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F-3999/2016

F-3999/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-04 · Deutsch CH

Zustimmung zur Niederlassungsbewilligung

Sachverhalt

A. A.a Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1982) gelangte am 10. August 2004 in die Schweiz und heiratete am 3. September 2004 eine 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung und im August 2009 die Niederlassungsbewilligung. Am 16. September 2010 schliesslich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) erleichtert eingebürgert. A.b Am 1. März 2011 trennten sich die Ehegatten, und mit Urteil des Regionalgerichts Oberland in Thun vom 6. Juni 2011 wurde die Ehe geschieden. Die beiden am 13. Februar 2008 geborenen Zwillingssöhne wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. A.c Am 9. Juni 2012 gelangte die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geb. 1985) zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz, wo sie am 18. Juli 2012 den Beschwerdeführer heiratete und in der Folge im Kanton Bern gestützt auf Art. 42 AuG (seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG [AS 2017 6521, 2018 3171]) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 13. Juli 2014 und 8. November 2015). A.d Am 21. August 2013 hiess das Regionalgericht Oberland in Thun eine Klage des Beschwerdeführers gut und stellte fest, dass er nicht Vater der beiden während der ersten Ehe geborenen Zwillingssöhne sei. B. Mit Verfügung vom 27. November 2013 erklärte das damalige Bundesamt für Migration (ab dem 1. Januar 2015: SEM) die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 41 aBüG für nichtig, weil sie durch falsche Angaben bzw. Verschweigen von erheblichen Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen wurde. Dagegen erhobene Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesgericht blieben erfolglos (Urteil des BVGer C-7205/2013 vom 12. September 2014; Urteil des BGer 1C_496/2014 vom 11. Mai 2015). C. Der Migrationsdienst der Stadt Thun unterbreitete am 4. September 2015 die Angelegenheit dem SEM zwecks Zustimmung zur Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Widerruf der Einbürgerung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/40). D. Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge, einer kantonalen Aufenthaltsregelung die Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM-act. 9/169). Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Gebrauch (SEM-act. 10/178). Er beantragte, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Seine beiden Kinder seien ferner in seine Niederlassungsbewilligung einzuschliessen, und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau sei nicht zu widerrufen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt hatte, reichte dieser am 26. April 2016 eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin hielt er an seinen mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gestellten Anträgen fest (SEM-act. 12/193). E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsregelung nach Widerruf des schweizerischen Bürgerrechts, sei es in Form der Niederlassungsbewilligung, sei es in Form der Aufenthaltsbewilligung, und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act. 15/206). F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 erhebt der Beschwerdeführer dagegen Rechtsmittel und stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Seine beiden in der Schweiz geborenen Kinder seien in seine Niederlassungsbewilligung einzubeziehen und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau sei nicht zu widerrufen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). H. In einer Replik vom 21. September 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Ergänzend stellt er den Antrag, den Migrationsdienst der Stadt Thun zur Beschwerde anzuhören (Rek-act. 8). I. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zur Tragweite gewisser, auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretener Änderungen des AIG auf die vorliegende Streitsache (Rek-act. 13).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Zustimmung der Vorinstanz zur kantonalen Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers nach dem Verlust seines Schweizer Bürgerrechts. Soweit dieser mit dem Einbezug der Kinder in seine Niederlassungsbewilligung bzw. mit dem Verzicht auf Widerruf der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau mehr oder anderes verlangt als die Zustimmung der Vorinstanz zur eigenen Aufenthaltsregelung, erweist sich seine Beschwerde als unzulässig.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 2.2 Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens hat das massgebliche Ausländerrecht diverse Änderungen erfahren, ohne dass besondere übergangsrechtliche Bestimmungen aufgestellt worden wären. Da keine Situation vorliegt, welche die sofortige Anwendung späteren Rechts gebieten würde, ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter Vorbehalt des Verbots der echten Rückwirkung am Recht zu messen, wie es zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 25. März 2016 in Kraft stand (zum Ganzen vgl. Urteile BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2 und F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2, je mit Hinweisen). Die einschlägigen ausländerrechtlichen Erlasse werden nachfolgend in ihrer damaligen Fassung zitiert, wobei auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) mit seiner alten Bezeichnung Ausländergesetz (AuG) Bezug genommen wird.

E. 3.1 In der vorliegenden Streitsache geht es um den ausländerrechtlichen Status einer zuvor niederlassungsberechtigten Person nach der Nichtigerklärung ihrer Einbürgerung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt die Niederlassungsbewilligung mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wieder auf, unterliegt jedoch wieder den ausländerrechtlichen Erlöschens- oder Widerrufsgründen nach Art. 61 bzw. Art. 63 AuG (vgl. BGE 135 II 1 E. 3, Urteile BGer 2C_482/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2, 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1, 2C_226/2011 vom 14. November 2011 E. 2.1).

E. 3.2 Die Zustimmungspflicht des kantonalen Entscheids über die Aufenthaltsregelung einer Person, deren Schweizer Bürgerrecht nichtig erklärt wurde, ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Art. 3 Bst. c Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZustimmungsV, SR 142.201.1).

E. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und unterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 42 aAbs. 3 AuG einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 51 Abs. 1 AuG erlischt dieser Anspruch bei Rechtsmissbrauch (Bst. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Bst. b).

E. 4.2 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit weniger als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn diese im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 aBst. a und aAbs. 2 i.V.m. mit aArt. 62 Abs. 1 Bst. a AuG), d.h. sie bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder durch Verschweigen aufrechterhalten hat, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten beziehungsweise sein würden. Nicht notwendig ist, dass die Behörde die Bewilligung in Kenntnis der Tatsache tatsächlich verweigert hätte (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Zu einer solchen Tatsache gehört rechtsprechungsgemäss die Existenz einer dauerhaften Parallelbeziehung zwischen der betroffenen ausländischen Person und einem anderen Partner, weil deren Verschweigen den falschen Anschein einer tatsächlichen, monogam gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger aufrechterhält (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil BGer 2C_523/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.2). Indizien für das Vorliegen einer Parallelbeziehung sind gemeinsame Kinder, der Umstand, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den jeweils anderen Partner oder etwa das Aufrechterhalten einer De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die - parallel zur hiesigen Ehe - im Ausland gelebt wird (Urteil BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).

E. 4.4 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG). Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Verfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen. Im letzteren Fall entscheidet die Behörde entsprechend der jeweiligen Beweislastverteilung.

E. 4.5 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach regelkonform durchgeführtem Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist die Behörde (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2.; BVGE 2015/1 E. 4.2 und 4.3).

E. 5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz verwirklichte der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 aBst. a in Verbindung mit aArt. 62 Abs, 1 Bst. a AuG, indem er im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwiegen bzw. aktiv darüber hinweggetäuscht habe, dass er eine Parallelbeziehung zur jetzigen Ehefrau unterhalte und seine Ehe bereits während der für den Erwerb eines Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung massgeblichen fünfjährigen Dauer nach Art. 42 aAbs. 3 AuG definitiv gescheitert sei. Zur Begründung rekapituliert die Vorinstanz die Chronologie der Ereignisse, die im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers zum Schluss geführt hatte, dass ein gemeinsamer intakter Ehewille zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr vorhanden war. Es sei aus denselben Gründen nicht von der Hand zu weisen, dass ein gemeinsamer intakter Ehewille schon bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 18. August 2009 gefehlt habe. Als Hauptbelastungsindiz dient der Vorinstanz der Verlobungsring der jetzigen Ehefrau, auf dem neben dem Kurznamen des Beschwerdeführers die Daten "8. April 2007" und "19. Juni 2009" eingraviert sind. Die Erklärung der Ehefrau, an den beiden Daten habe sie sich von ihren zwei früheren Verlobten getrennt, sei - so die Vorinstanz - lebensfremd. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. April 2007, d.h. während seiner ersten Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verlobt habe. Diese begründete Schlussfolgerung werde dadurch gestützt, dass die erste Ehefrau im Mai 2007 Zwillinge mit einem anderen Mann gezeugt habe. Ergänzend führt die Vorinstanz die ungereimten Aussagen der jetzigen Ehefrau zu ihrem behaupteten Voraufenthalt als Geschäftsfrau in Slowenien auf.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorhaltung, er habe gegenüber den schweizerischen Bewilligungsbehörden eine schon damals bestehende Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau verheimlicht und so die Niederlassungsbewilligung erschlichen. Tatsache sei, dass er sie erst im Juni 2011 durch Vermittlung eines in der Schweiz wohnhaften Schwagers kennengelernt und sich mit ihr nach einem Treffen in Kosovo im August 2011 verlobt habe. Den Umstand, dass auf dem Verlobungsring seiner jetzigen Ehefrau die zwei Daten eingraviert sind, erklärt der Beschwerdeführer damit, dass seine jetzige Ehefrau in der Vergangenheit Beziehungen zu anderen Personen unterhalten habe und insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 mit einem Herrn C._______ verlobt gewesen sei. Das zweite Datum markiere das Ende der Beziehung mit diesem Herrn C._______. Weil sie nicht das Geld für zusätzliche Ringe gehabt habe, habe sie ihren alten, mit Gravuren versehenen Verlobungsring wiederverwendet. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Argumente im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung geltend, dass die Ehe - für ihn unerwartet - erst nach seiner Einbürgerung gescheitert sei. Zuvor sei er, wie seine geschiedene Ehefrau und deren Tochter bestätigten - ein guter Ehemann und Vater gewesen und das auch in Bezug auf die beiden während der Ehe geborenen Zwillinge, deren Ehelichkeit er nicht in Frage gestellt habe. Zum Beweis für seine Vorbringen reicht der Beschwerdeführer diverse Dokumente ins Recht und beantragt die Einvernahme einer Reihe von Personen.

E. 6.1 Die Nichtigerklärung des Schweizerbürgerrechts des Beschwerdeführers ist rechtskräftig beurteilt und steht nicht zur Diskussion. Ebenso wenig stehen die tatsächlichen Feststellungen zur Diskussion, auf denen die Nichtigerklärung beruht. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der geschiedenen Ehegatten zum Zustand ihrer Ehe und der darauf folgenden erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers keine intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand, wie sie nach der Rechtsprechung für die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 aBüG unabdingbar ist, und der Beschwerdeführer die Behörden darüber absichtlich getäuscht hat. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass dem Beschwerdeführer auch im ein Jahr zuvor abgeschossenen Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine relevante Täuschungshandlung in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 42 aAbs. 3 AuG vorgeworfen werden kann. Dabei ist nicht nur das zeitliche Element von Bedeutung, sondern auch die Tatsache, dass der Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AuG) und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren - einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 aAbs. 3 AuG) nur unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs von der Qualität der Ehe abhängt, sofern die Ehegatten zusammenwohnen. Ein solcher liegt vor, wenn die eheliche Wohngemeinschaft nur dem äusseren Schein nach besteht, sei es weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war, sei es weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung allein deshalb aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren (BGE 136 II 113 E. 3.2, 130 II 113 E. 4.2, 127 II 49 E. 5a S. 57, 121 II 97 E. 3b je m.H.; Urteil BGer C-7265 vom 24. Januar 2012 E. 4.2 - 4.5 m.H.).

E. 6.2 In seinem vom Bundesgericht (vgl. vorne Sachverhalt unter B) bestätigten Urteil C-7205/2013 vom 12. September 2014 stellt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass die vom Beschwerdeführer für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemachten Umstände, wie die angespannte finanzielle Lage, seine schwierige Arbeitssituation, die seit 2005 angeschlagene Gesundheit der Ex-Ehefrau und ihre Unzufriedenheit mit der Ehe, auf einen länger dauernden Zerrüttungsprozess hindeuteten. Den Ausführungen der Ex-Ehefrau sei zu entnehmen, dass sie bereits im Jahr 2007 aus der Ehe ausgebrochen sei und aussereheliche Kontakte unterhalten habe, aus denen ihre beiden Kinder hervorgegangen seien. Wer der biologische Vater der Kinder sei, wisse sie immer noch nicht. In Anbetracht der sich überschlagenden Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und des Fehlens beidseitiger Bemühungen um eine Rettung der wenige Monate zuvor angeblich noch harmonischen Ehe müsse davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungsprozess zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits abgeschlossen, jedenfalls aber so weit fortgeschritten gewesen sei, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestanden habe. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe dem Beschwerdeführer oder gar seiner Ex-Ehefrau nicht bewusst gewesen sei. Wer dafür letztendlich die Verantwortung trägt, ist ohne Relevanz und muss daher nicht geprüft werden (E. 7.6). Mehr kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, namentlich nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau von Anfang an eine Scheinehe bestand, oder dass die Ehe bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 42 aAbs. 3 AuG definitiv gescheitert war und nur aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten wurde.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist der Auffassung, gestützt auf weitere Indizien könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit langem eine Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau unterhielt und dies gegenüber den schweizerischen Behörden verschwieg.

E. 6.3.1 Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Verlobungsring, dem Hauptbelastungsindiz der Vorinstanz, die Unwahrheit sagt. Denn abgesehen davon, dass die Anschaffung eines Verlobungsrings die gemeinsame Sache beider Verlobten ist, und wohl kaum an den finanziellen Mitteln allein der Frau scheitern würde, es ferner auch in Kosovo absolut unüblich sein sollte, auf einem Verlobungsring nur das Datum eingravieren zu lassen, an dem eine Beziehung zu Ende ging, gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau anfänglich eine andere Chronologie der Ereignisse zu den Akten. Sie machten übereinstimmend geltend, dass die Ehefrau die Gravierungen habe anbringen lassen, nachdem sie sich kennen gelernt hätten (SEM-act. 4/73 Antwort auf Frage Nr. 19, 4/66 Antwort auf Frage Nr. 20, 4/117 Antwort auf Frage Nr. 2). Erst mit der Stellungnahme des zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreters vom 26. April 2016 wird kommentarlos die neue Darstellung ins Verfahren eingeführt (SEM-act. 12/193). Ungereimt sind auch die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Voraufenthalt der jetzigen Ehefrau als Geschäftsfrau in Slowenien. Während sie beispielsweise behauptet, sie habe in Slowenien eine Kosmetikfirma betrieben, liegt dem Gericht ein Auszug aus dem slowenischen Handelsregister vor, wonach die Firma auf dem Gebiet der Gebäudereinigung tätig war (SEM-act. 4/108).

E. 6.3.2 Gestützt auf die gegebene Beweislage liegt der Verdacht nahe, dass die auf dem Verlobungsring eingravierten Daten für den Beschwerdeführer und seine jetzigen Ehefrau von Bedeutung sind und dass versucht wird, über diesen Umstand hinwegzutäuschen. In welchem Zusammenhang der Voraufenthalt der jetzigen Ehefrau in Slowenien mit ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer stehen soll, ist nicht erkennbar. In der angefochtenen Verfügung schweigt sich die Vorinstanz denn auch zu diesem Punkt aus. Ansonsten sind keine Indizien ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau wesentlich länger kennen würden als von ihnen behauptet, geschweige denn, dass ihr Verhältnis die Qualität einer eigentlichen Parallelbeziehung gehabt habe. Im Gegenteil: Den Akten können etliche Indizien entnommen werden, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische Ehefrau im Wesentlichen eine gewöhnliche Ehe geführt haben, die schliesslich als Folge diverser Belastungen unter anderem finanzieller und gesundheitlicher Art gescheitert ist (Bestätigungen von Angehörigen, Freunden und Nachbarn, Austrittsbericht einer psychiatrischen Klinik). Dazu passt, dass der Beschwerdeführer erst nach der Scheidung erfuhr, dass er nicht leiblicher Vater der während der Ehe geborenen Kinder ist. Für mehr als einen begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung unterhielt, bzw. dass seine Ehe bereits vor diesem Zeitpunkt definitiv gescheitert war, reicht die Beweislage jedenfalls nicht aus.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beweislage nicht den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine rechtserhebliche Täuschungshandlung vorgenommen. Da weitere Abklärungen keinen Erkenntnisgewinn zu Lasten des Beschwerdeführers versprechen, ist entsprechend der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden nicht getäuscht hat. Die angefochtene Verfügung erweist somit als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung durch den Kanton Bern die Zustimmung zu erteilen.

E. 8 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Dispositiv S. 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton Bern wird die Zustimmung erteilt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde der Stadt Thun Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3999/2016 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung und Wegweisung. Sachverhalt: A. A.a Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1982) gelangte am 10. August 2004 in die Schweiz und heiratete am 3. September 2004 eine 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung und im August 2009 die Niederlassungsbewilligung. Am 16. September 2010 schliesslich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) erleichtert eingebürgert. A.b Am 1. März 2011 trennten sich die Ehegatten, und mit Urteil des Regionalgerichts Oberland in Thun vom 6. Juni 2011 wurde die Ehe geschieden. Die beiden am 13. Februar 2008 geborenen Zwillingssöhne wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. A.c Am 9. Juni 2012 gelangte die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geb. 1985) zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz, wo sie am 18. Juli 2012 den Beschwerdeführer heiratete und in der Folge im Kanton Bern gestützt auf Art. 42 AuG (seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG [AS 2017 6521, 2018 3171]) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 13. Juli 2014 und 8. November 2015). A.d Am 21. August 2013 hiess das Regionalgericht Oberland in Thun eine Klage des Beschwerdeführers gut und stellte fest, dass er nicht Vater der beiden während der ersten Ehe geborenen Zwillingssöhne sei. B. Mit Verfügung vom 27. November 2013 erklärte das damalige Bundesamt für Migration (ab dem 1. Januar 2015: SEM) die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 41 aBüG für nichtig, weil sie durch falsche Angaben bzw. Verschweigen von erheblichen Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen wurde. Dagegen erhobene Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesgericht blieben erfolglos (Urteil des BVGer C-7205/2013 vom 12. September 2014; Urteil des BGer 1C_496/2014 vom 11. Mai 2015). C. Der Migrationsdienst der Stadt Thun unterbreitete am 4. September 2015 die Angelegenheit dem SEM zwecks Zustimmung zur Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Widerruf der Einbürgerung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/40). D. Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge, einer kantonalen Aufenthaltsregelung die Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM-act. 9/169). Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Gebrauch (SEM-act. 10/178). Er beantragte, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Seine beiden Kinder seien ferner in seine Niederlassungsbewilligung einzuschliessen, und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau sei nicht zu widerrufen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt hatte, reichte dieser am 26. April 2016 eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin hielt er an seinen mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gestellten Anträgen fest (SEM-act. 12/193). E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsregelung nach Widerruf des schweizerischen Bürgerrechts, sei es in Form der Niederlassungsbewilligung, sei es in Form der Aufenthaltsbewilligung, und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act. 15/206). F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 erhebt der Beschwerdeführer dagegen Rechtsmittel und stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Seine beiden in der Schweiz geborenen Kinder seien in seine Niederlassungsbewilligung einzubeziehen und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau sei nicht zu widerrufen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). H. In einer Replik vom 21. September 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Ergänzend stellt er den Antrag, den Migrationsdienst der Stadt Thun zur Beschwerde anzuhören (Rek-act. 8). I. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zur Tragweite gewisser, auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretener Änderungen des AIG auf die vorliegende Streitsache (Rek-act. 13). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Zustimmung der Vorinstanz zur kantonalen Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers nach dem Verlust seines Schweizer Bürgerrechts. Soweit dieser mit dem Einbezug der Kinder in seine Niederlassungsbewilligung bzw. mit dem Verzicht auf Widerruf der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau mehr oder anderes verlangt als die Zustimmung der Vorinstanz zur eigenen Aufenthaltsregelung, erweist sich seine Beschwerde als unzulässig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 2.2 Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens hat das massgebliche Ausländerrecht diverse Änderungen erfahren, ohne dass besondere übergangsrechtliche Bestimmungen aufgestellt worden wären. Da keine Situation vorliegt, welche die sofortige Anwendung späteren Rechts gebieten würde, ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter Vorbehalt des Verbots der echten Rückwirkung am Recht zu messen, wie es zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 25. März 2016 in Kraft stand (zum Ganzen vgl. Urteile BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2 und F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2, je mit Hinweisen). Die einschlägigen ausländerrechtlichen Erlasse werden nachfolgend in ihrer damaligen Fassung zitiert, wobei auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) mit seiner alten Bezeichnung Ausländergesetz (AuG) Bezug genommen wird. 3. 3.1 In der vorliegenden Streitsache geht es um den ausländerrechtlichen Status einer zuvor niederlassungsberechtigten Person nach der Nichtigerklärung ihrer Einbürgerung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt die Niederlassungsbewilligung mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wieder auf, unterliegt jedoch wieder den ausländerrechtlichen Erlöschens- oder Widerrufsgründen nach Art. 61 bzw. Art. 63 AuG (vgl. BGE 135 II 1 E. 3, Urteile BGer 2C_482/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2, 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1, 2C_226/2011 vom 14. November 2011 E. 2.1). 3.2 Die Zustimmungspflicht des kantonalen Entscheids über die Aufenthaltsregelung einer Person, deren Schweizer Bürgerrecht nichtig erklärt wurde, ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Art. 3 Bst. c Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZustimmungsV, SR 142.201.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und unterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 42 aAbs. 3 AuG einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 51 Abs. 1 AuG erlischt dieser Anspruch bei Rechtsmissbrauch (Bst. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Bst. b). 4.2 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit weniger als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn diese im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 aBst. a und aAbs. 2 i.V.m. mit aArt. 62 Abs. 1 Bst. a AuG), d.h. sie bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder durch Verschweigen aufrechterhalten hat, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten beziehungsweise sein würden. Nicht notwendig ist, dass die Behörde die Bewilligung in Kenntnis der Tatsache tatsächlich verweigert hätte (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). 4.3 Zu einer solchen Tatsache gehört rechtsprechungsgemäss die Existenz einer dauerhaften Parallelbeziehung zwischen der betroffenen ausländischen Person und einem anderen Partner, weil deren Verschweigen den falschen Anschein einer tatsächlichen, monogam gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger aufrechterhält (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil BGer 2C_523/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.2). Indizien für das Vorliegen einer Parallelbeziehung sind gemeinsame Kinder, der Umstand, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den jeweils anderen Partner oder etwa das Aufrechterhalten einer De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die - parallel zur hiesigen Ehe - im Ausland gelebt wird (Urteil BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). 4.4 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG). Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Verfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen. Im letzteren Fall entscheidet die Behörde entsprechend der jeweiligen Beweislastverteilung. 4.5 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach regelkonform durchgeführtem Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist die Behörde (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2.; BVGE 2015/1 E. 4.2 und 4.3). 5. 5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz verwirklichte der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 aBst. a in Verbindung mit aArt. 62 Abs, 1 Bst. a AuG, indem er im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwiegen bzw. aktiv darüber hinweggetäuscht habe, dass er eine Parallelbeziehung zur jetzigen Ehefrau unterhalte und seine Ehe bereits während der für den Erwerb eines Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung massgeblichen fünfjährigen Dauer nach Art. 42 aAbs. 3 AuG definitiv gescheitert sei. Zur Begründung rekapituliert die Vorinstanz die Chronologie der Ereignisse, die im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers zum Schluss geführt hatte, dass ein gemeinsamer intakter Ehewille zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr vorhanden war. Es sei aus denselben Gründen nicht von der Hand zu weisen, dass ein gemeinsamer intakter Ehewille schon bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 18. August 2009 gefehlt habe. Als Hauptbelastungsindiz dient der Vorinstanz der Verlobungsring der jetzigen Ehefrau, auf dem neben dem Kurznamen des Beschwerdeführers die Daten "8. April 2007" und "19. Juni 2009" eingraviert sind. Die Erklärung der Ehefrau, an den beiden Daten habe sie sich von ihren zwei früheren Verlobten getrennt, sei - so die Vorinstanz - lebensfremd. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. April 2007, d.h. während seiner ersten Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verlobt habe. Diese begründete Schlussfolgerung werde dadurch gestützt, dass die erste Ehefrau im Mai 2007 Zwillinge mit einem anderen Mann gezeugt habe. Ergänzend führt die Vorinstanz die ungereimten Aussagen der jetzigen Ehefrau zu ihrem behaupteten Voraufenthalt als Geschäftsfrau in Slowenien auf. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorhaltung, er habe gegenüber den schweizerischen Bewilligungsbehörden eine schon damals bestehende Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau verheimlicht und so die Niederlassungsbewilligung erschlichen. Tatsache sei, dass er sie erst im Juni 2011 durch Vermittlung eines in der Schweiz wohnhaften Schwagers kennengelernt und sich mit ihr nach einem Treffen in Kosovo im August 2011 verlobt habe. Den Umstand, dass auf dem Verlobungsring seiner jetzigen Ehefrau die zwei Daten eingraviert sind, erklärt der Beschwerdeführer damit, dass seine jetzige Ehefrau in der Vergangenheit Beziehungen zu anderen Personen unterhalten habe und insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 mit einem Herrn C._______ verlobt gewesen sei. Das zweite Datum markiere das Ende der Beziehung mit diesem Herrn C._______. Weil sie nicht das Geld für zusätzliche Ringe gehabt habe, habe sie ihren alten, mit Gravuren versehenen Verlobungsring wiederverwendet. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Argumente im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung geltend, dass die Ehe - für ihn unerwartet - erst nach seiner Einbürgerung gescheitert sei. Zuvor sei er, wie seine geschiedene Ehefrau und deren Tochter bestätigten - ein guter Ehemann und Vater gewesen und das auch in Bezug auf die beiden während der Ehe geborenen Zwillinge, deren Ehelichkeit er nicht in Frage gestellt habe. Zum Beweis für seine Vorbringen reicht der Beschwerdeführer diverse Dokumente ins Recht und beantragt die Einvernahme einer Reihe von Personen. 6. 6.1 Die Nichtigerklärung des Schweizerbürgerrechts des Beschwerdeführers ist rechtskräftig beurteilt und steht nicht zur Diskussion. Ebenso wenig stehen die tatsächlichen Feststellungen zur Diskussion, auf denen die Nichtigerklärung beruht. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der geschiedenen Ehegatten zum Zustand ihrer Ehe und der darauf folgenden erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers keine intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand, wie sie nach der Rechtsprechung für die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 aBüG unabdingbar ist, und der Beschwerdeführer die Behörden darüber absichtlich getäuscht hat. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass dem Beschwerdeführer auch im ein Jahr zuvor abgeschossenen Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine relevante Täuschungshandlung in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 42 aAbs. 3 AuG vorgeworfen werden kann. Dabei ist nicht nur das zeitliche Element von Bedeutung, sondern auch die Tatsache, dass der Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AuG) und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren - einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 aAbs. 3 AuG) nur unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs von der Qualität der Ehe abhängt, sofern die Ehegatten zusammenwohnen. Ein solcher liegt vor, wenn die eheliche Wohngemeinschaft nur dem äusseren Schein nach besteht, sei es weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war, sei es weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung allein deshalb aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren (BGE 136 II 113 E. 3.2, 130 II 113 E. 4.2, 127 II 49 E. 5a S. 57, 121 II 97 E. 3b je m.H.; Urteil BGer C-7265 vom 24. Januar 2012 E. 4.2 - 4.5 m.H.). 6.2 In seinem vom Bundesgericht (vgl. vorne Sachverhalt unter B) bestätigten Urteil C-7205/2013 vom 12. September 2014 stellt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass die vom Beschwerdeführer für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemachten Umstände, wie die angespannte finanzielle Lage, seine schwierige Arbeitssituation, die seit 2005 angeschlagene Gesundheit der Ex-Ehefrau und ihre Unzufriedenheit mit der Ehe, auf einen länger dauernden Zerrüttungsprozess hindeuteten. Den Ausführungen der Ex-Ehefrau sei zu entnehmen, dass sie bereits im Jahr 2007 aus der Ehe ausgebrochen sei und aussereheliche Kontakte unterhalten habe, aus denen ihre beiden Kinder hervorgegangen seien. Wer der biologische Vater der Kinder sei, wisse sie immer noch nicht. In Anbetracht der sich überschlagenden Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und des Fehlens beidseitiger Bemühungen um eine Rettung der wenige Monate zuvor angeblich noch harmonischen Ehe müsse davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungsprozess zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits abgeschlossen, jedenfalls aber so weit fortgeschritten gewesen sei, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestanden habe. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe dem Beschwerdeführer oder gar seiner Ex-Ehefrau nicht bewusst gewesen sei. Wer dafür letztendlich die Verantwortung trägt, ist ohne Relevanz und muss daher nicht geprüft werden (E. 7.6). Mehr kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, namentlich nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau von Anfang an eine Scheinehe bestand, oder dass die Ehe bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 42 aAbs. 3 AuG definitiv gescheitert war und nur aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten wurde. 6.3 Die Vorinstanz ist der Auffassung, gestützt auf weitere Indizien könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit langem eine Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau unterhielt und dies gegenüber den schweizerischen Behörden verschwieg. 6.3.1 Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Verlobungsring, dem Hauptbelastungsindiz der Vorinstanz, die Unwahrheit sagt. Denn abgesehen davon, dass die Anschaffung eines Verlobungsrings die gemeinsame Sache beider Verlobten ist, und wohl kaum an den finanziellen Mitteln allein der Frau scheitern würde, es ferner auch in Kosovo absolut unüblich sein sollte, auf einem Verlobungsring nur das Datum eingravieren zu lassen, an dem eine Beziehung zu Ende ging, gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau anfänglich eine andere Chronologie der Ereignisse zu den Akten. Sie machten übereinstimmend geltend, dass die Ehefrau die Gravierungen habe anbringen lassen, nachdem sie sich kennen gelernt hätten (SEM-act. 4/73 Antwort auf Frage Nr. 19, 4/66 Antwort auf Frage Nr. 20, 4/117 Antwort auf Frage Nr. 2). Erst mit der Stellungnahme des zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreters vom 26. April 2016 wird kommentarlos die neue Darstellung ins Verfahren eingeführt (SEM-act. 12/193). Ungereimt sind auch die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Voraufenthalt der jetzigen Ehefrau als Geschäftsfrau in Slowenien. Während sie beispielsweise behauptet, sie habe in Slowenien eine Kosmetikfirma betrieben, liegt dem Gericht ein Auszug aus dem slowenischen Handelsregister vor, wonach die Firma auf dem Gebiet der Gebäudereinigung tätig war (SEM-act. 4/108). 6.3.2 Gestützt auf die gegebene Beweislage liegt der Verdacht nahe, dass die auf dem Verlobungsring eingravierten Daten für den Beschwerdeführer und seine jetzigen Ehefrau von Bedeutung sind und dass versucht wird, über diesen Umstand hinwegzutäuschen. In welchem Zusammenhang der Voraufenthalt der jetzigen Ehefrau in Slowenien mit ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer stehen soll, ist nicht erkennbar. In der angefochtenen Verfügung schweigt sich die Vorinstanz denn auch zu diesem Punkt aus. Ansonsten sind keine Indizien ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau wesentlich länger kennen würden als von ihnen behauptet, geschweige denn, dass ihr Verhältnis die Qualität einer eigentlichen Parallelbeziehung gehabt habe. Im Gegenteil: Den Akten können etliche Indizien entnommen werden, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische Ehefrau im Wesentlichen eine gewöhnliche Ehe geführt haben, die schliesslich als Folge diverser Belastungen unter anderem finanzieller und gesundheitlicher Art gescheitert ist (Bestätigungen von Angehörigen, Freunden und Nachbarn, Austrittsbericht einer psychiatrischen Klinik). Dazu passt, dass der Beschwerdeführer erst nach der Scheidung erfuhr, dass er nicht leiblicher Vater der während der Ehe geborenen Kinder ist. Für mehr als einen begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung unterhielt, bzw. dass seine Ehe bereits vor diesem Zeitpunkt definitiv gescheitert war, reicht die Beweislage jedenfalls nicht aus.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beweislage nicht den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine rechtserhebliche Täuschungshandlung vorgenommen. Da weitere Abklärungen keinen Erkenntnisgewinn zu Lasten des Beschwerdeführers versprechen, ist entsprechend der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden nicht getäuscht hat. Die angefochtene Verfügung erweist somit als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung durch den Kanton Bern die Zustimmung zu erteilen.

8. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton Bern wird die Zustimmung erteilt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde der Stadt Thun Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: