Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982), gelangte am 10. August 2004 aus dem Kosovo in die Schweiz und heiratete hier am 3. September 2004 die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1968). In der Folge erhielt er im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Am 7. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 25. Februar 2008 mit, dass Art. 27 BüG eine Mindestwohnsitzdauer in der Schweiz von fünf Jahren verlange. Diese Voraussetzung erfülle er erst am 10. August 2009, weshalb auf ein Gesuch auch erst dann eingetreten werden könne. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass seine Ehefrau am 13. Februar 2008 Zwillinge zur Welt gebracht habe. D. Am 7. August 2009 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 BüG. Die Ehegatten unterzeichneten am 14. August 2010 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde U._______. E. Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland in Thun vom 6. Juni 2011 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden und die beiden während der Ehe geborenen Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Im Sommer 2012 heiratete der Beschwerdeführer eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige, die in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Bern erhielt. Am 21. August 2013 schliesslich hiess das Regionalgericht Oberland in Thun eine Klage des Beschwerdeführers gut und stellte fest, dass er nicht Vater der beiden während der Ehe geborenen Kinder sei. F. Bereits am 5. Juli 2011 zeigte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern der Vorinstanz die Scheidung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Prüfung der Möglichkeit einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. G. Am 10. Dezember 2012 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Sie forderte ihn auf, einen Fragekatalog zu beantworten und diverse Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 4. Februar 2013 nach. Mit einer Eingabe vom 18. März 2013 ging er auf eine Reihe ergänzender Fragen der Vorinstanz ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Akten des Scheidungsverfahrens bei und gelangte anschliessend mit Schreiben vom 6. Mai 2013 und 17. Juni 2013 an seine schweizerische Ex-Ehefrau, der sie ebenfalls diverse Fragen unterbreitete. Die Ex-Ehefrau antwortete mit Schreiben vom 11. Juni 2013 und 1. Juli 2013. Am 9. Juli 2013 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme ein und forderte ihn bei gleicher Gelegenheit zu weiteren Auskünften auf. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2013 Gebrauch. H. Am 20. November 2013 erteilte der Kanton Schwyz als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 27. November 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2013 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 17. April 2014 hält der Beschwerdeführer replizierend an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
E. 3.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Das neue Recht gilt für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H.).
E. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannte natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 5 in der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
E. 6 Vor der Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung ist auf zwei vom Beschwerdeführer thematisierte Punkte einzugehen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die darin liegen soll, dass er und seine Ex-Ehefrau entgegen dem von der Vorinstanz verfassten "Handbuch Bürgerrecht" (www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 25.08.2014) nicht persönlich befragt worden seien. Eine solche Befragung hätte dazu dienen können, die zu seinen Lasten erhobenen ungerechtfertigten Vermutungen zu widerlegen. Die Rüge ist unbegründet. Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung besteht keine allgemeine Pflicht zur persönlichen Befragung der Betroffenen. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem zitierten "Handbuch Bürgerrecht" ableiten. Eine Pflicht zur persönlichen Befragung kann sich allenfalls ergeben, wenn die Aktenlage im konkreten Einzelfall kein schlüssiges Bild gestattet und die persönliche Befragung eine geeignete Massnahme darstellt, um diesen Zustand zu beheben. Eine solche Situation liegt jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in der vorliegenden Streitsache nicht vor.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, dass entgegen dem von der Vorinstanz erweckten Anschein nicht jedes Einbürgerungsverfahren im Nachhinein auf einen Nichtigkeitsgrund geprüft werden müsse, wenn relativ kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung der gemeinsame Haushalt aufgelöst und/oder die Ehe geschieden werde. Die Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens sei nur dann angebracht, wenn starke Indizien dafür sprächen, dass das Schweizer Bürgerrecht durch eine Scheinehe erschlichen worden sei. Die Qualität der Ehe sei dabei primär im Einbürgerungsverfahren zu untersuchen. Es gehe nicht an, allfällig unvollständige Sachverhaltsermittlungen nachträglich durch ein Nichtigkeitsverfahren zu korrigieren. Welchen Bezug diese Vorbringen zur konkreten Streitsache haben sollen, dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. In casu ist jedenfalls die Eröffnung des Verfahrens auf Nichtigerklärung nicht zu beanstanden.
E. 7 Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar:
E. 7.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 10. August 2004 in die Schweiz und heiratete hier einen Monat später eine ihm gegenüber 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Kanton Bern die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 7. Dezember 2007, das heisst mehr als anderthalb Jahre vor der Erfüllung des fünfjährigen Wohnsitzerfordernisses gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG ersuchte der Beschwerdeführer ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung. Das zweite Gesuch folgte wenige Tage vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist. Am 14. August 2010 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 16. September 2010 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Am 1. Februar 2011, das heisst viereinhalb Monate später, lebten die Ehegatten eigenen Angaben im Scheidungsverfahren zufolge bereits getrennt. Einen weiteren Monat später, am 11. März 2011, reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, und nochmals drei Monate später, am 6. Juni 2011, erging bereits das Scheidungsurteil. Im gleichen Monat lernte der Beschwerdeführer in Kosovo durch Vermittlung seiner Eltern eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige kennen, die er im Sommer des Folgejahres heiratete. Am 21. August 2013 schliesslich hiess das zuständige Gericht die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vaterschaft gut und stellte fest, dass zwischen ihm und den beiden am 13. Februar 2008 während der Ehe von der Ex-Ehefrau geborenen Kindern kein Kindschaftsverhältnis besteht.
E. 7.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich während der kurzen Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Scheidung knapp neun Monate später andererseits, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist nach dem weiter oben Gesagten am Beschwerdeführer, diese Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Vorinstanz geltend, er und seine Ex-Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 16. September 2010 in einer glücklichen, stabilen und zukunftsorientierten Ehe zusammen mit den beiden Kindern gelebt. Anfangs Januar 2011 jedoch habe seine Ex-Ehefrau für ihn überraschend begonnen, sich die Scheidung zu wünschen. Dieser Wunsch sei im Laufe des Monats immer stärker geworden. Am 28. Januar 2011 sei er schliesslich von seiner Ex-Ehefrau aus nichtigem Anlass aus der Wohnung geworfen worden. Er habe sich bis zuletzt bemüht, die Scheidung abzuwenden, jedoch erfolglos. Seine Ex-Ehefrau habe alle seine Versuche abgeblockt. Gestützt auf deren Angaben und eigene Beobachtungen machte der Beschwerdeführer für das Scheitern seiner Ehe eine Reihe von Gründen verantwortlich, nämlich finanzielle Schwierigkeiten, gesundheitliche Beschwerden seiner Ex-Ehefrau mit einer depressiven Phase, ihre Unzufriedenheit mit dem Leben im allgemeinen und der Ehe im besonderen, ihren sozialen Rückzug und seine Arbeit mit langen Arbeitswegen. Einige Zeit nach der Scheidung, im Sommer 2012, habe er leider erfahren müssen, dass er nicht Vater der während der Ehe geborenen Kinder sei und eine Anfechtungsklage eingereicht. Seine neue Lebenspartnerin sei ihm von seinen Eltern ungefähr Mitte Juni 2011 vorgestellt worden. Mit ihr habe er eine Person gefunden, die ihn verstehe und zu ihm halte.
E. 7.4 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen diese Angaben und übernahm die Verantwortung für das Scheitern der Ehe. Ihrer Darstellung zufolge verlief die Ehe vor und nach der Einbürgerung harmonisch. Eheliche Schwierigkeiten seien erstmals während der Festtage im Dezember 2010 aufgetreten. Sie seien teilweise finanzieller Natur gewesen. Die Einnahmen der Familie hätten nicht ausgereicht. Im Wesentlichen jedoch sei eine plötzliche, für sie unerwartete und kaum erklärbare Änderung in ihrer Gefühlswelt eingetreten. Sie habe keine Lust mehr auf die Ehe gehabt, habe sie nach wie vor nicht. Sie habe nur noch Ruhe haben wollen. Wegen psychischen und somatischen Beschwerden, die sie etwa seit dem Jahr 2005 plagten, habe sie sich nicht weiter mit Problemen beschäftigen können, die sich bis zu diesem Zeitpunkt angesammelt hätten. Auf die Kinder angesprochen meinte die Ex-Ehefrau, sie wisse nicht, wer der biologische Vater sei. Sie habe im Jahr 2007 eine schwere psychologische Krise gehabt, viel Alkohol konsumiert und sei viel unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr damals sehr geholfen, sich zu stabilisieren und ihr Leben wieder unter Kontrolle zu bringen.
E. 7.5 Auf Rechtsmittelebene vermutet der Beschwerdeführer, dass seine Ex-Ehefrau möglicherweise geahnt habe, dass er nicht der leibliche Vater der während der Ehe geborenen Kinder sei und aus ihrer Sicht die eheliche Beziehung zunächst "schöngeredet" und sich später kategorisch geweigert habe, die Eheprobleme zu diskutieren. Seine im August 2010 vorbehaltlos abgegebene, allein massgebliche Erklärung, wonach er die Beziehung zu seiner Ehefrau als intakt betrachte, habe zum damaligen Zeitpunkt eindeutig seiner Auffassung entsprochen. Er habe die psychischen Probleme seiner Ehefrau während der Schwangerschaft nicht auf deren Untreue zurückgeführt und sie massiv unterstützt. Sein Verhalten im Scheidungsverfahren zeige ferner, dass er damals keine Gründe gehabt habe anzunehmen, dass er nicht der leibliche Vater der beiden Kinder sei, d.h. er habe im Zeugungszeitpunkt vermutungsweise intime Beziehungen zu seiner Ex-Ehefrau unterhalten. Im Scheidungsverfahren seien nämlich die Kinderbelange strittig gewesen. Erst mit Hilfe des Scheidungsrichters habe eine einvernehmliche Lösung über die Kinderbelange gefunden werden können. Dass sich seine Ex-Ehefrau im Dezember 2010 und Januar 2011 unversöhnlich verhalten habe, sei aus dieser Optik verständlich. Ihre Weigerung, die Eheprobleme anzugehen, könne jedoch nicht ihm, dem Beschwerdeführer, angelastet werden. Er habe sich auch nach Darstellung seiner Ex-Ehefrau bemüht, die eheliche Beziehung zu retten. Dass keine therapeutischen Massnahmen ergriffen worden seien, sei angesichts des klar dokumentierten Fehlens eines Ehewillens der Ehefrau nachvollziehbar.
E. 7.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, wird kein plötzliches und unerwartetes Ereignis geltend gemacht, das die Scheidung einer neun Monate zuvor noch intakten Ehe plausibel machen könnte. Die von ihnen genannten Umstände, wie die angespannte finanzielle Lage, die schwierige Arbeitssituation des Beschwerdeführers, die seit 2005 angeschlagene Gesundheit der Ex-Ehefrau und ihre Unzufriedenheit mit der Ehe, weisen vielmehr auf einen länger dauernden Zerrüttungsprozess hin. Den Ausführungen der Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie bereits im Jahr 2007 aus der Ehe ausbrach und aussereheliche Kontakte unterhielt, aus denen ihre beiden Kinder hervorgingen. Wer der biologische Vater der Kinder ist, wusste die Ex-Ehefrau noch im Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 11. Juni 2013 nicht. In Anbetracht der sich überschlagenden Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und des Fehlens beidseitiger Bemühungen um eine Rettung der wenige Monate zuvor angeblich noch harmonischen Ehe muss davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungsprozess zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits abgeschlossen, jedenfalls aber so weit fortgeschritten war, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestand. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe dem Beschwerdeführer oder gar seiner Ex-Ehefrau nicht bewusst war. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist ohne Relevanz und muss daher nicht geprüft werden (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 E. 5).
E. 7.7 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil er in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema, namentlich in Form des beantragten Parteiverhörs oder der Einvernahme einer Schwester des Beschwerdeführers versprechen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Selbst wenn das Parteiverhör und die Einvernahme der Schwester zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfielen, was zu erwarten ist, könnten sie sich gegenüber der klaren Aktenlage nicht durchsetzen. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft ausgerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Gründe, die es rechtfertigten, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich solchermassen als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7205/2013 Urteil vom 12. September 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Mosimann, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982), gelangte am 10. August 2004 aus dem Kosovo in die Schweiz und heiratete hier am 3. September 2004 die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1968). In der Folge erhielt er im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Am 7. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 25. Februar 2008 mit, dass Art. 27 BüG eine Mindestwohnsitzdauer in der Schweiz von fünf Jahren verlange. Diese Voraussetzung erfülle er erst am 10. August 2009, weshalb auf ein Gesuch auch erst dann eingetreten werden könne. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass seine Ehefrau am 13. Februar 2008 Zwillinge zur Welt gebracht habe. D. Am 7. August 2009 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 BüG. Die Ehegatten unterzeichneten am 14. August 2010 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde U._______. E. Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland in Thun vom 6. Juni 2011 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden und die beiden während der Ehe geborenen Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Im Sommer 2012 heiratete der Beschwerdeführer eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige, die in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Bern erhielt. Am 21. August 2013 schliesslich hiess das Regionalgericht Oberland in Thun eine Klage des Beschwerdeführers gut und stellte fest, dass er nicht Vater der beiden während der Ehe geborenen Kinder sei. F. Bereits am 5. Juli 2011 zeigte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern der Vorinstanz die Scheidung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Prüfung der Möglichkeit einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. G. Am 10. Dezember 2012 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Sie forderte ihn auf, einen Fragekatalog zu beantworten und diverse Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 4. Februar 2013 nach. Mit einer Eingabe vom 18. März 2013 ging er auf eine Reihe ergänzender Fragen der Vorinstanz ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Akten des Scheidungsverfahrens bei und gelangte anschliessend mit Schreiben vom 6. Mai 2013 und 17. Juni 2013 an seine schweizerische Ex-Ehefrau, der sie ebenfalls diverse Fragen unterbreitete. Die Ex-Ehefrau antwortete mit Schreiben vom 11. Juni 2013 und 1. Juli 2013. Am 9. Juli 2013 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme ein und forderte ihn bei gleicher Gelegenheit zu weiteren Auskünften auf. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2013 Gebrauch. H. Am 20. November 2013 erteilte der Kanton Schwyz als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 27. November 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2013 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 17. April 2014 hält der Beschwerdeführer replizierend an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 3.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Das neue Recht gilt für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannte natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
5. in der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
6. Vor der Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung ist auf zwei vom Beschwerdeführer thematisierte Punkte einzugehen. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die darin liegen soll, dass er und seine Ex-Ehefrau entgegen dem von der Vorinstanz verfassten "Handbuch Bürgerrecht" (www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 25.08.2014) nicht persönlich befragt worden seien. Eine solche Befragung hätte dazu dienen können, die zu seinen Lasten erhobenen ungerechtfertigten Vermutungen zu widerlegen. Die Rüge ist unbegründet. Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung besteht keine allgemeine Pflicht zur persönlichen Befragung der Betroffenen. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem zitierten "Handbuch Bürgerrecht" ableiten. Eine Pflicht zur persönlichen Befragung kann sich allenfalls ergeben, wenn die Aktenlage im konkreten Einzelfall kein schlüssiges Bild gestattet und die persönliche Befragung eine geeignete Massnahme darstellt, um diesen Zustand zu beheben. Eine solche Situation liegt jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in der vorliegenden Streitsache nicht vor. 6.2 Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, dass entgegen dem von der Vorinstanz erweckten Anschein nicht jedes Einbürgerungsverfahren im Nachhinein auf einen Nichtigkeitsgrund geprüft werden müsse, wenn relativ kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung der gemeinsame Haushalt aufgelöst und/oder die Ehe geschieden werde. Die Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens sei nur dann angebracht, wenn starke Indizien dafür sprächen, dass das Schweizer Bürgerrecht durch eine Scheinehe erschlichen worden sei. Die Qualität der Ehe sei dabei primär im Einbürgerungsverfahren zu untersuchen. Es gehe nicht an, allfällig unvollständige Sachverhaltsermittlungen nachträglich durch ein Nichtigkeitsverfahren zu korrigieren. Welchen Bezug diese Vorbringen zur konkreten Streitsache haben sollen, dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. In casu ist jedenfalls die Eröffnung des Verfahrens auf Nichtigerklärung nicht zu beanstanden.
7. Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar: 7.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 10. August 2004 in die Schweiz und heiratete hier einen Monat später eine ihm gegenüber 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Kanton Bern die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 7. Dezember 2007, das heisst mehr als anderthalb Jahre vor der Erfüllung des fünfjährigen Wohnsitzerfordernisses gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG ersuchte der Beschwerdeführer ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung. Das zweite Gesuch folgte wenige Tage vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist. Am 14. August 2010 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 16. September 2010 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Am 1. Februar 2011, das heisst viereinhalb Monate später, lebten die Ehegatten eigenen Angaben im Scheidungsverfahren zufolge bereits getrennt. Einen weiteren Monat später, am 11. März 2011, reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, und nochmals drei Monate später, am 6. Juni 2011, erging bereits das Scheidungsurteil. Im gleichen Monat lernte der Beschwerdeführer in Kosovo durch Vermittlung seiner Eltern eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige kennen, die er im Sommer des Folgejahres heiratete. Am 21. August 2013 schliesslich hiess das zuständige Gericht die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vaterschaft gut und stellte fest, dass zwischen ihm und den beiden am 13. Februar 2008 während der Ehe von der Ex-Ehefrau geborenen Kindern kein Kindschaftsverhältnis besteht. 7.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich während der kurzen Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Scheidung knapp neun Monate später andererseits, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist nach dem weiter oben Gesagten am Beschwerdeführer, diese Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging. 7.3 Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Vorinstanz geltend, er und seine Ex-Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 16. September 2010 in einer glücklichen, stabilen und zukunftsorientierten Ehe zusammen mit den beiden Kindern gelebt. Anfangs Januar 2011 jedoch habe seine Ex-Ehefrau für ihn überraschend begonnen, sich die Scheidung zu wünschen. Dieser Wunsch sei im Laufe des Monats immer stärker geworden. Am 28. Januar 2011 sei er schliesslich von seiner Ex-Ehefrau aus nichtigem Anlass aus der Wohnung geworfen worden. Er habe sich bis zuletzt bemüht, die Scheidung abzuwenden, jedoch erfolglos. Seine Ex-Ehefrau habe alle seine Versuche abgeblockt. Gestützt auf deren Angaben und eigene Beobachtungen machte der Beschwerdeführer für das Scheitern seiner Ehe eine Reihe von Gründen verantwortlich, nämlich finanzielle Schwierigkeiten, gesundheitliche Beschwerden seiner Ex-Ehefrau mit einer depressiven Phase, ihre Unzufriedenheit mit dem Leben im allgemeinen und der Ehe im besonderen, ihren sozialen Rückzug und seine Arbeit mit langen Arbeitswegen. Einige Zeit nach der Scheidung, im Sommer 2012, habe er leider erfahren müssen, dass er nicht Vater der während der Ehe geborenen Kinder sei und eine Anfechtungsklage eingereicht. Seine neue Lebenspartnerin sei ihm von seinen Eltern ungefähr Mitte Juni 2011 vorgestellt worden. Mit ihr habe er eine Person gefunden, die ihn verstehe und zu ihm halte. 7.4 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen diese Angaben und übernahm die Verantwortung für das Scheitern der Ehe. Ihrer Darstellung zufolge verlief die Ehe vor und nach der Einbürgerung harmonisch. Eheliche Schwierigkeiten seien erstmals während der Festtage im Dezember 2010 aufgetreten. Sie seien teilweise finanzieller Natur gewesen. Die Einnahmen der Familie hätten nicht ausgereicht. Im Wesentlichen jedoch sei eine plötzliche, für sie unerwartete und kaum erklärbare Änderung in ihrer Gefühlswelt eingetreten. Sie habe keine Lust mehr auf die Ehe gehabt, habe sie nach wie vor nicht. Sie habe nur noch Ruhe haben wollen. Wegen psychischen und somatischen Beschwerden, die sie etwa seit dem Jahr 2005 plagten, habe sie sich nicht weiter mit Problemen beschäftigen können, die sich bis zu diesem Zeitpunkt angesammelt hätten. Auf die Kinder angesprochen meinte die Ex-Ehefrau, sie wisse nicht, wer der biologische Vater sei. Sie habe im Jahr 2007 eine schwere psychologische Krise gehabt, viel Alkohol konsumiert und sei viel unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr damals sehr geholfen, sich zu stabilisieren und ihr Leben wieder unter Kontrolle zu bringen. 7.5 Auf Rechtsmittelebene vermutet der Beschwerdeführer, dass seine Ex-Ehefrau möglicherweise geahnt habe, dass er nicht der leibliche Vater der während der Ehe geborenen Kinder sei und aus ihrer Sicht die eheliche Beziehung zunächst "schöngeredet" und sich später kategorisch geweigert habe, die Eheprobleme zu diskutieren. Seine im August 2010 vorbehaltlos abgegebene, allein massgebliche Erklärung, wonach er die Beziehung zu seiner Ehefrau als intakt betrachte, habe zum damaligen Zeitpunkt eindeutig seiner Auffassung entsprochen. Er habe die psychischen Probleme seiner Ehefrau während der Schwangerschaft nicht auf deren Untreue zurückgeführt und sie massiv unterstützt. Sein Verhalten im Scheidungsverfahren zeige ferner, dass er damals keine Gründe gehabt habe anzunehmen, dass er nicht der leibliche Vater der beiden Kinder sei, d.h. er habe im Zeugungszeitpunkt vermutungsweise intime Beziehungen zu seiner Ex-Ehefrau unterhalten. Im Scheidungsverfahren seien nämlich die Kinderbelange strittig gewesen. Erst mit Hilfe des Scheidungsrichters habe eine einvernehmliche Lösung über die Kinderbelange gefunden werden können. Dass sich seine Ex-Ehefrau im Dezember 2010 und Januar 2011 unversöhnlich verhalten habe, sei aus dieser Optik verständlich. Ihre Weigerung, die Eheprobleme anzugehen, könne jedoch nicht ihm, dem Beschwerdeführer, angelastet werden. Er habe sich auch nach Darstellung seiner Ex-Ehefrau bemüht, die eheliche Beziehung zu retten. Dass keine therapeutischen Massnahmen ergriffen worden seien, sei angesichts des klar dokumentierten Fehlens eines Ehewillens der Ehefrau nachvollziehbar. 7.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, wird kein plötzliches und unerwartetes Ereignis geltend gemacht, das die Scheidung einer neun Monate zuvor noch intakten Ehe plausibel machen könnte. Die von ihnen genannten Umstände, wie die angespannte finanzielle Lage, die schwierige Arbeitssituation des Beschwerdeführers, die seit 2005 angeschlagene Gesundheit der Ex-Ehefrau und ihre Unzufriedenheit mit der Ehe, weisen vielmehr auf einen länger dauernden Zerrüttungsprozess hin. Den Ausführungen der Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie bereits im Jahr 2007 aus der Ehe ausbrach und aussereheliche Kontakte unterhielt, aus denen ihre beiden Kinder hervorgingen. Wer der biologische Vater der Kinder ist, wusste die Ex-Ehefrau noch im Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 11. Juni 2013 nicht. In Anbetracht der sich überschlagenden Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und des Fehlens beidseitiger Bemühungen um eine Rettung der wenige Monate zuvor angeblich noch harmonischen Ehe muss davon ausgegangen werden, dass der Zerrüttungsprozess zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits abgeschlossen, jedenfalls aber so weit fortgeschritten war, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestand. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe dem Beschwerdeführer oder gar seiner Ex-Ehefrau nicht bewusst war. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist ohne Relevanz und muss daher nicht geprüft werden (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 E. 5). 7.7 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil er in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema, namentlich in Form des beantragten Parteiverhörs oder der Einvernahme einer Schwester des Beschwerdeführers versprechen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Selbst wenn das Parteiverhör und die Einvernahme der Schwester zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfielen, was zu erwarten ist, könnten sie sich gegenüber der klaren Aktenlage nicht durchsetzen. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft ausgerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Gründe, die es rechtfertigten, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich solchermassen als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: