Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdebegehren und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4-6) wird in der Hauptsache gerügt, die Vor-instanz habe die ärztlichen Berichte der (...) nicht abgewartet und ihr Wissen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bloss auf die Berichte des Gesundheitspersonals des BAZ vom 18. Dezember 2024 abgestützt; beim Gesundheitspersonal handle es sich indes nicht um ausgebildete Psychiater oder Psychologen. Auch seien die Hintergründe des (...)-Aufenthalts nicht «problematisiert» worden, und zur Diabeteserkrankung habe sich das SEM bloss dahingehend geäussert, dass es sie als nicht erstellt erachtet habe. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht weiter abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland hätte.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die - bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Dezember 2024 angebrachte - Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. So hat sich das SEM einerseits am 16. Dezember 2024 ein erstes und am 19. Dezember 2024 - nach Eingang des Schreibens vom 18. Dezember 2024 - ein weiteres Mal beim Gesundheitsdienst des BAZ E._______ nach dem aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin erkundigt. In der Folge hat es sich insbesondere auch mit der auf die letzte Nachfrage erhaltenen Mitteilung, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 18. Dezember 2024 in der (...) in stationärer Behandlung, befasst beziehungsweise diese Tatsache in seine eingehenden Erwägungen einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-7). Sodann ist das SEM auch auf das Begehren nach einer mündlichen Befragung der Beschwerdeführerin in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse eingegangen, wobei es darlegte, aus welchen Gründen es eine persönliche Anhörung als nicht notwendig erachtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen - und vorliegend insbesondere die gesundheitliche Situation - der Beschwerdeführerin nicht so beurteilt wie von ihr gewünscht, lässt nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserhebung beziehungsweise auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts abzuweisen.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4).
E. 6.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Anerkennung als Flüchtling lediglich knapp 5 Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akten [...] Ziff. 5.03). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf ihre pauschalen Angaben zu ihren in der Stellungnahme vom 28. November 2024 vorgebrachten Bemühungen (vgl. (vgl. SEM-Akten [...] S. 2), sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive um Hilfe zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten.
E. 6.2.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme vorab psychischer Art (mit welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung [vgl. S. 7-11] eingehend auseinandergesetzt hatte) nicht befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Weder die (knappen) Darlegungen in der Beschwerde noch die im ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 24. Dezember 2024 aufgelisteten Diagnosen ([...]) vermögen an dieser Feststellung etwas zu ändern, zumal im besagten Bericht weder die Diagnosen näher ausgeführt noch entsprechende Therapien erwähnt werden.
E. 6.2.5 Auch der behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland offenbar vorübergehend getrennt von ihren Familienangehörigen gelebt haben soll und in der Unterkunft Opfer sexueller Belästigung durch junge, ebenfalls dort wohnende Männer geworden sei, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder (dessen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 19. Dezember 2024 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 abgewiesen wurde) und allenfalls mit weiteren Angehörigen nach Griechenland zurückkehren kann und sich bei einer Wiederholung solcher Vorfälle - allenfalls mit Unterstützung ihres Bruders - an die als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnenden zuständigen griechischen Behörden wenden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 6.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 6.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 6.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 6.3.4 Der behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Griechenland von jungen Männern in ihrer Unterkunft sexuell belästigt worden ist, lässt sie zwar als vulnerabel erscheinen, eine äusserst hohe Verletzlichkeit kann damit aber nicht begründet werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin deswegen derart hilflos wäre, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Dies gilt umso mehr, als sie nicht allein, sondern - wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2.5) - gemeinsam mit ihrem Bruder nach Griechenland zurückkehren kann. Sollte sie erneut belästigt oder bedroht werden, kann sie sich - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.5) - in Griechenland an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, auf die sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling berufen kann. Sie verfügt gemäss eigenen Angaben über Kenntnisse mehrerer Sprachen (nebst ihrer Muttersprache Dari Usbekisch, Türkisch und Englisch) und hat während ihres griechischen Asylverfahrens als Dolmetscherin gearbeitet. Aufgrund ihres Schutzstatus hat sie in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie auch zur Gesundheitsversorgung. Sie kann sich vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden und im Bedarfsfall ist es ihr auch zuzumuten, ihre Rechte in Griechenland - einem Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem - einzufordern, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen.
E. 6.3.5 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - wie schon in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 11 f.) bereits im Wissen um die stationäre Behandlung eingehend dargelegt - nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung einzustufen; mithin handelt es sich bei der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht um eine äusserst vulnerable Person. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Verfügbarkeit von Behandlungsangeboten, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland aus (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.2.2 m.w.H.) und es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 9.8.2). Aus den Akten ergibt sich, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verstärkt mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz und dem darin bestätigten Wegweisungsvollzug aufgetreten sind. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt und einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin begegnet wird. Sodann haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Allenfalls bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es steht ihr darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte (...) und die (...) weder in der Beschwerde noch im Kurzbericht vom 24. Dezember 2024 erwähnt werden.
E. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 6.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 27. November 2024 ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8135/2024 Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. November 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei führte sie unter anderem eine griechische Aufenthaltsbewilligung und einen griechischen Reiseausweis mit und reichte einen Ausweis des "Afghanistan Journalist Council" ein. Sodann machte sie geltend, bei den in der Schweiz unter N (...) ([B._______]) und N (...) ([C._______]) registrierten Personen handle es sich um ihre Mutter und ihren Bruder. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 10. Januar 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am 17. Juni 2024 Schutz gewährt worden war. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 18. November 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 27. November 2024 zu. Gleichzeitig bestätigten sie den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin und die Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung bis zum 16. Juni 2027. D. D.a Am 22. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. D.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 28. November 2024 Stellung. Dabei führte sie aus, ihr Vater befinde sich aktuell noch in Griechenland, wo er keine finanzielle oder anderweitige Unterstützung erhalte. Sie selber habe während des Asylverfahrens in Griechenland unentgeltlich als Dolmetscherin gearbeitet. Trotzdem habe sie nach der Schutzgewährung keine Stelle gefunden und auch keine staatliche finanzielle Unter-stützung erhalten; damals habe ihr Bruder noch auf einem Feld gearbeitet und so auch ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Rund einen Monat nach der Schutzgewährung sei sie von ihrem Bruder und ihrer Mutter getrennt worden. Sie habe dann in einer Halle am Boden übernachtet, wo sie von jungen Männern sexuell belästigt worden sei. Die hygienischen Zustände in der Unterkunft seien desolat gewesen; auch das griechische Fernsehen habe darüber berichtet. Wegen dieser schwierigen Umstände habe sie Griechenland Ende August 2024 auf dem Luftweg verlassen. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter (...), (...) und (...); diese Beschwerden seien durch die Erlebnisse in Griechenland ausgelöst worden. Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 20. November 2024 gehe hervor, dass ein Verdacht auf eine (...) bestehe und sie daher einer Psychiaterin zugewiesen worden sei; zudem sei eine (...) gefunden worden sei. Wenn sie nach Griechenland zurückkehren müsste, würde sie sich das Leben nehmen, sei es doch in Griechenland dasselbe wie in Afghanistan. E. Am 2. Dezember 2024 stellte D._______ in der Schweiz ein Asylgesuch und gab an, der Vater der Beschwerdeführerin zu sein. Er wurde unter N (...) registriert. F. F.a Das SEM händigte der Beschwerdeführerin beziehungsweise der zugewiesenen Rechtsvertretung am 17. Dezember 2024 die entscheidrelevanten Akten sowie den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. F.b Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 vernehmen. Vorab führte sie aus, sie sei im Asylverfahren mit ihrem Bruder und ihren Eltern, weshalb sie um koordinierte Behandlung dieser Verfahren ersuche. Sodann verwies sie auf ihre Argumentation in der Stellungnahme vom 28. November 2024 und betonte, ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern; eine Überstellung nach Griechenland sei daher unzulässig. Im Übrigen sei der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend erstellt und sie sei nie mündlich zu den Wegweisungshindernissen befragt worden. Sie habe eine Therapie bei einer Psychologin angefangen und viele Medikamente erhalten. Immer wieder erleide sie Anfälle, deren Ursache nicht geklärt seien; zudem leide sie an (...). Schliesslich werde darum ersucht, ihre Familie nicht zu trennen und die Verfahren koordiniert zu behandeln. F.c Gemäss Mitteilung der Rechtsvertretung und Informationen des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums (BAZ) E._______ wird die Beschwerdeführerin seit dem 18. Dezember 2024 in der (...) stationär behandelt. Hingegen sei keine (...) bekannt und bis anhin beim Gesundheitsdienst auch nie geltend gemacht worden. G. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 23. Dezember 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den Kanton E.______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, allenfalls zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 27. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. Dezember 2024) liess die Beschwerdeführerin einen am 24. Dezember 2024 verfassten Bericht einer Assistenzärztin der (...), wonach sie sich seit dem 18. Dezember 2024 in stationärer Behandlung befinde, zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdebegehren und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4-6) wird in der Hauptsache gerügt, die Vor-instanz habe die ärztlichen Berichte der (...) nicht abgewartet und ihr Wissen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bloss auf die Berichte des Gesundheitspersonals des BAZ vom 18. Dezember 2024 abgestützt; beim Gesundheitspersonal handle es sich indes nicht um ausgebildete Psychiater oder Psychologen. Auch seien die Hintergründe des (...)-Aufenthalts nicht «problematisiert» worden, und zur Diabeteserkrankung habe sich das SEM bloss dahingehend geäussert, dass es sie als nicht erstellt erachtet habe. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht weiter abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland hätte. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die - bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Dezember 2024 angebrachte - Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. So hat sich das SEM einerseits am 16. Dezember 2024 ein erstes und am 19. Dezember 2024 - nach Eingang des Schreibens vom 18. Dezember 2024 - ein weiteres Mal beim Gesundheitsdienst des BAZ E._______ nach dem aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin erkundigt. In der Folge hat es sich insbesondere auch mit der auf die letzte Nachfrage erhaltenen Mitteilung, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 18. Dezember 2024 in der (...) in stationärer Behandlung, befasst beziehungsweise diese Tatsache in seine eingehenden Erwägungen einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-7). Sodann ist das SEM auch auf das Begehren nach einer mündlichen Befragung der Beschwerdeführerin in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse eingegangen, wobei es darlegte, aus welchen Gründen es eine persönliche Anhörung als nicht notwendig erachtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen - und vorliegend insbesondere die gesundheitliche Situation - der Beschwerdeführerin nicht so beurteilt wie von ihr gewünscht, lässt nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserhebung beziehungsweise auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts abzuweisen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4). 6.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Anerkennung als Flüchtling lediglich knapp 5 Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akten [...] Ziff. 5.03). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf ihre pauschalen Angaben zu ihren in der Stellungnahme vom 28. November 2024 vorgebrachten Bemühungen (vgl. (vgl. SEM-Akten [...] S. 2), sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive um Hilfe zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. 6.2.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme vorab psychischer Art (mit welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung [vgl. S. 7-11] eingehend auseinandergesetzt hatte) nicht befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Weder die (knappen) Darlegungen in der Beschwerde noch die im ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 24. Dezember 2024 aufgelisteten Diagnosen ([...]) vermögen an dieser Feststellung etwas zu ändern, zumal im besagten Bericht weder die Diagnosen näher ausgeführt noch entsprechende Therapien erwähnt werden. 6.2.5 Auch der behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland offenbar vorübergehend getrennt von ihren Familienangehörigen gelebt haben soll und in der Unterkunft Opfer sexueller Belästigung durch junge, ebenfalls dort wohnende Männer geworden sei, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder (dessen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 19. Dezember 2024 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 abgewiesen wurde) und allenfalls mit weiteren Angehörigen nach Griechenland zurückkehren kann und sich bei einer Wiederholung solcher Vorfälle - allenfalls mit Unterstützung ihres Bruders - an die als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnenden zuständigen griechischen Behörden wenden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 6.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 6.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 6.3.4 Der behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Griechenland von jungen Männern in ihrer Unterkunft sexuell belästigt worden ist, lässt sie zwar als vulnerabel erscheinen, eine äusserst hohe Verletzlichkeit kann damit aber nicht begründet werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin deswegen derart hilflos wäre, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Dies gilt umso mehr, als sie nicht allein, sondern - wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2.5) - gemeinsam mit ihrem Bruder nach Griechenland zurückkehren kann. Sollte sie erneut belästigt oder bedroht werden, kann sie sich - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.5) - in Griechenland an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, auf die sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling berufen kann. Sie verfügt gemäss eigenen Angaben über Kenntnisse mehrerer Sprachen (nebst ihrer Muttersprache Dari Usbekisch, Türkisch und Englisch) und hat während ihres griechischen Asylverfahrens als Dolmetscherin gearbeitet. Aufgrund ihres Schutzstatus hat sie in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie auch zur Gesundheitsversorgung. Sie kann sich vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden und im Bedarfsfall ist es ihr auch zuzumuten, ihre Rechte in Griechenland - einem Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem - einzufordern, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen. 6.3.5 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - wie schon in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 11 f.) bereits im Wissen um die stationäre Behandlung eingehend dargelegt - nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung einzustufen; mithin handelt es sich bei der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht um eine äusserst vulnerable Person. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Verfügbarkeit von Behandlungsangeboten, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland aus (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.2.2 m.w.H.) und es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 9.8.2). Aus den Akten ergibt sich, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verstärkt mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz und dem darin bestätigten Wegweisungsvollzug aufgetreten sind. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt und einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin begegnet wird. Sodann haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Allenfalls bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es steht ihr darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte (...) und die (...) weder in der Beschwerde noch im Kurzbericht vom 24. Dezember 2024 erwähnt werden. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 6.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 27. November 2024 ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: