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E-3191/2022

E-3191/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, suchte am

12. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass er am 18. Dezember 2018 in Griechenland um Asyl ersucht und ihm Grie- chenland den Flüchtlingsstatus gewährt hatte. B. Am 24. August 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 25. August 2021 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit 30. Dezember 2019 über den Flüchtlings- status und eine bis 29. Dezember 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Am 25. August 2021 und ergänzend am 3. September 2021 führte das SEM persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer durch, hierbei wurde ihm des rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Grie- chenlands gewährt. D. Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. August 2021 ein. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des SEM weitere medizinische Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend abge- wartet. Es wurden verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten gereicht, datierend vom 15. Dezember 2021, 22. Dezember 2021 und 4. Januar

2022. Anfragen des SEM an die Pflege im Bundesasylzentrum wurden mit E-Mails vom 21. September 2021, 27. September 2021 sowie vom 11. Ja- nuar 2021, unter Beilage eines weiteren Arztberichts vom 30. Dezember 2021, beantwortet. E. Am 18. Januar 2022 stellte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm am 19. Januar 2022 hierzu Stellung. F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz

E-3191/2022 Seite 3 an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsge- richt wies die Beschwerde mit Urteil E-420/2022 vom 8. Februar 2022 ab. H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Gesuch ein. Hierbei machte er geltend, mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 28. März 2022 (E-3427/2021, E-3431-2021) sowie der Verschlechterung seines psychischen Zustandes lägen Wiedererwä- gungsgründe vor. Vom 18. März bis 12. April 2022 sei er in stationärer Be- handlung in der psychiatrischen Klinik C._______ gewesen. Er sei auf- grund seines Gesundheitszustands (schwere depressive Episode und Su- izidalität) als äusserst vulnerable Person zu qualifizieren, die auf eine si- chere Umgebung angewiesen sei. I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 nahm das SEM das Gesuch vom 20. Mai 2022 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab, erklärte die Verfügung vom 20. Januar 2022 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts (Variabler Arztbrief der D._______ vom 21. Juli 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erweise und er sei vor- läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht sei mittels einer superprovisorischen Verfügung bezie- hungsweise einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen beziehungsweise diese wieder herzustellen. Die

E-3191/2022 Seite 4 zuständigen Behörden seien umgehend anzuweisen, von einer Überstel- lung nach Griechenland abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter beizuordnen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Sie hat in dieser Hinsicht bereits im ordentlichen Verfahren mit dem Entscheidentwurf zugewartet, bis der Beschwerdefüh- rer ärztlich und psychiatrisch begutachtet war und hierzu verschiedene ärztliche Berichte erstellt wurden. Auch im Rahmen des vorliegend zu be- urteilenden Wiedererwägungsverfahrens hat sie vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung mit Schreiben vom 24. Mai 2022 einen aktuellen Arztbe- richt eingefordert und diesen abgewartet. Die ärztlichen Berichte geben umfassend Auskunft über den gesundheitlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sach- verhalt waren daher nicht angezeigt. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Sofern die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft dies ma- terielle Fragen, welche im Nachfolgenden zu erörtern sind. Die Vorinstanz hat sich sodann in der Beurteilung, ob eine Rücküberstel- lung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, eingehend mit den ak- tenkundigen ärztlichen Zeugnissen sowie der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und ausreichend be- gründet, weshalb sie einen Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Griechenland in casu nach wie vor für zulässig und zumutbar hält. Die Vorinstanz hat auch ihrer Begründungspflicht genüge getan. Die oberfläch- lich dargelegten formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegrün- det (vgl. insb. Beschwerde S. 8). Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert

E-3191/2022 Seite 6 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung sei- nes Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. Januar 2022 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 6.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Dritt- staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrück- lich zustimmten. Es gibt nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich- tungen halten würde. Zudem kann der gesundheitliche Sachverhalt – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht als medizinische Notlage qualifiziert wer- den.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. In Griechenland ist – auch unter Berücksichtig dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht von ei- ner Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unan- gemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi- ellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E-3191/2022 Seite 7

E. 6.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 6.4.1 Als Schutzberechtigter kann sich der Beschwerdeführer auf die Ga- rantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbeson- dere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bil- dung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU- Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Grie- chenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.4.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Not- lage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 6.4.3 Es trifft zwar zu, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall

E-3191/2022 Seite 8 einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Gemäss dem im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erstellten Arzt- bericht vom 7. Juni 2022 der behandelnden Ärztin des (…) wurde beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im Sinne einer Traumafolgestörung diagnostiziert. Zudem sei bei einer Rückschaffung nach Griechenland von einem sehr hohen Risiko der Ausführung von Suizidhandlungen auszugehen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten psy- chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in einmal wöchentlicher Frequenz und in einer Psychopharmakotherapie (Sertralin bis 200mg/Tag, Quetiapin 25mg-weise) befindet. Gemäss dem auf Beschwerdeebene ein- gereichten Arztbrief vom 21. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer inzwi- schen aufgrund akuter Suizidalität am 28. Juni 2022 von der behandelnden Ärztin des (…) der D._______ zur stationären Behandlung zugewiesen.

E. 6.4.4 Von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann indessen nicht ausgegangen werden. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Konventionsstaat nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventions- staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu ver- hindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht Suizidalität einem Vollzug der Wegwei- sung nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung getroffen werden, was vorliegend gemäss dem auf Beschwer- deebene eingereichten Arztbrief offensichtlich geschieht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzu-

E-3191/2022 Seite 9 wirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdefüh- rers in den Drittstaat Griechenland – allenfalls mit den ihn behandelnden Fachpersonen – wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesund- heitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern.

E. 6.4.5 Sodann ist die Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin zumutbar. Es trifft zwar zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Es ist durchaus mög- lich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen Instan- zen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen (vgl. Urteil des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6.1). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzu- stellen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl. hierzu E. 6.4.3) sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Re- ferenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erwei- sen würde. Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einho-

E-3191/2022 Seite 10 lung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medi- zinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom

27. Januar 2021 E. 5.5). Zudem stehen dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schut- zes in Griechenland die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikati- onsrichtlinie) zu. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaa- ten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuer- kannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer konkret nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA- Nummer) zu beantragen, die Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Entsprechendes wird auch nicht geltend ge- macht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren aus, hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Griechenland bereits Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung gehabt zu haben. Er hat diese Behandlung einzig aus eigenem Entschluss abgebrochen. Im Übri- gen ist festzuhalten, dass in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Not- fallstationen haben (vgl. zit. Referenzurteil E. 9.8.2).

E. 6.4.6 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheb- lichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfäl- ligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Be- schwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung be- gegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schwei- zerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Be- dürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorberei- tung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu ma- chen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.4.7 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Be- schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen

E-3191/2022 Seite 11 kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz er- suchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.

E. 6.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland zulässig, zu- mutbar und möglich (die griechischen Behörden haben der Rücküber- nahme ausdrücklich zugestimmt) ist, weshalb die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventual- begehren ist abzuweisen.

E. 7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wie- dererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend superprovisorische Massnahme mit ent- sprechender Anweisung an die Vollzugsbehörden und Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 8 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1‘500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3191/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3191/2022 Urteil vom 16. August 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Sicherer Drittstaat, Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 12. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass er am 18. Dezember 2018 in Griechenland um Asyl ersucht und ihm Griechenland den Flüchtlingsstatus gewährt hatte. B. Am 24. August 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 25. August 2021 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit 30. Dezember 2019 über den Flüchtlingsstatus und eine bis 29. Dezember 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Am 25. August 2021 und ergänzend am 3. September 2021 führte das SEM persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer durch, hierbei wurde ihm des rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands gewährt. D. Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. August 2021 ein. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des SEM weitere medizinische Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend abgewartet. Es wurden verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten gereicht, datierend vom 15. Dezember 2021, 22. Dezember 2021 und 4. Januar 2022. Anfragen des SEM an die Pflege im Bundesasylzentrum wurden mit E-Mails vom 21. September 2021, 27. September 2021 sowie vom 11. Januar 2021, unter Beilage eines weiteren Arztberichts vom 30. Dezember 2021, beantwortet. E. Am 18. Januar 2022 stellte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm am 19. Januar 2022 hierzu Stellung. F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-420/2022 vom 8. Februar 2022 ab. H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Gesuch ein. Hierbei machte er geltend, mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022 (E-3427/2021, E-3431-2021) sowie der Verschlechterung seines psychischen Zustandes lägen Wiedererwägungsgründe vor. Vom 18. März bis 12. April 2022 sei er in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik C._______ gewesen. Er sei aufgrund seines Gesundheitszustands (schwere depressive Episode und Suizidalität) als äusserst vulnerable Person zu qualifizieren, die auf eine sichere Umgebung angewiesen sei. I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 nahm das SEM das Gesuch vom 20. Mai 2022 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab, erklärte die Verfügung vom 20. Januar 2022 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts (Variabler Arztbrief der D._______ vom 21. Juli 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erweise und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei mittels einer superprovisorischen Verfügung beziehungsweise einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise diese wieder herzustellen. Die zuständigen Behörden seien umgehend anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Sie hat in dieser Hinsicht bereits im ordentlichen Verfahren mit dem Entscheidentwurf zugewartet, bis der Beschwerdeführer ärztlich und psychiatrisch begutachtet war und hierzu verschiedene ärztliche Berichte erstellt wurden. Auch im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahrens hat sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 24. Mai 2022 einen aktuellen Arztbericht eingefordert und diesen abgewartet. Die ärztlichen Berichte geben umfassend Auskunft über den gesundheitlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Sofern die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft dies materielle Fragen, welche im Nachfolgenden zu erörtern sind. Die Vorinstanz hat sich sodann in der Beurteilung, ob eine Rücküberstellung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, eingehend mit den aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen sowie der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und ausreichend begründet, weshalb sie einen Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Griechenland in casu nach wie vor für zulässig und zumutbar hält. Die Vorinstanz hat auch ihrer Begründungspflicht genüge getan. Die oberflächlich dargelegten formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet (vgl. insb. Beschwerde S. 8). Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. Januar 2022 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6. 6.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Es gibt nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zudem kann der gesundheitliche Sachverhalt - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht als medizinische Notlage qualifiziert werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist - auch unter Berücksichtig dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.4 6.4.1 Als Schutzberechtigter kann sich der Beschwerdeführer auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.4.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 6.4.3 Es trifft zwar zu, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Gemäss dem im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erstellten Arztbericht vom 7. Juni 2022 der behandelnden Ärztin des (...) wurde beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im Sinne einer Traumafolgestörung diagnostiziert. Zudem sei bei einer Rückschaffung nach Griechenland von einem sehr hohen Risiko der Ausführung von Suizidhandlungen auszugehen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in einmal wöchentlicher Frequenz und in einer Psychopharmakotherapie (Sertralin bis 200mg/Tag, Quetiapin 25mg-weise) befindet. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbrief vom 21. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer inzwischen aufgrund akuter Suizidalität am 28. Juni 2022 von der behandelnden Ärztin des (...) der D._______ zur stationären Behandlung zugewiesen. 6.4.4 Von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann indessen nicht ausgegangen werden. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Konventionsstaat nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung getroffen werden, was vorliegend gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbrief offensichtlich geschieht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Griechenland - allenfalls mit den ihn behandelnden Fachpersonen - wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. 6.4.5 Sodann ist die Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin zumutbar. Es trifft zwar zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Es ist durchaus möglich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen (vgl. Urteil des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6.1). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl. hierzu E. 6.4.3) sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Zudem stehen dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Griechenland die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer konkret nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, die Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Griechenland bereits Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung gehabt zu haben. Er hat diese Behandlung einzig aus eigenem Entschluss abgebrochen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen haben (vgl. zit. Referenzurteil E. 9.8.2). 6.4.6 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.4.7 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 6.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich (die griechischen Behörden haben der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt) ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend superprovisorische Massnahme mit entsprechender Anweisung an die Vollzugsbehörden und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

8. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: