Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügung vom 22. Mai 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine nicht ausreichende Erstellung des medizinischen Sachverhalts. Er macht geltend, er habe das SEM bereits im Rahmen seines ersten Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2022 auf sei-nen äusserst schlechten psychischen Zustand hingewiesen und dringend einen Psychologen verlangt. Die Rechtsvertretung habe gleichzeitig um Abklärung seines - insbesondere psychischen - Gesundheitszustands durch einen Spezialisten unter Beizug eines Dolmetschers ersucht. Im urologischen Bericht der Klinik G._______ vom 23. Dezember 2022 habe der behandelnde Arzt den Verdacht auf eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert und einen psychologischen Beistand empfohlen. Gestützt darauf habe die Rechtsvertretung am 27. Dezember 2022 (erneut) um rasche Aufgleisung einer psychologischen/psychiatrischen Behandlung ersucht. Er befinde sich seit längerer Zeit bei Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung und habe bereits mehrere Sitzungen wahrnehmen können. Er nehme Antidepressiva ein. Der nächste Termin bei Dr. H._______ finde am (...) statt. Ein Bericht seines Arztes beziehungsweise dessen Einschätzung zum psychischen Gesundheitszustand sei vom SEM bis heute nicht eingeholt worden. Stattdessen verweise es in seiner Verfügung auf den Kurzbericht von Dr. H._______ vom 31. Januar 2023, worin ihm eine Anpassungsstörung und eine Erektionsstörung diagnostiziert worden sei, und halte fest, dass damit eine psychiatrische Diagnose ausreichend erstellt worden sei. Dieser Kurzbericht halte den Anforderungen an einen umfassenden und verlässlichen Bericht nicht stand. Es lasse sich daraus nicht erkennen, wie der Arzt zu seiner Diagnose gelangt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass das Fehlen eines Arztberichts nicht dem Gesuchsteller oder der Rechtsvertretung angelastet werden könne. Ausserdem sei ihm (dem Beschwerdeführer) beim ergänzenden Gespräch vom 17. April 2023 kein rechtliches Gehör zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gewährt worden.
E. 5.1.2 Im Weiteren sei es aufgrund von Verständigungsproblemen beim zweiten rechtlichen Gehör vom 17. April 2023 nicht möglich, eine verlässliche und abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Wie anlässlich der Anhörung aufgefallen sei, habe ein Missverständnis zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer zu einer starken emotionalen Reaktion seinerseits geführt. Trotz der Anregung seiner Rechtsvertretung, das Gespräch aufgrund des entstandenen Misstrauens zwischen ihm und der Dolmetscherin abzubrechen, sei das Gespräch fortgesetzt worden, nachdem die Fachspezialistin das Problem einseitig ihrem Vorgesetzten geschildert habe. Bei der Besprechung der Stellungnahme hätten sich weitere Missverständnisse zwischen ihm und der Dolmetscherin hinsichtlich der Anzahl Inhaftierungen, der Entlassung aus der Haft sowie der The-matik, wo er sich während des Aufenthalts im (...) Park gewaschen habe, herausgestellt. Aufgrund der Verständigungsprobleme habe das Gespräch länger gedauert und sei schliesslich vom SEM abgebrochen worden. Nach Gesprächsende sei versichert worden, dass noch eine weitere Anhörung durchgeführt werden würde. In diesem Gespräch hätte die Rechtsvertretung noch weitere Fragen gestellt bezüglich der Gründe und Umstände, weshalb der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei. Auch wäre er zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation befragt worden. Ohne Möglichkeit, ihm die noch offenen Fragen zu stellen, habe der Sachverhalt nicht abschliessend festgestellt werden können. Das SEM hätte die Fragen im Zusammenhang mit der Inhaftierung im Rahmen eines Informationsersuchens bei den griechischen Behörden klären müssen.
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).
E. 5.3.1 Wie der Beschwerdeführer angab, befindet er sich seit Längerem bei Dr. med. H._______ in Behandlung und hatte bereits mehrere Sitzungen bei diesem. Den entsprechenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Dr. med. H._______ am 31. Januar 2023 eine Anpassungsstörung und eine Erektionsstörung diagnostizierte und dem Beschwerdeführer I._______ 15 mg verschrieb. Anders als in der Beschwerde ausgeführt, ist aus dem Bericht durchaus ersichtlich, wie der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist (vgl. SEM-act. 42/4, S. 1: [Aktuelle Beschwerden] [gemäss Angabe AS]). Ein weiterer Termin wurde für den 8. Februar 2023 vereinbart. Anlässlich dessen erhielt der Beschwerdeführer I._______ 30 mg und es wurde ein zusätzlicher Arztbesuch auf den 28. Februar 2023 terminiert. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass die niedrige Dosierung von I._______ für die Annahme leichter psychischer Gesundheitsbeschwerden spreche. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an, umso mehr, als in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, dass sich die psychische Beeinträchtigung in der Zwischenzeit verschlechtert hätte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Nachdem er bereits mehrere Termine bei Dr. med. H._______ wahrgenommen hat, dürfte es ihm ohne Weiteres möglich gewesen sein, die Ausstellung eines umfassenden Arztberichts zu veranlassen. Dies umso mehr, als er eine Wegweisung nach Griechenland verhindern will und es damit in seinem Interesse liegen würde, entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Verweis auf die in der Rechtsschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4515/2018 vom 20. August 2018, D-5170/2018 vom 26. September 2018 und E-5835/2018 vom 17. Dezember 2018), wonach das Fehlen eines Arztberichts nicht dem Gesuchsteller oder seiner Rechtsvertretung angelastet werden könne, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies vor dem Hintergrund, dass die jenen Urteilen zugrundeliegende Sachlage mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, zumal die Rechtsvertreterin jener Beschwerdeführenden erfolglos versuchte, einen ausführlichen Arztbericht erhältlich zu machen. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Handbuch Zugang zur Gesundheitsversorgung der AS und Abläufe im BAZ (Beschwerdebeilage 7), welches keine rechtlich bindende Wirkung entfaltet, kann zu keiner anderen Auffassung führen. Darüber hinaus überzeugt auch der Vorhalt nicht, wonach dem Beschwerdeführer beim ergänzenden Gespräch vom 17. April 2023 kein rechtliches Gehör zum aktuellen Gesundheitszustand gewährt worden sei. Es hätte ihm hier ebenso im Sinne seiner Mitwirkungspflicht oblegen, sich zu seiner aktuellen medizinischen Situation zu äussern, hätte er dies für notwendig erachtet. Er wurde denn auch bei der Einleitung des ergänzenden persönlichen Gesprächs auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Im Weiteren fällt auf, dass die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung keine entsprechenden Einwände erhob und am Ende des Gesprächs erklärte, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. Beschwerdebeilage 8 [Protokoll des ergänzenden persönlichen Gesprächs vom 17. April 2023], S. 8). Aus dem Hinweis in der Beschwerde, wonach der behandelnde Urologe in seinem Bericht vom 23. Dezember 2022 den Verdacht auf eine schwere PTBS (Wortlaut im Bericht: schwere posttraumatische Belastungssituation) geäussert habe, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Sollte sich der Verdacht auf eine PTBS inzwischen bestätigt haben oder noch bestätigen, würde dies alleine an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nichts ändern (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom 20. Januar 2023). In antizipierter Beweiswürdigung kann damit darauf verzichtet werden, den Termin vom 14. Juni 2023 bei Dr. med. H._______ abzuwarten, zumal davon auszugehen ist, dass dieser Arztbesuch keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen würde und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 10.2 ff. hiernach). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet hat.
E. 5.3.2 Was den Vorhalt anbelangt, wegen Verständigungsprobleme beim ergänzenden persönlichen Gespräch vom 17. April 2023 könne keine verlässliche und abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen werden, ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Verständigungsproblem anlässlich des Gesprächs geklärt werden konnte (vgl. a.a.O., S. 7 F40, S. 8) und der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung nach jeder Seite die Frage der Dolmetscherin, ob alles stimme, bejahte (vgl. a.a.O., S. 7). Ausserdem bestätigte er unterschriftlich, dass ihm die Aussagen seiner Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch die Dolmetscherin in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien, er die Aussagen verstanden habe und das Festgehaltene seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. a.a.O., S. 8). Angesichts dessen erweist sich das Argument, wonach ein Missverständnis zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer bei diesem eine starke emotionale Reaktion ausgelöst habe, als unbehelfliche Schutzbehauptung. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Fachspezialistin nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten das ergänzende Gespräch weitergeführt hat, statt es - wie von der Rechtsvertretung angeregt - abzubrechen (vgl. a.a.O., S. 7 F40). Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, die fachliche Kompetenz der vom SEM beigezogenen Dolmetscherin in Frage zu stellen. Dass das Gespräch aufgrund von Verständigungsproblemen länger gedauert habe als angenommen und deshalb vom SEM abgebrochen worden sei sowie nach Gesprächsende versichert worden sei, es werde noch eine weitere Anhörung durchgeführt werden, wird zwar auf Beschwerdeebene geltend gemacht, das Gesprächsprotokoll enthält indessen keinerlei solche Äusserungen. Wie dem Beschwerdeführer einleitend erklärt wurde, bestand das Ziel des Gesprächs darin, das erste persönliche Gespräch vom 10. Oktober 2022 zu vervollständigen (vgl. a.a.O., S. 1). Das SEM wies denn auch in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Gespräch vom 17. April 2023 bereits ein ergänzendes Gespräch gewesen sei, welches vom SEM und nicht von der Rechtsvertretung angeregt worden sei. Die Rechtsvertretung habe weder während noch nach dem ersten Gespräch vom 10. Oktober 2022 eine ergänzende Befragung beantragt beziehungsweise eine solche für notwendig erachtet, weshalb der in der Stellungnahme gestellte Antrag vom SEM abgelehnt wurde. Ebenso wenig habe die Rechtsvertretung, so die Vorinstanz, im ersten Gespräch Fragen zu den Gründen und den Umständen während der Haft in Griechenland gestellt oder in der Zwischenzeit (sieben Monate lang; 10. Oktober 2022 bis Ankündigung der Eröffnung des Entscheidentwurfs) eine entsprechende schriftliche Eingabe eingereicht. Auch in der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung diesbezüglich keine ergänzenden Angaben gemacht. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme habe er sehr wohl Aussagen zu den erwähnten Themen gemacht und ein Foto eingereicht, welches im Entscheidentwurf gewürdigt worden sei. Das Gericht schliesst sich den überzeugenden Ausführungen des SEM an. In Anbetracht der Umstände hat es den Sachverhalt auch diesbezüglich zu Recht als erstellt erachtet und auf zusätzliche Abklärungen mit dem Beschwerdeführer in einem weiteren Gespräch beziehungsweise mittels Informationsersuchen an die griechischen Behörden verzichtet. Dementsprechend hat die Rechtsvertretung beim zweiten Gespräch vom 17. April 2023, bei welchem die Vervollständigung des ersten Gesprächs vom 10. Oktober 2022 bezweckt wurde, auch darauf verzichtet, entsprechende Fragen zu den Gründen und Umständen der Haft in Griechenland zu stellen und am Ende des Gesprächs erklärt, keine (weiteren) Fragen zu haben.
E. 5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vorin-stanz kommt nicht in Betracht, der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8 In der Beschwerde wird vorgebracht, es bestünden momentan keine Anzeichen, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die allgemeine Situation in Griechenland seit seiner Ausreise dahingehend geändert habe, dass ihm keine erneute Viktimisierung drohen würde. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei von zahlreichen behördlichen Dokumenten abhängig und aufgrund mangelnder Integrationsmassnahmen kaum möglich. Der Beschwerdeführer spreche kein Griechisch, weshalb eine zeitnahe Integration in den griechischen Arbeitsmarkt unwahrscheinlich sei. Rechtsbehelfe seien gegen den mangelnden Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft und Arbeitsmarkt ausgeschlossen, da die gesetzlichen Anforderungen bei Personen mit Schutzstatus nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 15. März 2022 den Schutzstatus erhalten habe, auf der Strasse leben müssen. Obwohl er täglich zur Behörde gegangen sei, um eine Unterkunft zu erhalten, sei er immer wieder abgewiesen worden. Seine Vorbringen würden mit Berichten von NGOs übereinstimmen. Die Plätze in Obdachlosenunterkünften würden bei Weitem nicht ausreichen. Auch NGOs würden nur in extrem geringem Umfang Wohnraum anbieten, sodass es auch dort faktisch unmöglich sei, einen Platz zu finden. Dem Beschwerdeführer sei in Griechenland selbst die medizinische Notversorgung verwehrt worden, da er hierfür eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) brauche, diese aber nicht erhalten habe beziehungsweise nicht darüber informiert worden sei. Bereits bei der gegebenen medizinischen Aktenlage gelte er als besonders vulnerabel, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Überstellung nach Griechenland auf ihn anzuwenden sei (Urteil des BVGer vom 28. März 2022, E-3427/2021 und E-3431/2021). Im Falle einer Wegweisung nach Griechenland würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut obdachlos und wäre von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen verletzlichen Mann. Die glaubhaften Schilderungen zur Lebensweise in Griechenland würden zeigen, dass er sich bereits im Ausreisezeitpunkt in einer existenziellen Notlage befunden habe, indem er in völliger Armut auf der Strasse gelebt und teilweise gehungert habe. Eine Wegweisung nach Griechenland würde ihn erneut in eine Situation extremer materieller Not bringen. Diesfalls wären unter anderem die Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit konkret gefährdet. Ausserdem wäre der Zugang zum Arbeitsmarkt - und somit die Sicherung der Existenzgrundlage - durch die mangelnde Beherrschung der griechischen Sprache sowie aufgrund des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikation zusätzlich erschwert. Das SEM sei aus diesen Gründen anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug wäre daher auch unzumutbar. Jedenfalls müssten aber bei den griechischen Behörden vorgängig einer Rücküberstellung Garantien hinsichtlich einer nahtlosen Rückübernahme, einer adäquaten Unterkunft, Ernährung und Zugang zur medizinischen Versorgung eingeholt werden.
E. 9.1 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sin-ne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz-berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 9.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. erwähntes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Das SEM ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 9.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge-sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. erwähntes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 10.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Bei seinem Vorbringen, er habe die Behörde jeden Tag vergeblich aufgesucht, um eine Unterkunft zu erhalten, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Auch aus dem Foto (SEM-act. [...]-21, ID-005/1), welches er als Beweis dafür einreichte, dass er in Griechenland im Park gelebt und geschlafen habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es aufgrund des Abgebildeten zu wenig aussagekräftig ist. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. Die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8) kann die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht widerlegen.
E. 10.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendi-ge Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig.
E. 10.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden.
E. 10.3.1 So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Arbeit habe, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, bestehen vorliegend begünstigende Umstände dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Schulbildung, Berufserfahrung, (...)-Kenntnissen sowie Englisch- und (...)-Kenntnissen handelt. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vier Jahre in Griechenland verbracht hat und sich dort auch um eine medizinische Behandlung seiner (...) bemühen konnte (vgl. medizinische Erstkonsultation vom 2. September 2022; SEM-act. 35), was auf eine gewisse Integration hindeutet. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Auch ist ihm trotz allfälliger administrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollte er eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihm, wie von ihm befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
E. 10.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).
E. 10.3.3 Den vorliegenden Akten ist in gesundheitlicher Hinsicht folgendes zu entnehmen: Aus der medizinischen Erstkonsultation vom 2. September 2022 (SEM-act. 35/2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten (entspricht dem Zeitraum von 2. September 2021 bis 2. September 2022) in Griechenland wegen (...) in medizinischer Behandlung war. Seinen Angaben zufolge hatte er teilweise noch Schmerzen, aber es gehe besser. In den letzten drei Monaten habe er (...) kg Gewicht verloren. Er habe häufig Albträume und Angst, ausserdem verspüre er ein Brennen beim Wasserlösen. Er sei zweimal gegen Covid-19 geimpft worden und habe einen Impfausweis/ein Impfbüchlein erhalten. Einem Laborbefund (SEM-act. 36/1) zufolge wurde der Beschwerdeführer am 3. September 2022 negativ auf Diphtherie getestet. Aus den Berichten betreffend provisorische Notfallkonsultation vom (...) (SEM-act. 17/3) und Notfallkonsultation vom (...) (SEM-act. 37/3) geht ein «Verdacht auf Gastritis Differenzialdiagnose; Ausschluss ACS» (Anmerkung des Gerichts: Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms) hervor. Der Beschwerdeführer wurde wegen starken thorakalen/epigastrischen Schmerzen notfallmässig vorstellig. Ein Elektrokardiogramm sowie ein Röntgen des Thorax zeigten sich unauffällig. Auch in der Abdomensonographie gab es keine Auffälligkeiten. Die Symptomatik wurde am ehesten im Rahmen einer leichten Gastritis gewertet. Der Beschwerdeführer erhielt entsprechende Medikamente und als Prozedere wurde unter anderem festgehalten, dass eventuell eine urologische Vorstellung bei anamnestisch bekannter (...) bei recht jungem Alter erwogen werde. Gemäss dem Konsultationsbericht vom 24. Oktober 2022 (SEM-act. 22/5) wurde beim Beschwerdeführer ein Vitamin-D-Mangel festgestellt. Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht ein «Verdacht auf posttraumatische Schmerzen beim Wasserlösen nach Tritt in die Genitalregion». Der Beschwerdeführer habe initial von Inkontinenz und Blutungen berichtet. Eine urologische Abklärung wurde als indiziert erachtet. Am 10. November 2022 wurde der Beschwerdeführer an die Urologie überwiesen. Im Überweisungsschreiben (SEM-act. 40/2) hielt die Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr von den Taliban geschlagen worden sei, auch in die Intimregion. Seither habe er Schmerzen beim Wasserlösen. Im ärztlichen Bericht vom 21. November 2022 (SEM-act. 23/1) wurde als Diagnose «Druckschmerz epigastrisch, Herz und Lunge ohne Befund, Genitalien Palpation ohne Befund, keine Hernie» festgehalten. Wegen gefüllter Blase wurde ein Termin für den 28. November 2022 für eine Sonographie (...) vereinbart. Gemäss dem Arztbericht vom 28. November 2022 (SEM-act. 24/4) haben sich die Oberbauchschmerzen gebessert und der Beschwerdeführer zeigte nur noch einen leichten Druckschmerz am linken Unterbauch. Wegen der vergrösserten Prostata und des unklaren sonographischen Befunds der Blase erfolgte gleichentags eine Überweisung an die Urologie. Am 28. November 2022 wurde der Verdacht auf Scabies diagnostiziert. Der Beschwerdeführer erhielt ein Medikament (SEM-act. 25/2). Wie dem urologischen Bericht vom 23. Dezember 2022 (SEM-act. 27/2) zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer eine «erektile Dysfunktion, am ehesten psychogen nach Schlag in den Genitalbereich, ca. 06/2022; Status nach Appendektomie als Kind» diagnostiziert. Der Urologe hielt unter anderem fest, dass die Ursache für die Erektionsstörung unklar sei. Nach einem Schlag in den Genitalbereich müsste es sich schon um eine Ruptur der Corpora cavernosa oder eine ausgeprägte posttraumatische Nervenschädigung handeln. Hierfür würden sich aber klinisch und sonographisch keine Anhaltspunkte ergeben. Er vermute eher eine psychische Ursache als Reaktion auf diesen Vorfall und die Fluchtsituation. Wegen der Einschränkung der Sehkraft wäre eine augenärztliche Beurteilung ratsam, wegen der schweren posttraumatischen Belastungssituation ein psychologischer Beistand. Aus dem ambulanten Bericht vom 24. Dezember 2022 (SEM-act. 38/3) ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf einen Krampfanfall notfallmässig dem Spital zugewiesen worden sei. Er habe über Husten seit einigen Tagen und über leichte Kopfschmerzen geklagt. In einer CT-Untersuchung des Schädels habe kein Korrelat für die Symptomatik gefunden werden können. Ausserdem habe eine Blutung ausgeschlossen werden können. Die Symptomatik des Patienten sei am ehesten im Rahmen einer dissoziativen Synkope nach Stresssituation ([...]) interpretiert worden. Er habe mit symptomatischer Therapie mit entsprechenden Medikamenten zurück ins Asylzentrum entlassen werden können. Dem ärztlichen Kurzbericht vom 31. Januar 2023 (SEM-act. 42/4) ist zu entnehmen, dass der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eine Anpassungsstörung und eine Erektionsstörung diagnostizierte. Der Beschwerdeführer erhielt I._______ 15 mg und es wurde ein weiterer Termin für den 8. Februar 2023 vereinbart. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 8. Februar 2023 (SEM-act. 39/4) wurde dem Beschwerdeführer I._______ 30 mg abgegeben und ein zusätzlicher Termin für den 28. Februar 2023 angesetzt.
E. 10.3.4 Ohne diese verharmlosen zu wollen, sind die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden bestünden in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).
E. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 11 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend nahtlose Rückübernahme, adäquate Unterkunft, Ernäh-rung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 12 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3123/2023 Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 25. Juli 2018 und 13. August 2021 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 15. März 2022 internationaler Schutz gewährt wurde. C. Am 6. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt. D. Am 7. September 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. E. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 12. September 2022 zu und teilten mit, dass sie den Beschwerdeführer am 15. März 2022 als Flüchtling anerkannt hätten und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung bis am 14. März 2025 gültig sei. F. Am 10. Oktober 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer brachte vor, nach seiner Ankunft in Griechenland am 6. Juni 2018 habe er sechs Monate in B._______ auf der Strasse gelebt, ab und zu in bezahlbaren Schlafplätzen. Danach habe die Polizei ihn erwischt und in C._______ für ein Jahr in Haft genommen, weil er keine Aufenthaltspapiere gehabt habe. Nach seiner Entlassung sei er in die Stadt D._______ transferiert worden und habe einen Landesverweis erhalten. Dort sei er circa sechs Monate in einem Camp geblieben, bis er aus dem Camp geworfen worden und nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er vier Monate in einem Park gelebt habe. Danach habe er sich in E._______ aufgehalten und erfolglos versucht weiterzureisen. Er sei dann nach B._______ zurückgekehrt und für drei Monate erneut im Gefängnis in C._______ inhaftiert gewesen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Nach seiner Entlassung habe er im (...) Park in B._______ gelebt, bis er Griechenland am 2. August 2022 verlassen habe. Die Lebensverhältnisse in jenem Park seien schlimm gewesen. Es habe weder ärztliche Unterstützung noch die Möglichkeit, einen Psychologen zu konsultieren, noch Geld oder Unterstützung betreffend sprachliche Integration gegeben. Eine Hilfsorganisation sei zwar vorhanden gewesen, diese habe aber nicht funktioniert. Mittags habe man zu einer Kirche gehen müssen, um etwas zum Essen zu erhalten. Abends habe er die Mülleimer nach Essen durchsucht. Im Park habe er in einem selbstgebauten Zelt aus Plastik gelebt. Wenn die Polizei gekommen sei, hätten alle fliehen müssen und die Zelte seien abgerissen worden. Die Sicherheitslage im Park sei schlimm gewesen. Viele Drogenabhängige hätten dort verkehrt und Diebstähle seien häufig gewesen. Es habe keine Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) gegeben. Er habe nie Arbeit gefunden, weil er zuerst keine Aufenthaltsbewilligung und später keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. Ausserdem sei auch die Sprache eine grosse Hürde gewesen. Er habe Griechenland versteckt in einem Lastwagen auf einem Schiff verlassen, sei aber von der (...) Polizei erwischt und nach Griechenland zurückgebracht worden, wo er in den Genitalbereich getreten und geschlagen worden sei. Er sei zehn Tage lang inhaftiert gewesen. Als festgestellt worden sei, dass er blute, sei er entlassen worden. Im Gefängnis sei ihm lediglich ein Eisbeutel gegeben worden. Die Verhältnisse in Haft seien schrecklich gewesen. Er habe sich mit circa 50 weiteren Personen in einer Zelle aufgehalten. Es habe kaum Essen, keinen Strom und keine medizinische Hilfe gegeben. Niemand habe sich um ihn gekümmert. Er habe auch Suizidgedanken gehabt. Wenn er die Leute wegen seiner Verletzung um Hilfe gebeten habe, hätten diese die Polizei gerufen. Niemand habe geholfen. Der psychische Druck in Griechenland sei riesig gewesen. Er habe damals auch erfahren, dass sein Vater in Afghanistan verstorben sei. Daraufhin habe er sich innerlich taub gefühlt. G. Es wurden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 be-antragte der Beschwerdeführer beim SEM - wie bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 10. Oktober 2022 - die rasche Aufgleisung einer psychologischen/psychiatrischen Behandlung. H. Im Rahmen des ergänzenden persönlichen Gesprächs vom 17. April 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer zusätzliche Fragen zu seiner Biografie, den in Griechenland gestellten Asylgesuchen sowie den dortigen Aufenthaltsorten. Ausserdem erhielt er Gelegenheit, sich zum Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem in Griechenland zu äussern. I. Am 19. Mai 2023 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen ablehnenden Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Eine entsprechende Stellungnahme ging am 22. Mai 2023 beim SEM ein. J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 aufzuheben und ihm sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren u.a. beigelegt: Arztbericht der Klinik G._______ vom 23. Dezember 2022 und ärztlicher Kurzbericht vom 31. Januar 2023 (SEM-Akten [...]-[SEM-act.] 27 und 29), SEM-Gesundheitshandbuch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügung vom 22. Mai 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine nicht ausreichende Erstellung des medizinischen Sachverhalts. Er macht geltend, er habe das SEM bereits im Rahmen seines ersten Dublin-Gesprächs vom 10. Oktober 2022 auf sei-nen äusserst schlechten psychischen Zustand hingewiesen und dringend einen Psychologen verlangt. Die Rechtsvertretung habe gleichzeitig um Abklärung seines - insbesondere psychischen - Gesundheitszustands durch einen Spezialisten unter Beizug eines Dolmetschers ersucht. Im urologischen Bericht der Klinik G._______ vom 23. Dezember 2022 habe der behandelnde Arzt den Verdacht auf eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert und einen psychologischen Beistand empfohlen. Gestützt darauf habe die Rechtsvertretung am 27. Dezember 2022 (erneut) um rasche Aufgleisung einer psychologischen/psychiatrischen Behandlung ersucht. Er befinde sich seit längerer Zeit bei Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung und habe bereits mehrere Sitzungen wahrnehmen können. Er nehme Antidepressiva ein. Der nächste Termin bei Dr. H._______ finde am (...) statt. Ein Bericht seines Arztes beziehungsweise dessen Einschätzung zum psychischen Gesundheitszustand sei vom SEM bis heute nicht eingeholt worden. Stattdessen verweise es in seiner Verfügung auf den Kurzbericht von Dr. H._______ vom 31. Januar 2023, worin ihm eine Anpassungsstörung und eine Erektionsstörung diagnostiziert worden sei, und halte fest, dass damit eine psychiatrische Diagnose ausreichend erstellt worden sei. Dieser Kurzbericht halte den Anforderungen an einen umfassenden und verlässlichen Bericht nicht stand. Es lasse sich daraus nicht erkennen, wie der Arzt zu seiner Diagnose gelangt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass das Fehlen eines Arztberichts nicht dem Gesuchsteller oder der Rechtsvertretung angelastet werden könne. Ausserdem sei ihm (dem Beschwerdeführer) beim ergänzenden Gespräch vom 17. April 2023 kein rechtliches Gehör zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gewährt worden. 5.1.2 Im Weiteren sei es aufgrund von Verständigungsproblemen beim zweiten rechtlichen Gehör vom 17. April 2023 nicht möglich, eine verlässliche und abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Wie anlässlich der Anhörung aufgefallen sei, habe ein Missverständnis zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer zu einer starken emotionalen Reaktion seinerseits geführt. Trotz der Anregung seiner Rechtsvertretung, das Gespräch aufgrund des entstandenen Misstrauens zwischen ihm und der Dolmetscherin abzubrechen, sei das Gespräch fortgesetzt worden, nachdem die Fachspezialistin das Problem einseitig ihrem Vorgesetzten geschildert habe. Bei der Besprechung der Stellungnahme hätten sich weitere Missverständnisse zwischen ihm und der Dolmetscherin hinsichtlich der Anzahl Inhaftierungen, der Entlassung aus der Haft sowie der The-matik, wo er sich während des Aufenthalts im (...) Park gewaschen habe, herausgestellt. Aufgrund der Verständigungsprobleme habe das Gespräch länger gedauert und sei schliesslich vom SEM abgebrochen worden. Nach Gesprächsende sei versichert worden, dass noch eine weitere Anhörung durchgeführt werden würde. In diesem Gespräch hätte die Rechtsvertretung noch weitere Fragen gestellt bezüglich der Gründe und Umstände, weshalb der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei. Auch wäre er zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation befragt worden. Ohne Möglichkeit, ihm die noch offenen Fragen zu stellen, habe der Sachverhalt nicht abschliessend festgestellt werden können. Das SEM hätte die Fragen im Zusammenhang mit der Inhaftierung im Rahmen eines Informationsersuchens bei den griechischen Behörden klären müssen. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 5.3 5.3.1 Wie der Beschwerdeführer angab, befindet er sich seit Längerem bei Dr. med. H._______ in Behandlung und hatte bereits mehrere Sitzungen bei diesem. Den entsprechenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Dr. med. H._______ am 31. Januar 2023 eine Anpassungsstörung und eine Erektionsstörung diagnostizierte und dem Beschwerdeführer I._______ 15 mg verschrieb. Anders als in der Beschwerde ausgeführt, ist aus dem Bericht durchaus ersichtlich, wie der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist (vgl. SEM-act. 42/4, S. 1: [Aktuelle Beschwerden] [gemäss Angabe AS]). Ein weiterer Termin wurde für den 8. Februar 2023 vereinbart. Anlässlich dessen erhielt der Beschwerdeführer I._______ 30 mg und es wurde ein zusätzlicher Arztbesuch auf den 28. Februar 2023 terminiert. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang unter anderem fest, dass die niedrige Dosierung von I._______ für die Annahme leichter psychischer Gesundheitsbeschwerden spreche. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an, umso mehr, als in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, dass sich die psychische Beeinträchtigung in der Zwischenzeit verschlechtert hätte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Nachdem er bereits mehrere Termine bei Dr. med. H._______ wahrgenommen hat, dürfte es ihm ohne Weiteres möglich gewesen sein, die Ausstellung eines umfassenden Arztberichts zu veranlassen. Dies umso mehr, als er eine Wegweisung nach Griechenland verhindern will und es damit in seinem Interesse liegen würde, entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Verweis auf die in der Rechtsschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4515/2018 vom 20. August 2018, D-5170/2018 vom 26. September 2018 und E-5835/2018 vom 17. Dezember 2018), wonach das Fehlen eines Arztberichts nicht dem Gesuchsteller oder seiner Rechtsvertretung angelastet werden könne, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies vor dem Hintergrund, dass die jenen Urteilen zugrundeliegende Sachlage mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, zumal die Rechtsvertreterin jener Beschwerdeführenden erfolglos versuchte, einen ausführlichen Arztbericht erhältlich zu machen. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Handbuch Zugang zur Gesundheitsversorgung der AS und Abläufe im BAZ (Beschwerdebeilage 7), welches keine rechtlich bindende Wirkung entfaltet, kann zu keiner anderen Auffassung führen. Darüber hinaus überzeugt auch der Vorhalt nicht, wonach dem Beschwerdeführer beim ergänzenden Gespräch vom 17. April 2023 kein rechtliches Gehör zum aktuellen Gesundheitszustand gewährt worden sei. Es hätte ihm hier ebenso im Sinne seiner Mitwirkungspflicht oblegen, sich zu seiner aktuellen medizinischen Situation zu äussern, hätte er dies für notwendig erachtet. Er wurde denn auch bei der Einleitung des ergänzenden persönlichen Gesprächs auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Im Weiteren fällt auf, dass die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung keine entsprechenden Einwände erhob und am Ende des Gesprächs erklärte, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. Beschwerdebeilage 8 [Protokoll des ergänzenden persönlichen Gesprächs vom 17. April 2023], S. 8). Aus dem Hinweis in der Beschwerde, wonach der behandelnde Urologe in seinem Bericht vom 23. Dezember 2022 den Verdacht auf eine schwere PTBS (Wortlaut im Bericht: schwere posttraumatische Belastungssituation) geäussert habe, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Sollte sich der Verdacht auf eine PTBS inzwischen bestätigt haben oder noch bestätigen, würde dies alleine an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nichts ändern (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom 20. Januar 2023). In antizipierter Beweiswürdigung kann damit darauf verzichtet werden, den Termin vom 14. Juni 2023 bei Dr. med. H._______ abzuwarten, zumal davon auszugehen ist, dass dieser Arztbesuch keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen würde und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 10.2 ff. hiernach). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet hat. 5.3.2 Was den Vorhalt anbelangt, wegen Verständigungsprobleme beim ergänzenden persönlichen Gespräch vom 17. April 2023 könne keine verlässliche und abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen werden, ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Verständigungsproblem anlässlich des Gesprächs geklärt werden konnte (vgl. a.a.O., S. 7 F40, S. 8) und der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung nach jeder Seite die Frage der Dolmetscherin, ob alles stimme, bejahte (vgl. a.a.O., S. 7). Ausserdem bestätigte er unterschriftlich, dass ihm die Aussagen seiner Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch die Dolmetscherin in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien, er die Aussagen verstanden habe und das Festgehaltene seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. a.a.O., S. 8). Angesichts dessen erweist sich das Argument, wonach ein Missverständnis zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer bei diesem eine starke emotionale Reaktion ausgelöst habe, als unbehelfliche Schutzbehauptung. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Fachspezialistin nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten das ergänzende Gespräch weitergeführt hat, statt es - wie von der Rechtsvertretung angeregt - abzubrechen (vgl. a.a.O., S. 7 F40). Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, die fachliche Kompetenz der vom SEM beigezogenen Dolmetscherin in Frage zu stellen. Dass das Gespräch aufgrund von Verständigungsproblemen länger gedauert habe als angenommen und deshalb vom SEM abgebrochen worden sei sowie nach Gesprächsende versichert worden sei, es werde noch eine weitere Anhörung durchgeführt werden, wird zwar auf Beschwerdeebene geltend gemacht, das Gesprächsprotokoll enthält indessen keinerlei solche Äusserungen. Wie dem Beschwerdeführer einleitend erklärt wurde, bestand das Ziel des Gesprächs darin, das erste persönliche Gespräch vom 10. Oktober 2022 zu vervollständigen (vgl. a.a.O., S. 1). Das SEM wies denn auch in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Gespräch vom 17. April 2023 bereits ein ergänzendes Gespräch gewesen sei, welches vom SEM und nicht von der Rechtsvertretung angeregt worden sei. Die Rechtsvertretung habe weder während noch nach dem ersten Gespräch vom 10. Oktober 2022 eine ergänzende Befragung beantragt beziehungsweise eine solche für notwendig erachtet, weshalb der in der Stellungnahme gestellte Antrag vom SEM abgelehnt wurde. Ebenso wenig habe die Rechtsvertretung, so die Vorinstanz, im ersten Gespräch Fragen zu den Gründen und den Umständen während der Haft in Griechenland gestellt oder in der Zwischenzeit (sieben Monate lang; 10. Oktober 2022 bis Ankündigung der Eröffnung des Entscheidentwurfs) eine entsprechende schriftliche Eingabe eingereicht. Auch in der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung diesbezüglich keine ergänzenden Angaben gemacht. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme habe er sehr wohl Aussagen zu den erwähnten Themen gemacht und ein Foto eingereicht, welches im Entscheidentwurf gewürdigt worden sei. Das Gericht schliesst sich den überzeugenden Ausführungen des SEM an. In Anbetracht der Umstände hat es den Sachverhalt auch diesbezüglich zu Recht als erstellt erachtet und auf zusätzliche Abklärungen mit dem Beschwerdeführer in einem weiteren Gespräch beziehungsweise mittels Informationsersuchen an die griechischen Behörden verzichtet. Dementsprechend hat die Rechtsvertretung beim zweiten Gespräch vom 17. April 2023, bei welchem die Vervollständigung des ersten Gesprächs vom 10. Oktober 2022 bezweckt wurde, auch darauf verzichtet, entsprechende Fragen zu den Gründen und Umständen der Haft in Griechenland zu stellen und am Ende des Gesprächs erklärt, keine (weiteren) Fragen zu haben. 5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vorin-stanz kommt nicht in Betracht, der Eventualantrag ist abzuweisen. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8. In der Beschwerde wird vorgebracht, es bestünden momentan keine Anzeichen, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die allgemeine Situation in Griechenland seit seiner Ausreise dahingehend geändert habe, dass ihm keine erneute Viktimisierung drohen würde. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei von zahlreichen behördlichen Dokumenten abhängig und aufgrund mangelnder Integrationsmassnahmen kaum möglich. Der Beschwerdeführer spreche kein Griechisch, weshalb eine zeitnahe Integration in den griechischen Arbeitsmarkt unwahrscheinlich sei. Rechtsbehelfe seien gegen den mangelnden Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft und Arbeitsmarkt ausgeschlossen, da die gesetzlichen Anforderungen bei Personen mit Schutzstatus nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 15. März 2022 den Schutzstatus erhalten habe, auf der Strasse leben müssen. Obwohl er täglich zur Behörde gegangen sei, um eine Unterkunft zu erhalten, sei er immer wieder abgewiesen worden. Seine Vorbringen würden mit Berichten von NGOs übereinstimmen. Die Plätze in Obdachlosenunterkünften würden bei Weitem nicht ausreichen. Auch NGOs würden nur in extrem geringem Umfang Wohnraum anbieten, sodass es auch dort faktisch unmöglich sei, einen Platz zu finden. Dem Beschwerdeführer sei in Griechenland selbst die medizinische Notversorgung verwehrt worden, da er hierfür eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) brauche, diese aber nicht erhalten habe beziehungsweise nicht darüber informiert worden sei. Bereits bei der gegebenen medizinischen Aktenlage gelte er als besonders vulnerabel, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Überstellung nach Griechenland auf ihn anzuwenden sei (Urteil des BVGer vom 28. März 2022, E-3427/2021 und E-3431/2021). Im Falle einer Wegweisung nach Griechenland würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut obdachlos und wäre von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen verletzlichen Mann. Die glaubhaften Schilderungen zur Lebensweise in Griechenland würden zeigen, dass er sich bereits im Ausreisezeitpunkt in einer existenziellen Notlage befunden habe, indem er in völliger Armut auf der Strasse gelebt und teilweise gehungert habe. Eine Wegweisung nach Griechenland würde ihn erneut in eine Situation extremer materieller Not bringen. Diesfalls wären unter anderem die Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit konkret gefährdet. Ausserdem wäre der Zugang zum Arbeitsmarkt - und somit die Sicherung der Existenzgrundlage - durch die mangelnde Beherrschung der griechischen Sprache sowie aufgrund des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikation zusätzlich erschwert. Das SEM sei aus diesen Gründen anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug wäre daher auch unzumutbar. Jedenfalls müssten aber bei den griechischen Behörden vorgängig einer Rücküberstellung Garantien hinsichtlich einer nahtlosen Rückübernahme, einer adäquaten Unterkunft, Ernährung und Zugang zur medizinischen Versorgung eingeholt werden. 9. 9.1 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sin-ne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz-berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 9.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. erwähntes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Das SEM ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 9.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge-sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. erwähntes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 10. 10.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Bei seinem Vorbringen, er habe die Behörde jeden Tag vergeblich aufgesucht, um eine Unterkunft zu erhalten, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Auch aus dem Foto (SEM-act. [...]-21, ID-005/1), welches er als Beweis dafür einreichte, dass er in Griechenland im Park gelebt und geschlafen habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es aufgrund des Abgebildeten zu wenig aussagekräftig ist. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. Die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8) kann die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht widerlegen. 10.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendi-ge Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 10.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. 10.3.1 So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Arbeit habe, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, bestehen vorliegend begünstigende Umstände dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Schulbildung, Berufserfahrung, (...)-Kenntnissen sowie Englisch- und (...)-Kenntnissen handelt. Zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vier Jahre in Griechenland verbracht hat und sich dort auch um eine medizinische Behandlung seiner (...) bemühen konnte (vgl. medizinische Erstkonsultation vom 2. September 2022; SEM-act. 35), was auf eine gewisse Integration hindeutet. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Auch ist ihm trotz allfälliger administrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollte er eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihm, wie von ihm befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 10.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 10.3.3 Den vorliegenden Akten ist in gesundheitlicher Hinsicht folgendes zu entnehmen: Aus der medizinischen Erstkonsultation vom 2. September 2022 (SEM-act. 35/2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten (entspricht dem Zeitraum von 2. September 2021 bis 2. September 2022) in Griechenland wegen (...) in medizinischer Behandlung war. Seinen Angaben zufolge hatte er teilweise noch Schmerzen, aber es gehe besser. In den letzten drei Monaten habe er (...) kg Gewicht verloren. Er habe häufig Albträume und Angst, ausserdem verspüre er ein Brennen beim Wasserlösen. Er sei zweimal gegen Covid-19 geimpft worden und habe einen Impfausweis/ein Impfbüchlein erhalten. Einem Laborbefund (SEM-act. 36/1) zufolge wurde der Beschwerdeführer am 3. September 2022 negativ auf Diphtherie getestet. Aus den Berichten betreffend provisorische Notfallkonsultation vom (...) (SEM-act. 17/3) und Notfallkonsultation vom (...) (SEM-act. 37/3) geht ein «Verdacht auf Gastritis Differenzialdiagnose; Ausschluss ACS» (Anmerkung des Gerichts: Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms) hervor. Der Beschwerdeführer wurde wegen starken thorakalen/epigastrischen Schmerzen notfallmässig vorstellig. Ein Elektrokardiogramm sowie ein Röntgen des Thorax zeigten sich unauffällig. Auch in der Abdomensonographie gab es keine Auffälligkeiten. Die Symptomatik wurde am ehesten im Rahmen einer leichten Gastritis gewertet. Der Beschwerdeführer erhielt entsprechende Medikamente und als Prozedere wurde unter anderem festgehalten, dass eventuell eine urologische Vorstellung bei anamnestisch bekannter (...) bei recht jungem Alter erwogen werde. Gemäss dem Konsultationsbericht vom 24. Oktober 2022 (SEM-act. 22/5) wurde beim Beschwerdeführer ein Vitamin-D-Mangel festgestellt. Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht ein «Verdacht auf posttraumatische Schmerzen beim Wasserlösen nach Tritt in die Genitalregion». Der Beschwerdeführer habe initial von Inkontinenz und Blutungen berichtet. Eine urologische Abklärung wurde als indiziert erachtet. Am 10. November 2022 wurde der Beschwerdeführer an die Urologie überwiesen. Im Überweisungsschreiben (SEM-act. 40/2) hielt die Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr von den Taliban geschlagen worden sei, auch in die Intimregion. Seither habe er Schmerzen beim Wasserlösen. Im ärztlichen Bericht vom 21. November 2022 (SEM-act. 23/1) wurde als Diagnose «Druckschmerz epigastrisch, Herz und Lunge ohne Befund, Genitalien Palpation ohne Befund, keine Hernie» festgehalten. Wegen gefüllter Blase wurde ein Termin für den 28. November 2022 für eine Sonographie (...) vereinbart. Gemäss dem Arztbericht vom 28. November 2022 (SEM-act. 24/4) haben sich die Oberbauchschmerzen gebessert und der Beschwerdeführer zeigte nur noch einen leichten Druckschmerz am linken Unterbauch. Wegen der vergrösserten Prostata und des unklaren sonographischen Befunds der Blase erfolgte gleichentags eine Überweisung an die Urologie. Am 28. November 2022 wurde der Verdacht auf Scabies diagnostiziert. Der Beschwerdeführer erhielt ein Medikament (SEM-act. 25/2). Wie dem urologischen Bericht vom 23. Dezember 2022 (SEM-act. 27/2) zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer eine «erektile Dysfunktion, am ehesten psychogen nach Schlag in den Genitalbereich, ca. 06/2022; Status nach Appendektomie als Kind» diagnostiziert. Der Urologe hielt unter anderem fest, dass die Ursache für die Erektionsstörung unklar sei. Nach einem Schlag in den Genitalbereich müsste es sich schon um eine Ruptur der Corpora cavernosa oder eine ausgeprägte posttraumatische Nervenschädigung handeln. Hierfür würden sich aber klinisch und sonographisch keine Anhaltspunkte ergeben. Er vermute eher eine psychische Ursache als Reaktion auf diesen Vorfall und die Fluchtsituation. Wegen der Einschränkung der Sehkraft wäre eine augenärztliche Beurteilung ratsam, wegen der schweren posttraumatischen Belastungssituation ein psychologischer Beistand. Aus dem ambulanten Bericht vom 24. Dezember 2022 (SEM-act. 38/3) ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf einen Krampfanfall notfallmässig dem Spital zugewiesen worden sei. Er habe über Husten seit einigen Tagen und über leichte Kopfschmerzen geklagt. In einer CT-Untersuchung des Schädels habe kein Korrelat für die Symptomatik gefunden werden können. Ausserdem habe eine Blutung ausgeschlossen werden können. Die Symptomatik des Patienten sei am ehesten im Rahmen einer dissoziativen Synkope nach Stresssituation ([...]) interpretiert worden. Er habe mit symptomatischer Therapie mit entsprechenden Medikamenten zurück ins Asylzentrum entlassen werden können. Dem ärztlichen Kurzbericht vom 31. Januar 2023 (SEM-act. 42/4) ist zu entnehmen, dass der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eine Anpassungsstörung und eine Erektionsstörung diagnostizierte. Der Beschwerdeführer erhielt I._______ 15 mg und es wurde ein weiterer Termin für den 8. Februar 2023 vereinbart. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 8. Februar 2023 (SEM-act. 39/4) wurde dem Beschwerdeführer I._______ 30 mg abgegeben und ein zusätzlicher Termin für den 28. Februar 2023 angesetzt. 10.3.4 Ohne diese verharmlosen zu wollen, sind die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden bestünden in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
11. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend nahtlose Rückübernahme, adäquate Unterkunft, Ernäh-rung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
12. Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: