Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Obschon die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, richten sich die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Nichteintritt auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) sowie die verfügte Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich - trotz der beantragten vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Verfügung - weder aus einem entsprechenden expliziten Antrag noch aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich nicht gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung.
E. 4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe seit Beginn des Verfahrens mehrfach auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen. Dennoch habe die Vorinstanz ihren psychischen Zustand nicht fundiert und umfassend abgeklärt. Die Vorinstanz hätte die entsprechenden ärztlichen Berichte einholen, abwarten und diese schliesslich in der angefochtenen Verfügung berücksichtigen müssen. Zudem wirke die Vorinstanz bemüht, ihre Aussagen als unglaubhaft abzutun beziehungsweise ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Überdies liege hinsichtlich ihres Sprachprofils die fehlerhafte Feststellung zugrunde, sie verfüge über ausreichende Englischkenntnisse, weshalb der Sachverhalt insgesamt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.4 Mit der Beschwerde wurden umfangreiche medizinische Unterlagen eingereicht. Diese lagen der Vorinstanz jedoch bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vollständig vor und wurden korrekt in den vorinstanzlichen Akten abgelegt (vgl. insb. SEM-eAkten 15/3, 16/3, 26/2, 27/3, 29/2, 58/8, 59/4). Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der medizinische Sachverhalt ausführlich und sorgfältig abgeklärt wurde. Aufgrund der aktenkundigen Arztberichte durfte die Vorinstanz sodann davon ausgehen, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt. Auch hat sie alle wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet, die Vorinstanz war jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht gehalten, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten. Namentlich aus dem Hinweis in der Beschwerde, wonach aufgrund eines Verdachts auf eine schwere PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) mit Schlafproblemen, Ohmachtgefühl und Ängsten sowie in Bezug auf eine genitale Beschneidung weitere Abklärungen ausstünden beziehungsweise ein weiterer Diagnosetermin am 8. November 2023 geplant sei, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, da entsprechende Bestätigungen an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Griechenland nichts ändern würden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom 20. Januar 2023). In antizipierter Beweiswürdigung kann somit darauf verzichtet werden, den Termin vom 8. November 2023 abzuwarten, ist doch davon auszugehen, dass dieser Arztbesuch kein neues Krankheitsbild hervorbringen beziehungsweise die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen wird. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet hat. Überdies ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Würdigung der gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich.
E. 5.5 Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 24. April 2023 das rechtliche Gehör zu ihren Englischkenntnissen gewährt und ihr das entsprechende Resultat des sozialpädagogischen Austrittsberichts vom 11. März 2023 offengelegt (vgl. SEM-eAkten 54/14). Es werden in diesem Bericht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - weder Verständigungsprobleme bei der Kommunikation in englischer Sprache noch die Notwendigkeit eines Dolmetschers aufgeführt. Vielmehr wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Heimat, als auch in der Schweiz die Schule besucht habe, über gute Englischkenntnisse verfüge, ihre Gedanken, Gefühle sowie Anliegen dem Betreuungsteam gegenüber gut verständlich auf Englisch vermittelt und sogar für andere übersetzt habe (vgl. SEM-eAkten 42/6 S. 3 und S. 5). Vor diesem Hintergrund gehen die entsprechenden Beschwerdeausführungen mit nachträglich eingeholter E-Mail-Auskunft ins Leere (vgl. Beschwerde S. 11 ff. inkl. Beilagen 11 bis 13). Diese Ausführungen beziehungsweise das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich im Verlauf des Verfahrens zunächst in Englisch verständigte, lässt auf offensichtlich taktisches Verhalten schliessen, was im Übrigen auch die Durchführung eines Sprachtests als nicht zielführend erscheinen lässt. Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang weder das rechtliche Gehör verletzt noch den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hat.
E. 5.6 Was schliesslich die Rüge in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz anbelangt ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff. und S. 12 ff.). Im Übrigen ist die Würdigung der individuellen Situation materieller Natur beziehungsweise stellt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin namentlich die Schlussfolgerung der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht teilt, weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar.
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt, noch die Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör in anderer Weise verletzt hat. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht; das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 6.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 6.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Sie machte zwar geltend, dass sie nach Erhalt des positiven Asylentscheids gedrängt worden sei, das Camp zu verlassen, und der Schutzstatus ihr nichts gebracht habe, da sie weder Geld noch eine Wohnung erhalten habe. Aus diesen Ausführungen geht aber nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr lassen ihre Aussagen darauf schliessen, dass sie jegliche Bemühungen unterlassen hat, um eine entsprechende Existenz in Griechenland aufzubauen, was sie schliesslich auch bestätigte (vgl. SEM-eAkten 54/14 F81). Anstatt entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, will sie sich nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung mindestens weitere zwei Monate (unter anderem) im Camp versteckt aufgehalten haben und, nach weiteren fünf Tagen Aufenthalt in Athen, ausgereist sein. Die Behauptung, sie habe nach Erhalt des positiven Asylentscheids keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung und müsse für sich selbst aufkommen, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich. Weshalb sie sich spätestens hiernach nicht nach staatlichen Unterstützungsangeboten hätte erkundigen respektive sich an entsprechende Organisationen wenden können, ist nicht ersichtlich. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Im Übrigen ist von genügenden Englischkenntnissen der Beschwerdeführerin und der Hilfsbereitschaft ihrer Landsleute in Griechenland - auf deren Hilfe sie bereits zurückgreifen konnte - auszugehen (vgl. bspw. SEM-eAkten 54/14 F68, 42/6 S. 3 und S. 5), was ihr beim Aufbau einer Existenz in Griechenland zusätzlich dienlich sein dürfte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.
E. 6.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide insbesondere unter Knie- sowie Steissbeinschmerzen, Juckreiz ganzkörperlich, Juckreiz im Auge, Ohmachtgefühl (zwei bis dreimal monatlich), Gedanken an das Erlebte auf dem Seeweg, Schlafprobleme und Unterleibsschmerzen aufgrund ihrer Beschneidung mit Problemen beim Wasserlösen sowie bei der Menstruation. Gemäss den aktenkundigen und auf Beschwerdeebene erneut ins Recht gelegten Arztberichten wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere Pruritus (Juckreiz), Cystitis (Blasenentzündung), Dysmenorrhoe (schmerzhafte Perioden) und Insomnie diagnostiziert (vgl. SEM-eAkten 16/3, 15/3), sie war aufgrund ihrer Zahnspange in zahnärztlicher Behandlung (vgl. SEM-eAkten 61/3, 59/4) und aufgrund angeblicher Knieschmerzen beim Arzt, lehnte eine medikamentöse Behandlung aber explizit ab (vgl. SEM-eAkten 29/2). Was die Beschneidung anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls untersucht und es wurde von der zuständigen Ärztin keine weitere Behandlung für notwendig erachtet (vgl. SEM-eAkten 59/4, 26/2). Nach dem Kantonsaustritt wurden bei der Beschwerdeführerin Eisenmangelanämie, Juckreiz, leicht erhöhtes TSH bei 5.27 mU/l, mögliche genitale Beschneidung sowie Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafproblemen, Ohmachtgefühl und Ängsten (vgl. SEM-eAkten 58/8) sowie hiernach eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert (vgl. SEM-eAkten 58/8). Gemäss dem auf Beschwerdeebene neu ins Recht gelegten Abklärungsbericht wurde eine Verdachtsdiagnose einer PTBS gestellt (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Juli 2023 S. 1). Was die Medikamente anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gegen Menstruationsschmerzen Buscopan (Oktober 2022), gegen Augenschmerzen Bepanthen Pro Augentropfen (Oktober 2022), gegen Kopf- und Halsschmerzen Pretuval und Mebucaine, gegen Rückenschmerzen Ifern und Primofenac (Januar 2023), gegen Schlaflosigkeit Zoldorm 10 mg (Januar 2023), Zeller Schlaf, Excipal und Laitea (März 2023), gegen Juckreiz in den Augen Bepanthen Augentropfen und Feniallerg (Februar 2023) verschrieben wurde. Gemäss Abklärungsbericht vom 21. Juli 2023 wurden der Beschwerdeführerin Cetallerg Sandoz (10 mg), Redormin (250 mg) Blist sowie Relaxane Blist verschrieben (vgl. a.a.O. S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr sei in Griechenland der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt worden, obwohl sie im Camp auf G._______ mehrfach ihre Knie- und Augenprobleme dargelegt habe. Folgt man ihren weiteren Angaben im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz (auch dem medizinischen Personal gegenüber), hatte sie in Griechenland weder Knie- noch Augenprobleme, weshalb ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht gefolgt werden kann (vgl. bspw. SEM-eAkten 60/4 S. 2 [Ereignis vom 13. Januar 2023] und 54/14 F8). Vielmehr belegt der Spitalaufenthalt nach ihrer Ankunft in Griechenland, dass ihr tatsächlich Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland gewährt und die notwendige Behandlung nicht verweigert wurde (vgl. bspw. SEM-eAkten 54/14 F97 f.). Es kann angenommen werden, dass sie bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum in Griechenland erhältlich machen kann (vgl. hierzu auch Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist zwar am 8. November 2023 eine weitere medizinische Abklärung insbesondere aufgrund der PTBS und Beschneidung vorgesehen. Den aktenkundigen Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts Gegenteiliges darzutun (vgl. bspw. Beschwerde S. 8 f.). So wurde die Beschneidung bereits gründlich von einer Fachärztin untersucht, die weitere Massnahmen als nicht notwendig erachtete, und sind im Übrigen Spätfolgen einer Beschneidung - bei Bedarf - auch in Griechenland behandelbar (vgl. SEM-eAkten 59/4, 26/2). Mit Blick auf die psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar als nicht unerheblich eingeschätzt werden, deren Grad jedoch offengelassen werden kann, da vorliegend - ungeachtet der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 10) - nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sowohl eine schwere PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Es darf angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass sie keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich nach dem Gesagten den Akten nicht entnehmen. Im Übrigen ist es Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 6.7 Schliesslich vermag weder der Aufenthalt ihrer Schwester noch ihrer Cousine in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin etwas zu ändern. Aus Art. 8 EMRK lässt sich kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da beide nicht in die Kernfamilie fallen und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde; aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre Schwester oder Cousine angewiesen wäre. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen und lassen ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis begründen (vgl. Beschwerde S. 19 f.). Überdies ist vorliegend bereits aufgrund der gestaffelten Einreisen in die Schweiz (die Cousine im Herbst 2015, die ältere Schwester im Juli 2021, die Beschwerdeführerin im Oktober 2022) kein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
E. 6.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, gehen auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen inklusive Verweise auf die nationale und europäische Rechtsprechung ins Leere (vgl. Beschwerde insb. S. 13 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten.
E. 6.9 Überdies ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.
E. 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3602/2023 Urteil vom 15. August 2023 Besetzung David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Tamara Fink, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und machte geltend, minderjährig zu sein. Am 18. Oktober 2022 erteilte sie der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. Am 23. November 2022 wurde ihr im Rahmen der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) unter anderem das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 2. Dezember 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um diesbezügliche Informationen. Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 6. Dezember 2022 mit, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen mit den Personalien C._______, geboren am (...) registriert, seit (...) als Flüchtling anerkannt und verfüge sowohl über eine gültige Aufenthaltsbewilligung als auch ein gültiges Reisedokument. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 7. Dezember 2022 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, die das Ersuchen am 9. Dezember 2022 guthiessen. C. Das SEM gab beim Institut für Rechtsmedizin des (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 20. Februar 2023 kommt zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung (15. Februar 2023) ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren; das von ihr angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) treffe somit nicht zu. D. Mit Entscheid vom 9. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zugewiesen. Gegen diesen Zuweisungsentscheid reichte sie am 20. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Zuweisung in den Kanton E._______ (Verfahren BVGer F-1557/2023). E. Mit Schreiben vom 29. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands sowie zum Resultat des Altersgutachtens vom 20. Februar 2023 gewährt, worauf sie mit Schreiben vom 4. April 2023 Stellung nahm. Hierbei hielt sie an der von ihr geltend gemachten Minderjährigkeit fest und machte geltend, sie habe in Griechenland ein falsches Geburtsdatum angegeben, um ausreisen zu können. Als sie eingeschult worden sei, habe sie nämlich von ihrem Vater erfahren, dass sie am (...) geboren worden sei. Bestünden - wie vorliegend - weiterhin Zweifel in Bezug auf das geltend gemachte Alter, würden die Mitgliedstaaten grundsätzlich von Minderjährigkeit ausgehen. Sodann komme eine Wegweisung nach Griechenland ohnehin nicht in Frage, da sie dort drei Monate in F._______ (recte: G._______) gewesen sei, wo es kein Essen gegeben habe, und keine medizinische Versorgung angeboten worden sei. Nach Erhalt ihres griechischen Schutzstatus habe sie das Camp verlassen und auf der Strasse leben müssen, da sie weder Geld noch Arbeit gehabt habe, um eine Wohnung zu mieten. Weder die Behörden noch Organisationen hätten ihr hierbei geholfen. Einzig aufgrund der Hilfe somalischer Familien habe sie dort überleben können. Sie sei zudem gesundheitlich angeschlagen und könne sich nicht vorstellen, nach Griechenland zurückzukehren, wo keine medizinische Hilfe angeboten werde. Aufgrund ihrer Insomnie und psychischen Unruhe, sei ihr in der Schweiz Zoldorm verschrieben worden. F. Am 24. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs (erneut) das rechtliche Gehör zu ihrem Alter, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Gesundheitszustand sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands gewährt. G. Am 13. Juni 2023 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität der Beschwerdeführerin im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) vom Geburtsdatum (...) auf das Geburtsdatum (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. H. Am 15. Juni 2023 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 16. Juni 2023. Hierbei machte sie geltend, sie halte an ihrer Minderjährigkeit fest. Überdies seien ihre Englischkenntnisse nicht gut genug; sie nutze stets Google-Übersetzung. Weiter werde aus den medizinischen Akten deutlich, dass sie während ihres Aufenthaltes in den Strukturen in regelmässigen Abständen bei MedicHelp vorgesprochen habe, weshalb ihr nicht unterstellt werden könne, sich nicht kooperativ verhalten zu haben. Die ablehnende Haltung gegenüber spezifischen ärztlichen Behandlungen müsse vielmehr im kulturellen Kontext gesehen und könne teils auch auf Verständnisschwierigkeiten zurückgeführt werden. Sodann stünden aufgrund der langen Wartezeiten weitere Arzttermine aus und es sei auch noch keine ausreichende psychische Diagnose gestellt worden, weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sei. Schliesslich sei die Lage in Griechenland unerträglich, man werde vom Staat nicht unterstützt. Wenn sie dorthin zurückkehre, würde sie auf der Strasse landen und keine medizinische Versorgung erhalten. Als alleinstehende junge Frau mit zahlreichen körperlichen Beschwerden sei sie als äusserst vulnerabel einzustufen. I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen sowie verschiedener E-Mail-Korrespondenzen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller, schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend die adäquate Unterkunft, Ernährung und den Zugang zu medizinischer Grundversorgung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht vom 21. Juli 2023 der psychiatrischen Dienste des Spitals D._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Obschon die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, richten sich die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Nichteintritt auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) sowie die verfügte Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich - trotz der beantragten vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Verfügung - weder aus einem entsprechenden expliziten Antrag noch aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich nicht gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung.
4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe seit Beginn des Verfahrens mehrfach auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen. Dennoch habe die Vorinstanz ihren psychischen Zustand nicht fundiert und umfassend abgeklärt. Die Vorinstanz hätte die entsprechenden ärztlichen Berichte einholen, abwarten und diese schliesslich in der angefochtenen Verfügung berücksichtigen müssen. Zudem wirke die Vorinstanz bemüht, ihre Aussagen als unglaubhaft abzutun beziehungsweise ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Überdies liege hinsichtlich ihres Sprachprofils die fehlerhafte Feststellung zugrunde, sie verfüge über ausreichende Englischkenntnisse, weshalb der Sachverhalt insgesamt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.4. Mit der Beschwerde wurden umfangreiche medizinische Unterlagen eingereicht. Diese lagen der Vorinstanz jedoch bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vollständig vor und wurden korrekt in den vorinstanzlichen Akten abgelegt (vgl. insb. SEM-eAkten 15/3, 16/3, 26/2, 27/3, 29/2, 58/8, 59/4). Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der medizinische Sachverhalt ausführlich und sorgfältig abgeklärt wurde. Aufgrund der aktenkundigen Arztberichte durfte die Vorinstanz sodann davon ausgehen, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt. Auch hat sie alle wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet, die Vorinstanz war jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht gehalten, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten. Namentlich aus dem Hinweis in der Beschwerde, wonach aufgrund eines Verdachts auf eine schwere PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) mit Schlafproblemen, Ohmachtgefühl und Ängsten sowie in Bezug auf eine genitale Beschneidung weitere Abklärungen ausstünden beziehungsweise ein weiterer Diagnosetermin am 8. November 2023 geplant sei, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, da entsprechende Bestätigungen an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Griechenland nichts ändern würden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom 20. Januar 2023). In antizipierter Beweiswürdigung kann somit darauf verzichtet werden, den Termin vom 8. November 2023 abzuwarten, ist doch davon auszugehen, dass dieser Arztbesuch kein neues Krankheitsbild hervorbringen beziehungsweise die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen wird. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet hat. Überdies ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Würdigung der gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich. 5.5. Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 24. April 2023 das rechtliche Gehör zu ihren Englischkenntnissen gewährt und ihr das entsprechende Resultat des sozialpädagogischen Austrittsberichts vom 11. März 2023 offengelegt (vgl. SEM-eAkten 54/14). Es werden in diesem Bericht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - weder Verständigungsprobleme bei der Kommunikation in englischer Sprache noch die Notwendigkeit eines Dolmetschers aufgeführt. Vielmehr wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Heimat, als auch in der Schweiz die Schule besucht habe, über gute Englischkenntnisse verfüge, ihre Gedanken, Gefühle sowie Anliegen dem Betreuungsteam gegenüber gut verständlich auf Englisch vermittelt und sogar für andere übersetzt habe (vgl. SEM-eAkten 42/6 S. 3 und S. 5). Vor diesem Hintergrund gehen die entsprechenden Beschwerdeausführungen mit nachträglich eingeholter E-Mail-Auskunft ins Leere (vgl. Beschwerde S. 11 ff. inkl. Beilagen 11 bis 13). Diese Ausführungen beziehungsweise das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich im Verlauf des Verfahrens zunächst in Englisch verständigte, lässt auf offensichtlich taktisches Verhalten schliessen, was im Übrigen auch die Durchführung eines Sprachtests als nicht zielführend erscheinen lässt. Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang weder das rechtliche Gehör verletzt noch den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hat. 5.6. Was schliesslich die Rüge in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz anbelangt ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff. und S. 12 ff.). Im Übrigen ist die Würdigung der individuellen Situation materieller Natur beziehungsweise stellt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin namentlich die Schlussfolgerung der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht teilt, weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar. 5.7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt, noch die Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör in anderer Weise verletzt hat. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 6.4. 6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 6.4.2. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 6.4.3. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.5. Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Sie machte zwar geltend, dass sie nach Erhalt des positiven Asylentscheids gedrängt worden sei, das Camp zu verlassen, und der Schutzstatus ihr nichts gebracht habe, da sie weder Geld noch eine Wohnung erhalten habe. Aus diesen Ausführungen geht aber nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr lassen ihre Aussagen darauf schliessen, dass sie jegliche Bemühungen unterlassen hat, um eine entsprechende Existenz in Griechenland aufzubauen, was sie schliesslich auch bestätigte (vgl. SEM-eAkten 54/14 F81). Anstatt entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, will sie sich nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung mindestens weitere zwei Monate (unter anderem) im Camp versteckt aufgehalten haben und, nach weiteren fünf Tagen Aufenthalt in Athen, ausgereist sein. Die Behauptung, sie habe nach Erhalt des positiven Asylentscheids keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung und müsse für sich selbst aufkommen, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich. Weshalb sie sich spätestens hiernach nicht nach staatlichen Unterstützungsangeboten hätte erkundigen respektive sich an entsprechende Organisationen wenden können, ist nicht ersichtlich. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Im Übrigen ist von genügenden Englischkenntnissen der Beschwerdeführerin und der Hilfsbereitschaft ihrer Landsleute in Griechenland - auf deren Hilfe sie bereits zurückgreifen konnte - auszugehen (vgl. bspw. SEM-eAkten 54/14 F68, 42/6 S. 3 und S. 5), was ihr beim Aufbau einer Existenz in Griechenland zusätzlich dienlich sein dürfte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen. 6.6. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide insbesondere unter Knie- sowie Steissbeinschmerzen, Juckreiz ganzkörperlich, Juckreiz im Auge, Ohmachtgefühl (zwei bis dreimal monatlich), Gedanken an das Erlebte auf dem Seeweg, Schlafprobleme und Unterleibsschmerzen aufgrund ihrer Beschneidung mit Problemen beim Wasserlösen sowie bei der Menstruation. Gemäss den aktenkundigen und auf Beschwerdeebene erneut ins Recht gelegten Arztberichten wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere Pruritus (Juckreiz), Cystitis (Blasenentzündung), Dysmenorrhoe (schmerzhafte Perioden) und Insomnie diagnostiziert (vgl. SEM-eAkten 16/3, 15/3), sie war aufgrund ihrer Zahnspange in zahnärztlicher Behandlung (vgl. SEM-eAkten 61/3, 59/4) und aufgrund angeblicher Knieschmerzen beim Arzt, lehnte eine medikamentöse Behandlung aber explizit ab (vgl. SEM-eAkten 29/2). Was die Beschneidung anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls untersucht und es wurde von der zuständigen Ärztin keine weitere Behandlung für notwendig erachtet (vgl. SEM-eAkten 59/4, 26/2). Nach dem Kantonsaustritt wurden bei der Beschwerdeführerin Eisenmangelanämie, Juckreiz, leicht erhöhtes TSH bei 5.27 mU/l, mögliche genitale Beschneidung sowie Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafproblemen, Ohmachtgefühl und Ängsten (vgl. SEM-eAkten 58/8) sowie hiernach eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert (vgl. SEM-eAkten 58/8). Gemäss dem auf Beschwerdeebene neu ins Recht gelegten Abklärungsbericht wurde eine Verdachtsdiagnose einer PTBS gestellt (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Juli 2023 S. 1). Was die Medikamente anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gegen Menstruationsschmerzen Buscopan (Oktober 2022), gegen Augenschmerzen Bepanthen Pro Augentropfen (Oktober 2022), gegen Kopf- und Halsschmerzen Pretuval und Mebucaine, gegen Rückenschmerzen Ifern und Primofenac (Januar 2023), gegen Schlaflosigkeit Zoldorm 10 mg (Januar 2023), Zeller Schlaf, Excipal und Laitea (März 2023), gegen Juckreiz in den Augen Bepanthen Augentropfen und Feniallerg (Februar 2023) verschrieben wurde. Gemäss Abklärungsbericht vom 21. Juli 2023 wurden der Beschwerdeführerin Cetallerg Sandoz (10 mg), Redormin (250 mg) Blist sowie Relaxane Blist verschrieben (vgl. a.a.O. S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr sei in Griechenland der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt worden, obwohl sie im Camp auf G._______ mehrfach ihre Knie- und Augenprobleme dargelegt habe. Folgt man ihren weiteren Angaben im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz (auch dem medizinischen Personal gegenüber), hatte sie in Griechenland weder Knie- noch Augenprobleme, weshalb ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht gefolgt werden kann (vgl. bspw. SEM-eAkten 60/4 S. 2 [Ereignis vom 13. Januar 2023] und 54/14 F8). Vielmehr belegt der Spitalaufenthalt nach ihrer Ankunft in Griechenland, dass ihr tatsächlich Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland gewährt und die notwendige Behandlung nicht verweigert wurde (vgl. bspw. SEM-eAkten 54/14 F97 f.). Es kann angenommen werden, dass sie bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum in Griechenland erhältlich machen kann (vgl. hierzu auch Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist zwar am 8. November 2023 eine weitere medizinische Abklärung insbesondere aufgrund der PTBS und Beschneidung vorgesehen. Den aktenkundigen Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts Gegenteiliges darzutun (vgl. bspw. Beschwerde S. 8 f.). So wurde die Beschneidung bereits gründlich von einer Fachärztin untersucht, die weitere Massnahmen als nicht notwendig erachtete, und sind im Übrigen Spätfolgen einer Beschneidung - bei Bedarf - auch in Griechenland behandelbar (vgl. SEM-eAkten 59/4, 26/2). Mit Blick auf die psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar als nicht unerheblich eingeschätzt werden, deren Grad jedoch offengelassen werden kann, da vorliegend - ungeachtet der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 10) - nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sowohl eine schwere PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Es darf angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass sie keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich nach dem Gesagten den Akten nicht entnehmen. Im Übrigen ist es Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.7. Schliesslich vermag weder der Aufenthalt ihrer Schwester noch ihrer Cousine in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin etwas zu ändern. Aus Art. 8 EMRK lässt sich kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da beide nicht in die Kernfamilie fallen und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde; aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre Schwester oder Cousine angewiesen wäre. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen und lassen ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis begründen (vgl. Beschwerde S. 19 f.). Überdies ist vorliegend bereits aufgrund der gestaffelten Einreisen in die Schweiz (die Cousine im Herbst 2015, die ältere Schwester im Juli 2021, die Beschwerdeführerin im Oktober 2022) kein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 6.8. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, gehen auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen inklusive Verweise auf die nationale und europäische Rechtsprechung ins Leere (vgl. Beschwerde insb. S. 13 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 6.9. Überdies ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 6.10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: