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E-8855/2025

E-8855/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen, ist festzustellen, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Damit ist auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen.

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz demgegenüber eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Rechtsmitteleingaben subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Sie machen geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und in wesentlichen Teilen unrichtig abgeklärt, indem es zentrale Aspekte ihrer persönlichen Situation - insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland sowie ihre konkreten Verhältnisse, namentlich ihre medizinische Situation und ihre Erfahrungen extremer materieller Not - nicht angemessen abgeklärt habe. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, in der angefochtenen Entscheidung eine Beurteilung des Kindeswohls vorzunehmen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat den vorliegend erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt, die Beschwerdeführer in je einem persönlichen Gespräch angehört, Beweismittel erhoben und in der angefochtenen Verfügung gestützt darauf eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sie sich insbesondere auch mit der Frage des Kindeswohls explizit auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Dabei durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. Den vorinstanzlichen Erwägungen des 19-seitigen Nichteintretensentscheids sind überdies detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführer in Griechenland sowie zu der medizinischen Versorgung vor Ort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Der Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur (weiteren Abklärung und) neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist damit abzuweisen.

E. 4.3 Nachdem das SEM - wie dargelegt - die Beschwerdeführer in je einem persönlichen Gespräch, in welchem diese ihre persönliche Situation umfassend darlegen konnten, angehört hat, ist es den für Nichteintretensentscheide nach Art. 31a Abs. 1 AsylG geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG) nachgekommen. Hingegen besteht bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Pflicht zur Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer in ihren Rechtsmitteleingaben den in den persönlichen Gesprächen geschilderten Sachverhalt vollumfänglich bestätigt. Unter diesen Umständen sind von einer zusätzlichen Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Vorladung zu einer mündlichen Anhörung in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführer seien dort als Flüchtlinge anerkannt. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten.

E. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführer in ihren Rechtsmitteleingaben - nebst einer Wiederholung ihrer Vorbringen und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland - im Wesentlichen entgegen, ihre Rückführung sei mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Sie hätten in Griechenland ohne irgendeine Form von Unterstützung gelebt, obwohl sie viele Anstrengungen unternommen hätten. Eine Rückführung würde auch die grundlegenden Rechte des Kindes verletzen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt; sie verfügen über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist unter diesen Umständen ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten können.

E. 6.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Dass die Beschwerdeführer gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe Griechenland nicht als sicheren Drittstaat betrachten, ändert daran nichts.

E. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Die in den beiden Rechtsmitteleingaben zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt.

E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Ebenso ist anzunehmen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten in Griechenland nichts zu ändern.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3, 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. ebd. E. 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig seien. Insbesondere seien die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem könnten auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. ebd. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).

E. 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation der Beschwerdeführer eingehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben die Beschwerdeführer (nach Erhalt ihrer Ausweisdokumente) lediglich rund sechs Monate als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland gelebt. Es gelingt den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass sie in dieser relativ kurzen Zeit alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen unternommen hätten, um in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer behaupten zwar in ihren Rechtsmitteleingaben, sie hätten sowohl bei staatlichen Stellen als auch bei NGOs versucht, Hilfe zu bekommen. Aus den persönlichen Gesprächen geht jedoch eindeutig hervor, dass sie lediglich auf Anraten des UNHCR und der «GRC» bei der Organisation «Helios» um Hilfe ersucht hätten. Den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass sie bei weiteren Organisationen (NGOs beziehungsweise kirchlichen Hilfsorganisationen) und insbesondere staatlichen Stellen (z.B. Migrant Integration Center [MIC]) um Unterstützung ersucht hätten. Die entsprechenden Behauptungen in den Rechtsmitteleingaben haben sie denn auch nicht näher ausgeführt. Sie sind daher als blosse Schutzbehauptungen und damit als nicht glaubhaft einzustufen. Von Schutzsuchenden darf erwartet werden, dass sie bei Bedarf an mehreren zuständigen Stellen nachfragen, ob respektive welche Unterstützung allenfalls erhältlich gemacht werden kann. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche zahlreiche Hinweise darauf enthalten, wie die Beschwerdeführer in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (mit Blick auf Arbeit und allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Weiter hat das SEM in der Verfügung zu Recht als «günstige Faktoren» hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer 1 in Griechenland in der Lage gewesen sei, einer Arbeit als Tagelöhner nachzugehen und eine Unterkunft für sich und seinen Sohn zu organisieren. Gleichzeitig hat es die Beschwerdeführer jedoch nicht als (besonders) vulnerable Personen eingestuft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ändert an dieser zutreffenden Einschätzung des SEM der Umstand nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen alleinerziehenden Vater eines minderjährigen Sohnes handelt, zumal der Sohn (Beschwerdeführer 2) bereits im kommenden Februar (...) Jahre alt wird. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht mehr in einem schulpflichtigen Alter ist (vgl. https://www.unicef.org/greece/en/state-childrens-rights/education/education-system, zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025) und es ihm daher zugemutet werden darf, mittels Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit ebenfalls zur Bestreitung des Familieneinkommens beizutragen. Dass der ältere Sohn des Beschwerdeführers 1 in Griechenland Opfer eines (sexuellen) Übergriffs geworden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen vorliegend aber nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführern erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und der von ihnen in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführer machen sodann verschiedene gesundheitliche Probleme geltend: Der Beschwerdeführer 1 leide an (...)schmerzen sowie an Schmerzen im (...). Der Beschwerdeführer 2 sei psychisch belastet, was zu selbstverletzendem Verhalten führe. Er habe in der Schweiz jedoch keinen Arzt konsultiert. Die genannten Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer deswegen in Griechenland in eine medizinische Notlage geraten würden. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote in Griechenland verfügbar sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Zudem haben alle Personen in medizinischen Notfällen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen.

E. 8.3.4 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1575/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.4.2 m.H.).

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt als zumutbar.

E. 8.4 Es besteht auch keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterkunft und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.H.), womit der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist.

E. 8.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8855/2025 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) und sein Sohn B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 2), beide afghanische Staatsangehörige, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer (ein afghanischer Staatsangehöriger [Beschwerdeführer 1] und sein minderjähriger Sohn [Beschwerdeführer 2]) stellten am (...) 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am (...) 2025 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. A.a Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). A.b Mit E-Mail vom (...) 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass Griechenland die Beschwerdeführer am (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt habe und ihre Aufenthaltsbewilligungen bis am (...) 2028 gültig seien. B. Anlässlich der am 1. Oktober 2025 durchgeführten persönlichen Gespräche wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu ihrer Rückführung nach Griechenland gewährt. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, nach Erhalt des Entscheids, mit welchem er und sein Sohn in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden seien, seien sie aus dem Flüchtlingscamp hinausgeworfen worden. Ein paar Tage hätten sie im Aussenbereich in einem Zelt warten müssen, bis sie ihre Identitätskarten erhalten hätten. Anschliessend sei er mit seinem Sohn mit einem Passagierschiff nach C._______ gereist, wo sie sich während einer Woche in den Parkanlagen D._______ und E._______ aufgehalten und dort auch übernachtet hätten. Insgesamt hätten sie sich während acht bis neun Monaten in Griechenland aufgehalten. Während dieser Zeit hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten. Sein älterer, volljähriger Sohn, der heute in F._______ lebe und dort vorläufig aufgenommen worden sei, sei in Griechenland vergewaltigt worden. Damit sein jüngerer Sohn nicht dasselbe erleben müsse, habe er diesen keine Minute alleine gelassen und nicht in einer Kollektivunterkunft, wo zehn bis fünfzehn Personen in einem Zimmer übernachten müssten, wohnen wollen. Er und sein Sohn hätten sich daher eine eigene Unterkunft gesucht. Hierbei habe es sich um ein Kellergeschoss gehandelt, das voller Kakerlaken und anderen Insekten gewesen sei. Indem er zwei- bis dreimal pro Woche als Tagelöhner (...) habe, habe er ungefähr (...) Euro pro Tag verdient. So habe er zwar die Miete von monatlich (...) Euro finanzieren können, manchmal jedoch kein Geld mehr gehabt, um Nahrung zu kaufen. Oft hätten sie sich bloss Wasser und Brot leisten können. Etwas entfernt vom (...)park habe es ein dreistöckiges Gebäude gegeben, in dem der UNHCR sei. Dort sei ihm gesagt worden, er solle zu einer anderen Organisation namens «GCR» gehen. Bei dieser habe er sich um finanzielle Unterstützung bemüht. Diese habe ihn an eine weitere Organisation namens «Helios» weiterverwiesen. Dort hätte er jedoch für den Erhalt einer monatlichen Unterstützung von hundert Euro verschiedene Unterlagen (einen von einem offiziellen Immobilienbüro ausgestellten Mietvertrag, eine Steuerbescheinigung, eine Bestätigung über die Krankenversicherung, welche wiederum ein Arbeitsverhältnis vorausgesetzt hätte, sowie eine «AMA»-Bescheinigung) vorlegen müssen, was ihm nicht möglich gewesen sei. Weitere Adressen, bei denen er um Unterstützung hätte ersuchen können, seien ihm nicht bekannt gewesen. Mangels offiziellen Mietvertrags habe er auch seinen Sohn nicht in der Schule anmelden können. Als er selbst während seines Aufenthalts im Camp an (...) erkrankt sei, habe er ebenfalls kaum medizinische Unterstützung erhalten. Daher habe er sich günstige Flugtickets nach Genf gekauft. Erst seit seiner Ankunft in der Schweiz müsse er keine Angst mehr haben, dass seinem Sohn etwas zustosse oder dass sie verhungern würden. B.b Der Beschwerdeführer 2 ergänzte seinerseits, es habe für ihn in Griechenland keine Möglichkeit gegeben, die Schule zu besuchen. Von den griechischen Behörden hätten er und sein Vater weder finanziell, materiell noch in Bezug auf die Schulbildung Hilfe erhalten. Nach Erhalt des positiven Asylentscheids hätten sie das Camp sofort verlassen müssen. Zwei Nächte hätten sie im Aussenbereich des Camps verbracht, bis sie ihre Identitätskarte erhalten hätten. Anschliessend hätten sie zweieinhalb Monate in einem Container mit acht weiteren Personen gelebt. Wegen den Spielsüchtigen, Betrunkenen und Drogenabhängigen habe er nachts nicht schlafen können. Er und sein Vater seien mit alleinstehenden Männern untergebracht worden, weil sie nicht als Familie gegolten hätten. Als er später mit seinem Vater in einem Keller gelebt habe, hätten sie oft zu wenig Geld für Nahrung gehabt. Im Keller habe es nicht nur Kakerlaken gegeben, sondern auch andere Insekten und Bettwanzen. Er sei an mehreren Stellen seines Körpers gestochen worden. Zudem hätten er und sein Vater in einem Quartier gelebt, in welchem viele «komische Menschen» (zum Beispiel Drogensüchtige) auf der Strasse gelebt hätten. Als er einmal die Gasse gefilmt habe, sei ein Mann auf seinen Vater mit einer Zange losgegangen. Auch er selber sei oft belästigt worden, indem Leute ihm den Weg versperrt hätten oder versucht hätten, ihn anzufassen. C. Am 6. November 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführern einen Entwurf zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Stellungnahme vom 7. November 2025 hielten die Beschwerdeführer zum Verfügungsentwurf fest, dieser verkenne ihre persönliche Situation sowie ihre nachweislichen intensiven Eigenbemühungen während ihres sechsmonatigen Aufenthalts in Griechenland, die klar zeigen würden, dass ihr Scheitern nicht auf ihre mangelnde Initiative, sondern auf strukturelle und administrative Hindernisse im griechischen Unterstützungssystem zurückzuführen sei. Während sechs Monaten habe der Vater (Beschwerdeführer 1) unermüdlich nach Arbeit, Unterkunft und Hilfe gesucht und hierbei bei mindestens fünf verschiedenen Stellen - bei der Gemeinde in C._______, beim UNHCR, beim Greek Council for Refugees (GCR), beim staatlichen Integrationsprogramm Helios sowie weiteren Organisationen - vorgesprochen. Überall sei er abgewiesen worden, da er die geforderten Dokumente nicht habe vorlegen können. Zudem sei er gesundheitlich eingeschränkt und habe seinen Sohn nicht unbeaufsichtigt lassen können. Die Wohnsituation in C._______ sei unhaltbar gewesen, was die beiden Videos auf dem der Eingabe beigelegten USB-Stick aufzeigen würden. Eine Rückführung nach Griechenland würde unter diesen Umständen auch dem Kindeswohl zuwiderlaufen. E. Mit Verfügung vom 11. November 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen, inhaltlich ähnlich aufgebauten Eingaben je vom 18. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Eine Eingabe (mit dem Betreff «Beschwerde») reichten die Beschwerdeführer in eigenem Namen per Post beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die andere Eingabe (mit dem Betreff «Beschwerde und Antrag um superprovisorischen Vollzugsstopp») reichten sie, vertreten durch MLaw Michael Meyer der AsyLex, elektronisch ein. In beiden Eingaben stellten sie die Anträge, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie in beiden Eingaben, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu verfügen. Der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der durch ihren Rechtsvertreter verfassten Eingabe stellten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Anträge, sie seien gemäss Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK zu einer mündlichen Anhörung vorzuladen und der mandatierte Rechtsvertreter sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Am 19. November 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit die Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen, ist festzustellen, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Damit ist auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz demgegenüber eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. Art. 49 VwVG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Rechtsmitteleingaben subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Sie machen geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und in wesentlichen Teilen unrichtig abgeklärt, indem es zentrale Aspekte ihrer persönlichen Situation - insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland sowie ihre konkreten Verhältnisse, namentlich ihre medizinische Situation und ihre Erfahrungen extremer materieller Not - nicht angemessen abgeklärt habe. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, in der angefochtenen Entscheidung eine Beurteilung des Kindeswohls vorzunehmen. 4.2 Die Vorinstanz hat den vorliegend erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt, die Beschwerdeführer in je einem persönlichen Gespräch angehört, Beweismittel erhoben und in der angefochtenen Verfügung gestützt darauf eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sie sich insbesondere auch mit der Frage des Kindeswohls explizit auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Dabei durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. Den vorinstanzlichen Erwägungen des 19-seitigen Nichteintretensentscheids sind überdies detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführer in Griechenland sowie zu der medizinischen Versorgung vor Ort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Der Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur (weiteren Abklärung und) neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist damit abzuweisen. 4.3 Nachdem das SEM - wie dargelegt - die Beschwerdeführer in je einem persönlichen Gespräch, in welchem diese ihre persönliche Situation umfassend darlegen konnten, angehört hat, ist es den für Nichteintretensentscheide nach Art. 31a Abs. 1 AsylG geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG) nachgekommen. Hingegen besteht bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Pflicht zur Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer in ihren Rechtsmitteleingaben den in den persönlichen Gesprächen geschilderten Sachverhalt vollumfänglich bestätigt. Unter diesen Umständen sind von einer zusätzlichen Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Vorladung zu einer mündlichen Anhörung in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführer seien dort als Flüchtlinge anerkannt. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführer in ihren Rechtsmitteleingaben - nebst einer Wiederholung ihrer Vorbringen und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland - im Wesentlichen entgegen, ihre Rückführung sei mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Sie hätten in Griechenland ohne irgendeine Form von Unterstützung gelebt, obwohl sie viele Anstrengungen unternommen hätten. Eine Rückführung würde auch die grundlegenden Rechte des Kindes verletzen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt; sie verfügen über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist unter diesen Umständen ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten können. 6.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Dass die Beschwerdeführer gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe Griechenland nicht als sicheren Drittstaat betrachten, ändert daran nichts. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Die in den beiden Rechtsmitteleingaben zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Ebenso ist anzunehmen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten in Griechenland nichts zu ändern. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3, 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. ebd. E. 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig seien. Insbesondere seien die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem könnten auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. ebd. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation der Beschwerdeführer eingehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben die Beschwerdeführer (nach Erhalt ihrer Ausweisdokumente) lediglich rund sechs Monate als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland gelebt. Es gelingt den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass sie in dieser relativ kurzen Zeit alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen unternommen hätten, um in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer behaupten zwar in ihren Rechtsmitteleingaben, sie hätten sowohl bei staatlichen Stellen als auch bei NGOs versucht, Hilfe zu bekommen. Aus den persönlichen Gesprächen geht jedoch eindeutig hervor, dass sie lediglich auf Anraten des UNHCR und der «GRC» bei der Organisation «Helios» um Hilfe ersucht hätten. Den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass sie bei weiteren Organisationen (NGOs beziehungsweise kirchlichen Hilfsorganisationen) und insbesondere staatlichen Stellen (z.B. Migrant Integration Center [MIC]) um Unterstützung ersucht hätten. Die entsprechenden Behauptungen in den Rechtsmitteleingaben haben sie denn auch nicht näher ausgeführt. Sie sind daher als blosse Schutzbehauptungen und damit als nicht glaubhaft einzustufen. Von Schutzsuchenden darf erwartet werden, dass sie bei Bedarf an mehreren zuständigen Stellen nachfragen, ob respektive welche Unterstützung allenfalls erhältlich gemacht werden kann. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche zahlreiche Hinweise darauf enthalten, wie die Beschwerdeführer in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (mit Blick auf Arbeit und allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Weiter hat das SEM in der Verfügung zu Recht als «günstige Faktoren» hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer 1 in Griechenland in der Lage gewesen sei, einer Arbeit als Tagelöhner nachzugehen und eine Unterkunft für sich und seinen Sohn zu organisieren. Gleichzeitig hat es die Beschwerdeführer jedoch nicht als (besonders) vulnerable Personen eingestuft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ändert an dieser zutreffenden Einschätzung des SEM der Umstand nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen alleinerziehenden Vater eines minderjährigen Sohnes handelt, zumal der Sohn (Beschwerdeführer 2) bereits im kommenden Februar (...) Jahre alt wird. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht mehr in einem schulpflichtigen Alter ist (vgl. https://www.unicef.org/greece/en/state-childrens-rights/education/education-system, zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025) und es ihm daher zugemutet werden darf, mittels Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit ebenfalls zur Bestreitung des Familieneinkommens beizutragen. Dass der ältere Sohn des Beschwerdeführers 1 in Griechenland Opfer eines (sexuellen) Übergriffs geworden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen vorliegend aber nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführern erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und der von ihnen in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. 8.3.3 Die Beschwerdeführer machen sodann verschiedene gesundheitliche Probleme geltend: Der Beschwerdeführer 1 leide an (...)schmerzen sowie an Schmerzen im (...). Der Beschwerdeführer 2 sei psychisch belastet, was zu selbstverletzendem Verhalten führe. Er habe in der Schweiz jedoch keinen Arzt konsultiert. Die genannten Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer deswegen in Griechenland in eine medizinische Notlage geraten würden. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote in Griechenland verfügbar sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Zudem haben alle Personen in medizinischen Notfällen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. 8.3.4 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1575/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.4.2 m.H.). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt als zumutbar. 8.4 Es besteht auch keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterkunft und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.H.), womit der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist. 8.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: