Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 1988 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind A. (geb. 1988) ein erstes Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 13. April 1989 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 1989 mit letztinstanzlichem Entscheid vom 27. Januar 1992 ab, unter Einbezug der im Jahre 1990 geborenen Tochter S.A.. Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 1992, dem letzten Tag der neu angesetzten Ausreisfrist, für sich, seine Frau und seine beiden Kinder beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; zuvor DFW) ein Gesuch um Wiedererwägung der erwähnten Verfügung des DFW vom 13. April 1989 und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit der Hängigkeit eines am 10. Oktober 1991 bei den heimatlichen Behörden gestellten Gesuchs um Verzicht auf die rumänische Staatsbürgerschaft und der seitherigen Weigerung der Rumänischen Botschaft in Bern, ihm irgendwelche Reisepapiere auszustellen. Das BFF beantwortete das Wiedererwägungsgesuch mit formlosem Schreiben vom 14. Mai 1992 abschlägig und verwies auf die Rechtskraft der Verfügung vom 13. April 1989 und die damit bestehende Ausreisepflicht der Familie. Diese war seit dem 30. April 1992 unbekannten Aufenthaltes. B. Der seit Februar 2002 geschiedene Beschwerdeführer und sein Sohn A. reisten am 15. August 2002 erneut in die Schweiz ein und stellten selbentags ein zweites Asylgesuch. Der Beschwerdeführer bergründete dieses unter anderem mit seiner im Jahre 1992 aberkannten rumänischen Staatsbürgerschaft. Das Gesuch zog er mit schriftlicher Erklärung vom 8. April 2003 aufgrund einer am 21. Februar 2003 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und dem daraus sich ergebenden Anspruch auf Ausstellung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zurück, woraufhin das BFF am 15. April 2003 das zweite Asylverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Der sich seit dem 5. Juni 2003 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B befindliche Beschwerdeführer stellte am 16. März 2004 bei der Migrationsbehörde seines Wohnsitzkantons ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und begründete dieses mit seiner aktuellen Staatenlosigkeit und der ihm mangels Wohnsitzes in Rumänien nicht mehr offen stehenden Möglichkeit, dort einen neuen Staatenlosenpass beziehungsweise die Verlängerung des in Rumänien ausgestellten und bis zum 7. Februar 2003 gültig gewesenen Staatenlosenpasses zu beantragen. Das BFF lehnte das ihm zuständigkeitshalber überwiesene Gesuch mit Verfügung vom 24. März 2004 ab. In der Begründung hielt es unter Berufung auf die Art. 3 und 6 der damals in Kraft gewesenen Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; Nachfolgeerlasse: Verordnung vom 27. Oktober 2004 bzw. vom 20. Januar 2010 bzw. vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV]; alle SR 143.5), Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen, SR.0.142.40) und die Bundesgerichtspraxis zum Begriff der Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig aufgegeben habe, ihm deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstellung eines rumänischen Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das Erfordernis der Schriftenlosigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfülle. Der Entscheid blieb unangefochten. D. Am 10. April 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über die im Jahre 2003 geborene gemeinsame Tochter wurde deren Mutter zugesprochen. E. Mit Eingabe an das BFM (vormals BFF) vom 22. August 2007 (und Ergänzung vom 13. September 2007) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Staatenlosenpasses. Dieses begründete er mit seiner formellen Staatenlosigkeit seit dem 16. Oktober 1992 (Aberkennung der rumänischen Staatsbürgerschaft auf Gesuch hin), der Verweigerung beziehungsweise nicht innert nützlicher Frist in Aussicht stehenden Wiedererteilung der rumänischen Staatsbürgerschaft durch die rumänischen Behörden, der (am 11. Dezember 2006 durch das zuständige kantonale Migrationsamt verfügten und zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen) Nichtverlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie dem Umstand, dass er aus beruflichen Gründen unbedingt und regelmässig Auslandreisen unternehmen müsse. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 lehnte das BFM auch dieses Gesuch ab. In der Begründung hielt es unter Berufung insbesondere auf die Art. 4 und 7 der damals in Kraft gewesenen Fassung der RDV (vom 27. Oktober 2004), Art. 1 des Staatenlosenübereinkommens und die Bundesgerichtspraxis zum Begriff der Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig aufgegeben habe, ihm deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstellung eines rumänischen Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das Erfordernis der Schriftenlosigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfülle. Im Übrigen würde die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes während der Verfahrensdauer betreffend Ausstellung eines Reisepasses durch die heimatlichen (rumänischen) Behörden einen Eingriff in die rumänische Passhoheit darstellen, und es sei auch nicht das Ziel der RDV, eine längere Dauer dieses Verfahrens durch ein rascheres Verfahren der schweizerischen Behörden aufzufangen. Der Entscheid des BFM blieb wiederum unangefochten. F. Am 6. Juli 2009 (und ergänzend am 9. Oktober 2009) stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein neuerliches Gesuch um Feststellung seiner Staatenlosigkeit beziehungsweise um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Oktober "2008" (recte: 2007). Das Gesuch begründete er mit dem Umstand, dass die seinerzeitige Aufgabe der rumänischen Staatsbürgerschaft unter Zwang - als Konsequenz seiner illegalen Ausreise im Jahre 1988 - erfolgt und die Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft bislang erfolg- und aussichtslos sei, sowie mit der neuen Tatsache, dass die Staatenlosigkeit zwischenzeitlich durch Rumänien formell anerkannt worden sei, wie dem am 3. September 2007 durch die rumänischen Behörden ausgestellten und bis zum 2. September 2012 gültigen Staatenlosenpass entnommen werden könne. Es sei mithin von der effektiven Staatenlosigkeit und der erfolglosen Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft auszugehen und diese vor dem Hintergrund ethnischer Diskriminierung der Roma in Rumänien zu werten. Dort könne er keine zumutbare Existenz als Staatenloser führen. Als Beweismittel gab er seinen Staatenlosenpass, ein Schreiben vom 16. Juni 2009 seines rumänischen Anwaltes sowie zwei Berichte über die Menschenrechtssituation in Rumänien zu den Akten. G. Nach Durchführung einer Botschaftsabklärung bei der Rumänischen Botschaft in Bern trat das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 - eröffnet am 21. Dezember 2009 - auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2010 und Ergänzung vom 26. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009, die Anweisung an das BFM, auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit einzutreten oder eventualiter die Feststellung seiner Staatenlosigkeit selber vorzunehmen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizieren Rechtsvertreters zu bewilligen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit und unter ergänzendem Hinweis auf die eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 800.- bis zum 14. April 2010 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 vollumfänglich geleistet. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2010 eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den Erwägungen eingegangen. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von der Vernehmlassung, unter gleichzeitigem Hinweis, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - hiermit abgeschlossen werde. K. Mit Urteil vom 14. Juni 2010 stützte das Bundesgericht letztinstanzlich den am 11. Dezember 2006 durch die zuständige kantonale Behörde gefällten ablehnenden Entscheid betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. L. Am 30. Dezember 2010 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. M. Am 2. Februar 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde vom 15. Oktober 2010 betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung des Beschwerdeführers auf die gesamte Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein mangels Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. N. Am 9. November 2011 stellte die kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht wunschgemäss dessen Akten zur Einsicht zur Verfügung. O. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht Gelegenheit, die tatbeständliche Basis seines Rechtsmittels bis zum 2. Juli 2012 zu aktualisieren und zu belegen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer davon Gebrauch. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgend zu erörternden Einschränkung - einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf ein Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit aus formellen Gründen (fehlendes schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellungsverfügung) nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das gestellte Begehren nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit überhaupt auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit auf die Frage beschränkt, ob diese Weigerung im konkreten Fall berechtigt ist und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2011/9 E. 5). Auf den Eventualantrag betreffend Feststellung der Staatenlosigkeit - sei dies nun durch die Vorinstanz oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht - ist mithin nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und E. 1.3).
E. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
E. 3.2 Nach Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens gilt eine Person als staatenlos, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörige betrachtet.
E. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides stellt sich das BFM auf den Standpunkt, der in Art. 25 Abs. 2 VwVG für den Erlass einer Feststellungsverfügung geforderte Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sei vorliegend nicht erbracht. Das Bundesgericht bezeichne dieses schutzwürdige Interesse in seiner präzisierenden Rechtsprechung (insb. BGE 120 V 302 und BGE 119 V 13) als rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Interesse müsse mithin spezifisch, aktuell und auf einen praktischen Nutzen ausgerichtet sein (BGE 120 Ib 351 E. 3a). Gemäss vorgängig gemachten Abklärungen bei der Rumänischen Botschaft in Bern und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell Besitzer eines bis 2. September 2012 gültigen Staatenlosenpasses sei, stehe unbestrittenermassen fest, dass ihn Rumänien bereits als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt habe. Besagtes Abkommen sei seinerseits im Lichte des Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 (III) vom 10. Dezember 1948, erlassen worden und bezwecke die Vermeidung eines "rechtsfreien Vakuums" durch Schaffung einer Ersatzbeziehung der keine Staatsangehörigkeit besitzenden Person zu einem die Staatenlosigkeit formell anerkennenden Staat. Für eine weitere Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen zweiten Vertragsstaat bestehe daher weder eine Notwendigkeit, noch sei ein solches Vorgehen vom Staatenlosenübereinkommen vorgesehen. Der von den rumänischen Behörden als staatenlose Person anerkannte und als solche in Rumänien mit einem Aufenthaltsrecht, einem gültigen Reisedokument und dem Recht auf konsularischen Schutz im Ausland ausgestattete Beschwerdeführer habe somit kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer neuerlichen Prüfung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz. Irrelevant sei dabei der Umstand, dass Rumänien über die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers noch nicht entschieden habe. Gleichsam unerheblich sei der an die Adresse der rumänischen Behörden gerichtete Vorwurf der Diskriminierung der Roma. Die in der Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung zielte auf die Beantwortung der Frage ab, ob der Inhaber eines von den rumänischen Behörden ausgestellten Staatenlosenausweises der vorgelegten Art in Rumänien als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens betrachtet werde. Die Rumänische Botschaft bestätigt dies in ihrem Antwortschreiben und hält insbesondere fest, dass ein solcher Staatenlosenpass den Beweis über die Identität und die Staatenloseneigenschaft mit Aufenthaltsberechtigung in Rumänien und mit unbeschränkter Reisefreiheit über geöffnete Grenzübergänge erbringe und der Inhaber im Ausland konsularische Assistenz und Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden Rumäniens erhalte.
E. 4.2 In seiner Beschwerde und der Ergänzungseingabe macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen Staat spreche nicht grundsätzlich gegen die Anerkennung durch einen weiteren Staat, zumal sich das Staatenlosenübereinkommen über diese Frage ausschweige und die Anerkennung deklaratorisch, nicht konstitutiv sei. Die zusätzliche Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz dränge sich vorliegend insoweit auf, als die im Staatenlosenübereinkommen vorgesehenen Mindestrechte durch Rumänien nicht gewährleistet würden. Vielmehr könne er sich als Angehöriger der systematisch diskriminierten Ethnie der Roma und in Anbetracht der rechtsstaatlichen Defizite in Rumänien nicht auf die im Abkommen festgelegten Rechte und insbesondere nicht auf die dort verankerte Nichtdiskriminierung berufen, wie das Beispiel des hoffnungslosen und ewigen Verfahrens zur Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft zeige. Dabei sei zu bedenken, dass genau dieses Land ihn zu einem Staatenlosen gemacht habe. Die Vorinstanz gehe somit zu Unrecht einzig von der Situation de jure aus, weshalb sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die de facto Situation der Staatenlosen in Rumänien aufdränge. Jedenfalls habe er durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung seiner Staatenlosigkeit auch durch die Schweiz, weshalb das BFM auf sein Gesuch einzutreten habe.
E. 4.3 Der damalige Instruktionsrichter begründete seinen in der Zwischenverfügung vom 15. März 2010 gemachten Hinweis auf die eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Staatenloser anerkannt worden sei, dort ein Gesuch um Wiedereinbürgerung hängig habe und er seine rumänische Staatsangehörigkeit seinerzeit freiwillig aufgegeben habe, womit eine Anerkennung als Staatenloser gemäss Praxis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) in aller Regel nicht in Betracht falle.
E. 4.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM bekräftigend auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung, ohne sich substanziell mit dem Beschwerdeinhalt näher auseinanderzusetzen.
E. 4.5 In seiner weiteren Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2012 hält der Beschwerdeführer fest, dass er nach wie vor staatenlos sei und dieser Zustand mittels den durch die rumänischen Behörden ausgestellten Staatenlosenausweis belegt sei. Das Verfahren zur Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit sei noch immer hängig. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens, welche in der Vermeidung der Staatenlosigkeit bestünden, müsse seine Beschwerde gutgeheissen werden. Die Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz sei für ihn insofern von besonderer Bedeutung, weil er nach Rumänien zurückgekehrt sei und nur als anerkannter Staatenloser beziehungsweise - gemäss dem beiliegenden Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 2010 - als zwar nicht anerkannter Staatenloser, aber herkünftiger Rumäne die Möglichkeit zur Wiederereinreise und zur Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalte. Der Bezug zur Schweiz sei dabei am höchsten zu werten, weil sein Sohn A., wie der ebenfalls beiliegenden Meldebestätigung entnommen werden könne, inzwischen hier eingebürgert worden sei.
E. 5.1 Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches liegt vor, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht. Der in Art. 25 Abs. 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.30; vgl. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.1).
E. 5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 zurecht vom nicht erbrachten Nachweis eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz ausgegangen ist. Dies ist zu bestätigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vollumfänglich zu stützenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und den in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010 gemachten Praxishinweis verwiesen werden kann. Die vorinstanzlichen Erwägungen bieten weder von Amtes wegen noch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gegenargumentation stichhaltigen Anlass zur Beanstandung.
E. 5.2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass Rumänien dem Staatenlosenübereinkommen am 27. Januar 2006 beigetreten und dieses für Rumänien am 27. April 2006 in Kraft getreten ist. Die Schweiz trat dem Abkommen bereits im Jahre 1972 bei. Art. 1 Ziff. 1 Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachte. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht (wieder )erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen ferner die am 21. Dezember 2012 beziehungsweise am 4. August 2009 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-346/2010 [E.3] und C-5372/2007 [E. 3], je mit Hinweisen, und ebenso jenes vom 18. November 2011 C-1443/2010 E.4.1).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen ein durch Rumänien formell anerkannter Staatenloser. Ein Anspruch auf kumulative Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen anderen Staat besteht nach dem zuvor Erwogenen, aus dem zum einen die rein de jure Anknüpfung an den Staatenlosenbegriff und zum andern der bloss subsidiäre Charakter der Staatenlosenanerkennung deutlich hervortreten, offensichtlich nicht. Mit einer bereits bestehenden Staatenlosenanerkennung besteht für die betroffene und von keinem Staat als seine Angehörige betrachtete Person eine Ersatzbeziehung zu einem Staat. Unerheblich ist dabei, dass es sich beim die Staatenlosigkeit anerkennenden Staat um denselben (vorliegend Rumänien) handelt, der die Person zu einem früheren Zeitpunkt als seinen Bürger betrachtet hat. Selbst im hypothetischen Falle einer im Verfügungszeitpunkt nicht bestandenen de jure Staatenlosigkeit, wäre ein Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung seiner Staatenlosigkeit durch die Schweiz weder rechtlich noch tatsächlich schutzwürdig gewesen, weil der Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1992 aktenkundig auf eigenen Antrag hin, somit mit eigenem Zutun erfolgte. Weder im einen noch im anderen Fall war somit eine Vakuumsituation im Sinne obiger Erwägungen gegeben, die zu vermeiden der vorrangige Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit sei damals nicht eigentlich freiwillig, sondern unter behördlichem Zwang erfolgt, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil er ein solches Motiv erst am 6. Juli 2009 mit der Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs um Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz eingebracht hat, nicht aber zuvor im Rahmen seiner zahlreich anhängig gemachten Asyl-, Reisepapier-, Staatenlosigkeits- und Wiedererwägungsverfahren (vgl. Sachverhalt Bstn. A ff. oben), in denen das Zwangsmotiv ebenso von erheblicher Relevanz hätte sein müssen. Diese Verfahren sind allesamt rechtskräftig abgeschlossen, wobei die meisten gar nicht in ein Beschwerdeverfahren mündeten oder im einen Fall gar durch Gesuchsrückzug beendet wurden. Die oben dargestellte Prozessgeschichte macht denn auch deutlich, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Berufungen auf seine Staatenlosigkeit nie eigentlich um die Vermeidung eines rechtlichen Vakuums oder einer Notlage ging, sondern um die Erlangung oder Aufrechterhaltung gefestigter Aufenthaltsrechte oder besserer internationaler Reisemöglichkeiten aus familiären oder gewerblichen Gründen. Ob dem Beschwerdeführer damit über die Schutzunwürdigkeit hinausgehende rechtsmissbräuchliche Absichten entgegenzuhalten sind, kann in casu dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls im Verfügungszeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an einer kumulativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz nebst jener durch Rumänien vorweisen und hätte damals auch kein schutzwürdiges Interesse an einer alternativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz anstelle einer hypothetisch fehlenden Staatenlosenanerkennung durch Rumänien gehabt. Dementsprechend bestand auch nie Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Situation von de facto Staatenlosen in Rumänien. Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers auf das ihn und den betreffenden Kanton als Beschwerdegegner betreffende, in der Materie des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts ergangene Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 2010 (2C_52/2010), laut dessen E. 4.3 (S. 6) er im Falle einer definitiven Verneinung seiner Staatenlosigkeit aufgrund seiner Herkunft als Rumäne zu behandeln wäre und insoweit die aus dem zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geschlossenen Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) fliessenden Ansprüche geltend machen könnte. Unbesehen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die (durch Rumänien formell anerkannte) Staatenlosigkeit gar nicht abgesprochen wird, wären Ansprüche solcherart einzig auf dem hierzu vorgesehenen und bei den zuständigen kantonalen Behörden einzuschlagenden Weg der Beantragung einer ausländerrechtlichen Bewilligung geltend zu machen.
E. 5.2.3 Aus dem Umstand eines angeblich seit langem hängigen und ohne Aussicht auf baldige und positive Aussicht bleibenden Wiedereinbürgerungsverfahrens in Rumänien vermag der Beschwerdeführer aus den zuvor gesagten Gründen ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer kumulativen Staatenlosenanerkennung abzuleiten. Als ein durch Rumänien bereits als staatenloser Anerkannter stehen ihm im Übrigen rechtliche Mittel zur Verfügung, einen entsprechenden Entscheid herbeizuführen und im Verweigerungsfall anzufechten (vgl. den in Art. 16 des Staatenlosenübereinkommens gewährleisteten Zutritt zu den Gerichten). In diesem Rahmen oder im Bedarfsfall auf den hierzu flüchtlingsrechtlich vorgesehenen Wegen wären auch die aus Sicht des Beschwerdeführers ethnisch begründeten verfahrensrechtlichen Diskriminierungen geltend zu machen. Eine allenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung kann aber nicht ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung begründen, da letztere - wie bereits gesehen - subsidiären Charakter hat (vgl. auch die Präambel zum Staatenlosenübereinkommen [3. Abschnitt]).
E. 5.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob seit Ergehen der angefochtenen Verfügung neue Umstände sachverhaltlicher Art eingetreten sind, die nunmehr ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die zwischenzeitlich (am 30. Dezember 2010) erfolgte Rückkehr nach Rumänien und den (am 2. September 2012) abgelaufenen, seinerzeit durch die rumänischen Behörden ausgestellten Staatenlosenausweis, und macht damit sinngemäss ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung nunmehr einzig durch die Schweiz und nicht kumulativ zu Rumänien geltend. Diesen Umständen ist, da das Bundesverwaltungsgericht auf die Situation im Zeitpunkt seines (heutigen) Urteils abzustellen hat, im Sinne der Berücksichtigung echter Noven im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Rechnung zu tragen, sofern ihnen Relevanz für die Frage des schutzwürdigen Interesses an einer Staatenlosenanerkennung zukommt. Diese Erheblichkeit liegt indessen nicht vor: Die Ausstellung eines Staatenlosenpasses hat keinen konstitutiven Charakter. Entsprechend führt der rein zeitliche Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises nicht zum Verlust der Eigenschaft und Ansprüche als Staatenloser. Der Aufenthaltsstaat (vorliegend Rumänien), und nur er, ist gemäss den Art. 27 und 28 des Staatenlosenübereinkommens für die allfällige Verlängerung oder Neuausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen für Staatenlose zuständig, zumal der Beschwerdeführer in Rumänien - im Gegensatz zur Schweiz - unbestrittenermassen aufenthaltsberechtigt ist und sich seit zweieinhalb Jahren dort auch tatsächlich aufhält. Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, bei den rumänischen Behörden die Beseitigung dieses ausweislosen Zustandes zu erwirken. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Umstand einer zwischenzeitlichen Einbürgerung des (1988 geborenen und mithin volljährigen) Sohnes des Beschwerdeführers in der Schweiz keinerlei sachlichen Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an einer Feststellung seiner Staatenlosigkeit durch die Schweiz aufweist. Die personenbezogene emotionale Nähe zu einem Staat ist denn auch kein Kriterium für die Vorrangigkeit der Staatenlosenanerkennung durch einen Staat vor jener durch einen anderen Staat. Gänzlich irrelevant wird dieser Umstand für die Frage der kumulativen Staatenlosenanerkennung, weil eine solche aufgrund des Gesagten ohnehin ausgeschlossen ist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch seither ein schutzwürdiges Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz hatte beziehungsweise hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht aus formellen Gründen auf das Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten. Es erübrigt sich, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzungen näher einzugehen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten N [...]; Gerichtsurkunde) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] (Einschreiben; Beilage: Originalakten ZH [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-370/2010 Urteil vom 5. September 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, z.Zt. wohnhaft in Rumänien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 1988 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind A. (geb. 1988) ein erstes Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 13. April 1989 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 1989 mit letztinstanzlichem Entscheid vom 27. Januar 1992 ab, unter Einbezug der im Jahre 1990 geborenen Tochter S.A.. Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 1992, dem letzten Tag der neu angesetzten Ausreisfrist, für sich, seine Frau und seine beiden Kinder beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; zuvor DFW) ein Gesuch um Wiedererwägung der erwähnten Verfügung des DFW vom 13. April 1989 und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit der Hängigkeit eines am 10. Oktober 1991 bei den heimatlichen Behörden gestellten Gesuchs um Verzicht auf die rumänische Staatsbürgerschaft und der seitherigen Weigerung der Rumänischen Botschaft in Bern, ihm irgendwelche Reisepapiere auszustellen. Das BFF beantwortete das Wiedererwägungsgesuch mit formlosem Schreiben vom 14. Mai 1992 abschlägig und verwies auf die Rechtskraft der Verfügung vom 13. April 1989 und die damit bestehende Ausreisepflicht der Familie. Diese war seit dem 30. April 1992 unbekannten Aufenthaltes. B. Der seit Februar 2002 geschiedene Beschwerdeführer und sein Sohn A. reisten am 15. August 2002 erneut in die Schweiz ein und stellten selbentags ein zweites Asylgesuch. Der Beschwerdeführer bergründete dieses unter anderem mit seiner im Jahre 1992 aberkannten rumänischen Staatsbürgerschaft. Das Gesuch zog er mit schriftlicher Erklärung vom 8. April 2003 aufgrund einer am 21. Februar 2003 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und dem daraus sich ergebenden Anspruch auf Ausstellung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zurück, woraufhin das BFF am 15. April 2003 das zweite Asylverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Der sich seit dem 5. Juni 2003 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B befindliche Beschwerdeführer stellte am 16. März 2004 bei der Migrationsbehörde seines Wohnsitzkantons ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und begründete dieses mit seiner aktuellen Staatenlosigkeit und der ihm mangels Wohnsitzes in Rumänien nicht mehr offen stehenden Möglichkeit, dort einen neuen Staatenlosenpass beziehungsweise die Verlängerung des in Rumänien ausgestellten und bis zum 7. Februar 2003 gültig gewesenen Staatenlosenpasses zu beantragen. Das BFF lehnte das ihm zuständigkeitshalber überwiesene Gesuch mit Verfügung vom 24. März 2004 ab. In der Begründung hielt es unter Berufung auf die Art. 3 und 6 der damals in Kraft gewesenen Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; Nachfolgeerlasse: Verordnung vom 27. Oktober 2004 bzw. vom 20. Januar 2010 bzw. vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV]; alle SR 143.5), Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen, SR.0.142.40) und die Bundesgerichtspraxis zum Begriff der Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig aufgegeben habe, ihm deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstellung eines rumänischen Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das Erfordernis der Schriftenlosigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfülle. Der Entscheid blieb unangefochten. D. Am 10. April 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über die im Jahre 2003 geborene gemeinsame Tochter wurde deren Mutter zugesprochen. E. Mit Eingabe an das BFM (vormals BFF) vom 22. August 2007 (und Ergänzung vom 13. September 2007) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Staatenlosenpasses. Dieses begründete er mit seiner formellen Staatenlosigkeit seit dem 16. Oktober 1992 (Aberkennung der rumänischen Staatsbürgerschaft auf Gesuch hin), der Verweigerung beziehungsweise nicht innert nützlicher Frist in Aussicht stehenden Wiedererteilung der rumänischen Staatsbürgerschaft durch die rumänischen Behörden, der (am 11. Dezember 2006 durch das zuständige kantonale Migrationsamt verfügten und zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen) Nichtverlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie dem Umstand, dass er aus beruflichen Gründen unbedingt und regelmässig Auslandreisen unternehmen müsse. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 lehnte das BFM auch dieses Gesuch ab. In der Begründung hielt es unter Berufung insbesondere auf die Art. 4 und 7 der damals in Kraft gewesenen Fassung der RDV (vom 27. Oktober 2004), Art. 1 des Staatenlosenübereinkommens und die Bundesgerichtspraxis zum Begriff der Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig aufgegeben habe, ihm deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstellung eines rumänischen Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das Erfordernis der Schriftenlosigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfülle. Im Übrigen würde die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes während der Verfahrensdauer betreffend Ausstellung eines Reisepasses durch die heimatlichen (rumänischen) Behörden einen Eingriff in die rumänische Passhoheit darstellen, und es sei auch nicht das Ziel der RDV, eine längere Dauer dieses Verfahrens durch ein rascheres Verfahren der schweizerischen Behörden aufzufangen. Der Entscheid des BFM blieb wiederum unangefochten. F. Am 6. Juli 2009 (und ergänzend am 9. Oktober 2009) stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein neuerliches Gesuch um Feststellung seiner Staatenlosigkeit beziehungsweise um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Oktober "2008" (recte: 2007). Das Gesuch begründete er mit dem Umstand, dass die seinerzeitige Aufgabe der rumänischen Staatsbürgerschaft unter Zwang - als Konsequenz seiner illegalen Ausreise im Jahre 1988 - erfolgt und die Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft bislang erfolg- und aussichtslos sei, sowie mit der neuen Tatsache, dass die Staatenlosigkeit zwischenzeitlich durch Rumänien formell anerkannt worden sei, wie dem am 3. September 2007 durch die rumänischen Behörden ausgestellten und bis zum 2. September 2012 gültigen Staatenlosenpass entnommen werden könne. Es sei mithin von der effektiven Staatenlosigkeit und der erfolglosen Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft auszugehen und diese vor dem Hintergrund ethnischer Diskriminierung der Roma in Rumänien zu werten. Dort könne er keine zumutbare Existenz als Staatenloser führen. Als Beweismittel gab er seinen Staatenlosenpass, ein Schreiben vom 16. Juni 2009 seines rumänischen Anwaltes sowie zwei Berichte über die Menschenrechtssituation in Rumänien zu den Akten. G. Nach Durchführung einer Botschaftsabklärung bei der Rumänischen Botschaft in Bern trat das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 - eröffnet am 21. Dezember 2009 - auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2010 und Ergänzung vom 26. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009, die Anweisung an das BFM, auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit einzutreten oder eventualiter die Feststellung seiner Staatenlosigkeit selber vorzunehmen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizieren Rechtsvertreters zu bewilligen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit und unter ergänzendem Hinweis auf die eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 800.- bis zum 14. April 2010 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 vollumfänglich geleistet. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2010 eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den Erwägungen eingegangen. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von der Vernehmlassung, unter gleichzeitigem Hinweis, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - hiermit abgeschlossen werde. K. Mit Urteil vom 14. Juni 2010 stützte das Bundesgericht letztinstanzlich den am 11. Dezember 2006 durch die zuständige kantonale Behörde gefällten ablehnenden Entscheid betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. L. Am 30. Dezember 2010 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. M. Am 2. Februar 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde vom 15. Oktober 2010 betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung des Beschwerdeführers auf die gesamte Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein mangels Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. N. Am 9. November 2011 stellte die kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht wunschgemäss dessen Akten zur Einsicht zur Verfügung. O. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht Gelegenheit, die tatbeständliche Basis seines Rechtsmittels bis zum 2. Juli 2012 zu aktualisieren und zu belegen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer davon Gebrauch. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgend zu erörternden Einschränkung - einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf ein Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit aus formellen Gründen (fehlendes schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellungsverfügung) nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das gestellte Begehren nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit überhaupt auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit auf die Frage beschränkt, ob diese Weigerung im konkreten Fall berechtigt ist und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2011/9 E. 5). Auf den Eventualantrag betreffend Feststellung der Staatenlosigkeit - sei dies nun durch die Vorinstanz oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht - ist mithin nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und E. 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. 3.2 Nach Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens gilt eine Person als staatenlos, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörige betrachtet. 4. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides stellt sich das BFM auf den Standpunkt, der in Art. 25 Abs. 2 VwVG für den Erlass einer Feststellungsverfügung geforderte Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sei vorliegend nicht erbracht. Das Bundesgericht bezeichne dieses schutzwürdige Interesse in seiner präzisierenden Rechtsprechung (insb. BGE 120 V 302 und BGE 119 V 13) als rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Interesse müsse mithin spezifisch, aktuell und auf einen praktischen Nutzen ausgerichtet sein (BGE 120 Ib 351 E. 3a). Gemäss vorgängig gemachten Abklärungen bei der Rumänischen Botschaft in Bern und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell Besitzer eines bis 2. September 2012 gültigen Staatenlosenpasses sei, stehe unbestrittenermassen fest, dass ihn Rumänien bereits als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anerkannt habe. Besagtes Abkommen sei seinerseits im Lichte des Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 (III) vom 10. Dezember 1948, erlassen worden und bezwecke die Vermeidung eines "rechtsfreien Vakuums" durch Schaffung einer Ersatzbeziehung der keine Staatsangehörigkeit besitzenden Person zu einem die Staatenlosigkeit formell anerkennenden Staat. Für eine weitere Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen zweiten Vertragsstaat bestehe daher weder eine Notwendigkeit, noch sei ein solches Vorgehen vom Staatenlosenübereinkommen vorgesehen. Der von den rumänischen Behörden als staatenlose Person anerkannte und als solche in Rumänien mit einem Aufenthaltsrecht, einem gültigen Reisedokument und dem Recht auf konsularischen Schutz im Ausland ausgestattete Beschwerdeführer habe somit kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer neuerlichen Prüfung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz. Irrelevant sei dabei der Umstand, dass Rumänien über die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers noch nicht entschieden habe. Gleichsam unerheblich sei der an die Adresse der rumänischen Behörden gerichtete Vorwurf der Diskriminierung der Roma. Die in der Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung zielte auf die Beantwortung der Frage ab, ob der Inhaber eines von den rumänischen Behörden ausgestellten Staatenlosenausweises der vorgelegten Art in Rumänien als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens betrachtet werde. Die Rumänische Botschaft bestätigt dies in ihrem Antwortschreiben und hält insbesondere fest, dass ein solcher Staatenlosenpass den Beweis über die Identität und die Staatenloseneigenschaft mit Aufenthaltsberechtigung in Rumänien und mit unbeschränkter Reisefreiheit über geöffnete Grenzübergänge erbringe und der Inhaber im Ausland konsularische Assistenz und Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden Rumäniens erhalte. 4.2 In seiner Beschwerde und der Ergänzungseingabe macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen Staat spreche nicht grundsätzlich gegen die Anerkennung durch einen weiteren Staat, zumal sich das Staatenlosenübereinkommen über diese Frage ausschweige und die Anerkennung deklaratorisch, nicht konstitutiv sei. Die zusätzliche Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz dränge sich vorliegend insoweit auf, als die im Staatenlosenübereinkommen vorgesehenen Mindestrechte durch Rumänien nicht gewährleistet würden. Vielmehr könne er sich als Angehöriger der systematisch diskriminierten Ethnie der Roma und in Anbetracht der rechtsstaatlichen Defizite in Rumänien nicht auf die im Abkommen festgelegten Rechte und insbesondere nicht auf die dort verankerte Nichtdiskriminierung berufen, wie das Beispiel des hoffnungslosen und ewigen Verfahrens zur Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft zeige. Dabei sei zu bedenken, dass genau dieses Land ihn zu einem Staatenlosen gemacht habe. Die Vorinstanz gehe somit zu Unrecht einzig von der Situation de jure aus, weshalb sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die de facto Situation der Staatenlosen in Rumänien aufdränge. Jedenfalls habe er durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung seiner Staatenlosigkeit auch durch die Schweiz, weshalb das BFM auf sein Gesuch einzutreten habe. 4.3 Der damalige Instruktionsrichter begründete seinen in der Zwischenverfügung vom 15. März 2010 gemachten Hinweis auf die eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Staatenloser anerkannt worden sei, dort ein Gesuch um Wiedereinbürgerung hängig habe und er seine rumänische Staatsangehörigkeit seinerzeit freiwillig aufgegeben habe, womit eine Anerkennung als Staatenloser gemäss Praxis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) in aller Regel nicht in Betracht falle. 4.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM bekräftigend auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung, ohne sich substanziell mit dem Beschwerdeinhalt näher auseinanderzusetzen. 4.5 In seiner weiteren Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2012 hält der Beschwerdeführer fest, dass er nach wie vor staatenlos sei und dieser Zustand mittels den durch die rumänischen Behörden ausgestellten Staatenlosenausweis belegt sei. Das Verfahren zur Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit sei noch immer hängig. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens, welche in der Vermeidung der Staatenlosigkeit bestünden, müsse seine Beschwerde gutgeheissen werden. Die Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz sei für ihn insofern von besonderer Bedeutung, weil er nach Rumänien zurückgekehrt sei und nur als anerkannter Staatenloser beziehungsweise - gemäss dem beiliegenden Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 2010 - als zwar nicht anerkannter Staatenloser, aber herkünftiger Rumäne die Möglichkeit zur Wiederereinreise und zur Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalte. Der Bezug zur Schweiz sei dabei am höchsten zu werten, weil sein Sohn A., wie der ebenfalls beiliegenden Meldebestätigung entnommen werden könne, inzwischen hier eingebürgert worden sei. 5. 5.1 Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches liegt vor, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht. Der in Art. 25 Abs. 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.30; vgl. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.1). 5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 zurecht vom nicht erbrachten Nachweis eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz ausgegangen ist. Dies ist zu bestätigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vollumfänglich zu stützenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und den in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010 gemachten Praxishinweis verwiesen werden kann. Die vorinstanzlichen Erwägungen bieten weder von Amtes wegen noch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gegenargumentation stichhaltigen Anlass zur Beanstandung. 5.2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass Rumänien dem Staatenlosenübereinkommen am 27. Januar 2006 beigetreten und dieses für Rumänien am 27. April 2006 in Kraft getreten ist. Die Schweiz trat dem Abkommen bereits im Jahre 1972 bei. Art. 1 Ziff. 1 Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachte. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht (wieder )erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen ferner die am 21. Dezember 2012 beziehungsweise am 4. August 2009 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-346/2010 [E.3] und C-5372/2007 [E. 3], je mit Hinweisen, und ebenso jenes vom 18. November 2011 C-1443/2010 E.4.1). 5.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen ein durch Rumänien formell anerkannter Staatenloser. Ein Anspruch auf kumulative Anerkennung der Staatenlosigkeit durch einen anderen Staat besteht nach dem zuvor Erwogenen, aus dem zum einen die rein de jure Anknüpfung an den Staatenlosenbegriff und zum andern der bloss subsidiäre Charakter der Staatenlosenanerkennung deutlich hervortreten, offensichtlich nicht. Mit einer bereits bestehenden Staatenlosenanerkennung besteht für die betroffene und von keinem Staat als seine Angehörige betrachtete Person eine Ersatzbeziehung zu einem Staat. Unerheblich ist dabei, dass es sich beim die Staatenlosigkeit anerkennenden Staat um denselben (vorliegend Rumänien) handelt, der die Person zu einem früheren Zeitpunkt als seinen Bürger betrachtet hat. Selbst im hypothetischen Falle einer im Verfügungszeitpunkt nicht bestandenen de jure Staatenlosigkeit, wäre ein Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung seiner Staatenlosigkeit durch die Schweiz weder rechtlich noch tatsächlich schutzwürdig gewesen, weil der Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1992 aktenkundig auf eigenen Antrag hin, somit mit eigenem Zutun erfolgte. Weder im einen noch im anderen Fall war somit eine Vakuumsituation im Sinne obiger Erwägungen gegeben, die zu vermeiden der vorrangige Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit sei damals nicht eigentlich freiwillig, sondern unter behördlichem Zwang erfolgt, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil er ein solches Motiv erst am 6. Juli 2009 mit der Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs um Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz eingebracht hat, nicht aber zuvor im Rahmen seiner zahlreich anhängig gemachten Asyl-, Reisepapier-, Staatenlosigkeits- und Wiedererwägungsverfahren (vgl. Sachverhalt Bstn. A ff. oben), in denen das Zwangsmotiv ebenso von erheblicher Relevanz hätte sein müssen. Diese Verfahren sind allesamt rechtskräftig abgeschlossen, wobei die meisten gar nicht in ein Beschwerdeverfahren mündeten oder im einen Fall gar durch Gesuchsrückzug beendet wurden. Die oben dargestellte Prozessgeschichte macht denn auch deutlich, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Berufungen auf seine Staatenlosigkeit nie eigentlich um die Vermeidung eines rechtlichen Vakuums oder einer Notlage ging, sondern um die Erlangung oder Aufrechterhaltung gefestigter Aufenthaltsrechte oder besserer internationaler Reisemöglichkeiten aus familiären oder gewerblichen Gründen. Ob dem Beschwerdeführer damit über die Schutzunwürdigkeit hinausgehende rechtsmissbräuchliche Absichten entgegenzuhalten sind, kann in casu dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls im Verfügungszeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an einer kumulativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz nebst jener durch Rumänien vorweisen und hätte damals auch kein schutzwürdiges Interesse an einer alternativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz anstelle einer hypothetisch fehlenden Staatenlosenanerkennung durch Rumänien gehabt. Dementsprechend bestand auch nie Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Situation von de facto Staatenlosen in Rumänien. Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers auf das ihn und den betreffenden Kanton als Beschwerdegegner betreffende, in der Materie des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts ergangene Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 2010 (2C_52/2010), laut dessen E. 4.3 (S. 6) er im Falle einer definitiven Verneinung seiner Staatenlosigkeit aufgrund seiner Herkunft als Rumäne zu behandeln wäre und insoweit die aus dem zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geschlossenen Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) fliessenden Ansprüche geltend machen könnte. Unbesehen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die (durch Rumänien formell anerkannte) Staatenlosigkeit gar nicht abgesprochen wird, wären Ansprüche solcherart einzig auf dem hierzu vorgesehenen und bei den zuständigen kantonalen Behörden einzuschlagenden Weg der Beantragung einer ausländerrechtlichen Bewilligung geltend zu machen. 5.2.3 Aus dem Umstand eines angeblich seit langem hängigen und ohne Aussicht auf baldige und positive Aussicht bleibenden Wiedereinbürgerungsverfahrens in Rumänien vermag der Beschwerdeführer aus den zuvor gesagten Gründen ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer kumulativen Staatenlosenanerkennung abzuleiten. Als ein durch Rumänien bereits als staatenloser Anerkannter stehen ihm im Übrigen rechtliche Mittel zur Verfügung, einen entsprechenden Entscheid herbeizuführen und im Verweigerungsfall anzufechten (vgl. den in Art. 16 des Staatenlosenübereinkommens gewährleisteten Zutritt zu den Gerichten). In diesem Rahmen oder im Bedarfsfall auf den hierzu flüchtlingsrechtlich vorgesehenen Wegen wären auch die aus Sicht des Beschwerdeführers ethnisch begründeten verfahrensrechtlichen Diskriminierungen geltend zu machen. Eine allenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung kann aber nicht ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung begründen, da letztere - wie bereits gesehen - subsidiären Charakter hat (vgl. auch die Präambel zum Staatenlosenübereinkommen [3. Abschnitt]). 5.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob seit Ergehen der angefochtenen Verfügung neue Umstände sachverhaltlicher Art eingetreten sind, die nunmehr ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die zwischenzeitlich (am 30. Dezember 2010) erfolgte Rückkehr nach Rumänien und den (am 2. September 2012) abgelaufenen, seinerzeit durch die rumänischen Behörden ausgestellten Staatenlosenausweis, und macht damit sinngemäss ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung nunmehr einzig durch die Schweiz und nicht kumulativ zu Rumänien geltend. Diesen Umständen ist, da das Bundesverwaltungsgericht auf die Situation im Zeitpunkt seines (heutigen) Urteils abzustellen hat, im Sinne der Berücksichtigung echter Noven im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Rechnung zu tragen, sofern ihnen Relevanz für die Frage des schutzwürdigen Interesses an einer Staatenlosenanerkennung zukommt. Diese Erheblichkeit liegt indessen nicht vor: Die Ausstellung eines Staatenlosenpasses hat keinen konstitutiven Charakter. Entsprechend führt der rein zeitliche Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises nicht zum Verlust der Eigenschaft und Ansprüche als Staatenloser. Der Aufenthaltsstaat (vorliegend Rumänien), und nur er, ist gemäss den Art. 27 und 28 des Staatenlosenübereinkommens für die allfällige Verlängerung oder Neuausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen für Staatenlose zuständig, zumal der Beschwerdeführer in Rumänien - im Gegensatz zur Schweiz - unbestrittenermassen aufenthaltsberechtigt ist und sich seit zweieinhalb Jahren dort auch tatsächlich aufhält. Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, bei den rumänischen Behörden die Beseitigung dieses ausweislosen Zustandes zu erwirken. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Umstand einer zwischenzeitlichen Einbürgerung des (1988 geborenen und mithin volljährigen) Sohnes des Beschwerdeführers in der Schweiz keinerlei sachlichen Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an einer Feststellung seiner Staatenlosigkeit durch die Schweiz aufweist. Die personenbezogene emotionale Nähe zu einem Staat ist denn auch kein Kriterium für die Vorrangigkeit der Staatenlosenanerkennung durch einen Staat vor jener durch einen anderen Staat. Gänzlich irrelevant wird dieser Umstand für die Frage der kumulativen Staatenlosenanerkennung, weil eine solche aufgrund des Gesagten ohnehin ausgeschlossen ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch seither ein schutzwürdiges Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz hatte beziehungsweise hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht aus formellen Gründen auf das Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten. Es erübrigt sich, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzungen näher einzugehen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit den Akten N [...]; Gerichtsurkunde)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] (Einschreiben; Beilage: Originalakten ZH [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: