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D-6158/2019

D-6158/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am 9. August 2019 in die Schweiz ein, wo er am 16. Oktober 2019 im BAZ C._______ um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 in D._______ (Griechenland) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 5. April 2019 Schutz gewährt wurde. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 21. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im (...) 2017 aus Eritrea ausgereist. Nach längeren Aufenthalten in Äthiopien und Uganda sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er ein Jahr geblieben sei. Mit einem Reiseausweis sei er anschliessend nach Frankreich geflogen und mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er habe vier Kinder von drei verschiedenen Frauen. Seine Partnerin, E._______ (N [...]), lebe mit dem jüngsten Kind in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine eritreische Identitätskarte, seinen griechischen Aufenthaltstitel und die Taufurkunde der Tochter zu den Akten. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren bei anerkannten Flüchtlingen nicht anwendbar sei. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, führte er aus, es gebe drei Gründe. Erstens habe er eine Partnerin und eine Tochter in der Schweiz. Zweitens sei das Leben in Griechenland kein Leben, da man ihn dort nicht unterstützt habe. Drittens habe er keine andere Möglichkeit gehabt, als ein Asylgesuch in Griechenland einzureichen. Des Weiteren erklärte er, er habe seine Partnerin bereits in Eritrea gekannt. Näher gekommen seien sie sich, als er sich in Uganda aufgehalten habe. Sie hätten dann die Beziehung via Facebook gepflegt. Seine Partnerin habe ihn zwei Mal in Griechenland besucht. Einmal habe sie ihn auch in Uganda besuchen wollen, was jedoch nicht geklappt habe. Die Tochter sei (...) Monate alt. Bevor er ins BAZ gekommen sei, habe er sich bei seiner Partnerin und der Tochter aufgehalten. Seine Partnerin habe ihn als Vater des Kindes angegeben, und er habe im Zusammenhang mit einer Kindsanerkennung bereits mit der Betreuerin seiner Partnerin gesprochen. Am (...) November 2019 finde ein Termin beim Zivilstandsamt statt. Er wisse nicht, worum es dort gehe, werde aber seine Partnerin dorthin begleiten. Sie wollten auch heiraten. Seine Tochter sehe er jeweils an den Wochenenden. E. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. Oktober 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. G. Am 11. November 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2019 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer möchte mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammenleben. Es sei aus finanziellen Gründen weder ihm noch seiner zukünftigen Ehefrau möglich, regelmässige Besuche in Griechenland durchzuführen. Dadurch würde der weitere Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung verunmöglicht. Des Weiteren erklärte er, dass er von den griechischen Behörden keinerlei Unterstützung zur Deckung der elementarsten Lebensbedürfnisse erhalten habe. Er fürchte sich daher davor, in Griechenland in der Obdach- und Arbeitslosigkeit zu enden. Nach Erteilung des Schutzstatus habe man ihn aufgefordert, die Unterkunft für die Asylsuchenden zu verlassen. Er sei fortan gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben, weshalb er sich in seiner Not zur Ausreise aus Griechenland entschieden habe. Eine allfällige Wegweisung nach Griechenland sei für ihn fast gleichbedeutend mit einer Wegweisung in seinen Heimatstaat. Seine Vaterschaft sei seitens des SEM unbestritten geblieben. Er habe umgehend nach der Einreise in die Schweiz Kontakt zu seiner Partnerin und seiner Tochter aufgenommen und so viel Zeit wie nur möglich bei ihnen verbracht. Die Beziehung zwischen ihm und seiner aufenthaltsberechtigten Tochter falle unter den Begriff Familie. Ihre persönliche Beziehung gehe bereits jetzt über eine rein biologische Verwandtschaft hinaus. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass gerade persönliche Kontakte zwischen Neugeborenen und ihren Eltern massgeblich zur Bildung einer gesunden Eltern-Kind-Beziehung beitragen würden. Die Beziehung sei so effektiv und dauerhaft gelebt worden, wie dies innerhalb von mehr als drei Monaten und im Rahmen der Unterkunftsregelung im Asylverfahren möglich gewesen sei. Dass die intensive Beziehung wegen des Alters der Tochter erst von kurzer Dauer sei, könne weder dieser noch ihm zum Nachteil gereichen. Die Kindsmutter, welche nach wie vor im Begriff sei, sich hier in der Schweiz einzuleben und zurechtzufinden, sei äusserst froh und dankbar um die Unterstützung, welche sie durch ihn in den letzten Monaten bei der Betreuung der Tochter erfahren habe. Das Kindswohl sei gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen. Laut der Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 des UNO-Ausschusses für die Rechte des Kindes müsse das Wohl des Kindes stärker als alle anderen Aspekte berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betone, dass die Abwägung konkurrierender Interessen, insbesondere in Fällen, in denen es um das Wohl von Kindern gehe, gründlich und wohldurchdacht sein müsse. Zudem lege er dar, dass in Fällen, die das Wohl eines Kindes betreffen würden, die Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung wie der nach Art. 2 Abs. 2 EMRK gleichkomme. Der EGMR setze an die innerstaatliche Beurteilung hohe Massstäbe an, wenn das Kindswohl betroffen sei. Die aus der Wegweisung resultierende Trennung würde ein gemäss einschlägiger Rechtsprechung des EGMR wesentliches Hindernis mit sich ziehen. Bei einer Wegweisung hätten die Tochter und ihr Vater ernsthafte Schwierigkeiten, eine enge persönliche Beziehung weiter aufzubauen. Der Lebenspartnerin könne nicht zugemutet werden, ihm nach Griechenland nachzureisen und dort die Beziehung zu leben. Regelmässige gegenseitige Besuche wären aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter falle unter den Schutz von Art. 8 EMRK, da seine Partnerin mit einem Flüchtlingsstatus in der Schweiz weile. Gestützt auf das gefestigte Aufenthaltsrecht, über welches seine Partnerin beziehungsweise die Mutter seiner Tochter verfüge, könne er sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, um mit seiner Tochter zusammen leben zu können. Eine Überstellung nach Griechenland würde daher übergeordnetes Völkerrecht verletzen. Der Entscheidentwurf nehme keine lnteressenabwägung vor. Es ergehe daraus auch nicht, inwiefern das Erfordernis einer dauerhaften Beziehung auf eine Eltern-Kind-Beziehung angewendet werden könne und weshalb diese vorliegend nicht gegeben sein solle. I. I.a Mit Verfügung vom 12. November 2019 - eröffnet am 13. November 2019 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus. I.b Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, basierend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die von ihm geltend gemachte Beziehung mit seiner Partnerin und seiner Tochter nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Die Zuständigkeit von Griechenland bleibe daher bestehen. Bezüglich der angekündigten Heirat gehe nicht hervor, dass sie je gemeinsam gewohnt hätten oder finanziell verflochten seien. Das angestrebte Ehevorbereitungsverfahren setze nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraus. Es stehe ihm offen, sich nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat um die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit der Ehefrau zu bemühen. Ausserdem sei er in Griechenland als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Reiseerlaubnis, die es ihm erlaube, seine Partnerin und Tochter in der Schweiz zu besuchen. Des Gleiche gelte für die Partnerin. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behörden, Institutionen und Justizsystem. Sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, so könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte das SEM aus, die seit 2017 bestehende Beziehung zur Partnerin und damit verbunden zur Tochter könne nicht als eheähnliche dauernde Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) bezeichnet werden. Bezüglich der gemeinsamen Tochter sei für das Kindswohl in diesem Alter vor allem die Nähe zur Mutter - der engsten Bezugsperson - von Bedeutung. So werde auch Art. 3 KRK Rechnung getragen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten wirtschaftlichen Situation zuzumuten, die Tochter von Griechenland aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2018 vom 29. August 2018 sei es möglich, ein Gesuch um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren sei wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff sei verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich sei und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. Zudem verfüge die Partnerin in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme für Flüchtlinge, bei welcher es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen vorübergehenden Status handle. Demzufolge sei Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Berufung darauf erfüllt wären. Es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen. Sodann würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regle. Dadurch stünden dem Beschwerdeführer notfalls auch einklagbare Ansprüche zu. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden könne. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestehen würden und die dortige Bevölkerung generell betreffen würden, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Abschliessend wies das SEM auf das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 hin, wonach die griechischen Behörden Personen mit Schutzstatus kostenlos Zugang zum Gesundheitssystem gewähren würden. J. J.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J.b Zur Begründung liess der Beschwerdeführer vortragen, er sei im Alter von 20 Jahren zwangsrekrutiert worden und habe während des Militärdienstes im Jahr 2008 in einem kleinen Dorf in der Zoba F._______ E._______ kennengelernt. Zwischen ihnen beiden habe sich eine Freundschaft entwickelt. Sie hätten sich jedoch noch beide in partnerschaftlichen Beziehungen befunden, weshalb zwischen ihnen ein rein platonisches Verhältnis entstanden sei. Seine Partnerin habe im Jahr (...) einen Sohn geboren. Weil der Kindsvater nichts von seinem Sohn habe wissen wollen, habe sie Eritrea als alleinerziehende Mutter verlassen und im Jahr 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht. Die hiesigen Behörden hätten sie im Jahr 2017 als Flüchtling anerkannt, ihr jedoch kein Asyl gewährt. Ihm sei im (...) 2017 die Flucht aus dem Militärdienst gelungen. Während der einsamen Zeit in Uganda habe er über das Internet seine Kontakte zu E._______ intensiviert. Zwischen ihnen habe sich eine emotionale Bindung entwickelt, welche auf dem Fundament einer bereits seit mehreren Jahren vorbestehenden Bekanntschaft errichtet worden und trotz der räumlichen Distanz stets von grossem Vertrauen und Respekt geprägt gewesen sei. Er habe zu E._______ intensiven telefonischen Kontakt gepflegt und die Beziehung habe sich zusehends vertieft. Sie habe versucht, ihn in Uganda zu besuchen, was ihr jedoch misslungen sei. Ihm selber sei hingegen die Weiterreise in die Türkei gelungen. Im September 2018 sei er in Griechenland angekommen. E._______ habe in der Folge ein privates Darlehen aufgenommen, um ihn für eine Woche in Griechenland zu besuchen. Im Dezember 2018 sei es zu einem erneuten Treffen in Griechenland gekommen. Danach hätten sie sich keine Treffen mehr leisten können, und aus demselben Grund habe er ihr nicht umgehend in die Schweiz nachreisen können. Nachdem er im April 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe er das Camp verlassen müssen und sei auf sich selbst gestellt gewesen. Getrieben vom sehnlichsten Wunsch, gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin seine Tochter aufwachsen zu sehen, habe er sich im August 2019 zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach Griechenland habe er zunächst kein Asylgesuch eingereicht und sich direkt nach seiner Ankunft in den Haushalt seiner Lebenspartnerin nach G._______ begeben. Dort habe er fortan mit E._______ und den beiden Kindern eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft gebildet und habe sofort eine wichtige Rolle in der Erziehung und täglichen Betreuung der beiden im Haushalt lebenden Kinder wahrgenommen und die Kindsmutter sehr entlastet. In der Vergangenheit sei diese mit der Erziehung ihres erstgeborenen Sohnes oft überfordert gewesen, weshalb ein Beistand eingesetzt worden sei. In der Hoffnung, seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz legalisieren zu können, habe er sich am 16. Oktober 2019 entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Er und seine Partnerin hätten zudem beschlossen, sich in der Schweiz zivilrechtlich trauen zu lassen und hätten ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Auch das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung sei in Gang gesetzt worden. Die Vorinstanz habe es versäumt, sich zum gefestigten Aufenthaltsrecht eingehend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 als faktisches Aufenthaltsrecht zu werten und lasse grundsätzlich eine Berufung auf Art. 8 EMRK zu. Die Dauer des Aufenthalts sei erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland - seien in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Seine Vaterschaft sei seitens des SEM unbestritten geblieben. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter falle sodann unter den Begriff "Familie". Ihm liege sehr viel daran, endlich Anteil am Leben seiner Tochter zu nehmen. Er besuche seine Lebenspartnerin und seine Tochter, aber auch den nicht gemeinsamen Sohn so oft als möglich. Auch nach Einreichen des Asylgesuchs habe er fast jedes Wochenende bei ihnen verbracht, und per 5. November 2019 sei ihm die Sonderunterbringung bis zum 28. November 2019 bewilligt worden. Die persönliche Beziehung zwischen ihm und der Tochter gehe demnach weit über eine rein biologische Vaterschaft hinaus. Die Beziehung sei praktisch ab Geburt so effektiv und dauerhaft gelebt worden, wie dies innerhalb von knapp drei Monaten und im Rahmen der Unterkunftsregelung im Asylverfahren möglich gewesen sei. Dass er erst seit kurzer Zeit in der Schweiz weile und die Beziehung aus diesem Grund erst von kurzer Dauer sei, könne weder ihm noch seiner Tochter zum Nachteil gereichen. Er übernehme Verantwortung und unterstütze die Kindsmutter, wo er nur könne. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter falle deshalb in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb vorliegend eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen sei. Sowohl gemäss Art. 3 KRK als auch nach der Rechtsprechung des EGMR sei das Kindswohl vorrangig und besonders zu berücksichtigen. Die aus der Wegweisung resultierende Trennung von seiner Tochter wäre dem Kindswohl keinesfalls zuträglich, und es sei zu befürchten, dass sie ernsthafte Schwierigkeiten haben würden, ihre enge persönliche Beziehung aufrechtzuerhalten. Es entspreche mit Verweis auf verschiedene Berichte dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass vaterlos aufwachsende Kinder Einschränkungen in ihrer Identitäts- und Selbstentwicklung sowie in ihrer Bindungs-, Beziehungs- und Leistungsfähigkeit erfahren würden. Aus entwicklungspsychologischer Sicht liessen sich mindestens drei Entwicklungsschritte beschreiben, bei denen die Präsenz eines fürsorglichen und empathischen Vaters für die Entwicklung des Kindes von grosser Bedeutung sei. Es gebe keinen wichtigeren/unwichtigeren Elternteil. Es sei ausschliesslich der Erhalt beider Elternbeziehungen, welcher Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes verhindere. Durch die ausschliessliche Anwesenheit der Mutter würde das Kindswohl nicht gewahrt. Seine Trennung von der Tochter würde eine Gefährdung ihrer kindlichen Entwicklung und eine Gefährdung des Kindswohls darstellen, nicht zuletzt auch deshalb, da seine Partnerin bereits mit der Erziehung ihres ersten Kindes überfordert zu sein scheine. Die Meinung der Vorinstanz, dass vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung sei für das Kindswohl, würde zu einer Ungleichbehandlung von weiblichen und männlichen Gesuchstellern im Asylverfahren führen. Sein Verbleib in der Schweiz würde zu einer merklichen Entlastung der gesamten Familie führen und den Interessen beider Kinder, insbesondere der gemeinsamen Tochter, entsprechend Rechnung tragen. Es könne vorliegend weder der Lebenspartnerin noch ihrem Kind aus erster Ehe zugemutet werden, ihm nach Griechenland nachzureisen und dort das Familienleben aufzunehmen. Sodann wurde mit Verweis auf zahlreiche Berichte und Entscheide auf die unmenschlichen Zustände in Griechenland verwiesen. Anerkannten Schutzberechtigten seien nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich, die Personen zustehen würden, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Sie hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, würden keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten und müssten gleichwohl nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe ab diesem Zeitpunkt die Obdachlosigkeit. Integrationsmassnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten. Eine derartige Situation untergrabe die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention und im europäischen Recht verbrieft seien. Ein internationaler Schutzstatus, der in der Praxis kein würdevolles Leben für Schutzberechtigte gewährleisten könne, sei nicht mehr als Schutz auf dem Papier. Die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland hätten sich im Jahr 2018 nicht verbessert. Das Vorbringen des SEM, die Beziehung zu seiner Tochter könne er mit Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten, erscheine als absolut realitätsfremd. Ebenso wenig erschienen Besuchsaufenthalte der voll sozialhilfeabhängigen Lebenspartnerin und der Kinder in Griechenland als wahrscheinlich - dies einerseits aus finanziellen Gründen und andererseits, weil die dortigen Umstände kaum mit dem Wohl der beiden Kinder vereinbar wären. Sodann erscheine kaum absehbar, dass die Lebenspartnerin die Voraussetzungen für einen Familiennachzug in absehbarer Zeit erfüllen werde, wodurch die Aufnahme eines Familienlebens nicht bloss kurz- oder mittelfristig, sondern voraussichtlich langfristig faktisch verunmöglicht würde. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung ausstellen würden, da seine Partnerin die entsprechenden Anforderungen nicht erfülle. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um nicht verheiratete Lebenspartner handle, welche sich aufgrund ihres gemeinsamen Kindes und der bevorstehenden Ehe ebenfalls auf den menschenrechtlichen Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten. Seine Interessen an der Weiterführung des Familienlebens in der Schweiz seien, nicht zuletzt auch aufgrund der prioritären Behandlung der Interessen des Wohles seiner Tochter, klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik. Eine Überstellung nach Griechenland würde demzufolge einer Verletzung von Art. 8 EMRK sowie von Art. 3 KRK gleichkommen. J.c Der Beschwerde lagen - unter anderem - fünf Familienfotos, ein Schreiben von H._______, Sozialarbeiterin, vom (...) 2019, eine E-Mail von I._______, Sozialarbeiter, vom (...) 2019, ein Informationsschreiben betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung des Zivilstandskreises (...) vom (...) 2019 mit Beilagen, zwei Vaterschaftsprotokolle vom (...) 2019, eine E-Mail des SEM betreffend Sonderausgang vom 5. November 2019 sowie folgende Berichte bei: -Matthias Franz, "Wenn der Vater fehlt", in: Ohne Familie ist kein Staat zu machen, herausgegeben von Karl-Heinz B. van Lier, Herder, Freiburg, 2018, S. 450-453 und 456 ff. -Wera Fischer, "Wieviel Vater braucht ein Kind", http://www.achim-schad.de/mediapool/86/864596/data/Vaeter_1_.html -Marion Scharte, Gabriele Bolte, for the GME Study Group, "Increased health risks of children with single mothers: the impact of socio-economic and environmental factors", in: European Journal of Public Health, Volume 23, Issue 3, June 2013, Pages 469-475.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und über einen bis zum (...) 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

E. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein Asylgesuch in Griechenland einzureichen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Bst. D.).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung.

E. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Seine Partnerin wurde in der Schweiz am (...) 2017 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Das Gesuch um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ist noch pendent. Der Beschwerdeführer wies grundsätzlich zu Recht auf BVGE 2017 VII/4 (Urteil F-2043/2015) hin, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen (bestätigt etwa in Urteil des BVGer F-643/2017 vom 4. Juli 2019 E. 5.3). Für den vorliegenden Entscheid ist dieser Umstand jedoch aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Gründen nicht von Bedeutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und/oder zu seiner Tochter als gelebte familiäre Beziehung zu qualifizieren ist.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl er bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort Schutz geniesst. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers liegt denn auch nicht in der Behandlung seines Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung mit seiner Partnerin und Tochter. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Hinsichtlich des Kindswohls ist anzumerken, dass mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter nicht verunmöglicht wird. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.2.3 Bezüglich seines Wunsches um Zusammenleben mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK und der KRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 6 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, von Griechenland aus ein solches Verfahren - entweder in Griechenland oder der Schweiz - anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. I.b) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zustände in Griechenland seien für anerkannte Schutzberechtigte unmenschlich, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat Griechenland nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Gemäss Art. 44 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Art. 44 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c/ee; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Die vorerwähnte Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Grundsatz der Einheit der Familie gelangt unter anderem dann nicht zur Anwendung, wenn die einzubeziehende Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - in die Schweiz eingereist ist, nachdem ein Familienmitglied - wie vorliegend seine Partnerin - die vorläufige Aufnahme erhalten hat, da in dieser Konstellation von einer Umgehung der ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmung gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG auszugehen ist (vgl. BVGE 2017 VII/8 E. 5.3).

E. 7.5 Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das einschlägige Abkommen die Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. November 2019 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Ebenso erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt, zumal keine Verfahrensfehler gerügt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6158/2019 law/bab 720875 Urteil vom 28. November 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am 9. August 2019 in die Schweiz ein, wo er am 16. Oktober 2019 im BAZ C._______ um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 in D._______ (Griechenland) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 5. April 2019 Schutz gewährt wurde. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 21. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im (...) 2017 aus Eritrea ausgereist. Nach längeren Aufenthalten in Äthiopien und Uganda sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er ein Jahr geblieben sei. Mit einem Reiseausweis sei er anschliessend nach Frankreich geflogen und mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er habe vier Kinder von drei verschiedenen Frauen. Seine Partnerin, E._______ (N [...]), lebe mit dem jüngsten Kind in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine eritreische Identitätskarte, seinen griechischen Aufenthaltstitel und die Taufurkunde der Tochter zu den Akten. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren bei anerkannten Flüchtlingen nicht anwendbar sei. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, führte er aus, es gebe drei Gründe. Erstens habe er eine Partnerin und eine Tochter in der Schweiz. Zweitens sei das Leben in Griechenland kein Leben, da man ihn dort nicht unterstützt habe. Drittens habe er keine andere Möglichkeit gehabt, als ein Asylgesuch in Griechenland einzureichen. Des Weiteren erklärte er, er habe seine Partnerin bereits in Eritrea gekannt. Näher gekommen seien sie sich, als er sich in Uganda aufgehalten habe. Sie hätten dann die Beziehung via Facebook gepflegt. Seine Partnerin habe ihn zwei Mal in Griechenland besucht. Einmal habe sie ihn auch in Uganda besuchen wollen, was jedoch nicht geklappt habe. Die Tochter sei (...) Monate alt. Bevor er ins BAZ gekommen sei, habe er sich bei seiner Partnerin und der Tochter aufgehalten. Seine Partnerin habe ihn als Vater des Kindes angegeben, und er habe im Zusammenhang mit einer Kindsanerkennung bereits mit der Betreuerin seiner Partnerin gesprochen. Am (...) November 2019 finde ein Termin beim Zivilstandsamt statt. Er wisse nicht, worum es dort gehe, werde aber seine Partnerin dorthin begleiten. Sie wollten auch heiraten. Seine Tochter sehe er jeweils an den Wochenenden. E. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. Oktober 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. G. Am 11. November 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2019 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer möchte mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammenleben. Es sei aus finanziellen Gründen weder ihm noch seiner zukünftigen Ehefrau möglich, regelmässige Besuche in Griechenland durchzuführen. Dadurch würde der weitere Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung verunmöglicht. Des Weiteren erklärte er, dass er von den griechischen Behörden keinerlei Unterstützung zur Deckung der elementarsten Lebensbedürfnisse erhalten habe. Er fürchte sich daher davor, in Griechenland in der Obdach- und Arbeitslosigkeit zu enden. Nach Erteilung des Schutzstatus habe man ihn aufgefordert, die Unterkunft für die Asylsuchenden zu verlassen. Er sei fortan gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben, weshalb er sich in seiner Not zur Ausreise aus Griechenland entschieden habe. Eine allfällige Wegweisung nach Griechenland sei für ihn fast gleichbedeutend mit einer Wegweisung in seinen Heimatstaat. Seine Vaterschaft sei seitens des SEM unbestritten geblieben. Er habe umgehend nach der Einreise in die Schweiz Kontakt zu seiner Partnerin und seiner Tochter aufgenommen und so viel Zeit wie nur möglich bei ihnen verbracht. Die Beziehung zwischen ihm und seiner aufenthaltsberechtigten Tochter falle unter den Begriff Familie. Ihre persönliche Beziehung gehe bereits jetzt über eine rein biologische Verwandtschaft hinaus. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass gerade persönliche Kontakte zwischen Neugeborenen und ihren Eltern massgeblich zur Bildung einer gesunden Eltern-Kind-Beziehung beitragen würden. Die Beziehung sei so effektiv und dauerhaft gelebt worden, wie dies innerhalb von mehr als drei Monaten und im Rahmen der Unterkunftsregelung im Asylverfahren möglich gewesen sei. Dass die intensive Beziehung wegen des Alters der Tochter erst von kurzer Dauer sei, könne weder dieser noch ihm zum Nachteil gereichen. Die Kindsmutter, welche nach wie vor im Begriff sei, sich hier in der Schweiz einzuleben und zurechtzufinden, sei äusserst froh und dankbar um die Unterstützung, welche sie durch ihn in den letzten Monaten bei der Betreuung der Tochter erfahren habe. Das Kindswohl sei gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen. Laut der Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 des UNO-Ausschusses für die Rechte des Kindes müsse das Wohl des Kindes stärker als alle anderen Aspekte berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betone, dass die Abwägung konkurrierender Interessen, insbesondere in Fällen, in denen es um das Wohl von Kindern gehe, gründlich und wohldurchdacht sein müsse. Zudem lege er dar, dass in Fällen, die das Wohl eines Kindes betreffen würden, die Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung wie der nach Art. 2 Abs. 2 EMRK gleichkomme. Der EGMR setze an die innerstaatliche Beurteilung hohe Massstäbe an, wenn das Kindswohl betroffen sei. Die aus der Wegweisung resultierende Trennung würde ein gemäss einschlägiger Rechtsprechung des EGMR wesentliches Hindernis mit sich ziehen. Bei einer Wegweisung hätten die Tochter und ihr Vater ernsthafte Schwierigkeiten, eine enge persönliche Beziehung weiter aufzubauen. Der Lebenspartnerin könne nicht zugemutet werden, ihm nach Griechenland nachzureisen und dort die Beziehung zu leben. Regelmässige gegenseitige Besuche wären aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter falle unter den Schutz von Art. 8 EMRK, da seine Partnerin mit einem Flüchtlingsstatus in der Schweiz weile. Gestützt auf das gefestigte Aufenthaltsrecht, über welches seine Partnerin beziehungsweise die Mutter seiner Tochter verfüge, könne er sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, um mit seiner Tochter zusammen leben zu können. Eine Überstellung nach Griechenland würde daher übergeordnetes Völkerrecht verletzen. Der Entscheidentwurf nehme keine lnteressenabwägung vor. Es ergehe daraus auch nicht, inwiefern das Erfordernis einer dauerhaften Beziehung auf eine Eltern-Kind-Beziehung angewendet werden könne und weshalb diese vorliegend nicht gegeben sein solle. I. I.a Mit Verfügung vom 12. November 2019 - eröffnet am 13. November 2019 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus. I.b Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, basierend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die von ihm geltend gemachte Beziehung mit seiner Partnerin und seiner Tochter nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Die Zuständigkeit von Griechenland bleibe daher bestehen. Bezüglich der angekündigten Heirat gehe nicht hervor, dass sie je gemeinsam gewohnt hätten oder finanziell verflochten seien. Das angestrebte Ehevorbereitungsverfahren setze nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraus. Es stehe ihm offen, sich nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat um die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit der Ehefrau zu bemühen. Ausserdem sei er in Griechenland als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Reiseerlaubnis, die es ihm erlaube, seine Partnerin und Tochter in der Schweiz zu besuchen. Des Gleiche gelte für die Partnerin. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behörden, Institutionen und Justizsystem. Sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, so könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte das SEM aus, die seit 2017 bestehende Beziehung zur Partnerin und damit verbunden zur Tochter könne nicht als eheähnliche dauernde Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) bezeichnet werden. Bezüglich der gemeinsamen Tochter sei für das Kindswohl in diesem Alter vor allem die Nähe zur Mutter - der engsten Bezugsperson - von Bedeutung. So werde auch Art. 3 KRK Rechnung getragen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten wirtschaftlichen Situation zuzumuten, die Tochter von Griechenland aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2018 vom 29. August 2018 sei es möglich, ein Gesuch um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren sei wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff sei verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich sei und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. Zudem verfüge die Partnerin in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme für Flüchtlinge, bei welcher es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen vorübergehenden Status handle. Demzufolge sei Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Berufung darauf erfüllt wären. Es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen. Sodann würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regle. Dadurch stünden dem Beschwerdeführer notfalls auch einklagbare Ansprüche zu. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden könne. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestehen würden und die dortige Bevölkerung generell betreffen würden, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Abschliessend wies das SEM auf das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 hin, wonach die griechischen Behörden Personen mit Schutzstatus kostenlos Zugang zum Gesundheitssystem gewähren würden. J. J.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J.b Zur Begründung liess der Beschwerdeführer vortragen, er sei im Alter von 20 Jahren zwangsrekrutiert worden und habe während des Militärdienstes im Jahr 2008 in einem kleinen Dorf in der Zoba F._______ E._______ kennengelernt. Zwischen ihnen beiden habe sich eine Freundschaft entwickelt. Sie hätten sich jedoch noch beide in partnerschaftlichen Beziehungen befunden, weshalb zwischen ihnen ein rein platonisches Verhältnis entstanden sei. Seine Partnerin habe im Jahr (...) einen Sohn geboren. Weil der Kindsvater nichts von seinem Sohn habe wissen wollen, habe sie Eritrea als alleinerziehende Mutter verlassen und im Jahr 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht. Die hiesigen Behörden hätten sie im Jahr 2017 als Flüchtling anerkannt, ihr jedoch kein Asyl gewährt. Ihm sei im (...) 2017 die Flucht aus dem Militärdienst gelungen. Während der einsamen Zeit in Uganda habe er über das Internet seine Kontakte zu E._______ intensiviert. Zwischen ihnen habe sich eine emotionale Bindung entwickelt, welche auf dem Fundament einer bereits seit mehreren Jahren vorbestehenden Bekanntschaft errichtet worden und trotz der räumlichen Distanz stets von grossem Vertrauen und Respekt geprägt gewesen sei. Er habe zu E._______ intensiven telefonischen Kontakt gepflegt und die Beziehung habe sich zusehends vertieft. Sie habe versucht, ihn in Uganda zu besuchen, was ihr jedoch misslungen sei. Ihm selber sei hingegen die Weiterreise in die Türkei gelungen. Im September 2018 sei er in Griechenland angekommen. E._______ habe in der Folge ein privates Darlehen aufgenommen, um ihn für eine Woche in Griechenland zu besuchen. Im Dezember 2018 sei es zu einem erneuten Treffen in Griechenland gekommen. Danach hätten sie sich keine Treffen mehr leisten können, und aus demselben Grund habe er ihr nicht umgehend in die Schweiz nachreisen können. Nachdem er im April 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe er das Camp verlassen müssen und sei auf sich selbst gestellt gewesen. Getrieben vom sehnlichsten Wunsch, gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin seine Tochter aufwachsen zu sehen, habe er sich im August 2019 zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach Griechenland habe er zunächst kein Asylgesuch eingereicht und sich direkt nach seiner Ankunft in den Haushalt seiner Lebenspartnerin nach G._______ begeben. Dort habe er fortan mit E._______ und den beiden Kindern eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft gebildet und habe sofort eine wichtige Rolle in der Erziehung und täglichen Betreuung der beiden im Haushalt lebenden Kinder wahrgenommen und die Kindsmutter sehr entlastet. In der Vergangenheit sei diese mit der Erziehung ihres erstgeborenen Sohnes oft überfordert gewesen, weshalb ein Beistand eingesetzt worden sei. In der Hoffnung, seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz legalisieren zu können, habe er sich am 16. Oktober 2019 entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Er und seine Partnerin hätten zudem beschlossen, sich in der Schweiz zivilrechtlich trauen zu lassen und hätten ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Auch das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung sei in Gang gesetzt worden. Die Vorinstanz habe es versäumt, sich zum gefestigten Aufenthaltsrecht eingehend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 als faktisches Aufenthaltsrecht zu werten und lasse grundsätzlich eine Berufung auf Art. 8 EMRK zu. Die Dauer des Aufenthalts sei erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland - seien in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Seine Vaterschaft sei seitens des SEM unbestritten geblieben. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter falle sodann unter den Begriff "Familie". Ihm liege sehr viel daran, endlich Anteil am Leben seiner Tochter zu nehmen. Er besuche seine Lebenspartnerin und seine Tochter, aber auch den nicht gemeinsamen Sohn so oft als möglich. Auch nach Einreichen des Asylgesuchs habe er fast jedes Wochenende bei ihnen verbracht, und per 5. November 2019 sei ihm die Sonderunterbringung bis zum 28. November 2019 bewilligt worden. Die persönliche Beziehung zwischen ihm und der Tochter gehe demnach weit über eine rein biologische Vaterschaft hinaus. Die Beziehung sei praktisch ab Geburt so effektiv und dauerhaft gelebt worden, wie dies innerhalb von knapp drei Monaten und im Rahmen der Unterkunftsregelung im Asylverfahren möglich gewesen sei. Dass er erst seit kurzer Zeit in der Schweiz weile und die Beziehung aus diesem Grund erst von kurzer Dauer sei, könne weder ihm noch seiner Tochter zum Nachteil gereichen. Er übernehme Verantwortung und unterstütze die Kindsmutter, wo er nur könne. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter falle deshalb in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb vorliegend eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen sei. Sowohl gemäss Art. 3 KRK als auch nach der Rechtsprechung des EGMR sei das Kindswohl vorrangig und besonders zu berücksichtigen. Die aus der Wegweisung resultierende Trennung von seiner Tochter wäre dem Kindswohl keinesfalls zuträglich, und es sei zu befürchten, dass sie ernsthafte Schwierigkeiten haben würden, ihre enge persönliche Beziehung aufrechtzuerhalten. Es entspreche mit Verweis auf verschiedene Berichte dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass vaterlos aufwachsende Kinder Einschränkungen in ihrer Identitäts- und Selbstentwicklung sowie in ihrer Bindungs-, Beziehungs- und Leistungsfähigkeit erfahren würden. Aus entwicklungspsychologischer Sicht liessen sich mindestens drei Entwicklungsschritte beschreiben, bei denen die Präsenz eines fürsorglichen und empathischen Vaters für die Entwicklung des Kindes von grosser Bedeutung sei. Es gebe keinen wichtigeren/unwichtigeren Elternteil. Es sei ausschliesslich der Erhalt beider Elternbeziehungen, welcher Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes verhindere. Durch die ausschliessliche Anwesenheit der Mutter würde das Kindswohl nicht gewahrt. Seine Trennung von der Tochter würde eine Gefährdung ihrer kindlichen Entwicklung und eine Gefährdung des Kindswohls darstellen, nicht zuletzt auch deshalb, da seine Partnerin bereits mit der Erziehung ihres ersten Kindes überfordert zu sein scheine. Die Meinung der Vorinstanz, dass vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung sei für das Kindswohl, würde zu einer Ungleichbehandlung von weiblichen und männlichen Gesuchstellern im Asylverfahren führen. Sein Verbleib in der Schweiz würde zu einer merklichen Entlastung der gesamten Familie führen und den Interessen beider Kinder, insbesondere der gemeinsamen Tochter, entsprechend Rechnung tragen. Es könne vorliegend weder der Lebenspartnerin noch ihrem Kind aus erster Ehe zugemutet werden, ihm nach Griechenland nachzureisen und dort das Familienleben aufzunehmen. Sodann wurde mit Verweis auf zahlreiche Berichte und Entscheide auf die unmenschlichen Zustände in Griechenland verwiesen. Anerkannten Schutzberechtigten seien nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich, die Personen zustehen würden, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei. Sie hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, würden keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung erhalten und müssten gleichwohl nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe ab diesem Zeitpunkt die Obdachlosigkeit. Integrationsmassnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten. Eine derartige Situation untergrabe die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention und im europäischen Recht verbrieft seien. Ein internationaler Schutzstatus, der in der Praxis kein würdevolles Leben für Schutzberechtigte gewährleisten könne, sei nicht mehr als Schutz auf dem Papier. Die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland hätten sich im Jahr 2018 nicht verbessert. Das Vorbringen des SEM, die Beziehung zu seiner Tochter könne er mit Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten, erscheine als absolut realitätsfremd. Ebenso wenig erschienen Besuchsaufenthalte der voll sozialhilfeabhängigen Lebenspartnerin und der Kinder in Griechenland als wahrscheinlich - dies einerseits aus finanziellen Gründen und andererseits, weil die dortigen Umstände kaum mit dem Wohl der beiden Kinder vereinbar wären. Sodann erscheine kaum absehbar, dass die Lebenspartnerin die Voraussetzungen für einen Familiennachzug in absehbarer Zeit erfüllen werde, wodurch die Aufnahme eines Familienlebens nicht bloss kurz- oder mittelfristig, sondern voraussichtlich langfristig faktisch verunmöglicht würde. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung ausstellen würden, da seine Partnerin die entsprechenden Anforderungen nicht erfülle. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um nicht verheiratete Lebenspartner handle, welche sich aufgrund ihres gemeinsamen Kindes und der bevorstehenden Ehe ebenfalls auf den menschenrechtlichen Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten. Seine Interessen an der Weiterführung des Familienlebens in der Schweiz seien, nicht zuletzt auch aufgrund der prioritären Behandlung der Interessen des Wohles seiner Tochter, klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik. Eine Überstellung nach Griechenland würde demzufolge einer Verletzung von Art. 8 EMRK sowie von Art. 3 KRK gleichkommen. J.c Der Beschwerde lagen - unter anderem - fünf Familienfotos, ein Schreiben von H._______, Sozialarbeiterin, vom (...) 2019, eine E-Mail von I._______, Sozialarbeiter, vom (...) 2019, ein Informationsschreiben betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung des Zivilstandskreises (...) vom (...) 2019 mit Beilagen, zwei Vaterschaftsprotokolle vom (...) 2019, eine E-Mail des SEM betreffend Sonderausgang vom 5. November 2019 sowie folgende Berichte bei: -Matthias Franz, "Wenn der Vater fehlt", in: Ohne Familie ist kein Staat zu machen, herausgegeben von Karl-Heinz B. van Lier, Herder, Freiburg, 2018, S. 450-453 und 456 ff. -Wera Fischer, "Wieviel Vater braucht ein Kind", http://www.achim-schad.de/mediapool/86/864596/data/Vaeter_1_.html -Marion Scharte, Gabriele Bolte, for the GME Study Group, "Increased health risks of children with single mothers: the impact of socio-economic and environmental factors", in: European Journal of Public Health, Volume 23, Issue 3, June 2013, Pages 469-475. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und über einen bis zum (...) 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein Asylgesuch in Griechenland einzureichen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Bst. D.). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Seine Partnerin wurde in der Schweiz am (...) 2017 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Das Gesuch um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ist noch pendent. Der Beschwerdeführer wies grundsätzlich zu Recht auf BVGE 2017 VII/4 (Urteil F-2043/2015) hin, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen (bestätigt etwa in Urteil des BVGer F-643/2017 vom 4. Juli 2019 E. 5.3). Für den vorliegenden Entscheid ist dieser Umstand jedoch aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Gründen nicht von Bedeutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und/oder zu seiner Tochter als gelebte familiäre Beziehung zu qualifizieren ist. 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl er bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort Schutz geniesst. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers liegt denn auch nicht in der Behandlung seines Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung mit seiner Partnerin und Tochter. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Hinsichtlich des Kindswohls ist anzumerken, dass mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter nicht verunmöglicht wird. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.3 Bezüglich seines Wunsches um Zusammenleben mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK und der KRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 6 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, von Griechenland aus ein solches Verfahren - entweder in Griechenland oder der Schweiz - anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. I.b) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zustände in Griechenland seien für anerkannte Schutzberechtigte unmenschlich, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat Griechenland nicht als unzumutbar. 7.4 Gemäss Art. 44 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Art. 44 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c/ee; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Die vorerwähnte Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Grundsatz der Einheit der Familie gelangt unter anderem dann nicht zur Anwendung, wenn die einzubeziehende Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - in die Schweiz eingereist ist, nachdem ein Familienmitglied - wie vorliegend seine Partnerin - die vorläufige Aufnahme erhalten hat, da in dieser Konstellation von einer Umgehung der ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmung gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG auszugehen ist (vgl. BVGE 2017 VII/8 E. 5.3). 7.5 Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das einschlägige Abkommen die Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. November 2019 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Ebenso erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt, zumal keine Verfahrensfehler gerügt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: