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E-9933/2025

E-9933/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Oktober 2012 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde das Asylgesuch abgelehnt, ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt, die Wegwei- sung aus der Schweiz verfügt und – aufgrund der Unzulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung – die vorläufige Aufnahme angeordnet. Der am (…) in der Schweiz geborene Beschwerdeführer wurde mit Verfü- gung vom 14. Juni 2017 in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- rerin einbezogen und ebenfalls vorläufig aufgenommen. Mit Schreiben vom 10. März 2023 informierte das Migrationsamt des Kan- tons C._______ das SEM, dass die Beschwerdeführenden am (…) August 2022 nach D._______ ausgereist seien. Daraufhin stellte das SEM mit Schreiben vom 14. März 2025 zu Handen des Migrationsamts C._______ fest, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sei erloschen. Als Erlöschungsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem der (…) August 2022 eingetragen. B. Am 7. Oktober 2025 suchte die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Sohn) in der Schweiz erneut um Asyl nach. Im «Questionnaire Europa» gab sie an, zuletzt aus «England» ausgereist zu sein. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckda- tenbank (Eurodac) und der Visums-Datenbank (CS-VIS) ergab keine Tref- fer. D. Am 20. Oktober 2025 wurde mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei gab die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen an, sie sei – nachdem die Schweiz sie im Jahr 2012 «hierhergeholt» habe–, bis im Mai 2022 in der Schweiz geblieben. Danach sei sie nach D._______, E._______, F._______ und G._______ gereist.

E-9933/2025 Seite 3 Schliesslich sei sie nach Grossbritannien gegangen, wo sie am 27. oder

28. Juni 2022 ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie habe im Asylverfahren einen Entscheid erhalten, sei als Flüchtling anerkannt worden und habe ein «Aufenthaltspapier» für fünf Jahre erhalten. Im Oktober 2025 habe sie Grossbritannien verlassen und sei direkt in die Schweiz geflogen. Den Auf- enthaltstitel von Grossbritannien habe sie weggeworfen, da sie nicht dort- hin zurückwolle. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, chronische Migräne zu haben und seit 2013 Medikamente einzunehmen. Bei der Geburt ihres Sohnes sei sie ohnmächtig geworden und habe seither einen schwächeren Arm und ein schwächeres Bein. Sie habe Rückenschmerzen von (…) Stürzen und Schmerzen in den Beinen. Sie gehe an einer Krücke. Die Ärzte hätten ihr gesagt, das würde chronisch. Zudem leide sie an Darmproblemen und Asthma, wogegen sie ebenfalls Medikamente nehme. Darüber hinaus nehme sie jeden Tag «Verdünner» ein, da man ihr gesagt habe, dass sie ein Loch im Herzen habe. Eine Operation sei nicht möglich. Schliesslich habe sie eine (…)intoleranz. Ihre Beschwerden habe sie beim Gesund- heitsdienst in der Unterkunft angesprochen. Zum medizinischen Sachverhalt ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, dieser sei (…) und leide an einer (…)allergie sowie an (…)intoleranz. Sie habe seine Beschwerden dem Gesundheitsdienst mitgeteilt und er sei ans H._______spital überwiesen worden. Zur familiären Situation führte sie unter anderem aus, den Kindsvater zu- letzt im Jahr 2015 gesehen und das alleinige Sorgerecht zu haben. E. Am 24. Oktober 2025 ersuchte das SEM die britischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Abkommen zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.679). Diese stimmten dem Ersuchen am 28. November 2025 zu. F. Auf Anfrage des SEM vom 1. Dezember 2025 teilten die britischen Behör- den sodann mit, die Beschwerdeführenden seien am (…) Juni 2022 in Grossbritannien eingereist und am (…) November 2023 als Flüchtlinge

E-9933/2025 Seite 4 anerkannt worden. Die Aufenthaltsbewilligungen seien jeweils bis zum (…) November 2028 gültig. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und der beabsichtigten Wegweisung nach Grossbritannien. Zudem erhielt sie die Gelegenheit, sich stellvertretend für ihren Sohn zu äussern und allfällige medizinische Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 26a AsylG geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin nahm das rechtliche Gehör mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 wahr. Darin führte sie unter anderem aus, die ge- plante Wegweisung hätte insbesondere für ihren Sohn gravierende Folgen. Es sei ihr Fehler gewesen, die Schweiz zu verlassen. Ihr Sohn sei bereits damals verhaltensauffällig und oft nicht in der Lage gewesen, sich in be- stehende Strukturen einzugliedern. Sie sei als Mutter immer wieder über- fordert. Hinzu komme, dass sie alleinerziehend sei und selbst immer wie- der gesundheitlich stark angeschlagen (gewesen) sei. Die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) sei damals involviert gewesen und es habe einen engen Austausch gegeben. Als die Idee aufgekommen sei, dass ihr Sohn in eine betreute Wohnstruktur eintreten solle, habe sie dem zunächst zugestimmt – unter der Bedingung, dass ihr Sohn bei ihr über- nachten dürfe. Als sich abgezeichnet habe, dass dies nicht möglich gewe- sen wäre, und aus Angst, ihren Sohn zu verlieren, sowie in der Hoffnung, es würde an einem anderen Ort besser, sei sie mit ihm aus der Schweiz «geflohen». Nach der Ausreise habe der Kontakt zur KESB noch einige Zeit bestanden. Die KESB habe sie auch dazu animiert, in die Schweiz zurückzukehren. In Grossbritannien sei ihr zwar Schutz gewährt worden, der Zustand ihres Sohnes habe sich aber drastisch verschlechtert. Er sei noch auffälliger geworden und habe sich teilweise gewaltsam gegen sie gerichtet. Bei ihm seien depressive Episoden und klare Suizidabsichten dazugekommen. Er habe immer wieder gefragt, wann sie in die Schweiz zurückkehren würden. Auch die Lehrerschaft und die Sozialberatung in Grossbritannien hätten zu einer Rückkehr geraten. Eine vertiefte medizini- sche Abklärung habe nicht stattgefunden, da sie oft hätten umziehen müs- sen. Die Lage habe sich immer weiter zugespitzt, weshalb sie sich zum Wohle ihres Sohnes dazu entschieden habe, in die Schweiz zurückzukeh- ren. Ihm gehe es seither etwas besser, er sei aber nach wie vor verhaltens- auffällig und benötige besondere Unterstützung. Es gebe verschiedene medizinische Diagnosen für ihn. Sie selbst habe sich kürzlich einem

E-9933/2025 Seite 5 operativen Eingriff unterziehen müssen und sei körperlich sowie psychisch stark angeschlagen. Vorliegend handle es sich um einen aussergewöhnlichen Einzelfall. Zudem sei vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen, wozu Abklärungen durch die KESB notwendig seien. Es gebe Anzeichen, dass eine Rückkehr nach Grossbritannien zu einer unwiderruflichen Verschlechterung der gesund- heitlichen Situation ihres Sohnes führen könnte. Seine geäusserten Sui- ziddrohungen seien ernsthafte Indizien für eine Gefährdungslage und als solche ernst zu nehmen und abzuklären. Das SEM werde aufgefordert, weitere Abklärungen anzuordnen oder selbst durchzuführen. Auch scheine eine Befragung angezeigt. H. Am 10. Dezember 2025 machte die für die Unterkunft der Beschwerdefüh- renden zuständige Sektion des SEM eine Meldung an die für das Bunde- sasylzentrum (BAZ) C._______ zuständige KESB zur Prüfung geeigneter Unterstützungsmassnahmen für den Beschwerdeführer. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. J. Während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt jeweils am 11. Dezember 2025 und am 16. De- zember 2025 beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ab. Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden während des laufen- den vorinstanzlichen Verfahrens diverse Arztberichte zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug ebendieser an. Ferner wurde die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. L. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache

E-9933/2025 Seite 6 zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ersucht. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

23. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das

E-9933/2025 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist demzufolge nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer (erneuten) Ankunft in der Schweiz unbestrittenermassen im Drittstaat Grossbritannien aufgehal- ten und die britischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 28. No- vember 2025 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte […]-39/2), womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der Bundesrat hat das Vereinigte Königreich als verfolgungssicheren Her- kunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Das Land wird mithin als Staat erachtet, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Art 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzel- fall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Hinweise darauf, dass für die Beschwerdeführenden kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor, zumal die britischen Behörden am 1. Dezember 2025 den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden bestätigten und diese über gültige Aufenthaltsbewilligungen bis zum (…) November 2028 verfügen (vgl. SEM-Akte […]-40/3). Im Übrigen ma- chen die Beschwerdeführenden auch nichts Gegenteiliges geltend.

E-9933/2025 Seite 8

E. 5.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig und damit unrichtig festgestell- ten Sachverhalt und verletze die Abklärungspflicht gemäss Art. 12 VwVG. Trotz umfangreicher und klarer medizinischer Akten habe die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen tatsächlichen Abklärungen verzich- tet. So hätten im Zeitpunkt der Verfügung offene und für das Kindeswohl wesentliche Abklärungsfragen zur gesundheitlichen und schulischen Situ- ation des Beschwerdeführers bestanden (empfohlene respektive «dringlich indiziert[e]» Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgrund des Verdachts auf eine (…); anhaltende somatische Beschwerden [namentlich Bauchschmerzen mit Verdacht auf Obstipation sowie ein reduziertes Ess- und Trinkverhalten, welche eine fortlaufende medizinische Betreuung und Verlaufskontrollen erforderlich machten]; keine Möglichkeit der Teilnahme am regulären Unterricht). Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz die gesund- heitliche Situation ebenfalls nicht vollständig abgeklärt und es unterlassen, tatsächlich abzuklären, inwiefern die gesundheitlichen Einschränkungen die aktuelle und zukünftige Betreuung des Kindes beeinflussen könnten und welche Bedeutung dies im Rahmen der Kindeswohlbeurteilung habe. Die Beschwerdeführerin leide an mehreren chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich an Asthma, einer chronischen Schmerz- symptomatik, neurologischen Beschwerden sowie gastrointestinalen Ein- schränkungen, die eine laufende medizinische Betreuung erforderten. Zu- dem sei ihr am (…) November 2025 im Stadtspital H._______ ein seit Jah- ren bestehendes (…) operativ entfernt worden. Nach der Fadenentfernung

E-9933/2025 Seite 9 habe eine (…) weitere ambulante Behandlungen und Verlaufskontrollen notwendig gemacht. Ihre gesundheitliche Situation sei damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht abgeschlossen gewesen. Im Üb- rigen seien diese Umstände insbesondere deshalb relevant, weil sie allein- erziehend sei und die alleinige Betreuung eines minderjährigen Kindes mit einer aktenkundig komplexen und noch nicht abgeklärten gesundheitlichen und entwicklungsbezogenen Situation trage. Ihre Belastung stelle damit ei- nen entscheidrelevanten Faktor für die tatsächliche Betreuungssituation ih- res Sohnes dar. Im Übrigen habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen, ohne den Gegenstand oder den Stand der von ihr selbst am 10. Dezember 2025 angestossenen kindesschutzrechtlichen Abklärungen bei der zustän- digen KESB der Stadt I._______ abzuwarten und ohne eigene vertiefte Fragestellungen zur konkreten Betreuungs- und Belastungssituation des Kindes zu treffen. Ob und in welchem Umfang Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen erforderlich sein könnten, bleibe im Entscheidzeit- punkt offen.

E. 7.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersu- chungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhalts- element umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklä- rungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Ak- tenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom

31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsäch- lich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung ange- messen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in der Verfügung aufgenommen und

E-9933/2025 Seite 10 sich mit diesen in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, allfällige in der Zukunft stattfindende Arzttermine abzuwarten und erachtete den medizinischen Sachverhalt – zu Recht – als vollständig erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs beurteilen zu können (vgl. SEM-Akte […]-74/16 S. 9 f.). So- dann berücksichtigte die Vorinstanz in der Verfügung die Meldung an die KESB vom 10. Dezember 2025 und setzte sich – ebenfalls in hinreichender Tiefe – mit dem Kindeswohl auseinander (unter Berücksichtigung eines all- fälligen Betreuungsbedarfs des Beschwerdeführers durch Drittpersonen; vgl. SEM-Akte […]-74/16 S. 9 f.). Die Vorinstanz war sodann nicht gehal- ten, die Abklärungen der KESB abzuwarten respektive selbst weitere Ab- klärungen zu treffen, da in Grossbritannien – wie in der Verfügung richtig- erweise festgestellt (vgl. E. 8.3 unten) – entsprechende Einrichtungen vor- handen sind und die Vorinstanz mithin in antizipierter Beweiswürdigung da- von ausgehen durfte, dass allfällige Abklärungsergebnisse (der KESB) nichts an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Schutz vor Rückschiebung in Grossbritannien wurde bereits im Rah- men der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht (vgl. E. 5.2

E-9933/2025 Seite 11 oben). Sodann lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaf- fung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Bezeichnung Grossbritanniens als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dorthin grundsätzlich zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur AsylV1). Es obliegt der betroffenen Person, diese

E-9933/2025 Seite 12 Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. Solche werden von den Beschwerdeführenden nicht vorge- bracht. Vorliegend lassen keine individuellen Umstände auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Grossbri- tannien schliessen. Die im Zeitpunkt der Verfügung des SEM noch ausstehenden gynäkologi- schen (17.12.2025), radiologischen (24.12.2025) und rheumatologischen (29.12.2025) Termine der Beschwerdeführerin wurden wohl zwischenzeit- lich absolviert. In antizipierter Beweiswürdigung kann aber auf das Abwar- ten der entsprechenden Arztberichte respektive weiterer Arzttermine und daraus resultierender Berichte verzichtet werden (vgl. E. 7.3 oben). Auf- grund der derzeit vorliegenden ärztlichen Unterlagen lässt sich zuverlässig abschätzen, dass die Beschwerdeführenden nicht auf dringende ärztliche Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme in der Schweiz angewiesen sind. Der derzeit noch geplante Termin in der Viszeralchirurgie vom 28. Ja- nuar 2025 stand sodann bereits am 11. Dezember 2025 fest, was nicht auf eine besondere Dringlichkeit dieses Termins hindeutet (vgl. SEM-Akte […]- 54/1). Nach der geplanten Wundkontrolle der Operationswunde kamen keine weiteren Termine hinzu (vgl. SEM-Akte […]-73/1). Es ist den Be- schwerdeführenden zuzumuten, allfällig benötigte weitere medizinische und psychologische Untersuchungen respektive Behandlungen in Gross- britannien in Anspruch zu nehmen. Dem SEM ist sodann dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr nach Grossbritannien – insbesondere auch hinsichtlich des Verdachts auf eine (…) des Beschwerdeführers – erneut Zugang zu stützenden Einrichtungen oder Angeboten haben werden (vgl. SEM-Akte […]-47/16 S. 9), womit das Kindeswohl gewahrt wird. Bezüglich eines allfälligen Unterstützungsbedarfs im Zeitpunkt der Überstellung ist sodann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. […]-47/16 S. 9). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Gross- britannien ist schliesslich möglich, zumal die britischen Behörden der Rück- übernahme explizit zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten […]-39/2, -40/3, - 45/5).

E-9933/2025 Seite 13

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die in den diversen Arztberichten und anlässlich der Beschwerde genannten gesundheitlichen Probleme (vgl. betreffend die Beschwerdeführerin SEM- Akten […]-26/3, -29/3, -32/3, -33/3, -35/2, -47/2, -48/7, -52/2, -53/2, -68/6, -70/4; vgl. betreffend den Beschwerdeführer SEM-Akten […]-24/2, -25/4, - 30/2, -31/4, -37/3, -59/3, -67/6, -71/2, -72/3) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Es wird auf die diesbezügli- chen Ausführungen des SEM verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-74/16 S. 12 ff.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist zulässig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9933/2025 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und deren Sohn B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), beide Eritrea, beide vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Oktober 2012 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde das Asylgesuch abgelehnt, ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und - aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung - die vorläufige Aufnahme angeordnet. Der am (...) in der Schweiz geborene Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen und ebenfalls vorläufig aufgenommen. Mit Schreiben vom 10. März 2023 informierte das Migrationsamt des Kantons C._______ das SEM, dass die Beschwerdeführenden am (...) August 2022 nach D._______ ausgereist seien. Daraufhin stellte das SEM mit Schreiben vom 14. März 2025 zu Handen des Migrationsamts C._______ fest, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sei erloschen. Als Erlöschungsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem der (...) August 2022 eingetragen. B. Am 7. Oktober 2025 suchte die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Sohn) in der Schweiz erneut um Asyl nach. Im «Questionnaire Europa» gab sie an, zuletzt aus «England» ausgereist zu sein. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) und der Visums-Datenbank (CS-VIS) ergab keine Treffer. D. Am 20. Oktober 2025 wurde mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei - nachdem die Schweiz sie im Jahr 2012 «hierhergeholt» habe-, bis im Mai 2022 in der Schweiz geblieben. Danach sei sie nach D._______, E._______, F._______ und G._______ gereist. Schliesslich sei sie nach Grossbritannien gegangen, wo sie am 27. oder 28. Juni 2022 ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie habe im Asylverfahren einen Entscheid erhalten, sei als Flüchtling anerkannt worden und habe ein «Aufenthaltspapier» für fünf Jahre erhalten. Im Oktober 2025 habe sie Grossbritannien verlassen und sei direkt in die Schweiz geflogen. Den Aufenthaltstitel von Grossbritannien habe sie weggeworfen, da sie nicht dorthin zurückwolle. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, chronische Migräne zu haben und seit 2013 Medikamente einzunehmen. Bei der Geburt ihres Sohnes sei sie ohnmächtig geworden und habe seither einen schwächeren Arm und ein schwächeres Bein. Sie habe Rückenschmerzen von (...) Stürzen und Schmerzen in den Beinen. Sie gehe an einer Krücke. Die Ärzte hätten ihr gesagt, das würde chronisch. Zudem leide sie an Darmproblemen und Asthma, wogegen sie ebenfalls Medikamente nehme. Darüber hinaus nehme sie jeden Tag «Verdünner» ein, da man ihr gesagt habe, dass sie ein Loch im Herzen habe. Eine Operation sei nicht möglich. Schliesslich habe sie eine (...)intoleranz. Ihre Beschwerden habe sie beim Gesundheitsdienst in der Unterkunft angesprochen. Zum medizinischen Sachverhalt ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, dieser sei (...) und leide an einer (...)allergie sowie an (...)intoleranz. Sie habe seine Beschwerden dem Gesundheitsdienst mitgeteilt und er sei ans H._______spital überwiesen worden. Zur familiären Situation führte sie unter anderem aus, den Kindsvater zuletzt im Jahr 2015 gesehen und das alleinige Sorgerecht zu haben. E. Am 24. Oktober 2025 ersuchte das SEM die britischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.679). Diese stimmten dem Ersuchen am 28. November 2025 zu. F. Auf Anfrage des SEM vom 1. Dezember 2025 teilten die britischen Behörden sodann mit, die Beschwerdeführenden seien am (...) Juni 2022 in Grossbritannien eingereist und am (...) November 2023 als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Aufenthaltsbewilligungen seien jeweils bis zum (...) November 2028 gültig. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und der beabsichtigten Wegweisung nach Grossbritannien. Zudem erhielt sie die Gelegenheit, sich stellvertretend für ihren Sohn zu äussern und allfällige medizinische Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 26a AsylG geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin nahm das rechtliche Gehör mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 wahr. Darin führte sie unter anderem aus, die geplante Wegweisung hätte insbesondere für ihren Sohn gravierende Folgen. Es sei ihr Fehler gewesen, die Schweiz zu verlassen. Ihr Sohn sei bereits damals verhaltensauffällig und oft nicht in der Lage gewesen, sich in bestehende Strukturen einzugliedern. Sie sei als Mutter immer wieder überfordert. Hinzu komme, dass sie alleinerziehend sei und selbst immer wieder gesundheitlich stark angeschlagen (gewesen) sei. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei damals involviert gewesen und es habe einen engen Austausch gegeben. Als die Idee aufgekommen sei, dass ihr Sohn in eine betreute Wohnstruktur eintreten solle, habe sie dem zunächst zugestimmt - unter der Bedingung, dass ihr Sohn bei ihr übernachten dürfe. Als sich abgezeichnet habe, dass dies nicht möglich gewesen wäre, und aus Angst, ihren Sohn zu verlieren, sowie in der Hoffnung, es würde an einem anderen Ort besser, sei sie mit ihm aus der Schweiz «geflohen». Nach der Ausreise habe der Kontakt zur KESB noch einige Zeit bestanden. Die KESB habe sie auch dazu animiert, in die Schweiz zurückzukehren. In Grossbritannien sei ihr zwar Schutz gewährt worden, der Zustand ihres Sohnes habe sich aber drastisch verschlechtert. Er sei noch auffälliger geworden und habe sich teilweise gewaltsam gegen sie gerichtet. Bei ihm seien depressive Episoden und klare Suizidabsichten dazugekommen. Er habe immer wieder gefragt, wann sie in die Schweiz zurückkehren würden. Auch die Lehrerschaft und die Sozialberatung in Grossbritannien hätten zu einer Rückkehr geraten. Eine vertiefte medizinische Abklärung habe nicht stattgefunden, da sie oft hätten umziehen müssen. Die Lage habe sich immer weiter zugespitzt, weshalb sie sich zum Wohle ihres Sohnes dazu entschieden habe, in die Schweiz zurückzukehren. Ihm gehe es seither etwas besser, er sei aber nach wie vor verhaltensauffällig und benötige besondere Unterstützung. Es gebe verschiedene medizinische Diagnosen für ihn. Sie selbst habe sich kürzlich einem operativen Eingriff unterziehen müssen und sei körperlich sowie psychisch stark angeschlagen. Vorliegend handle es sich um einen aussergewöhnlichen Einzelfall. Zudem sei vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen, wozu Abklärungen durch die KESB notwendig seien. Es gebe Anzeichen, dass eine Rückkehr nach Grossbritannien zu einer unwiderruflichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes führen könnte. Seine geäusserten Suiziddrohungen seien ernsthafte Indizien für eine Gefährdungslage und als solche ernst zu nehmen und abzuklären. Das SEM werde aufgefordert, weitere Abklärungen anzuordnen oder selbst durchzuführen. Auch scheine eine Befragung angezeigt. H. Am 10. Dezember 2025 machte die für die Unterkunft der Beschwerdeführenden zuständige Sektion des SEM eine Meldung an die für das Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zuständige KESB zur Prüfung geeigneter Unterstützungsmassnahmen für den Beschwerdeführer. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. J. Während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt jeweils am 11. Dezember 2025 und am 16. Dezember 2025 beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ab. Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens diverse Arztberichte zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug ebendieser an. Ferner wurde die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. L. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist demzufolge nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer (erneuten) Ankunft in der Schweiz unbestrittenermassen im Drittstaat Grossbritannien aufgehalten und die britischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 28. November 2025 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-39/2), womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der Bundesrat hat das Vereinigte Königreich als verfolgungssicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Das Land wird mithin als Staat erachtet, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Art 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Hinweise darauf, dass für die Beschwerdeführenden kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor, zumal die britischen Behörden am 1. Dezember 2025 den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden bestätigten und diese über gültige Aufenthaltsbewilligungen bis zum (...) November 2028 verfügen (vgl. SEM-Akte [...]-40/3). Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden auch nichts Gegenteiliges geltend. 5.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig und damit unrichtig festgestellten Sachverhalt und verletze die Abklärungspflicht gemäss Art. 12 VwVG. Trotz umfangreicher und klarer medizinischer Akten habe die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen tatsächlichen Abklärungen verzichtet. So hätten im Zeitpunkt der Verfügung offene und für das Kindeswohl wesentliche Abklärungsfragen zur gesundheitlichen und schulischen Situation des Beschwerdeführers bestanden (empfohlene respektive «dringlich indiziert[e]» Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgrund des Verdachts auf eine (...); anhaltende somatische Beschwerden [namentlich Bauchschmerzen mit Verdacht auf Obstipation sowie ein reduziertes Ess- und Trinkverhalten, welche eine fortlaufende medizinische Betreuung und Verlaufskontrollen erforderlich machten]; keine Möglichkeit der Teilnahme am regulären Unterricht). Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz die gesundheitliche Situation ebenfalls nicht vollständig abgeklärt und es unterlassen, tatsächlich abzuklären, inwiefern die gesundheitlichen Einschränkungen die aktuelle und zukünftige Betreuung des Kindes beeinflussen könnten und welche Bedeutung dies im Rahmen der Kindeswohlbeurteilung habe. Die Beschwerdeführerin leide an mehreren chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich an Asthma, einer chronischen Schmerz-symptomatik, neurologischen Beschwerden sowie gastrointestinalen Einschränkungen, die eine laufende medizinische Betreuung erforderten. Zudem sei ihr am (...) November 2025 im Stadtspital H._______ ein seit Jahren bestehendes (...) operativ entfernt worden. Nach der Fadenentfernung habe eine (...) weitere ambulante Behandlungen und Verlaufskontrollen notwendig gemacht. Ihre gesundheitliche Situation sei damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht abgeschlossen gewesen. Im Übrigen seien diese Umstände insbesondere deshalb relevant, weil sie alleinerziehend sei und die alleinige Betreuung eines minderjährigen Kindes mit einer aktenkundig komplexen und noch nicht abgeklärten gesundheitlichen und entwicklungsbezogenen Situation trage. Ihre Belastung stelle damit einen entscheidrelevanten Faktor für die tatsächliche Betreuungssituation ihres Sohnes dar. Im Übrigen habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen, ohne den Gegenstand oder den Stand der von ihr selbst am 10. Dezember 2025 angestossenen kindesschutzrechtlichen Abklärungen bei der zuständigen KESB der Stadt I._______ abzuwarten und ohne eigene vertiefte Fragestellungen zur konkreten Betreuungs- und Belastungssituation des Kindes zu treffen. Ob und in welchem Umfang Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen erforderlich sein könnten, bleibe im Entscheidzeitpunkt offen. 7.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in der Verfügung aufgenommen und sich mit diesen in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, allfällige in der Zukunft stattfindende Arzttermine abzuwarten und erachtete den medizinischen Sachverhalt - zu Recht - als vollständig erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können (vgl. SEM-Akte [...]-74/16 S. 9 f.). Sodann berücksichtigte die Vorinstanz in der Verfügung die Meldung an die KESB vom 10. Dezember 2025 und setzte sich - ebenfalls in hinreichender Tiefe - mit dem Kindeswohl auseinander (unter Berücksichtigung eines allfälligen Betreuungsbedarfs des Beschwerdeführers durch Drittpersonen; vgl. SEM-Akte [...]-74/16 S. 9 f.). Die Vorinstanz war sodann nicht gehalten, die Abklärungen der KESB abzuwarten respektive selbst weitere Abklärungen zu treffen, da in Grossbritannien - wie in der Verfügung richtigerweise festgestellt (vgl. E. 8.3 unten) - entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und die Vorinstanz mithin in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass allfällige Abklärungsergebnisse (der KESB) nichts an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Schutz vor Rückschiebung in Grossbritannien wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht (vgl. E. 5.2 oben). Sodann lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in den diversen Arztberichten und anlässlich der Beschwerde genannten gesundheitlichen Probleme (vgl. betreffend die Beschwerdeführerin SEM-Akten [...]-26/3, -29/3, -32/3, -33/3, -35/2, -47/2, -48/7, -52/2, -53/2, -68/6, -70/4; vgl. betreffend den Beschwerdeführer SEM-Akten [...]-24/2, -25/4, -30/2, -31/4, -37/3, -59/3, -67/6, -71/2, -72/3) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-74/16 S. 12 ff.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Bezeichnung Grossbritanniens als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dorthin grundsätzlich zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur AsylV1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. Solche werden von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht. Vorliegend lassen keine individuellen Umstände auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Grossbritannien schliessen. Die im Zeitpunkt der Verfügung des SEM noch ausstehenden gynäkologischen (17.12.2025), radiologischen (24.12.2025) und rheumatologischen (29.12.2025) Termine der Beschwerdeführerin wurden wohl zwischenzeitlich absolviert. In antizipierter Beweiswürdigung kann aber auf das Abwarten der entsprechenden Arztberichte respektive weiterer Arzttermine und daraus resultierender Berichte verzichtet werden (vgl. E. 7.3 oben). Aufgrund der derzeit vorliegenden ärztlichen Unterlagen lässt sich zuverlässig abschätzen, dass die Beschwerdeführenden nicht auf dringende ärztliche Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme in der Schweiz angewiesen sind. Der derzeit noch geplante Termin in der Viszeralchirurgie vom 28. Januar 2025 stand sodann bereits am 11. Dezember 2025 fest, was nicht auf eine besondere Dringlichkeit dieses Termins hindeutet (vgl. SEM-Akte [...]-54/1). Nach der geplanten Wundkontrolle der Operationswunde kamen keine weiteren Termine hinzu (vgl. SEM-Akte [...]-73/1). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, allfällig benötigte weitere medizinische und psychologische Untersuchungen respektive Behandlungen in Grossbritannien in Anspruch zu nehmen. Dem SEM ist sodann dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Grossbritannien - insbesondere auch hinsichtlich des Verdachts auf eine (...) des Beschwerdeführers - erneut Zugang zu stützenden Einrichtungen oder Angeboten haben werden (vgl. SEM-Akte [...]-47/16 S. 9), womit das Kindeswohl gewahrt wird. Bezüglich eines allfälligen Unterstützungsbedarfs im Zeitpunkt der Überstellung ist sodann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. [...]-47/16 S. 9). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Grossbritannien ist schliesslich möglich, zumal die britischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-39/2, -40/3, -45/5). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: