Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte – gleichzeitig mit seiner Mutter (N […]), seiner Schwester (N […]) und deren religiös angetrauten Ehemann (N […]; nachfolgend: Schwager) – am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (…) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Auf das Informationsersuchen des SEM vom 31. Mai 2024 hin bestä- tigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer am (…) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihm sei am (…) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und er verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (…). A.d Am 18. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schrei- ben vom 19. Juni 2024 zu. A.f Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Juni 2024 liess der Be- schwerdeführer dem SEM eine Stellungnahme zum ihm am 17. Juni 2024 gewährten rechtlichen Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland zukommen. Dabei wurde vorgebracht, dass ein persönliches Gespräch mit dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich sei. Es bestünden Zweifel an dessen Urteils- und Handlungsfähigkeit. Sämtliche Angaben würden auf den Aussagen seiner Mutter beruhen. Der Beschwerdeführer sei komplett abhängig von seiner Mutter, welche rund um die Uhr mit seiner Betreuung beschäftigt sei. Er leide unter (…) und habe (…). Folglich sei er äusserst vulnerabel. Es sei für ihn unmöglich, nach Griechenland zurückzukehren. Er habe nie eine Schule besucht, sei Analphabet und kenne in Griechenland niemanden. Zudem erhalte er dort
D-4736/2024 Seite 3 keine medizinische Hilfe und er sei arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer wünsche sich, in der Schweiz zu bleiben, damit er die benötigte Hilfe er- halte, welche ihm in Griechenland verwehrt worden sei. Zudem wünsche er, nicht von seiner Mutter getrennt zu werden, da nur sie ihn angemessen betreuen könne. In Griechenland sei die vierköpfige Familie (der Be- schwerdeführer, seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager) nach Erhalt des Schutzstatus des Camps verwiesen worden. In der Folge seien sie obdachlos gewesen und hätten im Wald ohne Zelt und nur mit Decken leben müssen. Den Lebensunterhalt für sie alle habe der Schwager bestrit- ten. Dieser habe – an sonnigen Tagen – die Gelegenheit gehabt, für 5 bis 20 Euro pro Tag in einer Autowäscherei Schwarzarbeit zu verrichten. Da- von habe die vierköpfige Familie leben müssen, es habe nur für eine Mahl- zeit pro Tag gereicht. Hilfsorganisationen hätten die Asylsuchenden im Wald besucht und ihnen auch einmal Nahrungsmittel gebracht, welche sie mangels Kochutensilien aber nicht hätten zubereiten können. Ansonsten hätten sie trotz Ersuchen von niemandem Hilfe erhalten. Der Beschwerde- führer habe Griechenland mit seiner Familie am (…) per Flugzeug verlas- sen. A.g Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2024 liess der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme zum ihm unterbreiteten Entscheident- wurf des SEM einreichen. Dabei wurde vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei eindeutig eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abklärungen zu seiner Erkrankung würden in der Schweiz andauern. Seine Erkrankung führe zu einer kompletten Unselbstständigkeit im Alltag. Er benötige ab dem Aufstehen bis zum abendlichen Schlafengehen die Hilfe seiner Fami- lie. Diese Unterstützung werde seit seiner Geburt von seiner Mutter geleis- tet. Er laufe aufgrund seiner besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. Er sei nicht in der Lage, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Auch seien angesichts der Vorerlebnisse keine besonders begünstigenden Faktoren anzunehmen. Er habe in Grie- chenland keinen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zur Grund- versorgung und zu benötigten Gesundheitsleistungen gehabt sowie keine Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration erhalten. A.h Am 28. Juni 2024 und am 16. Juli 2024 informierte der Gesundheits- dienst des Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM auf Nachfrage hin, dass
D-4736/2024 Seite 4 der Beschwerdeführer noch keinen Termin bei der Neurologie erhalten habe und aktuell keine Termine geplant respektive ausstehend seien. A.i Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein ärztlicher Kurzbericht vom (…) und ein Überweisungsschreiben vom (…) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 – eröffnet am 18. Juli 2024 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den – mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Schwager zu koordinierenden – Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, der Entscheid des SEM vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Be- hörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Ver- sorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei sein Beschwerdeverfahren koordiniert mit den Verfahren seiner Mutter, seiner Schwester und seines Schwagers zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestä- tigung, eine Vollmacht vom 10. Juni 2024, die Aufenthaltstitel seiner (…) in der Schweiz lebenden Geschwister sowie der bereits aktenkundige Arzt- bericht vom (…) (alles in Kopie) bei. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 16. September 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
D-4736/2024 Seite 5 F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen am- bulanten Bericht des (…) vom (…) zu den Akten. G. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 nahm er Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Der Replik lag ein E-Mail des Medic-Help (…) vom (…) bei. H. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (…) und die medizinische Verlaufsdokumentation zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Verfahren des Schwagers (Geschäftsnummer D-4726/2024), der Schwester (Geschäftsnummer D-4733/2024) und der Mutter (Geschäfts- nummer D-4735/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 3 D-4736/2024 Seite 6 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinem materiellen Begehren sowie mit seiner Begründung (vgl. unten E. 5.2) bezieht er sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach sind das Nicht- eintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig der Vollzug der Wegweisung (nach Griechen- land).
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ergebnis, der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und mög- lich. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Legalvermutung, wonach Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG die völker- rechtlichen Verpflichtungen einhalte, umzustossen. Es seien zwar gesund- heitliche Beschwerden aktenkundig, diese würden die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss der restriktiven Rechtsprechung aber nicht rechtfertigen. Weiter habe er, auch wenn er sicherlich mit schwierigen Um- ständen konfrontiert gewesen sei, nicht aufgezeigt, inwiefern ihm die grie- chischen Behörden den ihm zustehenden Zugang zu Sozialleistungen und zu Wohnraum konkret verwehrt hätten und er beziehungsweise seine Ver- wandten, mit welchen er zusammen und koordiniert nach Griechenland überstellt werde, alles Zumutbare unternommen hätten, um in Griechen- land die ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Es dürfe erwartet wer- den, dass er, nötigenfalls mit der Unterstützung seiner Familie, die ihm zu- stehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend mache und diese notfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Seine Familie könne ihn in Griechenland zusätzlich unterstützen. Folglich sei der Vollzug seiner Weg- weisung zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Seine gesundheitliche Situation lasse nicht per se darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Recht- sprechung handle. Auch wenn er bereits seit seiner Geburt mit verschiede- nen Herausforderungen konfrontiert und in gewissen Bereichen auf Unter- stützung angewiesen sei, sei er in Bezug auf seine alltäglichen Lebensver- richtungen nicht komplett abhängig. Zudem würden seine Beschwerden
D-4736/2024 Seite 7 keine dringende medizinische Behandlung erfordern, die zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person. Weiter sei die medizinische Behandlung in Griechenland gewährleistet sowie zu- gänglich und seine Mutter könne ihre seit der Geburt andauernde Unter- stützung auch in Griechenland erbringen. Nach dem Gesagten gelte beim Beschwerdeführer die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegwei- sung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei. Es könne folglich of- fenbleiben, ob (besonders) begünstigende Umstände hinsichtlich einer Rückkehr nach Griechenland gegeben seien. Solche seien aber ange- sichts der tatkräftigen Unterstützung durch seine Familie ohnehin gegeben. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die genannte Regelvermutung umzustossen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es seien weitere Abklärungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ausstehend. Bekannt sei aber, dass seine Erkrankung zu einer kompletten Unselbstständigkeit im Alltag führe. Angesichts der bisher erfolgten medizinischen Abklärungen sowie der Schilderungen der Familienmitglieder und dem persönlichen Eindruck der Rechtsvertretung sei von seiner Urteils- und Handlungsunfähigkeit auszu- gehen. Die Vorinstanz habe es vermieden, den Beschwerdeführer persön- lich anzuhören. Andernfalls wäre ihr seine geistige Behinderung bewusst geworden, aufgrund derer er als dauerhaft und schwerwiegend beeinträch- tigt zu qualifizieren sei. Somit falle er in die Personengruppe der besonders vulnerablen Personen. Auch seien angesichts der Vorerlebnisse keine be- günstigenden und schon gar keine besonders begünstigenden Faktoren anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurz in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache be- ziehungsweise könne allgemein kein Gespräch führen, sei arbeitsunfähig und habe kein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland. Seine Familienmitglieder würden kein dem Beschwerdeführer in Griechenland zugängliches Unterstützungsnetz darstellen. Auch ihnen sei der Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland nicht zuzumuten, da sie selbst als vul- nerable Personen einzustufen seien. Er habe in Griechenland zudem kein Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zur Grundversorgung sowie zu benötigten Gesundheitsleistungen und keine Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration gehabt. Es sei äusserst fraglich, ob der Be- schwerdeführer in Griechenland eine adäquate Betreuung und medizini- sche Versorgung erhalte, die seine gesundheitliche Verfassung berück- sichtige. Es sei nicht davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, bei den griechischen Behörden die ihm zustehenden Leistungen einzufordern.
D-4736/2024 Seite 8
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ein- schätzung fest und führte an, sie vertrete nach wie vor die Ansicht, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht auf (dringliche) medizinische Unterstüt- zung angewiesen sei, zumal er bis anhin nicht zur neurologischen Sprech- stunde vorgeladen worden sei. Es würden derzeit keine Hinweise vorlie- gen, wonach im Verlauf weiterer medizinischer Abklärungen wesentlich an- dere, deutlich schwerwiegendere Diagnosen gestellt würden. Sodann er- übrige sich auch die Frage, ob von einem rechtlich relevanten Abhängig- keitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienangehörigen auszugehen sei. Vielmehr gelte es hervorzuheben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen bisher in glaubhafter und überprüfbarer Weise dargelegt hätten, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hät- ten, um in Griechenland die ihnen zustehenden Leistungen zu bekommen respektive inwiefern ihnen der Zugang zu jenen Leistungen verwehrt wor- den sei. Es dürfe erwartet werden, dass der Beschwerdeführer, nötigenfalls mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend mache. Zwar würden seine Mutter und seine Schwester aktenkundig an verschiedenen gesund- heitlichen Beschwerden leiden. Es handle sich dabei aber nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen würden, den Beschwerdeführer in Griechenland weiterhin zu betreuen und bei der Gel- tendmachung seiner Rechte zu unterstützen. Der angebliche Schwager des Beschwerdeführers, ein junger gesunder Mann, stelle eine zusätzliche Unterstützungsquelle dar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unter- stützungs- und Betreuungsleistungen, die sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz erbracht worden seien, nicht auch in Griechenland erbracht werden könnten. Ausserdem stünden dem Beschwerdeführer in Griechen- land spezifische Unterstützungsangebote zur Verfügung. So könnten etwa Personen mit internationalem Schutzstatus Geld für Familienangehörige mit Behinderung beantragen und auf die Unterstützung nichtstaatlicher – auch (…) – Organisationen zurückgreifen. Der Umstand, dass die Ge- schwister des Beschwerdeführers im Nichteintretensentscheid nicht be- rücksichtigt worden seien, sei damit als geheilt zu betrachten.
E. 5.4 In der Replik wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer auf Unter- stützung angewiesen und eine besonders verletzliche Person im Sinne der Rechtsprechung sei. Das SEM verneine die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers trotz deutlicher Anzeichen und obwohl er nie vertieft ärztlich untersucht worden sei. Es sei richtig, dass beim Beschwerdeführer kein akuter Behandlungsbedarf bestehe. Es sei sogar fraglich, ob eine Be- handlung – im Sinne einer Heilung der angeborenen Behinderung –
D-4736/2024 Seite 9 überhaupt möglich sei. Dennoch sei zu prüfen, ob die medizinischen Un- terlagen für eine Beurteilung des Asylgesuchs ausreichen würden. Sei dies nicht der Fall, so habe die Vorinstanz eine vertiefte medizinische Abklärung anzuordnen. Die Rechtsvertretung habe das SEM bereits zu Beginn des Verfahrens vergeblich dazu aufgefordert. Das SEM verhalte sich wider- sprüchlich, wenn sie einerseits keine medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer anordne und ihm andererseits das Fehlen von Berich- ten über seinen Gesundheitszustand vorhalte. Er warte nach wie vor auf einen neurologischen Abklärungstermin. Die Wartefrist für solche Termine betrage gemäss Gesundheitsdienst mehrere Monate. Weiter sei für die An- nahme besonders begünstigender Umstände die blosse Anwesenheit von Familienangehörigen in Griechenland nicht ausreichend. Ohnehin würden die dazu in Frage kommende Mutter und Schwester des Beschwerdefüh- rers selbst unter gesundheitlichen Beschwerden leiden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es stünden derzeit noch wei- tere Diagnosen oder fachliche Einschätzungen des Unterstützungsbedarfs und der benötigten medizinischen Behandlung aus. Der Gesundheitszu- stand könne daher nicht abschliessend beurteilt werden.
E. 6.3 Den Akten zufolge (vgl. zum medizinischen Sachverhalt E. 9.2) benö- tigt der Beschwerdeführer zwar im Alltag Unterstützung von Dritten, er ist aber unbestrittenermassen in naher Zukunft nicht dringend auf eine medi- zinische Behandlung angewiesen (vgl. dazu nachstehend E. 9.2 und 9.7). Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte keine Veranlassung, weitere Arztberichte abzuwar- ten. Diese dürften im Resultat nicht von dieser Feststellung abweichen. Auch bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen; mithin hat es den Sachverhalt – soweit entscheidrelevant – voll- ständig und korrekt abgeklärt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist folglich abzuweisen.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-4736/2024 Seite 10 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E 3431/2021 vom
28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinander- gesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort ei- nen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sin- ne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesell- schaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Dem Be- schwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation (vgl. oben E. 5.2 und 5.4) nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu kann auf die
D-4736/2024 Seite 11 zutreffenden Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1 und zusam- menfassend oben E. 5.1). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland ei- ner menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU – wie Griechenland einer ist – besteht eine gesetzliche Vermutung der Zu- mutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vul- nerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitli- chen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzu- stufen sind. Sind Familien mit Kindern betroffen – welche auch als vul- nerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwal- tungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach aktueller Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) als zumutbar, falls güns- tige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, welche auf- grund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen beson- ders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 ff.).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den medizinischen Unterlagen an (…) und einer nicht näher bezeichneten (…) beziehungsweise einer un- klaren (…), anamnestisch seit Geburt bestehend (Differenzialdiagnose […]). In Afghanistan ist er deswegen nie beim Arzt gewesen. In der Türkei ist er untersucht worden, hat aber keine Diagnose erhalten. Medikamente
D-4736/2024 Seite 12 hat er nie eingenommen. Gemäss Überweisungsschreiben vom (…) ver- mochte er das Gespräch anlässlich des Arztbesuches zwar interessiert zu verfolgen, sprach aber nur bei der Begrüssung einmalig zwei Worte. Ge- mäss Arztbericht vom (…) konnte er die ihm dannzumal gestellten Fragen bis auf sein Alter richtig beantworten (vgl. Zum Ganzen: act. SEM 1334282- 21/4, 1334282-22/2, 1334282-23/3 und 1334282-27/6 sowie Beschwerde- dossier D-4736/2024 act. 11). Demnach kann bezüglich des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers geschlussfolgert werden, dass er in na- her Zukunft nicht dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Er benötigt jedoch im Alltag eine Beaufsichtigung und ist auf eine ge- wisse Unterstützung angewiesen. So kann er etwa selbstständig auf die Toilette gehen und essen, benötigt aber beim Duschen, Anziehen und Ein- kaufen Unterstützung. Er versteht zwar einfache Aufforderungen, hat aber Mühe, diese zu befolgen und er ist nicht in der Lage, ein persönliches Ge- spräch zu führen und hat grosse Angst vor anderen Menschen sowie vor neuen Dingen. Die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers wird seit seiner Geburt von seiner Mutter geleistet (vgl. act. SEM 1334282-27, S. 2). Daneben hat sich auch seine mit ihm geflüchtete Schwester seit sei- ner Geburt um ihn gekümmert (vgl. Beschwerde seiner Schwester [Verfah- ren D-4733/2024], S. 3 und S. 7).
E. 9.3 Auch wenn der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – auf Unterstüt- zung seiner Familienmitglieder angewiesen ist, liegt hier keine «Familie mit Kindern» im Sinne des Referenzurteils (vgl. dort E. 11.5.2) vor. Es handelt sich nicht um eine Kernfamilie mit minderjährigen, sich noch in der Ent- wicklung befindlichen und damit in besonderem Masse von äusseren Um- ständen abhängigen Kindern, bei welchen das Kindeswohl bei der Zumut- barkeitsprüfung eine besondere Rolle spielt. Der Beschwerdeführer ist viel- mehr volljährig, seine Entwicklung ist offensichtlich als abgeschlossen zu erachten und dementsprechend erhielt er auch während seines Aufenthal- tes in der Schweiz – soweit feststellbar – zu keiner Zeit entsprechende För- derungsmassnahmen.
E. 9.4 Gleichwohl ist festzuhalten, dass der geistig beeinträchtigte Beschwer- deführer sich hier nicht unbegleitet aufhält. Er hat seine Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Schwager bewältigt und diese Familienangehörigen halten sich auch hier in der Schweiz zusammen auf. Es liegt damit eine besondere familiäre Konstellation beziehungsweise ein Familienverbund vor, innerhalb wel- chem die Familienmitglieder sich gegenseitige Unterstützung leisten und
D-4736/2024 Seite 13 der vom SEM zusammen nach Griechenland überstellt werden soll, inso- fern der Beschwerdeführer begleitet und nicht auf sich alleine gestellt ist.
E. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei «besonders vul- nerabel» im Sinne des Referenzurteils (dort E. 11.5.3), ist deshalb seine Verletzlichkeit im Kontext der hier vorliegenden besonderen Konstellation des Familienverbundes zu prüfen. Dabei ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass er auch künftig auf die Betreuung dieser Familienmitglieder wird zählen können, nachdem seine Mutter und seine Schwester ausdrück- lich geltend machen, mit Blick auf ihre obgenannte Rolle bei der Beaufsich- tigung und Unterstützung des Beschwerdeführers nicht von ihm getrennt werden zu wollen (vgl. Stellungnahme der Mutter zum rechtlichen Gehör [act. SEM 1334281-22] und Replik der Schwester [Verfahren D-4733/2024]) sowie ihn auch bei einer allfälligen gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland dort weiterhin zu unterstützen (vgl. Beschwerde der Mutter [Verfahren D-4735/2024], S. 7 und Beschwerde seiner Schwester [Verfahren D-4733/2024], S. 8). Zwar leiden beide selbst an gesundheitli- chen Beschwerden, diese hindern sie aber nicht daran, in Griechenland neben der Deckung ihrer eigenen Grundbedürfnissen gemeinsam auch die Unterstützung des Beschwerdeführers weiterzuführen, wie sie es über (…) Jahren ohne ausserfamiliäre Hilfe getan haben (vgl. auch die koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheide der Schwester [D-4733/2024] und der Mutter [D-4735/2024]). Es liegt demnach hier eine besondere Konstellation vor, bei welcher die Mutter und die Schwester einander gegenseitig unter- stützen können und wollen, so dass sie mit dieser gelebten Familienkons- tellation – wie ihr Lebenslauf in Afghanistan, in der Türkei, in ihrem ersten Aufenthalt in Griechenland und hier in der Schweiz zeigt – durchaus über beachtliche Ressourcen zur Meisterung einer Rückkehr nach Griechen- land mit dem Beschwerdeführer verfügen (vgl. dazu Ausführungen in E. 9.6 am Schluss). Hinzu kommt, dass seit mehreren Jahren auch der Schwager beziehungsweise religiös angeheiratete Ehemann der Schwester die Fa- milie vorwiegend – aber nicht nur – finanziell unterstützt sowie auch gewillt und fähig ist, sie in Zukunft zu unterstützen (vgl. Beschwerde des Schwa- gers, S. 8 sowie sein koordiniert ergehender Beschwerdeentscheid [Ver- fahren D-4726/2024]). Es ist demnach zusammenfassend davon auszugehen, dass der aufsichts- und in gewissem Masse unterstützungsbedürftige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin vollumfänglich auf die Hilfe seiner Familie, welche ihn begleiten wird (vgl. die mit gleichem Datum er- gehenden Urteile der Familienmitglieder), zählen kann. Der
D-4736/2024 Seite 14 Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund zwar als vulnerabel zu er- achten, aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation liegt aber keine besonders hohe Verletzlichkeit im Sinne des Referenzurteils vor.
E. 9.6 Dementsprechend – und wie im Folgenden aufgezeigt wird – ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Griechenland innerhalb dieser besonderen und gelebten familiären Kons- tellation aufgrund von Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wird. So ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkann- ter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations- richtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flücht- lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozial- hilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zudem sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlin- gen zur Seite stehen. Zwar wird der Beschwerdeführer (und seine Familie) im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb diese nicht (erneut) zu überwinden sein sollten. Den Akten ist zu entnehmen, dass es der Fa- milie im Verbund gelungen ist, in Griechenland ihre existenziellen Bedürf- nisse (inklusive der gebotenen Aufsicht und Unterstützung für den Be- schwerdeführer) abzudecken. Es kann entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers keine Rede davon sein, dass er und seine Familie sich während ihrer Zeit in Griechenland in einer existenziellen Notlage oder Ge- fahr, in eine solche zu geraten, befunden hätten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie – entgegen ih- ren Vorbringen – in Griechenland zumindest finanzielle Mittel, Medika- mente, ausreichend Nahrung sowie Unterstützung durch Hilfsorganisatio- nen hatten. So hatte die Mutter des Beschwerdeführers in Griechenland (…) (vgl. act. SEM 1334281-22/4). Zudem ist der Beschwerdeführer (…) und seine Schwester hat zwischen ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrer Einreise in die Schweiz (…) Kilogramm zugenommen (vgl. act. SEM 1334279-29/4), so dass ihre Darstellung, sie hätten in Griechenland nicht genügenden Zugang zu Nahrungsmitteln gehabt und die Nahrungsmittel der Hilfsorganisation nicht verwenden können, nicht mit den Akten zu ver- einbaren und im behaupteten Umfang nicht glaubhaft ist. Zudem ist es ihnen neben der Abdeckung ihrer Bedürfnisse auch gelungen, sich vier Flugtickets in die Schweiz zu leisten. Es ist demnach davon auszugehen,
D-4736/2024 Seite 15 dass es dem Beschwerdeführer im Familienverbund bei einer Rückkehr nach Griechenland gelingen wird, dort erneut – allenfalls zusätzlich mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstüt- zungsangeboten sowie zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versor- gung zu verschaffen. Sollten ihm nach einer Rückkehr entsprechende Leis- tungen verwehrt werden, kann er – unterstützt durch seine Familie – die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 10.3.1). Hierzu ist auch festzuhalten, dass den Akten zu entneh- men ist, dass die Familienmitglieder in der Schweiz aus eigener Kraft etli- che Male mit Forderungen an die schweizerischen Behörden gelangt sind, sei es wegen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Medi- kamenten sowie zwecks Anzeigeerhebung oder Erhöhung der Sozialhilfe (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14 Beilage 1 und D-4735/2024 act. 11), was durchaus dafür spricht, dass sie über bedeutende Ressour- cen verfügen, um – auch ohne Sprachkenntnisse – ihre Rechte einzufor- dern. Ferner dürfte seine Schwester, zumindest nachdem sich ihre psychi- schen Beschwerden im Rahmen einer Behandlung stabilisiert haben, und sein Schwager Anschluss an den legalen Arbeitsmarkt finden, wie es dem Schwager bereits bei ihrem früheren Aufenthalt in Griechenland im Schwarzarbeitsmarkt gelungen ist (vgl. auch deren koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheide D-4726/2024 und D-4733/2024). Damit darf davon ausgegangen werden, dass sie die Familie und mithin den Beschwerde- führer zusätzlich werden unterstützen können. Schliesslich darf auch er- wartet werden, dass der Beschwerdeführer und sein Familienverbund auf eine gewisse Unterstützung von Seiten seiner in der Schweiz wohnhaften Geschwister wird zählen können.
E. 9.7 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde (vgl. weiterführend: BVGE 2011/50 E. 8.3). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor, zumal er – wie bereits erwähnt – in naher Zukunft nicht auf eine medizinische Behandlung ange- wiesen ist. Ohnehin hat er Zugang zum griechischen Gesundheitssystem (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).
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E. 9.8 Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sich der Beschwer- deführer hinsichtlich seiner in der Schweiz wohnhaften Geschwister offen- sichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, da diese nicht zu seiner Kern- familie gehören und kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird oder vorliegt (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).
E. 9.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse bei den griechischen Be- hörden einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 11 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechi- schen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerde- führers bereit erklärt haben.
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4736/2024 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch);Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte - gleichzeitig mit seiner Mutter (N [...]), seiner Schwester (N [...]) und deren religiös angetrauten Ehemann (N [...]; nachfolgend: Schwager) - am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Auf das Informationsersuchen des SEM vom 31. Mai 2024 hin bestätigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihm sei am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und er verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...). A.d Am 18. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben vom 19. Juni 2024 zu. A.f Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Stellungnahme zum ihm am 17. Juni 2024 gewährten rechtlichen Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland zukommen. Dabei wurde vorgebracht, dass ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich sei. Es bestünden Zweifel an dessen Urteils- und Handlungsfähigkeit. Sämtliche Angaben würden auf den Aussagen seiner Mutter beruhen. Der Beschwerdeführer sei komplett abhängig von seiner Mutter, welche rund um die Uhr mit seiner Betreuung beschäftigt sei. Er leide unter (...) und habe (...). Folglich sei er äusserst vulnerabel. Es sei für ihn unmöglich, nach Griechenland zurückzukehren. Er habe nie eine Schule besucht, sei Analphabet und kenne in Griechenland niemanden. Zudem erhalte er dort keine medizinische Hilfe und er sei arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer wünsche sich, in der Schweiz zu bleiben, damit er die benötigte Hilfe erhalte, welche ihm in Griechenland verwehrt worden sei. Zudem wünsche er, nicht von seiner Mutter getrennt zu werden, da nur sie ihn angemessen betreuen könne. In Griechenland sei die vierköpfige Familie (der Beschwerdeführer, seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager) nach Erhalt des Schutzstatus des Camps verwiesen worden. In der Folge seien sie obdachlos gewesen und hätten im Wald ohne Zelt und nur mit Decken leben müssen. Den Lebensunterhalt für sie alle habe der Schwager bestritten. Dieser habe - an sonnigen Tagen - die Gelegenheit gehabt, für 5 bis 20 Euro pro Tag in einer Autowäscherei Schwarzarbeit zu verrichten. Davon habe die vierköpfige Familie leben müssen, es habe nur für eine Mahlzeit pro Tag gereicht. Hilfsorganisationen hätten die Asylsuchenden im Wald besucht und ihnen auch einmal Nahrungsmittel gebracht, welche sie mangels Kochutensilien aber nicht hätten zubereiten können. Ansonsten hätten sie trotz Ersuchen von niemandem Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer habe Griechenland mit seiner Familie am (...) per Flugzeug verlassen. A.g Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum ihm unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM einreichen. Dabei wurde vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei eindeutig eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abklärungen zu seiner Erkrankung würden in der Schweiz andauern. Seine Erkrankung führe zu einer kompletten Unselbstständigkeit im Alltag. Er benötige ab dem Aufstehen bis zum abendlichen Schlafengehen die Hilfe seiner Familie. Diese Unterstützung werde seit seiner Geburt von seiner Mutter geleistet. Er laufe aufgrund seiner besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. Er sei nicht in der Lage, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Auch seien angesichts der Vorerlebnisse keine besonders begünstigenden Faktoren anzunehmen. Er habe in Griechenland keinen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zur Grundversorgung und zu benötigten Gesundheitsleistungen gehabt sowie keine Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration erhalten. A.h Am 28. Juni 2024 und am 16. Juli 2024 informierte der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) das SEM auf Nachfrage hin, dass der Beschwerdeführer noch keinen Termin bei der Neurologie erhalten habe und aktuell keine Termine geplant respektive ausstehend seien. A.i Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) und ein Überweisungsschreiben vom (...) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 - eröffnet am 18. Juli 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den - mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Schwager zu koordinierenden - Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, der Entscheid des SEM vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei sein Beschwerdeverfahren koordiniert mit den Verfahren seiner Mutter, seiner Schwester und seines Schwagers zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 10. Juni 2024, die Aufenthaltstitel seiner (...) in der Schweiz lebenden Geschwister sowie der bereits aktenkundige Arztbericht vom (...) (alles in Kopie) bei. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 16. September 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des (...) vom (...) zu den Akten. G. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 nahm er Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Der Replik lag ein E-Mail des Medic-Help (...) vom (...) bei. H. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...) und die medizinische Verlaufsdokumentation zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren des Schwagers (Geschäftsnummer D-4726/2024), der Schwester (Geschäftsnummer D-4733/2024) und der Mutter (Geschäftsnummer D-4735/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinem materiellen Begehren sowie mit seiner Begründung (vgl. unten E. 5.2) bezieht er sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach sind das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig der Vollzug der Wegweisung (nach Griechenland). 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ergebnis, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Legalvermutung, wonach Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, umzustossen. Es seien zwar gesundheitliche Beschwerden aktenkundig, diese würden die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss der restriktiven Rechtsprechung aber nicht rechtfertigen. Weiter habe er, auch wenn er sicherlich mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen sei, nicht aufgezeigt, inwiefern ihm die griechischen Behörden den ihm zustehenden Zugang zu Sozialleistungen und zu Wohnraum konkret verwehrt hätten und er beziehungsweise seine Verwandten, mit welchen er zusammen und koordiniert nach Griechenland überstellt werde, alles Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland die ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Es dürfe erwartet werden, dass er, nötigenfalls mit der Unterstützung seiner Familie, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend mache und diese notfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Seine Familie könne ihn in Griechenland zusätzlich unterstützen. Folglich sei der Vollzug seiner Wegweisung zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Seine gesundheitliche Situation lasse nicht per se darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. Auch wenn er bereits seit seiner Geburt mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert und in gewissen Bereichen auf Unterstützung angewiesen sei, sei er in Bezug auf seine alltäglichen Lebensverrichtungen nicht komplett abhängig. Zudem würden seine Beschwerden keine dringende medizinische Behandlung erfordern, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person. Weiter sei die medizinische Behandlung in Griechenland gewährleistet sowie zugänglich und seine Mutter könne ihre seit der Geburt andauernde Unterstützung auch in Griechenland erbringen. Nach dem Gesagten gelte beim Beschwerdeführer die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei. Es könne folglich offenbleiben, ob (besonders) begünstigende Umstände hinsichtlich einer Rückkehr nach Griechenland gegeben seien. Solche seien aber angesichts der tatkräftigen Unterstützung durch seine Familie ohnehin gegeben. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die genannte Regelvermutung umzustossen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es seien weitere Abklärungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ausstehend. Bekannt sei aber, dass seine Erkrankung zu einer kompletten Unselbstständigkeit im Alltag führe. Angesichts der bisher erfolgten medizinischen Abklärungen sowie der Schilderungen der Familienmitglieder und dem persönlichen Eindruck der Rechtsvertretung sei von seiner Urteils- und Handlungsunfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz habe es vermieden, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Andernfalls wäre ihr seine geistige Behinderung bewusst geworden, aufgrund derer er als dauerhaft und schwerwiegend beeinträchtigt zu qualifizieren sei. Somit falle er in die Personengruppe der besonders vulnerablen Personen. Auch seien angesichts der Vorerlebnisse keine begünstigenden und schon gar keine besonders begünstigenden Faktoren anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurz in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache beziehungsweise könne allgemein kein Gespräch führen, sei arbeitsunfähig und habe kein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland. Seine Familienmitglieder würden kein dem Beschwerdeführer in Griechenland zugängliches Unterstützungsnetz darstellen. Auch ihnen sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht zuzumuten, da sie selbst als vulnerable Personen einzustufen seien. Er habe in Griechenland zudem kein Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zur Grundversorgung sowie zu benötigten Gesundheitsleistungen und keine Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration gehabt. Es sei äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer in Griechenland eine adäquate Betreuung und medizinische Versorgung erhalte, die seine gesundheitliche Verfassung berücksichtige. Es sei nicht davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, bei den griechischen Behörden die ihm zustehenden Leistungen einzufordern. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führte an, sie vertrete nach wie vor die Ansicht, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht auf (dringliche) medizinische Unterstützung angewiesen sei, zumal er bis anhin nicht zur neurologischen Sprechstunde vorgeladen worden sei. Es würden derzeit keine Hinweise vorliegen, wonach im Verlauf weiterer medizinischer Abklärungen wesentlich andere, deutlich schwerwiegendere Diagnosen gestellt würden. Sodann erübrige sich auch die Frage, ob von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienangehörigen auszugehen sei. Vielmehr gelte es hervorzuheben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen bisher in glaubhafter und überprüfbarer Weise dargelegt hätten, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland die ihnen zustehenden Leistungen zu bekommen respektive inwiefern ihnen der Zugang zu jenen Leistungen verwehrt worden sei. Es dürfe erwartet werden, dass der Beschwerdeführer, nötigenfalls mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend mache. Zwar würden seine Mutter und seine Schwester aktenkundig an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leiden. Es handle sich dabei aber nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen würden, den Beschwerdeführer in Griechenland weiterhin zu betreuen und bei der Geltendmachung seiner Rechte zu unterstützen. Der angebliche Schwager des Beschwerdeführers, ein junger gesunder Mann, stelle eine zusätzliche Unterstützungsquelle dar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, die sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz erbracht worden seien, nicht auch in Griechenland erbracht werden könnten. Ausserdem stünden dem Beschwerdeführer in Griechenland spezifische Unterstützungsangebote zur Verfügung. So könnten etwa Personen mit internationalem Schutzstatus Geld für Familienangehörige mit Behinderung beantragen und auf die Unterstützung nichtstaatlicher - auch (...) - Organisationen zurückgreifen. Der Umstand, dass die Geschwister des Beschwerdeführers im Nichteintretensentscheid nicht berücksichtigt worden seien, sei damit als geheilt zu betrachten. 5.4 In der Replik wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen und eine besonders verletzliche Person im Sinne der Rechtsprechung sei. Das SEM verneine die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers trotz deutlicher Anzeichen und obwohl er nie vertieft ärztlich untersucht worden sei. Es sei richtig, dass beim Beschwerdeführer kein akuter Behandlungsbedarf bestehe. Es sei sogar fraglich, ob eine Behandlung - im Sinne einer Heilung der angeborenen Behinderung - überhaupt möglich sei. Dennoch sei zu prüfen, ob die medizinischen Unterlagen für eine Beurteilung des Asylgesuchs ausreichen würden. Sei dies nicht der Fall, so habe die Vorinstanz eine vertiefte medizinische Abklärung anzuordnen. Die Rechtsvertretung habe das SEM bereits zu Beginn des Verfahrens vergeblich dazu aufgefordert. Das SEM verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits keine medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer anordne und ihm andererseits das Fehlen von Berichten über seinen Gesundheitszustand vorhalte. Er warte nach wie vor auf einen neurologischen Abklärungstermin. Die Wartefrist für solche Termine betrage gemäss Gesundheitsdienst mehrere Monate. Weiter sei für die Annahme besonders begünstigender Umstände die blosse Anwesenheit von Familienangehörigen in Griechenland nicht ausreichend. Ohnehin würden die dazu in Frage kommende Mutter und Schwester des Beschwerdeführers selbst unter gesundheitlichen Beschwerden leiden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es stünden derzeit noch weitere Diagnosen oder fachliche Einschätzungen des Unterstützungsbedarfs und der benötigten medizinischen Behandlung aus. Der Gesundheitszustand könne daher nicht abschliessend beurteilt werden. 6.3 Den Akten zufolge (vgl. zum medizinischen Sachverhalt E. 9.2) benötigt der Beschwerdeführer zwar im Alltag Unterstützung von Dritten, er ist aber unbestrittenermassen in naher Zukunft nicht dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen (vgl. dazu nachstehend E. 9.2 und 9.7). Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte keine Veranlassung, weitere Arztberichte abzuwarten. Diese dürften im Resultat nicht von dieser Feststellung abweichen. Auch bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen; mithin hat es den Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - vollständig und korrekt abgeklärt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist folglich abzuweisen. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E 3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sin-ne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz-berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation (vgl. oben E. 5.2 und 5.4) nicht, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1 und zusammenfassend oben E. 5.1). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU - wie Griechenland einer ist - besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach aktueller Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 ff.). 9.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den medizinischen Unterlagen an (...) und einer nicht näher bezeichneten (...) beziehungsweise einer unklaren (...), anamnestisch seit Geburt bestehend (Differenzialdiagnose [...]). In Afghanistan ist er deswegen nie beim Arzt gewesen. In der Türkei ist er untersucht worden, hat aber keine Diagnose erhalten. Medikamente hat er nie eingenommen. Gemäss Überweisungsschreiben vom (...) vermochte er das Gespräch anlässlich des Arztbesuches zwar interessiert zu verfolgen, sprach aber nur bei der Begrüssung einmalig zwei Worte. Gemäss Arztbericht vom (...) konnte er die ihm dannzumal gestellten Fragen bis auf sein Alter richtig beantworten (vgl. Zum Ganzen: act. SEM 1334282-21/4, 1334282-22/2, 1334282-23/3 und 1334282-27/6 sowie Beschwerdedossier D-4736/2024 act. 11). Demnach kann bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geschlussfolgert werden, dass er in naher Zukunft nicht dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Er benötigt jedoch im Alltag eine Beaufsichtigung und ist auf eine gewisse Unterstützung angewiesen. So kann er etwa selbstständig auf die Toilette gehen und essen, benötigt aber beim Duschen, Anziehen und Einkaufen Unterstützung. Er versteht zwar einfache Aufforderungen, hat aber Mühe, diese zu befolgen und er ist nicht in der Lage, ein persönliches Gespräch zu führen und hat grosse Angst vor anderen Menschen sowie vor neuen Dingen. Die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers wird seit seiner Geburt von seiner Mutter geleistet (vgl. act. SEM 1334282-27, S. 2). Daneben hat sich auch seine mit ihm geflüchtete Schwester seit seiner Geburt um ihn gekümmert (vgl. Beschwerde seiner Schwester [Verfahren D-4733/2024], S. 3 und S. 7). 9.3 Auch wenn der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - auf Unterstützung seiner Familienmitglieder angewiesen ist, liegt hier keine «Familie mit Kindern» im Sinne des Referenzurteils (vgl. dort E. 11.5.2) vor. Es handelt sich nicht um eine Kernfamilie mit minderjährigen, sich noch in der Entwicklung befindlichen und damit in besonderem Masse von äusseren Umständen abhängigen Kindern, bei welchen das Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung eine besondere Rolle spielt. Der Beschwerdeführer ist vielmehr volljährig, seine Entwicklung ist offensichtlich als abgeschlossen zu erachten und dementsprechend erhielt er auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz - soweit feststellbar - zu keiner Zeit entsprechende Förderungsmassnahmen. 9.4 Gleichwohl ist festzuhalten, dass der geistig beeinträchtigte Beschwerdeführer sich hier nicht unbegleitet aufhält. Er hat seine Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Schwager bewältigt und diese Familienangehörigen halten sich auch hier in der Schweiz zusammen auf. Es liegt damit eine besondere familiäre Konstellation beziehungsweise ein Familienverbund vor, innerhalb welchem die Familienmitglieder sich gegenseitige Unterstützung leisten und der vom SEM zusammen nach Griechenland überstellt werden soll, insofern der Beschwerdeführer begleitet und nicht auf sich alleine gestellt ist. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei «besonders vulnerabel» im Sinne des Referenzurteils (dort E. 11.5.3), ist deshalb seine Verletzlichkeit im Kontext der hier vorliegenden besonderen Konstellation des Familienverbundes zu prüfen. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er auch künftig auf die Betreuung dieser Familienmitglieder wird zählen können, nachdem seine Mutter und seine Schwester ausdrücklich geltend machen, mit Blick auf ihre obgenannte Rolle bei der Beaufsichtigung und Unterstützung des Beschwerdeführers nicht von ihm getrennt werden zu wollen (vgl. Stellungnahme der Mutter zum rechtlichen Gehör [act. SEM 1334281-22] und Replik der Schwester [Verfahren D-4733/2024]) sowie ihn auch bei einer allfälligen gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland dort weiterhin zu unterstützen (vgl. Beschwerde der Mutter [Verfahren D-4735/2024], S. 7 und Beschwerde seiner Schwester [Verfahren D-4733/2024], S. 8). Zwar leiden beide selbst an gesundheitlichen Beschwerden, diese hindern sie aber nicht daran, in Griechenland neben der Deckung ihrer eigenen Grundbedürfnissen gemeinsam auch die Unterstützung des Beschwerdeführers weiterzuführen, wie sie es über (...) Jahren ohne ausserfamiliäre Hilfe getan haben (vgl. auch die koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheide der Schwester [D-4733/2024] und der Mutter [D-4735/2024]). Es liegt demnach hier eine besondere Konstellation vor, bei welcher die Mutter und die Schwester einander gegenseitig unterstützen können und wollen, so dass sie mit dieser gelebten Familienkonstellation - wie ihr Lebenslauf in Afghanistan, in der Türkei, in ihrem ersten Aufenthalt in Griechenland und hier in der Schweiz zeigt - durchaus über beachtliche Ressourcen zur Meisterung einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Beschwerdeführer verfügen (vgl. dazu Ausführungen in E. 9.6 am Schluss). Hinzu kommt, dass seit mehreren Jahren auch der Schwager beziehungsweise religiös angeheiratete Ehemann der Schwester die Familie vorwiegend - aber nicht nur - finanziell unterstützt sowie auch gewillt und fähig ist, sie in Zukunft zu unterstützen (vgl. Beschwerde des Schwagers, S. 8 sowie sein koordiniert ergehender Beschwerdeentscheid [Verfahren D-4726/2024]). Es ist demnach zusammenfassend davon auszugehen, dass der aufsichts- und in gewissem Masse unterstützungsbedürftige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin vollumfänglich auf die Hilfe seiner Familie, welche ihn begleiten wird (vgl. die mit gleichem Datum ergehenden Urteile der Familienmitglieder), zählen kann. Der Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund zwar als vulnerabel zu erachten, aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation liegt aber keine besonders hohe Verletzlichkeit im Sinne des Referenzurteils vor. 9.6 Dementsprechend - und wie im Folgenden aufgezeigt wird - ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Griechenland innerhalb dieser besonderen und gelebten familiären Konstellation aufgrund von Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wird. So ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zudem sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Zwar wird der Beschwerdeführer (und seine Familie) im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb diese nicht (erneut) zu überwinden sein sollten. Den Akten ist zu entnehmen, dass es der Familie im Verbund gelungen ist, in Griechenland ihre existenziellen Bedürfnisse (inklusive der gebotenen Aufsicht und Unterstützung für den Beschwerdeführer) abzudecken. Es kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass er und seine Familie sich während ihrer Zeit in Griechenland in einer existenziellen Notlage oder Gefahr, in eine solche zu geraten, befunden hätten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie - entgegen ihren Vorbringen - in Griechenland zumindest finanzielle Mittel, Medikamente, ausreichend Nahrung sowie Unterstützung durch Hilfsorganisationen hatten. So hatte die Mutter des Beschwerdeführers in Griechenland (...) (vgl. act. SEM 1334281-22/4). Zudem ist der Beschwerdeführer (...) und seine Schwester hat zwischen ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrer Einreise in die Schweiz (...) Kilogramm zugenommen (vgl. act. SEM 1334279-29/4), so dass ihre Darstellung, sie hätten in Griechenland nicht genügenden Zugang zu Nahrungsmitteln gehabt und die Nahrungsmittel der Hilfsorganisation nicht verwenden können, nicht mit den Akten zu vereinbaren und im behaupteten Umfang nicht glaubhaft ist. Zudem ist es ihnen neben der Abdeckung ihrer Bedürfnisse auch gelungen, sich vier Flugtickets in die Schweiz zu leisten. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Familienverbund bei einer Rückkehr nach Griechenland gelingen wird, dort erneut - allenfalls zusätzlich mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollten ihm nach einer Rückkehr entsprechende Leistungen verwehrt werden, kann er - unterstützt durch seine Familie - die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 10.3.1). Hierzu ist auch festzuhalten, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Familienmitglieder in der Schweiz aus eigener Kraft etliche Male mit Forderungen an die schweizerischen Behörden gelangt sind, sei es wegen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamenten sowie zwecks Anzeigeerhebung oder Erhöhung der Sozialhilfe (vgl. Beschwerdedossier D-4733/2024 act. 14 Beilage 1 und D-4735/2024 act. 11), was durchaus dafür spricht, dass sie über bedeutende Ressourcen verfügen, um - auch ohne Sprachkenntnisse - ihre Rechte einzufordern. Ferner dürfte seine Schwester, zumindest nachdem sich ihre psychischen Beschwerden im Rahmen einer Behandlung stabilisiert haben, und sein Schwager Anschluss an den legalen Arbeitsmarkt finden, wie es dem Schwager bereits bei ihrem früheren Aufenthalt in Griechenland im Schwarzarbeitsmarkt gelungen ist (vgl. auch deren koordiniert ergehenden Beschwerdeentscheide D-4726/2024 und D-4733/2024). Damit darf davon ausgegangen werden, dass sie die Familie und mithin den Beschwerdeführer zusätzlich werden unterstützen können. Schliesslich darf auch erwartet werden, dass der Beschwerdeführer und sein Familienverbund auf eine gewisse Unterstützung von Seiten seiner in der Schweiz wohnhaften Geschwister wird zählen können. 9.7 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. weiterführend: BVGE 2011/50 E. 8.3). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor, zumal er - wie bereits erwähnt - in naher Zukunft nicht auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Ohnehin hat er Zugang zum griechischen Gesundheitssystem (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 9.8 Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in der Schweiz wohnhaften Geschwister offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, da diese nicht zu seiner Kernfamilie gehören und kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird oder vorliegt (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). 9.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse bei den griechischen Behörden einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 11. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben. 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz