opencaselaw.ch

D-4726/2024

D-4726/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer suchte – gleichzeitig mit seiner religiös ange- trauten Ehefrau (N […]; nachfolgend Ehefrau) sowie deren Mutter (N […]; nachfolgend Schwiegermutter) und Bruder (N […]; nachfolgend Schwager) – am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (…) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Auf das Informationsersuchen des SEM vom 31. Mai 2024 hin bestä- tigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer am (…) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihm sei am (…) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und er verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (…). A.d Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und einer Wegweisung nach Griechenland. A.e Am 20. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schrei- ben vom 25. Juni 2024 zu. A.g Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum rechtlichen Gehör. Dabei wurde vorgebracht, er und seine Ehefrau seien nach Erhalt des Schutzstatus gewaltsam des Flüchtlingscamps verwiesen worden und hät- ten keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe lange nach Arbeit gesucht. Schliesslich habe er die Gelegenheit gehabt, auf Abruf für 5 bis 20 Euro pro Tag in einer (…) Schwarzarbeit zu verrichten, wobei seine Arbeitneh- merrechte oft verletzt worden seien. Damit habe er nicht annähernd genug Geld erwirtschaften können, um den Lebensunterhalt der Familie zu

D-4726/2024 Seite 3 decken. Trotz intensiver Suche sei es aus logistischen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu finden. Sie hätten im Wald leben müssen. Seine Ehefrau habe eine deutsche NGO um Unter- stützung gebeten. Diese habe ihnen monatlich etwas Essen und Hygiene- artikel verteilt, es sei der NGO aber nicht möglich gewesen, die Bedürfnisse aller Hilfsbedürftigen zu decken, weshalb die Familie oft auch keine Unter- stützung erhalten habe. Weiter habe er mangels Wohnadresse keine Kran- kenversicherung abschliessen können, weshalb er keine medizinische Un- terstützung erhalten habe, obwohl er unter Zahnproblemen leide und ein Zahn hätte entfernt werden sollen. Seine Ehefrau habe diverse Allergien, dabei sei auch ihr nicht geholfen worden. Etwa eineinhalb bis zwei Monate nach dem Erhalt des Schutzstatus seien sie am (…) aus Griechenland aus- gereist. A.h Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum ihm unterbreiteten Entscheidentwurf. Dabei wurde vorgebracht, dass er alleine – mit gelegentlicher Schwarzar- beit – für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufgekommen sei. Trotz seiner Unterstützung habe die Familie obdachlos in einem Wald leben müssen. Das verdiente Geld habe nicht für die gesamte Familie gereicht. Allein die Medikamente seiner Schwiegermutter hätten monatlich 50 Euro gekostet. Die Familie habe versucht, Unterstützung bei den Behörden zu erhalten, seien jedoch jeweils weggeschickt worden. Im Wald hätten sie in dauerhafter Angst vor Übergriffen gelebt. Während er tagsüber versucht habe, Geld zu verdienen, sei die restliche Familie schutzlos in einem Zelt im Wald gewesen. Der Gedanke, in diese aussichtslose Situation zurück- zukehren, führe bei ihm und seiner Ehefrau zu Ängsten, Tränen und Ver- zweiflung. Deshalb werde um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht. A.i Am 27. Juni 2024, am 3. Juli 2024 und am 16. Juli 2024 informierte der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM auf Nach- frage hin über den Stand der medizinischen Untersuchungen respektive Behandlungen. A.j Im Verlaufe des Verfahrens wurden zwei Hochzeitsfotos, ein ärztlicher Kurzbericht vom v, ein ärztlicher Kurzbericht vom (…) und ein ärztlicher Kurzbericht vom (…) zu den Akten gereicht. B.

D-4726/2024 Seite 4 Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 – eröffnet am 18. Juli 2024 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den – mit seiner Ehefrau, seinem Schwager und sei- ner Schwiegermutter zu koordinierenden – Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu- nehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behör- den individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versor- gung und die soziale Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei sein Beschwerdeverfahren mit demjeni- gen seiner Ehefrau zu vereinigen sowie koordiniert mit den Verfahren sei- ner Schwiegermutter und seines Schwagers zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestä- tigung, eine Vollmacht vom 31. Mai 2024, die Aufenthaltstitel der (…) in der Schweiz lebenden Geschwister seiner Ehefrau, ein UBS-Stick (mit einem Hochzeitsvideo) sowie der bereits aktenkundige Arztbericht vom (…) (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Kurzbericht vom (…) zu den Akten.

D-4726/2024 Seite 5 G. Mit Verfügung vom 30. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Ge- such um Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig hielt sie fest, das Verfahren des Beschwerdeführers, das seiner Ehefrau (Geschäftsnummer D-4733/2024), das seines Schwagers (Geschäftsnummer D-4736/2024) und das seiner Schwiegermutter (Geschäftsnummer D-4735/2024) würden soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behan- delt. H. Der Einladung zur Vernehmlassung kam das SEM mit Eingabe vom

16. September 2024 nach. I. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Beschwerden der Ehefrau (Geschäftsnummer D-4733/2024), der Schwiegermutter (Geschäftsnummer D-4735/2024) und des Schwagers

D-4726/2024 Seite 6 (Geschäftsnummer D-4736/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinen materiellen Begehren sowie mit seiner Begründung (vgl. unten E. 5.2) bezieht er sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach sind das Nicht- eintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig der Vollzug der Wegweisung (nach Griechen- land).

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und mög- lich. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Legalvermutung umzu- stossen, wonach Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte. Er habe, auch wenn er sicherlich mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen sei, nicht aufgezeigt, inwiefern die griechischen Behörden ihm den ihm zustehenden Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum konkret verwehrt hätten und er, in der kurzen Zeit, in welcher er sich mit Flücht- lingsstatus in Griechenland aufgehalten habe, alles Zumutbare unternom- men habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Nach einer Rückkehr nach Griechenland könne er sich, ohne zuerst administrative Hürden bewältigen zu müssen, um den Erhalt einer Arbeitstätigkeit bemü- hen. Sollte er trotz seiner Bemühungen auf sozialstaatliche Unterstützung angewiesen sein, stehe es ihm frei, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen beziehungsweise diese notfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Weiter mache er keine gesund- heitlichen Beschwerden geltend, welche die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs gemäss der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen würden. Soweit er geltend mache, dass er seine Ehefrau sowie deren Familie vollumfänglich unterstützt habe, werde dies nicht in Abrede

D-4726/2024 Seite 7 gestellt. Es werde nicht beabsichtigt, sie voneinander zu trennen. Da diese ebenfalls nach Griechenland weggewiesen würden, könne er sie dort wei- terhin unterstützen. Folglich sei der Vollzug seiner Wegweisung zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Sein Gesundheits- zustand lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äus- serst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. Nach dem Gesagten gelte bei ihm die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei. Es gelinge ihm nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Medizinische Abklärungen und Behandlungen seien auch in Griechenland gewährleistet sowie zugänglich. Er habe zudem nicht dargetan, inwiefern er nicht über die Ressourcen ver- fügen solle, seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Auch das Fehlen eines familiären Netzwerkes in Griechenland spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er nicht alleine, son- dern zusammen mit den vorgenannten Personen aus der Schweiz nach Griechenland weggewiesen werde.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Situation des Beschwerdefüh- rers sei gemeinsam mit derjenigen seiner Ehefrau und deren Familienmit- gliedern zu betrachten. Da seine Ehefrau in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen sei, verletze sein Wegweisungsvollzug seine von Art. 8 EMRK ge- schützte eheliche beziehungsweise eheähnliche Beziehung zu seiner Ehe- frau. Würden sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau und deren Familie nach Griechenland überstellt, so wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, da diese auf seine Unterstützung angewiesen seien und nicht für ihren eigenen Bedarf sorgen könnten. Der Beschwerdeführer wiederum sei nicht in der Lage, allein den eigenen und den Unterhalt der Familie zu decken. Er liefe deshalb Gefahr, gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihrer Familie in eine Notlage zu gera- ten, aus der er sich nicht aus eigenen Kräften befreien könne. Ferner be- stünden zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie deren Familienmitglieder wechselseitige Unterstützungspflichten. Da der Sach- verhalt bei den übrigen Familienmitgliedern nicht ausreichend erstellt sei und deren Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen seien, sei auch seine Sache zurückzuweisen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ein- schätzung fest und führte an, der Beschwerdeführer werde durch die Weg- weisung nach Griechenland nicht von seiner angeblichen Ehefrau und de- ren Familienmitglieder getrennt. Folglich werde mit dem Wegweisungsvoll- zug sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht

D-4726/2024 Seite 8 verletzt. Weiter werde die durchaus mit Schwierigkeiten verbundene In- tegration in Griechenland nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer habe aber nicht aufgezeigt, inwiefern er, seine Ehefrau und deren Familie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten zu kommen und inwiefern ihnen ihre Ansprüche konkret verwehrt worden wären. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer oder seine angebliche Ehefrau und deren Familienangehörige nach ei- ner Rückkehr nach Griechenland dauerhaft in eine schwere Notlage gera- ten würden, weil sie nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern.

E. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen, da sie eine Hauptbezugs- person ihres behinderten Bruders sei, der sich in der Schweiz aufhalte und dessen Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Ein Vollzug der Wegwei- sung sei ihr zudem aufgrund eigener gesundheitlicher Beschwerden nicht zumutbar. Aufgrund der geschützten ehelichen Beziehung zu seiner Ehe- frau sei folglich auch der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. Seien im Verfahren der Ehefrau dagegen weitere Abklärungen nötig, so gelte dies auch für das Verfahren des Beschwerdeführers. Im Üb- rigen hätten sich auch beim Beschwerdeführer mittlerweile gesundheitliche Beschwerden gezeigt, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht aktenkundig gewesen seien. So enthielten die neusten Arztbe- richte auch Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers. Weiter habe er sich an Unterstützungsorganisationen in Griechenland ge- wandt, diese hätten bis auf eine Mahlzeit pro Tag aber keine Unterstützung geleistet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7 D-4726/2024 Seite 9

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom

28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinander- gesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort ei- nen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesell- schaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Dem Be- schwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation (vgl. oben E. 5.2 und 5.4) nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu kann auf die zutref- fenden Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1 und zusammen- fassend oben E. 5.1). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

D-4726/2024 Seite 10

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU – wie Griechenland einer ist – besteht eine gesetzliche Vermutung der Zu- mutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vul- nerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitli- chen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzu- stufen sind. Sind Familien mit Kindern betroffen – welche auch als vul- nerable Personen bezeichnet werden können –, erachtet das Bundesver- waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach aktueller Rechtspre- chung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Nicht aufrechterhal- ten wurde die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Griechenland bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzu- fordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äus- serst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland grund- sätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Re- ferenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).

E. 8.2 Bei den gesundheitlichen Beschwerden ([…], […], […] sowie […]; vgl. act. SEM 1334277-26/3 und Beschwerdedossier D-4726/2024 act. 4) han- delt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Krankheiten, dass aufgrund dieser beim Beschwerdeführer von einer äusserst vulnerab- len Person auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend.

E. 8.3 Weiter kann sich der Beschwerdeführer, auch wenn er seine Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwiegermut- ter und seinem geistig beeinträchtigten Schwager bewältigt hat und sich diese Familienangehörigen auch in der Schweiz zusammen aufhalten, mit- hin eine besondere familiäre Konstellation beziehungsweise ein

D-4726/2024 Seite 11 Familienverbund vorliegt, der zusammen nach Griechenland überstellt wird, nicht auf eine «Familie mit Kindern» im Sinne des Referenzurteils (vgl. dort E. 11.5.2) stützen. Zwar leidet sein Schwager an einer nicht näher bezeichneten (…) beziehungsweise einer unklaren (…), anamnestisch seit Geburt bestehend (Differenzialdiagnose […]), was dazu führt, dass er im Alltag auf Beaufsichtigung und eine gewisse Unterstützung angewiesen ist (so braucht er namentlich Hilfe beim Duschen, Anziehen und Einkaufen, kann aber selbstständig auf die Toilette gehen und essen; vgl. den koordi- niert ergehenden Beschwerdeentscheid seines Schwagers [D-4736/2024] E. 9.2). Diese Unterstützung wird seit seiner Geburt von der Schwieger- mutter und der Ehefrau des Beschwerdeführers geleistet (vgl. act. SEM 1334282-27, S. 2 und Beschwerde seiner Ehefrau [Verfahren D-4733/2024], S. 3 und S. 7).

E. 8.4 Es handelt sich hier offensichtlich nicht um eine Kernfamilie mit min- derjährigen und sich in der Entwicklung befindlichen und damit in beson- derem Masse von äusseren Umständen abhängigen Kindern, bei welchen das Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung eine besondere Rolle spielt. Gleichwohl ist bei der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug für den Be- schwerdeführer zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass er im Familienver- bund nach Griechenland überstellt wird. So wird er nicht nur seine eigenen existenziellen Bedürfnisse abzudecken haben, sondern auch die anderen Familienmitglieder unterstützen müssen, zumal seine Ehefrau und seine Schwiegermutter mit der Beaufsichtigung seines Schwagers zusätzlich be- lastet sind. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Fa- milienmitglieder auch in Zukunft gegenseitig unterstützen werden, wie sie es bereits in Afghanistan, in der Türkei, in ihrem ersten Aufenthalt in Grie- chenland und hier in der Schweiz gemacht haben und zumal sie Entspre- chendes ausdrücklich geäussert haben (vgl. seine Beschwerde S. 8, act. SEM 1334281-22 und die Beschwerde seiner Ehefrau [Verfahren D-4733/2024], S. 3 und S. 7).

E. 8.5 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist – mit Berücksichtigung dieser besonderen und gelebten familiären Konstellation – nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Griechenland aufgrund von Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.6 Zwar wird der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Grie- chenland zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf

D-4726/2024 Seite 12 hinzuweisen, dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Seine aktenkundigen ge- sundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 8.2) und die vermuteten, aber weder belegten noch weiter ausgeführten psychischen Beschwerden, welche die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 8.3) nicht erreichen, sind in Griechenland behandelbar und er hätte aufgrund seines Schutzstatus Zu- gang zu solchen Behandlungen (vgl. Urteil des BVGer E-5086/2024 vom

15. November 2024 E. 7.4.5). Sollten ihm nach der Rückkehr Leistungen wie namentlich der Zugang zu Sozialhilfe, Unterkunft und medizinischer Versorgung verwehrt werden, kann er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.3.4).

E. 8.7 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Familienverbund nach Griechenland über- stellt wird. Entgegen seiner Auffassung muss er nicht alleine vollständig für deren Lebensunterhalt aufkommen. Vielmehr haben seine Familienange- hörigen einen selbstständigen Anspruch auf die obgenannten Leistungen durch den griechischen Staat (insbesondere Sozialhilfe, Unterstützungs- angebote, Unterkunft und medizinische Versorgung), so dass sich seine Unterstützung – soweit erforderlich – darauf beschränken wird, ihnen beim Zugang zu diesen Ansprüchen zu helfen. Dabei ist ihm und der Familie durchaus zuzutrauen, diese ihnen zustehenden Rechte – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – einzufordern. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Familie gemäss den Akten bereits bei ih- rem früheren Aufenthalt in Griechenland – entgegen ihrer Vorbringen – zu- mindest zu finanziellen Mitteln, Medikamenten, ausreichend Nahrung so- wie Unterstützung durch Hilfsorganisationen gekommen sind. So verfügte seine Schwiegermutter in Griechenland über das Medikament (…) (vgl. act. SEM 1334281-22/4). Ferner ist festzuhalten, dass sein Schwager (…) ist und seine Ehefrau zwischen ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrer Ein- reise in die Schweiz (…) Kilogramm zugenommen hat (vgl. act. SEM 1334279-29/4), so dass ihre Darstellung, sie hätten in Griechenland kaum

D-4726/2024 Seite 13 Zugang zu Nahrungsmitteln gehabt und die Nahrungsmittel der Hilfsorga- nisation nicht verwenden können, nicht mit den Akten zu vereinbaren ist. Zudem ist es ihnen neben der Abdeckung ihrer Bedürfnisse auch gelun- gen, sich vier Flugtickets in die Schweiz zu leisten. Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Familienmitglieder in der Schweiz aus eige- ner Kraft etliche Male mit Forderungen an die schweizerischen Behörden gelangt sind, sei es wegen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamenten sowie zwecks Anzeigeerhebung oder Erhöhung der Sozialhilfe (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14 Beilage 1 und D-4735/2024 act. 11), was durchaus dafürspricht, dass sie über bedeu- tende Ressourcen verfügen, um – auch ohne Sprachkenntnisse – ihre Rechte einzufordern. Ferner dürfte seine Ehefrau – wie der Beschwerde- führer selbst auch, zumindest nachdem sich ihre psychischen Beschwer- den im Rahmen einer Behandlung stabilisiert haben, Anschluss an den le- galen Arbeitsmarkt finden (vgl. auch den koordiniert ergehende Beschwer- deentscheid seiner Ehefrau [Verfahren D-4733/2024]). Damit könnte sie die Familie zusätzlich unterstützen.

E. 8.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar.

E. 9 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse bei den griechischen Be- hörden einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 10 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechi- schen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerde- führers bereit erklärt haben.

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Es sei zudem erwähnt, dass die koordiniert behandelte Beschwerde seiner Ehefrau (Verfahren D-4733/2024) gleichzeitig mit diesem Entscheid voll- ständig abgewiesen und sie mit ihm zusammen nach Griechenland

D-4726/2024 Seite 14 überstellt wird, weshalb seine Vorbringen, seine Ehefrau sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen respektive eventualiter sei ihre Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch er – gestützt auf ihre nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehung – vorläufig aufzunehmen sei respektive auch seine Sache zurückzuweisen sei, fehlschlagen. Auf die entsprechen- den Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik ist nicht weiter ein- zugehen und eine rechtliche Qualifikation ihrer Beziehung erübrigt sich.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4726/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4726/2024 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Mary Huggler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung(nach Nichteintreten auf Asylgesuch);Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer suchte - gleichzeitig mit seiner religiös angetrauten Ehefrau (N [...]; nachfolgend Ehefrau) sowie deren Mutter (N [...]; nachfolgend Schwiegermutter) und Bruder (N [...]; nachfolgend Schwager) - am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Auf das Informationsersuchen des SEM vom 31. Mai 2024 hin bestätigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihm sei am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und er verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...). A.d Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland. A.e Am 20. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben vom 25. Juni 2024 zu. A.g Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum rechtlichen Gehör. Dabei wurde vorgebracht, er und seine Ehefrau seien nach Erhalt des Schutzstatus gewaltsam des Flüchtlingscamps verwiesen worden und hätten keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe lange nach Arbeit gesucht. Schliesslich habe er die Gelegenheit gehabt, auf Abruf für 5 bis 20 Euro pro Tag in einer (...) Schwarzarbeit zu verrichten, wobei seine Arbeitnehmerrechte oft verletzt worden seien. Damit habe er nicht annähernd genug Geld erwirtschaften können, um den Lebensunterhalt der Familie zu decken. Trotz intensiver Suche sei es aus logistischen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu finden. Sie hätten im Wald leben müssen. Seine Ehefrau habe eine deutsche NGO um Unterstützung gebeten. Diese habe ihnen monatlich etwas Essen und Hygieneartikel verteilt, es sei der NGO aber nicht möglich gewesen, die Bedürfnisse aller Hilfsbedürftigen zu decken, weshalb die Familie oft auch keine Unterstützung erhalten habe. Weiter habe er mangels Wohnadresse keine Krankenversicherung abschliessen können, weshalb er keine medizinische Unterstützung erhalten habe, obwohl er unter Zahnproblemen leide und ein Zahn hätte entfernt werden sollen. Seine Ehefrau habe diverse Allergien, dabei sei auch ihr nicht geholfen worden. Etwa eineinhalb bis zwei Monate nach dem Erhalt des Schutzstatus seien sie am (...) aus Griechenland ausgereist. A.h Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum ihm unterbreiteten Entscheidentwurf. Dabei wurde vorgebracht, dass er alleine - mit gelegentlicher Schwarzarbeit - für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufgekommen sei. Trotz seiner Unterstützung habe die Familie obdachlos in einem Wald leben müssen. Das verdiente Geld habe nicht für die gesamte Familie gereicht. Allein die Medikamente seiner Schwiegermutter hätten monatlich 50 Euro gekostet. Die Familie habe versucht, Unterstützung bei den Behörden zu erhalten, seien jedoch jeweils weggeschickt worden. Im Wald hätten sie in dauerhafter Angst vor Übergriffen gelebt. Während er tagsüber versucht habe, Geld zu verdienen, sei die restliche Familie schutzlos in einem Zelt im Wald gewesen. Der Gedanke, in diese aussichtslose Situation zurückzukehren, führe bei ihm und seiner Ehefrau zu Ängsten, Tränen und Verzweiflung. Deshalb werde um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht. A.i Am 27. Juni 2024, am 3. Juli 2024 und am 16. Juli 2024 informierte der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM auf Nachfrage hin über den Stand der medizinischen Untersuchungen respektive Behandlungen. A.j Im Verlaufe des Verfahrens wurden zwei Hochzeitsfotos, ein ärztlicher Kurzbericht vom v, ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) und ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 - eröffnet am 18. Juli 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den - mit seiner Ehefrau, seinem Schwager und seiner Schwiegermutter zu koordinierenden - Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Ehefrau zu vereinigen sowie koordiniert mit den Verfahren seiner Schwiegermutter und seines Schwagers zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 31. Mai 2024, die Aufenthaltstitel der (...) in der Schweiz lebenden Geschwister seiner Ehefrau, ein UBS-Stick (mit einem Hochzeitsvideo) sowie der bereits aktenkundige Arztbericht vom (...) (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 30. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig hielt sie fest, das Verfahren des Beschwerdeführers, das seiner Ehefrau (Geschäftsnummer D-4733/2024), das seines Schwagers (Geschäftsnummer D-4736/2024) und das seiner Schwiegermutter (Geschäftsnummer D-4735/2024) würden soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt. H. Der Einladung zur Vernehmlassung kam das SEM mit Eingabe vom 16. September 2024 nach. I. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerden der Ehefrau (Geschäftsnummer D-4733/2024), der Schwiegermutter (Geschäftsnummer D-4735/2024) und des Schwagers (Geschäftsnummer D-4736/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinen materiellen Begehren sowie mit seiner Begründung (vgl. unten E. 5.2) bezieht er sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach sind das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig der Vollzug der Wegweisung (nach Griechenland).

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Legalvermutung umzustossen, wonach Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte. Er habe, auch wenn er sicherlich mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen sei, nicht aufgezeigt, inwiefern die griechischen Behörden ihm den ihm zustehenden Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum konkret verwehrt hätten und er, in der kurzen Zeit, in welcher er sich mit Flüchtlingsstatus in Griechenland aufgehalten habe, alles Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Nach einer Rückkehr nach Griechenland könne er sich, ohne zuerst administrative Hürden bewältigen zu müssen, um den Erhalt einer Arbeitstätigkeit bemühen. Sollte er trotz seiner Bemühungen auf sozialstaatliche Unterstützung angewiesen sein, stehe es ihm frei, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen beziehungsweise diese notfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Weiter mache er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, welche die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen würden. Soweit er geltend mache, dass er seine Ehefrau sowie deren Familie vollumfänglich unterstützt habe, werde dies nicht in Abrede gestellt. Es werde nicht beabsichtigt, sie voneinander zu trennen. Da diese ebenfalls nach Griechenland weggewiesen würden, könne er sie dort weiterhin unterstützen. Folglich sei der Vollzug seiner Wegweisung zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Sein Gesundheitszustand lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. Nach dem Gesagten gelte bei ihm die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei. Es gelinge ihm nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Medizinische Abklärungen und Behandlungen seien auch in Griechenland gewährleistet sowie zugänglich. Er habe zudem nicht dargetan, inwiefern er nicht über die Ressourcen verfügen solle, seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Auch das Fehlen eines familiären Netzwerkes in Griechenland spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er nicht alleine, sondern zusammen mit den vorgenannten Personen aus der Schweiz nach Griechenland weggewiesen werde. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Situation des Beschwerdeführers sei gemeinsam mit derjenigen seiner Ehefrau und deren Familienmitgliedern zu betrachten. Da seine Ehefrau in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, verletze sein Wegweisungsvollzug seine von Art. 8 EMRK geschützte eheliche beziehungsweise eheähnliche Beziehung zu seiner Ehefrau. Würden sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau und deren Familie nach Griechenland überstellt, so wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, da diese auf seine Unterstützung angewiesen seien und nicht für ihren eigenen Bedarf sorgen könnten. Der Beschwerdeführer wiederum sei nicht in der Lage, allein den eigenen und den Unterhalt der Familie zu decken. Er liefe deshalb Gefahr, gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihrer Familie in eine Notlage zu geraten, aus der er sich nicht aus eigenen Kräften befreien könne. Ferner bestünden zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie deren Familienmitglieder wechselseitige Unterstützungspflichten. Da der Sachverhalt bei den übrigen Familienmitgliedern nicht ausreichend erstellt sei und deren Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen seien, sei auch seine Sache zurückzuweisen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führte an, der Beschwerdeführer werde durch die Wegweisung nach Griechenland nicht von seiner angeblichen Ehefrau und deren Familienmitglieder getrennt. Folglich werde mit dem Wegweisungsvollzug sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. Weiter werde die durchaus mit Schwierigkeiten verbundene Integration in Griechenland nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer habe aber nicht aufgezeigt, inwiefern er, seine Ehefrau und deren Familie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten zu kommen und inwiefern ihnen ihre Ansprüche konkret verwehrt worden wären. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine angebliche Ehefrau und deren Familienangehörige nach einer Rückkehr nach Griechenland dauerhaft in eine schwere Notlage geraten würden, weil sie nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen, da sie eine Hauptbezugsperson ihres behinderten Bruders sei, der sich in der Schweiz aufhalte und dessen Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Ein Vollzug der Wegweisung sei ihr zudem aufgrund eigener gesundheitlicher Beschwerden nicht zumutbar. Aufgrund der geschützten ehelichen Beziehung zu seiner Ehefrau sei folglich auch der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Seien im Verfahren der Ehefrau dagegen weitere Abklärungen nötig, so gelte dies auch für das Verfahren des Beschwerdeführers. Im Übrigen hätten sich auch beim Beschwerdeführer mittlerweile gesundheitliche Beschwerden gezeigt, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht aktenkundig gewesen seien. So enthielten die neusten Arztberichte auch Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers. Weiter habe er sich an Unterstützungsorganisationen in Griechenland gewandt, diese hätten bis auf eine Mahlzeit pro Tag aber keine Unterstützung geleistet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz-berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation (vgl. oben E. 5.2 und 5.4) nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1 und zusammenfassend oben E. 5.1). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU - wie Griechenland einer ist - besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach aktueller Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Nicht aufrechterhalten wurde die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 8.2 Bei den gesundheitlichen Beschwerden ([...], [...], [...] sowie [...]; vgl. act. SEM 1334277-26/3 und Beschwerdedossier D-4726/2024 act. 4) handelt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Krankheiten, dass aufgrund dieser beim Beschwerdeführer von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. 8.3 Weiter kann sich der Beschwerdeführer, auch wenn er seine Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und seinem geistig beeinträchtigten Schwager bewältigt hat und sich diese Familienangehörigen auch in der Schweiz zusammen aufhalten, mithin eine besondere familiäre Konstellation beziehungsweise ein Familienverbund vorliegt, der zusammen nach Griechenland überstellt wird, nicht auf eine «Familie mit Kindern» im Sinne des Referenzurteils (vgl. dort E. 11.5.2) stützen. Zwar leidet sein Schwager an einer nicht näher bezeichneten (...) beziehungsweise einer unklaren (...), anamnestisch seit Geburt bestehend (Differenzialdiagnose [...]), was dazu führt, dass er im Alltag auf Beaufsichtigung und eine gewisse Unterstützung angewiesen ist (so braucht er namentlich Hilfe beim Duschen, Anziehen und Einkaufen, kann aber selbstständig auf die Toilette gehen und essen; vgl. den koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheid seines Schwagers [D-4736/2024] E. 9.2). Diese Unterstützung wird seit seiner Geburt von der Schwiegermutter und der Ehefrau des Beschwerdeführers geleistet (vgl. act. SEM 1334282-27, S. 2 und Beschwerde seiner Ehefrau [Verfahren D-4733/2024], S. 3 und S. 7). 8.4 Es handelt sich hier offensichtlich nicht um eine Kernfamilie mit minderjährigen und sich in der Entwicklung befindlichen und damit in besonderem Masse von äusseren Umständen abhängigen Kindern, bei welchen das Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung eine besondere Rolle spielt. Gleichwohl ist bei der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass er im Familienverbund nach Griechenland überstellt wird. So wird er nicht nur seine eigenen existenziellen Bedürfnisse abzudecken haben, sondern auch die anderen Familienmitglieder unterstützen müssen, zumal seine Ehefrau und seine Schwiegermutter mit der Beaufsichtigung seines Schwagers zusätzlich belastet sind. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder auch in Zukunft gegenseitig unterstützen werden, wie sie es bereits in Afghanistan, in der Türkei, in ihrem ersten Aufenthalt in Griechenland und hier in der Schweiz gemacht haben und zumal sie Entsprechendes ausdrücklich geäussert haben (vgl. seine Beschwerde S. 8, act. SEM 1334281-22 und die Beschwerde seiner Ehefrau [Verfahren D-4733/2024], S. 3 und S. 7). 8.5 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist - mit Berücksichtigung dieser besonderen und gelebten familiären Konstellation - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Griechenland aufgrund von Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.6 Zwar wird der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 8.2) und die vermuteten, aber weder belegten noch weiter ausgeführten psychischen Beschwerden, welche die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 8.3) nicht erreichen, sind in Griechenland behandelbar und er hätte aufgrund seines Schutzstatus Zugang zu solchen Behandlungen (vgl. Urteil des BVGer E-5086/2024 vom 15. November 2024 E. 7.4.5). Sollten ihm nach der Rückkehr Leistungen wie namentlich der Zugang zu Sozialhilfe, Unterkunft und medizinischer Versorgung verwehrt werden, kann er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.3.4). 8.7 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Familienverbund nach Griechenland überstellt wird. Entgegen seiner Auffassung muss er nicht alleine vollständig für deren Lebensunterhalt aufkommen. Vielmehr haben seine Familienangehörigen einen selbstständigen Anspruch auf die obgenannten Leistungen durch den griechischen Staat (insbesondere Sozialhilfe, Unterstützungsangebote, Unterkunft und medizinische Versorgung), so dass sich seine Unterstützung - soweit erforderlich - darauf beschränken wird, ihnen beim Zugang zu diesen Ansprüchen zu helfen. Dabei ist ihm und der Familie durchaus zuzutrauen, diese ihnen zustehenden Rechte - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - einzufordern. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Familie gemäss den Akten bereits bei ihrem früheren Aufenthalt in Griechenland - entgegen ihrer Vorbringen - zumindest zu finanziellen Mitteln, Medikamenten, ausreichend Nahrung sowie Unterstützung durch Hilfsorganisationen gekommen sind. So verfügte seine Schwiegermutter in Griechenland über das Medikament (...) (vgl. act. SEM 1334281-22/4). Ferner ist festzuhalten, dass sein Schwager (...) ist und seine Ehefrau zwischen ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrer Einreise in die Schweiz (...) Kilogramm zugenommen hat (vgl. act. SEM 1334279-29/4), so dass ihre Darstellung, sie hätten in Griechenland kaum Zugang zu Nahrungsmitteln gehabt und die Nahrungsmittel der Hilfsorganisation nicht verwenden können, nicht mit den Akten zu vereinbaren ist. Zudem ist es ihnen neben der Abdeckung ihrer Bedürfnisse auch gelungen, sich vier Flugtickets in die Schweiz zu leisten. Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Familienmitglieder in der Schweiz aus eigener Kraft etliche Male mit Forderungen an die schweizerischen Behörden gelangt sind, sei es wegen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamenten sowie zwecks Anzeigeerhebung oder Erhöhung der Sozialhilfe (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14 Beilage 1 und D-4735/2024 act. 11), was durchaus dafürspricht, dass sie über bedeutende Ressourcen verfügen, um - auch ohne Sprachkenntnisse - ihre Rechte einzufordern. Ferner dürfte seine Ehefrau - wie der Beschwerdeführer selbst auch, zumindest nachdem sich ihre psychischen Beschwerden im Rahmen einer Behandlung stabilisiert haben, Anschluss an den legalen Arbeitsmarkt finden (vgl. auch den koordiniert ergehende Beschwerdeentscheid seiner Ehefrau [Verfahren D-4733/2024]). Damit könnte sie die Familie zusätzlich unterstützen. 8.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse bei den griechischen Behörden einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 10. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben. 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es sei zudem erwähnt, dass die koordiniert behandelte Beschwerde seiner Ehefrau (Verfahren D-4733/2024) gleichzeitig mit diesem Entscheid vollständig abgewiesen und sie mit ihm zusammen nach Griechenland überstellt wird, weshalb seine Vorbringen, seine Ehefrau sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen respektive eventualiter sei ihre Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch er - gestützt auf ihre nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehung - vorläufig aufzunehmen sei respektive auch seine Sache zurückzuweisen sei, fehlschlagen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik ist nicht weiter einzugehen und eine rechtliche Qualifikation ihrer Beziehung erübrigt sich. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: