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E-2843/2024

E-2843/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-14 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie einen bis zum 12. Februar 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitel und ihren Flüchtlingsausweis aus Griechenland (beide im Original) sowie eine Kopie ihrer afghanischen Identitätskarte zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin erstmals am (...) Januar 2023 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Das SEM richtete sich am 15. März 2024 mit einem Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an die griechischen Behörden. Diese teilten dem SEM am 2. April 2024 mit, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland am 13. Februar 2024 internationaler Schutz gewährt worden sei. A.d Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 5. April 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.e Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 8. April 2024 zu. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 12. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Im Rahmen des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 5. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Kern machte die Beschwerdeführerin geltend, nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie für zwei bis drei Monate in einem Flüchtlingscamp gelebt. Dort sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und sie habe zweimal eine Panikattacke erlitten. Danach sei sie in einem Frauenhaus in B._______ untergekommen. Nach Erhalt des Schutzstatus habe man ihr einige Tage Frist gegeben, bis sie das Frauenhaus habe verlassen müssen. Ihre Verwandten hätten einen potenziellen Ehemann für sie ausgewählt. Dieser Mann sei zweimal nach Griechenland gekommen und beim zweiten Mal bedrohlich aufgetreten. Die griechische Polizei mache in solchen Fällen nichts, weshalb sie auch keine Anzeige erstattet habe. Aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands habe sie auch kein Griechisch lernen können. Auf Anraten ihrer Psychologin habe sie bei der Organisation «All for Aid» freiwillig gearbeitet. Nach Verlassen des Flüchtlingscamps habe sie nicht mehr dorthin zurückkehren dürfen und somit auch keine Unterstützungsleistungen beantragen können. Sie habe im Frauenhaus essen können und manchmal vom Bruder, der in Österreich lebe, ein bisschen Geld ausgeliehen. C. C.a Am 29. April 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme vom 30. April 2024 wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keine staatliche Unterstützung bekommen und könne nicht mehr dorthin zurückkehren. Wenn sie dortgeblieben wäre, hätte sie keine Unterkunft mehr gehabt. Aufgrund der fehlenden Unterstützung und der ungewissen Zukunft habe sich ihr psychischer Zustand in Griechenland verschlimmert. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht erstellt. Folglich werde beantragt, mit dem definitiven Entscheid zuzuwarten, bis alle vollständigen Arztberichte aktenkundig seien. Wegen ihrer psychischen Beschwerden sei sie als äusserst vulnerable schutzberechtigte Person zu qualifizieren; es lägen für sie keine begünstigenden Umstände in Griechenland vor. Die Behördengänge und Anfragen um Unterstützung bei den griechischen Behörden seien sogar für gesunde Personen eine grosse Herausforderung, weshalb sie vulnerablen Personen nicht zugemutet werden könnten. D. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 14. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 7. Mai 2024 von Dr. med. C._______ sowie den Verlaufsbericht des medizinischen Dienstes des BAZ vom 18. April 2024 zu den Akten G. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Suizidalität am (...) Mai 2024 stationär in der D._______ aufgenommen worden sei. Der Eingabe legte sie einen medizinischen Bericht der obengenannten Klinik vom 15. Mai 2024 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Am 24. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung weitere medizinische Akten (Verlaufsbericht der D._______ vom 18. Juli 2024, psychiatrischer Bericht der D._______ vom 15. Juli 2024 und Bericht über eine Notfallkonsultation des E._______ vom 11. Juli 2024) ein und informierte das Gericht darüber, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zugewiesen worden sei. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf am 19. August 2024. K. Am 5. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf. L. Mit Eingabe vom 14. November 2025 ersuchte die Rechtsvertretung um Fristerstreckung und erklärte, die Einholung eines aktuellen Arztberichts gestalte sich schwierig. Die D._______ habe ihr mitgeteilt, dass ihre aktuelle Handhabung es nicht erlaube, Verlaufsberichte aufgrund einer Anfrage von Gerichten respektive von Rechtsvertretungen zu erstellen. M. Am 18. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Beleg dafür zu erbringen, dass die D._______ sich weigere, einen Verlaufsbericht zu erstellen. Der Entscheid über das Gesuch um Fristerstreckung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. N. Mit Schreiben vom 27. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen E-Mail-Verlauf zwischen der D._______ und ihrer Rechtsvertretung (datiert zwischen 14. und 17. November 2025), erneut den Verlaufsbericht der D._______ vom 18. Juli 2024, die Anordnung einer ambulanten Psychotherapie/-diagnostik der D._______ vom 28. Juli 2025, eine Stellungnahme der D._______ betreffend Verlängerung des begleiteten Wohnens vom 8. Oktober 2025 und einen Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025 zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Somit sind die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 30. April 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt.

E. 2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 2.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und in deren Rahmen an Zwangshandlungen sowie einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung leidet (vgl. Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025; Eingabe vom 27. November 2025). Sie war vom (...) Mai 2024 bis zum (...) Mai 2024 wegen akuter Suizidalität und vom (...) Juli 2024 bis zum (...) August 2024 wegen psychischer Dekompensation hospitalisiert. Während die ungefähr zweiwöchentlich stattfindende Gesprächstherapie sowie die medikamentöse Behandlung mit Sertralin, Quetiapin und Mirtazapin fortgesetzt wurden, kam es seit Mitte August 2024 nicht mehr zu weiteren stationären Aufenthalten. Im Oktober 2025 hat sich zwar eine deutliche Zustandsverschlechterung bei ihr abgezeichnet. Bei ausreichender Distanzierung von akuter Selbstgefährdung wurde das ambulante Setting mit engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin fortgeführt und eine erneute stationäre Krisenintervention abgelehnt (vgl. a.a.O. S. 2 f.).

E. 2.4 Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat den im Zeitpunkt des Entscheids aktuellen medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie davon ausgeht, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Griechenland behandelt werden können und nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden teilweise noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. Das entsprechende Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 3.3.1 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1).

E. 3.3.2 Zu der von der Beschwerdeführerin geschilderten Furcht vor dem Mann, mit dem sie nach dem Willen ihrer Verwandten habe verheiratet werden sollen, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Sollte sie in Zukunft wieder in Schwierigkeiten geraten, ist es ihr zuzumuten, die griechischen Behörden um Schutz zu ersuchen.

E. 3.3.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass psychische Beschwerden wie die der Beschwerdeführerin, insbesondere auch ihre seit zehn Jahren vorkommenden Panikattacken, auch in Griechenland behandel- und begleitbar sind (vgl. zum medizinischen Sachverhalt oben E. 2.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1619/2026 vom 10. März 2026 E. 5.2.3). Sie war in Griechenland bereits in psychologischer Behandlung und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr zum heutigen Zeitpunkt die notwendige medizinische Versorgung dort nicht mehr offenstehen sollte (vgl. SEM act. 24/7 S. 4; vgl. auch Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025 S. 2).

E. 3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die obengenannte Rechtsprechung und präzisierte die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland. Das Referenzurteil setzt sich auch mit der neusten Version des in der Beschwerde genannten Berichts von RSA und Pro Asyl auseinander (vgl. Recognised Refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, March 2025, zitiert insbesondere im Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.3.4). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 3.4.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).

E. 3.4.3 Auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (PTBS und mittelgradige rezidivierende depressive Störung; vgl. Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025) und die daraus folgenden Symptome (Schlaflosigkeit, Albträume, Panikattacken, Zwangshandlungen; vgl. a.a.O. und Beschwerdeschrift) nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen oder Einschränkungen dar, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. zit. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Fällen auch die Behandelbarkeit insbesondere von schweren Depressionen in Griechenland festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6; D-97/2023 vom 16. Januar 2023 E. 5.5.4). Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. auch zur medizinischen Rückkehrhilfe Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; 142.312]).

E. 3.4.4 Im vorliegenden Fall gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatte, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. So deuten ihre Aussagen, Mitarbeitende des Frauenhauses hätten ihr erlaubt, nach Erhalt des Schutzstatus dortzubleiben, bis sie das Flugticket gekauft habe, vielmehr daraufhin, dass sie vorhatte, Griechenland so schnell wie möglich zu verlassen. Auch auf Beschwerdeebene vermag sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätte. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Als alleinstehende Frau - ihr Ex-Ehemann und die gemeinsamen Kinder befänden sich in Iran - mit psychischen Problemen ist die Beschwerdeführerin zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinn der Rechtsprechung zu erachten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen konfrontiert sein dürfte, diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Auch die Annahme, dass der Zugang zu einer Wohnbegleitung, wie die Beschwerdeführerin sie in der Schweiz in Anspruch nimmt, in Griechenland nicht in gleichem Masse zugänglich sein dürfte, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der D._______ betreffend Verlängerung des begleiteten Wohnens 8. Oktober 2025 vor Kurzem in eine eigene Wohnung umziehen konnte (vgl. a.a.O., Eingabe vom 27. November 2025). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, mit den griechischen Migrationsbehörden zwecks Ausstellung der notwendigen Reisedokumente in Kontakt zu treten, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und auch die finanziellen Mittel für die Reise aufzubringen. Sie hat noch vor Erhalt des Schutzstatus Freiwilligenarbeit geleistet und ersuchte auf Lesbos eine Hilfsorganisation mit Erfolg um Unterstützung, dank welcher sie eine Unterkunft in einem Frauenhaus erhielt (vgl. SEM act. 24/7 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Griechenland - auch auf dem Festland - erneut zurechtkommen wird und in der Lage ist, sich betreffend Unterkunft, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Insbesondere die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Hilfsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein (vgl. dort S. 5 f.).

E. 3.5 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführerin drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würde in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es ihr nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.

E. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.4 m.w.H.).

E. 3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 12. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt.

E. 3.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wurde aber mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2843/2024 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Theres Baumgartner, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie einen bis zum 12. Februar 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitel und ihren Flüchtlingsausweis aus Griechenland (beide im Original) sowie eine Kopie ihrer afghanischen Identitätskarte zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin erstmals am (...) Januar 2023 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Das SEM richtete sich am 15. März 2024 mit einem Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an die griechischen Behörden. Diese teilten dem SEM am 2. April 2024 mit, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland am 13. Februar 2024 internationaler Schutz gewährt worden sei. A.d Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 5. April 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.e Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 8. April 2024 zu. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 12. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Im Rahmen des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 5. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Kern machte die Beschwerdeführerin geltend, nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie für zwei bis drei Monate in einem Flüchtlingscamp gelebt. Dort sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und sie habe zweimal eine Panikattacke erlitten. Danach sei sie in einem Frauenhaus in B._______ untergekommen. Nach Erhalt des Schutzstatus habe man ihr einige Tage Frist gegeben, bis sie das Frauenhaus habe verlassen müssen. Ihre Verwandten hätten einen potenziellen Ehemann für sie ausgewählt. Dieser Mann sei zweimal nach Griechenland gekommen und beim zweiten Mal bedrohlich aufgetreten. Die griechische Polizei mache in solchen Fällen nichts, weshalb sie auch keine Anzeige erstattet habe. Aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands habe sie auch kein Griechisch lernen können. Auf Anraten ihrer Psychologin habe sie bei der Organisation «All for Aid» freiwillig gearbeitet. Nach Verlassen des Flüchtlingscamps habe sie nicht mehr dorthin zurückkehren dürfen und somit auch keine Unterstützungsleistungen beantragen können. Sie habe im Frauenhaus essen können und manchmal vom Bruder, der in Österreich lebe, ein bisschen Geld ausgeliehen. C. C.a Am 29. April 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme vom 30. April 2024 wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keine staatliche Unterstützung bekommen und könne nicht mehr dorthin zurückkehren. Wenn sie dortgeblieben wäre, hätte sie keine Unterkunft mehr gehabt. Aufgrund der fehlenden Unterstützung und der ungewissen Zukunft habe sich ihr psychischer Zustand in Griechenland verschlimmert. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht erstellt. Folglich werde beantragt, mit dem definitiven Entscheid zuzuwarten, bis alle vollständigen Arztberichte aktenkundig seien. Wegen ihrer psychischen Beschwerden sei sie als äusserst vulnerable schutzberechtigte Person zu qualifizieren; es lägen für sie keine begünstigenden Umstände in Griechenland vor. Die Behördengänge und Anfragen um Unterstützung bei den griechischen Behörden seien sogar für gesunde Personen eine grosse Herausforderung, weshalb sie vulnerablen Personen nicht zugemutet werden könnten. D. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 14. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 7. Mai 2024 von Dr. med. C._______ sowie den Verlaufsbericht des medizinischen Dienstes des BAZ vom 18. April 2024 zu den Akten G. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Suizidalität am (...) Mai 2024 stationär in der D._______ aufgenommen worden sei. Der Eingabe legte sie einen medizinischen Bericht der obengenannten Klinik vom 15. Mai 2024 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Am 24. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung weitere medizinische Akten (Verlaufsbericht der D._______ vom 18. Juli 2024, psychiatrischer Bericht der D._______ vom 15. Juli 2024 und Bericht über eine Notfallkonsultation des E._______ vom 11. Juli 2024) ein und informierte das Gericht darüber, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zugewiesen worden sei. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf am 19. August 2024. K. Am 5. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf. L. Mit Eingabe vom 14. November 2025 ersuchte die Rechtsvertretung um Fristerstreckung und erklärte, die Einholung eines aktuellen Arztberichts gestalte sich schwierig. Die D._______ habe ihr mitgeteilt, dass ihre aktuelle Handhabung es nicht erlaube, Verlaufsberichte aufgrund einer Anfrage von Gerichten respektive von Rechtsvertretungen zu erstellen. M. Am 18. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Beleg dafür zu erbringen, dass die D._______ sich weigere, einen Verlaufsbericht zu erstellen. Der Entscheid über das Gesuch um Fristerstreckung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. N. Mit Schreiben vom 27. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen E-Mail-Verlauf zwischen der D._______ und ihrer Rechtsvertretung (datiert zwischen 14. und 17. November 2025), erneut den Verlaufsbericht der D._______ vom 18. Juli 2024, die Anordnung einer ambulanten Psychotherapie/-diagnostik der D._______ vom 28. Juli 2025, eine Stellungnahme der D._______ betreffend Verlängerung des begleiteten Wohnens vom 8. Oktober 2025 und einen Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Somit sind die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 30. April 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt. 2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 2.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und in deren Rahmen an Zwangshandlungen sowie einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung leidet (vgl. Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025; Eingabe vom 27. November 2025). Sie war vom (...) Mai 2024 bis zum (...) Mai 2024 wegen akuter Suizidalität und vom (...) Juli 2024 bis zum (...) August 2024 wegen psychischer Dekompensation hospitalisiert. Während die ungefähr zweiwöchentlich stattfindende Gesprächstherapie sowie die medikamentöse Behandlung mit Sertralin, Quetiapin und Mirtazapin fortgesetzt wurden, kam es seit Mitte August 2024 nicht mehr zu weiteren stationären Aufenthalten. Im Oktober 2025 hat sich zwar eine deutliche Zustandsverschlechterung bei ihr abgezeichnet. Bei ausreichender Distanzierung von akuter Selbstgefährdung wurde das ambulante Setting mit engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin fortgeführt und eine erneute stationäre Krisenintervention abgelehnt (vgl. a.a.O. S. 2 f.). 2.4 Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat den im Zeitpunkt des Entscheids aktuellen medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie davon ausgeht, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Griechenland behandelt werden können und nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden teilweise noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. Das entsprechende Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3 3.3.1 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). 3.3.2 Zu der von der Beschwerdeführerin geschilderten Furcht vor dem Mann, mit dem sie nach dem Willen ihrer Verwandten habe verheiratet werden sollen, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Sollte sie in Zukunft wieder in Schwierigkeiten geraten, ist es ihr zuzumuten, die griechischen Behörden um Schutz zu ersuchen. 3.3.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass psychische Beschwerden wie die der Beschwerdeführerin, insbesondere auch ihre seit zehn Jahren vorkommenden Panikattacken, auch in Griechenland behandel- und begleitbar sind (vgl. zum medizinischen Sachverhalt oben E. 2.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1619/2026 vom 10. März 2026 E. 5.2.3). Sie war in Griechenland bereits in psychologischer Behandlung und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr zum heutigen Zeitpunkt die notwendige medizinische Versorgung dort nicht mehr offenstehen sollte (vgl. SEM act. 24/7 S. 4; vgl. auch Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025 S. 2). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die obengenannte Rechtsprechung und präzisierte die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland. Das Referenzurteil setzt sich auch mit der neusten Version des in der Beschwerde genannten Berichts von RSA und Pro Asyl auseinander (vgl. Recognised Refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, March 2025, zitiert insbesondere im Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.3.4). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. 3.4.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 3.4.3 Auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (PTBS und mittelgradige rezidivierende depressive Störung; vgl. Verlaufsbericht der D._______ vom 27. November 2025) und die daraus folgenden Symptome (Schlaflosigkeit, Albträume, Panikattacken, Zwangshandlungen; vgl. a.a.O. und Beschwerdeschrift) nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen oder Einschränkungen dar, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. zit. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Fällen auch die Behandelbarkeit insbesondere von schweren Depressionen in Griechenland festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6; D-97/2023 vom 16. Januar 2023 E. 5.5.4). Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. auch zur medizinischen Rückkehrhilfe Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; 142.312]). 3.4.4 Im vorliegenden Fall gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatte, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. So deuten ihre Aussagen, Mitarbeitende des Frauenhauses hätten ihr erlaubt, nach Erhalt des Schutzstatus dortzubleiben, bis sie das Flugticket gekauft habe, vielmehr daraufhin, dass sie vorhatte, Griechenland so schnell wie möglich zu verlassen. Auch auf Beschwerdeebene vermag sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätte. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Als alleinstehende Frau - ihr Ex-Ehemann und die gemeinsamen Kinder befänden sich in Iran - mit psychischen Problemen ist die Beschwerdeführerin zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinn der Rechtsprechung zu erachten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen konfrontiert sein dürfte, diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Auch die Annahme, dass der Zugang zu einer Wohnbegleitung, wie die Beschwerdeführerin sie in der Schweiz in Anspruch nimmt, in Griechenland nicht in gleichem Masse zugänglich sein dürfte, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der D._______ betreffend Verlängerung des begleiteten Wohnens 8. Oktober 2025 vor Kurzem in eine eigene Wohnung umziehen konnte (vgl. a.a.O., Eingabe vom 27. November 2025). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, mit den griechischen Migrationsbehörden zwecks Ausstellung der notwendigen Reisedokumente in Kontakt zu treten, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und auch die finanziellen Mittel für die Reise aufzubringen. Sie hat noch vor Erhalt des Schutzstatus Freiwilligenarbeit geleistet und ersuchte auf Lesbos eine Hilfsorganisation mit Erfolg um Unterstützung, dank welcher sie eine Unterkunft in einem Frauenhaus erhielt (vgl. SEM act. 24/7 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Griechenland - auch auf dem Festland - erneut zurechtkommen wird und in der Lage ist, sich betreffend Unterkunft, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Insbesondere die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Hilfsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein (vgl. dort S. 5 f.). 3.5 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführerin drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würde in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es ihr nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.4 m.w.H.). 3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 12. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt. 3.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wurde aber mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: