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E-9576/2025

E-9576/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (…) August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie ihren griechischen Aufenthaltstitel, ein grie- chisches «Travel Document» sowie Asylunterlagen aus Griechenland zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) April 2025 in Griechenland ein Asylgesuch einge- reicht hatte und ihr dort am 30. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom

28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die grie- chischen Behörden am 17. September 2025 um Rückübernahme der Be- schwerdeführerin. A.d Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. Oktober 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 30. Juni 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 29. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Am 6. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht- eintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechen- land gewährt. Im Kern machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Griechenland keine Arbeitsstelle gefunden und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gehabt. Sie habe keine Unterstützung erhalten. AIs allein- stehende Frau habe sie sich dort nicht sicher gefühlt. Sie fürchte sich vor ihrem Ex-Freund aus der Türkei, der sie in Griechenland finden und ihr Schaden zufügen könne. Zudem sei sie in Griechenland Opfer eines sexu- ellen Übergriffs durch zwei Arbeitskollegen in einem Hotel geworden. Sie habe den Vorfall nicht gemeldet, da die beiden Männer ihr damit gedroht hätten, ein Video auf Social Media zu veröffentlichen und ihre Identitätsdo- kumente verschwinden zu lassen. Nach ihrem Gesundheitszustand ge-

E-9576/2025 Seite 3 fragt, gab sie an, dass sie körperlich gesund sei, es ihr aber seelisch nicht gut gehe. B.a Am 3. Dezember 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stel- lungnahme. B.b In der gleichentags verfassten Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Als alleinstehende, verletzliche Frau habe sie in Griechenland trotz ihres for- mellen Schutzstatus mehrfach Gewalt, Bedrohungen und sexuelle Über- griffe erlebt. Sie habe weder psychologische Unterstützung noch Schutz vor den erlebten Übergriffen erhalten. Aufgrund von Sprachbarrieren, Überforderung und Angstzuständen sei es ihr nicht möglich gewesen, die komplexen administrativen Schritte allein zu bewältigen. Eine Rückkehr nach Griechenland würde sie aus objektiven und subjektiven Gründen ei- ner hohen Gefahr erneuter Gewalt und schwerer psychischer Belastung aussetzen. Ausserdem leide sie unter psychischen Belastungen, die auf frühere Gewalterfahrungen sowie auf die Lebensbedingungen in Griechen- land zurückzuführen seien. Die Annahme des SEM, es stünden ausrei- chende Behandlungsmöglichkeiten offen, verkenne die tatsächliche Uner- reichbarkeit dieser Leistungen für eine Person in ihrer Situation mit ihrer Vorgeschichte und psychischen Verfassung. Als junge, alleinstehende und traumatisierte Frau, die nachweislich unter psychischen Belastungen leide, gehöre sie zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Dar- über hinaus habe sie körperliche Beschwerden, die wiederholt ärztliche Behandlung erforderten. Wie bereits anlässlich des persönlichen Ge- sprächs wurde eine vertiefte Abklärung des psychischen Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin beantragt. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-

E-9576/2025 Seite 4 tragte, diese sei in den Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub- eventualiter sei eine schriftliche individuelle Garantieerklärung von den griechischen Behörden einzuholen, welche eine adäquate medizinische Versorgung und die nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft sicherstelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Am 12. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 5. Dezember 2025 un- angefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt wird und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt. Es habe die aktuelle Situation Grie- chenlands nicht berücksichtigt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Zudem seien die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Anträge nicht abgeklärt worden.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allge- meinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einläss- lich auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie – entgegen der in der Rechts- mitteleingabe vertretenen Auffassung – unter Bezugnahme auf die Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre individuelle Situation gebührend berücksichtigt (vgl. die zahlreichen Verweise in der SEM-Verfü- gung auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs: S. 7: «Hinsichtlich Ihrer Wohnsituation in Griechenland gaben Sie an, …», «Bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gaben Sie an,…», «Wie Sie im persönlichen Gespräch angegeben haben, …»; S. 8: «Bezüg- lich des Erlernens der griechischen Sprache gaben Sie an, …»; S. 9: «Im persönlichen Gespräch brachten Sie vor, …»). Die Vorinstanz hat somit eine rechtsgenügliche Einzelfallprüfung vorgenommen und nachvollzieh- bar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht entbehrt damit jeglicher Grundlage. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime in Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt erweist sich ebenfalls als haltlos. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Ent- scheiderlasses den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt er- achtete, um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs be- urteilen zu können. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf schwerwie- gende Krankheitsbilder entnehmen, die zwingend weitere Abklärungen er- fordert hätten. Die Vorinstanz hat sich mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin sowie der Frage der entsprechenden medizini- schen Versorgung in Griechenland auseinandergesetzt und in genügender Weise begründet, aufgrund welcher Überlegungen sie zu ihren Schluss-

E-9576/2025 Seite 6 folgerungen gelangt ist. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass Informationen zum Gesundheitszustand im Rückübernahmeersuchen und in der Zustim- mungserklärung der griechischen Behörden fehlten, übersieht sie, dass gesundheitliche Aspekte mit Bezug auf die Reisefähigkeit systembedingt nicht im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens, sondern erst im Vorfeld des tatsächlichen Vollzugs der Wegweisung übermittelt werden.

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Grie- chenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Be- stimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen siche- ren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschie- bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signa- tarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK

E-9576/2025 Seite 7 vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich ge- staltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation aus- zugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK dro- hen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E‑3427/2021, E‑3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f.). Die auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu än- dern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie kann sich somit auf die Garantien der Qualifikations- richtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Be- schäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], me- dizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Grie- chenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der ansässigen Hilfsorganisationen.

E. 6.2.3 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführerin nach der Schutzgewährung entsprechende Unterstüt- zungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht ab- sehbarer Zeit in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen.

E. 6.2.4 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland Ge- walt, Übergriffe und Bedrohungen erlebt, steht dem Vollzug der Wegwei- sung ebenfalls nicht entgegen, da es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde handelt. Es ist vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden bezüglich Übergriffe seitens Dritter auszugehen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, das Si- cherheitspersonal in der Flüchtlingsunterkunft habe nicht reagiert, als sie gemeldet habe, dass zwei Männer (beziehungsweise ein Mann) in die Un- terkunft eingedrungen seien. Jedoch hat sie nicht dargetan, dass sie sich anderweitig um Schutz – beispielsweise durch die Polizei – bemüht hätte und dieser ihr nicht gewährt worden wäre. In Zusammenhang mit dem

E-9576/2025 Seite 8 geschilderten Übergriff im Hotel hat sie eigenen Angaben zufolge nie bei den Behörden um Schutz ersucht.

E. 6.2.5 Es liegen demnach keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be- zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Demgegenüber erach- tet das Gericht den Wegweisungsvollzug bei äusserst vulnerablen Perso- nen grundsätzlich als unzumutbar, es sei denn, es lägen besonders be- günstigende Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zu- mutbarkeit ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen E‑3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zu- mutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaft- licher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 6.3.3 Solche Anhaltspunkte lassen sich weder den Akten noch der Rechts- mitteleingabe entnehmen. Mit den Ausführungen zur Lage Schutzberech- tigter in Griechenland sowie den Hinweisen auf entsprechende Berichte vermag die Beschwerdeführerin die angeführte Legalvermutung jedenfalls nicht umzustossen. Allein der Umstand, dass sich ihre Integration in Grie- chenland schwierig gestaltete, reicht zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin knapp zwei Monate nach der Schutzgewährung wieder ausgereist ist. Angesichts dieser kurzen Zeit- spanne kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Integra-

E-9576/2025 Seite 9 tionsmöglichkeiten vor Ort – insbesondere durch ernsthafte Bemühungen um den Spracherwerb oder die Ausschöpfung lokaler Hilfsangebote – hin- reichend genutzt hätte. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland (erneut) mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen aber bei zumutbarer Eigeninitiative nicht un- überwindbar. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits bürokratische Hürden ei- genständig überwunden hat. So war sie in der Lage, die notwendigen Vor- kehrungen für die Beantragung eines griechischen Reisedokuments und für die anschliessende Reise in die Schweiz zu treffen. Ebenso gelang es ihr, Arbeitsstellen zu finden und karitative Organisationen zu kontaktieren. Folglich ist davon auszugehen, dass ihr eine entsprechende Ressourcen- mobilisierung bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut möglich sein wird. Es ist keine derartige Hilflosigkeit ersichtlich, die es ihr verunmögli- chen würde, sich an die zuständigen Stellen zu wenden – nötigenfalls unter Beizug karitativer Organisationen – und die ihr zustehenden Rechte einzu- fordern. Es darf von ihr erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemüht und bei Unterstützungsbedarf aktiv an die griechi- schen Behörden (z. B. das Migrant Integration Center [MIC]) herantritt. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der aufgezeigten Hilfsangebote und der ihr zumutbaren Bemühungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte.

E. 6.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist in Würdigung der geltend gemachten Beschwerden ([…]) nicht von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen. Folglich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände abhängig. Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus zuzumuten, in Zukunft allenfalls benö- tigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen, zumal dort die medizinische Versorgung grundsätz- lich gewährleistet ist.

E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

E. 6.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individu- eller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zu- gang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls ab- zuweisen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. No- vember 2025 E. 8.10 m.H.).

E-9576/2025 Seite 10

E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführe- rin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis am 29. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt.

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzuset- zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-9576/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9576/2025 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Vladyslav Hrynevskyi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie ihren griechischen Aufenthaltstitel, ein griechisches «Travel Document» sowie Asylunterlagen aus Griechenland zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) April 2025 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 30. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 17. September 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.d Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. Oktober 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 30. Juni 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 29. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Am 6. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Kern machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Griechenland keine Arbeitsstelle gefunden und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gehabt. Sie habe keine Unterstützung erhalten. AIs alleinstehende Frau habe sie sich dort nicht sicher gefühlt. Sie fürchte sich vor ihrem Ex-Freund aus der Türkei, der sie in Griechenland finden und ihr Schaden zufügen könne. Zudem sei sie in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs durch zwei Arbeitskollegen in einem Hotel geworden. Sie habe den Vorfall nicht gemeldet, da die beiden Männer ihr damit gedroht hätten, ein Video auf Social Media zu veröffentlichen und ihre Identitätsdokumente verschwinden zu lassen. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, gab sie an, dass sie körperlich gesund sei, es ihr aber seelisch nicht gut gehe. B.a Am 3. Dezember 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. B.b In der gleichentags verfassten Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Als alleinstehende, verletzliche Frau habe sie in Griechenland trotz ihres formellen Schutzstatus mehrfach Gewalt, Bedrohungen und sexuelle Übergriffe erlebt. Sie habe weder psychologische Unterstützung noch Schutz vor den erlebten Übergriffen erhalten. Aufgrund von Sprachbarrieren, Überforderung und Angstzuständen sei es ihr nicht möglich gewesen, die komplexen administrativen Schritte allein zu bewältigen. Eine Rückkehr nach Griechenland würde sie aus objektiven und subjektiven Gründen einer hohen Gefahr erneuter Gewalt und schwerer psychischer Belastung aussetzen. Ausserdem leide sie unter psychischen Belastungen, die auf frühere Gewalterfahrungen sowie auf die Lebensbedingungen in Griechenland zurückzuführen seien. Die Annahme des SEM, es stünden ausreichende Behandlungsmöglichkeiten offen, verkenne die tatsächliche Unerreichbarkeit dieser Leistungen für eine Person in ihrer Situation mit ihrer Vorgeschichte und psychischen Verfassung. Als junge, alleinstehende und traumatisierte Frau, die nachweislich unter psychischen Belastungen leide, gehöre sie zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Darüber hinaus habe sie körperliche Beschwerden, die wiederholt ärztliche Behandlung erforderten. Wie bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs wurde eine vertiefte Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin beantragt. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei in den Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei eine schriftliche individuelle Garantieerklärung von den griechischen Behörden einzuholen, welche eine adäquate medizinische Versorgung und die nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft sicherstelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Am 12. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der gesamten Verfügung (vgl. Eventual- und Subeventualantrag) beziehungsweise auch die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung; vgl. Hauptantrag). Die Beschwerdebegründung richtet sich aber nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist folglich davon auszugehen, dass einzig der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und mithin die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 5. Dezember 2025 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt wird und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt. Es habe die aktuelle Situation Griechenlands nicht berücksichtigt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Zudem seien die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Anträge nicht abgeklärt worden. 5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - unter Bezugnahme auf die Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre individuelle Situation gebührend berücksichtigt (vgl. die zahlreichen Verweise in der SEM-Verfügung auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs: S. 7: «Hinsichtlich Ihrer Wohnsituation in Griechenland gaben Sie an, ...», «Bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gaben Sie an,...», «Wie Sie im persönlichen Gespräch angegeben haben, ...»; S. 8: «Bezüglich des Erlernens der griechischen Sprache gaben Sie an, ...»; S. 9: «Im persönlichen Gespräch brachten Sie vor, ...»). Die Vorinstanz hat somit eine rechtsgenügliche Einzelfallprüfung vorgenommen und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht entbehrt damit jeglicher Grundlage. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime in Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt erweist sich ebenfalls als haltlos. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Ent-scheiderlasses den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtete, um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf schwerwiegende Krankheitsbilder entnehmen, die zwingend weitere Abklärungen erfordert hätten. Die Vorinstanz hat sich mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin sowie der Frage der entsprechenden medizinischen Versorgung in Griechenland auseinandergesetzt und in genügender Weise begründet, aufgrund welcher Überlegungen sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangt ist. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass Informationen zum Gesundheitszustand im Rückübernahmeersuchen und in der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden fehlten, übersieht sie, dass gesundheitliche Aspekte mit Bezug auf die Reisefähigkeit systembedingt nicht im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens, sondern erst im Vorfeld des tatsächlichen Vollzugs der Wegweisung übermittelt werden. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f.). Die auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der ansässigen Hilfsorganisationen. 6.2.3 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin nach der Schutzgewährung entsprechende Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. 6.2.4 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland Gewalt, Übergriffe und Bedrohungen erlebt, steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, da es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde handelt. Es ist vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden bezüglich Übergriffe seitens Dritter auszugehen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, das Sicherheitspersonal in der Flüchtlingsunterkunft habe nicht reagiert, als sie gemeldet habe, dass zwei Männer (beziehungsweise ein Mann) in die Unterkunft eingedrungen seien. Jedoch hat sie nicht dargetan, dass sie sich anderweitig um Schutz - beispielsweise durch die Polizei - bemüht hätte und dieser ihr nicht gewährt worden wäre. In Zusammenhang mit dem geschilderten Übergriff im Hotel hat sie eigenen Angaben zufolge nie bei den Behörden um Schutz ersucht. 6.2.5 Es liegen demnach keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Demgegenüber erachtet das Gericht den Wegweisungsvollzug bei äusserst vulnerablen Personen grundsätzlich als unzumutbar, es sei denn, es lägen besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.3.3 Solche Anhaltspunkte lassen sich weder den Akten noch der Rechtsmitteleingabe entnehmen. Mit den Ausführungen zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie den Hinweisen auf entsprechende Berichte vermag die Beschwerdeführerin die angeführte Legalvermutung jedenfalls nicht umzustossen. Allein der Umstand, dass sich ihre Integration in Griechenland schwierig gestaltete, reicht zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin knapp zwei Monate nach der Schutzgewährung wieder ausgereist ist. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Integrationsmöglichkeiten vor Ort - insbesondere durch ernsthafte Bemühungen um den Spracherwerb oder die Ausschöpfung lokaler Hilfsangebote - hinreichend genutzt hätte. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland (erneut) mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen aber bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits bürokratische Hürden eigenständig überwunden hat. So war sie in der Lage, die notwendigen Vorkehrungen für die Beantragung eines griechischen Reisedokuments und für die anschliessende Reise in die Schweiz zu treffen. Ebenso gelang es ihr, Arbeitsstellen zu finden und karitative Organisationen zu kontaktieren. Folglich ist davon auszugehen, dass ihr eine entsprechende Ressourcenmobilisierung bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut möglich sein wird. Es ist keine derartige Hilflosigkeit ersichtlich, die es ihr verunmöglichen würde, sich an die zuständigen Stellen zu wenden - nötigenfalls unter Beizug karitativer Organisationen - und die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Es darf von ihr erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemüht und bei Unterstützungsbedarf aktiv an die griechischen Behörden (z. B. das Migrant Integration Center [MIC]) herantritt. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der aufgezeigten Hilfsangebote und der ihr zumutbaren Bemühungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 6.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist in Würdigung der geltend gemachten Beschwerden ([...]) nicht von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen. Folglich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände abhängig. Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus zuzumuten, in Zukunft allenfalls benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen, zumal dort die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 6.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.H.). 6.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis am 29. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: