Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 erstmals in die Schweiz, worauf er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 28. August 2014 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er in Rumänien bereits als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Rumänien an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 6140/2014 vom 28. Oktober 2014 ab. Am 6. November 2014 wurde er nach Rumänien überstellt. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 5. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er begründete sein Asylgesuch damit, dass seine Situation als anerkannter Flüchtling in Rumänien untragbar sei. Des Weiteren habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz 2014 Frau S.M.H. (N ...) kennen und lieben gelernt. Er habe den Kontakt zu Frau S.M.H. aufrechterhalten und nun erwarte seine Verlobte ein Kind von ihm. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Die Abklärungen des SEM bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Flüchtling anerkannt ist. Ein Abgleich mit der Datenbank Eurodac ergab zudem, dass er nach seiner Überstellung nach Rumänien bereits am 3. Februar 2015 in Deutschland ebenfalls um Asyl ersucht hatte. Vor diesem Hintergrund gewährte ihm das SEM mit Schreiben vom 11. Juli 2017 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Rumänien. Des Weiteren wurde er aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- Wo genau und wie lange haben Sie sich aufgehalten seit Sie von der Schweiz nach Rumänien überstellt wurden?
- Wie wurde über Ihr Asylgesuch in Deutschland entschieden? D. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. Er sei nach der Wegweisung nach Rumänien ca. 6 Wochen in A._______ geblieben, dort habe er aber weder Unterkunft noch Arbeit gehabt und habe oft in den Gärten geschlafen. Deshalb habe er eine Entscheidung getroffen und habe Rumänien wieder verlassen, um nach Deutschland zu gehen und dort Sicherheit und Asyl zu finden. Deutschland habe sein Asylgesuch aber abgewiesen. Die hoffnungslose Situation in Rumänien habe immer schlimmere Auswirkungen auf seine Psyche gehabt. Als er dann erfahren habe, dass seine Frau schwanger sei, habe ihm das den Mut gegeben, erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, damit er mit seiner Frau und dem kommenden Kind zusammen leben könne. E. Mit Verfügung vom 2. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien sowie deren Vollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit Beschwerde vom 17. August 2017 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz, die Einstellung der Rückübernahme und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens. In formeller Hinsicht beantragte er - sinngemäss - die unentgeltliche Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Frage nach der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz allerdings materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche von Personen, die in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, nicht eingetreten.
E. 3.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Reise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten habe, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Rumänien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei. An deren Feststellung in der Schweiz habe der Beschwerdeführer jedoch kein schützenswertes Interesse, da ihm bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung und Rückschiebung gewähre. Auf das Asylgesuch werde daher nicht eingetreten. Die Wegweisung erweise sich als zulässig, da er in Rumänien als anerkannter Flüchtling hinreichenden Schutz vor Rückschiebung geniesse. Der Vollzug sei auch zumutbar, da Rumänien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sei, welches Bestimmungen über die öffentliche Fürsorge enthalte. Zudem werde nicht geltend gemacht, dass ihm der Zugang zur Fürsorge grundsätzlich verwehrt worden sei. Dass die staatliche Unterstützung in der Schweiz allenfalls vorteilhafter ausfalle, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Der Vollzug sei ferner möglich, zumal eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege. Seine Vorbringen bezüglich Unterkunft und Arbeit müsse er bei den rumänischen Behörden geltend machen. Des Weiteren mache er geltend, dass seine Frau mit seinem Kind schwanger sei und er mit ihr und dem kommenden Kind zusammenleben wolle. Der Begriff der Familie umfasse im schweizerischen Asylgesetz in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minderjährige Kinder. Gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle. Frau S.M.H. sei in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen und verfüge somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Zudem sei die Beziehung zu S.M.H. nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Daran könne auch der Umstand, dass Frau S.M.H. ein Kind erwarte, nichts ändern. Einerseits sei die Vaterschaft nicht erhoben und andererseits bestehe noch keine Bindung zwischen ihm und dem ungeborenen Kind. Unter den genannten Umständen sei es ihm zuzumuten, Frau S.M.H. und die Kinder von Rumänien aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen.
E. 3.3 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer, er könne nicht nach Rumänien zurück, da dort keine klaren Strukturen herrschen würden, es kein funktionierendes Rechtssystem und Asylwesen gebe und er dort Angst um seine Sicherheit habe. Flüchtlinge würden misshandelt und gefoltert. Zudem sei die Ausländerfeindlichkeit ein Problem, mit welchem er auch schon konfrontiert worden sei. Ferner sei das Land von Hunger und Krankheit geplagt, er habe in Armut und Elend gelebt und habe um sein täglich Brot bangen müssen. Schliesslich habe er sich mit Frau S.M.H (N ...) in der Schweiz religiös getraut und führe mit ihr bereits eine Lebensgemeinschaft. Mittlerweile erwarte sie gar ein Kind von ihm. Er habe somit eine enge Beziehung zur Schweiz, weil in der Schweiz seine Frau, seine Verwandtschaft und viele Bekannte und Freunde leben würden. Somit lägen wichtige Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen.
E. 3.4 Das SEM ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer hat sich in Rumänien aufgehalten und der Bundesrat hat dieses Land als sicheren Drittstaat bezeichnet. Er ist dort als Flüchtling anerkannt, wodurch ihm effektiver Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Überdies haben die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine wichtigen Gründe vor, welche die Schweiz "verpflichten" auf sein Asylgesuch einzutreten.
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet, zumal sich der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht auf das Vorliegen einer gefestigten familiären Gemeinschaft berufen kann (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Vom Beschwerdeführer wird zwar das Vorliegen einer familiären Gemeinschaft geltend gemacht, über die blossen Behauptungen wurden die Vorbringen jedoch nicht substantiiert. So ist zunächst offen, wann der Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt ist, ob sodann effektiv eine Verbindung zu Frau S.M.H. besteht und schliesslich ob sie von ihm schwanger ist. Die Familie mit Frau S.M.H. verfügt nicht über die Voraussetzungen, um als tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zu gelten. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen bar jeglicher Substanz. Das Vorliegen einer schützenswerten familiären Gemeinschaft ist damit weder belegt noch glaubhaft gemacht.
E. 5.1 Auch die Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Eine Rückschiebung nach Syrien hat der Beschwerdeführer in Rumänien nicht zu befürchten, zumal er dort als Flüchtling anerkannt ist. In Anbetracht dessen, dass offenbar ein geordnetes Verfahren durchgeführt worden ist, in welchem dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde sowie aufgrund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme, erweist sich der Einwand, Rumänien würde kein funktionierendes Rechtssystem besitzen, als unbegründet. Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die bei einer Rückkehr nach Rumänien auf eine Verletzung der in Art. 3 EMRK statuierten Misshandlungsverbote hinweisen würden. Gleich verhält es sich auch mit der Rüge, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei in Rumänien desolat und das Land sei von Krankheit und Hunger geplagt, zumal diese Einwände ohnehin nicht genügend konkret sind und daher die Feststellung des SEM, Rumänien würde über funktionierende Unterstützungsstrukturen verfügen, nicht umzustossen vermögen. Das SEM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist. Somit sind die Kosten aufgrund des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4600/2017 Urteil vom 29. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 erstmals in die Schweiz, worauf er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 28. August 2014 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er in Rumänien bereits als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Rumänien an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 6140/2014 vom 28. Oktober 2014 ab. Am 6. November 2014 wurde er nach Rumänien überstellt. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 5. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er begründete sein Asylgesuch damit, dass seine Situation als anerkannter Flüchtling in Rumänien untragbar sei. Des Weiteren habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz 2014 Frau S.M.H. (N ...) kennen und lieben gelernt. Er habe den Kontakt zu Frau S.M.H. aufrechterhalten und nun erwarte seine Verlobte ein Kind von ihm. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Die Abklärungen des SEM bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Flüchtling anerkannt ist. Ein Abgleich mit der Datenbank Eurodac ergab zudem, dass er nach seiner Überstellung nach Rumänien bereits am 3. Februar 2015 in Deutschland ebenfalls um Asyl ersucht hatte. Vor diesem Hintergrund gewährte ihm das SEM mit Schreiben vom 11. Juli 2017 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Rumänien. Des Weiteren wurde er aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- Wo genau und wie lange haben Sie sich aufgehalten seit Sie von der Schweiz nach Rumänien überstellt wurden?
- Wie wurde über Ihr Asylgesuch in Deutschland entschieden? D. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. Er sei nach der Wegweisung nach Rumänien ca. 6 Wochen in A._______ geblieben, dort habe er aber weder Unterkunft noch Arbeit gehabt und habe oft in den Gärten geschlafen. Deshalb habe er eine Entscheidung getroffen und habe Rumänien wieder verlassen, um nach Deutschland zu gehen und dort Sicherheit und Asyl zu finden. Deutschland habe sein Asylgesuch aber abgewiesen. Die hoffnungslose Situation in Rumänien habe immer schlimmere Auswirkungen auf seine Psyche gehabt. Als er dann erfahren habe, dass seine Frau schwanger sei, habe ihm das den Mut gegeben, erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, damit er mit seiner Frau und dem kommenden Kind zusammen leben könne. E. Mit Verfügung vom 2. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien sowie deren Vollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit Beschwerde vom 17. August 2017 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz, die Einstellung der Rückübernahme und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens. In formeller Hinsicht beantragte er - sinngemäss - die unentgeltliche Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Frage nach der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz allerdings materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche von Personen, die in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, nicht eingetreten. 3.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Reise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten habe, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Rumänien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei. An deren Feststellung in der Schweiz habe der Beschwerdeführer jedoch kein schützenswertes Interesse, da ihm bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung und Rückschiebung gewähre. Auf das Asylgesuch werde daher nicht eingetreten. Die Wegweisung erweise sich als zulässig, da er in Rumänien als anerkannter Flüchtling hinreichenden Schutz vor Rückschiebung geniesse. Der Vollzug sei auch zumutbar, da Rumänien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sei, welches Bestimmungen über die öffentliche Fürsorge enthalte. Zudem werde nicht geltend gemacht, dass ihm der Zugang zur Fürsorge grundsätzlich verwehrt worden sei. Dass die staatliche Unterstützung in der Schweiz allenfalls vorteilhafter ausfalle, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Der Vollzug sei ferner möglich, zumal eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege. Seine Vorbringen bezüglich Unterkunft und Arbeit müsse er bei den rumänischen Behörden geltend machen. Des Weiteren mache er geltend, dass seine Frau mit seinem Kind schwanger sei und er mit ihr und dem kommenden Kind zusammenleben wolle. Der Begriff der Familie umfasse im schweizerischen Asylgesetz in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minderjährige Kinder. Gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle. Frau S.M.H. sei in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen und verfüge somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Zudem sei die Beziehung zu S.M.H. nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Daran könne auch der Umstand, dass Frau S.M.H. ein Kind erwarte, nichts ändern. Einerseits sei die Vaterschaft nicht erhoben und andererseits bestehe noch keine Bindung zwischen ihm und dem ungeborenen Kind. Unter den genannten Umständen sei es ihm zuzumuten, Frau S.M.H. und die Kinder von Rumänien aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. 3.3 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer, er könne nicht nach Rumänien zurück, da dort keine klaren Strukturen herrschen würden, es kein funktionierendes Rechtssystem und Asylwesen gebe und er dort Angst um seine Sicherheit habe. Flüchtlinge würden misshandelt und gefoltert. Zudem sei die Ausländerfeindlichkeit ein Problem, mit welchem er auch schon konfrontiert worden sei. Ferner sei das Land von Hunger und Krankheit geplagt, er habe in Armut und Elend gelebt und habe um sein täglich Brot bangen müssen. Schliesslich habe er sich mit Frau S.M.H (N ...) in der Schweiz religiös getraut und führe mit ihr bereits eine Lebensgemeinschaft. Mittlerweile erwarte sie gar ein Kind von ihm. Er habe somit eine enge Beziehung zur Schweiz, weil in der Schweiz seine Frau, seine Verwandtschaft und viele Bekannte und Freunde leben würden. Somit lägen wichtige Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. 3.4 Das SEM ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer hat sich in Rumänien aufgehalten und der Bundesrat hat dieses Land als sicheren Drittstaat bezeichnet. Er ist dort als Flüchtling anerkannt, wodurch ihm effektiver Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Überdies haben die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine wichtigen Gründe vor, welche die Schweiz "verpflichten" auf sein Asylgesuch einzutreten. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet, zumal sich der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht auf das Vorliegen einer gefestigten familiären Gemeinschaft berufen kann (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Vom Beschwerdeführer wird zwar das Vorliegen einer familiären Gemeinschaft geltend gemacht, über die blossen Behauptungen wurden die Vorbringen jedoch nicht substantiiert. So ist zunächst offen, wann der Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt ist, ob sodann effektiv eine Verbindung zu Frau S.M.H. besteht und schliesslich ob sie von ihm schwanger ist. Die Familie mit Frau S.M.H. verfügt nicht über die Voraussetzungen, um als tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zu gelten. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen bar jeglicher Substanz. Das Vorliegen einer schützenswerten familiären Gemeinschaft ist damit weder belegt noch glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Auch die Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Eine Rückschiebung nach Syrien hat der Beschwerdeführer in Rumänien nicht zu befürchten, zumal er dort als Flüchtling anerkannt ist. In Anbetracht dessen, dass offenbar ein geordnetes Verfahren durchgeführt worden ist, in welchem dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde sowie aufgrund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme, erweist sich der Einwand, Rumänien würde kein funktionierendes Rechtssystem besitzen, als unbegründet. Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die bei einer Rückkehr nach Rumänien auf eine Verletzung der in Art. 3 EMRK statuierten Misshandlungsverbote hinweisen würden. Gleich verhält es sich auch mit der Rüge, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei in Rumänien desolat und das Land sei von Krankheit und Hunger geplagt, zumal diese Einwände ohnehin nicht genügend konkret sind und daher die Feststellung des SEM, Rumänien würde über funktionierende Unterstützungsstrukturen verfügen, nicht umzustossen vermögen. Das SEM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist. Somit sind die Kosten aufgrund des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nira Schidlow Versand: