Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. April 2020 fand seine Personalienaufnahme (PA) statt, und am 22. April 2020 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 21. November 2017 Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 29. April 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen. Im Jahr 2015 habe er in Istanbul seine Partnerin B._______, eine Schweizer Bürgerin, kennengelernt. Er habe versucht, sie auf der Schweizer Botschaft in Istanbul zu heiraten, was aber nicht möglich gewesen sei, da er nicht im Besitz der notwendigen Papiere gewesen sei. Sie hätten daher in einer Moschee religiös geheiratet. Sie hätten ungefähr acht Monate lang zusammen in der Türkei gelebt, danach sei B._______ in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe sodann via Griechenland zu seiner Partnerin in die Schweiz reisen wollen, sei aber in Griechenland von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Er habe dort eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, aber es sei dennoch ein Asylverfahren durchgeführt worden, und er habe Asyl erhalten. Er habe in Griechenland keine Arbeit gehabt, kein Geld vom Staat erhalten und abwechselnd auf der Strasse, bei einem Freund und im Hotel geschlafen. Anfang 2018 sei er mit griechischen Reisepapieren in die Schweiz gereist. Seit seiner Einreise lebe er bei seiner Partnerin im Kanton C._______. Er wolle sie heiraten und bei ihr und dem gemeinsamen, am (...) in der Schweiz geborenen Kind leben. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er die Dokumente betreffend Vaterschaftsanerkennung beschafft. Die zivilrechtliche Eheschliessung sei bisher an seinen fehlenden Papieren gescheitert. Der Beschwerdeführer reichte die Geburtsurkunde seines Sohnes D._______ sowie eine Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften (beides in Kopie) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 30. April 2020 stellte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Privatunterkunft. Das SEM lehnte diesen Antrag am 5. Mai 2020 ab. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden. E. E.a. Am 5. Mai 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 8. Mai 2020 zu und bestätigten gleichzeitig, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei am 21. November 2017 anerkannt worden, und er verfüge über eine bis am 20. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland. F. F.a. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Griechenland zu verfügen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Ausserdem ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, zu einigen Fragen betreffend seine Partnerin und sein Kind Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen (Ehevorbereitungsverfahren, Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens mit dem Sohn, aktueller Wohnort des Sohnes). F.b. In der Stellungnahme vom 27. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er werde sich betreffend das Ehevorbereitungsverfahren um Hilfe bemühen. Er habe vom 15. März 2018 bis zum 1. August 2019 mit seinem Sohn D._______ im gemeinsamen Haushalt gelebt, danach sei D._______ in einem Heim fremdplatziert worden. Er stehe aber nach wie vor in engem Kontakt zu seinem Sohn und beabsichtige, das gemeinsame Zusammenleben so bald als möglich wiederaufzunehmen. Eine Rückkehr nach Griechenland komme für ihn nicht in Frage, da er dort weder eine geregelte Unterkunft noch Arbeit gehabt habe. Er habe auch keinen Zugang zu staatlicher Unterstützung und medizinischer Versorgung erhalten und sei auf die finanzielle Hilfe seiner Partnerin angewiesen gewesen. Eine Rückkehr nach Griechenland hätte daher eine erneute Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit zur Folge. Zudem plane er mit seinem Sohn und seiner Partnerin eine gemeinsame Zukunft als Familie. G. Auf entsprechende Aufforderung des SEM vom 4. Juni 2020 hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2020 mit, er wohne bei seiner Partnerin B._______ in E._______. H. H.a. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H.b. Im Schreiben vom 2. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung des SEM, wonach die in Griechenland herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, stimme allenfalls in der Theorie. Die dort herrschenden Probleme von anerkannten Flüchtlingen (Obdachlosigkeit, Unsicherheit über den Lebensunterhalt und die Zukunft) seien indes allgemein bekannt. Den Erwägungen im Ent-scheidentwurf betreffend Art. 8 EMRK sei sodann zu widersprechen: Es bestehe ein sehr enges Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn. Er habe seine Vaterschaft anerkannt und teile sich mit B._______ die elterliche Sorge. Bevor der Sohn ins Heim gekommen sei, hätten sie knapp 1.5 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch danach sei er in ständigem Kontakt zu seinem Sohn gestanden. Eine Trennung wäre insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht vertretbar. Eine Wegweisung nach Griechenland würde nicht lediglich eine vorübergehende, sondern vielmehr eine dauerhafte Trennung bedeuten, da einem Gesuch um Familiennachzug angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit von B._______ wohl nicht entsprochen würde. Ferner würde im Falle einer Wegweisung nach Griechenland auch Art. 12 EMRK verletzt. I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt, und Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt. Zudem verfüge er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Sachlage gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nachzuweisen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland seien nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Rechte gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg bei den griechischen Behörden gelten zu machen. Den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK könne er auch von Griechenland aus mittels eines (ausländerrechtlichen) Gesuchs um Familiennachzug geltend machen. Es liege in seiner Verantwortung, die dazu erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Eine vorübergehende Trennung von seinem Sohn sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nur kurze Zeit mit seinem Sohn zusammengelebt und dieser seit dem 1. August 2019 fremdplatziert sei. Demnach sei davon auszugehen, dass das Wohl des Sohnes nicht von der dauerhaften Präsenz des Beschwerdeführers abhängig sei. Schliesslich stehe auch Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. J. Die vormalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 3. Juli 2020 nieder. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte (bereits am 22. Juni 2020 mandatierte) Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Asylentscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Zudem sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die zuständigen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 22. Juni 2020 sowie eine Kostennote bei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen E. 5 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei (superprovisorisch) zu sistieren (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge), ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1 In der Beschwerde wird ferner beantragt, die angefochtene Verfügung sei eventuell aufzuheben, und die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Zur Begründung wird ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei punktuell unrichtig und unvollständig erstellt worden. Insbesondere sei in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden, dass sich B._______ seit längerem in psychologischer respektive psychiatrischer Behandlung befinde. Somit könne ihr kaum die alleinige Obhut des Sohnes D._______ zugesprochen werden. Unter anderem sei der Sohn D._______ deswegen anfangs August 2019 fremdplatziert worden. Es sei zurzeit unklar, wie lange die Fremdplatzierung andauern werde.
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings begrenzt durch die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, die vorstehend genannten Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt zu haben, da diese bisher gar nicht aktenkundig waren. Das SEM hatte auch keine Veranlassung, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen; vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, das SEM über diese Sachumstände zu informieren. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist ferner festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt ausreichend erstellt und das Beschwerdeverfahren spruchreif ist. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist demnach abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt dort über eine bis am 20. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007), und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Mai 2020 ausdrücklich zugestimmt. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zudem zutreffend ausgeführt wird, erfolgt bei Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurden und dorthin zurückkehren können, mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz.
E. 7.3 Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.4 Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die in der Beschwerde unter anderem angerufenen Art. 16 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sind. Im Übrigen ist bezüglich der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ und D._______ auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang jedoch vorgebracht, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde Art. 8 EMRK sowie das Kindeswohl verletzen, da damit das Familienleben verunmöglicht werde. Es müsse dabei berücksichtigt werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland nicht dauerhaft gesichert sei. Zudem habe er keinen Zugang zu Unterkunft und Einkommen und unterliege Reisebeschränkungen. B._______ sei von der Sozialhilfe abhängig und könne ihn daher auch nicht besuchen. Daher sei von einer unbestimmt langen Trennung auszugehen, zumal das Ehevorbereitungsverfahren wohl lange dauern werde.
E. 8.4 Aufgrund der Aktenlage kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind (welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen) auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann. Aus nachfolgenden Gründen kann jedoch eine einlässliche Prüfung dieser Frage unterbleiben: Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylgesuch keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, er wolle in der Schweiz mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenleben (vgl. dazu vorstehend Bst. C). Daraus ist zu schliessen, dass er das Asylgesuch mit dem einzigen Ziel eingereicht hat, auf diesem Weg eine Familienvereinigung herbeizuführen. Ein solches Vorgehen kann indes nicht geschützt werden, da es als Umgehung der im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu qualifizieren ist (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile des BVGer D-7288/2018 vom 3. Dezember 2019 und D-498/2018 vom 2. Februar 2018, je m.w.H.). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf seine Beziehung zu B._______ und D._______ ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, von Griechenland aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen, allenfalls auch via ein schweizerisches Konsulat in Griechenland. Im entsprechenden Verfahren wäre dann Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Es ist ihm sodann auch zuzumuten, den Ausgang eines solchen ausländerrechtlichen Verfahrens in Griechenland abzuwarten, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Partnerin und dem Sohn auch bei räumlicher Trennung möglich ist, grundsätzlich gegenseitige Besuchsreisen möglich sind und die Trennung nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. Ferner ist auch im Falle einer künftigen, längeren Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass deswegen das Kindeswohl seines Sohnes D._______ gefährdet wäre. D._______ lebt nämlich den Akten zufolge schon seit dem 1. August 2019 nicht mehr bei der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer, sondern wurde durch die zuständige Behörde - zweifellos im Interesse des Kindeswohls - fremdplatziert. Angesichts des Alters von D._______ (geb. [...]) dürften inzwischen die Pflegeeltern die zentralen Bezugspersonen von D._______ sein.
E. 8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.4 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei aufgrund der dort herrschenden Situation für Migranten unzulässig und unzumutbar. Migrantinnen und Migranten seien rassistisch motivierter Gewalt ausgesetzt, und die Mängel im griechischen Asylwesen seien allgemein bekannt (Verweis auf mehrere Berichte von Asyl- und Flüchtlingsorganisationen). Auch wenn der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling über gewisse Rechte (namentlich bezüglich Unterkunft und Wohlfahrt) verfüge, so könne er diese in der Praxis infolge zahlreicher administrativer Hürden nicht beanspruchen.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Als anerkannter Flüchtling kann sich der Beschwerdeführer auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 9.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland gewissen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Als anerkannter Flüchtling hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden oder nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Gegebenenfalls könnte er zudem die Hilfe privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Griechenland im karitativen Bereich tätig sind. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten - allerdings bis heute nicht nachgewiesenen - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3516/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. April 2020 fand seine Personalienaufnahme (PA) statt, und am 22. April 2020 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 21. November 2017 Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 29. April 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen. Im Jahr 2015 habe er in Istanbul seine Partnerin B._______, eine Schweizer Bürgerin, kennengelernt. Er habe versucht, sie auf der Schweizer Botschaft in Istanbul zu heiraten, was aber nicht möglich gewesen sei, da er nicht im Besitz der notwendigen Papiere gewesen sei. Sie hätten daher in einer Moschee religiös geheiratet. Sie hätten ungefähr acht Monate lang zusammen in der Türkei gelebt, danach sei B._______ in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe sodann via Griechenland zu seiner Partnerin in die Schweiz reisen wollen, sei aber in Griechenland von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Er habe dort eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, aber es sei dennoch ein Asylverfahren durchgeführt worden, und er habe Asyl erhalten. Er habe in Griechenland keine Arbeit gehabt, kein Geld vom Staat erhalten und abwechselnd auf der Strasse, bei einem Freund und im Hotel geschlafen. Anfang 2018 sei er mit griechischen Reisepapieren in die Schweiz gereist. Seit seiner Einreise lebe er bei seiner Partnerin im Kanton C._______. Er wolle sie heiraten und bei ihr und dem gemeinsamen, am (...) in der Schweiz geborenen Kind leben. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er die Dokumente betreffend Vaterschaftsanerkennung beschafft. Die zivilrechtliche Eheschliessung sei bisher an seinen fehlenden Papieren gescheitert. Der Beschwerdeführer reichte die Geburtsurkunde seines Sohnes D._______ sowie eine Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften (beides in Kopie) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 30. April 2020 stellte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Privatunterkunft. Das SEM lehnte diesen Antrag am 5. Mai 2020 ab. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden. E. E.a. Am 5. Mai 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 8. Mai 2020 zu und bestätigten gleichzeitig, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei am 21. November 2017 anerkannt worden, und er verfüge über eine bis am 20. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland. F. F.a. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Griechenland zu verfügen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Ausserdem ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, zu einigen Fragen betreffend seine Partnerin und sein Kind Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen (Ehevorbereitungsverfahren, Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens mit dem Sohn, aktueller Wohnort des Sohnes). F.b. In der Stellungnahme vom 27. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er werde sich betreffend das Ehevorbereitungsverfahren um Hilfe bemühen. Er habe vom 15. März 2018 bis zum 1. August 2019 mit seinem Sohn D._______ im gemeinsamen Haushalt gelebt, danach sei D._______ in einem Heim fremdplatziert worden. Er stehe aber nach wie vor in engem Kontakt zu seinem Sohn und beabsichtige, das gemeinsame Zusammenleben so bald als möglich wiederaufzunehmen. Eine Rückkehr nach Griechenland komme für ihn nicht in Frage, da er dort weder eine geregelte Unterkunft noch Arbeit gehabt habe. Er habe auch keinen Zugang zu staatlicher Unterstützung und medizinischer Versorgung erhalten und sei auf die finanzielle Hilfe seiner Partnerin angewiesen gewesen. Eine Rückkehr nach Griechenland hätte daher eine erneute Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit zur Folge. Zudem plane er mit seinem Sohn und seiner Partnerin eine gemeinsame Zukunft als Familie. G. Auf entsprechende Aufforderung des SEM vom 4. Juni 2020 hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2020 mit, er wohne bei seiner Partnerin B._______ in E._______. H. H.a. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H.b. Im Schreiben vom 2. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung des SEM, wonach die in Griechenland herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, stimme allenfalls in der Theorie. Die dort herrschenden Probleme von anerkannten Flüchtlingen (Obdachlosigkeit, Unsicherheit über den Lebensunterhalt und die Zukunft) seien indes allgemein bekannt. Den Erwägungen im Ent-scheidentwurf betreffend Art. 8 EMRK sei sodann zu widersprechen: Es bestehe ein sehr enges Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn. Er habe seine Vaterschaft anerkannt und teile sich mit B._______ die elterliche Sorge. Bevor der Sohn ins Heim gekommen sei, hätten sie knapp 1.5 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch danach sei er in ständigem Kontakt zu seinem Sohn gestanden. Eine Trennung wäre insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht vertretbar. Eine Wegweisung nach Griechenland würde nicht lediglich eine vorübergehende, sondern vielmehr eine dauerhafte Trennung bedeuten, da einem Gesuch um Familiennachzug angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit von B._______ wohl nicht entsprochen würde. Ferner würde im Falle einer Wegweisung nach Griechenland auch Art. 12 EMRK verletzt. I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt, und Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt. Zudem verfüge er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Sachlage gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nachzuweisen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland seien nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Rechte gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg bei den griechischen Behörden gelten zu machen. Den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK könne er auch von Griechenland aus mittels eines (ausländerrechtlichen) Gesuchs um Familiennachzug geltend machen. Es liege in seiner Verantwortung, die dazu erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Eine vorübergehende Trennung von seinem Sohn sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nur kurze Zeit mit seinem Sohn zusammengelebt und dieser seit dem 1. August 2019 fremdplatziert sei. Demnach sei davon auszugehen, dass das Wohl des Sohnes nicht von der dauerhaften Präsenz des Beschwerdeführers abhängig sei. Schliesslich stehe auch Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. J. Die vormalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 3. Juli 2020 nieder. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte (bereits am 22. Juni 2020 mandatierte) Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Asylentscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Zudem sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die zuständigen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 22. Juni 2020 sowie eine Kostennote bei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen E. 5 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei (superprovisorisch) zu sistieren (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge), ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1. In der Beschwerde wird ferner beantragt, die angefochtene Verfügung sei eventuell aufzuheben, und die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Zur Begründung wird ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei punktuell unrichtig und unvollständig erstellt worden. Insbesondere sei in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden, dass sich B._______ seit längerem in psychologischer respektive psychiatrischer Behandlung befinde. Somit könne ihr kaum die alleinige Obhut des Sohnes D._______ zugesprochen werden. Unter anderem sei der Sohn D._______ deswegen anfangs August 2019 fremdplatziert worden. Es sei zurzeit unklar, wie lange die Fremdplatzierung andauern werde. 6.2. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings begrenzt durch die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3. Im vorliegenden Fall kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, die vorstehend genannten Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt zu haben, da diese bisher gar nicht aktenkundig waren. Das SEM hatte auch keine Veranlassung, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen; vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, das SEM über diese Sachumstände zu informieren. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist ferner festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt ausreichend erstellt und das Beschwerdeverfahren spruchreif ist. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist demnach abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt dort über eine bis am 20. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007), und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Mai 2020 ausdrücklich zugestimmt. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zudem zutreffend ausgeführt wird, erfolgt bei Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurden und dorthin zurückkehren können, mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. 7.3. Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7.4. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die in der Beschwerde unter anderem angerufenen Art. 16 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sind. Im Übrigen ist bezüglich der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ und D._______ auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang jedoch vorgebracht, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde Art. 8 EMRK sowie das Kindeswohl verletzen, da damit das Familienleben verunmöglicht werde. Es müsse dabei berücksichtigt werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland nicht dauerhaft gesichert sei. Zudem habe er keinen Zugang zu Unterkunft und Einkommen und unterliege Reisebeschränkungen. B._______ sei von der Sozialhilfe abhängig und könne ihn daher auch nicht besuchen. Daher sei von einer unbestimmt langen Trennung auszugehen, zumal das Ehevorbereitungsverfahren wohl lange dauern werde. 8.4. Aufgrund der Aktenlage kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind (welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen) auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann. Aus nachfolgenden Gründen kann jedoch eine einlässliche Prüfung dieser Frage unterbleiben: Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylgesuch keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, er wolle in der Schweiz mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenleben (vgl. dazu vorstehend Bst. C). Daraus ist zu schliessen, dass er das Asylgesuch mit dem einzigen Ziel eingereicht hat, auf diesem Weg eine Familienvereinigung herbeizuführen. Ein solches Vorgehen kann indes nicht geschützt werden, da es als Umgehung der im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu qualifizieren ist (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile des BVGer D-7288/2018 vom 3. Dezember 2019 und D-498/2018 vom 2. Februar 2018, je m.w.H.). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf seine Beziehung zu B._______ und D._______ ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, von Griechenland aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen, allenfalls auch via ein schweizerisches Konsulat in Griechenland. Im entsprechenden Verfahren wäre dann Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Es ist ihm sodann auch zuzumuten, den Ausgang eines solchen ausländerrechtlichen Verfahrens in Griechenland abzuwarten, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Partnerin und dem Sohn auch bei räumlicher Trennung möglich ist, grundsätzlich gegenseitige Besuchsreisen möglich sind und die Trennung nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde. Ferner ist auch im Falle einer künftigen, längeren Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass deswegen das Kindeswohl seines Sohnes D._______ gefährdet wäre. D._______ lebt nämlich den Akten zufolge schon seit dem 1. August 2019 nicht mehr bei der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer, sondern wurde durch die zuständige Behörde - zweifellos im Interesse des Kindeswohls - fremdplatziert. Angesichts des Alters von D._______ (geb. [...]) dürften inzwischen die Pflegeeltern die zentralen Bezugspersonen von D._______ sein. 8.5. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4. Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei aufgrund der dort herrschenden Situation für Migranten unzulässig und unzumutbar. Migrantinnen und Migranten seien rassistisch motivierter Gewalt ausgesetzt, und die Mängel im griechischen Asylwesen seien allgemein bekannt (Verweis auf mehrere Berichte von Asyl- und Flüchtlingsorganisationen). Auch wenn der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling über gewisse Rechte (namentlich bezüglich Unterkunft und Wohlfahrt) verfüge, so könne er diese in der Praxis infolge zahlreicher administrativer Hürden nicht beanspruchen. 9.5. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Als anerkannter Flüchtling kann sich der Beschwerdeführer auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 9.6. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland gewissen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Als anerkannter Flüchtling hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden oder nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Gegebenenfalls könnte er zudem die Hilfe privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Griechenland im karitativen Bereich tätig sind. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten - allerdings bis heute nicht nachgewiesenen - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: