Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2003 und 2005 beim Versuch, von Frankreich aus in die Schweiz einzureisen, zwei Mal an der Grenze zurückgewiesen (Grenzkontrollrapporte vom 5. Mai 2003 und 19. Januar 2005, Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. Mai 2003, unpaginiert bei den ausländerrechtlichen Akten der Vorinstanz). Den schweizerischen Behörden legte er damals einen französischen Reisepass für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) vor, gültig bis 29. November 2004, sowie eine französische «Carte de résident», gültig bis 14. April 2012. B. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Mai 2018 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz «Asylgesuch in CH» Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-1-act.] 1). Das Asylverfahren ist zur Zeit pendent. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am (...) 1961 auf dem Gebiet der damaligen Teilrepublik Kasachstan der ehemaligen UdSSR geboren sei. Er habe sein Heimatland im Jahr 1991 verlassen und sei im Jahr 1999 in Frankreich eingereist. Er sei staatenlos (SEM-1-act. 11). D. Im Rahmen des am 18. Juni 2018 abgehaltenen persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), gab der Beschwerdeführer zur Auskunft, dass Frankreich ihm im Jahr 2001 den Status eines Staatenlosen gewährt habe, der bis 2012 gültig gewesen sei. Aufgrund einer Straftat sei er zwischen 2005 und 2017 in Frankreich inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er zunächst in die Niederlande gereist. Weil man ihn von dort weggeschickt habe, sei er in die Schweiz gekommen. Das höchste Gericht in Frankreich habe entschieden, dass er nie wieder in Frankreich einreisen dürfe (SEM-1-act. 14). E. E.a Am 25. Juni 2018 unterbreitete die Vorinstanz den französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ein Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-1-act. 16). Die französischen Behörden lehnten das Gesuch am 24. August 2018 «mit Rücksicht auf die laufende Frist» ab. Weitere Nachforschungen seien notwendig (SEM-1-act. 19). E.b Ein Remonstrationsgesuch der Vorinstanz vom 7. September 2018 (SEM-1-act. 22) und ihren «Reminder» vom 24. Oktober 2018 (SEM-1-act. 31) liessen die französischen Behörden unbeantwortet. E.c Am 8. März 2019 schliesslich zog die Vorinstanz ihr Remonstrationsgesuch gegenüber den französischen Behörden zurück (SEM-1-act. 34). Gleichentags teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde (SEM-1-act. 33). F. F.a Bereits am 5. Oktober 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Änderung des für die Staatsangehörigkeit bestimmten Eintrags im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS von «staatenlos» auf neu «Staat unbekannt» (SEM-1-act. 24). F.b Mit Antwortschreiben vom 11. Oktober 2018 opponierte der Beschwerdeführer gegen die Änderung (SEM-1-act. 25). Er wies darauf hin, dass er in Frankreich als Staatenloser anerkannt worden sei und dies belegt sei. Er sei daher auch von der Schweiz als solcher anzuerkennen. Dementsprechend werde ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt, über das sofort zu entscheiden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Fotografie einer Bestätigung vom 5. Februar 2015, ausgestellt durch die französische Behörde "Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA)", zu den Akten. Mit dieser wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. November 2001 als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt wurde und weiterhin unter dem juristischen und administrativen Schutz des OFPRA steht. F.c Am 11. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht im Rahmen einer Stellungnahme gestellt werden könne. Es sei der zuständigen Stelle innerhalb der Vorinstanz zu unterbreiten (SEM-1-act. 26). G. Am 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt (SEM-1-act. 41 [nur bei den Papierakten]). Bei dieser Gelegenheit gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er 1961 in der damaligen UdSSR auf dem Gebiet des heutigen Kasachstan geboren sei und dort gelebt habe, bis er als 18-Jähriger zum Militärdienst einberufen worden sei. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes sei er für ein halbes Jahr nach Kasachstan zurückgekehrt und dann von dort nach Estland gezogen. In Estland habe er geheiratet und eine Familie mit zwei Kindern gegründet. Im Jahr 1991 sei er zusammen mit Ehefrau und den Kindern nach Kanada umgesiedelt. In Kanada habe er sich von der Familie getrennt und sei im Jahr 1999 allein nach Frankreich gezogen. In Frankreich sei er als Staatenloser anerkannt worden, und er habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wegen eines im Jahr 2005 begangenen Tötungsdelikts sei er zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Davon habe er 12 Jahre und 3 Monate verbüsst. Anschliessend sei er zur «persona non grata» erklärt worden und habe die Maximaldauer von 45 Tagen in Ausschaffungshaft verbracht. Währenddessen hätten die französischen Behörden erfolglos versucht, einen Staat zu finden, in den er abgeschoben werden könnte. Er sei in diesem Zusammenhang auf der russischen und kasachischen Botschaft in Frankreich vorgeführt worden. Nach der Entlassung aus der Ausschaffungshaft sei ihm eine Frist von 7 Tagen gesetzt worden, um das Land zu verlassen, ansonsten er wieder in Ausschaffungshaft genommen werden könne. Er habe dann in verschiedenen europäischen Ländern erfolglos Fuss zu fassen versucht. In den Niederlanden sei sein Gesuch (zu dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer nicht äusserte) wegen seiner Vorstrafe abgewiesen worden. Daraufhin habe er nach Norwegen reisen wollen, sei aber in Dänemark festgenommen worden. Anschliessend habe er sich in Deutschland und noch in Belgien aufgehalten. Überall habe er Absagen erhalten, und er sei weggeschickt worden. Schliesslich sei er in die Schweiz gelangt. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Ausstellung von für Staatenlose bestimmten Reisedokumenten (Akten der Vorinstanz «Staatenlosigkeit» Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-2-act. 1]. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der damaligen UdSSR auf dem Gebiet des heutigen Kasachstan geboren. Mit der Auflösung der UdSSR habe er seine bisherige Staatsangehörigkeit verloren, und über die Möglichkeit, die kasachische oder die russische Staatsangehörigkeit zu erwerben, verfüge er nicht. Alle Bemühungen zur Erlangung der kasachischen oder russischen Staatsbürgerschaft seien gescheitert. Er sei daher bereits in der Vergangenheit von Frankreich als Staatenloser anerkannt worden. Im Übrigen verweise er auf die Anhörungsprotokolle im Rahmen seines hängigen Asylverfahrens. I. Mit Verfügung vom 18. August 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein (SEM-2-act. 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den von ihm selbst eingereichten Unterlagen am 30. November 2001 gestützt auf das Staatenlosenübereinkommen von Frankreich als Staatenloser anerkannt worden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer dieser Rechtsstatus zwischenzeitlich aberkannt worden wäre. Der Beschwerdeführer könne daher kein schutzwürdiges Interesse an einer erneuten (kumulativen) Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz vorweisen. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-370/2010 vom 5. September 2013. J. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärungen und Neubeurteilung. Eventualiter sei er als Staatenloser anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsverbeiständung durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter. Zusätzlich zu den bereits bei den Akten liegenden Beweismitteln reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ihn betreffenden Strafurteils der «Cour d'Assises des Pyrenées-Orientales» vom 23. Mai 2007, mit dem er wegen gemeinschaftlich begangener, vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und zum definitiven Aufenthaltsverbot für das französischem Staatsgebiet («l'interdiction définitive du territoire français») verurteilt wurde, ferner ein Schreiben der Gerichtskanzlei an den Beschwerdeführer vom 3. März 2008 mit der Mitteilung, dass die Sicherungszeit («période de sûreté»), eine Sperrfrist für Strafmilderungen, in seinem Fall 7 ½ Jahren betrage und am 2. Oktober 2012 ende. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit entsprochen, als der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen (Rek-act. 4). L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). M. Mit Replik vom 9. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (Rek-act. 7). Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das französische Justizministerium vom 2. Juni 2010 mit Fragen zu seinem Status, das Antwortschreiben des französischen Justizministeriums vom 21. September 2010, ferner einen Kurzbericht vom 16. Juli 2020 des an der Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen vom 14. Juli 2020 teilnehmenden Hilfswerkvertreters über diese Anhörung. N. Auf den weiteren Akteninhalt, wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Die Vorinstanz trat am 26. Oktober 2018 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Streitgegenstand und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu prüfen ist daher einzig, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.2 m.H.) Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Staatenloser geht über den Streitgegenstand hinaus und erweist sich daher als unzulässig.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2021 VII/8 E. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 7 zu Art. 49 VwVG), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei bereits von Frankreich am 30. November 2001 als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt worden. Besagtes Abkommen sei seinerseits im Lichte des Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 (III) vom 10. Dezember 1948, erlassen worden und bezwecke die Vermeidung eines "rechtsfreien Vakuums" durch Schaffung einer Ersatzbeziehung der keine Staatsangehörigkeit besitzenden Person zu einem die Staatenlosigkeit formell anerkennenden Staat. Für eine zusätzliche Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen zweiten Staat bestehe daher weder eine Notwendigkeit, noch sei ein solches Vorgehen vom Staatenlosenübereinkommen vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Rechtsstandpunkt mit Urteil C-370/2010 vom 5. September 2013 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Staatenlosenstatus aberkannt worden wäre, seien nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer könne daher kein schutzwürdiges Interesse an einer kumulativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz vorweisen. Dass der Beschwerdeführer nach der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe über keinen Aufenthaltstitel für Frankreich verfüge und dorthin nicht zurückkehren könne, sei erstens nicht nachgewiesen, und zweitens nicht erheblich, da die Staatenlosenanerkennung mit der Ergreifung von aufenthaltsbeendenden Massnahmen nicht dahinfalle. Dafür wäre nach Massgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen ein Aberkennungsakt nötig, der - soweit ersichtlich - nie ergangen sei.
E. 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet in seiner Rechtsmittelschrift, dass die Vorinstanz ihren Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sei. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes wäre es ihre Pflicht gewesen, weitere Abklärungen bei den französischen Behörden zur der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, sei der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass das Dublin-Verfahren ergebnislos habe abgebrochen werden müssen, sei ein starker Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Frankreich über kein Anwesenheitsrecht mehr verfüge. Der Beschwerdeführer habe zudem sämtliche Dokumente, die seine Ausreisepflicht festhielten, zu den Akten gereicht. Für die Vorinstanz wäre es ein Leichtes gewesen, einen allfälligen «entry ban» für Frankreich abzuklären. Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz mit der Bemerkung, dass für den Beschwerdeführer in Frankreich eine Aberkennung der Staatenlosigkeit vorliegen müsse, diese von den französischen Behörden jedoch wohl bis heute nicht vorgenommen sein dürfte. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des BVGer betreffe eine andere Konstellation. Dort gehe es um einen ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen, der seine Staatsangehörigkeit freiwillig abgegeben habe und sich nun wieder in einem Einbürgerungsverfahren im selben Land befinden würde. Abgesehen davon erkläre die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, ob und weshalb von der kumulativen Anerkennung der Staatenlosigkeit für den Beschwerdeführer auszugehen sei. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder von Abklärungen mit Frankreich zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügende Begründung für das aus ihrer Sicht fehlende Rechtsschutzinteresses zu formulieren.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits von Frankreich als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt worden sei. Dieser Status sei mit einer Bestätigung der französischen Behörden vom 5. Februar 2015 belegt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm der Staatenlosenstatus von den französischen Behörden nachträglich aberkannt worden wäre. Hingegen habe er geltend gemacht, dass sein französischer Aufenthaltstitel widerrufen und ihm ein lebenslängliches Einreiseverbot auferlegt worden sei, weshalb er nicht nach Frankreich zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer verkenne dabei, dass ein Widerruf eines Aufenthaltsrechts nicht mit einer Aberkennung oder einem Widerruf eines Status als anerkannter Staatenloser oder Flüchtling einhergehe. Entsprechend der allgemeinen Beweislastregel obliege es dem Beschwerdeführer, eine allfällige Revokation seines Status als anerkannter Staatenloser durch die französischen Behörden nachzuweisen. Die Prüfung, ob eine um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchende Person vom ursprünglich anerkennenden Staat wieder aufgenommen werde, sei nicht Gegenstand eines Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Demzufolge sei es auch nicht Aufgabe des SEM gewesen, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abzuklären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als anerkannter Staatenloser wieder legal in Frankreich einreisen und dort Wohnsitz nehmen könne. Dieser Sachverhalt sei vielmehr im Rahmen des noch hängigen Asylverfahrens bei negativem Ausgang und Wegweisung aus der Schweiz im Sinne eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses zu prüfen. Bei dieser Sachlage könnten die Vorwürfe, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt zu wenig abgeklärt und das fehlende Rechtsschutzinteresse in der angefochtenen Verfügung nicht genügend begründet, nicht gehört werden.
E. 3.4 Im Rahmen der Replik verweist die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente, ein Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2010 an das französische Justizministerium mit Fragen zu seinem Status und die Antwort des französischen Justizministeriums vom 21. September 2010. Aus dem Schreiben der damaligen Rechtsvertretung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der strafrechtlichen Verurteilung einen definitiven Landesverweis ohne zeitliche Beschränkung erhalten habe. Seine Rechtsvertreterin sei an das Ministerium unter anderem mit der Frage gelangt, wie denn der Landesverweis zu bewerkstelligen sein werde, wenn der Beschwerdeführer doch als Staatenloser anerkannt worden sei und nirgends sonst hingehen könne. In seinem Antwortschreiben vom 21. September 2010 halte das Justizministerium fest, dass gemäss Art. R311-14 der französischen Ausländergesetzgebung Ausländern, gegen die ein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei, auch der Aufenthaltstitel entzogen werde. Der Vollzug liege sodann in der alleinigen Verantwortung der Präfektur, in der die Wegweisung ausgesprochen worden sei. Leider habe man damals keine befriedigende Antwort zur Vereinbarkeit dieser Massnahme mit der Anerkennung der Staatenlosigkeit erhalten. Zwar spreche das Staatenlosenübereinkommen davon, dass Staaten gänzlich freien Handlungsspielraum hätten, falls eine Person bereits über eine Anerkennung als Staatenloser in einem anderen Land verfügte. Jedoch halte das Staatenlosenübereinkommen auch fest, dass kein Mensch schutzlos gelassen werden dürfe. Nach Auffassung der Rechtsvertretung müsse die Vorinstanz daher bemüht sein, genau abzuklären und sich zu vergewissern, ob der Beschwerdeführer in Frankreich nach wie vor unter Schutz stehe. Ansonsten bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer in einem schutzfreien Raum belassen werde. Es stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz die französischen Behörden im Rahmen des Dublin- oder eines Rückübernahmeverfahrens nicht auf die ursprüngliche Anerkennung als Staatenloser angesprochen habe. Eine genaue Sachverhaltsschilderung wäre sowohl für Frankreich als Übernahmestaat als auch für die Vorinstanz eine grosse Hilfe gewesen - sowohl im Asyl- als auch im Staatenlosenverfahren. Nach wie vor besitze die Vorinstanz alle Mittel, der Sache gründlich nachzugehen. Nach Auffassung der Rechtsvertretung sei dies im Rahmen der Untersuchungspflicht auch ein Muss. Die in der Vernehmlassung geltend gemachte Beweislastregel sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar. Es stehe im Raum, wie es denn zu bewerkstelligen sei, dass ein nicht mehr vorhandener Schutzstatus aufgezeigt werden solle, wenn doch der Beschwerdeführer in das ursprünglich schutzgewährende Land gar nicht mehr einreisen dürfe. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Möglichkeit einer Rückkehr nach Frankreich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Anerkennung der Staatenlosigkeit sei, sondern im Rahmen des pendenten Asylverfahrens zu prüfen sein werde, könne nicht gefolgt werden. Zum einen wisse die Vorinstanz genau, dass der Beschwerdeführer im Grunde nicht um Asyl nachsuche, sondern von Anfang auf die Anerkennung als Staatenloser abgezielt habe. Zum anderen widerspreche sich die Vorinstanz, denn in ihrem Handbuch Asyl werde ausgeführt, dass Gesuche um Staatenlosenanerkennung bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert blieben. Es bleibe im Dunkeln, warum vorliegend das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit voreilig abgelehnt worden sei, ohne dass die beiden Verfahren koordiniert behandelt und die Erkenntnisse und Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens einbezogen und berücksichtigt worden wären. Abschliessend hält die Rechtsvertretung fest, dass für die Aberkennung der Staatenlosigkeit gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Sie komme wohl nur dann in Frage, wenn eine Person durch den in Aussicht stehenden Erwerb der Staatsbürgerschaft oder durch die Schutzgewährung eines anderen Staates den Schutz des angefragten Staates nicht mehr benötige. Dies sei übrigens auch im von der Vorinstanz zitierten Urteil des BVGer C-370/2010 vom 5. September 2013 der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung genau dieses Urteil zitiert, es leider unterlassen, im Rahmen der Vernehmlassung weitere Ausführungen diesbezüglich zu machen. Denn, wie bereits dargelegt, sei vorliegend der Sachverhalt doch entscheidend anders gelagert.
E. 4.1 Die Anerkennung als Staatenloser charakterisiert sich als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt es demnach zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit besteht (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches ist generell zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses vorweisen kann (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 132 V 166 E. 7 S. 174; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3), oder mit anderen Worten, wenn ihr die Feststellung einen praktischen Vorteil verschafft (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 340; BVGE 2014/5 E. 8). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945). Unabhängig von einem praktischen Vorteil ist ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse schliesslich gegeben, wenn eine EMRK-Garantie den Zugang zum Feststellungsverfahren verlangt, wie es gerade bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit sein kann (vgl. dazu eingehend BVGE 2021 VII/8 E. 4 m.H.).
E. 4.2 Der praktische Nutzen, welcher dem Beschwerdeführer im Falle der Anerkennung der Staatenlosigkeit erwachsen würde, ist evident: Er erhielte gegenüber der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 31 Abs. 1 AIG) und auf Ausstellung eines Reisepasses (Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG). Gleichwohl spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz ab, weil er bereits von Frankreich als Staatenloser anerkannt und damit das rechtliche «Vakuum» der Staatenlosigkeit durch Begründung einer Ersatzbeziehung zu Frankreich als dem anerkennenden Staat behoben worden sei. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-370/2010 vom 5. September 2013 stellt sie sich auf den Standpunkt, dass keine Notwendigkeit für und kein Anspruch auf eine solche Staatenlosenanerkennung bestehe, weil und solange der Beschwerdeführer als Staatenloser von Frankreich anerkannt sei, mit anderen Worten, solange Frankreich die Staatenlosenanerkennung nicht förmlich widerrufen habe und daher die Ersatzbeziehung zu Frankreich nach wie vor bestehe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Frankreich zurückkehren und sich dort aufhalten könne, ist für die Vorinstanz ohne Relevanz. Nach ihrer Rechtsauffassung handelt es sich um Fragen des Vollzugs einer im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens anzuordnenden Wegweisung aus der Schweiz, die in diesem Zusammenhang zu beurteilen seien.
E. 4.3 Personen gelten als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens, wenn und solange sie die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 StÜ erfüllen und unter keinen Ausschlusstatbestand seines Abs. 2 fallen. Ein staatlicher Anerkennungsakt ist nicht erforderlich und wird vom Staatenlosenübereinkommen weder verlangt noch auch nur erwähnt. Sein Schweigen zu einer kumulativen Anerkennung einer Person durch einen zweiten Staat besagt daher nichts. Ein vom Landesrecht vorgesehener Anerkennungsakt durch eine spezialisierte Behörde ist jedoch im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit von unbestreitbarem Vorteil. Denn mit der Verwirklichung der Rechtspositionen, die das Staatenlosenübereinkommen (und das Landesrecht) staatenlosen Personen vermittelt, sind innerstaatlich verschiedene Behörden betraut. Ohne einen zentralen Anerkennungsakt müsste jede dieser Behörden, denen das notwendige Fachwissen regelmässig fehlen dürfte, die Staatenlosigkeit in eigener Verantwortung und Zuständigkeit vorfrageweise prüfen und beurteilen. Der zentrale Anerkennungsakt einer spezialisieren Behörde ermöglicht es dagegen, den Status einer Person als staatenlos zuverlässig und für alle staatliche Behörden verbindlich festzustellen (vgl. dazu Handbook on Protection of Stateless Persons, UNHCR [nachfolgend: UNHCR-Handbook], Genf 2014, S. 27 f., online unter < www.refworld.org > Statelessness, abgerufen am 21. Dezember 2022).
E. 4.4 Aus dem Staatenlosenübereinkommen erwachsen einer staatenlosen Person eine Reihe von Rechten, die an unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der Bindung dieser Person zum jeweiligen Vertragsstaat anknüpfen (vgl. dazu: UNHCR-Handbook S. 47 ff.; ferner zur weitgehenden parallelen Rechtslage im Anwendungsbereich des Flüchtlingsabkommens vgl. Urteil des BVGer C-1026/2009 vom 31. Oktober 2012 E. 7.1 und 7.3 m.H.). In aller Regel ist erforderlich, dass sich die staatenlose Person im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Schutz sie in Anspruch nimmt, zumindest aufhält. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt vermittelt das Staatenlosenübereinkommen allerdings nicht. Des Weiteren ist selbst eine als staatenlos anerkannte Person, die sich rechtmässig auf dem Gebiet des anerkennenden Staates aufhält, nicht vor einer Ausweisung geschützt, wenn Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen solchen Schritt erfordern (Art. 31 StÜ). Nach dem Vollzug der Ausweisung kann sie keine Ansprüche aus dem Staatenlosenübereinkommen gegenüber dem anerkennenden Staat geltend machen. Aus dem Gesagten folgt, dass die formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit für eine Person wertlos ist, die sich ausserhalb des Hoheitsgebiets des anerkennenden Staates befindet und nicht rechtmässig in diesen Staat einreisen und sich dort aufhalten kann. Keineswegs kann gesagt werden, eine kumulative Anerkennung durch einen zweiten Staat sei nicht notwendig. Schon gar nicht kann verlangt werden, dass der anerkennende Staat seine Staatenlosenanerkennung förmlich widerruft.
E. 4.5 Im Urteil C-370/2010 vom 5. September 2013, auf das sich die Vorinstanz beruft, hat das Bundesverwaltungsgericht das schutzwürdige Interesse an einer Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz verneint und den aus diesem Grund ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz geschützt, weil der damalige Beschwerdeführer aufgrund einer zuvor erfolgten Staatenlosenanerkennung durch Rumänien bereits in einer Ersatzbeziehung zu einem anderen Staat stand. Allerdings lag diesem Urteil ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde, als der vorliegend zu beurteilende. Es ging nicht um die Staatenlosenanerkennung einer Person ohne Staatsangehörigkeit, der es nicht gestattet war, in den anerkennenden Staat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten, sondern um eine, die über ein Aufenthaltsrecht im anerkennenden Rumänien verfügte (und sich während des Rechtsmittelverfahrens auch tatsächlich dorthin begab. Davon abgesehen handelte es sich beim Betroffenen um einen ehemaligen Rumänen, der seine Staatsangehörigkeit freiwillig abgegeben hatte und in Rumänien in einem Verfahren auf Wiedereinbürgerung stand). Dem damaligen Beschwerdeführer standen mithin gegenüber dem anerkennenden Staat Rumänien alle Rechte zu, die staatenlosen Personen durch das Staatenlosenübereinkommen vermittelt werden. Nur aus diesem Grund durfte die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse an einer (kumulativen) Anerkennung der Staatenlosigkeit verneinen. Eine ähnliche Regelung zumindest hinsichtlich des Nichteintretens als Rechtsfolge kennt im Übrigen das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) im Anwendungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30). Wenn eine Person in einem Staat als Flüchtling Schutz erhält und sich anschliessend aus welchen Gründen auch immer in die Schweiz begibt und hier um Asyl nachsucht, so ergeht zwar gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Bst. b i.V.m. Abs. 2 AsylG in der Regel ein Nichteintretensentscheid. Notwendige (jedoch nicht hinreichende) Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person auch tatsächlich in den ersten Staat zurückkehren kann (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1347/2022 vom 30. März 2022, E-420/2022 vom 8. Februar 2022; D-4228/2017 vom 13. Juni 2018). Der blosse Umstand, dass eine Person von einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt wurde, ist daher für sich allein nicht geeignet, die schweizerischen Behörden von der Verpflichtung zu entbinden, die Flüchtlingseigenschaft dieser Person materiell zu prüfen und sie gegebenenfalls als Flüchtling anzuerkennen.
E. 4.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses und entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nur dann eine Ersatzbeziehung zum die Staatenlosigkeit anerkennenden Staat besteht, welche an die Stelle der Beziehung zum ursprünglichen Heimatstaat tritt und eine kumulative Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz überflüssig macht, wenn und solange sich die betroffene Person rechtmässig in den anerkennenden Staat begeben und dort aufhalten kann. In einer solchen Situation rechtfertigt es sich, auf ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht die Relevanz abgesprochen hat. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtmässig nach Frankreich zurückkehren und sich dort aufhalten kann, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von zentraler Bedeutung. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Rückkehrmöglichkeit verhält und insbesondere, ob die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Rückkehr nach Frankreich verwehrt, im Sinne einer Eventualbegründung zu Recht als unbewiesen bezeichnet hat und welche Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus der Beweislosigkeit ergeben.
E. 5.1 Im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Dem Untersuchungsgrundsatz ist genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht der Partei kann sich aus dem Gesetz - in casu Art. 13 VwVG - oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeben. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (Urteile des BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, N. 50 ff. zu Art. 13). Entsprechend dem auch im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit geltenden Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht beziehungsweise wenn allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. etwa Urteil des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.3.1 m.H.; F-3999/2016 vom 4. März 2019 E. 4.5). Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB, SR 210). Das ist im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit die gesuchstellende Person.
E. 5.2 Aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer von Frankreich als Staatenloser anerkannt wurde und als solcher Inhaber einer französischen Aufenthaltsbewilligung und eines französischen Reisepasses für staatenlose Personen war. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Strafurteil der «Cour d'Assises des Pyrenées-Orientales» vom 23. Mai 2007 in erster Instanz wegen einer am 27./28. März 2005 gemeinschaftlich begangenen, vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne von Art. 222-7 und Art. 222-8 des französischen «Code pénal» (CP) zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gestützt auf Art. 222-48 CP mit einem definitiven Aufenthaltsverbot für das französische Staatsgebiet («l'interdiction définitive du territoire français») belegt wurde. Bereits kurz nach der abgeurteilten Straftat, am 2. April 2005, in Haft genommen befand er sich noch am 5. Februar 2015, dem Datum der Bestätigung des OFPRA, im Strafvollzug. Gemäss Antwortschreiben des französischen Justizministeriums vom 21. September 2010 auf eine Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2010 führt die Anordnung eines solchen Aufenthaltsverbots nach Art. R311-14 des französischen «Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile» (CESEDA) zum Entzug des Aufenthaltsrechts und von Rechts wegen («de plein droit») zur Abschiebung («reconduite à la frontière») (vgl. Art. 131-30 Unterabs. 2 CP). Der Vollzug der Entfernungsmassnahme falle in die alleinige Verantwortung der Präfektur am Haftort.
E. 5.3 Zur weiteren Sachverhaltsentwicklung liegen im Wesentlichen nur Aussagen des Beschwerdeführers vor. Seine Darstellung, wie er im Jahr 2017 nach Verbüssung von 12 Jahren und 3 Monaten seiner Freiheitsstrafe aus dem Strafvollzug entlassen, zur «persona noch grata» erklärt und in Ausschaffungshaft genommen wurde, wie die französischen Behörden während dieser Zeit erfolglos versuchten, für ihn ein Land zu finden, in das er abgeschoben werden kann, wie er schliesslich aus der Ausschaffungshaft mit der Weisung entlassen wurde, das Land innert 7 Tagen zu verlassen, ansonsten er wieder in Haft genommen werde, wie er schliesslich Frankreich verliess und schliesslich über verschiedene Länder im Mai 2018 in die Schweiz gelangte, ist sehr detailliert, realitätsnah, in sich stimmig und macht einen glaubhaften Eindruck. Die vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche, nicht unterzeichnete Bestätigung eines nicht namentlich genannten Maastrichter Polizeibeamten, wonach der staatenlose Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 am Schalter erschienen sei und erzählt habe, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich entzogen worden sei, er beabsichtige, nach Deutschland zu fahren, und auf dem Weg seine Tasche verloren habe (SEM-1-act. 15), fügt sich wohl in die Aussagen des Beschwerdeführers ein, ist jedoch für sich allein ohne Beweiswert.
E. 5.4 Ein gewichtiges, die Darstellung des Beschwerdeführers stützendes Indiz stellt der Verlauf des Dublin-Aufnahmeverfahrens dar, den die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Zuständigkeitskriterium eines vor weniger als zwei Jahren abgelaufenen Aufenthaltstitels) eingeleitet hatte. Den französischen Behörden wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung im Jahr 2003 im Besitz eines bis 14. April 2012 gültigen französischen Aufenthaltstitels war, seinen Aussagen zufolge von 2005 bis 2017 in Frankreich eine Strafe verbüsst hatte und mit einem lebenslänglichen Einreiseverbot («entry ban») belegt worden war. Da der Beschwerdeführer geltend mache, dass er bis 2017 im Strafvollzug gewesen sei, müsse er bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines irgendwie gearteten Aufenthaltstitels gewesen sein. Dem Gesuch der Vorinstanz beigelegt war nebst einer Kopie des französischen Aufenthaltstitels auch eine Kopie des französischen Reisepasses für staatenlose Personen, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltungen in den Jahren 2003 und 2005 ebenfalls auf sich trug. Gleichwohl lehnten die französischen Behörden eine Aufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Sachverhalt müsse näher abgeklärt werden. Ein umgehend gestelltes Remonstrationsgesuch blieb bis zu dessen förmlichen Rückzug sechs Monate später trotz eines Erinnerungsschreibens unbeantwortet. Es kann angenommen werden, dass die französischen Behörden sich gemeinschaftsrechtskonform verhalten haben und daher der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, hätte er rechtmässig nach Frankreich zurückkehren und sich dort aufhalten können.
E. 5.5 Nicht gegen den Beschwerdeführer spricht die Bestätigung des OFPRA vom 5. Februar 2015, wonach sich der Beschwerdeführer als anerkannter Staatenloser nach wie vor unter ihrem rechtlichen und administrativen Schutz befinde. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch im französischen Strafvollzug.
E. 5.6 Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer zum Nachweis eines französischen Aufenthaltsverbots vorgelegten amtlichen Dokumente älteren Datums sind. Das jüngste Dokument, das Schreiben des französischen Justizministeriums an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, stammt vom 21. September 2010. In den folgenden sieben Jahren bis zur vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2017 hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, eine Aufhebung der Massnahme zu erwirken (vgl. dazu Art. 702-1 und 703 des französischen «Code de procédure pénale» [CPP]). Er bemühte sich jedoch nicht um eine aktuelle Bestätigung der zuständigen französischen Behörden, dass er nach wie vor von einem richterlichen Aufenthaltsverbot betroffen ist. Er reichte zudem weder den behördlichen Entscheid zu den Akten, mit dem ihm der Aufenthaltstitel entzogen wurde, noch das von ihm selbst zitierte Urteil des höchsten französischen Gerichts, wonach er nie wieder nach Frankreich zurückkehren dürfe. Die Frage des Beschwerdeführers, wie denn der Nachweis eines nicht mehr vorhandenen Schutzstatus aufgezeigt werden solle, wenn er doch nach Frankreich gar nicht mehr ausreisen könne, ist leicht zu beantworten, nämlich durch die Beibringung einer entsprechenden amtlichen Bestätigung und der genannten Entscheide und Urteile. Sollte er einige der Dokumente verloren haben, wie er geltend macht, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sie von den zuständigen französischen Behörden wieder erhältlich zu machen. Dass allerdings die französischen Behörden bereit gewesen wären, auf ihren Entscheid zurückzukommen und dem Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner langjährigen Strafe den weiteren Aufenthalt in Frankreich zu gestatten, erscheint angesichts der Schwere seiner strafrechtlichen Verfehlung, wie sie nicht zuletzt im Strafmass zum Ausdruck gelangt, seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts im Land und seiner wohl kaum vorhandenen Verankerung dort als in hohem Mass unwahrscheinlich. Die entsprechende Möglichkeit ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eher hypothetischer Natur.
E. 5.7 Im Rahmen einer freien Würdigung der bestehenden Beweislage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zur Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmässig nach Frankreich begeben und dort aufhalten kann. Zwar bestehen gewisse Zweifel, weil der Beschwerdeführer keine amtlichen französischen Dokumente zu seinem gegenwärtigen Status eigereicht hat. Mit Blick auf die gewichtigen, zu seinen Gunsten sprechenden Indizien sind die Zweifel von untergeordneter Natur und für die Bildung der richterlichen Überzeugung nicht entscheidend. Im Übrigen kann angesichts der gesamten Umstände rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Sachverhaltserhebungen, sei es durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, sei es durch die Vorinstanz nach einer Kassation und Rückweisung zum neuen Entscheid, zu Erkenntnissen führen würden, die das Ergebnis der Beweiswürdigung in Frage stellen könnten.
E. 6 Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung nicht abgesprochen werden kann. Insoweit die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, erweist sie sich als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Staatenlosigkeit und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung der Bemessungskriterien Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand, die Komplexität der Sache und namentlich den reduzierten Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelung ist die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege infolge Subsidiarität gegenstandslos geworden (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, N. 46 zu Art. 65 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4508/2020 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Richterin Jenny de Coulon Scuntaro (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien N._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2003 und 2005 beim Versuch, von Frankreich aus in die Schweiz einzureisen, zwei Mal an der Grenze zurückgewiesen (Grenzkontrollrapporte vom 5. Mai 2003 und 19. Januar 2005, Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. Mai 2003, unpaginiert bei den ausländerrechtlichen Akten der Vorinstanz). Den schweizerischen Behörden legte er damals einen französischen Reisepass für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) vor, gültig bis 29. November 2004, sowie eine französische «Carte de résident», gültig bis 14. April 2012. B. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Mai 2018 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz «Asylgesuch in CH» Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-1-act.] 1). Das Asylverfahren ist zur Zeit pendent. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am (...) 1961 auf dem Gebiet der damaligen Teilrepublik Kasachstan der ehemaligen UdSSR geboren sei. Er habe sein Heimatland im Jahr 1991 verlassen und sei im Jahr 1999 in Frankreich eingereist. Er sei staatenlos (SEM-1-act. 11). D. Im Rahmen des am 18. Juni 2018 abgehaltenen persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), gab der Beschwerdeführer zur Auskunft, dass Frankreich ihm im Jahr 2001 den Status eines Staatenlosen gewährt habe, der bis 2012 gültig gewesen sei. Aufgrund einer Straftat sei er zwischen 2005 und 2017 in Frankreich inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er zunächst in die Niederlande gereist. Weil man ihn von dort weggeschickt habe, sei er in die Schweiz gekommen. Das höchste Gericht in Frankreich habe entschieden, dass er nie wieder in Frankreich einreisen dürfe (SEM-1-act. 14). E. E.a Am 25. Juni 2018 unterbreitete die Vorinstanz den französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ein Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-1-act. 16). Die französischen Behörden lehnten das Gesuch am 24. August 2018 «mit Rücksicht auf die laufende Frist» ab. Weitere Nachforschungen seien notwendig (SEM-1-act. 19). E.b Ein Remonstrationsgesuch der Vorinstanz vom 7. September 2018 (SEM-1-act. 22) und ihren «Reminder» vom 24. Oktober 2018 (SEM-1-act. 31) liessen die französischen Behörden unbeantwortet. E.c Am 8. März 2019 schliesslich zog die Vorinstanz ihr Remonstrationsgesuch gegenüber den französischen Behörden zurück (SEM-1-act. 34). Gleichentags teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde (SEM-1-act. 33). F. F.a Bereits am 5. Oktober 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Änderung des für die Staatsangehörigkeit bestimmten Eintrags im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS von «staatenlos» auf neu «Staat unbekannt» (SEM-1-act. 24). F.b Mit Antwortschreiben vom 11. Oktober 2018 opponierte der Beschwerdeführer gegen die Änderung (SEM-1-act. 25). Er wies darauf hin, dass er in Frankreich als Staatenloser anerkannt worden sei und dies belegt sei. Er sei daher auch von der Schweiz als solcher anzuerkennen. Dementsprechend werde ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt, über das sofort zu entscheiden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Fotografie einer Bestätigung vom 5. Februar 2015, ausgestellt durch die französische Behörde "Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA)", zu den Akten. Mit dieser wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. November 2001 als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt wurde und weiterhin unter dem juristischen und administrativen Schutz des OFPRA steht. F.c Am 11. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht im Rahmen einer Stellungnahme gestellt werden könne. Es sei der zuständigen Stelle innerhalb der Vorinstanz zu unterbreiten (SEM-1-act. 26). G. Am 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt (SEM-1-act. 41 [nur bei den Papierakten]). Bei dieser Gelegenheit gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er 1961 in der damaligen UdSSR auf dem Gebiet des heutigen Kasachstan geboren sei und dort gelebt habe, bis er als 18-Jähriger zum Militärdienst einberufen worden sei. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes sei er für ein halbes Jahr nach Kasachstan zurückgekehrt und dann von dort nach Estland gezogen. In Estland habe er geheiratet und eine Familie mit zwei Kindern gegründet. Im Jahr 1991 sei er zusammen mit Ehefrau und den Kindern nach Kanada umgesiedelt. In Kanada habe er sich von der Familie getrennt und sei im Jahr 1999 allein nach Frankreich gezogen. In Frankreich sei er als Staatenloser anerkannt worden, und er habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wegen eines im Jahr 2005 begangenen Tötungsdelikts sei er zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Davon habe er 12 Jahre und 3 Monate verbüsst. Anschliessend sei er zur «persona non grata» erklärt worden und habe die Maximaldauer von 45 Tagen in Ausschaffungshaft verbracht. Währenddessen hätten die französischen Behörden erfolglos versucht, einen Staat zu finden, in den er abgeschoben werden könnte. Er sei in diesem Zusammenhang auf der russischen und kasachischen Botschaft in Frankreich vorgeführt worden. Nach der Entlassung aus der Ausschaffungshaft sei ihm eine Frist von 7 Tagen gesetzt worden, um das Land zu verlassen, ansonsten er wieder in Ausschaffungshaft genommen werden könne. Er habe dann in verschiedenen europäischen Ländern erfolglos Fuss zu fassen versucht. In den Niederlanden sei sein Gesuch (zu dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer nicht äusserte) wegen seiner Vorstrafe abgewiesen worden. Daraufhin habe er nach Norwegen reisen wollen, sei aber in Dänemark festgenommen worden. Anschliessend habe er sich in Deutschland und noch in Belgien aufgehalten. Überall habe er Absagen erhalten, und er sei weggeschickt worden. Schliesslich sei er in die Schweiz gelangt. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Ausstellung von für Staatenlose bestimmten Reisedokumenten (Akten der Vorinstanz «Staatenlosigkeit» Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-2-act. 1]. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der damaligen UdSSR auf dem Gebiet des heutigen Kasachstan geboren. Mit der Auflösung der UdSSR habe er seine bisherige Staatsangehörigkeit verloren, und über die Möglichkeit, die kasachische oder die russische Staatsangehörigkeit zu erwerben, verfüge er nicht. Alle Bemühungen zur Erlangung der kasachischen oder russischen Staatsbürgerschaft seien gescheitert. Er sei daher bereits in der Vergangenheit von Frankreich als Staatenloser anerkannt worden. Im Übrigen verweise er auf die Anhörungsprotokolle im Rahmen seines hängigen Asylverfahrens. I. Mit Verfügung vom 18. August 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein (SEM-2-act. 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den von ihm selbst eingereichten Unterlagen am 30. November 2001 gestützt auf das Staatenlosenübereinkommen von Frankreich als Staatenloser anerkannt worden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer dieser Rechtsstatus zwischenzeitlich aberkannt worden wäre. Der Beschwerdeführer könne daher kein schutzwürdiges Interesse an einer erneuten (kumulativen) Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz vorweisen. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-370/2010 vom 5. September 2013. J. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärungen und Neubeurteilung. Eventualiter sei er als Staatenloser anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsverbeiständung durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter. Zusätzlich zu den bereits bei den Akten liegenden Beweismitteln reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ihn betreffenden Strafurteils der «Cour d'Assises des Pyrenées-Orientales» vom 23. Mai 2007, mit dem er wegen gemeinschaftlich begangener, vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und zum definitiven Aufenthaltsverbot für das französischem Staatsgebiet («l'interdiction définitive du territoire français») verurteilt wurde, ferner ein Schreiben der Gerichtskanzlei an den Beschwerdeführer vom 3. März 2008 mit der Mitteilung, dass die Sicherungszeit («période de sûreté»), eine Sperrfrist für Strafmilderungen, in seinem Fall 7 ½ Jahren betrage und am 2. Oktober 2012 ende. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit entsprochen, als der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen (Rek-act. 4). L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). M. Mit Replik vom 9. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (Rek-act. 7). Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das französische Justizministerium vom 2. Juni 2010 mit Fragen zu seinem Status, das Antwortschreiben des französischen Justizministeriums vom 21. September 2010, ferner einen Kurzbericht vom 16. Juli 2020 des an der Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen vom 14. Juli 2020 teilnehmenden Hilfswerkvertreters über diese Anhörung. N. Auf den weiteren Akteninhalt, wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz trat am 26. Oktober 2018 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Streitgegenstand und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu prüfen ist daher einzig, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.2 m.H.) Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Staatenloser geht über den Streitgegenstand hinaus und erweist sich daher als unzulässig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2021 VII/8 E. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 7 zu Art. 49 VwVG), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei bereits von Frankreich am 30. November 2001 als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt worden. Besagtes Abkommen sei seinerseits im Lichte des Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 (III) vom 10. Dezember 1948, erlassen worden und bezwecke die Vermeidung eines "rechtsfreien Vakuums" durch Schaffung einer Ersatzbeziehung der keine Staatsangehörigkeit besitzenden Person zu einem die Staatenlosigkeit formell anerkennenden Staat. Für eine zusätzliche Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen zweiten Staat bestehe daher weder eine Notwendigkeit, noch sei ein solches Vorgehen vom Staatenlosenübereinkommen vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Rechtsstandpunkt mit Urteil C-370/2010 vom 5. September 2013 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Staatenlosenstatus aberkannt worden wäre, seien nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer könne daher kein schutzwürdiges Interesse an einer kumulativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz vorweisen. Dass der Beschwerdeführer nach der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe über keinen Aufenthaltstitel für Frankreich verfüge und dorthin nicht zurückkehren könne, sei erstens nicht nachgewiesen, und zweitens nicht erheblich, da die Staatenlosenanerkennung mit der Ergreifung von aufenthaltsbeendenden Massnahmen nicht dahinfalle. Dafür wäre nach Massgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen ein Aberkennungsakt nötig, der - soweit ersichtlich - nie ergangen sei. 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet in seiner Rechtsmittelschrift, dass die Vorinstanz ihren Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sei. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes wäre es ihre Pflicht gewesen, weitere Abklärungen bei den französischen Behörden zur der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, sei der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass das Dublin-Verfahren ergebnislos habe abgebrochen werden müssen, sei ein starker Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Frankreich über kein Anwesenheitsrecht mehr verfüge. Der Beschwerdeführer habe zudem sämtliche Dokumente, die seine Ausreisepflicht festhielten, zu den Akten gereicht. Für die Vorinstanz wäre es ein Leichtes gewesen, einen allfälligen «entry ban» für Frankreich abzuklären. Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz mit der Bemerkung, dass für den Beschwerdeführer in Frankreich eine Aberkennung der Staatenlosigkeit vorliegen müsse, diese von den französischen Behörden jedoch wohl bis heute nicht vorgenommen sein dürfte. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des BVGer betreffe eine andere Konstellation. Dort gehe es um einen ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen, der seine Staatsangehörigkeit freiwillig abgegeben habe und sich nun wieder in einem Einbürgerungsverfahren im selben Land befinden würde. Abgesehen davon erkläre die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, ob und weshalb von der kumulativen Anerkennung der Staatenlosigkeit für den Beschwerdeführer auszugehen sei. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder von Abklärungen mit Frankreich zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügende Begründung für das aus ihrer Sicht fehlende Rechtsschutzinteresses zu formulieren. 3.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits von Frankreich als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt worden sei. Dieser Status sei mit einer Bestätigung der französischen Behörden vom 5. Februar 2015 belegt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm der Staatenlosenstatus von den französischen Behörden nachträglich aberkannt worden wäre. Hingegen habe er geltend gemacht, dass sein französischer Aufenthaltstitel widerrufen und ihm ein lebenslängliches Einreiseverbot auferlegt worden sei, weshalb er nicht nach Frankreich zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer verkenne dabei, dass ein Widerruf eines Aufenthaltsrechts nicht mit einer Aberkennung oder einem Widerruf eines Status als anerkannter Staatenloser oder Flüchtling einhergehe. Entsprechend der allgemeinen Beweislastregel obliege es dem Beschwerdeführer, eine allfällige Revokation seines Status als anerkannter Staatenloser durch die französischen Behörden nachzuweisen. Die Prüfung, ob eine um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchende Person vom ursprünglich anerkennenden Staat wieder aufgenommen werde, sei nicht Gegenstand eines Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Demzufolge sei es auch nicht Aufgabe des SEM gewesen, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abzuklären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als anerkannter Staatenloser wieder legal in Frankreich einreisen und dort Wohnsitz nehmen könne. Dieser Sachverhalt sei vielmehr im Rahmen des noch hängigen Asylverfahrens bei negativem Ausgang und Wegweisung aus der Schweiz im Sinne eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses zu prüfen. Bei dieser Sachlage könnten die Vorwürfe, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt zu wenig abgeklärt und das fehlende Rechtsschutzinteresse in der angefochtenen Verfügung nicht genügend begründet, nicht gehört werden. 3.4 Im Rahmen der Replik verweist die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente, ein Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2010 an das französische Justizministerium mit Fragen zu seinem Status und die Antwort des französischen Justizministeriums vom 21. September 2010. Aus dem Schreiben der damaligen Rechtsvertretung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der strafrechtlichen Verurteilung einen definitiven Landesverweis ohne zeitliche Beschränkung erhalten habe. Seine Rechtsvertreterin sei an das Ministerium unter anderem mit der Frage gelangt, wie denn der Landesverweis zu bewerkstelligen sein werde, wenn der Beschwerdeführer doch als Staatenloser anerkannt worden sei und nirgends sonst hingehen könne. In seinem Antwortschreiben vom 21. September 2010 halte das Justizministerium fest, dass gemäss Art. R311-14 der französischen Ausländergesetzgebung Ausländern, gegen die ein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei, auch der Aufenthaltstitel entzogen werde. Der Vollzug liege sodann in der alleinigen Verantwortung der Präfektur, in der die Wegweisung ausgesprochen worden sei. Leider habe man damals keine befriedigende Antwort zur Vereinbarkeit dieser Massnahme mit der Anerkennung der Staatenlosigkeit erhalten. Zwar spreche das Staatenlosenübereinkommen davon, dass Staaten gänzlich freien Handlungsspielraum hätten, falls eine Person bereits über eine Anerkennung als Staatenloser in einem anderen Land verfügte. Jedoch halte das Staatenlosenübereinkommen auch fest, dass kein Mensch schutzlos gelassen werden dürfe. Nach Auffassung der Rechtsvertretung müsse die Vorinstanz daher bemüht sein, genau abzuklären und sich zu vergewissern, ob der Beschwerdeführer in Frankreich nach wie vor unter Schutz stehe. Ansonsten bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer in einem schutzfreien Raum belassen werde. Es stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz die französischen Behörden im Rahmen des Dublin- oder eines Rückübernahmeverfahrens nicht auf die ursprüngliche Anerkennung als Staatenloser angesprochen habe. Eine genaue Sachverhaltsschilderung wäre sowohl für Frankreich als Übernahmestaat als auch für die Vorinstanz eine grosse Hilfe gewesen - sowohl im Asyl- als auch im Staatenlosenverfahren. Nach wie vor besitze die Vorinstanz alle Mittel, der Sache gründlich nachzugehen. Nach Auffassung der Rechtsvertretung sei dies im Rahmen der Untersuchungspflicht auch ein Muss. Die in der Vernehmlassung geltend gemachte Beweislastregel sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar. Es stehe im Raum, wie es denn zu bewerkstelligen sei, dass ein nicht mehr vorhandener Schutzstatus aufgezeigt werden solle, wenn doch der Beschwerdeführer in das ursprünglich schutzgewährende Land gar nicht mehr einreisen dürfe. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Möglichkeit einer Rückkehr nach Frankreich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Anerkennung der Staatenlosigkeit sei, sondern im Rahmen des pendenten Asylverfahrens zu prüfen sein werde, könne nicht gefolgt werden. Zum einen wisse die Vorinstanz genau, dass der Beschwerdeführer im Grunde nicht um Asyl nachsuche, sondern von Anfang auf die Anerkennung als Staatenloser abgezielt habe. Zum anderen widerspreche sich die Vorinstanz, denn in ihrem Handbuch Asyl werde ausgeführt, dass Gesuche um Staatenlosenanerkennung bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert blieben. Es bleibe im Dunkeln, warum vorliegend das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit voreilig abgelehnt worden sei, ohne dass die beiden Verfahren koordiniert behandelt und die Erkenntnisse und Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens einbezogen und berücksichtigt worden wären. Abschliessend hält die Rechtsvertretung fest, dass für die Aberkennung der Staatenlosigkeit gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Sie komme wohl nur dann in Frage, wenn eine Person durch den in Aussicht stehenden Erwerb der Staatsbürgerschaft oder durch die Schutzgewährung eines anderen Staates den Schutz des angefragten Staates nicht mehr benötige. Dies sei übrigens auch im von der Vorinstanz zitierten Urteil des BVGer C-370/2010 vom 5. September 2013 der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung genau dieses Urteil zitiert, es leider unterlassen, im Rahmen der Vernehmlassung weitere Ausführungen diesbezüglich zu machen. Denn, wie bereits dargelegt, sei vorliegend der Sachverhalt doch entscheidend anders gelagert. 4. 4.1 Die Anerkennung als Staatenloser charakterisiert sich als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt es demnach zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit besteht (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches ist generell zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses vorweisen kann (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 132 V 166 E. 7 S. 174; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3), oder mit anderen Worten, wenn ihr die Feststellung einen praktischen Vorteil verschafft (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 340; BVGE 2014/5 E. 8). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945). Unabhängig von einem praktischen Vorteil ist ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse schliesslich gegeben, wenn eine EMRK-Garantie den Zugang zum Feststellungsverfahren verlangt, wie es gerade bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit sein kann (vgl. dazu eingehend BVGE 2021 VII/8 E. 4 m.H.). 4.2 Der praktische Nutzen, welcher dem Beschwerdeführer im Falle der Anerkennung der Staatenlosigkeit erwachsen würde, ist evident: Er erhielte gegenüber der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 31 Abs. 1 AIG) und auf Ausstellung eines Reisepasses (Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG). Gleichwohl spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz ab, weil er bereits von Frankreich als Staatenloser anerkannt und damit das rechtliche «Vakuum» der Staatenlosigkeit durch Begründung einer Ersatzbeziehung zu Frankreich als dem anerkennenden Staat behoben worden sei. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-370/2010 vom 5. September 2013 stellt sie sich auf den Standpunkt, dass keine Notwendigkeit für und kein Anspruch auf eine solche Staatenlosenanerkennung bestehe, weil und solange der Beschwerdeführer als Staatenloser von Frankreich anerkannt sei, mit anderen Worten, solange Frankreich die Staatenlosenanerkennung nicht förmlich widerrufen habe und daher die Ersatzbeziehung zu Frankreich nach wie vor bestehe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Frankreich zurückkehren und sich dort aufhalten könne, ist für die Vorinstanz ohne Relevanz. Nach ihrer Rechtsauffassung handelt es sich um Fragen des Vollzugs einer im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens anzuordnenden Wegweisung aus der Schweiz, die in diesem Zusammenhang zu beurteilen seien. 4.3 Personen gelten als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens, wenn und solange sie die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 StÜ erfüllen und unter keinen Ausschlusstatbestand seines Abs. 2 fallen. Ein staatlicher Anerkennungsakt ist nicht erforderlich und wird vom Staatenlosenübereinkommen weder verlangt noch auch nur erwähnt. Sein Schweigen zu einer kumulativen Anerkennung einer Person durch einen zweiten Staat besagt daher nichts. Ein vom Landesrecht vorgesehener Anerkennungsakt durch eine spezialisierte Behörde ist jedoch im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit von unbestreitbarem Vorteil. Denn mit der Verwirklichung der Rechtspositionen, die das Staatenlosenübereinkommen (und das Landesrecht) staatenlosen Personen vermittelt, sind innerstaatlich verschiedene Behörden betraut. Ohne einen zentralen Anerkennungsakt müsste jede dieser Behörden, denen das notwendige Fachwissen regelmässig fehlen dürfte, die Staatenlosigkeit in eigener Verantwortung und Zuständigkeit vorfrageweise prüfen und beurteilen. Der zentrale Anerkennungsakt einer spezialisieren Behörde ermöglicht es dagegen, den Status einer Person als staatenlos zuverlässig und für alle staatliche Behörden verbindlich festzustellen (vgl. dazu Handbook on Protection of Stateless Persons, UNHCR [nachfolgend: UNHCR-Handbook], Genf 2014, S. 27 f., online unter Statelessness, abgerufen am 21. Dezember 2022). 4.4 Aus dem Staatenlosenübereinkommen erwachsen einer staatenlosen Person eine Reihe von Rechten, die an unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der Bindung dieser Person zum jeweiligen Vertragsstaat anknüpfen (vgl. dazu: UNHCR-Handbook S. 47 ff.; ferner zur weitgehenden parallelen Rechtslage im Anwendungsbereich des Flüchtlingsabkommens vgl. Urteil des BVGer C-1026/2009 vom 31. Oktober 2012 E. 7.1 und 7.3 m.H.). In aller Regel ist erforderlich, dass sich die staatenlose Person im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Schutz sie in Anspruch nimmt, zumindest aufhält. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt vermittelt das Staatenlosenübereinkommen allerdings nicht. Des Weiteren ist selbst eine als staatenlos anerkannte Person, die sich rechtmässig auf dem Gebiet des anerkennenden Staates aufhält, nicht vor einer Ausweisung geschützt, wenn Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen solchen Schritt erfordern (Art. 31 StÜ). Nach dem Vollzug der Ausweisung kann sie keine Ansprüche aus dem Staatenlosenübereinkommen gegenüber dem anerkennenden Staat geltend machen. Aus dem Gesagten folgt, dass die formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit für eine Person wertlos ist, die sich ausserhalb des Hoheitsgebiets des anerkennenden Staates befindet und nicht rechtmässig in diesen Staat einreisen und sich dort aufhalten kann. Keineswegs kann gesagt werden, eine kumulative Anerkennung durch einen zweiten Staat sei nicht notwendig. Schon gar nicht kann verlangt werden, dass der anerkennende Staat seine Staatenlosenanerkennung förmlich widerruft. 4.5 Im Urteil C-370/2010 vom 5. September 2013, auf das sich die Vorinstanz beruft, hat das Bundesverwaltungsgericht das schutzwürdige Interesse an einer Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz verneint und den aus diesem Grund ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz geschützt, weil der damalige Beschwerdeführer aufgrund einer zuvor erfolgten Staatenlosenanerkennung durch Rumänien bereits in einer Ersatzbeziehung zu einem anderen Staat stand. Allerdings lag diesem Urteil ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde, als der vorliegend zu beurteilende. Es ging nicht um die Staatenlosenanerkennung einer Person ohne Staatsangehörigkeit, der es nicht gestattet war, in den anerkennenden Staat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten, sondern um eine, die über ein Aufenthaltsrecht im anerkennenden Rumänien verfügte (und sich während des Rechtsmittelverfahrens auch tatsächlich dorthin begab. Davon abgesehen handelte es sich beim Betroffenen um einen ehemaligen Rumänen, der seine Staatsangehörigkeit freiwillig abgegeben hatte und in Rumänien in einem Verfahren auf Wiedereinbürgerung stand). Dem damaligen Beschwerdeführer standen mithin gegenüber dem anerkennenden Staat Rumänien alle Rechte zu, die staatenlosen Personen durch das Staatenlosenübereinkommen vermittelt werden. Nur aus diesem Grund durfte die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse an einer (kumulativen) Anerkennung der Staatenlosigkeit verneinen. Eine ähnliche Regelung zumindest hinsichtlich des Nichteintretens als Rechtsfolge kennt im Übrigen das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) im Anwendungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30). Wenn eine Person in einem Staat als Flüchtling Schutz erhält und sich anschliessend aus welchen Gründen auch immer in die Schweiz begibt und hier um Asyl nachsucht, so ergeht zwar gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Bst. b i.V.m. Abs. 2 AsylG in der Regel ein Nichteintretensentscheid. Notwendige (jedoch nicht hinreichende) Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person auch tatsächlich in den ersten Staat zurückkehren kann (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1347/2022 vom 30. März 2022, E-420/2022 vom 8. Februar 2022; D-4228/2017 vom 13. Juni 2018). Der blosse Umstand, dass eine Person von einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt wurde, ist daher für sich allein nicht geeignet, die schweizerischen Behörden von der Verpflichtung zu entbinden, die Flüchtlingseigenschaft dieser Person materiell zu prüfen und sie gegebenenfalls als Flüchtling anzuerkennen. 4.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses und entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nur dann eine Ersatzbeziehung zum die Staatenlosigkeit anerkennenden Staat besteht, welche an die Stelle der Beziehung zum ursprünglichen Heimatstaat tritt und eine kumulative Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz überflüssig macht, wenn und solange sich die betroffene Person rechtmässig in den anerkennenden Staat begeben und dort aufhalten kann. In einer solchen Situation rechtfertigt es sich, auf ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht die Relevanz abgesprochen hat. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtmässig nach Frankreich zurückkehren und sich dort aufhalten kann, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von zentraler Bedeutung. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Rückkehrmöglichkeit verhält und insbesondere, ob die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Rückkehr nach Frankreich verwehrt, im Sinne einer Eventualbegründung zu Recht als unbewiesen bezeichnet hat und welche Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus der Beweislosigkeit ergeben. 5. 5.1 Im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Dem Untersuchungsgrundsatz ist genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht der Partei kann sich aus dem Gesetz - in casu Art. 13 VwVG - oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeben. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (Urteile des BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, N. 50 ff. zu Art. 13). Entsprechend dem auch im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit geltenden Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht beziehungsweise wenn allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. etwa Urteil des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.3.1 m.H.; F-3999/2016 vom 4. März 2019 E. 4.5). Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB, SR 210). Das ist im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit die gesuchstellende Person. 5.2 Aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer von Frankreich als Staatenloser anerkannt wurde und als solcher Inhaber einer französischen Aufenthaltsbewilligung und eines französischen Reisepasses für staatenlose Personen war. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Strafurteil der «Cour d'Assises des Pyrenées-Orientales» vom 23. Mai 2007 in erster Instanz wegen einer am 27./28. März 2005 gemeinschaftlich begangenen, vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne von Art. 222-7 und Art. 222-8 des französischen «Code pénal» (CP) zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gestützt auf Art. 222-48 CP mit einem definitiven Aufenthaltsverbot für das französische Staatsgebiet («l'interdiction définitive du territoire français») belegt wurde. Bereits kurz nach der abgeurteilten Straftat, am 2. April 2005, in Haft genommen befand er sich noch am 5. Februar 2015, dem Datum der Bestätigung des OFPRA, im Strafvollzug. Gemäss Antwortschreiben des französischen Justizministeriums vom 21. September 2010 auf eine Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2010 führt die Anordnung eines solchen Aufenthaltsverbots nach Art. R311-14 des französischen «Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile» (CESEDA) zum Entzug des Aufenthaltsrechts und von Rechts wegen («de plein droit») zur Abschiebung («reconduite à la frontière») (vgl. Art. 131-30 Unterabs. 2 CP). Der Vollzug der Entfernungsmassnahme falle in die alleinige Verantwortung der Präfektur am Haftort. 5.3 Zur weiteren Sachverhaltsentwicklung liegen im Wesentlichen nur Aussagen des Beschwerdeführers vor. Seine Darstellung, wie er im Jahr 2017 nach Verbüssung von 12 Jahren und 3 Monaten seiner Freiheitsstrafe aus dem Strafvollzug entlassen, zur «persona noch grata» erklärt und in Ausschaffungshaft genommen wurde, wie die französischen Behörden während dieser Zeit erfolglos versuchten, für ihn ein Land zu finden, in das er abgeschoben werden kann, wie er schliesslich aus der Ausschaffungshaft mit der Weisung entlassen wurde, das Land innert 7 Tagen zu verlassen, ansonsten er wieder in Haft genommen werde, wie er schliesslich Frankreich verliess und schliesslich über verschiedene Länder im Mai 2018 in die Schweiz gelangte, ist sehr detailliert, realitätsnah, in sich stimmig und macht einen glaubhaften Eindruck. Die vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche, nicht unterzeichnete Bestätigung eines nicht namentlich genannten Maastrichter Polizeibeamten, wonach der staatenlose Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 am Schalter erschienen sei und erzählt habe, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich entzogen worden sei, er beabsichtige, nach Deutschland zu fahren, und auf dem Weg seine Tasche verloren habe (SEM-1-act. 15), fügt sich wohl in die Aussagen des Beschwerdeführers ein, ist jedoch für sich allein ohne Beweiswert. 5.4 Ein gewichtiges, die Darstellung des Beschwerdeführers stützendes Indiz stellt der Verlauf des Dublin-Aufnahmeverfahrens dar, den die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Zuständigkeitskriterium eines vor weniger als zwei Jahren abgelaufenen Aufenthaltstitels) eingeleitet hatte. Den französischen Behörden wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung im Jahr 2003 im Besitz eines bis 14. April 2012 gültigen französischen Aufenthaltstitels war, seinen Aussagen zufolge von 2005 bis 2017 in Frankreich eine Strafe verbüsst hatte und mit einem lebenslänglichen Einreiseverbot («entry ban») belegt worden war. Da der Beschwerdeführer geltend mache, dass er bis 2017 im Strafvollzug gewesen sei, müsse er bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines irgendwie gearteten Aufenthaltstitels gewesen sein. Dem Gesuch der Vorinstanz beigelegt war nebst einer Kopie des französischen Aufenthaltstitels auch eine Kopie des französischen Reisepasses für staatenlose Personen, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltungen in den Jahren 2003 und 2005 ebenfalls auf sich trug. Gleichwohl lehnten die französischen Behörden eine Aufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Sachverhalt müsse näher abgeklärt werden. Ein umgehend gestelltes Remonstrationsgesuch blieb bis zu dessen förmlichen Rückzug sechs Monate später trotz eines Erinnerungsschreibens unbeantwortet. Es kann angenommen werden, dass die französischen Behörden sich gemeinschaftsrechtskonform verhalten haben und daher der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, hätte er rechtmässig nach Frankreich zurückkehren und sich dort aufhalten können. 5.5 Nicht gegen den Beschwerdeführer spricht die Bestätigung des OFPRA vom 5. Februar 2015, wonach sich der Beschwerdeführer als anerkannter Staatenloser nach wie vor unter ihrem rechtlichen und administrativen Schutz befinde. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch im französischen Strafvollzug. 5.6 Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer zum Nachweis eines französischen Aufenthaltsverbots vorgelegten amtlichen Dokumente älteren Datums sind. Das jüngste Dokument, das Schreiben des französischen Justizministeriums an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, stammt vom 21. September 2010. In den folgenden sieben Jahren bis zur vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2017 hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, eine Aufhebung der Massnahme zu erwirken (vgl. dazu Art. 702-1 und 703 des französischen «Code de procédure pénale» [CPP]). Er bemühte sich jedoch nicht um eine aktuelle Bestätigung der zuständigen französischen Behörden, dass er nach wie vor von einem richterlichen Aufenthaltsverbot betroffen ist. Er reichte zudem weder den behördlichen Entscheid zu den Akten, mit dem ihm der Aufenthaltstitel entzogen wurde, noch das von ihm selbst zitierte Urteil des höchsten französischen Gerichts, wonach er nie wieder nach Frankreich zurückkehren dürfe. Die Frage des Beschwerdeführers, wie denn der Nachweis eines nicht mehr vorhandenen Schutzstatus aufgezeigt werden solle, wenn er doch nach Frankreich gar nicht mehr ausreisen könne, ist leicht zu beantworten, nämlich durch die Beibringung einer entsprechenden amtlichen Bestätigung und der genannten Entscheide und Urteile. Sollte er einige der Dokumente verloren haben, wie er geltend macht, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sie von den zuständigen französischen Behörden wieder erhältlich zu machen. Dass allerdings die französischen Behörden bereit gewesen wären, auf ihren Entscheid zurückzukommen und dem Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner langjährigen Strafe den weiteren Aufenthalt in Frankreich zu gestatten, erscheint angesichts der Schwere seiner strafrechtlichen Verfehlung, wie sie nicht zuletzt im Strafmass zum Ausdruck gelangt, seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts im Land und seiner wohl kaum vorhandenen Verankerung dort als in hohem Mass unwahrscheinlich. Die entsprechende Möglichkeit ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eher hypothetischer Natur. 5.7 Im Rahmen einer freien Würdigung der bestehenden Beweislage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zur Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmässig nach Frankreich begeben und dort aufhalten kann. Zwar bestehen gewisse Zweifel, weil der Beschwerdeführer keine amtlichen französischen Dokumente zu seinem gegenwärtigen Status eigereicht hat. Mit Blick auf die gewichtigen, zu seinen Gunsten sprechenden Indizien sind die Zweifel von untergeordneter Natur und für die Bildung der richterlichen Überzeugung nicht entscheidend. Im Übrigen kann angesichts der gesamten Umstände rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Sachverhaltserhebungen, sei es durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, sei es durch die Vorinstanz nach einer Kassation und Rückweisung zum neuen Entscheid, zu Erkenntnissen führen würden, die das Ergebnis der Beweiswürdigung in Frage stellen könnten.
6. Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung nicht abgesprochen werden kann. Insoweit die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, erweist sie sich als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Staatenlosigkeit und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung der Bemessungskriterien Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand, die Komplexität der Sache und namentlich den reduzierten Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelung ist die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege infolge Subsidiarität gegenstandslos geworden (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, N. 46 zu Art. 65 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: