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D-4692/2018

D-4692/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 erstmals in die Schweiz, worauf er gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund der Akten stellte sich heraus, dass er bereits am (...) 2013 in Rumänien um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (...) 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Rumänien an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6140/2014 vom 28. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt. B. Am 5. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 2. August 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4600/2017 vom 29. August 2017 ab. Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt. C. C.a Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er mit seiner Verlobten, welche in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge, und dem gemeinsamen, am (...) geborenen und von ihm rechtlich anerkannten Sohn zusammenleben wolle. Das Recht auf Familienleben sei zu schützen und es sei ihm ein Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Es gewährte ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Rumänien. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C.c Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142.116.639) sowie die europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) ersuchte das SEM Rumänien am 11. Juli 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Rumänien stimmte der Rückübernahme am 13. Juli 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 7. August 2018 - eröffnet am 13. August 2018 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Rumänien sei ein sicherer Drittstaat, habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 13. Juli 2018 ausdrücklich zugestimmt. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei, indes sei gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Wegweisungsvollzug nach Rumänien führe auch nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Verlobten sei bereits im Nichteintretensentscheid vom 2. August 2017 gewürdigt und die Beziehung sei als nicht dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet worden. Daran vermöge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun wieder in der Schweiz sei und seither mit seiner Verlobten zusammenlebe, nichts zu ändern. Selbst wenn er über einen bestimmten Zeitraum, den er zwar nicht genauer angegeben habe, der jedoch nicht länger als ein Jahr sein könne, zusammen mit seiner Verlobten und seinem Kind gelebt habe, genüge diese Zeitspanne nicht, um als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu gelten. Auch die Anerkennung des Kindes ändere daran nichts. Für das Kindeswohl in diesem Alter sei vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sein Kind von Rumänien aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Zudem sei Art. 8 EMRK vorliegend nicht anwendbar, weil seine Verlobte in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge, bei welcher es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung sondern um einen vorübergehenden Status handle. Es sei zudem nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es könne ihm und seiner Verlobten zugemutet werden, das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen rumänischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, weil er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Eingabe vom 16. August 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, eine Wegweisung nach Rumänien komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich. Der EGMR habe festgestellt, dass zwischen einem Kind und seinen Eltern eine familiäre Bande bestehe, auch wenn bei der Geburt die Eltern nicht mehr zusammenleben würden oder ihre Beziehung beendet worden sei. Damit sei die Meinung des SEM, dass eine Bindung des Kindes zu ihm als Vater noch nicht bestehe, weil der Sohn primär an seine Mutter gebunden sei, zu verwerfen. Es sei das Kindeswohl des Sohnes und sein Interesse, bei beiden Eltern aufzuwachsen, zu beachten. Ferner verfüge seine Verlobte über eine vorläufige Aufnahme. Dass dies nicht zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK genügen solle, widerspreche der Rechtsprechung des EGMR, welche vielmehr auf einen "legalen Aufenthalt" verweise. Zu beachten sei ausserdem, dass eine Wegweisung aufgrund der Distanz zwischen Rumänien und der Schweiz eine definitive oder zumindest sehr lange Trennung der Familie und ausserdem eine fehlende Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Folge hätte. Er und seine Verlobte könnten dadurch nicht finanziell unabhängig sein und damit kein Familiennachzugsverfahren im Sinne von Art. 85 AuG anstreben. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die rumänischen Behörden haben dem Beschwerdeführer am 18. November 2013 Asyl gewährt und dessen Rückübernahme am 13. Juli 2018 zugestimmt (vgl. SEM Act. C14). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor.

E. 3.3 Das SEM ist demnach auf das (neuerliche) Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt (derzeit) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Rumänien) reisen kann, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 5.3 Hinsichtlich seines Wunschs um Zusammenleben mit seiner Verlobten und dem Kind ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Asylgesuch keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung geltend machte. Er begründete dieses vielmehr ausschliesslich mit dem Wunsch, mit seiner Verlobten und dem Kind zusammenleben zu wollen. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein neuerliches Asylgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen ist jedoch als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-498/2018 vom 2. Februar 2018 E. 5.3, D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 und E-2011/2017 vom 29. September 2017). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Verlobter beziehungsweise Vater hier vorläufig aufgenommener Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde.

E. 5.4 Der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es ist dem SEM zuzustimmen, dass weder die allgemeine Situation in Rumänien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien sprechen.

E. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 5.6 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4692/2018 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 erstmals in die Schweiz, worauf er gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund der Akten stellte sich heraus, dass er bereits am (...) 2013 in Rumänien um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (...) 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Rumänien an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6140/2014 vom 28. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt. B. Am 5. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 2. August 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4600/2017 vom 29. August 2017 ab. Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt. C. C.a Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er mit seiner Verlobten, welche in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge, und dem gemeinsamen, am (...) geborenen und von ihm rechtlich anerkannten Sohn zusammenleben wolle. Das Recht auf Familienleben sei zu schützen und es sei ihm ein Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Es gewährte ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Rumänien. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C.c Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142.116.639) sowie die europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) ersuchte das SEM Rumänien am 11. Juli 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Rumänien stimmte der Rückübernahme am 13. Juli 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 7. August 2018 - eröffnet am 13. August 2018 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Rumänien sei ein sicherer Drittstaat, habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 13. Juli 2018 ausdrücklich zugestimmt. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei, indes sei gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Wegweisungsvollzug nach Rumänien führe auch nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Die Beziehung zwischen ihm und seiner Verlobten sei bereits im Nichteintretensentscheid vom 2. August 2017 gewürdigt und die Beziehung sei als nicht dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet worden. Daran vermöge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun wieder in der Schweiz sei und seither mit seiner Verlobten zusammenlebe, nichts zu ändern. Selbst wenn er über einen bestimmten Zeitraum, den er zwar nicht genauer angegeben habe, der jedoch nicht länger als ein Jahr sein könne, zusammen mit seiner Verlobten und seinem Kind gelebt habe, genüge diese Zeitspanne nicht, um als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu gelten. Auch die Anerkennung des Kindes ändere daran nichts. Für das Kindeswohl in diesem Alter sei vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sein Kind von Rumänien aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Zudem sei Art. 8 EMRK vorliegend nicht anwendbar, weil seine Verlobte in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge, bei welcher es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung sondern um einen vorübergehenden Status handle. Es sei zudem nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es könne ihm und seiner Verlobten zugemutet werden, das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen rumänischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, weil er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Eingabe vom 16. August 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, eine Wegweisung nach Rumänien komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich. Der EGMR habe festgestellt, dass zwischen einem Kind und seinen Eltern eine familiäre Bande bestehe, auch wenn bei der Geburt die Eltern nicht mehr zusammenleben würden oder ihre Beziehung beendet worden sei. Damit sei die Meinung des SEM, dass eine Bindung des Kindes zu ihm als Vater noch nicht bestehe, weil der Sohn primär an seine Mutter gebunden sei, zu verwerfen. Es sei das Kindeswohl des Sohnes und sein Interesse, bei beiden Eltern aufzuwachsen, zu beachten. Ferner verfüge seine Verlobte über eine vorläufige Aufnahme. Dass dies nicht zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK genügen solle, widerspreche der Rechtsprechung des EGMR, welche vielmehr auf einen "legalen Aufenthalt" verweise. Zu beachten sei ausserdem, dass eine Wegweisung aufgrund der Distanz zwischen Rumänien und der Schweiz eine definitive oder zumindest sehr lange Trennung der Familie und ausserdem eine fehlende Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Folge hätte. Er und seine Verlobte könnten dadurch nicht finanziell unabhängig sein und damit kein Familiennachzugsverfahren im Sinne von Art. 85 AuG anstreben. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die rumänischen Behörden haben dem Beschwerdeführer am 18. November 2013 Asyl gewährt und dessen Rückübernahme am 13. Juli 2018 zugestimmt (vgl. SEM Act. C14). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. 3.3 Das SEM ist demnach auf das (neuerliche) Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt (derzeit) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Rumänien) reisen kann, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 5.3 Hinsichtlich seines Wunschs um Zusammenleben mit seiner Verlobten und dem Kind ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Asylgesuch keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung geltend machte. Er begründete dieses vielmehr ausschliesslich mit dem Wunsch, mit seiner Verlobten und dem Kind zusammenleben zu wollen. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein neuerliches Asylgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen ist jedoch als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-498/2018 vom 2. Februar 2018 E. 5.3, D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 und E-2011/2017 vom 29. September 2017). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Verlobter beziehungsweise Vater hier vorläufig aufgenommener Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. 5.4 Der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es ist dem SEM zuzustimmen, dass weder die allgemeine Situation in Rumänien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien sprechen. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 5.6 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: