Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 16. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz an, er habe in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dort aber nie ein Interview gehabt. Er habe alles getan, um sein Verfahren zu beschleunigen, und hätte schliesslich aufs Festland transportiert werden sollen, woraufhin im Anschluss eine Befragung hätte stattfinden sollen. Aufgrund der Corona-Pandemie habe niemand mehr gearbeitet und es sei nicht zum Transfer auf das Festland gekommen. Da die Behörden nichts gemacht hätten, sei er selbständig nach Athen gegangen und habe dort eine Weile lang als Obdachloser gelebt und versucht, aus Griechenland auszureisen. Im November 2020 habe er schliesslich die Ausreise über Italien in die Schweiz geschafft. In Italien habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Auf seine Gesundheit angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm momentan gut. A.c Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Griechenland dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz sowie einen Aufenthaltstitel gewährt habe, ihm aber die entsprechenden Aufenthaltsdokumente noch nicht ausgehändigt worden seien. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. B.a Am 28. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz und auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. B.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. Februar 2021 zu. B.c Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2021 wies der Beschwerdeführer auf die miserable Situation für Flüchtlinge in Griechenland hin und machte geltend, er habe in Griechenland mit schweren psychischen Leiden gekämpft. Die Aussicht, nach Griechenland zurückkehren zu müssen, belaste in psychisch stark, weshalb eine Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei. B.d Am 17. Februar 2021 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf und die Akten zur Stellungnahme zu. B.e Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert ebenfalls vom 17. Februar und wurde der Vorinstanz am 18. Februar 2021 ausgehändigt. Es wurde darin insbesondere vermerkt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner psychischen Probleme bereits die Pflege aufgesucht. Es sei fraglich, ob der medizinische Sachverhalt abschliessend erstellt worden sei, es seien vor der Fällung eines Asylentscheids medizinische Abklärungen zu tätigen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2021 trat die Vor-instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist. Sie hat auch dargetan, weshalb bezüglich der geltend gemachten psychischen Belastung weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen. Arzttermine waren keine vorgesehen.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsdokumente noch nicht entgegengenommen habe, ändere nichts daran, da er nach seiner Rückführung die Möglichkeit habe, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die Dokumente in Empfang zu nehmen.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da ihm von Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengehalten wird. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.4 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Asylsuchende nach Erhalt eines Schutzstatus keine minimalen Unterstützungsleistungen mehr erhielten und die Rechte und Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention garantiert seien, aufgrund der katastrophalen Situation in Griechenland untergraben und nicht gewährt würden. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage vom März 2020 generell und bezüglich des Beschwerdeführers persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. In Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Abgesehen davon kann etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2508/2020 vom 24. September 2020 verwiesen werden, dem ebenfalls die Vorbringen zur Beurteilung zugrunde lagen, in Griechenland hätten anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleich nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe und ihnen der Zugang zu entsprechenden Leistungen durch überhöhte formelle Anforderungen illusorisch gemacht würde. Weiter wurde in diesem Verfahren vorgebracht, Griechenland habe seine Asylpolitik in jüngster Zeit erneut verschärft, wovon auch die Ankündigung des Migrationsministers, sämtliche finanzielle Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge komplett einzustellen, zeuge. Auch in diesem Urteil ging das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 6). Dies wurde seither wiederholt bestätigt (vgl. zuletzt u.a. Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Aufgrund der Akten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur. Das Land hat sich völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Der aktuelle psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, die ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig.
E. 8.5 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es handelt sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Zudem gibt es unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihm dabei behilflich sein können. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom 24. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des negativen Asylentscheids an Gedankenkreisen und Lebensüberdrussgedanken leide, sich aber glaubhaft von Suizidplänen distanziere. Mit Hilfe des Medikaments (...) könne er besser schlafen. Inwiefern er psychologische Unterstützung benötigt, wird weder im Arztbericht noch in der Beschwerde weiter ausgeführt. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.
E. 8.6 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.
E. 8.8 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-881/2021 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 16. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz an, er habe in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dort aber nie ein Interview gehabt. Er habe alles getan, um sein Verfahren zu beschleunigen, und hätte schliesslich aufs Festland transportiert werden sollen, woraufhin im Anschluss eine Befragung hätte stattfinden sollen. Aufgrund der Corona-Pandemie habe niemand mehr gearbeitet und es sei nicht zum Transfer auf das Festland gekommen. Da die Behörden nichts gemacht hätten, sei er selbständig nach Athen gegangen und habe dort eine Weile lang als Obdachloser gelebt und versucht, aus Griechenland auszureisen. Im November 2020 habe er schliesslich die Ausreise über Italien in die Schweiz geschafft. In Italien habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Auf seine Gesundheit angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm momentan gut. A.c Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Griechenland dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz sowie einen Aufenthaltstitel gewährt habe, ihm aber die entsprechenden Aufenthaltsdokumente noch nicht ausgehändigt worden seien. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. B.a Am 28. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz und auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. B.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. Februar 2021 zu. B.c Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2021 wies der Beschwerdeführer auf die miserable Situation für Flüchtlinge in Griechenland hin und machte geltend, er habe in Griechenland mit schweren psychischen Leiden gekämpft. Die Aussicht, nach Griechenland zurückkehren zu müssen, belaste in psychisch stark, weshalb eine Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei. B.d Am 17. Februar 2021 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf und die Akten zur Stellungnahme zu. B.e Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert ebenfalls vom 17. Februar und wurde der Vorinstanz am 18. Februar 2021 ausgehändigt. Es wurde darin insbesondere vermerkt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner psychischen Probleme bereits die Pflege aufgesucht. Es sei fraglich, ob der medizinische Sachverhalt abschliessend erstellt worden sei, es seien vor der Fällung eines Asylentscheids medizinische Abklärungen zu tätigen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2021 trat die Vor-instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist. Sie hat auch dargetan, weshalb bezüglich der geltend gemachten psychischen Belastung weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen. Arzttermine waren keine vorgesehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsdokumente noch nicht entgegengenommen habe, ändere nichts daran, da er nach seiner Rückführung die Möglichkeit habe, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die Dokumente in Empfang zu nehmen. 5.2 Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da ihm von Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengehalten wird. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.4 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Asylsuchende nach Erhalt eines Schutzstatus keine minimalen Unterstützungsleistungen mehr erhielten und die Rechte und Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention garantiert seien, aufgrund der katastrophalen Situation in Griechenland untergraben und nicht gewährt würden. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage vom März 2020 generell und bezüglich des Beschwerdeführers persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. In Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Abgesehen davon kann etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2508/2020 vom 24. September 2020 verwiesen werden, dem ebenfalls die Vorbringen zur Beurteilung zugrunde lagen, in Griechenland hätten anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleich nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe und ihnen der Zugang zu entsprechenden Leistungen durch überhöhte formelle Anforderungen illusorisch gemacht würde. Weiter wurde in diesem Verfahren vorgebracht, Griechenland habe seine Asylpolitik in jüngster Zeit erneut verschärft, wovon auch die Ankündigung des Migrationsministers, sämtliche finanzielle Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge komplett einzustellen, zeuge. Auch in diesem Urteil ging das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 6). Dies wurde seither wiederholt bestätigt (vgl. zuletzt u.a. Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Aufgrund der Akten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur. Das Land hat sich völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt im Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Der aktuelle psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, die ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig. 8.5 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es handelt sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Zudem gibt es unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihm dabei behilflich sein können. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom 24. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des negativen Asylentscheids an Gedankenkreisen und Lebensüberdrussgedanken leide, sich aber glaubhaft von Suizidplänen distanziere. Mit Hilfe des Medikaments (...) könne er besser schlafen. Inwiefern er psychologische Unterstützung benötigt, wird weder im Arztbericht noch in der Beschwerde weiter ausgeführt. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 8.6 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 8.8 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: