Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 28. August 2014 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Aufgrund der Akten stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Juli 2013 in Rumänien um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 18. November 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. C. Am 17. September 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Am 24. September 2014 stimmten die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge (SR 0.142.38) zu. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Eröffnung am 13. Oktober 2014) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit Eingabe beim BFM vom 17. Oktober 2014 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Die Behörden seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden oder eine Datenweitergabe an diese zu unterlassen oder über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Die Beschwerde wurde vom BFM zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 23. Oktober 2014 eintraf. G. Seit dem 22. Oktober 2014 gilt der Beschwerdeführer als verschwunden. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2014 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzug ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat. Daher ist auf die Anträge hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht einzutreten. In den übrigen Punkten ist auf die Beschwerde jedoch einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche von Personen, die in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, nicht eingetreten. 4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Reise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten habe, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Rumänien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Es beständen zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei. An deren Feststellung in der Schweiz habe der Beschwerdeführer jedoch kein schützenswertes Interesse, da ihm bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung und Rückschiebung gewähre. Auf das Asylgesuch werde daher nicht eingetreten. Die Wegweisung erweise sich als zulässig, da er in Rumänien als anerkannter Flüchtling hinreichenden Schutz vor Rückschiebung geniesse. Der Vollzug sei auch zumutbar, da Rumänien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sei, welches Bestimmungen über die öffentliche Fürsorge enthalte. Zudem werde nicht geltend gemacht, dass ihm der Zugang zur Fürsorge grundsätzlich verwehrt worden sei. Dass die staatliche Unterstützung in der Schweiz allenfalls vorteilhafter ausfalle, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Der Vollzug sei ferner möglich, zumal eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer könne nicht nach Rumänien zurück, da dort keine klaren Strukturen herrschen würden, es kein funktionierendes Rechtssystem gebe und er dort Angst um seine Sicherheit habe. Zudem sei die Ausländerfeindlichkeit ein Problem, mit welchem er auch schon konfrontiert worden sei. Ferner sei das Land von Hunger und Krankheit geplagt. Ihm sei auch ein ärztliches Attest ausgestellt worden. Schliesslich gebe es in Rumänien keine Arbeit und keine Weiterbildungsmöglichkeiten. Auch Syrien sei für ihn nicht sicher und das Protokoll der BzP sei diesbezüglich unvollständig. 4.4 Das BFM ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wodurch auf den Einwand einer ungenügenden Protokollierung der BzP hinsichtlich der Fluchtgründe nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer hat sich in Rumänien aufgehalten und der Bundesrat hat dieses Land als sicheren Drittstaat bezeichnet. Er ist dort als Flüchtling anerkannt, wodurch ihm effektiver Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Überdies haben die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher erfüllt. 4.5 Das BFM hat in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nichteintretens zu Recht die Wegweisung angeordnet. Auch die Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Eine Rückschiebung nach Syrien hat der Beschwerdeführer in Rumänien nicht zu befürchten, zumal er dort als Flüchtling anerkannt ist. In Anbetracht, dass offenbar ein geordnetes Verfahren durchgeführt worden ist, in welchem dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erweist sich der Einwand, Rumänien würde kein funktionierendes Rechtssystem besitzen, als unbegründet. Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die bei einer Rückkehr nach Rumänien auf eine Verletzung der in Art. 3 EMRK statuierten Misshandlungsverbote hinweisen würden. Gleich verhält es sich auch mit der Rüge, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei in Rumänien desolat und das Land sei von Krankheit und Hunger geplagt, zumal diese Einwände ohnehin nicht genügend konkret sind und daher die Feststellung des BFM, Rumänien würde über funktionierende Unterstützungsstrukturen verfügen, nicht umzustossen vermögen. Zum Hinweis auf den ärztlichen Befund ist schliesslich zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des (...) an Akne leide, was kein Vollzugshindernis zu begründen vermag. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos.
E. 7 Auf das Gesuch um Unterlassung der Datenweitergabe ist unter Hinweis auf Art. 97 AsylG nicht weiter einzugehen.
E. 8 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG daher abzuweisen ist. Somit sind die Kosten aufgrund des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6140/2014 Urteil vom 28. Oktober 2014 Besetzung Einzrelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 28. August 2014 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Aufgrund der Akten stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Juli 2013 in Rumänien um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 18. November 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. C. Am 17. September 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Am 24. September 2014 stimmten die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge (SR 0.142.38) zu. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Eröffnung am 13. Oktober 2014) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit Eingabe beim BFM vom 17. Oktober 2014 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Die Behörden seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden oder eine Datenweitergabe an diese zu unterlassen oder über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Die Beschwerde wurde vom BFM zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 23. Oktober 2014 eintraf. G. Seit dem 22. Oktober 2014 gilt der Beschwerdeführer als verschwunden. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2014 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzug ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat. Daher ist auf die Anträge hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht einzutreten. In den übrigen Punkten ist auf die Beschwerde jedoch einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche von Personen, die in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, nicht eingetreten. 4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Reise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten habe, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Rumänien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Es beständen zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei. An deren Feststellung in der Schweiz habe der Beschwerdeführer jedoch kein schützenswertes Interesse, da ihm bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung und Rückschiebung gewähre. Auf das Asylgesuch werde daher nicht eingetreten. Die Wegweisung erweise sich als zulässig, da er in Rumänien als anerkannter Flüchtling hinreichenden Schutz vor Rückschiebung geniesse. Der Vollzug sei auch zumutbar, da Rumänien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sei, welches Bestimmungen über die öffentliche Fürsorge enthalte. Zudem werde nicht geltend gemacht, dass ihm der Zugang zur Fürsorge grundsätzlich verwehrt worden sei. Dass die staatliche Unterstützung in der Schweiz allenfalls vorteilhafter ausfalle, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Der Vollzug sei ferner möglich, zumal eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer könne nicht nach Rumänien zurück, da dort keine klaren Strukturen herrschen würden, es kein funktionierendes Rechtssystem gebe und er dort Angst um seine Sicherheit habe. Zudem sei die Ausländerfeindlichkeit ein Problem, mit welchem er auch schon konfrontiert worden sei. Ferner sei das Land von Hunger und Krankheit geplagt. Ihm sei auch ein ärztliches Attest ausgestellt worden. Schliesslich gebe es in Rumänien keine Arbeit und keine Weiterbildungsmöglichkeiten. Auch Syrien sei für ihn nicht sicher und das Protokoll der BzP sei diesbezüglich unvollständig. 4.4 Das BFM ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wodurch auf den Einwand einer ungenügenden Protokollierung der BzP hinsichtlich der Fluchtgründe nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer hat sich in Rumänien aufgehalten und der Bundesrat hat dieses Land als sicheren Drittstaat bezeichnet. Er ist dort als Flüchtling anerkannt, wodurch ihm effektiver Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Überdies haben die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher erfüllt. 4.5 Das BFM hat in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nichteintretens zu Recht die Wegweisung angeordnet. Auch die Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Eine Rückschiebung nach Syrien hat der Beschwerdeführer in Rumänien nicht zu befürchten, zumal er dort als Flüchtling anerkannt ist. In Anbetracht, dass offenbar ein geordnetes Verfahren durchgeführt worden ist, in welchem dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erweist sich der Einwand, Rumänien würde kein funktionierendes Rechtssystem besitzen, als unbegründet. Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die bei einer Rückkehr nach Rumänien auf eine Verletzung der in Art. 3 EMRK statuierten Misshandlungsverbote hinweisen würden. Gleich verhält es sich auch mit der Rüge, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei in Rumänien desolat und das Land sei von Krankheit und Hunger geplagt, zumal diese Einwände ohnehin nicht genügend konkret sind und daher die Feststellung des BFM, Rumänien würde über funktionierende Unterstützungsstrukturen verfügen, nicht umzustossen vermögen. Zum Hinweis auf den ärztlichen Befund ist schliesslich zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des (...) an Akne leide, was kein Vollzugshindernis zu begründen vermag. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos.
7. Auf das Gesuch um Unterlassung der Datenweitergabe ist unter Hinweis auf Art. 97 AsylG nicht weiter einzugehen.
8. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG daher abzuweisen ist. Somit sind die Kosten aufgrund des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: