Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das SEM hat je in separaten Verfügungen festgehalten, dass weder auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch auf dasjenige seiner Schwester (N [...]) eingetreten werde, und bei beiden den Wegweisungsvollzug nach Griechenland angeordnet. Die Schwester des Beschwerdeführers hat diese Verfügung unabhängig vom Beschwerdeführer mit separater Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Darüber hinaus handelt es sich bei der Schwester nicht um ein Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK. In der Beschwerde wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege (vgl. hierzu BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.), sondern lediglich pauschal auf die «besonderen psychischen und sozialen Abhängigkeiten» respektive auf die Möglichkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 48-50). Ein solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Schwester hat daher nicht zu erfolgen. Eine Vereinigung der Verfahren mit denjenigen des Vaters (N [...]) und der Mutter (N [...]) des volljährigen Beschwerdeführers kommt bereits deshalb nicht in Frage, da diese Verfahren noch bei der Vorinstanz hängig sind (gemäss ZEMIS; vgl. auch Beschwerde S. 13 Rz. 50). Im Übrigen gehören die Eltern des volljährigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu dessen Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Ferner ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 48-50). Ein solches wird sodann auch in der Eingabe vom 7. Januar 2025 im Zusammenhang mit einer weiteren in der Schweiz lebenden Schwester nicht dargetan. Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren, weshalb eine Berufung auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) von vornherein ausser Betracht fällt. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird abgewiesen. Aus den genannten Gründen fällt auch eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK sowie Art. 16 Dublin-III-VO ausser Betracht.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 27. November 2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-15/2). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor, zumal er vor der Vorinstanz seinen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie seine griechische Aufenthaltsbewilligung (jeweils im Original) einreichte.
E. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, bei einem Überfall bedroht und ausgeraubt worden zu sein. Ihm seien durch die Täter sämtliche Besitztümer entwendet worden, darunter sein Mobiltelefon, sein Geld und sein Gefühl der Sicherheit. Er werde seither von ständiger Angst begleitet, habe Suizidgedanken, verbunden mit Gefühlen der Isolation, Hoffnungslosigkeit und existentieller Bedrohung. Er leide unter einer schweren Depression, begleitet von Panikattacken, die drei- bis viermal pro Woche auftreten würden, sowie unter erheblichen emotionalen Traumata. Am (...) 2024 sei er aufgrund des negativen Entscheides der Vorinstanz in die stationäre Aufnahme überwiesen worden. Seither habe er Suizidgedanken, Albträume betreffend die Erlebnisse in Afghanistan und Griechenland sowie einen Plan, sich die (...). Bei ihm sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Er leide an Appetitlosigkeit, schlafe nur (...) am Stück und sei desorientiert. Es sei besser, in der Schweiz zu sterben, als nach Griechenland zurückzukehren. Des Weiteren wird im Wesentlichen - nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - geltend gemacht, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden dürfe, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise Art. 3 EMRK geltend mache, da eine solche zur Rechtswidrigkeit der Nichteintretensentscheidung führe. Beim Beschwerdeführer handle es sich, aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, um eine besonders vulnerable Person. Er sei nach Gewährung des Schutzstatus auf sich alleine gestellt gewesen. Nach der Entlassung aus dem Camp sei ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Weder habe er Unterstützung bei der Wohnungssuche noch finanzielle Unterstützung von den Behörden erhalten. Mit den bei der Arbeit verdienten EUR 30.- pro Tag, habe er zusätzlich auch seine Mutter und Schwester finanzieren müssen, was ihn in eine existentielle Notlage gebracht habe. Soziale Unterstützung habe er ebenfalls nicht erhalten. Aufgrund dessen liege eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 4 EMRK vor. Im Übrigen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Bitte um medizinische Hilfe keinen Zugang zu einem Arzt erhalten. Seine psychischen Belastungen seien nicht nur kontinuierlich, sondern auch zunehmend lebensbedrohlich, wie seine Suizidgedanken und der geplante Selbstverletzungsversuch zeigten. Eine Rückkehr nach Griechenland führe daher zu einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, möglicherweise zu einem lebensbedrohlichen Zustand. Griechenland stelle aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung dar, weshalb eine Rückkehr eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 CAT darstelle. Anlässlich der nachträglichen Eingabe vom 7. Januar 2025 führt der Beschwerdeführer aus, er leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche seit dem (...) 2025 medikamentös behandelt würden. Weitere Abklärungen seien nötig. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Arbeit in Griechenland sexuell belästigt und schwer missbraucht worden zu sein.
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs-gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
E. 9.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich nach Anerkennung als Flüchtling lediglich knapp 5 Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akten [...]-13/10 Rz. 5.03; [...]-15/2). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschalen Angaben zu seinen Bemühungen (vgl. Beschwerde S. 10), sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive um Hilfe zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass er - in Ergänzung zu seinem Erwerbseinkommen und der ihm zu Verfügung gestellten Unterkunft - alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 (Nr. 59841/19) nichts zu ändern, zumal es in jenem Entscheid um die Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identifikationszentren für Asylsuchende ging; und nicht um Bedingungen von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - internationalen Schutz erhalten haben. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in der Überweisung vom (...) 2024, in der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (inklusive Diagnoseliste vom [...] 2025) vorgebrachten psychischen Probleme (progrediente Suizidgedanken, Albträume, «Suizidversuch/Plan (...)», posttraumatische Belastungsstörung, schwere Depression ohne psychotische Symptome, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen), die im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz aufgetreten seien, vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Art. 3 EMRK verpflichteten einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.1.2; D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Ferner liegt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens anlässlich der Eingabe vom 7. Januar 2025, die Schwester des Beschwerdeführers wohne mit ihrem Ehemann in Freiburg («beide in Besitz eines F-Status») - keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (vgl. E. 2).
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann mit Kenntnissen der englischen Sprache. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Arbeit zu finden und sowohl seine Mutter als auch seine Schwester zu versorgen (vgl. SEM-Akte [...]-17/4). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die erstmalige, unsubstantiierte Behauptung anlässlich der Eingabe vom 7. Januar 2025, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit sexuell belästigt worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sollte er in Griechenland (erneut) belästigt und bedroht werden, kann er sich in Griechenland an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die psychischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. E. 9.3 oben) nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung einzustufen; mithin handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Verfügbarkeit von Behandlungsangeboten, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland aus (vgl. Urteil des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.2.2 m.w.H.) und es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dessen erübrigen sich weitere Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts substantiiertes vorbringt. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 9.8.2). Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerde vorbringt, sind die psychischen Probleme mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz und dem darin bestätigten Wegweisungsvollzug aufgetreten. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt und einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers begegnet wird. Sodann haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem Beschwerdeführer gelingt es mithin weder mit seinem medizinischen Vorbringen noch den pauschalen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte, die geltende Legalvermutung umzustossen. Daran vermag auch der erst auf Beschwerdeebene behauptete Überfall nichts zu ändern. Im Widerholungsfall ist es dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.7 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt indem der medizinische Sachverhalt nicht genügend vertieft abgeklärt worden sei, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich am 16. Dezember 2024 beim Gesundheitsdienst des BAZ C._______ nach dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers erkundigt, wonach weder Arzttermine geplant noch solche stattgefunden hätten. Die vor der Vorinstanz lediglich pauschal geltend gemachten psychischen Probleme, wurden in die Erwägungen aufgenommen und sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (vgl. SEM-Akte [...]-23/11 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der Untersuchungsgrundsatz ist nicht verletzt. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz.
E. 9.8 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betreffend das Einholen verschiedener Garantien und Zusicherungen abzuweisen.
E. 9.9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 27. November 2024 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8131/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. November 2024 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) statt. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) 2024 internationaler Schutz gewährt wurde. B. Am 18. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 27. November 2024 zu und bestätigten gleichzeitig den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und die Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung bis zum (...) 2027. C. Mit Schreiben vom 22. November 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und der damit verbundenen beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2024 seine schriftliche Stellungnahme ein, worin er unter anderem ausführte, er sei im Asylverfahren mit seiner Mutter (N [...]) und seiner Schwester (N [...]), wobei um koordinierte Behandlung dieser Verfahren ersucht werde. Mit einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland sei er nicht einverstanden. Sein Vater befinde sich aktuell noch in Griechenland und erhalte dort, trotz positivem Asylentscheid, keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Er selber habe nach intensiven Bemühungen eine Stelle auf einem Feld gefunden, wo er lediglich EUR 30 pro Tag verdient habe. Damit habe er seine Mutter, seine Schwester und sich selbst finanzieren müssen. Mehrmals habe er sich an die griechischen Behörden gewandt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er müsse zuerst arbeiten und Steuern bezahlen, bevor er Unterstützung erhalten würde. Zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter habe er sich zudem an eine Organisation gewandt, welche ihm ebenfalls nicht habe helfen können. Einen Monat nach der Schutzgewährung sei er aus der Unterkunft geworfen worden, woraufhin er eine Unterkunft über seinen Arbeitgeber erhalten habe. Diese sei sehr klein gewesen und er habe sie mit vielen weiteren Personen teilen müssen. Nachdem er mehrere Monate unter schwierigen Umständen habe leben müssen und ihm alle Stellen mitgeteilt hätten, dass sie ihm nicht helfen könnten, sei er im November 2024 mit dem Flugzeug ausgereist. Sodann habe er psychische Beschwerden; er leide unter den Erlebnissen in Griechenland, wo er nicht sicher gewesen sei und viel Kriminalität gesehen und erlebt habe. Als er sich in Griechenland um medizinische Unterstützung bemüht habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er zuerst arbeiten müsse, bevor er medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne, und dass die Griechen zuerst «dran kämen». Bei einer Rückkehr sei damit zu rechnen, dass er in eine existentielle Notlage geraten werde. D. Am 2. Dezember 2024 stellte B._______ (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch und gab an, der Vater des Beschwerdeführers zu sein. E. Am 16. Dezember 2024 klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers telefonisch mit dem Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ab, wonach ebendieser im Rahmen der medizinischen Erstkontrolle von Schlafproblemen berichtet habe. Die Einnahme des pflanzlichen Arzneimittels (...) habe er abgelehnt. Weder hätten bisher Arzttermine stattgefunden noch seien solche gegenwärtig geplant. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 - eröffnet am 20. Dezember 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 16 Dublin-III-VO gemeinsam zu beurteilen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner wurde die Vereinigung der Verfahren der einzelnen Familienmitglieder beantragt. Anlässlich der Beschwerde wurde eine Kopie der Überweisung des Beschwerdeführers an die D._______, ausgestellt vom (...) der Stadt C._______ am (...) 2024, eingereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Diagnoseliste vom (...) 2025 der D._______ nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
2. Das SEM hat je in separaten Verfügungen festgehalten, dass weder auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch auf dasjenige seiner Schwester (N [...]) eingetreten werde, und bei beiden den Wegweisungsvollzug nach Griechenland angeordnet. Die Schwester des Beschwerdeführers hat diese Verfügung unabhängig vom Beschwerdeführer mit separater Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Darüber hinaus handelt es sich bei der Schwester nicht um ein Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK. In der Beschwerde wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege (vgl. hierzu BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.), sondern lediglich pauschal auf die «besonderen psychischen und sozialen Abhängigkeiten» respektive auf die Möglichkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 48-50). Ein solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Schwester hat daher nicht zu erfolgen. Eine Vereinigung der Verfahren mit denjenigen des Vaters (N [...]) und der Mutter (N [...]) des volljährigen Beschwerdeführers kommt bereits deshalb nicht in Frage, da diese Verfahren noch bei der Vorinstanz hängig sind (gemäss ZEMIS; vgl. auch Beschwerde S. 13 Rz. 50). Im Übrigen gehören die Eltern des volljährigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu dessen Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Ferner ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 48-50). Ein solches wird sodann auch in der Eingabe vom 7. Januar 2025 im Zusammenhang mit einer weiteren in der Schweiz lebenden Schwester nicht dargetan. Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren, weshalb eine Berufung auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) von vornherein ausser Betracht fällt. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wird abgewiesen. Aus den genannten Gründen fällt auch eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK sowie Art. 16 Dublin-III-VO ausser Betracht.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 27. November 2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-15/2). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor, zumal er vor der Vorinstanz seinen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie seine griechische Aufenthaltsbewilligung (jeweils im Original) einreichte. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, bei einem Überfall bedroht und ausgeraubt worden zu sein. Ihm seien durch die Täter sämtliche Besitztümer entwendet worden, darunter sein Mobiltelefon, sein Geld und sein Gefühl der Sicherheit. Er werde seither von ständiger Angst begleitet, habe Suizidgedanken, verbunden mit Gefühlen der Isolation, Hoffnungslosigkeit und existentieller Bedrohung. Er leide unter einer schweren Depression, begleitet von Panikattacken, die drei- bis viermal pro Woche auftreten würden, sowie unter erheblichen emotionalen Traumata. Am (...) 2024 sei er aufgrund des negativen Entscheides der Vorinstanz in die stationäre Aufnahme überwiesen worden. Seither habe er Suizidgedanken, Albträume betreffend die Erlebnisse in Afghanistan und Griechenland sowie einen Plan, sich die (...). Bei ihm sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Er leide an Appetitlosigkeit, schlafe nur (...) am Stück und sei desorientiert. Es sei besser, in der Schweiz zu sterben, als nach Griechenland zurückzukehren. Des Weiteren wird im Wesentlichen - nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - geltend gemacht, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden dürfe, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise Art. 3 EMRK geltend mache, da eine solche zur Rechtswidrigkeit der Nichteintretensentscheidung führe. Beim Beschwerdeführer handle es sich, aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, um eine besonders vulnerable Person. Er sei nach Gewährung des Schutzstatus auf sich alleine gestellt gewesen. Nach der Entlassung aus dem Camp sei ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Weder habe er Unterstützung bei der Wohnungssuche noch finanzielle Unterstützung von den Behörden erhalten. Mit den bei der Arbeit verdienten EUR 30.- pro Tag, habe er zusätzlich auch seine Mutter und Schwester finanzieren müssen, was ihn in eine existentielle Notlage gebracht habe. Soziale Unterstützung habe er ebenfalls nicht erhalten. Aufgrund dessen liege eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 4 EMRK vor. Im Übrigen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Bitte um medizinische Hilfe keinen Zugang zu einem Arzt erhalten. Seine psychischen Belastungen seien nicht nur kontinuierlich, sondern auch zunehmend lebensbedrohlich, wie seine Suizidgedanken und der geplante Selbstverletzungsversuch zeigten. Eine Rückkehr nach Griechenland führe daher zu einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, möglicherweise zu einem lebensbedrohlichen Zustand. Griechenland stelle aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung dar, weshalb eine Rückkehr eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 CAT darstelle. Anlässlich der nachträglichen Eingabe vom 7. Januar 2025 führt der Beschwerdeführer aus, er leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche seit dem (...) 2025 medikamentös behandelt würden. Weitere Abklärungen seien nötig. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Arbeit in Griechenland sexuell belästigt und schwer missbraucht worden zu sein. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs-gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 9.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich nach Anerkennung als Flüchtling lediglich knapp 5 Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akten [...]-13/10 Rz. 5.03; [...]-15/2). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschalen Angaben zu seinen Bemühungen (vgl. Beschwerde S. 10), sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive um Hilfe zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass er - in Ergänzung zu seinem Erwerbseinkommen und der ihm zu Verfügung gestellten Unterkunft - alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 (Nr. 59841/19) nichts zu ändern, zumal es in jenem Entscheid um die Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identifikationszentren für Asylsuchende ging; und nicht um Bedingungen von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - internationalen Schutz erhalten haben. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in der Überweisung vom (...) 2024, in der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (inklusive Diagnoseliste vom [...] 2025) vorgebrachten psychischen Probleme (progrediente Suizidgedanken, Albträume, «Suizidversuch/Plan (...)», posttraumatische Belastungsstörung, schwere Depression ohne psychotische Symptome, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen), die im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz aufgetreten seien, vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Art. 3 EMRK verpflichteten einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.1.2; D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Ferner liegt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens anlässlich der Eingabe vom 7. Januar 2025, die Schwester des Beschwerdeführers wohne mit ihrem Ehemann in Freiburg («beide in Besitz eines F-Status») - keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (vgl. E. 2). 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann mit Kenntnissen der englischen Sprache. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Arbeit zu finden und sowohl seine Mutter als auch seine Schwester zu versorgen (vgl. SEM-Akte [...]-17/4). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die erstmalige, unsubstantiierte Behauptung anlässlich der Eingabe vom 7. Januar 2025, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit sexuell belästigt worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sollte er in Griechenland (erneut) belästigt und bedroht werden, kann er sich in Griechenland an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die psychischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. E. 9.3 oben) nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung einzustufen; mithin handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Verfügbarkeit von Behandlungsangeboten, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland aus (vgl. Urteil des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.2.2 m.w.H.) und es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dessen erübrigen sich weitere Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts substantiiertes vorbringt. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 9.8.2). Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerde vorbringt, sind die psychischen Probleme mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz und dem darin bestätigten Wegweisungsvollzug aufgetreten. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt und einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers begegnet wird. Sodann haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem Beschwerdeführer gelingt es mithin weder mit seinem medizinischen Vorbringen noch den pauschalen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte, die geltende Legalvermutung umzustossen. Daran vermag auch der erst auf Beschwerdeebene behauptete Überfall nichts zu ändern. Im Widerholungsfall ist es dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt indem der medizinische Sachverhalt nicht genügend vertieft abgeklärt worden sei, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich am 16. Dezember 2024 beim Gesundheitsdienst des BAZ C._______ nach dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers erkundigt, wonach weder Arzttermine geplant noch solche stattgefunden hätten. Die vor der Vorinstanz lediglich pauschal geltend gemachten psychischen Probleme, wurden in die Erwägungen aufgenommen und sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (vgl. SEM-Akte [...]-23/11 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der Untersuchungsgrundsatz ist nicht verletzt. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. 9.8 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betreffend das Einholen verschiedener Garantien und Zusicherungen abzuweisen. 9.9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 27. November 2024 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: