Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte – gleichzeitig mit ihrem Sohn (N […]), ihrer Tochter (N […]) und deren religiös angetrauten Ehemann (N […]; nachfolgend: Schwiegersohn) – am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) durch das SEM ergab, dass sie bereits am (…) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Auf das Informationsersuchen des SEM vom (…) hin bestätigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2024, dass die Be- schwerdeführerin am (…) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihr sei am (…) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und sie verfüge in Grie- chenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (…). A.d Am (…) ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rücküber- nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh- rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) so- wie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schrei- ben vom (…) zu. A.f Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum ihr vom SEM am 17. Juni 2024 gewährten rechtlichen Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechen- land. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr nicht möglich, zurück nach Griechenland zu gehen. Sie sei Analphabetin und verfüge weder über Schuldbildung noch Berufserfahrung. Sie kenne dort niemanden und sei des Griechischen nicht mächtig. Zudem erhalte sie dort keine medizinische Hilfe. Weiter könne sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit keiner Arbeit nach- gehen. Sie wünsche sich, in der Schweiz zu bleiben, damit sie die benötigte Hilfe erhalte, welche ihr in Griechenland verwehrt worden sei. Hinzu kom- me, dass ihr volljähriger Sohn komplett abhängig sei von ihr. Er leide unter
D-4735/2024 Seite 3 (…) sowie unter (…). Deshalb wünsche sie sich, nicht von ihm getrennt zu werden. In Griechenland sei die vierköpfige Familie (die Beschwerdeführerin, ihr Sohn, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn) nach Erhalt des Schutzstatus des Camps, wo sie bereits unmenschlich behandelt worden seien, verwie- sen worden. In der Folge seien sie obdachlos gewesen und hätten im Wald ohne Zelt und nur mit Decken leben müssen. Sie sei gesundheitlich beein- trächtigt. Da sie (…) sei und über keine Kühlmittel verfügt habe, habe sie sich gezwungen gesehen, das (…), welches sie zum Überleben brauche, in tiefe Löcher im Wald zu vergraben. Den Lebensunterhalt habe einzig ihr Schwiegersohn bestritten. Dieser habe an sonnigen Tagen für 5 bis 20 Euro pro Tag in einer (…) Schwarzarbeit verrichtet. Damit habe die vier- köpfige Familie auskommen müssen, es habe nur für eine Mahlzeit pro Tag gereicht. Zudem gebe es für Asylsuchende keine Chancen, eine Arbeits- stelle zu finden. Hilfsorganisationen hätten die Asylsuchenden im Wald be- sucht und auch einmal Nahrungsmittel gebracht. Diese hätten sie aber nicht zubereiten können, da sie über keinerlei Kochutensilien verfügt hät- ten. Ansonsten hätten sie trotz Ersuchen von niemandem Hilfe erhalten. Die Familie habe Griechenland am (…) per Flugzeug verlassen. A.g Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum ihr unterbreiteten Entscheidentwurf. Sie brachte vor, dass sie sich seit jeher vollumfänglich um ihren Sohn küm- mere. Es bestehe ein klares Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Aufgrund des engen persönlichen Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Sohn könne die Unterstützung auch nur von ihr geleistet werden. Ihr Sohn werde seit (…) Jahren nur von ihr und der Familie unterstützt. Eine Trennung sei nicht zumutbar. Da ihr Sohn vorläufig in der Schweiz aufzu- nehmen sei, sei auch sie vorläufig aufzunehmen. Zudem leide sie selbst an erheblichen Erkrankungen. So seien bei ihr ein (…), eine (…), eine (…) ([…]) sowie (…) ([…] und […]) diagnostiziert worden. Sie sei auf die dauer- hafte Einnahme von Medikamenten und eine regelmässige Kontrolle ihrer Blutwerte angewiesen. Angesichts dieser Erkrankungen, ihres (im kulturel- len Kontext zu sehenden) fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Berufs- ausbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse sei es ihr in Griechenland nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen. Sie sei, wie die ganze Familie, vollumfänglich von ihrem Schwiegersohn abhängig. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ihre Existenz aus eigener Kraft sichern könne. Sie falle somit in die Personengruppe der besonders
D-4735/2024 Seite 4 vulnerablen Personen, da sie Gefahr laufen würde, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. A.h Am 28. Juni 2024, am 3. Juli 2024 und am 16. Juli 2024 informierte der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM auf Nach- frage hin über den Stand der medizinischen Untersuchungen respektive Behandlungen. A.i Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein Arztbericht vom (…), ein ärztli- cher Kurzbericht vom (…) und ein ärztlicher Kurzbericht vom (…) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 – eröffnet am 18. Juli 2024 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den – mit ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zu koordinierenden – Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid vom
16. Juli 2024 sei aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu- nehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behör- den individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versor- gung und die soziale Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei ihr Beschwerdeverfahren koordiniert mit den Verfahren ihres Sohnes, ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestä- tigung, eine Vollmacht vom 31. Mai 2024, die Aufenthaltstitel von weiteren (…) in der Schweiz lebenden Kindern sowie der bereits aktenkundige Arzt- bericht vom (…) (alles in Kopie) bei. D.
D-4735/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingaben vom 31. Juli 2024 und 14. August 2024 reichte die Beschwer- deführerin ärztliche Kurzberichte vom (…) und vom (…) zu den Akten. G. Am 16. September 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H. Mit Eingaben vom 12. September 2024 und 1. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Kurzberichte vom (…) und (…) sowie einen ambulanten Bericht vom (…) zu den Akten. I. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Der Replik lagen ein ärztlicher Kurzbericht vom (…) und ein psychiatrischer Kurzbericht vom (…) bei. J. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des psychiatrischen Konsiliums vom (…) zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Beschwerden der Tochter (Geschäftsnummer D-4733/2024), des Schwiegersohns (Geschäftsnummer D-4726/2024) und des Sohnes (Ge- schäftsnummer D-4736/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit ihrem materiellen Begehren sowie mit ihrer Begründung (vgl. unten E. 5.2) bezieht sie sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach sind das Nicht- eintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig der Vollzug der Wegweisung (nach Griechen- land).
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ergebnis, der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und mög- lich. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die Legalvermutung, wo- nach Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, umzustossen. Sie habe, auch wenn sie sicherlich mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen sei, nicht aufgezeigt, inwiefern die griechischen Behörden ihr den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum konkret verwehrt hät- ten und sie alles Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland diese ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation sei es ihr zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle oder
D-4735/2024 Seite 7 zumindest um Unterstützung durch die griechischen Behörden zu bemü- hen. Zusätzlich könnten ihre Tochter und ihr Schwiegersohn, mit welchen sie zusammen und koordiniert nach Griechenland überstellt werde, sie zu- sätzlich unterstützen. Sollte sie trotz aller Bemühungen oder angesichts ihrer persönlichen Umstände auf sozialstaatliche Unterstützung angewie- sen sein, habe sie diese bei den griechischen Behörden geltend zu ma- chen und notfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Weiter leide sie zwar an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, diese würden die Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss der restriktiven Rechtspre- chung aber nicht rechtfertigen. Ohnehin sei ihre medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt. Ferner werde sie nicht von ihrem Sohn ge- trennt, da dieser mit ihr nach Griechenland überstellt werde, weshalb sie nichts aus Art. 8 EMRK ableiten könne. Folglich sei der Vollzug ihrer Weg- weisung zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Ihre gesundheitliche Situation lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. Ihre Beschwerden würden keine dringende medizinische Behand- lung erfordern, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Nach dem Gesagten gelte die Regelvermutung, wo- nach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumut- bar sei. Es gelinge ihr nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Medizi- nische Abklärungen und Behandlungen seien auch in Griechenland ge- währleistet sowie zugänglich. Sie habe zudem nicht dargetan, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen solle, ihre Rechte in Griechenland gel- tend zu machen. Auch das Fehlen eines familiären Netzwerkes in Grie- chenland spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen Beschwerden und sei auf Medikamente angewiesen. In Griechenland habe sie ihre Medikamente mangels Möglichkeit der konfor- men Lagerung in Erdlöcher eingraben müssen, was nicht zumutbar sei. Weiter sei ihr Sohn eine besonders vulnerable Person. Es stelle sich die Frage, ob er in Griechenland eine adäquate medizinische Versorgung er- halte. Er sei auch rund um die Uhr auf ihre Unterstützung angewiesen, weshalb er in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK zu ihr stehe. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien an- gesichts der Vorerlebnisse keine begünstigenden und schon gar keine be- sonders begünstigenden Faktoren bezüglich einer Rückkehr nach Grie- chenland anzunehmen. Sie habe sich nur kurz in Griechenland aufgehal- ten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache, sei nicht
D-4735/2024 Seite 8 berufstätig gewesen und habe kein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland. In der Schweiz hingegen würden bereits ihre anderen (…) Kinder leben und sie unterstützen können. Weiter habe sie in Griechenland keinen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zur Grundversorgung, zu benötigten Gesundheitsleistungen und zur sozialen sowie wirtschaftli- chen Integration gehabt. Ihr Aufenthalt in Griechenland sei von desolaten Verhältnissen geprägt gewesen. Da die Beschwerdeführerin über keine schulische und berufliche Ausbildung verfüge, Analphabetin und fortge- schrittenen Alters sei, diverse körperliche Gebrechen aufweise sowie für die umfassende Betreuung ihres Sohnes gemeinsam mit ihrer Tochter ver- antwortlich sei, sei es ihr nicht möglich, in Griechenland eine Erwerbstätig- keit zu finden, um den Lebensunterhalt und angemessene medizinische Behandlung für sie und ihren Sohn zu sorgen. Sie werde folglich im Fall einer Rückkehr nach Griechenland – ob alleine oder mit ihren Familienan- gehörigen zusammen – dort in eine existenzielle Notlage geraten, aus der sie sich mit eigenen Anstrengungen nicht werde befreien können. Begüns- tigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung seien keine ersichtlich.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ein- schätzung fest und führte an, auch die neuen Arztberichte und Ausführun- gen würden an ihrem Standpunkt nichts zu ändern vermögen. Die Be- schwerdeführerin leide zwar aktenkundig an psychischen und physischen Beschwerden. Ihre gesundheitlichen Beschwerden seien jedoch nicht von einer ausserordentlichen Schwere und würden folglich nicht eine äusserst hohe Vulnerabilität zu begründen vermögen. Diese Einschätzung decke sich mit der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll- zugs nach Griechenland bei Vorliegen psychischer Beschwerden. Zudem habe sie in Griechenland Zugang zu angemessener medizinischer Versor- gung und könne diese notfalls einklagen. Es sei davon auszugehen, dass sich ihre gesundheitliche Verfassung in Griechenland mit geeigneter medi- zinischer Behandlung stabilisieren werde. Weiter seien ihre Unterstüt- zungs- und Betreuungsleistungen gegenüber ihrem Sohn nie in Frage ge- stellt worden. Die Wegweisung führe aber nicht zu ihrer Trennung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterstützungs- und Betreuungsleistun- gen, die sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz erbracht worden seien, nicht auch in Griechenland erbracht werden könnten. Zudem stün- den in Griechenland neben den bereits in der Verfügung erwähnten sozial- staatlichen und medizinischen Unterstützungsangeboten auch spezifische Unterstützungsangebote namentlich für Angehörige von Personen mit Be- hinderungen und Personen mit (…) zur Verfügung. Auch wenn die Lebens- umstände in Griechenland anerkanntermassen schwierig seien, sei nicht
D-4735/2024 Seite 9 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Griechenland dauerhaft in eine schwere Notlage geraten würden. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin aus den (…) in der Schweiz lebenden Kinder für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Dass diese Kinder im Nichteintretensentscheid nicht berücksichtigt worden seien, sei im Übrigen als geheilt zu betrachten.
E. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, dass bezüglich des Sohnes der Be- schwerdeführerin weitere Untersuchungen ausstünden, aber jedenfalls An- zeichen bestehen würden, dass seine Wegweisung nach Griechenland aufgrund seiner geistigen Behinderung unzumutbar sei. Da ihre Trennung Art. 8 EMRK verletze, sei sie mit ihrem Sohn zusammen vorläufig aufzu- nehmen. Seien im Fall des Sohnes dagegen weitere Abklärungen zu tref- fen, so habe dies auch im Falle der Beschwerdeführerin zu gelten. Darüber hinaus sei auch sie selbst gesundheitlich eingeschränkt. Seit der angefoch- tenen vorinstanzlichen Verfügung seien jedenfalls laufend neue medizini- sche Berichte über die Beschwerdeführerin mit zusätzlichen Diagnosen eingegangen, was dafürspreche, dass der medizinische Sachverhalt im vo- rinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend erstellt worden sei. Zumindest seien auch bei der Beschwerdeführerin vor der Anordnung eines Wegwei- sungsvollzugs nach Griechenland die weiteren geplanten medizinischen Untersuchungen abzuwarten und die Sache dazu an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es stünden noch ärztliche Termine aus. So fehle ein Bericht über die angeordnete CT-Angio des Kop- fes.
E. 6.3 Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom (…) war im Rahmen der (…) eine CT-Angiographie geplant, um allfällige Gefässerkrankungen, die mit (…) einhergehen können, auszuschliessen, ohne dass diesbezüglich ein Ver- dacht aktenkundig war. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM diese Abklärung nicht abgewartet hat. Mittlerweile liegt der entsprechende Bericht vor, vermag aber an der Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person handelt und dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behan- delbar sind, nichts zu ändern (vgl. unten E. 9.2 und E. 9.6). Nach dem
D-4735/2024 Seite 10 Gesagten hat das SEM den Sachverhalt – soweit entscheidrelevant – voll- ständig abgeklärt. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache ist folg- lich abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E 3431/2021 vom
28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinander- gesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort ei- nen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor
D-4735/2024 Seite 11 allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesell- schaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Der Beschwer- deführerin gelingt es mit ihrer Argumentation (vgl. oben E. 5.2 und 5.4) nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu kann auf die zutreffen- den Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1 und zusammenfas- send oben E. 5.1). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU – wie Griechenland einer ist – besteht eine gesetzliche Vermutung der Zu- mutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vul- nerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitli- chen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzu- stufen sind. Sind Familien mit Kindern betroffen – welche auch als vul- nerable Personen bezeichnet werden können –, erachtet das Bundesver- waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach aktueller Rechtspre- chung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Nicht aufrechterhal- ten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zu- stehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Per- sonen nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es
D-4735/2024 Seite 12 bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahms- weise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei «besonders vul- nerabel» im Sinne des Referenzurteils (dort E. 11.5.3), ist festzuhalten, dass sie gemäss den medizinischen Unterlagen an verschiedenen gesund- heitlichen Beschwerden leidet ([…] [Verdacht], […], […], […], […], […] (…); Verdacht], […] [Verdacht], Prellung […] und […] [Verdacht] sowie […] – […]; vgl. act. SEM 1334281-20/3 und 1334281-23/2 sowie Beschwerdedossier D-4735/2024 act. 13 und 14). Bei diesen Beschwerden handelt es sich – abgesehen vom (…) und den psychischen Beschwerden – aber offensicht- lich nicht um schwerwiegende Krankheiten, aufgrund welcher bei der Be- schwerdeführerin von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen ist. Auch der (…) sowie die (…) und die (…), sollte sich bei Letzteren der Ver- dacht erhärten, sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts nicht geeignet, um die hohe Schwelle der besonderen Vulnerabilität zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5086/2024 vom 15. November 2024 E. 7.4.5). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person. Zudem spricht ihr Alter, zumal sie mit (…) Jahren durchaus noch im erwerbsfähigen Alter wäre, auch nicht für eine beson- dere Vulnerabilität.
E. 9.3 Weiter kann sich die Beschwerdeführerin, auch wenn sie ihre Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit ihrer Tochter, ihrem geistig beeinträch- tigten Sohn und ihrem Schwiegersohn bewältigt hat und sich diese Fami- lienangehörigen auch in der Schweiz zusammen aufhalten, mithin eine be- sondere familiäre Konstellation beziehungsweise ein Familienverbund vor- liegt, der zusammen nach Griechenland überstellt wird, nicht auf eine «Fa- milie mit Kindern» im Sinne des Referenzurteils (vgl. dort E. 11.5.2) stüt- zen. Zwar leidet ihr Sohn an einer nicht näher bezeichneten (…) bezie- hungsweise einer unklare (…), anamnestisch seit Geburt bestehend (Dif- ferenzialdiagnose […]), was dazu führt, dass er im Alltag auf Beaufsichti- gung und eine gewisse Unterstützung durch die Beschwerdeführerin und deren Tochter respektive seine Schwester angewiesen ist (so braucht er namentlich Hilfe beim Duschen, Anziehen und Einkaufen, kann aber selbstständig auf die Toilette gehen und essen; vgl. den koordiniert erge- henden Beschwerdeentscheid ihres Sohnes [D-4736/2024] E. 9.2). Es handelt sich aber nicht um eine Kernfamilie mit minderjährigen und sich in der Entwicklung befindlichen und damit in besonderem Masse von
D-4735/2024 Seite 13 äusseren Umständen abhängigen Kindern, bei welchen das Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung eine besondere Rolle spielt.
E. 9.4 Gleichwohl ist bei der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug für die Be- schwerdeführerin zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass sie im Familien- verbund nach Griechenland überstellt wird. Das heisst, sie wird nicht nur ihre eigenen existenziellen Bedürfnisse abzudecken haben, sondern wird auch ihren Sohn (mit-)betreuen müssen. Sie wird dabei aber gleichzeitig von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn unterstützt. Es ist ohne Weite- res davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder auch in Zukunft gegenseitig unterstützen werden, wie sie es bereits in Afghanistan, in der Türkei, in ihrem ersten Aufenthalt in Griechenland und hier in der Schweiz gemacht haben und zumal sie Entsprechendes ausdrücklich geäussert ha- ben (vgl. act. SEM 1334281-22, Beschwerde ihrer Tochter [Verfahren D-4733/2024], S. 3 und S. 7 sowie Beschwerde ihres Schwiegersohns [Verfahren D-4726/2024], S. 8). Zwar leidet ihre Tochter und mit deutlichen Abstrichen auch ihr Schwiegersohn selbst an gesundheitlichen Beschwer- den, diese vermögen aber nichts daran zu ändern, dass sie fähig und willig sind, ihren Familienverbund zu unterstützen (vgl. auch der koordiniert er- gehende Beschwerdeentscheid des Sohnes [D-4736/2024], E. 9.5).
E. 9.5 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist – mit Berücksichtigung dieser besonderen und gelebten familiären Konstellation – jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Grie- chenland aufgrund von Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wird. So ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkann- ter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations- richtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flücht- lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozial- hilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zudem sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlin- gen zur Seite stehen. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Grie- chenland zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben, zumal die Betreu- ung ihres unterstützungsbedürftigen Sohnes eine zusätzliche Hürde dar- stellt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie diese Hindernisse im Fami- lienverbund, nicht (erneut) sollte überwinden können. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Verbund
D-4735/2024 Seite 14 offensichtlich gelungen ist, in Griechenland ihre existenziellen Bedürfnisse sowie die Betreuung ihres Sohnes abzudecken. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie während ihrer Zeit in Griechenland in einer existenziellen Notlage oder Gefahr, in eine solche zu geraten, befunden haben. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie – entgegen ihrer Vorbringen – in Griechenland zumindest zu finanziellen Mitteln, Medikamenten, ausrei- chend Nahrung sowie Unterstützung durch Hilfsorganisationen gekommen sind. So hatte die Beschwerdeführerin in Griechenland (…) (vgl. act. SEM 1334281-22/4). Zudem ist ihr Sohn (…) und ihre Tochter hat zwischen ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrer Einreise in die Schweiz (…) Kilogramm zugenommen (vgl. act. SEM 1334279-29/4), so dass ihre Darstellung, sie hätten in Griechenland kaum Zugang zu Nahrungsmitteln gehabt und die Nahrungsmittel der Hilfsorganisation nicht verwenden können, nicht mit den Akten zu vereinbaren ist. Zudem ist es ihnen neben der Abdeckung ihrer Bedürfnisse auch gelungen, sich vier Flugtickets in die Schweiz zu leisten. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin respek- tive dem Familienverbund bei einer Rückkehr nach Griechenland gelingt, dort erneut für sich zu sorgen und sich – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungsmarkt und zu medizinischer Versorgung zu verschaf- fen sowie nebenher die Aufsicht des Sohnes der Beschwerdeführerin si- cherzustellen. Sollten ihr nach einer Rückkehr Leistungen wie namentlich der Zugang zu Sozialhilfe, Unterkunft und medizinischer Versorgung ver- wehrt werden, kann sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechts- weg einfordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D- 3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 10.3.1). Hierzu ist auch festzuhalten, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Familienmitglieder in der Schweiz aus eigener Kraft etliche Male mit Forderungen an die schweizerischen Behörden gelangt sind, sei es wegen medizinischen Untersuchungen, Be- handlungen oder Medikamenten sowie zwecks Anzeigeerhebung oder Er- höhung der Sozialhilfe (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14 Bei- lage 1 und D-4735/2024 act. 11), was durchaus dafürspricht, dass sie über bedeutende Ressourcen verfügen, um – auch ohne Sprachkenntnisse – ihre Rechte einzufordern. Ferner dürfte ihre Tochter, zumindest nachdem sich ihre psychischen Beschwerden im Rahmen einer Behandlung stabili- siert haben, und ihr Schwiegersohn Anschluss an den legalen Arbeitsmarkt finden, wie es dem Schwiegersohn bereits bei ihrem früheren Aufenthalt in Griechenland im Schwarzarbeitsmarkt gelungen ist (vgl. auch deren
D-4735/2024 Seite 15 koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheide). Damit könnten sie die Fa- milie zusätzlich unterstützen.
E. 9.6.1 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 9.6.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor (vgl. auch oben E. 9.2). Zwar wird die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten aktuell ins- besondere hinsichtlich des (…) und der (…) therapeutisch und medikamen- tös behandelt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auch in Grie- chenland behandelt werden könnte. Ihr Trauma sei auf das erlebte Erdbe- ben in der Türkei zurückzuführen. Sie wird folglich nicht in ein Land zurück- kehren, wo sie traumatisiert worden ist. In Griechenland bestehen zudem hinsichtlich sämtlicher Beschwerden von ihr Behandlungsmöglichkeiten, so dass sie ihre Behandlungen dort weiterführen kann (vgl. Urteil des BVGer E-5086/2024 vom 15. November 2024 E. 7.4.5). Wie bereits er- wähnt, hat sie zu diesen aufgrund ihres Schutzstatus auch Zugang und verfügt sie über die nötigen Ressourcen, diesen Zugang wahrzunehmen.
E. 9.6.3 Ferner steht auch eine allfällige Suizidalität, von welcher sie sich ge- mäss psychiatrischem Konsilium vom (…) klar distanziere, einer Überstel- lung nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-7326/2024 vom 12. Februar 2025 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestal- tung des Vollzugs, zumal die Suizidalität im Zusammenhang mit dem ne- gativen Asylentscheid respektive eines möglichen zweiten negativen Ent- scheids stehe, geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und be- treuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Be- handlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.7).
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E. 9.7 Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sich die Beschwer- deführerin hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnhaften Kinder offensicht- lich nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, da diese nicht zu ihrer Kernfamilie gehören und kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird oder vor- liegt (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).
E. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar.
E. 10 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse bei den griechischen Be- hörden einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 11 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechi- schen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerde- führerin bereit erklärt haben.
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Es sei zudem erwähnt, dass die koordiniert behandelte Beschwerde ihres Sohnes (Verfahren D-4736/2024) gleichzeitig mit diesem Entscheid voll- ständig abgewiesen und er mit ihr zusammen nach Griechenland überstellt wird, weshalb ihre Vorbringen, ihr Sohn sei in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen respektive eventualiter sei seine Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, weshalb auch sie – gestützt auf die nach Art. 8 EMRK ge- schützte Beziehung – vorläufig aufzunehmen sei respektive auch ihre Sa- che zurückzuweisen sei, fehlschlagen. Auf die entsprechenden Ausführun- gen in der Beschwerde und in der Replik ist nicht weiter einzugehen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 D-4735/2024 Seite 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4735/2024 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Mary Huggler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch);Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte - gleichzeitig mit ihrem Sohn (N [...]), ihrer Tochter (N [...]) und deren religiös angetrauten Ehemann (N [...]; nachfolgend: Schwiegersohn) - am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass sie bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Auf das Informationsersuchen des SEM vom (...) hin bestätigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2024, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihr sei am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und sie verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...). A.d Am (...) ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben vom (...) zu. A.f Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum ihr vom SEM am 17. Juni 2024 gewährten rechtlichen Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr nicht möglich, zurück nach Griechenland zu gehen. Sie sei Analphabetin und verfüge weder über Schuldbildung noch Berufserfahrung. Sie kenne dort niemanden und sei des Griechischen nicht mächtig. Zudem erhalte sie dort keine medizinische Hilfe. Weiter könne sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit keiner Arbeit nachgehen. Sie wünsche sich, in der Schweiz zu bleiben, damit sie die benötigte Hilfe erhalte, welche ihr in Griechenland verwehrt worden sei. Hinzu komme, dass ihr volljähriger Sohn komplett abhängig sei von ihr. Er leide unter (...) sowie unter (...). Deshalb wünsche sie sich, nicht von ihm getrennt zu werden. In Griechenland sei die vierköpfige Familie (die Beschwerdeführerin, ihr Sohn, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn) nach Erhalt des Schutzstatus des Camps, wo sie bereits unmenschlich behandelt worden seien, verwiesen worden. In der Folge seien sie obdachlos gewesen und hätten im Wald ohne Zelt und nur mit Decken leben müssen. Sie sei gesundheitlich beeinträchtigt. Da sie (...) sei und über keine Kühlmittel verfügt habe, habe sie sich gezwungen gesehen, das (...), welches sie zum Überleben brauche, in tiefe Löcher im Wald zu vergraben. Den Lebensunterhalt habe einzig ihr Schwiegersohn bestritten. Dieser habe an sonnigen Tagen für 5 bis 20 Euro pro Tag in einer (...) Schwarzarbeit verrichtet. Damit habe die vierköpfige Familie auskommen müssen, es habe nur für eine Mahlzeit pro Tag gereicht. Zudem gebe es für Asylsuchende keine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. Hilfsorganisationen hätten die Asylsuchenden im Wald besucht und auch einmal Nahrungsmittel gebracht. Diese hätten sie aber nicht zubereiten können, da sie über keinerlei Kochutensilien verfügt hätten. Ansonsten hätten sie trotz Ersuchen von niemandem Hilfe erhalten. Die Familie habe Griechenland am (...) per Flugzeug verlassen. A.g Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum ihr unterbreiteten Entscheidentwurf. Sie brachte vor, dass sie sich seit jeher vollumfänglich um ihren Sohn kümmere. Es bestehe ein klares Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Aufgrund des engen persönlichen Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Sohn könne die Unterstützung auch nur von ihr geleistet werden. Ihr Sohn werde seit (...) Jahren nur von ihr und der Familie unterstützt. Eine Trennung sei nicht zumutbar. Da ihr Sohn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, sei auch sie vorläufig aufzunehmen. Zudem leide sie selbst an erheblichen Erkrankungen. So seien bei ihr ein (...), eine (...), eine (...) ([...]) sowie (...) ([...] und [...]) diagnostiziert worden. Sie sei auf die dauerhafte Einnahme von Medikamenten und eine regelmässige Kontrolle ihrer Blutwerte angewiesen. Angesichts dieser Erkrankungen, ihres (im kulturellen Kontext zu sehenden) fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Berufsausbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse sei es ihr in Griechenland nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen. Sie sei, wie die ganze Familie, vollumfänglich von ihrem Schwiegersohn abhängig. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ihre Existenz aus eigener Kraft sichern könne. Sie falle somit in die Personengruppe der besonders vulnerablen Personen, da sie Gefahr laufen würde, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. A.h Am 28. Juni 2024, am 3. Juli 2024 und am 16. Juli 2024 informierte der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM auf Nachfrage hin über den Stand der medizinischen Untersuchungen respektive Behandlungen. A.i Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein Arztbericht vom (...), ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) und ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 - eröffnet am 18. Juli 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den - mit ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zu koordinierenden - Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei ihr Beschwerdeverfahren koordiniert mit den Verfahren ihres Sohnes, ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 31. Mai 2024, die Aufenthaltstitel von weiteren (...) in der Schweiz lebenden Kindern sowie der bereits aktenkundige Arztbericht vom (...) (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingaben vom 31. Juli 2024 und 14. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Kurzberichte vom (...) und vom (...) zu den Akten. G. Am 16. September 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H. Mit Eingaben vom 12. September 2024 und 1. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Kurzberichte vom (...) und (...) sowie einen ambulanten Bericht vom (...) zu den Akten. I. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Der Replik lagen ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) und ein psychiatrischer Kurzbericht vom (...) bei. J. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des psychiatrischen Konsiliums vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerden der Tochter (Geschäftsnummer D-4733/2024), des Schwiegersohns (Geschäftsnummer D-4726/2024) und des Sohnes (Geschäftsnummer D-4736/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit ihrem materiellen Begehren sowie mit ihrer Begründung (vgl. unten E. 5.2) bezieht sie sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach sind das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig der Vollzug der Wegweisung (nach Griechenland).
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ergebnis, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die Legalvermutung, wonach Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, umzustossen. Sie habe, auch wenn sie sicherlich mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen sei, nicht aufgezeigt, inwiefern die griechischen Behörden ihr den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum konkret verwehrt hätten und sie alles Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland diese ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation sei es ihr zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle oder zumindest um Unterstützung durch die griechischen Behörden zu bemühen. Zusätzlich könnten ihre Tochter und ihr Schwiegersohn, mit welchen sie zusammen und koordiniert nach Griechenland überstellt werde, sie zusätzlich unterstützen. Sollte sie trotz aller Bemühungen oder angesichts ihrer persönlichen Umstände auf sozialstaatliche Unterstützung angewiesen sein, habe sie diese bei den griechischen Behörden geltend zu machen und notfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Weiter leide sie zwar an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, diese würden die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss der restriktiven Rechtsprechung aber nicht rechtfertigen. Ohnehin sei ihre medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt. Ferner werde sie nicht von ihrem Sohn getrennt, da dieser mit ihr nach Griechenland überstellt werde, weshalb sie nichts aus Art. 8 EMRK ableiten könne. Folglich sei der Vollzug ihrer Wegweisung zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Ihre gesundheitliche Situation lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. Ihre Beschwerden würden keine dringende medizinische Behandlung erfordern, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Nach dem Gesagten gelte die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei. Es gelinge ihr nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Medizinische Abklärungen und Behandlungen seien auch in Griechenland gewährleistet sowie zugänglich. Sie habe zudem nicht dargetan, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen solle, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Auch das Fehlen eines familiären Netzwerkes in Griechenland spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen Beschwerden und sei auf Medikamente angewiesen. In Griechenland habe sie ihre Medikamente mangels Möglichkeit der konformen Lagerung in Erdlöcher eingraben müssen, was nicht zumutbar sei. Weiter sei ihr Sohn eine besonders vulnerable Person. Es stelle sich die Frage, ob er in Griechenland eine adäquate medizinische Versorgung erhalte. Er sei auch rund um die Uhr auf ihre Unterstützung angewiesen, weshalb er in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK zu ihr stehe. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien angesichts der Vorerlebnisse keine begünstigenden und schon gar keine besonders begünstigenden Faktoren bezüglich einer Rückkehr nach Griechenland anzunehmen. Sie habe sich nur kurz in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache, sei nicht berufstätig gewesen und habe kein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland. In der Schweiz hingegen würden bereits ihre anderen (...) Kinder leben und sie unterstützen können. Weiter habe sie in Griechenland keinen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zur Grundversorgung, zu benötigten Gesundheitsleistungen und zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration gehabt. Ihr Aufenthalt in Griechenland sei von desolaten Verhältnissen geprägt gewesen. Da die Beschwerdeführerin über keine schulische und berufliche Ausbildung verfüge, Analphabetin und fortgeschrittenen Alters sei, diverse körperliche Gebrechen aufweise sowie für die umfassende Betreuung ihres Sohnes gemeinsam mit ihrer Tochter verantwortlich sei, sei es ihr nicht möglich, in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden, um den Lebensunterhalt und angemessene medizinische Behandlung für sie und ihren Sohn zu sorgen. Sie werde folglich im Fall einer Rückkehr nach Griechenland - ob alleine oder mit ihren Familienangehörigen zusammen - dort in eine existenzielle Notlage geraten, aus der sie sich mit eigenen Anstrengungen nicht werde befreien können. Begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung seien keine ersichtlich. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führte an, auch die neuen Arztberichte und Ausführungen würden an ihrem Standpunkt nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführerin leide zwar aktenkundig an psychischen und physischen Beschwerden. Ihre gesundheitlichen Beschwerden seien jedoch nicht von einer ausserordentlichen Schwere und würden folglich nicht eine äusserst hohe Vulnerabilität zu begründen vermögen. Diese Einschätzung decke sich mit der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Vorliegen psychischer Beschwerden. Zudem habe sie in Griechenland Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung und könne diese notfalls einklagen. Es sei davon auszugehen, dass sich ihre gesundheitliche Verfassung in Griechenland mit geeigneter medizinischer Behandlung stabilisieren werde. Weiter seien ihre Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gegenüber ihrem Sohn nie in Frage gestellt worden. Die Wegweisung führe aber nicht zu ihrer Trennung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, die sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz erbracht worden seien, nicht auch in Griechenland erbracht werden könnten. Zudem stünden in Griechenland neben den bereits in der Verfügung erwähnten sozialstaatlichen und medizinischen Unterstützungsangeboten auch spezifische Unterstützungsangebote namentlich für Angehörige von Personen mit Behinderungen und Personen mit (...) zur Verfügung. Auch wenn die Lebensumstände in Griechenland anerkanntermassen schwierig seien, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Griechenland dauerhaft in eine schwere Notlage geraten würden. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin aus den (...) in der Schweiz lebenden Kinder für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass diese Kinder im Nichteintretensentscheid nicht berücksichtigt worden seien, sei im Übrigen als geheilt zu betrachten. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, dass bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin weitere Untersuchungen ausstünden, aber jedenfalls Anzeichen bestehen würden, dass seine Wegweisung nach Griechenland aufgrund seiner geistigen Behinderung unzumutbar sei. Da ihre Trennung Art. 8 EMRK verletze, sei sie mit ihrem Sohn zusammen vorläufig aufzunehmen. Seien im Fall des Sohnes dagegen weitere Abklärungen zu treffen, so habe dies auch im Falle der Beschwerdeführerin zu gelten. Darüber hinaus sei auch sie selbst gesundheitlich eingeschränkt. Seit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung seien jedenfalls laufend neue medizinische Berichte über die Beschwerdeführerin mit zusätzlichen Diagnosen eingegangen, was dafürspreche, dass der medizinische Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend erstellt worden sei. Zumindest seien auch bei der Beschwerdeführerin vor der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland die weiteren geplanten medizinischen Untersuchungen abzuwarten und die Sache dazu an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es stünden noch ärztliche Termine aus. So fehle ein Bericht über die angeordnete CT-Angio des Kopfes. 6.3 Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom (...) war im Rahmen der (...) eine CT-Angiographie geplant, um allfällige Gefässerkrankungen, die mit (...) einhergehen können, auszuschliessen, ohne dass diesbezüglich ein Verdacht aktenkundig war. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM diese Abklärung nicht abgewartet hat. Mittlerweile liegt der entsprechende Bericht vor, vermag aber an der Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person handelt und dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandelbar sind, nichts zu ändern (vgl. unten E. 9.2 und E. 9.6). Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - vollständig abgeklärt. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E 3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz-berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrer Argumentation (vgl. oben E. 5.2 und 5.4) nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1 und zusammenfassend oben E. 5.1). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU - wie Griechenland einer ist - besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach aktueller Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei «besonders vulnerabel» im Sinne des Referenzurteils (dort E. 11.5.3), ist festzuhalten, dass sie gemäss den medizinischen Unterlagen an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet ([...] [Verdacht], [...], [...], [...], [...], [...] (...); Verdacht], [...] [Verdacht], Prellung [...] und [...] [Verdacht] sowie [...] - [...]; vgl. act. SEM 1334281-20/3 und 1334281-23/2 sowie Beschwerdedossier D-4735/2024 act. 13 und 14). Bei diesen Beschwerden handelt es sich - abgesehen vom (...) und den psychischen Beschwerden - aber offensichtlich nicht um schwerwiegende Krankheiten, aufgrund welcher bei der Beschwerdeführerin von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen ist. Auch der (...) sowie die (...) und die (...), sollte sich bei Letzteren der Verdacht erhärten, sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, um die hohe Schwelle der besonderen Vulnerabilität zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5086/2024 vom 15. November 2024 E. 7.4.5). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person. Zudem spricht ihr Alter, zumal sie mit (...) Jahren durchaus noch im erwerbsfähigen Alter wäre, auch nicht für eine besondere Vulnerabilität. 9.3 Weiter kann sich die Beschwerdeführerin, auch wenn sie ihre Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit ihrer Tochter, ihrem geistig beeinträchtigten Sohn und ihrem Schwiegersohn bewältigt hat und sich diese Familienangehörigen auch in der Schweiz zusammen aufhalten, mithin eine besondere familiäre Konstellation beziehungsweise ein Familienverbund vorliegt, der zusammen nach Griechenland überstellt wird, nicht auf eine «Familie mit Kindern» im Sinne des Referenzurteils (vgl. dort E. 11.5.2) stützen. Zwar leidet ihr Sohn an einer nicht näher bezeichneten (...) beziehungsweise einer unklare (...), anamnestisch seit Geburt bestehend (Differenzialdiagnose [...]), was dazu führt, dass er im Alltag auf Beaufsichtigung und eine gewisse Unterstützung durch die Beschwerdeführerin und deren Tochter respektive seine Schwester angewiesen ist (so braucht er namentlich Hilfe beim Duschen, Anziehen und Einkaufen, kann aber selbstständig auf die Toilette gehen und essen; vgl. den koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheid ihres Sohnes [D-4736/2024] E. 9.2). Es handelt sich aber nicht um eine Kernfamilie mit minderjährigen und sich in der Entwicklung befindlichen und damit in besonderem Masse von äusseren Umständen abhängigen Kindern, bei welchen das Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung eine besondere Rolle spielt. 9.4 Gleichwohl ist bei der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass sie im Familienverbund nach Griechenland überstellt wird. Das heisst, sie wird nicht nur ihre eigenen existenziellen Bedürfnisse abzudecken haben, sondern wird auch ihren Sohn (mit-)betreuen müssen. Sie wird dabei aber gleichzeitig von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn unterstützt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder auch in Zukunft gegenseitig unterstützen werden, wie sie es bereits in Afghanistan, in der Türkei, in ihrem ersten Aufenthalt in Griechenland und hier in der Schweiz gemacht haben und zumal sie Entsprechendes ausdrücklich geäussert haben (vgl. act. SEM 1334281-22, Beschwerde ihrer Tochter [Verfahren D-4733/2024], S. 3 und S. 7 sowie Beschwerde ihres Schwiegersohns [Verfahren D-4726/2024], S. 8). Zwar leidet ihre Tochter und mit deutlichen Abstrichen auch ihr Schwiegersohn selbst an gesundheitlichen Beschwerden, diese vermögen aber nichts daran zu ändern, dass sie fähig und willig sind, ihren Familienverbund zu unterstützen (vgl. auch der koordiniert ergehende Beschwerdeentscheid des Sohnes [D-4736/2024], E. 9.5). 9.5 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist - mit Berücksichtigung dieser besonderen und gelebten familiären Konstellation - jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wird. So ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zudem sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben, zumal die Betreuung ihres unterstützungsbedürftigen Sohnes eine zusätzliche Hürde darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie diese Hindernisse im Familienverbund, nicht (erneut) sollte überwinden können. Den Akten ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Verbund offensichtlich gelungen ist, in Griechenland ihre existenziellen Bedürfnisse sowie die Betreuung ihres Sohnes abzudecken. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie während ihrer Zeit in Griechenland in einer existenziellen Notlage oder Gefahr, in eine solche zu geraten, befunden haben. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie - entgegen ihrer Vorbringen - in Griechenland zumindest zu finanziellen Mitteln, Medikamenten, ausreichend Nahrung sowie Unterstützung durch Hilfsorganisationen gekommen sind. So hatte die Beschwerdeführerin in Griechenland (...) (vgl. act. SEM 1334281-22/4). Zudem ist ihr Sohn (...) und ihre Tochter hat zwischen ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrer Einreise in die Schweiz (...) Kilogramm zugenommen (vgl. act. SEM 1334279-29/4), so dass ihre Darstellung, sie hätten in Griechenland kaum Zugang zu Nahrungsmitteln gehabt und die Nahrungsmittel der Hilfsorganisation nicht verwenden können, nicht mit den Akten zu vereinbaren ist. Zudem ist es ihnen neben der Abdeckung ihrer Bedürfnisse auch gelungen, sich vier Flugtickets in die Schweiz zu leisten. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin respektive dem Familienverbund bei einer Rückkehr nach Griechenland gelingt, dort erneut für sich zu sorgen und sich - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungsmarkt und zu medizinischer Versorgung zu verschaffen sowie nebenher die Aufsicht des Sohnes der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Sollten ihr nach einer Rückkehr Leistungen wie namentlich der Zugang zu Sozialhilfe, Unterkunft und medizinischer Versorgung verwehrt werden, kann sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 10.3.1). Hierzu ist auch festzuhalten, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Familienmitglieder in der Schweiz aus eigener Kraft etliche Male mit Forderungen an die schweizerischen Behörden gelangt sind, sei es wegen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamenten sowie zwecks Anzeigeerhebung oder Erhöhung der Sozialhilfe (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14 Beilage 1 und D-4735/2024 act. 11), was durchaus dafürspricht, dass sie über bedeutende Ressourcen verfügen, um - auch ohne Sprachkenntnisse - ihre Rechte einzufordern. Ferner dürfte ihre Tochter, zumindest nachdem sich ihre psychischen Beschwerden im Rahmen einer Behandlung stabilisiert haben, und ihr Schwiegersohn Anschluss an den legalen Arbeitsmarkt finden, wie es dem Schwiegersohn bereits bei ihrem früheren Aufenthalt in Griechenland im Schwarzarbeitsmarkt gelungen ist (vgl. auch deren koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheide). Damit könnten sie die Familie zusätzlich unterstützen. 9.6 9.6.1 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.6.2 Eine solche Situation liegt hier nicht vor (vgl. auch oben E. 9.2). Zwar wird die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten aktuell insbesondere hinsichtlich des (...) und der (...) therapeutisch und medikamentös behandelt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auch in Griechenland behandelt werden könnte. Ihr Trauma sei auf das erlebte Erdbeben in der Türkei zurückzuführen. Sie wird folglich nicht in ein Land zurückkehren, wo sie traumatisiert worden ist. In Griechenland bestehen zudem hinsichtlich sämtlicher Beschwerden von ihr Behandlungsmöglichkeiten, so dass sie ihre Behandlungen dort weiterführen kann (vgl. Urteil des BVGer E-5086/2024 vom 15. November 2024 E. 7.4.5). Wie bereits erwähnt, hat sie zu diesen aufgrund ihres Schutzstatus auch Zugang und verfügt sie über die nötigen Ressourcen, diesen Zugang wahrzunehmen. 9.6.3 Ferner steht auch eine allfällige Suizidalität, von welcher sie sich gemäss psychiatrischem Konsilium vom (...) klar distanziere, einer Überstellung nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-7326/2024 vom 12. Februar 2025 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs, zumal die Suizidalität im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid respektive eines möglichen zweiten negativen Entscheids stehe, geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.7). 9.7 Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnhaften Kinder offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, da diese nicht zu ihrer Kernfamilie gehören und kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird oder vorliegt (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse bei den griechischen Behörden einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 11. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben. 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es sei zudem erwähnt, dass die koordiniert behandelte Beschwerde ihres Sohnes (Verfahren D-4736/2024) gleichzeitig mit diesem Entscheid vollständig abgewiesen und er mit ihr zusammen nach Griechenland überstellt wird, weshalb ihre Vorbringen, ihr Sohn sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen respektive eventualiter sei seine Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch sie - gestützt auf die nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehung - vorläufig aufzunehmen sei respektive auch ihre Sache zurückzuweisen sei, fehlschlagen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik ist nicht weiter einzugehen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: