Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe weder den medizinischen Sachverhalt noch das Kindeswohl ausreichend abgeklärt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 5.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt - insbesondere im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden von Sohn 1 - hinreichend und pflichtgemäss abgeklärt. Es ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt vollständig erstellt worden sei, und hat diesen in der angefochtenen Verfügung sachgerecht sowie nachvollziehbar dargestellt. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das Kindeswohl sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass das SEM auch diesen Aspekt umfassend und unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände geprüft hat.
E. 5.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - einschliesslich einer expliziten Auseinandersetzung mit den vorgebrachten medizinischen Beschwerden - genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht. Der Entscheid ist derart abgefasst, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdeführenden die rechtliche Würdigung des SEM nicht teilten, stellt für sich allein keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Auseinandersetzung - im Sinne einer rechtlichen Würdigung - mit dem Sachverhalt.
E. 5.4 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen einer Verletzung der Untersuchungs- sowie der Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. Aus diesem Grunde ist auch der eventualiter gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden der Rückübernahme derselben ausdrücklich zustimmten.
E. 6.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Vorab ist auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen. Darin präzisiert das Bundesverwaltungsgericht die im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 begründete Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und gelangt zur folgenden Einschätzung (a.a.O. E. 9.8): Für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, ist die Situation insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Unterkunft und eine dauerhafte Wohnsituation nach wie vor schwierig. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird und die Familie für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in eine menschenunwürdige Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG respektive in eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gerät, Rechnung zu tragen. Allerdings kann und darf auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen wie namentlich die M.I.C. oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, denn es besteht die Möglichkeit, mithilfe von Übersetzungsapps, Dolmetschenden oder Landsleuten, welche seit längerer Zeit in Griechenland leben, mit den zuständigen Behörden oder NGO zu kommunizieren. Ferner sind im Internet verschiedene Webseiten in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen. Diesen lassen sich teilweise auch Hinweise darauf entnehmen, welche Anlaufstellen bei Bedarf Unterstützung leisten. Wenn die Betroffenen indessen nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, genügt einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen jedenfalls nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen.
E. 8.3.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass es weder individuelle Anhaltspunkte dafür gibt, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland ein hohes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, noch davon auszugehen ist, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten.
E. 8.3.2 Namentlich gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend reisten sie nur wenige Wochen nach Schutzgewährung aus Griechenland aus. Als Familie mit (...) minderjährigen Kindern im Alter von (...) Jahren und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführenden insgesamt über wenig Schulbildung verfügen, teilweise nicht lesen und schreiben können und die griechische Sprache nicht beherrschen, nichts zu ändern, zumal es ihnen bereits zuvor (...) und (...) offensichtlich möglich gewesen war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Angesichts dessen, dass die älteren beiden Kinder (...) , ist ausserdem auf eine gewisse geistige Reife zu schliessen. Diese befinden sich sodann auch im erwerbsfähigen Alter und sind entsprechend in der Lage, zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung beizutragen - zumal auch sie offenbar bereits (...) erwerbstätig gewesen sind.
E. 8.3.3 Sodann ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten medizinischen Beschwerden nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage geraten würden. So leidet die Beschwerdeführerin an (...) . Gemäss Arztbericht vom 2. Mai 2025 wurde bei ihr (...) diagnostiziert. Aufgrund (...) . Der Beschwerdeführer leidet an (...) . Gemäss Arztbericht (...) vom 3. Juni 2025 wurde bei ihm (...) diagnostiziert. Die Tochter 1 leidet an (...) . Gemäss den Arztberichten (...) vom 3. März 2025 sowie vom 26. März 2025 leide sie an (...) . Zuletzt wurden beim Sohn 1 (...) gesehen (vgl. Kurzbericht (...) vom 12. Juni 2025). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sämtliche von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen in Griechenland ohne Weiteres adäquat behandelbar sind. Es handelt sich dabei weder um Krankheitsbilder, deren Schweregrad oder Verlauf eine Überführung als lebensgefährlich erscheinen liesse, noch um solche, bei denen eine allfällige Nichtbehandlung mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden wäre. Insbesondere bei den Beschwerden der Tochter 1 ((...) ) und des Beschwerdeführers ((...) ) handelt es sich um moderate gesundheitliche Beeinträchtigungen, die per se ungeeignet sind, die Zumutbarkeit des Vollzugs in Frage zu stellen. Dies gilt auch für (...) der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Sohnes 1 ((...) ) und der Beschwerdeführerin ((...) ) ist sodann unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die medizinische Infrastruktur in Griechenland die erforderliche Behandlung gewährleistet und die entsprechenden Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 5.3, E-3602/2023 vom 15. August 2023 E. 6.6, D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-5784/2022 vom 20. Januar 2023, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Entsprechend kann deshalb aus den genannten Diagnosen kein Vollzugshindernis abgeleitet werden, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer individuellen Umstände keinen Zugang zu einer angemessenen Behandlung hätten.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden - auch unter der Berücksichtigung des Kindeswohls - nicht, die gesetzliche Vermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland umzustossen.
E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ebenfalls möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6733/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Claudio Ludwig, (...) , Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2025. Sachverhalt: A. A._______ (der Beschwerdeführer) und seine Frau B._______ (die Beschwerdeführerin) suchten am 11. Februar 2025 gemeinsam mit ihren C._______ (Sohn 1), D._______ (Tochter 1), E._______ (Tochter 2) und F._______ (Sohn 2) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie folgende Unterlagen ein:
- griechische Reiseausweise (ganze Familie)
- griechische Aufenthaltsbewilligungen (ganze Familie)
- Asylakten aus Griechenland inklusive Asylentscheid und Infomaterial
- Unterlagen betreffend die Ausstellung der griechischen Ausweise
- Unterlagen betreffend griechische Steuernummer
- Unterlagen zur Registrierung und Unterbringung von Sohn 2 sowie der Familienzusammenführung
- Flugtickets B. Der Abgleich Ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank Eurodac zeigte, dass die Beschwerdeführenden am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 3(...) internationaler Schutz gewährt worden war. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 17. Februar 2025 um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und gab ihnen in diesem Zusammenhang Gelegenheit, zu verschiedenen Fragen namentlich mit Blick auf ihren Aufenthalt in Griechenland Stellung zu nehmen. E. In der Stellungnahme vom 24. Februar 2025 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Griechenland als (...) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei (...) gewesen. Die Kinder hätten nie gearbeitet. Beide Eltern seien Analphabeten. Sohn 1 habe die Schule bis (...) , Tochter 1 bis (...) , Tochter 2 bis (...) und Sohn 2 bis (...) besucht. Die Eltern und die ältesten drei Kinder würden sowohl Farsi, Usbekisch als auch Türkisch sprechen, das jüngste Kind, Sohn 2, jedoch nur Usbekisch. Keines der Familienmitglieder habe Griechischkenntnisse. Hinsichtlich der Situation in Griechenland wurde geltend gemacht, dass sie bei ihrer Ankunft von der Küstenwache gerettet worden seien. Dabei sei Sohn 2 vom Rest der Familie getrennt worden und sie hätten nicht gewusst, wo er sei. Erst nach (...) seien sie wieder zusammengeführt worden. Aufgrund dieses Erlebnisses sei die ganze Familie traumatisiert und leide weiterhin an der damaligen Trennung. Nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie lediglich einmal am Tag Nahrungsmittel erhalten. Da diese nicht ausreichend gewesen seien, hätten die Eltern das Essen mit den Kindern geteilt. Weiter hätten sie während ihres Aufenthaltes weder finanzielle noch adäquate medizinische Unterstützung erhalten. (...) , den die Tochter 1 aufgrund der Tabletten gegen (...) erhalten habe, sei nicht ernstgenommen worden und unbehandelt geblieben. Um eine Arbeitsstelle zu finden, hätten sie sich an die Personen gewendet, welche das Essen austeilen. Diese seien jedoch nicht bereit gewesen, sie bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Zuletzt sei es auch den Kindern nicht erlaubt gewesen, die Schule zu besuchen. Aufgrund dieser Umstände hätten sie Griechenland am (...) verlassen. F. Am 28. Februar 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. G. Am 11. März 2025 wurden die Eltern, Sohn 1 und die beiden Töchter im Rahmen einer Anhörung vertieft zu ihrem Reiseweg und ihrem Aufenthalt in Griechenland befragt. Dabei machten sie geltend, dass sie Afghanistan vor vielen Jahren verlassen hätten. Sie hätten sodann lange im (...) gelebt, wo auch (...) zur Welt gekommen seien. Wie bereits in Afghanistan sei der Beschwerdeführer im (...) als (...) tätig gewesen. Sohn 1 habe auf der (...) und eine Weile (...) . Danach seien sie in die (...) gereist, wo sie etwa (...) lang gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe dort im (...) und als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin, Tochter 1 und Sohn 2 hätten zusammen (...) gearbeitet. Sohn 1 habe ebenfalls unregelmässig in (...) gearbeitet. Gemeinsam hätten sie so ihre Weiterreise nach Griechenland finanziert. Für die Reise von Griechenland in die Schweiz habe der Beschwerdeführer von (...) Geld geliehen. Hinsichtlich der erfahrenen Trennung vom Sohn 2 wurde geltend gemacht, dass dieser bei der Seenotrettung mit dem Helikopter nach (...) in eine Unterkunft für Minderjährige gebracht worden sei. Die übrigen Familienmitglieder seien nach (...) gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe ständig nach ihrem Sohn gefragt, da sie keine Informationen darüber erhalten habe, wo er sich befinde. Es habe ihr aber niemand geholfen. Erst durch die Hilfe einer Frau aus (...) hätten sie nach etwa (...) herausgefunden, wo er sich aufhalte, und seien sodann wieder zusammengeführt worden. Nach Erhalt der griechischen Reise- und Aufenthaltsdokumente sei ihnen eine Frist von drei Tagen gegeben worden, um die Asylunterkunft zu verlassen. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel hätten sie nicht gewusst, wohin sie gehen sollten. So würden sie in Griechenland niemanden kennen, es gebe keine Arbeit für sie und die Wirtschaftslage sei schlecht. Um Unterstützung hätten sie bei keiner griechischen Behörde ersucht. Weiter sei auch die Schulbildung nicht adäquat gewesen. Ausserdem hätten die Kinder in der Schule kein Mittagessen erhalten. Hinsichtlich der Gesundheit wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer (...) und (...) habe. (...) habe er ausserdem (...) gehabt. Es sei eine (...) gemacht worden, wonach es besser geworden sei. In Griechenland habe er (...) bekommen. (...) werde manchmal (...) und die dagegen verschriebene (...) wirke nicht. Die Beschwerdeführerin sei in (...) wegen der Trennung von Sohn 2 krank gewesen. Zudem habe sie die Medikamente, die sie nehmen müsse, während der Überfahrt nach Griechenland verloren und während 20 Tagen keine Ersatzmedikamente erhalten. Wegen des damit verbundenen Stresses würden (...) . Sie fühle sich (...) und (...) , (...) . Die Tochter 1 leide an (...) . Die Tochter 2 habe (...) wegen (...) . Sohn 1 könne seit einigen Wochen (...) . H. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden verschiedene Arztzeugnisse ins Recht gelegt:
- Arztberichte (...) 3. März 2025 sowie vom 26. März 2025 betreffend Tochter 1; Diagnose: (...) , (...) t
- Kurzbericht (...) vom 12. Juni 2025 betreffend Sohn 1; Diagnose: (...)
- Arztbericht (...) vom 3. Juni 2025 betreffend Beschwerdeführer; Diagnose: (...)
- Arztbericht (...) vom 2. Mai 2025 betreffend Beschwerdeführerin; Diagnose: (...)
- Überweisung (...) vom 2. Mai 2025 betreffend Beschwerdeführerin; Diagnose: (...)
- Bericht (...) vom 17. Juni 2025 betreffend Beschwerdeführerin; Diagnose: (...) . I. Am 26. August 2025 wurde der geplante Entscheid des SEM den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme ausgehändigt. Diese ist am 27. August 2025 beim SEM eingegangen. J. Mit Verfügung vom 28. August 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung. Subeventualiter beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zur Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigelegt.
- Verfügung des SEM vom 28. August 2025 inklusive Abholquittung
- fünf Vollmachten vom 17. Februar 2025
- drei Kurzberichte (...) betreffend Sohn 1 vom 20. Mai 2025, 27. Mai 2025 und 12. Juni 2025 L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 13. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. M. Am 13. Oktober 2025 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe weder den medizinischen Sachverhalt noch das Kindeswohl ausreichend abgeklärt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht verletzt. 5.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt - insbesondere im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden von Sohn 1 - hinreichend und pflichtgemäss abgeklärt. Es ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt vollständig erstellt worden sei, und hat diesen in der angefochtenen Verfügung sachgerecht sowie nachvollziehbar dargestellt. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das Kindeswohl sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass das SEM auch diesen Aspekt umfassend und unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände geprüft hat. 5.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - einschliesslich einer expliziten Auseinandersetzung mit den vorgebrachten medizinischen Beschwerden - genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht. Der Entscheid ist derart abgefasst, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdeführenden die rechtliche Würdigung des SEM nicht teilten, stellt für sich allein keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Auseinandersetzung - im Sinne einer rechtlichen Würdigung - mit dem Sachverhalt. 5.4 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen einer Verletzung der Untersuchungs- sowie der Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. Aus diesem Grunde ist auch der eventualiter gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden der Rückübernahme derselben ausdrücklich zustimmten. 6.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Vorab ist auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen. Darin präzisiert das Bundesverwaltungsgericht die im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 begründete Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und gelangt zur folgenden Einschätzung (a.a.O. E. 9.8): Für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, ist die Situation insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Unterkunft und eine dauerhafte Wohnsituation nach wie vor schwierig. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird und die Familie für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in eine menschenunwürdige Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG respektive in eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gerät, Rechnung zu tragen. Allerdings kann und darf auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen wie namentlich die M.I.C. oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, denn es besteht die Möglichkeit, mithilfe von Übersetzungsapps, Dolmetschenden oder Landsleuten, welche seit längerer Zeit in Griechenland leben, mit den zuständigen Behörden oder NGO zu kommunizieren. Ferner sind im Internet verschiedene Webseiten in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen. Diesen lassen sich teilweise auch Hinweise darauf entnehmen, welche Anlaufstellen bei Bedarf Unterstützung leisten. Wenn die Betroffenen indessen nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, genügt einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen jedenfalls nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. 8.3 8.3.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass es weder individuelle Anhaltspunkte dafür gibt, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland ein hohes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, noch davon auszugehen ist, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. 8.3.2 Namentlich gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend reisten sie nur wenige Wochen nach Schutzgewährung aus Griechenland aus. Als Familie mit (...) minderjährigen Kindern im Alter von (...) Jahren und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführenden insgesamt über wenig Schulbildung verfügen, teilweise nicht lesen und schreiben können und die griechische Sprache nicht beherrschen, nichts zu ändern, zumal es ihnen bereits zuvor (...) und (...) offensichtlich möglich gewesen war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Angesichts dessen, dass die älteren beiden Kinder (...) , ist ausserdem auf eine gewisse geistige Reife zu schliessen. Diese befinden sich sodann auch im erwerbsfähigen Alter und sind entsprechend in der Lage, zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung beizutragen - zumal auch sie offenbar bereits (...) erwerbstätig gewesen sind. 8.3.3 Sodann ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten medizinischen Beschwerden nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage geraten würden. So leidet die Beschwerdeführerin an (...) . Gemäss Arztbericht vom 2. Mai 2025 wurde bei ihr (...) diagnostiziert. Aufgrund (...) . Der Beschwerdeführer leidet an (...) . Gemäss Arztbericht (...) vom 3. Juni 2025 wurde bei ihm (...) diagnostiziert. Die Tochter 1 leidet an (...) . Gemäss den Arztberichten (...) vom 3. März 2025 sowie vom 26. März 2025 leide sie an (...) . Zuletzt wurden beim Sohn 1 (...) gesehen (vgl. Kurzbericht (...) vom 12. Juni 2025). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sämtliche von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen in Griechenland ohne Weiteres adäquat behandelbar sind. Es handelt sich dabei weder um Krankheitsbilder, deren Schweregrad oder Verlauf eine Überführung als lebensgefährlich erscheinen liesse, noch um solche, bei denen eine allfällige Nichtbehandlung mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden wäre. Insbesondere bei den Beschwerden der Tochter 1 ((...) ) und des Beschwerdeführers ((...) ) handelt es sich um moderate gesundheitliche Beeinträchtigungen, die per se ungeeignet sind, die Zumutbarkeit des Vollzugs in Frage zu stellen. Dies gilt auch für (...) der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Sohnes 1 ((...) ) und der Beschwerdeführerin ((...) ) ist sodann unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die medizinische Infrastruktur in Griechenland die erforderliche Behandlung gewährleistet und die entsprechenden Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 5.3, E-3602/2023 vom 15. August 2023 E. 6.6, D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-5784/2022 vom 20. Januar 2023, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Entsprechend kann deshalb aus den genannten Diagnosen kein Vollzugshindernis abgeleitet werden, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer individuellen Umstände keinen Zugang zu einer angemessenen Behandlung hätten. 8.3.4 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden - auch unter der Berücksichtigung des Kindeswohls - nicht, die gesetzliche Vermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland umzustossen. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ebenfalls möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi