Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in E._______, verliessen ihr Heimatland im Jahr 2021 und such- ten am 19. Februar 2025 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Am 21. Februar 2025 mandatierten sie die ihnen vom Bundesasyl- zentrum (BAZ) F._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 27. und
29. August 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden waren, am 29. August 2024 um Asyl nachgesucht hatten und ihnen dort am 10. Ja- nuar 2025 Schutz gewährt worden war. A.c Am 25. Februar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) sowie das Ab- kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme der Be- schwerdeführenden. A.d Die griechischen Behörden erklärten sich am 17. März 2025 zur Rück- übernahme der Beschwerdeführenden bereit. Sie bestätigten, dass ihnen am 10. Januar 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Die ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligungen seien bis zum 9. Januar 2028 gül- tig. A.e Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertre- tung am 18. März 2025 mit, es beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Grie- chenland wegzuweisen. In diesem Zusammenhang bat es sie um Stellung- nahme zu mehreren Fragen hinsichtlich ihrer dortigen Lebensumstände. Zudem forderte es sie auf, sämtliche Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren und dem Aufenthalt in Griechenland einzureichen.
D-2735/2025 Seite 3 A.f Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 20. März 2025 eine Stellungnahme ein. Dieser lag ein Merkblatt bezüglich Versorgung an- erkannter Flüchtlinge mit Lebensmitteln vom 4. Dezember 2024 bei. A.g Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdefüh- rerin am 27. März 2025 Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Dritt- staat. A.g.a Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er habe in Afghanistan bis zur achten Klasse die Schule besucht und danach auf der Baustelle als (…) gearbeitet. Als die Taliban 2021 an die Macht gekommen seien, habe er seine Heimat verlassen. Er sei zusammen mit seiner Familie illegal in den Iran gereist, wo er etwas mehr als zwei Jahre geblieben sei. Danach sei er in die Türkei gereist, wo er sich knapp zwei Monate aufgehalten habe. In einem Schlauchboot seien sie am 3. August 2024 nach Griechenland ge- langt, wo sie auf mehreren Inseln gewesen seien. Zuletzt seien sie in einem Camp in G._______ gewesen. Im Zimmer, das sie dort erhalten hätten, habe man nicht leben können. In einem Video, das er geschickt habe, sehe man, dass es überall Insekten gehabt habe. Zirka eine Woche, nachdem ihnen der Schutzstatus gewährt worden sei, habe man ihnen dies mitge- teilt. Eine Woche später habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenom- men, um ihnen Identitätskarten ausstellen zu können. Man habe ihnen nicht erklärt, welche Rechte und Ansprüche mit dem Schutzstatus verbun- den seien. Nachdem sie den Schutzstatus erhalten hätten, seien sie eine Woche im Camp geblieben. Drei- oder viermal seien Mitarbeiter dieses Camps zu ihnen gekommen, die sie daran erinnert hätten, dieses zu ver- lassen. Als sie aus diesem Camp «herausgeschmissen» worden seien, seien sie in einen Wald gegangen. Sie hätten aus Mülleimern Decken ge- sammelt und 26 Tage dort übernachtet. Sie hätten ein sehr schwieriges Leben gehabt, da sie nichts zu Essen und Trinken gehabt hätten. Während dieser Zeit habe er nur einmal im Camp duschen können. Seine Kinder seien krank geworden. Im Camp habe er keine medizinische Hilfe erhalten. Sie seien mit einer Person aus dem Camp, die etwas Griechisch gespro- chen habe, zu einer Organisation in die Stadt gegangen. Man habe ihre Namen und ihre Adresse notiert und gesagt, man werde zu ihnen kommen, um sich ein Bild zu machen. Da niemand gekommen sei, hätten die Jungs aus dem Camp sie zu einer anderen Organisation gebracht, deren Mitar- beiter gesagt hätten, sie würden zu ihnen kommen. Zirka zwei Wochen später hätten sie eine dritte Organisation telefonisch kontaktiert. Auch von dieser hätten sie nichts mehr gehört. Auf Nachfrage gab der Beschwerde- führer an, sie seien bei jeder Organisation zweimal gewesen, hätten aber
D-2735/2025 Seite 4 keine Hilfe erhalten. Er habe erfolglos versucht, eine Arbeit zu finden. Nachdem sie die Reisedokumente erhalten hätten, hätten sie Flugtickets gekauft und Griechenland verlassen. Das Geld für die Reisedokumente und die Tickets habe er von seinem Vater erhalten. Geld für die Lebens- kosten habe er von zwei Kollegen und von einem Bruder geliehen. A.g.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht. Da die Taliban an die Macht gekommen seien, habe sie nicht weiterstudieren können und sei Hausfrau gewesen. Sie sei in E._______ aufgewachsen und habe zirka drei Jahre lang in (…) gear- beitet. Einige Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten sie Afghanistan verlassen. Auf der Reise nach Europa hätten sie sich un- gefähr ein Jahr lang im Iran aufgehalten. In Griechenland seien sie zuerst auf der Insel H._______ gewesen, danach haben man sie nach I._______ gebracht. Dann seien sie nach J._______ und zuletzt nach G._______ ge- bracht worden, wo sie befragt worden seien. Man habe ihnen per E-Mail mitgeteilt, dass sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sie hätten keine Informationen über ihre Rechte als Flüchtlinge erhalten. Im Camp hätten ihre Kinder von einem Arzt Medikamente erhalten. Als sie (…) und ihr Ehemann (…) gehabt habe, hätten sie keine Hilfe erhalten. Die Behör- den hätten gesagt, sie sollten eine SIM-Karte kaufen, man werde ihnen eine E-Mail schicken, in der stehen werde, wann sie Geld erhielten. Sie seien sechs Monate in diesem Camp gewesen und hätten vergeblich auf das Geld gewartet. Nachdem sie das Camp hätten verlassen müssen, hät- ten sie Adressen erhalten und seien persönlich dorthin gegangen und hät- ten vergeblich um Hilfe ersucht. Ihr Ehemann habe mit einer anderen Or- ganisation telefonisch Kontakt aufgenommen, sie hätten aber keine Hilfe erhalten. A.g.c Vor dem Abschluss der Gespräche gewährte das SEM den Be- schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung der Familie nach Griechenland. A.h Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung am 10. April 2025 einen auf den folgenden Tag datierten Entscheidentwurf. A.i Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 11. April 2025 namens der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. B. Mit Verfügung vom 11. April 2025 – eröffnet am 14. April 2025 – trat das
D-2735/2025 Seite 5 SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. Februar 2025 nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. C. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
16. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, sie aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei sie anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien be- treffend den Zugang zu Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2025 gut. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2025 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm in seiner Replik vom
15. Mai 2025 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dieser lagen eine «Anfragebeantwortung Recherchia» der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vom 8. Mai 2025, mehrere Fotografien, medizinische Do- kumentationen von «Medic-Help» und eines Endbefunds der K._______ vom 1. Mai 2025 sowie ein USB-Stick bei.
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Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben mit ihren Kindern am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden in der Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichtein- treten auf die Asylgesuche und Verfügung der Wegweisung) werden weder Anträge auf deren Aufhebung gestellt noch diesbezügliche Ausführungen in der Begründung gemacht. Infolgedessen richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begeh- ren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Sie könnten nach Griechenland zurück-
D-2735/2025 Seite 7 kehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. In Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG werde die Regelvermutung aufgestellt, dass EU-Mitgliedstaaten als sichere Drittstaaten gelten würden, in denen Schutz vor Rückschiebung in einen Verfolgerstaat bestehe und grundlegende Menschenrechtsgarantien eingehalten würden. Das Bundesverwaltungs- gericht habe im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich weiterhin zulässig sei. Trotz schwieriger Verhältnisse gehe das Gericht da- von aus, dass schutzberechtigte Personen ihre existenziellen Bedürfnisse grundsätzlich abdecken könnten. Es könne nicht von einem dysfunktiona- len Aufnahmesystem gesprochen oder von einer Situation ausgegangen werden, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unan- gemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das SEM weise darauf hin, dass Schutzbe- rechtigte sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations- richtlinie) berufen könnten – insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30) –, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat verpflichtet sei. Not- falls bestünden einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Berei- che. Den Beschwerdeführenden stünden auch alle Rechte aus der Flücht- lingskonvention zu (z.B. Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Si- cherheit). Die Beschwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben gemäss bis eine Woche nach Erteilung des Schutzstatus in den asylrechtlichen Aufnah- mestrukturen Griechenlands aufgehalten. Sie hätten vom Staat Unterstüt- zung erhalten, auch wenn sie den Umfang oder die Qualität derselben als unzureichend empfinden sollten. Anschliessend hätten sie 26 Tage in ei- nem Waldstück gelebt und seien kurz nach der Ausstellung der griechi- schen Reisedokumente in die Schweiz weitergereist. Ihre Angaben, wie sie sich um Unterstützung bemüht und die Reisepässe erhalten hätten, seien vage und teilweise widersprüchlich. Ihre Ausführungen, sie hätten keinen Asylentscheid und keine Informationen über ihre Rechte und Unterstüt- zungsangebote erhalten, müssten als Schutzbehauptung gewertet wer- den. Sie hätten es unterlassen, sich in Griechenland längerfristig und
D-2735/2025 Seite 8 selbstständig – oder notfalls mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen – um eine wirtschaftliche und ge- sellschaftliche Integration zu bemühen. Es gelinge ihnen nicht darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Er- halt des Schutzstatus nicht freigestanden habe beziehungsweise, inwie- fern ihnen dieser durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Es dürfe erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe einfordern wür- den. Informationen zu staatlichen und nichtstaatlichen Anlaufstellen auf Farsi liessen sich bei Bedarf den Internetseiten des UNHCR Griechenland entnehmen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland habe das Bundesverwaltungsgericht bei Familien mit Kin- dern Einschränkungen gemacht. Es erachte den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Solche könnten dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten hätten, über Kenntnisse der grie- chischen Sprache verfügten, bereits in Griechenland berufstätig gewesen seien oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zu- rückgreifen könnten. Im Rahmen der Abwägung seien sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwie- rig erwiesen habe, lasse den Vollzug noch nicht als unzumutbar erschei- nen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Beschwerdeführenden stellten ihre Lebensumstände in Griechenland schlechter dar, als sie gewesen seien. Sie hätten angegeben, keinerlei Un- terstützung erhalten zu haben, nicht genau zu wissen, bei was für Organi- sationen sie vorgesprochen hätten, keine Informationen über ihre Rechte erhalten und mittellos in einem Wald gelebt zu haben, bis sie die Pässe erhalten hätten. Sie hätten keine anderen Behörden oder Hilfswerke auf- suchen können, würden die afghanische Diaspora-Organisation nicht ken- nen und Paaypa-, AFM- und AMKA-Nummern würden ihnen nichts sagen. Ihre Ausführungen, sie hätten keinen Asylentscheid erhalten und über keine Informationen zu ihren Rechten verfügt, seien als tatsachenwidrig zu werten. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen erhielten alle Asyl-
D-2735/2025 Seite 9 suchenden einen Entscheid persönlich oder per Mail ausgehändigt, mit weiterführenden Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache. In diesen Informationen auf Farsi befinde sich ein Link auf «Refugee.info Greece», wo ein weiterer Link zu detaillierten Informationen zur Schul- pflicht, zur Gesundheitsversorgung mit Paaypa- und AMKA-Nummer, zu Sozialhilfe und zu Arbeit führe. Die Paaypa-Nummer sei auf dem Asylbe- werberausweis aufgedruckt. Es sei bekannt, dass auch die AFM-Steuer- nummer früh im Asylverfahren ausgehändigt werde. Die Beschwerdefüh- renden hätten eine ausreichende respektive gute Schulbildung und es wäre ihnen zumutbar gewesen, diese Informationen zur Kenntnis zu neh- men, zu lesen und darauf aufbauend weiter zu recherchieren und sich um den Erhalt der verschiedenen Unterstützungsleistungen zu bemühen. Die Ausführungen, wie und wo sie die Reisepässe erhalten hätten, müssten ebenfalls als tatsachenwidrig eingestuft werden. Reisepässe würden nur in Thessaloniki und Athen persönlich ausgehändigt. Für die Beantragung des Reisepasses brauche es die Aufenthaltsbewilligung und eine Kopie des Asylentscheids. Sie hätten bisher keinerlei Möglichkeiten ausgeschöpft, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern, und es dürfe von ihnen er- wartet werden, sich diesbezüglich zu bemühen und erste Schritte zu ma- chen sowie Anstrengungen zu unternehmen. Die finanzielle Unterstützung Asylsuchender ende in Griechenland in der Regel einen Monat nach Erhalt des Schutzstatus. Schutzberechtigte müss- ten innerhalb dieser Zeit ihre Asylunterkunft verlassen. Für Familien sei eine Verlängerung der Frist auf drei Monate möglich. Schutzberechtigte, die ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten könnten, könnten beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen (EEE) bean- tragen. Das EEE sei ein umfassendes Unterstützungskonzept, das auf drei Grundpfeilern beruhe (finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen, berufliche Integration). Zu den sozialen Dienstleistungen zählten kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Über- weisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämp- fung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und anderen materiellen Gütern. Die berufliche Integration umfasse die Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen. Das EEE sei eine umfassende und not- falls langfristige finanzielle, soziale und berufliche Unterstützung. Aufgrund des EEE könne verhindert werden, dass die Beschwerdeführenden in Grie- chenland in eine Notlage geraten würden. «Migrant Integration Center» (MIC) würden Betroffene unterstützen, falls sie einen Antrag auf EEE nicht selbst ausfüllen könnten. Es seien verschiedene Dokumente vorzuweisen,
D-2735/2025 Seite 10 zu welchen Schutzberechtigte in Griechenland Zugang hätten. Diese könn- ten sich gleichzeitig und zusätzlich für die Nahrungsmittelhilfe und Grund- versorgung durch den «Europäischen Hilfsfonds für bedürftige Personen» anmelden. Personen, welche die Bedingungen für das EEE erfüllten, hät- ten Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Unterstützung ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Die Gutsprache gelte für sechs Monate und könne auf Antrag verlängert werden. Nebst der Unterstützung beim Beantragen des EEE würden die MIC wei- tere Unterstützungsleistungen anbieten. Sie vermittelten Kontakte zu Ob- dachlosenunterkünften, seien mit Migrantenorganisationen, NGOs und So- zialdiensten gut vernetzt und könnten Betroffene rasch an diese weiterver- weisen. Mit dem Programm «Wohnen und Arbeiten für Obdachlose» helfe der griechische Staat Obdachlosen bei der Suche, Finanzierung und Ein- richtung einer Wohnung oder bei der Arbeitssuche. Sozialarbeitende in den Gemeinden erteilten Auskunft über das Programm und identifizierten po- tentielle Kandidaten, zu denen auch Schutzberechtigte zählten. Sollten sie Beschwerdeführenden über keine Unterkunft verfügen, könnten sie sich beim Sozialdienst ihrer Gemeinde über eine mögliche Aufnahme in das er- wähnte Programm informieren. Personen, die in das Programm aufgenom- men würden, hätten automatisch Zugang zum EEE. Griechenland habe in den letzten Jahren von der EU und der Schweiz sub- stanzielle Hilfe zur Unterstützung der Aufnahme-, Asyl- und Rückführungs- systeme erhalten und werde weiterhin finanziell unterstützt werden. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, bei einer der in Griechen- land vorhandenen karitativen Organisationen um (Überbrückungs-)Hilfe zu ersuchen. Die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» biete afghanischen Staatsangehörigen in Griechenland in allen Lebensberei- chen Unterstützung an. Seit Juni 2022 stelle sie für ihre Landsleute eine Notunterkunft zur Verfügung, die für afghanische Staatsangehörige mit in- ternationalem Schutzstatus bestimmt sei. Hilfsorganisationen am Viktoria- Platz in Athen würden Sprachkurse für Griechisch sowie Kurse zur Vermitt- lung von Computerkenntnissen anbieten. Angehende Arbeitnehmer wür- den in Griechisch-Kursen bei allen Schritten der Arbeitssuche unterstützt und gezielt auf ihre Vorstellungsgespräche vorbereitet. Sie erhielten Fach- vokabular und Lehrmaterial, das sich auf die Branche beziehe, in der sie beschäftigt werden sollten. Die Beschwerdeführenden könnten sich auf mehreren Webseiten bezüglich Unterkunft, medizinischer Versorgung, so- zialstaatlicher Unterstützung und Schulbildung informieren. Es gebe zahl- reiche Verweise auf Dienstleistungen und Angebote von staatlichen und
D-2735/2025 Seite 11 nichtstaatlichen Organisationen, bei denen sie nach ihrer Rückkehr nach Griechenland um Unterstützung ersuchen könnten. Die Töchter der Beschwerdeführenden seien in Griechenland schon in ei- ner Art Vorschule oder Kindertagesstätte gewesen und hätten zumindest beschränkt Zugang zum griechischen Bildungssystem gehabt. Die obliga- torische Schulzeit daure in Griechenland neun, die gesamte Schulzeit be- trage zwölf Jahre. Für sie bestehe Schulpflicht; für die Einschulung seien die Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein und der Wohnsitznachweis erforderlich. Die Beschwerdeführenden seien trotz gewisser gesundheitlicher Beein- trächtigungen arbeitsfähig. Anerkannte Flüchtlinge hätten in Griechenland zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung vollen Zu- gang zum Arbeitsmarkt. Sie könnten sich, ohne administrative Hürden be- wältigen zu müssen, um den Erhalt einer Arbeit bemühen. Kenntnisse des Griechischen seien nicht für jede Tätigkeit zwingend nötig. Zudem sollte es ihnen möglich sein, die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Hinsichtlich ihres Gesundheitszu- stands gehe das SEM davon aus, dass sie über eine griechische Sozial- versicherungsnummer (AMKA) verfügten, da diese anlässlich der Schutz- gewährung innerhalb eines Monats beantragt werden müsse. Die AMKA- Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesund- heits- und Sozialversicherungswesen. Die geltend gemachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden. Im Fall der Beschwerdeführenden seien mehrere begünstigende Um- stände ersichtlich, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung ausgegangen werden könne. Ihre Töchter befänden sich im schul- pflichtigen Alter, respektive könnten eine Kindertagestätte besuchen, womit sich der Betreuungsaufwand reduziere. Sie verfügten über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung. Vor ihrer Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich – bis auf den letzten Monat – durchgehend in einem Flücht- lingscamp aufgehalten und keine längerfristigen Bemühungen unternom- men, sich in Griechenland zu integrieren. Es gelinge ihnen mit ihren Aus- sagen betreffend ihre individuellen Erfahrungen in Griechenland nicht dar- zutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht offen gestanden hätte.
D-2735/2025 Seite 12 Es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Griechenland umzustossen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM prüfe über weite Strecken nicht die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten individu- ell-konkreten Umstände und Voraussetzungen in Griechenland. Es leite die angenommenen «begünstigenden Umstände» vornehmlich aus der dort generell herrschenden Situation ab. Dabei stelle es keinen Konnex zwi- schen den von ihnen geltend gemachten Erlebnissen nach der Schutzge- währung und den ihnen theoretisch zustehenden Rechten her. In diffamie- render Weise werde ihnen vorgehalten, sich hilflos zu präsentieren und ihre Situation absichtlich schlechter darzustellen, als sie gewesen sei. Zur Be- gründung ziehe das SEM den Verweis auf die generell-abstrakte Lage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland heran, um sie als «Simulanten» abzufertigen. Sie hätten durchaus zumutbare Anstrengungen unternom- men, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Die Beschwerdeführenden hätten sich rund sechs Monate in Griechenland aufgehalten, weshalb noch nicht von einem längeren Aufenthalt ausgegan- gen werden könne. Es könne ihnen nicht vorgehalten werden, dass sie Griechenland einige Wochen nach der Schutzgewährung verlassen hätten, da sie etwa vier Wochen obdachlos gewesen seien und in einem Wald bei G._______ gelebt hätten. Im Januar/Februar liege die Durchschnittstem- peratur dort zwischen 4.4 und 6.4°C. Dennoch hätten sie sich bemüht, Un- terstützung und eine Unterkunft zu erhalten. Mangels Aussicht auf ein tro- ckenes und warmes Obdach seien diese Wochen im Wald exponentiell hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nach der Schutzgewährung zu betrach- ten. In Bezug auf diese liege kein günstiger Umstand vor. Es sei unbestrit- ten, dass sie über keine Griechisch-Kenntnisse verfügten. Das SEM ver- kenne ihre Bemühungen, an Sprachkursen teilnehmen zu können, als un- genügend ohne zu begründen, ab wann von genügenden Bemühungen hätte ausgegangen werden können. Ihre Angabe, für sie habe es in den Flüchtlingsunterkünften und nach Schutzgewährung trotz wiederholter Nachfrage keine Sprachkursangebote gegeben, werde mit Verweis auf all- gemeine Quellen als tatsachenwidrig abgetan. Es entstehe der Eindruck, das SEM lege ihre Aussagen so zu ihren Ungunsten aus, dass im Ergebnis von günstigen Vor-aussetzungen ausgegangen werden könne. Sie hätten nie behauptet, über keine Informationen zu verfügen, wo sie um Unterstüt- zung bitten könnten. Sie hätten es mehrfach getan. Die Ausführungen zur Möglichkeit, sich betreffend Unterstützungsleistungen von griechischen
D-2735/2025 Seite 13 Behörden/Hilfsorgani-sationen beraten zu lassen, seien sachverhaltswid- rig. Hinsichtlich des Zugangs zu Sprachkursen und zum Bildungssystem könnten keine günstigen Umstände angenommen werden. Der Beschwer- deführer habe sich täglich bemüht, Arbeit zu finden. Es sei ihm nicht mög- lich gewesen, in Griechenland nur schon tageweise arbeiten zu können, und er habe keine Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten. Die Be- schwerdeführerin habe nicht gesagt, sie habe in Afghanistan einen (…) ge- führt. In Griechenland habe sie nebst der Betreuung der Kinder keiner Tä- tigkeit gegen Entgelt nachgehen können. Sie hätten zu den vom SEM er- wähnten zur Verfügung stehenden abstrakten Anspruchsgrundlagen offen- sichtlich keinen Zugang erhalten. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungs- gericht im Referenzurteil zum Schluss gekommen, dass Schutzberechtige deutlich schlechtere Chancen auf eine Arbeitsstelle hätten als griechische Staatsangehörige. Somit lägen auch diesbezüglich keine günstigen Um- stände vor. Sie verfügten in Griechenland über kein familiäres oder sozia- les Unterstützungsnetz, hingegen lebe die Schwester der Beschwerdefüh- rerin ([…]) in der Schweiz, zu der eine langfristige, auf gegenseitiger Un- terstützung beruhende Beziehung bestehe. Das SEM halte den Beschwer- deführenden vor, sich in Griechenland nur ungenügend um eine Unterkunft und um finanzielle Unterstützung bemüht zu haben. Im Widerspruch dazu anerkenne es aber im angefochtenen Entscheid hinreichende Anstrengun- gen, sich um Unterstützung durch die griechischen Behörden und Hilfsor- ganisationen bemüht zu haben. Diese wirren Argumentationslinien liessen darauf schliessen, dass es hier ein Bild zu konstruieren versuche, wonach für sie bei einer Rückkehr nach Griechenland günstige Umstände/Voraus- setzungen vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass dort ein Grossteil der anerkannten Schutzsuchenden keinen Zugang zu einer staat- lichen oder von einer NGO betriebenen Unterkunft habe. Mit dieser Schwierigkeit seien sie direkt konfrontiert worden. Obwohl sie sich dreimal für eine dringend benötigte Unterkunft hätten registrieren lassen, sei nichts geschehen. Ihre Bemühungen seien verpufft und die Zeit ohne Dach über dem Kopf mit zwei Kleinkindern im Wald habe sich in die Länge gezogen, bis beinahe eine existenzielle Notlage eingetreten sei. In Anbetracht des- sen sei davon auszugehen, dass sie auch künftig keine Wohnung finden würden, weshalb sie keine Chance hätten, das Mindesteinkommen einzu- fordern. Sie litten derzeit zwar nicht unter gravierenden medizinischen Be- schwerden, der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei indessen bereits vor der Schutzgewährung mangelhaft und danach de facto inexistent ge- wesen. Sollten sie in eine medizinische Notlage geraten, könnte dies in eine existenzbedrohende Situation münden.
D-2735/2025 Seite 14 Nach dem Gesagten seien im vorliegenden Fall die Kriterien für die Beur- teilung von günstigen Umständen allesamt nicht erfüllt. Die Beschwerde- führenden hätten ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen, um in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen, die alle «im Wald verlaufen» seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei ihnen daher nicht zumutbar beziehungsweise nicht zulässig. Sie seien eine Familie mit einer (…)- und einer (…)jährigen Tochter, seien damit besonders vulnera- bel und hätten besonderen Unterstützungsbedarf. Es bestehe die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung. Im Fall eines Wegweisungsvollzugs sei das SEM anzuweisen, vor einem Entscheid individuelle Garantien von den grie- chischen Behörden einzuholen über den Zugang der Beschwerdeführen- den zu einer angemessenen Unterbringung und zu Unterstützungsleistun- gen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es halte an seiner Ein- schätzung zum Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden bezüglich den Tatsachenwidrigkeiten fest, insbesondere was den Erhalt des Asylent- scheids mit weiterführenden Informationen, das Vorgehen zum Erhalt der Pässe und den Erhalt der Paaypa-Nummer anbelange. Es verwehre sich gegen den Vorwurf, sie zu diffamieren und als Simulanten darzustellen, zweifle aber die Glaubhaftigkeit wesentlicher Aussagen an. Von Personen mit ihrem Bildungsniveau dürfe erwartet werden, dass sie sich an Namen von Hilfsorganisationen erinnern könnten und wüssten, ob sie bei staatli- chen, privaten oder UNO-Stellen vorgesprochen hätten. Sie hätten ange- geben, sie hätten die Unterkunft eine Woche nach Erhalt des Schutzstatus verlassen müssen. Grundsätzlich müssten Schutzberechtigte innerhalb ei- nes Monats nach Schutzgewährung die zugeteilte Asylunterkunft verlas- sen. Für vulnerable Personen sei eine Verlängerung der Frist auf drei Mo- nate möglich. Daher sei ihre Darstellung zweifelhaft. Da sie die Pässe und die Unterlagen aus dem Asylverfahren nicht eingereicht hätten, könne nicht festgestellt werden, wann sie die Pässe erhalten hätten. Gegen eine Ob- dachlosigkeit spreche, dass sich (…) Meter vom Flüchtlingscamp G._______ das Flüchtlingszentrum der NGO «Lifting Hands» befinde, wo Sprachkurse angeboten würden und es einen Computerraum gebe. Es gebe familien-freundliche Räume und es würden Lebensmittel und Hygie- neprodukte abgegeben. G._______ liege eine gute Stunde von L._______ entfernt, wo es ein breites Unterstützungsangebot gebe. Für L._______ gebe es einen «City Guide» für Flüchtlinge und Migranten mit nützlichen Informationen und Kontaktangaben für Anlaufstellen. Es gebe auch ein MIC, das Unterstützung beim Umgang mit Behörden, Übersetzungen, In- formationen über Rechte und Unterstützungsansprüche biete und
D-2735/2025 Seite 15 verletzliche Personen-gruppen unterstütze. Angesichts dessen sei kaum vorstellbar, dass eine Familie mit zwei kleineren Kindern im Winter 26 Tage in einem Waldstück in Obdachlosigkeit leben müsse.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, damit jemand von einer Institution Hilfe bei der Unterbringung erhalten könne, müsse diese angeboten werden. Die vom SEM aufgeführten Institutionen böten keine Unterstützung gegen Obdachlosigkeit an, sondern würden anderweitig helfen. Es sei auf den beigelegten Bericht der internen Rechercheabteilung zu verweisen, in dem aufgezeigt werde, welche Hilfe diese NGOs anbieten würden. Diese könne eine tatsächliche Unterkunft nicht ersetzen. Der vorinstanzliche Hinweis auf die mannigfaltigen Angebote mit der Äusserung, es sei kaum vorstell- bar, dass eine Familie mit Kleinkindern im Wald übernachten müsse, er- scheine vor diesem Hintergrund deplatziert und realitätsverzerrend. Die Beschwerdeführenden würden die NGO «Lifting Hands» kennen. Dies sei ein Spielplatz für Kinder, wo teilweise auch Kleider für dieselben aus- gehändigt worden seien. Sie hätten sich dort um Hilfe bemüht. Man habe sie vertröstet und gesagt, für die Unterbringung sei man nicht zuständig. Diese Aussage decke sich weitgehend mit den Informationen zum Angebot der NGO, die im Internet abrufbar seien. Sie hätten sich Videos und Fotos aus der Zeit, die sie im Wald verbracht hätten, zuschicken lassen. Perso- nen, die im gleichen Zeitraum mit ihnen dort gehaust hätten, hätten ihnen diese geschickt. Man sehe klar, wie die Familie gezwungen gewesen sei, die Tage zu verbringen. Man habe ihnen noch die Adresse und Telefon- nummer der NGO (…) zugeschickt, wo sie erfolglos um Hilfe ersucht hät- ten, denn ihr Anruf sei nicht entgegengenommen worden. Auch diese NGO unterstütze nicht bei der Unterkunftssuche, sondern biete einen sicheren Ort, in dem Mütter Babys wickeln und stillen könnten, während zu den äl- teren Kindern geschaut werde. Auch wenn sie den ihnen unbekannten «(…)» konsultiert hätten, hätten sie keine brauchbaren Informationen ge- funden. Bezüglich Unterkunft seien nur das HELIOS- und das HELIOS+- Programm aufgeführt. Ersteres sei beendet, Letzteres noch nicht gestartet worden. Somit gebe es zurzeit in L._______ keine staatlichen oder nicht- staatlichen Angebote, die ihnen ein Dach über dem Kopf bieten könnten. Ihre Aussage, sie seien unter Druck gesetzt worden, damit sie ihren Schlaf- platz im Camp räumen würden, erscheine plausibel. Viele Camps seien überlastet und die Frist von 30 Tagen werde auch für vulnerable Personen eingehalten. Verlängerungen würden nicht gewährt. Den Beschwerdefüh- renden sei mehrmals gedroht worden, sie würden von der Security hinaus- begleitet, falls sie nicht von alleine gingen.
D-2735/2025 Seite 16
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.6 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht- liche Garantien (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5822/2024 vom
20. September 2024 E. 9.3.1).
E. 6.1 Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 setz- te sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinander und hielt an seiner frü-
D-2735/2025 Seite 17 heren Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hatten, grundsätzlich zulässig ist. Trotz schwieriger Verhältnisse ging es davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Weg- weisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vor- liegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheits- zustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare An- strengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechen- land Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bis- herige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entschei- dend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 6.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzu- stossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
D-2735/2025 Seite 18
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 insbesondere mit der Lage von schutzberechtig- ten Familien in Griechenland auseinandergesetzt und eine Präzisierung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs von Familien mit Kindern nach Griechenland vorgenommen (vgl. Art. 25 VGG). Es gelangte zur Einschätzung, dass für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, die Situation insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Unterkunft und eine dau- erhafte Wohnsituation nach wie vor schwierig ist. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zu- lässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umges- tossen wird und die Familie für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in eine menschenunwürdige Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG respektive in eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- rät, Rechnung zu tragen. Allerdings kann und darf auch von in Griechen- land schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete An- strengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integ- rieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurich- ten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen wie namentlich die MIC oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organi- sationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, denn es besteht die Möglichkeit, mithilfe von Überset- zungsapps, Dolmetschenden oder Landsleuten, die seit längerer Zeit in Griechenland leben, mit den zuständigen Behörden oder NGOs zu kom- munizieren. Ferner sind im Internet verschiedene Webseiten in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland be- reitstellen. Diesen lassen sich teilweise auch Hinweise darauf entnehmen, welche Anlaufstellen bei Bedarf Unterstützung leisten. Wenn die Betroffe- nen indessen nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengun- gen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, genügt einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen je- denfalls nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumut-
D-2735/2025 Seite 19 bar erscheinen zu lassen. Daran vermögen die Ausführungen in der «An- fragebeantwortung Recherchia» vom 8. Mai 2025 nichts zu ändern.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben in ihrer Stellungnahme an das SEM vom 20. März 2025 an, sie hätten nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland keine Unterstützung seitens des griechischen Staates oder Hilfsorganisationen erhalten. Sie hätten mit Hilfe eines Dolmetschers tele- fonisch mit den zuständigen Behörden und verschiedenen Hilfsorganisati- onen Kontakt aufgenommen, um eine Unterkunft zu organisieren. Es sei ihnen jeweils gesagt worden, sie seien registriert und müssten warten. Eine Woche nach der Schutzgewährung hätten sie das Flüchtlingscamp verlas- sen und in einem Waldstück ein Lager aufschlagen müssen. Trotz Bemü- hungen habe der Beschwerdeführer keine Arbeit erhalten. Ihre Familie in Afghanistan habe ihnen etwas Geld überwiesen, mit dem sie das Nötigste zum Essen gekauft hätten. Sie hätten noch zwei Mal persönlich bei den griechischen Behörden und einer Hilfsorganisation vorgesprochen, hätten sich aber mangels eines Dolmetschers nur beschränkt mitteilen können (vgl. SEM-act. […]-27/5).
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer sagte im Gespräch mit dem SEM vom
27. März 2025, sie seien in Griechenland auf drei oder vier Inseln unterge- bracht worden. Als ihm vom Befrager Fotografien von Camps, in denen Asylsuchende untergebracht werden, gezeigt wurden, erkannte er das Camp von J._______, jenes von G._______ hingegen nicht. Von der Schutzgewährung vom 10. Januar 2025 seien sie etwa eine Woche später persönlich informiert worden. Man habe ihnen nicht gesagt, welche Rechte mit der Schutzgewährung verbunden seien. Sie seien eine Woche danach eingeladen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, damit man ihnen Do- kumente habe ausstellen können (vgl. SEM-act. […]-29/10 F25, F27, F31). Auf Nachfrage gab er an, sie seien nach Erhalt des Schutzstatus eine Wo- che im Camp geblieben und mehrfach aufgefordert worden, dieses zu ver- lassen. Sie seien in einen Wald gegangen und hätten aus Mülleimern unter anderem Decken gesammelt. Er habe im Camp einmal duschen dürfen; für die Kinder hätten sie Wasser kaufen müssen, damit diese hätten duschen können (vgl. SEM-act. […]-29/10 F34). Des Weiteren führte er aus, sie seien zu einer Organisation in die Stadt gegangen, die obdach-losen Per- sonen hätte helfen sollen. Danach seien sie zu einer anderen Organisation gebracht worden. Schliesslich hätten sie eine weitere Organisation telefo- nisch kontaktiert. Sie hätten von allen keine Hilfe erhalten. Er kenne die Namen dieser Organisationen nicht und habe von ihnen keine
D-2735/2025 Seite 20 Visitenkarten erhalten. Auf Nachfrage sagte er, sie seien bei jeder Organi- sation zweimal gewesen (vgl. SEM-act. […]-29/10 F35, F37–D39). Er habe sich in der Umgebung ihres Aufenthaltsorts oft erfolglos bemüht, Arbeit zu erhalten. Die Frage, ob er sich überlegt habe, mit der Familie in eine grös- sere Stadt zu gehen, wo es mehr Möglichkeiten gegeben hätte, verneinte er. Sie seien der Meinung gewesen, dass überall in Griechenland die glei- che Situation herrsche (vgl. SEM-act. […]-29/10 F40 f. und F57).
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gespräch mit dem SEM vom gleichen Tag geltend, sie seien im Camp in G._______ zu ihren Asyl- gründen befragt worden. Von ihrer Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie per E-Mail erfahren, die entsprechenden Entscheide und Informationen zu ihren Rechten als Flüchtlinge hätten sie nicht erhalten (vgl. SEM-act. […]- 30/8 F19–F22, F25). Nachdem sie das Camp hätten verlassen müssen, seien sie persönlich zu zwei Organisationen gegangen, die zum griechi- schen Staat gehörten, die ihnen aber nicht geholfen hätten. Ihr Ehemann habe mit einer anderen Organisation telefoniert, die ihnen auch nicht wei- tergeholfen habe. Sie kenne die Namen der Organisationen nicht (vgl. SEM-act. […]-30/8 F28, F32–F34).
E. 7.2.4 In den Aussagen der Beschwerdeführenden und der schriftlichen Stellungnahme vom 20. März 2025 bestehen mehrere Ungereimtheiten. So wurde in Letzterer vorgebracht, sie hätten nach Erhalt des Schutzstatus bereits im Camp mithilfe eines Dolmetschers mit den zuständigen griechi- schen Behörden und verschiedenen Hilfsorganisationen Kontakt aufge- nommen, um eine Unterkunft zu organisieren. In den Gesprächen mit dem SEM erwähnten sie diesen Umstand nicht. Vielmehr sagte der Beschwer- deführer, in den Camps, in denen sie untergebracht worden seien, sei manchmal ein Dolmetscher gekommen, der gefragt habe, was für Prob- leme sie hätten. Nachdem sie diese dargelegt hätten, sei er verschwunden, sie hätten nichts mehr von ihm gehört. (vgl. SEM-act. […]-29/10 F32). In der Stellungnahme gaben sie an, sie hätten mit einer anderen afghani- schen Familie in einem Waldstück ein zweckmässiges Lager aufschlagen müssen, während der Beschwerdeführer im Gespräch sagte, vier Familien hätten das Camp am gleichen Tag verlassen müssen und hätten sich im Wald «eingerichtet» (vgl. SEM-act. […]-29/10 F34). Der Beschwerde-füh- rer gab an, sie seien persönlich über die Schutzgewährung informiert wor- den, während die Beschwerdeführerin sagte, dies sei per E-Mail gesche- hen (vgl. SEM-act. […]-29/10 F27 und -30/8 F19). Des Weiteren bestehen Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden, sie hätten die sie betreffenden Asylentscheide nicht erhalten und das Camp innerhalb einer
D-2735/2025 Seite 21 Woche verlassen müssen, zumal die «normale» Frist 30Tage beträgt. Dies wird auch in der eingereichten «Anfragebeantwortung Recherchia» bestä- tigt (vgl. Ziff. 4).
E. 7.3.1 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Orga- nisation «Lifting Hands International» (LHI) (…) Meter vom Flüchtlings- camp in G._______ entfernt ein Flüchtlingszentrum betreibt. Sie bietet dort unter anderem Englisch-, Deutsch- und Musikunterricht an. Es gibt frauen- und kinderfreundliche Räume, einen Computerraum und einen Laden, in dem Nahrungsmittel, Windeln und Hygieneprodukte angeboten werden. Kindern wird Winterkleidung abgegeben. LHI erbittet um Spenden, die es ermöglichten, die Bedürfnisse von in G._______ und an anderen Orten in Nordgriechenland untergebrachten Flüchtlingsfamilien zu befriedigen.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden erwähnten dieses Flüchtlingszentrum, von dem sie gemäss Angaben in ihrer Replik Kenntnis hatten und wo sie auch um Hilfe gebeten hätten, weder in ihrer Stellungnahme noch in den Gesprächen mit dem SEM. Da sich dieses Zentrum in unmittelbarer Nähe zum Flüchtlingscamp befindet, in dem sie während sechs Monaten unter- gebracht worden seien, ist nicht nachvollziehbar, dass sie dieses nicht na- mentlich nennen konnten, als sie in den Gesprächen mit dem SEM danach gefragt wurden. Sie wurden vom SEM gefragt, ob sie Sprachkurse hätten besuchen können, verneinten dies indessen, ohne zu erwähnen, dass sie im Zentrum der LHI vergeblich darum gebeten hätten. Auf die der Be- schwerdeführerin gestellte Frage, ob sie sich erkundigt habe, ob im Camp oder in dessen Nähe Sprachkurse angeboten worden seien, antwortete sie, sie habe danach gefragt und man habe ihr gesagt, es gebe keine Sprachkurse (vgl. SEM-act. […]-30/8 F38). Da sich der Standort von LHI in unmittelbarer Nähe des Camps G._______ befindet, erscheint es unwahr- scheinlich, dass die Beschwerdeführenden keine Kenntnis von den dort durchgeführten Sprachkursen hatten. Angesichts des Angebots von LHI sind die Angaben in der Stellungnahme und den Gesprächen, sie hätten mit einem «Notgroschen» Brot und manchmal etwas Käse und Gürkchen gekauft und in Abfalleimern nach Kleidern gesucht, nicht glaubhaft. Wenn LHI ihnen auch keine Unterkunft hätte anbieten können, hätte man ihnen bestimmt ermöglicht, sich zumindest zeitweise in ihren Räumen aufzuhal- ten, und ihnen Nahrungsmittel, Hygieneprodukte sowie warme Kleidung für die Kinder abgegeben. LHI hätte sicherlich auch versucht, Kontakt zwi- schen den Beschwerdeführenden und den für die Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft zuständigen Behörden und Organisationen
D-2735/2025 Seite 22 zu knüpfen. Da LHI in unmittelbarer Nähe des Waldes stationiert war, in dem sie zusammen mit ihren Kindern während beinahe vier Wochen gelebt haben sollen – an dieser Darstellung, bestehen hinsichtlich der geltend ge- machten Dauer erhebliche Zweifel (vgl. E. 7.2.4), die auch mit den mit der Replik eingereichten Fotografien und den auf dem USB-Stick gespeicher- ten vier Videosequenzen nicht ausgeräumt werden können –, erscheint es angesichts der von ihnen geschilderten misslichen Situation auch unglaub- haft, dass sie während dieser Zeit nur zweimal dort gewesen seien. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Eltern zweier kleiner Kinder nichts unversucht lassen würden, unter Hinweis auf das Wohl ihrer Kinder nach- drücklich und hartnäckig um Hilfe zu bitten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie genügend konkrete Anstrengungen unter- nommen hätten, um in Griechenland Fuss zu fassen. Ihre Ausführungen zu den Bemühungen, von den griechischen Behörden und Hilfsorganisati- onen Unterstützung zu erhalten, überzeugen unter Hinweis auf die vorste- henden Erwägungen nicht. Ihre mangelnden Griechisch- und Englisch- kenntnisse vermögen nicht zu erklären, weshalb sie bei den griechischen Behörden und Hilfsorganisationen nicht nachdrücklich und beharrlich um Hilfe ersuchten.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland am 10. Januar 2025 als Flüchtlinge anerkannt und können sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. E. 4.1). In der Praxis treten immer wieder Schwierigkeiten bei der Gewährleistung dieser An- sprüche auf. In diesem Zusammenhang, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz mit Griechenland im Oktober 2022 zwar ein Rahmenabkommen unterzeichnet hat, wonach die Umsetzung migrationsbezogener Projekte in Griechenland in den Jahren 2023 bis 2026 mit einem Betrag von 40 Mil- lionen Franken unterstützt wird. Diese Projekte zielen indessen zu erhebli- chen Teilen auf Verbesserungen im Asylverfahren sowie Massnahmen für unbegleitete Minderjährige ab. In einem geringeren Umfang werden punk- tuell auch Integrationsprojekte unterstützt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.1). Obwohl die Beschwerde- führenden als Familie mit zwei minderjährigen Kindern eine gewisse Vul- nerabilität aufweisen, geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Abschn. III Ziff. 2 S. 14 und S. 19).
D-2735/2025 Seite 23
E. 8.2 Rückführungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland erfol- gen über den Flughafen von Athen. Das SEM setzt vor der Überstellung die griechischen Polizeibehörden über den genauen Zeitpunkt und allfäl- lige medizinische Beeinträchtigungen in Kenntnis. Die Betroffenen erhalten bei der Ankunft keine konkrete Unterstützung oder Informationen, abgese- hen von einer Notiz in griechischer Sprache, welche sie an die Asylbehör- den verweist (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 11. September 2025 D-2590/2025 E. 9.2). Den Beschwerdeführenden wurden von den griechi- schen Behörden sowohl bis am 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilli- gungen als auch griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausgestellt (vgl. Bst. A.d). Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Aufenthaltsberech- tigung gegenüber den Behörden nachweisen können und allfällige Schwie- rigkeiten, welche beim Erhalt oder der Erneuerung dieser Dokumente ent- stehen könnten, wirken sich nicht auf ihre Situation aus.
E. 8.3 Hinsichtlich der Problematik des begrenzt zur Verfügung stehenden Wohnraums für anerkannte Flüchtlinge ist auf die Erwägungen im Refe- renzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen (vgl. E. 9.3). Vorliegend lassen sich den Angaben der Beschwerdeführenden nicht genügend konkrete Bemühungen erkennen, eine geeignete Unter- kunft für die Familie zu finden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie in der Stadt G._______ oder in der rund (…) Kilometer entfernt liegen- den Grossstadt L._______ nach einer Wohnung gesucht hätten. Einzelnen Webseiten wie «greece.refugee.info» oder jene des griechischen Ministe- riums für Migration und Asyl bieten auch Informationen in Farsi – darunter zum Thema Unterkunft – an, weshalb die fehlenden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden kein ausreichender Grund für das Fehlen entspre- chender Bemühungen sind. Angesichts der nach Erhalt der von den grie- chischen Behörden ausgestellten Reisepapiere raschen Weiterreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft um eine dauerhafte Unterkunft bemüht haben. Nach ihrer Rückkehr können sie sich bei den Asylbehörden melden und um (ausser- ordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, mithilfe eines MIC eine allenfalls temporäre Unter- kunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen explizit zu deren Aufgaben gehören (vgl. a.a.O. E. 9.3.7). Schliesslich steht es ihnen auch offen, auf dem freien Markt nach einer Wohnung zu suchen. Diese beispielhaft auf- gezählten Möglichkeiten wurden von den Beschwerdeführenden nicht aus- geschöpft. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre, in Griechenland eine angemessene Unterkunft erhältlich zu machen. Darüber hinaus kön-
D-2735/2025 Seite 24 nen sie sich angesichts des im Frühjahr 2025 begonnen Projekts HELIOS+ für dieses Programm registrieren und allenfalls auch auf diese Weise Un- terstützung bei der Wohnungssuche erhalten. Es ist davon auszugehen, dass eine grundlegende Kommunikation mit den Behörden oder Hilfsorga- nisationen trotz fehlender Englisch- und Griechisch-Kenntnisse möglich sein wird. Im Übrigen sind sie gehalten, sich um den Erwerb von entspre- chenden Sprachkompetenzen zu bemühen. Es besteht die Möglichkeit, auf von NGO angebotene Kurse zurückzugreifen oder sich an ein MIC zu wen- den, die gemäss Webseite auch Griechisch-Kurse vermitteln. Ferner ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Projekt HELIOS+ hinzuweisen, welches auch Sprachkurse beinhaltet.
E. 8.4 Hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt ist auf die einlässlichen Er- wägungen im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu ver- weisen (vgl. E. 9.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in der Umgebung des Flüchtlingscamps mehrfach um den Erhalt von Arbeit bemüht. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse habe ihm niemand Ar- beit geben wollen. Nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen hätten sich die Beschwerdeführenden an einem beliebigen Ort in Griechenland niederlassen können. Sie hätten sich bei der Suche nach einer Arbeit nicht mehr auf die Umgebung des Flüchtlingscamps von G._______ beschrän- ken müssen. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbil- dung, der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatland als (…) auf Baustellen und es ist ihm gelungen, im Iran als (…) Geld zu verdienen und etwas zu sparen (vgl. SEM-act. […]-29/10 F4 und F16). Damit verfügt er über Arbeitserfahrungen, die es ihm ermöglichen sollte, auch auf dem grie- chischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Ernsthafte Bemühungen, sich in Griechenland wirtschaftlich zu integrieren, hat der Beschwerdeführer, der mit seiner Familie kurz nach dem Erhalt der Reisedokumente in die Schweiz weiterreiste, nicht unternommen. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Internet, namentlich auf der Seite «greece.refu- gee.info/fa», Informationen in Farsi zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfügbar sind. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass Kenntnisse des Griechischen oder Englischen bei der Stellensuche vorteilhaft wären. Dennoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdefüh- renden ausreichend um den Spracherwerb und um die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit bemüht haben.
E. 8.5 Auch hinsichtlich des Zugangs zum Sozialsystem von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten ist auf die Erwägungen im Referenzur- teilD-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen (vgl. E. 9.5). Den
D-2735/2025 Seite 25 Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich mass- geblich um staatliche Unterstützung bemüht hätten. Ihren Aussagen kann nicht entnommen werden, an welche griechischen Behörden sie sich ver- geblich gewandt hätten. Sie machten geltend, sie hätten sich in der Zeit, während der sie in einem Wald gelebt hätten, an zwei NGOs oder Behör- den gewendet, wobei ihre Aussagen hinsichtlich der fehlenden Unterstüt- zung durch LHI nicht überzeugen (vgl. E. 7.4.2). Ihre Aussagen lassen nicht den Schluss zu, dass sie sich in ausreichendem Mass um Unterstüt- zung bemüht hätten, zumal sie nach der Schutzgewährung die Möglichkeit hatten, sich an einen anderen Ort in Griechenland – insbesondere in die Grossstadt L._______ – zu begeben, wo ihnen allenfalls mehr Optionen als in unmittelbarer Nähe des Flüchtlingscamps G._______ offen gestan- den wären. Wie bereits erwähnt, finden sich auf verschiedenen Internetsei- ten Angaben in Farsi, darunter auch zu staatlichen Unterstützungsmass- nahmen. Ferner darf von Schutzsuchenden erwartet werden, dass sie bei Bedarf an mehreren zuständigen Stellen nachfragen, ob respektive welche Unterstützung allenfalls erhältlich gemacht werden kann. Dabei hätten sie sich namentlich an die Behörden, etwa ein MIC, oder an NGOs bezie- hungsweise kirchliche Hilfsorganisationen, wenden können. Dass sie dies ausreichend – aber erfolglos – versucht hätten, wird nicht belegt. Die Be- schwerdeführenden haben mit anderen Worten nicht überzeugend darge- tan, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verhin- derung des Eintritts einer Notlage ausgeschöpft haben.
E. 8.6 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule – ebenso wie für griechische Kin- der – obligatorisch ist. Für Kinder ohne die erforderlichen Sprachkennt- nisse existieren spezielle Aufnahmeklassen, in denen zusätzliche Unter- stützung beim Erlernen der griechischen Sprache angeboten wird. Dane- ben gibt es verschiedene Angebote wie ein von UNICEF mitentwickeltes «Accelerated Learning Program», welche die Integration von Flüchtlings- kindern ins griechische Bildungssystem unterstützen. Gemäss einem Mo- nitoring des UNHCR für den Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 besuchten rund 71% der Flüchtlingskinder eine öffentliche Schule, zusätzliche 3% ge- legentlich und bei 4% der Familien gingen einige, aber nicht alle Kinder zur Schule. Die Einschreibung an einer Schule setzt eine Aufenthaltsbewilli- gung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein sowie einen Wohnsitznachweis voraus, wobei letzterer auch in einer Bestätigung der Asylunterkunft oder eines allfälligen Gastgebers bestehen kann (vgl. auch das Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1).
D-2735/2025 Seite 26
E. 8.7 Die Beschwerdeführenden habe als Schutzberechtigte unter densel- ben Bedingungen wie andere legal in Griechenland lebende Drittstaatsan- gehörige Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen. Von den MIC werden insbesondere Sprachkurse offeriert respektive ver- mittelt, wobei unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Es gibt weitere Anbieter von Sprach- und In- tegrationskursen, darunter das griechische Rote Kreuz oder der Greek Re- fugee Council/Pyxida (vgl. das Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. Sep- tember 2025 E. 9.6.3). Es steht den Beschwerdeführenden frei, sich nach Kursen und Bildungsangeboten zu erkundigen und auf diesem Weg ihre Chancen auf eine Integration in den griechischen Arbeitsmarkt und in die dortige Gesellschaft zu erhöhen.
E. 8.8 Hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung von in Grie- chenland Schutzberechtigten ist auf die Erwägungen im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen (vgl. E.9.7.1). In der Beschwerde wird festgehalten, dass die Beschwerdeführenden zum Zeit- punkt deren Einreichung (April 2025) nicht unter gravierenden medizini- schen Beschwerden litten. Den mit der Replik eingereichten Dokumenten ist nicht zu entnehmen, dass sich daran etwas Wesentliches geändert hat. Dem «Austrittsblatt Medic-Help» vom 14.April 2025 gemäss wurde die Be- schwerdeführerin mittels einer Kombi-Impfung gegen mehrere Krankheiten immunisiert. Gemäss einem Medikamentenblatt vom 6. Mai 2025 wurden ihr zwei Medikamente ([…] [Antidepressivum] und […] [atypisches Neuro- leptikum]) verschrieben. Gemäss den Ausführungen in der medizinischen Dokumentation von Medic-Help vom 6. Mai 2025 wurden ihr die beiden Medikamente aufgrund von Schlafproblemen und Stress verordnet. Des Weiteren ist der medizinischen Dokumentation zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin unter (…) und der Beschwerdeführer unter (…) Be- schwerden litt. Bei den belegten gesundheitlichen Beschwerden handelt sich nicht um akute medizinische Probleme, die umgehend einer Behand- lung bedürften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführenden in Griechenland keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätten oder dringend benötigte Behandlungen nicht erhalten würden.
E. 8.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichend konkreten Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, den Beschwerdeführenden dro- he im Fall einer Rückkehr nach Griechenland aus individuellen Gründen ein reales und erhebliches Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigen- den Behandlung, noch davon auszugehen ist, sie würden in Griechenland
D-2735/2025 Seite 27 zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von (…) und (…) Jahren und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen in der Baubranche und war in der Lage, auch im Iran einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachzu- gehen. Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben er- wähnte Regelvermutung (vgl. E. 4.1) umzustossen. In Einklang mit dem SEM ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erweist.
E. 8.10 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individu- eller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der ent- sprechende, subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
D-2735/2025 Seite 28 Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2025 gutge- heissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2735/2025 law/bah Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in E._______, verliessen ihr Heimatland im Jahr 2021 und suchten am 19. Februar 2025 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Am 21. Februar 2025 mandatierten sie die ihnen vom Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 27. und 29. August 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden waren, am 29. August 2024 um Asyl nachgesucht hatten und ihnen dort am 10. Januar 2025 Schutz gewährt worden war. A.c Am 25. Februar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) sowie das Ab-kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend:bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. A.d Die griechischen Behörden erklärten sich am 17. März 2025 zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit. Sie bestätigten, dass ihnen am 10. Januar 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Die ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligungen seien bis zum 9. Januar 2028 gültig. A.e Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertretung am 18. März 2025 mit, es beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. In diesem Zusammenhang bat es sie um Stellungnahme zu mehreren Fragen hinsichtlich ihrer dortigen Lebensumstände. Zudem forderte es sie auf, sämtliche Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren und dem Aufenthalt in Griechenland einzureichen. A.f Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 20. März 2025 eine Stellungnahme ein. Dieser lag ein Merkblatt bezüglich Versorgung anerkannter Flüchtlinge mit Lebensmitteln vom 4. Dezember 2024 bei. A.g Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin am 27. März 2025 Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat. A.g.a Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er habe in Afghanistan bis zur achten Klasse die Schule besucht und danach auf der Baustelle als (...) gearbeitet. Als die Taliban 2021 an die Macht gekommen seien, habe er seine Heimat verlassen. Er sei zusammen mit seiner Familie illegal in den Iran gereist, wo er etwas mehr als zwei Jahre geblieben sei. Danach sei er in die Türkei gereist, wo er sich knapp zwei Monate aufgehalten habe. In einem Schlauchboot seien sie am 3. August 2024 nach Griechenland gelangt, wo sie auf mehreren Inseln gewesen seien. Zuletzt seien sie in einem Camp in G._______ gewesen. Im Zimmer, das sie dort erhalten hätten, habe man nicht leben können. In einem Video, das er geschickt habe, sehe man, dass es überall Insekten gehabt habe. Zirka eine Woche, nachdem ihnen der Schutzstatus gewährt worden sei, habe man ihnen dies mitgeteilt. Eine Woche später habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen, um ihnen Identitätskarten ausstellen zu können. Man habe ihnen nicht erklärt, welche Rechte und Ansprüche mit dem Schutzstatus verbunden seien. Nachdem sie den Schutzstatus erhalten hätten, seien sie eine Woche im Camp geblieben. Drei- oder viermal seien Mitarbeiter dieses Camps zu ihnen gekommen, die sie daran erinnert hätten, dieses zu verlassen. Als sie aus diesem Camp «herausgeschmissen» worden seien, seien sie in einen Wald gegangen. Sie hätten aus Mülleimern Decken gesammelt und 26 Tage dort übernachtet. Sie hätten ein sehr schwieriges Leben gehabt, da sie nichts zu Essen und Trinken gehabt hätten. Während dieser Zeit habe er nur einmal im Camp duschen können. Seine Kinder seien krank geworden. Im Camp habe er keine medizinische Hilfe erhalten. Sie seien mit einer Person aus dem Camp, die etwas Griechisch gesprochen habe, zu einer Organisation in die Stadt gegangen. Man habe ihre Namen und ihre Adresse notiert und gesagt, man werde zu ihnen kommen, um sich ein Bild zu machen. Da niemand gekommen sei, hätten die Jungs aus dem Camp sie zu einer anderen Organisation gebracht, deren Mitarbeiter gesagt hätten, sie würden zu ihnen kommen. Zirka zwei Wochen später hätten sie eine dritte Organisation telefonisch kontaktiert. Auch von dieser hätten sie nichts mehr gehört. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sie seien bei jeder Organisation zweimal gewesen, hätten aber keine Hilfe erhalten. Er habe erfolglos versucht, eine Arbeit zu finden. Nachdem sie die Reisedokumente erhalten hätten, hätten sie Flugtickets gekauft und Griechenland verlassen. Das Geld für die Reisedokumente und die Tickets habe er von seinem Vater erhalten. Geld für die Lebenskosten habe er von zwei Kollegen und von einem Bruder geliehen. A.g.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht. Da die Taliban an die Macht gekommen seien, habe sie nicht weiterstudieren können und sei Hausfrau gewesen. Sie sei in E._______ aufgewachsen und habe zirka drei Jahre lang in (...) gearbeitet. Einige Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten sie Afghanistan verlassen. Auf der Reise nach Europa hätten sie sich ungefähr ein Jahr lang im Iran aufgehalten. In Griechenland seien sie zuerst auf der Insel H._______ gewesen, danach haben man sie nach I._______ gebracht. Dann seien sie nach J._______ und zuletzt nach G._______ gebracht worden, wo sie befragt worden seien. Man habe ihnen per E-Mail mitgeteilt, dass sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sie hätten keine Informationen über ihre Rechte als Flüchtlinge erhalten. Im Camp hätten ihre Kinder von einem Arzt Medikamente erhalten. Als sie (...) und ihr Ehemann (...) gehabt habe, hätten sie keine Hilfe erhalten. Die Behörden hätten gesagt, sie sollten eine SIM-Karte kaufen, man werde ihnen eine E-Mail schicken, in der stehen werde, wann sie Geld erhielten. Sie seien sechs Monate in diesem Camp gewesen und hätten vergeblich auf das Geld gewartet. Nachdem sie das Camp hätten verlassen müssen, hätten sie Adressen erhalten und seien persönlich dorthin gegangen und hätten vergeblich um Hilfe ersucht. Ihr Ehemann habe mit einer anderen Organisation telefonisch Kontakt aufgenommen, sie hätten aber keine Hilfe erhalten. A.g.c Vor dem Abschluss der Gespräche gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung der Familie nach Griechenland. A.h Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung am 10. April 2025 einen auf den folgenden Tag datierten Entscheidentwurf. A.i Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 11. April 2025 namens der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. B. Mit Verfügung vom 11. April 2025 - eröffnet am 14. April 2025 - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. Februar 2025 nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. C. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, sie aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei sie anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2025 gut. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2025 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm in seiner Replik vom 15. Mai 2025 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dieser lagen eine «Anfragebeantwortung Recherchia» der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vom 8. Mai 2025, mehrere Fotografien, medizinische Dokumentationen von «Medic-Help» und eines Endbefunds der K._______ vom 1. Mai 2025 sowie ein USB-Stick bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben mit ihren Kindern am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde werden in der Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Verfügung der Wegweisung) werden weder Anträge auf deren Aufhebung gestellt noch diesbezügliche Ausführungen in der Begründung gemacht. Infolgedessen richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Sie könnten nach Griechenland zurück-kehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. In Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG werde die Regelvermutung aufgestellt, dass EU-Mitgliedstaaten als sichere Drittstaaten gelten würden, in denen Schutz vor Rückschiebung in einen Verfolgerstaat bestehe und grundlegende Menschenrechtsgarantien eingehalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich weiterhin zulässig sei. Trotz schwieriger Verhältnisse gehe das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen ihre existenziellen Bedürfnisse grundsätzlich abdecken könnten. Es könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen oder von einer Situation ausgegangen werden, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das SEM weise darauf hin, dass Schutzberechtigte sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten - insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30) -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat verpflichtet sei. Notfalls bestünden einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Den Beschwerdeführenden stünden auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu (z.B. Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit). Die Beschwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben gemäss bis eine Woche nach Erteilung des Schutzstatus in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufgehalten. Sie hätten vom Staat Unterstützung erhalten, auch wenn sie den Umfang oder die Qualität derselben als unzureichend empfinden sollten. Anschliessend hätten sie 26 Tage in einem Waldstück gelebt und seien kurz nach der Ausstellung der griechischen Reisedokumente in die Schweiz weitergereist. Ihre Angaben, wie sie sich um Unterstützung bemüht und die Reisepässe erhalten hätten, seien vage und teilweise widersprüchlich. Ihre Ausführungen, sie hätten keinen Asylentscheid und keine Informationen über ihre Rechte und Unterstützungsangebote erhalten, müssten als Schutzbehauptung gewertet wer-den. Sie hätten es unterlassen, sich in Griechenland längerfristig und selbstständig - oder notfalls mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen - um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Es gelinge ihnen nicht darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden habe beziehungsweise, inwiefern ihnen dieser durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Es dürfe erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe einfordern würden. Informationen zu staatlichen und nichtstaatlichen Anlaufstellen auf Farsi liessen sich bei Bedarf den Internetseiten des UNHCR Griechenland entnehmen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland habe das Bundesverwaltungsgericht bei Familien mit Kindern Einschränkungen gemacht. Es erachte den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Solche könnten dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten hätten, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügten, bereits in Griechenland berufstätig gewesen seien oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen könnten. Im Rahmen der Abwägung seien sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Beschwerdeführenden stellten ihre Lebensumstände in Griechenland schlechter dar, als sie gewesen seien. Sie hätten angegeben, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, nicht genau zu wissen, bei was für Organisationen sie vorgesprochen hätten, keine Informationen über ihre Rechte erhalten und mittellos in einem Wald gelebt zu haben, bis sie die Pässe erhalten hätten. Sie hätten keine anderen Behörden oder Hilfswerke aufsuchen können, würden die afghanische Diaspora-Organisation nicht kennen und Paaypa-, AFM- und AMKA-Nummern würden ihnen nichts sagen. Ihre Ausführungen, sie hätten keinen Asylentscheid erhalten und über keine Informationen zu ihren Rechten verfügt, seien als tatsachenwidrig zu werten. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen erhielten alle Asyl-suchenden einen Entscheid persönlich oder per Mail ausgehändigt, mit weiterführenden Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache. In diesen Informationen auf Farsi befinde sich ein Link auf «Refugee.info Greece», wo ein weiterer Link zu detaillierten Informationen zur Schulpflicht, zur Gesundheitsversorgung mit Paaypa- und AMKA-Nummer, zu Sozialhilfe und zu Arbeit führe. Die Paaypa-Nummer sei auf dem Asylbewerberausweis aufgedruckt. Es sei bekannt, dass auch die AFM-Steuernummer früh im Asylverfahren ausgehändigt werde. Die Beschwerdeführenden hätten eine ausreichende respektive gute Schulbildung und es wäre ihnen zumutbar gewesen, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, zu lesen und darauf aufbauend weiter zu recherchieren und sich um den Erhalt der verschiedenen Unterstützungsleistungen zu bemühen. Die Ausführungen, wie und wo sie die Reisepässe erhalten hätten, müssten ebenfalls als tatsachenwidrig eingestuft werden. Reisepässe würden nur in Thessaloniki und Athen persönlich ausgehändigt. Für die Beantragung des Reisepasses brauche es die Aufenthaltsbewilligung und eine Kopie des Asylentscheids. Sie hätten bisher keinerlei Möglichkeiten ausgeschöpft, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern, und es dürfe von ihnen erwartet werden, sich diesbezüglich zu bemühen und erste Schritte zu machen sowie Anstrengungen zu unternehmen. Die finanzielle Unterstützung Asylsuchender ende in Griechenland in der Regel einen Monat nach Erhalt des Schutzstatus. Schutzberechtigte müssten innerhalb dieser Zeit ihre Asylunterkunft verlassen. Für Familien sei eine Verlängerung der Frist auf drei Monate möglich. Schutzberechtigte, die ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten könnten, könnten beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen (EEE) beantragen. Das EEE sei ein umfassendes Unterstützungskonzept, das auf drei Grundpfeilern beruhe (finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen, berufliche Integration). Zu den sozialen Dienstleistungen zählten kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und anderen materiellen Gütern. Die berufliche Integration umfasse die Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen. Das EEE sei eine umfassende und notfalls langfristige finanzielle, soziale und berufliche Unterstützung. Aufgrund des EEE könne verhindert werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland in eine Notlage geraten würden. «Migrant Integration Center» (MIC) würden Betroffene unterstützen, falls sie einen Antrag auf EEE nicht selbst ausfüllen könnten. Es seien verschiedene Dokumente vorzuweisen, zu welchen Schutzberechtigte in Griechenland Zugang hätten. Diese könnten sich gleichzeitig und zusätzlich für die Nahrungsmittelhilfe und Grundversorgung durch den «Europäischen Hilfsfonds für bedürftige Personen» anmelden. Personen, welche die Bedingungen für das EEE erfüllten, hätten Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Unterstützung ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Die Gutsprache gelte für sechs Monate und könne auf Antrag verlängert werden. Nebst der Unterstützung beim Beantragen des EEE würden die MIC weitere Unterstützungsleistungen anbieten. Sie vermittelten Kontakte zu Obdachlosenunterkünften, seien mit Migrantenorganisationen, NGOs und Sozialdiensten gut vernetzt und könnten Betroffene rasch an diese weiterverweisen. Mit dem Programm «Wohnen und Arbeiten für Obdachlose» helfe der griechische Staat Obdachlosen bei der Suche, Finanzierung und Einrichtung einer Wohnung oder bei der Arbeitssuche. Sozialarbeitende in den Gemeinden erteilten Auskunft über das Programm und identifizierten potentielle Kandidaten, zu denen auch Schutzberechtigte zählten. Sollten sie Beschwerdeführenden über keine Unterkunft verfügen, könnten sie sich beim Sozialdienst ihrer Gemeinde über eine mögliche Aufnahme in das erwähnte Programm informieren. Personen, die in das Programm aufgenommen würden, hätten automatisch Zugang zum EEE. Griechenland habe in den letzten Jahren von der EU und der Schweiz substanzielle Hilfe zur Unterstützung der Aufnahme-, Asyl- und Rückführungssysteme erhalten und werde weiterhin finanziell unterstützt werden. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland vorhandenen karitativen Organisationen um (Überbrückungs-)Hilfe zu ersuchen. Die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» biete afghanischen Staatsangehörigen in Griechenland in allen Lebensbereichen Unterstützung an. Seit Juni 2022 stelle sie für ihre Landsleute eine Notunterkunft zur Verfügung, die für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus bestimmt sei. Hilfsorganisationen am Viktoria-Platz in Athen würden Sprachkurse für Griechisch sowie Kurse zur Vermittlung von Computerkenntnissen anbieten. Angehende Arbeitnehmer würden in Griechisch-Kursen bei allen Schritten der Arbeitssuche unterstützt und gezielt auf ihre Vorstellungsgespräche vorbereitet. Sie erhielten Fachvokabular und Lehrmaterial, das sich auf die Branche beziehe, in der sie beschäftigt werden sollten. Die Beschwerdeführenden könnten sich auf mehreren Webseiten bezüglich Unterkunft, medizinischer Versorgung, sozialstaatlicher Unterstützung und Schulbildung informieren. Es gebe zahl-reiche Verweise auf Dienstleistungen und Angebote von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, bei denen sie nach ihrer Rückkehr nach Griechenland um Unterstützung ersuchen könnten. Die Töchter der Beschwerdeführenden seien in Griechenland schon in einer Art Vorschule oder Kindertagesstätte gewesen und hätten zumindest beschränkt Zugang zum griechischen Bildungssystem gehabt. Die obligatorische Schulzeit daure in Griechenland neun, die gesamte Schulzeit betrage zwölf Jahre. Für sie bestehe Schulpflicht; für die Einschulung seien die Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein und der Wohnsitznachweis erforderlich. Die Beschwerdeführenden seien trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen arbeitsfähig. Anerkannte Flüchtlinge hätten in Griechenland zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie könnten sich, ohne administrative Hürden bewältigen zu müssen, um den Erhalt einer Arbeit bemühen. Kenntnisse des Griechischen seien nicht für jede Tätigkeit zwingend nötig. Zudem sollte es ihnen möglich sein, die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gehe das SEM davon aus, dass sie über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügten, da diese anlässlich der Schutzgewährung innerhalb eines Monats beantragt werden müsse. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Die geltend gemachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden. Im Fall der Beschwerdeführenden seien mehrere begünstigende Umstände ersichtlich, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Ihre Töchter befänden sich im schulpflichtigen Alter, respektive könnten eine Kindertagestätte besuchen, womit sich der Betreuungsaufwand reduziere. Sie verfügten über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung. Vor ihrer Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich - bis auf den letzten Monat - durchgehend in einem Flüchtlingscamp aufgehalten und keine längerfristigen Bemühungen unternommen, sich in Griechenland zu integrieren. Es gelinge ihnen mit ihren Aussagen betreffend ihre individuellen Erfahrungen in Griechenland nicht darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht offen gestanden hätte. Es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM prüfe über weite Strecken nicht die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten individuell-konkreten Umstände und Voraussetzungen in Griechenland. Es leite die angenommenen «begünstigenden Umstände» vornehmlich aus der dort generell herrschenden Situation ab. Dabei stelle es keinen Konnex zwischen den von ihnen geltend gemachten Erlebnissen nach der Schutzgewährung und den ihnen theoretisch zustehenden Rechten her. In diffamierender Weise werde ihnen vorgehalten, sich hilflos zu präsentieren und ihre Situation absichtlich schlechter darzustellen, als sie gewesen sei. Zur Begründung ziehe das SEM den Verweis auf die generell-abstrakte Lage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland heran, um sie als «Simulanten» abzufertigen. Sie hätten durchaus zumutbare Anstrengungen unternommen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Die Beschwerdeführenden hätten sich rund sechs Monate in Griechenland aufgehalten, weshalb noch nicht von einem längeren Aufenthalt ausgegangen werden könne. Es könne ihnen nicht vorgehalten werden, dass sie Griechenland einige Wochen nach der Schutzgewährung verlassen hätten, da sie etwa vier Wochen obdachlos gewesen seien und in einem Wald bei G._______ gelebt hätten. Im Januar/Februar liege die Durchschnittstemperatur dort zwischen 4.4 und 6.4°C. Dennoch hätten sie sich bemüht, Unterstützung und eine Unterkunft zu erhalten. Mangels Aussicht auf ein trockenes und warmes Obdach seien diese Wochen im Wald exponentiell hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nach der Schutzgewährung zu betrachten. In Bezug auf diese liege kein günstiger Umstand vor. Es sei unbestritten, dass sie über keine Griechisch-Kenntnisse verfügten. Das SEM verkenne ihre Bemühungen, an Sprachkursen teilnehmen zu können, als ungenügend ohne zu begründen, ab wann von genügenden Bemühungen hätte ausgegangen werden können. Ihre Angabe, für sie habe es in den Flüchtlingsunterkünften und nach Schutzgewährung trotz wiederholter Nachfrage keine Sprachkursangebote gegeben, werde mit Verweis auf allgemeine Quellen als tatsachenwidrig abgetan. Es entstehe der Eindruck, das SEM lege ihre Aussagen so zu ihren Ungunsten aus, dass im Ergebnis von günstigen Vor-aussetzungen ausgegangen werden könne. Sie hätten nie behauptet, über keine Informationen zu verfügen, wo sie um Unterstützung bitten könnten. Sie hätten es mehrfach getan. Die Ausführungen zur Möglichkeit, sich betreffend Unterstützungsleistungen von griechischen Behörden/Hilfsorgani-sationen beraten zu lassen, seien sachverhaltswidrig. Hinsichtlich des Zugangs zu Sprachkursen und zum Bildungssystem könnten keine günstigen Umstände angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich täglich bemüht, Arbeit zu finden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in Griechenland nur schon tageweise arbeiten zu können, und er habe keine Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten. Die Beschwerdeführerin habe nicht gesagt, sie habe in Afghanistan einen (...) geführt. In Griechenland habe sie nebst der Betreuung der Kinder keiner Tätigkeit gegen Entgelt nachgehen können. Sie hätten zu den vom SEM erwähnten zur Verfügung stehenden abstrakten Anspruchsgrundlagen offensichtlich keinen Zugang erhalten. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil zum Schluss gekommen, dass Schutzberechtige deutlich schlechtere Chancen auf eine Arbeitsstelle hätten als griechische Staatsangehörige. Somit lägen auch diesbezüglich keine günstigen Umstände vor. Sie verfügten in Griechenland über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetz, hingegen lebe die Schwester der Beschwerdeführerin ([...]) in der Schweiz, zu der eine langfristige, auf gegenseitiger Unterstützung beruhende Beziehung bestehe. Das SEM halte den Beschwerdeführenden vor, sich in Griechenland nur ungenügend um eine Unterkunft und um finanzielle Unterstützung bemüht zu haben. Im Widerspruch dazu anerkenne es aber im angefochtenen Entscheid hinreichende Anstrengungen, sich um Unterstützung durch die griechischen Behörden und Hilfsorganisationen bemüht zu haben. Diese wirren Argumentationslinien liessen darauf schliessen, dass es hier ein Bild zu konstruieren versuche, wonach für sie bei einer Rückkehr nach Griechenland günstige Umstände/Voraussetzungen vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass dort ein Grossteil der anerkannten Schutzsuchenden keinen Zugang zu einer staatlichen oder von einer NGO betriebenen Unterkunft habe. Mit dieser Schwierigkeit seien sie direkt konfrontiert worden. Obwohl sie sich dreimal für eine dringend benötigte Unterkunft hätten registrieren lassen, sei nichts geschehen. Ihre Bemühungen seien verpufft und die Zeit ohne Dach über dem Kopf mit zwei Kleinkindern im Wald habe sich in die Länge gezogen, bis beinahe eine existenzielle Notlage eingetreten sei. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass sie auch künftig keine Wohnung finden würden, weshalb sie keine Chance hätten, das Mindesteinkommen einzufordern. Sie litten derzeit zwar nicht unter gravierenden medizinischen Beschwerden, der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei indessen bereits vor der Schutzgewährung mangelhaft und danach de facto inexistent gewesen. Sollten sie in eine medizinische Notlage geraten, könnte dies in eine existenzbedrohende Situation münden. Nach dem Gesagten seien im vorliegenden Fall die Kriterien für die Beurteilung von günstigen Umständen allesamt nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden hätten ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen, um in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen, die alle «im Wald verlaufen» seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei ihnen daher nicht zumutbar beziehungsweise nicht zulässig. Sie seien eine Familie mit einer (...)- und einer (...)jährigen Tochter, seien damit besonders vulnerabel und hätten besonderen Unterstützungsbedarf. Es bestehe die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung. Im Fall eines Wegweisungsvollzugs sei das SEM anzuweisen, vor einem Entscheid individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen über den Zugang der Beschwerdeführenden zu einer angemessenen Unterbringung und zu Unterstützungsleistungen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es halte an seiner Einschätzung zum Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden bezüglich den Tatsachenwidrigkeiten fest, insbesondere was den Erhalt des Asylentscheids mit weiterführenden Informationen, das Vorgehen zum Erhalt der Pässe und den Erhalt der Paaypa-Nummer anbelange. Es verwehre sich gegen den Vorwurf, sie zu diffamieren und als Simulanten darzustellen, zweifle aber die Glaubhaftigkeit wesentlicher Aussagen an. Von Personen mit ihrem Bildungsniveau dürfe erwartet werden, dass sie sich an Namen von Hilfsorganisationen erinnern könnten und wüssten, ob sie bei staatlichen, privaten oder UNO-Stellen vorgesprochen hätten. Sie hätten angegeben, sie hätten die Unterkunft eine Woche nach Erhalt des Schutzstatus verlassen müssen. Grundsätzlich müssten Schutzberechtigte innerhalb eines Monats nach Schutzgewährung die zugeteilte Asylunterkunft verlassen. Für vulnerable Personen sei eine Verlängerung der Frist auf drei Monate möglich. Daher sei ihre Darstellung zweifelhaft. Da sie die Pässe und die Unterlagen aus dem Asylverfahren nicht eingereicht hätten, könne nicht festgestellt werden, wann sie die Pässe erhalten hätten. Gegen eine Obdachlosigkeit spreche, dass sich (...) Meter vom Flüchtlingscamp G._______ das Flüchtlingszentrum der NGO «Lifting Hands» befinde, wo Sprachkurse angeboten würden und es einen Computerraum gebe. Es gebe familien-freundliche Räume und es würden Lebensmittel und Hygieneprodukte abgegeben. G._______ liege eine gute Stunde von L._______ entfernt, wo es ein breites Unterstützungsangebot gebe. Für L._______ gebe es einen «City Guide» für Flüchtlinge und Migranten mit nützlichen Informationen und Kontaktangaben für Anlaufstellen. Es gebe auch ein MIC, das Unterstützung beim Umgang mit Behörden, Übersetzungen, Informationen über Rechte und Unterstützungsansprüche biete und verletzliche Personen-gruppen unterstütze. Angesichts dessen sei kaum vorstellbar, dass eine Familie mit zwei kleineren Kindern im Winter 26 Tage in einem Waldstück in Obdachlosigkeit leben müsse. 4.4 In der Replik wird entgegnet, damit jemand von einer Institution Hilfe bei der Unterbringung erhalten könne, müsse diese angeboten werden. Die vom SEM aufgeführten Institutionen böten keine Unterstützung gegen Obdachlosigkeit an, sondern würden anderweitig helfen. Es sei auf den beigelegten Bericht der internen Rechercheabteilung zu verweisen, in dem aufgezeigt werde, welche Hilfe diese NGOs anbieten würden. Diese könne eine tatsächliche Unterkunft nicht ersetzen. Der vorinstanzliche Hinweis auf die mannigfaltigen Angebote mit der Äusserung, es sei kaum vorstellbar, dass eine Familie mit Kleinkindern im Wald übernachten müsse, erscheine vor diesem Hintergrund deplatziert und realitätsverzerrend. Die Beschwerdeführenden würden die NGO «Lifting Hands» kennen. Dies sei ein Spielplatz für Kinder, wo teilweise auch Kleider für dieselben ausgehändigt worden seien. Sie hätten sich dort um Hilfe bemüht. Man habe sie vertröstet und gesagt, für die Unterbringung sei man nicht zuständig. Diese Aussage decke sich weitgehend mit den Informationen zum Angebot der NGO, die im Internet abrufbar seien. Sie hätten sich Videos und Fotos aus der Zeit, die sie im Wald verbracht hätten, zuschicken lassen. Personen, die im gleichen Zeitraum mit ihnen dort gehaust hätten, hätten ihnen diese geschickt. Man sehe klar, wie die Familie gezwungen gewesen sei, die Tage zu verbringen. Man habe ihnen noch die Adresse und Telefonnummer der NGO (...) zugeschickt, wo sie erfolglos um Hilfe ersucht hätten, denn ihr Anruf sei nicht entgegengenommen worden. Auch diese NGO unterstütze nicht bei der Unterkunftssuche, sondern biete einen sicheren Ort, in dem Mütter Babys wickeln und stillen könnten, während zu den älteren Kindern geschaut werde. Auch wenn sie den ihnen unbekannten «(...)» konsultiert hätten, hätten sie keine brauchbaren Informationen gefunden. Bezüglich Unterkunft seien nur das HELIOS- und das HELIOS+-Programm aufgeführt. Ersteres sei beendet, Letzteres noch nicht gestartet worden. Somit gebe es zurzeit in L._______ keine staatlichen oder nichtstaatlichen Angebote, die ihnen ein Dach über dem Kopf bieten könnten. Ihre Aussage, sie seien unter Druck gesetzt worden, damit sie ihren Schlafplatz im Camp räumen würden, erscheine plausibel. Viele Camps seien überlastet und die Frist von 30 Tagen werde auch für vulnerable Personen eingehalten. Verlängerungen würden nicht gewährt. Den Beschwerdeführenden sei mehrmals gedroht worden, sie würden von der Security hinausbegleitet, falls sie nicht von alleine gingen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5822/2024 vom 20. September 2024 E. 9.3.1). 6. 6.1 Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 setz-te sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinander und hielt an seiner frü-heren Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hatten, grundsätzlich zulässig ist. Trotz schwieriger Verhältnisse ging es davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 6.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 insbesondere mit der Lage von schutzberechtigten Familien in Griechenland auseinandergesetzt und eine Präzisierung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern nach Griechenland vorgenommen (vgl. Art. 25 VGG). Es gelangte zur Einschätzung, dass für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, die Situation insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Unterkunft und eine dauerhafte Wohnsituation nach wie vor schwierig ist. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird und die Familie für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in eine menschenunwürdige Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG respektive in eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gerät, Rechnung zu tragen. Allerdings kann und darf auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen wie namentlich die MIC oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, denn es besteht die Möglichkeit, mithilfe von Übersetzungsapps, Dolmetschenden oder Landsleuten, die seit längerer Zeit in Griechenland leben, mit den zuständigen Behörden oder NGOs zu kommunizieren. Ferner sind im Internet verschiedene Webseiten in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen. Diesen lassen sich teilweise auch Hinweise darauf entnehmen, welche Anlaufstellen bei Bedarf Unterstützung leisten. Wenn die Betroffenen indessen nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, genügt einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen jedenfalls nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumut-bar erscheinen zu lassen. Daran vermögen die Ausführungen in der «Anfragebeantwortung Recherchia» vom 8. Mai 2025 nichts zu ändern. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben in ihrer Stellungnahme an das SEM vom 20. März 2025 an, sie hätten nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland keine Unterstützung seitens des griechischen Staates oder Hilfsorganisationen erhalten. Sie hätten mit Hilfe eines Dolmetschers telefonisch mit den zuständigen Behörden und verschiedenen Hilfsorganisationen Kontakt aufgenommen, um eine Unterkunft zu organisieren. Es sei ihnen jeweils gesagt worden, sie seien registriert und müssten warten. Eine Woche nach der Schutzgewährung hätten sie das Flüchtlingscamp verlassen und in einem Waldstück ein Lager aufschlagen müssen. Trotz Bemühungen habe der Beschwerdeführer keine Arbeit erhalten. Ihre Familie in Afghanistan habe ihnen etwas Geld überwiesen, mit dem sie das Nötigste zum Essen gekauft hätten. Sie hätten noch zwei Mal persönlich bei den griechischen Behörden und einer Hilfsorganisation vorgesprochen, hätten sich aber mangels eines Dolmetschers nur beschränkt mitteilen können (vgl. SEM-act. [...]-27/5). 7.2.2 Der Beschwerdeführer sagte im Gespräch mit dem SEM vom 27. März 2025, sie seien in Griechenland auf drei oder vier Inseln untergebracht worden. Als ihm vom Befrager Fotografien von Camps, in denen Asylsuchende untergebracht werden, gezeigt wurden, erkannte er das Camp von J._______, jenes von G._______ hingegen nicht. Von der Schutzgewährung vom 10. Januar 2025 seien sie etwa eine Woche später persönlich informiert worden. Man habe ihnen nicht gesagt, welche Rechte mit der Schutzgewährung verbunden seien. Sie seien eine Woche danach eingeladen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, damit man ihnen Dokumente habe ausstellen können (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F25, F27, F31). Auf Nachfrage gab er an, sie seien nach Erhalt des Schutzstatus eine Woche im Camp geblieben und mehrfach aufgefordert worden, dieses zu verlassen. Sie seien in einen Wald gegangen und hätten aus Mülleimern unter anderem Decken gesammelt. Er habe im Camp einmal duschen dürfen; für die Kinder hätten sie Wasser kaufen müssen, damit diese hätten duschen können (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F34). Des Weiteren führte er aus, sie seien zu einer Organisation in die Stadt gegangen, die obdach-losen Personen hätte helfen sollen. Danach seien sie zu einer anderen Organisation gebracht worden. Schliesslich hätten sie eine weitere Organisation telefonisch kontaktiert. Sie hätten von allen keine Hilfe erhalten. Er kenne die Namen dieser Organisationen nicht und habe von ihnen keine Visitenkarten erhalten. Auf Nachfrage sagte er, sie seien bei jeder Organisation zweimal gewesen (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F35, F37-D39). Er habe sich in der Umgebung ihres Aufenthaltsorts oft erfolglos bemüht, Arbeit zu erhalten. Die Frage, ob er sich überlegt habe, mit der Familie in eine grössere Stadt zu gehen, wo es mehr Möglichkeiten gegeben hätte, verneinte er. Sie seien der Meinung gewesen, dass überall in Griechenland die gleiche Situation herrsche (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F40 f. und F57). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gespräch mit dem SEM vom gleichen Tag geltend, sie seien im Camp in G._______ zu ihren Asylgründen befragt worden. Von ihrer Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie per E-Mail erfahren, die entsprechenden Entscheide und Informationen zu ihren Rechten als Flüchtlinge hätten sie nicht erhalten (vgl. SEM-act. [...]-30/8 F19-F22, F25). Nachdem sie das Camp hätten verlassen müssen, seien sie persönlich zu zwei Organisationen gegangen, die zum griechischen Staat gehörten, die ihnen aber nicht geholfen hätten. Ihr Ehemann habe mit einer anderen Organisation telefoniert, die ihnen auch nicht weitergeholfen habe. Sie kenne die Namen der Organisationen nicht (vgl. SEM-act. [...]-30/8 F28, F32-F34). 7.2.4 In den Aussagen der Beschwerdeführenden und der schriftlichen Stellungnahme vom 20. März 2025 bestehen mehrere Ungereimtheiten. So wurde in Letzterer vorgebracht, sie hätten nach Erhalt des Schutzstatus bereits im Camp mithilfe eines Dolmetschers mit den zuständigen griechischen Behörden und verschiedenen Hilfsorganisationen Kontakt aufgenommen, um eine Unterkunft zu organisieren. In den Gesprächen mit dem SEM erwähnten sie diesen Umstand nicht. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer, in den Camps, in denen sie untergebracht worden seien, sei manchmal ein Dolmetscher gekommen, der gefragt habe, was für Probleme sie hätten. Nachdem sie diese dargelegt hätten, sei er verschwunden, sie hätten nichts mehr von ihm gehört. (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F32). In der Stellungnahme gaben sie an, sie hätten mit einer anderen afghanischen Familie in einem Waldstück ein zweckmässiges Lager aufschlagen müssen, während der Beschwerdeführer im Gespräch sagte, vier Familien hätten das Camp am gleichen Tag verlassen müssen und hätten sich im Wald «eingerichtet» (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F34). Der Beschwerde-führer gab an, sie seien persönlich über die Schutzgewährung informiert worden, während die Beschwerdeführerin sagte, dies sei per E-Mail geschehen (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F27 und -30/8 F19). Des Weiteren bestehen Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden, sie hätten die sie betreffenden Asylentscheide nicht erhalten und das Camp innerhalb einer Woche verlassen müssen, zumal die «normale» Frist 30Tage beträgt. Dies wird auch in der eingereichten «Anfragebeantwortung Recherchia» bestätigt (vgl. Ziff. 4). 7.3 7.3.1 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Organisation «Lifting Hands International» (LHI) (...) Meter vom Flüchtlingscamp in G._______ entfernt ein Flüchtlingszentrum betreibt. Sie bietet dort unter anderem Englisch-, Deutsch- und Musikunterricht an. Es gibt frauen- und kinderfreundliche Räume, einen Computerraum und einen Laden, in dem Nahrungsmittel, Windeln und Hygieneprodukte angeboten werden. Kindern wird Winterkleidung abgegeben. LHI erbittet um Spenden, die es ermöglichten, die Bedürfnisse von in G._______ und an anderen Orten in Nordgriechenland untergebrachten Flüchtlingsfamilien zu befriedigen. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden erwähnten dieses Flüchtlingszentrum, von dem sie gemäss Angaben in ihrer Replik Kenntnis hatten und wo sie auch um Hilfe gebeten hätten, weder in ihrer Stellungnahme noch in den Gesprächen mit dem SEM. Da sich dieses Zentrum in unmittelbarer Nähe zum Flüchtlingscamp befindet, in dem sie während sechs Monaten untergebracht worden seien, ist nicht nachvollziehbar, dass sie dieses nicht namentlich nennen konnten, als sie in den Gesprächen mit dem SEM danach gefragt wurden. Sie wurden vom SEM gefragt, ob sie Sprachkurse hätten besuchen können, verneinten dies indessen, ohne zu erwähnen, dass sie im Zentrum der LHI vergeblich darum gebeten hätten. Auf die der Beschwerdeführerin gestellte Frage, ob sie sich erkundigt habe, ob im Camp oder in dessen Nähe Sprachkurse angeboten worden seien, antwortete sie, sie habe danach gefragt und man habe ihr gesagt, es gebe keine Sprachkurse (vgl. SEM-act. [...]-30/8 F38). Da sich der Standort von LHI in unmittelbarer Nähe des Camps G._______ befindet, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden keine Kenntnis von den dort durchgeführten Sprachkursen hatten. Angesichts des Angebots von LHI sind die Angaben in der Stellungnahme und den Gesprächen, sie hätten mit einem «Notgroschen» Brot und manchmal etwas Käse und Gürkchen gekauft und in Abfalleimern nach Kleidern gesucht, nicht glaubhaft. Wenn LHI ihnen auch keine Unterkunft hätte anbieten können, hätte man ihnen bestimmt ermöglicht, sich zumindest zeitweise in ihren Räumen aufzuhalten, und ihnen Nahrungsmittel, Hygieneprodukte sowie warme Kleidung für die Kinder abgegeben. LHI hätte sicherlich auch versucht, Kontakt zwischen den Beschwerdeführenden und den für die Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft zuständigen Behörden und Organisationen zu knüpfen. Da LHI in unmittelbarer Nähe des Waldes stationiert war, in dem sie zusammen mit ihren Kindern während beinahe vier Wochen gelebt haben sollen - an dieser Darstellung, bestehen hinsichtlich der geltend gemachten Dauer erhebliche Zweifel (vgl. E. 7.2.4), die auch mit den mit der Replik eingereichten Fotografien und den auf dem USB-Stick gespeicherten vier Videosequenzen nicht ausgeräumt werden können -, erscheint es angesichts der von ihnen geschilderten misslichen Situation auch unglaubhaft, dass sie während dieser Zeit nur zweimal dort gewesen seien. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Eltern zweier kleiner Kinder nichts unversucht lassen würden, unter Hinweis auf das Wohl ihrer Kinder nachdrücklich und hartnäckig um Hilfe zu bitten. 7.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie genügend konkrete Anstrengungen unternommen hätten, um in Griechenland Fuss zu fassen. Ihre Ausführungen zu den Bemühungen, von den griechischen Behörden und Hilfsorganisationen Unterstützung zu erhalten, überzeugen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht. Ihre mangelnden Griechisch- und Englischkenntnisse vermögen nicht zu erklären, weshalb sie bei den griechischen Behörden und Hilfsorganisationen nicht nachdrücklich und beharrlich um Hilfe ersuchten. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland am 10. Januar 2025 als Flüchtlinge anerkannt und können sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. E. 4.1). In der Praxis treten immer wieder Schwierigkeiten bei der Gewährleistung dieser Ansprüche auf. In diesem Zusammenhang, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz mit Griechenland im Oktober 2022 zwar ein Rahmenabkommen unterzeichnet hat, wonach die Umsetzung migrationsbezogener Projekte in Griechenland in den Jahren 2023 bis 2026 mit einem Betrag von 40 Millionen Franken unterstützt wird. Diese Projekte zielen indessen zu erheblichen Teilen auf Verbesserungen im Asylverfahren sowie Massnahmen für unbegleitete Minderjährige ab. In einem geringeren Umfang werden punktuell auch Integrationsprojekte unterstützt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.1). Obwohl die Beschwerdeführenden als Familie mit zwei minderjährigen Kindern eine gewisse Vulnerabilität aufweisen, geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Abschn. III Ziff. 2 S. 14 und S. 19). 8.2 Rückführungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland erfolgen über den Flughafen von Athen. Das SEM setzt vor der Überstellung die griechischen Polizeibehörden über den genauen Zeitpunkt und allfällige medizinische Beeinträchtigungen in Kenntnis. Die Betroffenen erhalten bei der Ankunft keine konkrete Unterstützung oder Informationen, abgesehen von einer Notiz in griechischer Sprache, welche sie an die Asylbehörden verweist (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 11. September 2025 D-2590/2025 E. 9.2). Den Beschwerdeführenden wurden von den griechischen Behörden sowohl bis am 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen als auch griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausgestellt (vgl. Bst. A.d). Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Aufenthaltsberechtigung gegenüber den Behörden nachweisen können und allfällige Schwierigkeiten, welche beim Erhalt oder der Erneuerung dieser Dokumente entstehen könnten, wirken sich nicht auf ihre Situation aus. 8.3 Hinsichtlich der Problematik des begrenzt zur Verfügung stehenden Wohnraums für anerkannte Flüchtlinge ist auf die Erwägungen im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen (vgl. E. 9.3). Vorliegend lassen sich den Angaben der Beschwerdeführenden nicht genügend konkrete Bemühungen erkennen, eine geeignete Unterkunft für die Familie zu finden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie in der Stadt G._______ oder in der rund (...) Kilometer entfernt liegenden Grossstadt L._______ nach einer Wohnung gesucht hätten. Einzelnen Webseiten wie «greece.refugee.info» oder jene des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl bieten auch Informationen in Farsi - darunter zum Thema Unterkunft - an, weshalb die fehlenden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden kein ausreichender Grund für das Fehlen entsprechender Bemühungen sind. Angesichts der nach Erhalt der von den griechischen Behörden ausgestellten Reisepapiere raschen Weiterreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft um eine dauerhafte Unterkunft bemüht haben. Nach ihrer Rückkehr können sie sich bei den Asylbehörden melden und um (ausserordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, mithilfe eines MIC eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen explizit zu deren Aufgaben gehören (vgl. a.a.O. E. 9.3.7). Schliesslich steht es ihnen auch offen, auf dem freien Markt nach einer Wohnung zu suchen. Diese beispielhaft aufgezählten Möglichkeiten wurden von den Beschwerdeführenden nicht ausgeschöpft. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre, in Griechenland eine angemessene Unterkunft erhältlich zu machen. Darüber hinaus kön-nen sie sich angesichts des im Frühjahr 2025 begonnen Projekts HELIOS+ für dieses Programm registrieren und allenfalls auch auf diese Weise Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten. Es ist davon auszugehen, dass eine grundlegende Kommunikation mit den Behörden oder Hilfsorganisationen trotz fehlender Englisch- und Griechisch-Kenntnisse möglich sein wird. Im Übrigen sind sie gehalten, sich um den Erwerb von entsprechenden Sprachkompetenzen zu bemühen. Es besteht die Möglichkeit, auf von NGO angebotene Kurse zurückzugreifen oder sich an ein MIC zu wenden, die gemäss Webseite auch Griechisch-Kurse vermitteln. Ferner ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Projekt HELIOS+ hinzuweisen, welches auch Sprachkurse beinhaltet. 8.4 Hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt ist auf die einlässlichen Erwägungen im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen (vgl. E. 9.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in der Umgebung des Flüchtlingscamps mehrfach um den Erhalt von Arbeit bemüht. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse habe ihm niemand Arbeit geben wollen. Nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen hätten sich die Beschwerdeführenden an einem beliebigen Ort in Griechenland niederlassen können. Sie hätten sich bei der Suche nach einer Arbeit nicht mehr auf die Umgebung des Flüchtlingscamps von G._______ beschränken müssen. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung, der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatland als (...) auf Baustellen und es ist ihm gelungen, im Iran als (...) Geld zu verdienen und etwas zu sparen (vgl. SEM-act. [...]-29/10 F4 und F16). Damit verfügt er über Arbeitserfahrungen, die es ihm ermöglichen sollte, auch auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Ernsthafte Bemühungen, sich in Griechenland wirtschaftlich zu integrieren, hat der Beschwerdeführer, der mit seiner Familie kurz nach dem Erhalt der Reisedokumente in die Schweiz weiterreiste, nicht unternommen. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Internet, namentlich auf der Seite «greece.refugee.info/fa», Informationen in Farsi zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfügbar sind. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass Kenntnisse des Griechischen oder Englischen bei der Stellensuche vorteilhaft wären. Dennoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden ausreichend um den Spracherwerb und um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht haben. 8.5 Auch hinsichtlich des Zugangs zum Sozialsystem von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten ist auf die Erwägungen im ReferenzurteilD-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen (vgl. E. 9.5). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich massgeblich um staatliche Unterstützung bemüht hätten. Ihren Aussagen kann nicht entnommen werden, an welche griechischen Behörden sie sich vergeblich gewandt hätten. Sie machten geltend, sie hätten sich in der Zeit, während der sie in einem Wald gelebt hätten, an zwei NGOs oder Behörden gewendet, wobei ihre Aussagen hinsichtlich der fehlenden Unterstützung durch LHI nicht überzeugen (vgl. E. 7.4.2). Ihre Aussagen lassen nicht den Schluss zu, dass sie sich in ausreichendem Mass um Unterstützung bemüht hätten, zumal sie nach der Schutzgewährung die Möglichkeit hatten, sich an einen anderen Ort in Griechenland - insbesondere in die Grossstadt L._______ - zu begeben, wo ihnen allenfalls mehr Optionen als in unmittelbarer Nähe des Flüchtlingscamps G._______ offen gestanden wären. Wie bereits erwähnt, finden sich auf verschiedenen Internetseiten Angaben in Farsi, darunter auch zu staatlichen Unterstützungsmassnahmen. Ferner darf von Schutzsuchenden erwartet werden, dass sie bei Bedarf an mehreren zuständigen Stellen nachfragen, ob respektive welche Unterstützung allenfalls erhältlich gemacht werden kann. Dabei hätten sie sich namentlich an die Behörden, etwa ein MIC, oder an NGOs beziehungsweise kirchliche Hilfsorganisationen, wenden können. Dass sie dies ausreichend - aber erfolglos - versucht hätten, wird nicht belegt. Die Beschwerdeführenden haben mit anderen Worten nicht überzeugend dargetan, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verhinderung des Eintritts einer Notlage ausgeschöpft haben. 8.6 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist. Für Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse existieren spezielle Aufnahmeklassen, in denen zusätzliche Unterstützung beim Erlernen der griechischen Sprache angeboten wird. Daneben gibt es verschiedene Angebote wie ein von UNICEF mitentwickeltes «Accelerated Learning Program», welche die Integration von Flüchtlingskindern ins griechische Bildungssystem unterstützen. Gemäss einem Monitoring des UNHCR für den Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 besuchten rund 71% der Flüchtlingskinder eine öffentliche Schule, zusätzliche 3% gelegentlich und bei 4% der Familien gingen einige, aber nicht alle Kinder zur Schule. Die Einschreibung an einer Schule setzt eine Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein sowie einen Wohnsitznachweis voraus, wobei letzterer auch in einer Bestätigung der Asylunterkunft oder eines allfälligen Gastgebers bestehen kann (vgl. auch das Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). 8.7 Die Beschwerdeführenden habe als Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen wie andere legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen. Von den MIC werden insbesondere Sprachkurse offeriert respektive vermittelt, wobei unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Es gibt weitere Anbieter von Sprach- und Integrationskursen, darunter das griechische Rote Kreuz oder der Greek Refugee Council/Pyxida (vgl. das Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.3). Es steht den Beschwerdeführenden frei, sich nach Kursen und Bildungsangeboten zu erkundigen und auf diesem Weg ihre Chancen auf eine Integration in den griechischen Arbeitsmarkt und in die dortige Gesellschaft zu erhöhen. 8.8 Hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung von in Griechenland Schutzberechtigten ist auf die Erwägungen im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 zu verweisen (vgl. E.9.7.1). In der Beschwerde wird festgehalten, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt deren Einreichung (April 2025) nicht unter gravierenden medizinischen Beschwerden litten. Den mit der Replik eingereichten Dokumenten ist nicht zu entnehmen, dass sich daran etwas Wesentliches geändert hat. Dem «Austrittsblatt Medic-Help» vom 14.April 2025 gemäss wurde die Beschwerdeführerin mittels einer Kombi-Impfung gegen mehrere Krankheiten immunisiert. Gemäss einem Medikamentenblatt vom 6. Mai 2025 wurden ihr zwei Medikamente ([...] [Antidepressivum] und [...] [atypisches Neuroleptikum]) verschrieben. Gemäss den Ausführungen in der medizinischen Dokumentation von Medic-Help vom 6. Mai 2025 wurden ihr die beiden Medikamente aufgrund von Schlafproblemen und Stress verordnet. Des Weiteren ist der medizinischen Dokumentation zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter (...) und der Beschwerdeführer unter (...) Beschwerden litt. Bei den belegten gesundheitlichen Beschwerden handelt sich nicht um akute medizinische Probleme, die umgehend einer Behandlung bedürften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätten oder dringend benötigte Behandlungen nicht erhalten würden. 8.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichend konkreten Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, den Beschwerdeführenden dro-he im Fall einer Rückkehr nach Griechenland aus individuellen Gründen ein reales und erhebliches Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, noch davon auszugehen ist, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen in der Baubranche und war in der Lage, auch im Iran einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung (vgl. E. 4.1) umzustossen. In Einklang mit dem SEM ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erweist. 8.10 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
9. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: