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D-498/2018

D-498/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2009 in Italien um Asyl nach und ihm wurde dort in der Folge der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Am 29. Mai 2012 stellte B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 27. März 2014 ab, ordnete aber die vorläufige Aufnahme von B._______ als Flüchtling an. Am 20. August 2014 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Er habe erfahren, dass sich B._______, die er im Jahr 2009 in Eritrea geheiratet habe, hierzulande aufhalte und möchte mit ihr zusammen leben. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 17. April 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien, wo er als anerkannter Flüchtling über den Asylstatus verfüge, zurückkehren könne. Die Beziehung zu B._______ sei nicht als besonders gefestigt zu betrachten. Zudem könnten die für den Familiennachzug gesetzlich statuierten Voraussetzungen nicht durch das Stellen eines Asylgesuchs umgangen werden. Der Beschwerdeführer könne einen Anspruch aus Art. 8 EMRK mittels Gesuchs um Familiennachzug in Italien geltend machen. Auch stehe ihm grundsätzlich die Möglichkeit offen, bei den Schweizer Behörden ein Gesuch um Familiennachzug für sich selber einzureichen. B. B.a Mit Schreiben vom 2. respektive 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein und ersuchte gleichzeitig um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______. B.b Er machte im Wesentlichen geltend, Art. 51 Abs. 1 AsylG sehe vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt würden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Er habe B._______ am (...) 2009 in Eritrea geheiratet und daher sei sein Einbezug in deren Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Seine Beziehung zu B._______ und den gemeinsamen Kindern (geboren am [...] und [...]) erreiche mittlerweile die Intensität einer tatsächlich gelebten Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Er verbringe so viel Zeit wie möglich mit ihnen, sei jedoch gezwungen, immer wieder nach Italien zurückzukehren. C. Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Es räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern, und unterbreitete ihm hinsichtlich des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ einen Fragenkatalog. D. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die am (...) 2009 in Eritrea geschlossene Ehe sei im Schweizer Zivilstandsregister eingetragen worden. Er und B._______ seien durch die Flucht getrennt worden. Mithilfe von Drittpersonen sei es ihm 2014 gelungen, den Kontakt wiederherzustellen. Nach seiner Wegweisung nach Italien im Jahr 2015 sei er mit B._______ wöchentlich in telefonischem Kontakt gestanden und habe sie mehrmals in der Schweiz besucht. Die beiden Kinder habe er rechtlich anerkannt. Da er in Italien über keine feste Unterkunft und keine Arbeitsstelle verfügt habe und von den Sozialbehörden nicht unterstützt worden sei, habe er keine Schritte für eine Familienvereinigung in Italien unternommen. E. E.a Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 - eröffnet am 16. Januar 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ lehnte es ab. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Italien, das ein sicherer Drittstaat sei und den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt habe, habe bestätigt, dass er über eine bis am 9. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und der Rückübernahme am 13. Dezember 2017 ausdrücklich zugestimmt. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, indes sei er gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Das dem Beschwerdeführer in Italien zustehende Aufenthaltsrecht und sein dortiger, bereits seit dem Jahr 2010 bestehender Schutzstatus würden dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau entgegenstehende besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen. Es stehe ihm frei, in Italien um Familienzusammenführung zu ersuchen. Seine Ausführungen, weshalb er dies bis anhin nicht getan habe, vermöchten daran nichts zu ändern. Die Wegweisung nach Italien führe auch nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe über zwei Jahre lang keine Schritte im Hinblick auf eine Familienvereinigung unternommen. Er halte sich erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf, wobei seine Anwesenheit lediglich zwecks Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt worden sei, womit für ihn ersichtlich gewesen sei, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben nur von vorübergehender Dauer sei. Es sei ihm zuzumuten, mit seiner Familie besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel vom Nachbarland aus in Kontakt zu bleiben beziehungsweise den Familiennachzug in Italien anzustreben. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig. Der Beschwerdeführer finde dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unterem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Beschäftigung und Wohnraum regle, umgesetzt. Der Beschwerdeführer sei gehalten, bei den italienischen Behörden die ihm zustehenden Ansprüche einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen private Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Der Vollzug sei auch möglich, zumal eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege. F. F.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 und um Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Januar 2018 - um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, allein der Umstand, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, genüge nicht, um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau auszuschliessen. Vielmehr sei zu prüfen, ob es ihm tatsächlich zuzumuten sei, eine Familienzusammenführung in Italien anzustreben. Er habe sich in Italien etwa alle zwei Wochen an die Sozialbehörden gewendet, aber nur einmal finanzielle Unterstützung erhalten. Er habe in einer provisorischen Hütte und teils in einer verlassenen Wohnung gelebt. Eine feste Arbeitsstelle habe er nicht gefunden, sondern auf Abruf auf einem Flohmarkt gearbeitet. Wenn der Verdienst nicht gereicht habe, habe er sich an die Caritas gewendet und von dieser Essen erhalten. Er habe zwar gehört, dass Frauen mit Kinder teilweise eine Unterkunft erhalten würden, diese aber normalerweise nach sechs Monaten wieder verlassen müssten. Seine Wahrnehmungen würden sich mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) im beiliegenden Bericht vom August 2016 (Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien) decken. Ohne sichere Unterkunft, Arbeitsstelle und Sozialhilfe sei eine Familienvereinigung in Italien nicht zumutbar, weshalb er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einzubeziehen sei. Im Übrigen spreche Art. 8 EMRK gegen die Wegweisung. Es bestehe bereits seit dem Wiedersehen mit seiner Frau im Jahr 2014 eine enge Beziehung. Nach seiner Rückkehr nach Italien seien sie wöchentlich in telefonischem Kontakt gestanden. Im Jahr 2016 sei er drei Mal und danach monatlich zu Besuch gekommen, bis er Ende April 2017 ganz hier geblieben sei. Insbesondere zum älteren Kind bestehe bereits eine enge Vater-Kind-Beziehung. Seine Wegweisung würde das Familienleben faktisch verunmöglichen. Eventualiter sei auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen - zum Schutz des Familienlebens - einzutreten. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zwar ist die in Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ (Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung) geltende Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) noch nicht abgelaufen, aber da sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2018 auch diesbezüglich einlässlich geäussert hat, mithin die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist, besteht keine Veranlassung, mit der Entscheidfällung zuzuwarten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs sowie des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Italien wurde vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Er wurde dort als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 13. Dezember 2017 explizit zugestimmt. Er kann somit dorthin zurückkehren. Bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, zumal die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG (ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren) offensichtlich nicht erfüllt sind.

E. 5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen zwar auch als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, aber vorliegend sprechen solche besonderen Umstände gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der vorläufig aufgenommenen B._______. Der Beschwerdeführer wurde in dem sicheren Drittstaat Italien als Flüchtling anerkannt und er verfügt dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung vom 17. April 2015, mit welcher das SEM ihn nach Italien weg wies und ihn explizit auf die gesetzlichen Möglichkeiten eines Familiennachzugsverfahrens hinwies, liess er unangefochten und kehrte nach Italien zurück. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein neuerliches Asylgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen ist jedoch als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 und E-2011/2017 vom 29. September 2017). Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, können weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehemann beziehungsweise Vater hier vorläufig aufgenommener Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG somit zu Recht abgelehnt.

E. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das (neuerliche) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt (derzeit) nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und selbst wenn seine Beziehung zu B._______ und den Kindern vorliegend unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff gerechtfertigt. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers liegt nämlich - wie bereits festgestellt - nicht in der Behandlung seines Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des AuG und es kann von ihm gefordert werden, dass er ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der dafür zuständigen Behörde einleitet (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3.; ferner bspw. auch das Urteil des BVGer D-3715/2016 vom 1. Juli 2016). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er als Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Mit dem Einwand, die Situation in Italien sei von Armut geprägt und die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei schwierig, vermag der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die ihm in Italien drohen würde, darzulegen. Der Beschwerdeführer hat in Italien, das Signatarstaat der EMRK, FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, als anerkannter Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie italienische Staatsbürger (Art. 23 FK) und es obliegt ihm, Klagen bezüglich seiner Unterstützung bei den zuständigen italienischen Behörden durchzusetzen. Hinsichtlich seines Wunschs um Zusammenleben mit B._______ und den Kindern ist erneut auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, von Italien aus ein solches Verfahren - in Italien oder der Schweiz - anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Italien ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich mit Beschwerden an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise Unterstützungsansprüche (bspw. Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialhilfe) einzufordern.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2017 ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.5 Der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Gesagten zu bestätigen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-498/2018 Urteil vom 2. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung sowie Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2009 in Italien um Asyl nach und ihm wurde dort in der Folge der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Am 29. Mai 2012 stellte B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 27. März 2014 ab, ordnete aber die vorläufige Aufnahme von B._______ als Flüchtling an. Am 20. August 2014 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Er habe erfahren, dass sich B._______, die er im Jahr 2009 in Eritrea geheiratet habe, hierzulande aufhalte und möchte mit ihr zusammen leben. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 17. April 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien, wo er als anerkannter Flüchtling über den Asylstatus verfüge, zurückkehren könne. Die Beziehung zu B._______ sei nicht als besonders gefestigt zu betrachten. Zudem könnten die für den Familiennachzug gesetzlich statuierten Voraussetzungen nicht durch das Stellen eines Asylgesuchs umgangen werden. Der Beschwerdeführer könne einen Anspruch aus Art. 8 EMRK mittels Gesuchs um Familiennachzug in Italien geltend machen. Auch stehe ihm grundsätzlich die Möglichkeit offen, bei den Schweizer Behörden ein Gesuch um Familiennachzug für sich selber einzureichen. B. B.a Mit Schreiben vom 2. respektive 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein und ersuchte gleichzeitig um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______. B.b Er machte im Wesentlichen geltend, Art. 51 Abs. 1 AsylG sehe vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt würden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Er habe B._______ am (...) 2009 in Eritrea geheiratet und daher sei sein Einbezug in deren Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Seine Beziehung zu B._______ und den gemeinsamen Kindern (geboren am [...] und [...]) erreiche mittlerweile die Intensität einer tatsächlich gelebten Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Er verbringe so viel Zeit wie möglich mit ihnen, sei jedoch gezwungen, immer wieder nach Italien zurückzukehren. C. Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Es räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern, und unterbreitete ihm hinsichtlich des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ einen Fragenkatalog. D. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die am (...) 2009 in Eritrea geschlossene Ehe sei im Schweizer Zivilstandsregister eingetragen worden. Er und B._______ seien durch die Flucht getrennt worden. Mithilfe von Drittpersonen sei es ihm 2014 gelungen, den Kontakt wiederherzustellen. Nach seiner Wegweisung nach Italien im Jahr 2015 sei er mit B._______ wöchentlich in telefonischem Kontakt gestanden und habe sie mehrmals in der Schweiz besucht. Die beiden Kinder habe er rechtlich anerkannt. Da er in Italien über keine feste Unterkunft und keine Arbeitsstelle verfügt habe und von den Sozialbehörden nicht unterstützt worden sei, habe er keine Schritte für eine Familienvereinigung in Italien unternommen. E. E.a Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 - eröffnet am 16. Januar 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ lehnte es ab. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Italien, das ein sicherer Drittstaat sei und den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt habe, habe bestätigt, dass er über eine bis am 9. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und der Rückübernahme am 13. Dezember 2017 ausdrücklich zugestimmt. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, indes sei er gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Das dem Beschwerdeführer in Italien zustehende Aufenthaltsrecht und sein dortiger, bereits seit dem Jahr 2010 bestehender Schutzstatus würden dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau entgegenstehende besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen. Es stehe ihm frei, in Italien um Familienzusammenführung zu ersuchen. Seine Ausführungen, weshalb er dies bis anhin nicht getan habe, vermöchten daran nichts zu ändern. Die Wegweisung nach Italien führe auch nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe über zwei Jahre lang keine Schritte im Hinblick auf eine Familienvereinigung unternommen. Er halte sich erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf, wobei seine Anwesenheit lediglich zwecks Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt worden sei, womit für ihn ersichtlich gewesen sei, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben nur von vorübergehender Dauer sei. Es sei ihm zuzumuten, mit seiner Familie besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel vom Nachbarland aus in Kontakt zu bleiben beziehungsweise den Familiennachzug in Italien anzustreben. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig. Der Beschwerdeführer finde dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unterem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Beschäftigung und Wohnraum regle, umgesetzt. Der Beschwerdeführer sei gehalten, bei den italienischen Behörden die ihm zustehenden Ansprüche einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen private Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Der Vollzug sei auch möglich, zumal eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege. F. F.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 und um Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Januar 2018 - um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, allein der Umstand, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, genüge nicht, um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau auszuschliessen. Vielmehr sei zu prüfen, ob es ihm tatsächlich zuzumuten sei, eine Familienzusammenführung in Italien anzustreben. Er habe sich in Italien etwa alle zwei Wochen an die Sozialbehörden gewendet, aber nur einmal finanzielle Unterstützung erhalten. Er habe in einer provisorischen Hütte und teils in einer verlassenen Wohnung gelebt. Eine feste Arbeitsstelle habe er nicht gefunden, sondern auf Abruf auf einem Flohmarkt gearbeitet. Wenn der Verdienst nicht gereicht habe, habe er sich an die Caritas gewendet und von dieser Essen erhalten. Er habe zwar gehört, dass Frauen mit Kinder teilweise eine Unterkunft erhalten würden, diese aber normalerweise nach sechs Monaten wieder verlassen müssten. Seine Wahrnehmungen würden sich mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) im beiliegenden Bericht vom August 2016 (Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien) decken. Ohne sichere Unterkunft, Arbeitsstelle und Sozialhilfe sei eine Familienvereinigung in Italien nicht zumutbar, weshalb er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einzubeziehen sei. Im Übrigen spreche Art. 8 EMRK gegen die Wegweisung. Es bestehe bereits seit dem Wiedersehen mit seiner Frau im Jahr 2014 eine enge Beziehung. Nach seiner Rückkehr nach Italien seien sie wöchentlich in telefonischem Kontakt gestanden. Im Jahr 2016 sei er drei Mal und danach monatlich zu Besuch gekommen, bis er Ende April 2017 ganz hier geblieben sei. Insbesondere zum älteren Kind bestehe bereits eine enge Vater-Kind-Beziehung. Seine Wegweisung würde das Familienleben faktisch verunmöglichen. Eventualiter sei auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen - zum Schutz des Familienlebens - einzutreten. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zwar ist die in Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ (Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung) geltende Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) noch nicht abgelaufen, aber da sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2018 auch diesbezüglich einlässlich geäussert hat, mithin die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist, besteht keine Veranlassung, mit der Entscheidfällung zuzuwarten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs sowie des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Italien wurde vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Er wurde dort als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 13. Dezember 2017 explizit zugestimmt. Er kann somit dorthin zurückkehren. Bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, zumal die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG (ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren) offensichtlich nicht erfüllt sind. 5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen zwar auch als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, aber vorliegend sprechen solche besonderen Umstände gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der vorläufig aufgenommenen B._______. Der Beschwerdeführer wurde in dem sicheren Drittstaat Italien als Flüchtling anerkannt und er verfügt dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung vom 17. April 2015, mit welcher das SEM ihn nach Italien weg wies und ihn explizit auf die gesetzlichen Möglichkeiten eines Familiennachzugsverfahrens hinwies, liess er unangefochten und kehrte nach Italien zurück. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein neuerliches Asylgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen ist jedoch als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 und E-2011/2017 vom 29. September 2017). Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, können weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehemann beziehungsweise Vater hier vorläufig aufgenommener Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG somit zu Recht abgelehnt. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das (neuerliche) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt (derzeit) nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und selbst wenn seine Beziehung zu B._______ und den Kindern vorliegend unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff gerechtfertigt. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers liegt nämlich - wie bereits festgestellt - nicht in der Behandlung seines Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des AuG und es kann von ihm gefordert werden, dass er ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der dafür zuständigen Behörde einleitet (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3.; ferner bspw. auch das Urteil des BVGer D-3715/2016 vom 1. Juli 2016). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er als Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Mit dem Einwand, die Situation in Italien sei von Armut geprägt und die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei schwierig, vermag der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die ihm in Italien drohen würde, darzulegen. Der Beschwerdeführer hat in Italien, das Signatarstaat der EMRK, FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, als anerkannter Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie italienische Staatsbürger (Art. 23 FK) und es obliegt ihm, Klagen bezüglich seiner Unterstützung bei den zuständigen italienischen Behörden durchzusetzen. Hinsichtlich seines Wunschs um Zusammenleben mit B._______ und den Kindern ist erneut auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, von Italien aus ein solches Verfahren - in Italien oder der Schweiz - anzustrengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Italien ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich mit Beschwerden an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise Unterstützungsansprüche (bspw. Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialhilfe) einzufordern. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2017 ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Gesagten zu bestätigen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: