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D-2088/2025

D-2088/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Gleichentags zeigte D._______ die Mandatierung durch die Beschwerde- führenden an (Vollmachten vom 16. Dezember 2024) und diese erklärten, auf eine anderweitige Rechtsberatung oder -vertretung im Asylverfahren zu verzichten. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Euro- dac-Datenbank ergab, dass sie am 31. Juli 2024 in Griechenland Asylge- suche gestellt hatten und ihnen dort am 12. September 2024 Schutz ge- währt wurde. D. D.a Am 19. Dezember 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 24. Dezember 2024 zu. Sie teilten zudem mit, dass die Beschwerdeführenden in Grie- chenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige griechi- sche Aufenthaltstitel verfügen würden. E. Am 7. Januar 2025 lud das SEM die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter D._______ zu persönlichen Gesprächen auf den 16. Ja- nuar 2025 vor. F. Im Rahmen der am 16. Januar 2025 durchgeführten persönlichen Gesprä- che gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a

D-2088/2025 Seite 3 AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. F.a A._______ gab im Wesentlichen an, er sei im Iran zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe danach ein eigenes (…) betrieben. In Grie- chenland hätten sie sich drei Monate in einem Camp auf der Insel E._______ und anschliessend einen Monat in Athen aufgehalten. Danach seien sie von Athen über F._______ in die Schweiz geflogen. Die ihnen von den griechischen Behörden ausgestellten Dokumente hätten sie nach der Ankunft hierzulande vernichtet, aus Angst, man würde sie sogleich zurück- schicken. Die Situation im Camp in E._______ sei katastrophal gewesen. Sie hätten ihr Zimmer mit einem Syrer teilen müssen, es habe nur einmal am Tag eine Mahlzeit gegeben, die hygienischen Bedingungen seien schlecht gewesen und sie seien nur zwei Mal medizinisch untersucht wor- den. Nachdem sie über eine Anzeigetafel erfahren hätten, dass sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie ein Papier erhalten, mit dem sie sich bei der Stadtverwaltung melden sollten. Arabischsprachigen Gesuchstellenden sei alles übersetzt worden, aber er spreche nur Farsi und dafür habe es bloss zwei Dolmetscher gegeben, die nur schwer er- reichbar gewesen seien. Nach Erhalt der ID-Karten seien sie mit einem Schiff nach Athen gefahren und hätten dort bei einem Iraner für drei Wo- chen ein Zimmer gemietet. Er habe sich in dieser Zeit vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht. Weil sie sich die Mietkosten nicht länger hätten leis- ten können, hätten sie noch eine Woche im Victoriapark verbracht. Dort hätten sie täglich eine warme Mahlzeit erhalten. Andere Angebote wie Sprachkurse habe es nicht gegeben. Sie hätten zwar gewusst, dass sie Anspruch auf medizinische Versorgung in Krankenhäusern hätten, aber seine Frau, die an (…) gelitten habe, habe sich mangels Griechischkennt- nissen nicht in einem Spital in Athen melden können. Informationen zum Erhalt der griechischen Steuernummer (AFM), der Sozialversicherungs- nummer (AMKA) und der Krankenversicherungsnummer (Papya) hätten sie nicht gehabt. Ihm gehe es gesundheitlich gut. F.b B._______ führte im Wesentlichen aus, sie habe im Iran die Matura gemacht und sei dann Hausfrau gewesen. Sie hätten ihr Heimatland am (…) Juni 2024 verlassen und sich vier Monate in Griechenland aufgehal- ten. Die Zustände im Camp in E._______ seien menschenunwürdig gewe- sen. Die Hygiene sei schlecht gewesen und sie hätten nur eine Mahlzeit am Tag erhalten. Finanzielle Unterstützung hätten sie dort nicht bekom- men. Ihre Familie im Iran habe ihnen ab und zu Geld geschickt. Nach der Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie das Camp binnen eines Monats

D-2088/2025 Seite 4 verlassen müssen. Sie hätten sich in Athen für drei Wochen ein Zimmer gemietet. Sie habe von einer Webseite namens Helios gehört und dort In- formationen betreffend Wohnungs- und Arbeitssuche abrufen wollen, aber diese sei nicht mehr aktiv gewesen. Ihr Mann habe sich dann direkt bei Läden und anderen Lokalen nach Arbeitsmöglichkeiten erkundigt. Die Steuer- und Sozialversicherungsnummern hätten sie nicht erhalten. Nach- dem sie die Miete für das Zimmer nicht mehr länger hätten bezahlen kön- nen, hätten sie noch eine Woche in einer Parkanlage verbracht. Dort hätten sie Mahlzeiten von der Stadtverwaltung bekommen. Sie habe (…) in den (…) und nachdem ihre (…) an (…) gestorben sei, mache sie sich deshalb Sorgen. Sie habe dies im Camp in E._______ gemeldet, aber keinen Arzt- termin erhalten. In Athen hätten sie dann andere Sorgen gehabt, als sich um einen Arzttermin zu bemühen. Sie hätten sich um Unterkunft, Arbeit und Geld kümmern müssen. Ehemalige Freunde ihres Mannes aus dem Iran, die schon länger in der Schweiz seien, hätten ihnen dann Flugtickets be- sorgt. Die griechischen Reisedokumente hätten sie nach der Landung weggeworfen. Körperlich gehe es ihr gut, psychisch leide sie aber an Stress und innerer Anspannung. Sie sei nach dem Tod der (…) noch nicht so stabil gewesen und könne wohl deshalb das auf der Reise Erlebte nicht vergessen. F.c C._______ sagte im Wesentlichen aus, er habe im Iran die Schule bis zur neunten Klasse besucht und nebst Farsi etwas Englisch und Arabisch gelernt. Später hätte er das Gymnasium mit Schwerpunkt Sport besuchen wollen. Im Camp auf E._______ habe er keine Beschäftigung gehabt. Es habe weder Schul- noch Sprachunterricht gegeben. Er habe auch nicht an- derweitig versucht, Griechisch zu lernen. In Athen hätten sie auf die Aus- stellung der Reisepässe gewartet und seien dann in die Schweiz geflogen. Sein Vater habe in Griechenland nicht arbeiten können. Als sie zuletzt in einer Parkanlage geschlafen hätten, hätten sie von der Stadtverwaltung Essen erhalten. NGOs hätten sie nicht um Unterstützung angefragt. Ge- sundheitlich gehe es ihm gut. G. Nachfolgend erteilten die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2025 der im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ tätigen Rechtsvertre- tungsorganisation Vollmacht. H. Am 22. Januar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um wei- tere Informationen betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführenden

D-2088/2025 Seite 5 in Griechenland. Die griechischen Behörden übermittelten dem SEM am

5. März 2025 Dokumente aus dem griechischen Asylverfahren zu (u.a. Asylentscheid mit Anhang [Informationen in Farsi]). I. I.a Am 17. März 2025 händigte das SEM den Beschwerdeführenden be- ziehungsweise der am 16. Januar 2025 mandatierten Rechtsvertretung im BAZ den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. I.b Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 18. März 2025. J. Mit Verfügung vom 19. März 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1), wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten (Dispositivzif- fer 3). Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung (Dispositivziffer 4) und händigte den Beschwerdeführenden die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. K. Mit Eingabe vom 26. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragten, die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfü- gung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Un- zumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Befragung der Be- schwerdeführenden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen. Zudem ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmachten der Rechtsvertretung Kopien medizinischer Unterlagen

D-2088/2025 Seite 6 bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Ak- ten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdean- trägen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung rich- tet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtein- treten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind man- gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-2088/2025 Seite 7 richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4) einzugehen.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern.

E. 5.3 Die rubrizierte Rechtsvertreterin macht in der Rechtsmitteleingabe gel- tend, das SEM hätte dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden von der im BAZ tätigen Rechtsvertretungsorganisation zu den persönlichen Gesprächen vom 16. Januar 2025 begleitet worden wären; A._______ habe bei der Befragung den Wunsch geäussert, dass die Familie künftig durch den besagten Leistungserbringer vertreten werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zent- rum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung durch Mitarbeitende des vom SEM mit der Erfüllung die- ser Aufgabe beauftragten Leistungserbringers haben (Art. 102f AsylG). Asylsuchende Personen können auf die Zuteilung einer solchen Rechts- vertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Aus den vorliegenden Ak- ten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2024 den externen Rechtsvertreter D._______ mandatierten und auf eine ander- weitige Rechtsberatung respektive -vertretung im Asylverfahren ausdrück- lich verzichteten (vgl. SEM-Akte […]-11). Mithin lag ein Verzicht auf Rechts- vertretung durch den Leistungserbringer im BAZ im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG vor. Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM via ihren

D-2088/2025 Seite 8 Rechtsvertreter D._______ am 7. Januar 2025 für die persönlichen Ge- spräche auf den 16. Januar 2025 vorgeladen. Darin, dass D._______ die Beschwerdeführenden nicht zu den Gesprächen begleitete, ist keine Ge- hörsverletzung zu erblicken. Das SEM hat die Befragungstermine rechtzei- tig mitgeteilt und die Ausgestaltung des privaten Mandatsverhältnisses lag in der Verantwortung des externen Rechtsvertreters. Dessen persönliche Anwesenheit war bei den Gesprächen betreffend allfällige Rückführung der Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat nicht zwingend und die Gespräche entfalten auch ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters Wir- kung, zumal sich aus den entsprechenden Protokollen vom 16. Januar 2025 (vgl. SEM-Akten […]-28, 29 und 30) keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführenden wären nicht in der Lage ge- wesen, ihre Situation in Griechenland und die Gründe, welche ihrer Ansicht nach gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, darzulegen. Des Wei- teren konnte die im BAZ tätige Rechtsvertretungsorganisation nach ihrer Mandatierung durch die Beschwerdeführenden zum Verfahrensgegen- stand Stellung nehmen; Rügen in Zusammenhang mit der Durchführung der persönlichen Gespräche am 16. Januar 2024 in Abwesenheit einer Rechtsvertretung wurden dabei nicht erhoben (vgl. Stellungnahme vom

18. Januar 2025 [SEM-Akte {…}-39]). Anzumerken ist schliesslich, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführen- den persönlich anzuhören respektive ihnen mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 AsylG).

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzli- che Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks erneuter Befragung der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut- bar und möglich. Es wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen können (insbeson- dere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und zur Gesundheitsversorgung). Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zu- gang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten sich nach der Schutzgewährung nur noch einen Monat in Griechen- land aufgehalten und nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeits-

D-2088/2025 Seite 9 markt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger um eine wirtschaftliche und gesell- schaftliche Integration zu bemühen. Es dürfe von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wen- den und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden. Nachdem dem griechischen Asylentscheid Informationen auf Farsi über die Rechte von Flüchtlingen und Unterstützungsmöglichkeiten ange- hängt seien, es praktisch in allen Flüchtlingscamps mindestens eine NGO und in Athen eine Vielzahl von NGOs gerade auch um den Victoriapark herum gebe und auf zahlreichen Webseiten Informationen auf Farsi über das Leben in Griechenland und die Rechte von Flüchtlingen erhältlich seien, könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen wären, sich Informationen über ihre Rechte und die verschiedenen Unterstützungsleistungen und Integrationskurse zu be- schaffen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung um eine Familie, bei der grundsätzlich von der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraus- setzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Die Be- schwerdeführenden würden über eine gute Schulbildung und Arbeitserfah- rung sowie die Fähigkeit, Kontakte zu knüpfen und Informationen einzuho- len, verfügen. A._______ sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen sollte auch B._______ die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar sein. Auch der Sohn sei mit (…) Jahren in einem arbeitsfähigen Alter und könne eine Berufs- oder Abendschule besuchen und seinen Bildungsweg fortsetzen. Nicht für jede Tätigkeit seien Griechischkenntnisse zwingend nötig. Zudem sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, die Landessprache allmählich zu er- lernen. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei zudem ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindestein- kommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im fi- nanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewäh- rung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Ge- sundheits- und Sozialversicherungswesen. Die von der Beschwerdeführe- rin vorgebrachten körperlichen und psychischen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre

D-2088/2025 Seite 10 Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Mit Verweis auf die Qua- lifikationsrichtlinie sei davon auszugehen, dass die medizinische Versor- gung in Griechenland sichergestellt sei.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bestritten in der Rechtsmitteleingabe das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände, welche den Weg- weisungsvollzug zumutbar machen würden. Sie hätten sich in Griechen- land nur vier Monate aufgehalten und könnten kein Griechisch. Sie würden auch keine anderen Fremdsprachen beherrschen; einzig der Sohn könne etwas Englisch. A._______ habe sich mehrere Wochen intensiv um eine Arbeit bemüht, aber keine Stelle gefunden. Allein aus dem Umstand, dass karitative Organisationen Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche unter- stützen würden, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie davon profitieren könn- ten. Sie hätten in Griechenland kein familiäres oder soziales Unterstüt- zungsnetz. Die Gewährung des Mindesteinkommens (EEE) sei an den Nachweis eines Wohnsitzes gebunden. Da Schutzsuchende mit griechi- schen Bürgerinnen und Bürgern um staatliche oder von NGOs betriebene Unterkünfte konkurrieren würden, sei davon auszugehen, dass sie keine Wohnung finden würden. Entsprechend bestehe die Gefahr, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der fehlende Zugang zu Hilfs- angeboten sei nicht auf ihre Untätigkeit zurückzuführen, sondern auf die allgemeinen Lebensumstände in Griechenland. Die Webseite von Helios sei nicht aktiv gewesen. B._______ sei gesundheitlich angeschlagen. Sie habe (…) in den (…) und befürchte, wie ihre (…) an (…) zu erkranken. Es sei unklar, ob das überlastete Gesundheitssystem Griechenlands in der Lage wäre, eine adäquate medizinische Versorgung sicherzustellen. Zu- dem sei bei ihr eine Auffälligkeit der (…) festgestellt worden, die weiterer Abklärungen bedürfe. Nach der Schutzgewährung in Griechenland sei ihr Erspartes innert weniger Wochen aufgebraucht gewesen und sie würden über keine finanziellen Ressourcen mehr verfügen. Mangels ausreichen- der Lebensgrundlage in Griechenland sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig. Bei einer Rückkehr dorthin würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

D-2088/2025 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatar- staat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechen- land für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täg- lichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung be- schwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi- ellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Grie- chenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, so- mit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4). An dieser Einschät- zung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend punk- tuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Bei einer heutigen Rückkehr nach Griechenland befinden sie sich in einer

D-2088/2025 Seite 12 anderen Position als bei ihrer ersten Einreise. Sie wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleis- tungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behör- den ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Grie- chenland vorhandenen Hilfsorganisationen. Auch der Umstand, dass C._______ noch minderjährig ist, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Griechenland ist Signatarstaat des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechts- konvention, KRK, SR 0.107) und an die daraus erwachsenen Verpflichtun- gen gebunden. Zudem wird C._______ zusammen mit seinen Eltern und somit seinen Hauptbezugspersonen nach Griechenland überstellt.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizie- ren.

E. 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).

E. 7.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den EU-Staat Griechenland kann im Einzelfall umgestossen werden, wo- bei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzu- bringen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozia- ler, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.3.3 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen – welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können –, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung

D-2088/2025 Seite 13 sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Al- ter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Be- rufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegwei- sung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die be- troffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengun- gen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage ge- raten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalver- mutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rück- kehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zu- stehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 7.3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufge- zeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Er- kenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdefüh- renden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unter- nommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland bereits wenige Wochen nach der Schutzgewährung verlassen haben. Mit ihren Vorbringen vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um Verbesserung ihrer Situa- tion bemüht hätten. Vielmehr gab B._______ an, dass sie in der besagten Zeit nur eine einzige (inaktive) Webseite konsultiert und sich in Athen nicht um einen Arzttermin bemüht habe. Auch C._______ sagte aus, sie hätten keine NGOs um Unterstützung angefragt. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerde- führenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzi- elle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den

D-2088/2025 Seite 14 Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden An- strengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine exis- tenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können, ist nicht zu erwarten. Weder die bislang noch fehlenden Grie- chischkenntnisse noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort sollten sie dauerhaft davon abhalten, Arbeitsstellen zu finden. Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu So- zialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversor- gung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechi- schen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zutref- fend in seine Überlegungen einbezogen, dass es sich bei C._______ zwar um einen Minderjährigen, aber nicht mehr um ein Kleinkind mit hohem Be- treuungsbedarf handelt, sondern vielmehr um einen Jugendlichen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zudem festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass A._______ hierzulande wegen Zahnbeschwerden behandelt wurde. C._______ wurde ebenfalls wegen Zahnschmerzen sowie einem "verknacksten" Fuss, Erkältungssymptomen und Hautproblemen behandelt. B._______ erhielt eine neue Brille. Sod- brennen, (…) sowie Erkältungssymptome wurden medikamentös behan- delt. Zudem war sie wegen Schlafproblemen und psychischer Belastung in psychiatrischer Behandlung und ihr wurden diesbezüglich am (…) Februar 2025 und (…) März 2025 Medikamente verschrieben. Darüber hinaus nimmt sie gemäss einem Laborbericht vom (…) Dezember 2024 Medika- mente zur Regulierung der (…). Die dokumentierten gesundheitlichen Be- schwerden von B._______ und die von ihr darüber hinaus vorgebachten gesundheitlichen Probleme ([…]) lassen nicht darauf schliessen, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen wäre, die in

D-2088/2025 Seite 15 Griechenland nicht erbracht werden könnte. Es ist an ihr, sich an die dort vorhandenen Gesundheitsinstitutionen zu wenden. In Bezug auf das Kindeswohl bleibt an dieser Stelle zu ergänzen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den Akten sind keine Hin- weise darauf zu entnehmen, dass C._______ in Griechenland von seinen Eltern getrennt werden könnte. Insgesamt betrachtet gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedro- hende Situation oder eine medizinische Notlage geraten.

E. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar-

E. 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung indivi- dueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend Zu- gang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Ver- sorgung. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist demnach eben- falls abzuweisen.

E. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über gültige Aufenthaltstitel ver- fügen.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2088/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2088/2025 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [sicherer Drittstaat]); Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Gleichentags zeigte D._______ die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an (Vollmachten vom 16. Dezember 2024) und diese erklärten, auf eine anderweitige Rechtsberatung oder -vertretung im Asylverfahren zu verzichten. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 31. Juli 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am 12. September 2024 Schutz gewährt wurde. D. D.a Am 19. Dezember 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 24. Dezember 2024 zu. Sie teilten zudem mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige griechische Aufenthaltstitel verfügen würden. E. Am 7. Januar 2025 lud das SEM die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter D._______ zu persönlichen Gesprächen auf den 16. Januar 2025 vor. F. Im Rahmen der am 16. Januar 2025 durchgeführten persönlichen Gespräche gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. F.a A._______ gab im Wesentlichen an, er sei im Iran zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe danach ein eigenes (...) betrieben. In Griechenland hätten sie sich drei Monate in einem Camp auf der Insel E._______ und anschliessend einen Monat in Athen aufgehalten. Danach seien sie von Athen über F._______ in die Schweiz geflogen. Die ihnen von den griechischen Behörden ausgestellten Dokumente hätten sie nach der Ankunft hierzulande vernichtet, aus Angst, man würde sie sogleich zurückschicken. Die Situation im Camp in E._______ sei katastrophal gewesen. Sie hätten ihr Zimmer mit einem Syrer teilen müssen, es habe nur einmal am Tag eine Mahlzeit gegeben, die hygienischen Bedingungen seien schlecht gewesen und sie seien nur zwei Mal medizinisch untersucht worden. Nachdem sie über eine Anzeigetafel erfahren hätten, dass sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie ein Papier erhalten, mit dem sie sich bei der Stadtverwaltung melden sollten. Arabischsprachigen Gesuchstellenden sei alles übersetzt worden, aber er spreche nur Farsi und dafür habe es bloss zwei Dolmetscher gegeben, die nur schwer erreichbar gewesen seien. Nach Erhalt der ID-Karten seien sie mit einem Schiff nach Athen gefahren und hätten dort bei einem Iraner für drei Wochen ein Zimmer gemietet. Er habe sich in dieser Zeit vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht. Weil sie sich die Mietkosten nicht länger hätten leisten können, hätten sie noch eine Woche im Victoriapark verbracht. Dort hätten sie täglich eine warme Mahlzeit erhalten. Andere Angebote wie Sprachkurse habe es nicht gegeben. Sie hätten zwar gewusst, dass sie Anspruch auf medizinische Versorgung in Krankenhäusern hätten, aber seine Frau, die an (...) gelitten habe, habe sich mangels Griechischkenntnissen nicht in einem Spital in Athen melden können. Informationen zum Erhalt der griechischen Steuernummer (AFM), der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und der Krankenversicherungsnummer (Papya) hätten sie nicht gehabt. Ihm gehe es gesundheitlich gut. F.b B._______ führte im Wesentlichen aus, sie habe im Iran die Matura gemacht und sei dann Hausfrau gewesen. Sie hätten ihr Heimatland am (...) Juni 2024 verlassen und sich vier Monate in Griechenland aufgehalten. Die Zustände im Camp in E._______ seien menschenunwürdig gewesen. Die Hygiene sei schlecht gewesen und sie hätten nur eine Mahlzeit am Tag erhalten. Finanzielle Unterstützung hätten sie dort nicht bekommen. Ihre Familie im Iran habe ihnen ab und zu Geld geschickt. Nach der Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie das Camp binnen eines Monats verlassen müssen. Sie hätten sich in Athen für drei Wochen ein Zimmer gemietet. Sie habe von einer Webseite namens Helios gehört und dort Informationen betreffend Wohnungs- und Arbeitssuche abrufen wollen, aber diese sei nicht mehr aktiv gewesen. Ihr Mann habe sich dann direkt bei Läden und anderen Lokalen nach Arbeitsmöglichkeiten erkundigt. Die Steuer- und Sozialversicherungsnummern hätten sie nicht erhalten. Nachdem sie die Miete für das Zimmer nicht mehr länger hätten bezahlen können, hätten sie noch eine Woche in einer Parkanlage verbracht. Dort hätten sie Mahlzeiten von der Stadtverwaltung bekommen. Sie habe (...) in den (...) und nachdem ihre (...) an (...) gestorben sei, mache sie sich deshalb Sorgen. Sie habe dies im Camp in E._______ gemeldet, aber keinen Arzttermin erhalten. In Athen hätten sie dann andere Sorgen gehabt, als sich um einen Arzttermin zu bemühen. Sie hätten sich um Unterkunft, Arbeit und Geld kümmern müssen. Ehemalige Freunde ihres Mannes aus dem Iran, die schon länger in der Schweiz seien, hätten ihnen dann Flugtickets besorgt. Die griechischen Reisedokumente hätten sie nach der Landung weggeworfen. Körperlich gehe es ihr gut, psychisch leide sie aber an Stress und innerer Anspannung. Sie sei nach dem Tod der (...) noch nicht so stabil gewesen und könne wohl deshalb das auf der Reise Erlebte nicht vergessen. F.c C._______ sagte im Wesentlichen aus, er habe im Iran die Schule bis zur neunten Klasse besucht und nebst Farsi etwas Englisch und Arabisch gelernt. Später hätte er das Gymnasium mit Schwerpunkt Sport besuchen wollen. Im Camp auf E._______ habe er keine Beschäftigung gehabt. Es habe weder Schul- noch Sprachunterricht gegeben. Er habe auch nicht anderweitig versucht, Griechisch zu lernen. In Athen hätten sie auf die Ausstellung der Reisepässe gewartet und seien dann in die Schweiz geflogen. Sein Vater habe in Griechenland nicht arbeiten können. Als sie zuletzt in einer Parkanlage geschlafen hätten, hätten sie von der Stadtverwaltung Essen erhalten. NGOs hätten sie nicht um Unterstützung angefragt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. G. Nachfolgend erteilten die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2025 der im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. H. Am 22. Januar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um weitere Informationen betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Griechenland. Die griechischen Behörden übermittelten dem SEM am 5. März 2025 Dokumente aus dem griechischen Asylverfahren zu (u.a. Asylentscheid mit Anhang [Informationen in Farsi]). I. I.a Am 17. März 2025 händigte das SEM den Beschwerdeführenden beziehungsweise der am 16. Januar 2025 mandatierten Rechtsvertretung im BAZ den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. I.b Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 18. März 2025. J. Mit Verfügung vom 19. März 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1), wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten (Dispositivziffer 3). Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. K. Mit Eingabe vom 26. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Befragung der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. Zudem ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmachten der Rechtsvertretung Kopien medizinischer Unterlagen bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4) einzugehen. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern. 5.3 Die rubrizierte Rechtsvertreterin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM hätte dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden von der im BAZ tätigen Rechtsvertretungsorganisation zu den persönlichen Gesprächen vom 16. Januar 2025 begleitet worden wären; A._______ habe bei der Befragung den Wunsch geäussert, dass die Familie künftig durch den besagten Leistungserbringer vertreten werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung durch Mitarbeitende des vom SEM mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragten Leistungserbringers haben (Art. 102f AsylG). Asylsuchende Personen können auf die Zuteilung einer solchen Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2024 den externen Rechtsvertreter D._______ mandatierten und auf eine anderweitige Rechtsberatung respektive -vertretung im Asylverfahren ausdrücklich verzichteten (vgl. SEM-Akte [...]-11). Mithin lag ein Verzicht auf Rechtsvertretung durch den Leistungserbringer im BAZ im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG vor. Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM via ihren Rechtsvertreter D._______ am 7. Januar 2025 für die persönlichen Gespräche auf den 16. Januar 2025 vorgeladen. Darin, dass D._______ die Beschwerdeführenden nicht zu den Gesprächen begleitete, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Das SEM hat die Befragungstermine rechtzeitig mitgeteilt und die Ausgestaltung des privaten Mandatsverhältnisses lag in der Verantwortung des externen Rechtsvertreters. Dessen persönliche Anwesenheit war bei den Gesprächen betreffend allfällige Rückführung der Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat nicht zwingend und die Gespräche entfalten auch ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters Wirkung, zumal sich aus den entsprechenden Protokollen vom 16. Januar 2025 (vgl. SEM-Akten [...]-28, 29 und 30) keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführenden wären nicht in der Lage gewesen, ihre Situation in Griechenland und die Gründe, welche ihrer Ansicht nach gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, darzulegen. Des Weiteren konnte die im BAZ tätige Rechtsvertretungsorganisation nach ihrer Mandatierung durch die Beschwerdeführenden zum Verfahrensgegenstand Stellung nehmen; Rügen in Zusammenhang mit der Durchführung der persönlichen Gespräche am 16. Januar 2024 in Abwesenheit einer Rechtsvertretung wurden dabei nicht erhoben (vgl. Stellungnahme vom 18. Januar 2025 [SEM-Akte {...}-39]). Anzumerken ist schliesslich, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführenden persönlich anzuhören respektive ihnen mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 AsylG). 5.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks erneuter Befragung der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen können (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und zur Gesundheitsversorgung). Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten sich nach der Schutzgewährung nur noch einen Monat in Griechenland aufgehalten und nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Es dürfe von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden. Nachdem dem griechischen Asylentscheid Informationen auf Farsi über die Rechte von Flüchtlingen und Unterstützungsmöglichkeiten angehängt seien, es praktisch in allen Flüchtlingscamps mindestens eine NGO und in Athen eine Vielzahl von NGOs gerade auch um den Victoriapark herum gebe und auf zahlreichen Webseiten Informationen auf Farsi über das Leben in Griechenland und die Rechte von Flüchtlingen erhältlich seien, könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen wären, sich Informationen über ihre Rechte und die verschiedenen Unterstützungsleistungen und Integrationskurse zu beschaffen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung um eine Familie, bei der grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Die Beschwerdeführenden würden über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie die Fähigkeit, Kontakte zu knüpfen und Informationen einzuholen, verfügen. A._______ sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen sollte auch B._______ die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar sein. Auch der Sohn sei mit (...) Jahren in einem arbeitsfähigen Alter und könne eine Berufs- oder Abendschule besuchen und seinen Bildungsweg fortsetzen. Nicht für jede Tätigkeit seien Griechischkenntnisse zwingend nötig. Zudem sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, die Landessprache allmählich zu erlernen. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei zudem ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten körperlichen und psychischen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt sei. 6.2 Die Beschwerdeführenden bestritten in der Rechtsmitteleingabe das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände, welche den Wegweisungsvollzug zumutbar machen würden. Sie hätten sich in Griechenland nur vier Monate aufgehalten und könnten kein Griechisch. Sie würden auch keine anderen Fremdsprachen beherrschen; einzig der Sohn könne etwas Englisch. A._______ habe sich mehrere Wochen intensiv um eine Arbeit bemüht, aber keine Stelle gefunden. Allein aus dem Umstand, dass karitative Organisationen Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche unterstützen würden, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie davon profitieren könnten. Sie hätten in Griechenland kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetz. Die Gewährung des Mindesteinkommens (EEE) sei an den Nachweis eines Wohnsitzes gebunden. Da Schutzsuchende mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern um staatliche oder von NGOs betriebene Unterkünfte konkurrieren würden, sei davon auszugehen, dass sie keine Wohnung finden würden. Entsprechend bestehe die Gefahr, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der fehlende Zugang zu Hilfsangeboten sei nicht auf ihre Untätigkeit zurückzuführen, sondern auf die allgemeinen Lebensumstände in Griechenland. Die Webseite von Helios sei nicht aktiv gewesen. B._______ sei gesundheitlich angeschlagen. Sie habe (...) in den (...) und befürchte, wie ihre (...) an (...) zu erkranken. Es sei unklar, ob das überlastete Gesundheitssystem Griechenlands in der Lage wäre, eine adäquate medizinische Versorgung sicherzustellen. Zudem sei bei ihr eine Auffälligkeit der (...) festgestellt worden, die weiterer Abklärungen bedürfe. Nach der Schutzgewährung in Griechenland sei ihr Erspartes innert weniger Wochen aufgebraucht gewesen und sie würden über keine finanziellen Ressourcen mehr verfügen. Mangels ausreichender Lebensgrundlage in Griechenland sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig. Bei einer Rückkehr dorthin würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend punktuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Bei einer heutigen Rückkehr nach Griechenland befinden sie sich in einer anderen Position als bei ihrer ersten Einreise. Sie wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen. Auch der Umstand, dass C._______ noch minderjährig ist, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Griechenland ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und an die daraus erwachsenen Verpflichtungen gebunden. Zudem wird C._______ zusammen mit seinen Eltern und somit seinen Hauptbezugspersonen nach Griechenland überstellt. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 7.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den EU-Staat Griechenland kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3.3 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland bereits wenige Wochen nach der Schutzgewährung verlassen haben. Mit ihren Vorbringen vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Vielmehr gab B._______ an, dass sie in der besagten Zeit nur eine einzige (inaktive) Webseite konsultiert und sich in Athen nicht um einen Arzttermin bemüht habe. Auch C._______ sagte aus, sie hätten keine NGOs um Unterstützung angefragt. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können, ist nicht zu erwarten. Weder die bislang noch fehlenden Griechischkenntnisse noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort sollten sie dauerhaft davon abhalten, Arbeitsstellen zu finden. Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in seine Überlegungen einbezogen, dass es sich bei C._______ zwar um einen Minderjährigen, aber nicht mehr um ein Kleinkind mit hohem Betreuungsbedarf handelt, sondern vielmehr um einen Jugendlichen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zudem festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass A._______ hierzulande wegen Zahnbeschwerden behandelt wurde. C._______ wurde ebenfalls wegen Zahnschmerzen sowie einem "verknacksten" Fuss, Erkältungssymptomen und Hautproblemen behandelt. B._______ erhielt eine neue Brille. Sodbrennen, (...) sowie Erkältungssymptome wurden medikamentös behandelt. Zudem war sie wegen Schlafproblemen und psychischer Belastung in psychiatrischer Behandlung und ihr wurden diesbezüglich am (...) Februar 2025 und (...) März 2025 Medikamente verschrieben. Darüber hinaus nimmt sie gemäss einem Laborbericht vom (...) Dezember 2024 Medikamente zur Regulierung der (...). Die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden von B._______ und die von ihr darüber hinaus vorgebachten gesundheitlichen Probleme ([...]) lassen nicht darauf schliessen, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen wäre, die in Griechenland nicht erbracht werden könnte. Es ist an ihr, sich an die dort vorhandenen Gesundheitsinstitutionen zu wenden. In Bezug auf das Kindeswohl bleibt an dieser Stelle zu ergänzen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass C._______ in Griechenland von seinen Eltern getrennt werden könnte. Insgesamt betrachtet gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar- 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über gültige Aufenthaltstitel verfügen. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr