opencaselaw.ch

D-555/2020

D-555/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2019 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in C._______ (Griechenland) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 16. März 2017 Schutz gewährt wurde. A.c Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im (...) 2014 aus Eritrea ausgereist. In Griechenland habe es einen Brand gegeben, bei dem alle seine Dokumente (auch seine Identitätskarte) verloren gegangen seien. Seine Verlobte, D._______ (N ...), lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen Taufschein ab. A.d Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren bei anerkannten Flüchtlingen nicht anwendbar sei. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, führte er aus, er müsste dort auf der Strasse leben, da er keine Arbeit finden und von den Behörden nicht unterstützt werde. Die Trennung von seiner Verlobten wäre schwierig, zumal sie nicht immer von der Arbeit weggehen und ihn besuchen kommen könne. Er habe sie durch einen Freund kennengelernt und habe anfänglich nur telefonischen Kontakt zu ihr gehabt. Anfang 2017 habe sie ihn erstmals in Griechenland besucht und am 14. Juli 2017 hätten sie sich verlobt. Seine Verlobte habe einen Sohn, der mit ihr in der Schweiz lebe. Sie hätten beim Zivilstandsamt bereits ein «Heiratsgesuch» eingereicht. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte er, er leide unter einem Tinnitus. A.e Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. Oktober 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.f Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, das Eheschliessungsverfahren mit seiner Verlobten sei beim Zivilstandsamt «im Gange». Der Eingabe lag ein Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten bei, gemäss dem sie beide wünschten, dass die Schweiz im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei. A.g Am 31. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, das Zivilstandsamt habe ihm und seiner Verlobten wiederholt die Eröffnung eines Ehevorbereitungsverfahrens verweigert. Er habe deshalb beim Zivilstandsamt ein Gesuch um eine Erklärung nicht streitiger Angaben gestellt (dieses Gesuch lag ebenso bei wie eine Bestätigung des Zivilstandsamts, dass kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werde, da die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei). A.h Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. A.i Am 10. Januar 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen vormaliger Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. A.j Die vormalige Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 13. Januar 2020 ihre Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 - eröffnet am 22. Januar 2020 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus. Für die Begründung des Entscheids ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben [1] und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen [2]. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Behörden des Kantons E._______ seien anzuweisen, einen Anspruch auf eine Bewilligung beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung i.S.v. Art. 44 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) zu prüfen [3]. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung [4 ] zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6]. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. D. Die elektronischen Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

E. 1.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), ist auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei [4 und 5], nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufhielt, dort als Flüchtling anerkannt wurde und über einen bis zum (...) 2020 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

E. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat er nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dass er und seine Partnerin eine Prüfung seines Asylgesuchs durch die Schweiz wünschen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Anträge 1 und 2 sind demnach abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung.

E. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Seine Verlobte wurde in der Schweiz am (...) 2012 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt, womit sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Vorliegend ist dieser Umstand jedoch aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Gründen nicht von Bedeutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten als gelebte familiäre Beziehung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen und der Rechtsprechung zu qualifizieren ist, wobei diese Frage angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowohl aufgrund der Dauer als auch aufgrund der Qualität der Beziehung wohl zu verneinen wäre.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl er bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort Schutz geniesst. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers scheint aufgrund der Aktenlage eine Familienzusammenführung mit seiner Verlobten zu sein. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu benutzt werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Vom Beschwerdeführer und seiner Verlobten kann verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) wird angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Verlobten nicht verunmöglicht. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet, zumal die ausländerrechtlichen Behörden erst für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuständig werden, falls ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet wurde und ein potenzieller Anspruch auf Erteilung derselben besteht, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Der Eventualantrag [3] ist abzuweisen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 7.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5133/2018/E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis (...) 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung, die er verlängern lassen kann. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.3 Bezüglich seines Wunsches um Zusammenleben mit seiner Verlobten und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 6.4 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, von Griechenland aus ein solches Verfahren - entweder in Griechenland oder der Schweiz - anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 7.5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zustände in Griechenland seien auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat Griechenland nicht als unzumutbar.

E. 7.6 Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das einschlägige Abkommen die Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. November 2019 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.

E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch [6] nicht stattzugeben ist. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-555/2020 Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2019 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in C._______ (Griechenland) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 16. März 2017 Schutz gewährt wurde. A.c Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im (...) 2014 aus Eritrea ausgereist. In Griechenland habe es einen Brand gegeben, bei dem alle seine Dokumente (auch seine Identitätskarte) verloren gegangen seien. Seine Verlobte, D._______ (N ...), lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen Taufschein ab. A.d Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren bei anerkannten Flüchtlingen nicht anwendbar sei. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, führte er aus, er müsste dort auf der Strasse leben, da er keine Arbeit finden und von den Behörden nicht unterstützt werde. Die Trennung von seiner Verlobten wäre schwierig, zumal sie nicht immer von der Arbeit weggehen und ihn besuchen kommen könne. Er habe sie durch einen Freund kennengelernt und habe anfänglich nur telefonischen Kontakt zu ihr gehabt. Anfang 2017 habe sie ihn erstmals in Griechenland besucht und am 14. Juli 2017 hätten sie sich verlobt. Seine Verlobte habe einen Sohn, der mit ihr in der Schweiz lebe. Sie hätten beim Zivilstandsamt bereits ein «Heiratsgesuch» eingereicht. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte er, er leide unter einem Tinnitus. A.e Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. Oktober 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.f Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, das Eheschliessungsverfahren mit seiner Verlobten sei beim Zivilstandsamt «im Gange». Der Eingabe lag ein Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten bei, gemäss dem sie beide wünschten, dass die Schweiz im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei. A.g Am 31. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, das Zivilstandsamt habe ihm und seiner Verlobten wiederholt die Eröffnung eines Ehevorbereitungsverfahrens verweigert. Er habe deshalb beim Zivilstandsamt ein Gesuch um eine Erklärung nicht streitiger Angaben gestellt (dieses Gesuch lag ebenso bei wie eine Bestätigung des Zivilstandsamts, dass kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werde, da die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei). A.h Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. A.i Am 10. Januar 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen vormaliger Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. A.j Die vormalige Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 13. Januar 2020 ihre Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 - eröffnet am 22. Januar 2020 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus. Für die Begründung des Entscheids ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben [1] und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen [2]. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Behörden des Kantons E._______ seien anzuweisen, einen Anspruch auf eine Bewilligung beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung i.S.v. Art. 44 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) zu prüfen [3]. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung [4 ] zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6]. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. D. Die elektronischen Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), ist auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei [4 und 5], nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufhielt, dort als Flüchtling anerkannt wurde und über einen bis zum (...) 2020 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat er nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dass er und seine Partnerin eine Prüfung seines Asylgesuchs durch die Schweiz wünschen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Anträge 1 und 2 sind demnach abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Seine Verlobte wurde in der Schweiz am (...) 2012 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt, womit sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Vorliegend ist dieser Umstand jedoch aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Gründen nicht von Bedeutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten als gelebte familiäre Beziehung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen und der Rechtsprechung zu qualifizieren ist, wobei diese Frage angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowohl aufgrund der Dauer als auch aufgrund der Qualität der Beziehung wohl zu verneinen wäre. 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl er bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort Schutz geniesst. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers scheint aufgrund der Aktenlage eine Familienzusammenführung mit seiner Verlobten zu sein. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu benutzt werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Vom Beschwerdeführer und seiner Verlobten kann verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) wird angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Verlobten nicht verunmöglicht. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet, zumal die ausländerrechtlichen Behörden erst für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuständig werden, falls ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet wurde und ein potenzieller Anspruch auf Erteilung derselben besteht, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Der Eventualantrag [3] ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5133/2018/E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis (...) 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung, die er verlängern lassen kann. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Bezüglich seines Wunsches um Zusammenleben mit seiner Verlobten und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 6.4 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, von Griechenland aus ein solches Verfahren - entweder in Griechenland oder der Schweiz - anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 7.5 7.5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zustände in Griechenland seien auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat Griechenland nicht als unzumutbar. 7.6 Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das einschlägige Abkommen die Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. November 2019 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch [6] nicht stattzugeben ist. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler