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E-5038/2025

E-5038/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Da die Beschwerdeführenden ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht näher begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden zu erkennen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner sei gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig. Zum Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden sei auszuführen, dass sie ihre Situation in Griechenland durchwegs negativ darstellen würden und keine genügenden Anstrengungen unternommen hätten, sich in Griechenland zu integrieren und eine Existenz aufzubauen. Sie hätten sich gemäss eigenen Angaben nie darum bemüht, ausserhalb des Camps Unterstützung zu finden. Ihre Aussagen zur Kenntnisnahme der Informationen, die anerkannte Flüchtlinge mit dem Asylentscheid erhalten und die Rechte sowie Unterstützungsangebote erklären würden, seien ausweichend ausgefallen. Zudem hätten sie keinerlei Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren abgegeben. Da sie legal aus Griechenland ausgereist seien, sei nur schwer verständlich, dass sie keinerlei Unterlagen aus Griechenland mitgenommen hätten. Damit hätten sie dem SEM denn auch weitere Sachverhaltsabklärungen verunmöglicht. Ihre Aussagen, dass man ihnen immer gesagt habe, es gebe keine Unterstützung und sie ignoriert worden seien, müssten schliesslich als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Beschwerdeführenden hätten somit nur während wenigen Monaten ungenügende Bemühungen unternommen, mit ihrem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen Unterstützung zu suchen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort würden auch Migrantenorganisationen bieten. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden sodann die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es dürfe von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zusammenfassend halte das SEM fest, dass im Falle der Beschwerdeführenden mehrere begünstigende Umstände ersichtlich seien, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Sie könnten denn auch im Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern nach Griechenland zurückkehren, wodurch sich mehrere Personen um ein gemeinsames Haushaltseinkommen bemühen und bei der Betreuung des Sohnes mithelfen könnten. Mithin sei es ihnen nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.

E. 4.2.1 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, Griechenland biete den Beschwerdeführenden nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung oder Zugang zu staatlichen Mitteln. Die Beschwerdeführenden würden nicht die griechische Sprache sprechen, die Beschwerdeführerin sei zudem Analphabetin und ihr Kind sei erst (...) Jahre alt. In Griechenland hätten sie bis zu ihrer Ausreise keine Sozialhilfeleistungen beantragen und keine Unterkunft für die Familie finden können. Niemand habe ihnen geholfen und es sei auch nicht möglich gewesen, Arbeit zu finden. Die bürokratischen Hürden zur Beschaffung von Sozialhilfe und Zugang zur staatlichen Krankenversorgung seien derart hoch, dass die Familie dies ohne die griechische Sprache zu beherrschen und externe Hilfe nicht bewältigen könne. Im Falle einer Rückführung sei von Obdachlosigkeit auszugehen, was gegen die EMRK verstosse und nicht mit dem Übereinkommen der Rechte des Kindes vereinbar sei. Zudem würden sich die Ausführungen des SEM nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Es dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführenden auf die überlasteten Nichtregierungsorganisationen vor Ort hoffen müssen. Den Beschwerdeführenden werde ferner zur Last gelegt, dass sie die Situation in Griechenland als durchwegs negativ beurteilen würden und zu wenig Bemühungen unternommen hätten, um in Griechenland anzukommen. Diese Aussage des SEM sei kritisch zu beurteilen und äusserst fragwürdig. Wenn keine Unterstützung für Personen in schwierigen Situationen bereitgestellt würde, um ein Ankommen zu ermöglichen, sei eine Integration nicht möglich. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren wäre und daher als unzulässig gelten müsse. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Behörden berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätten, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen Bilder der Unterkunft in Griechenland sowie ein Brief von griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 9. Juli 2025 zu der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland zu den Akten gereicht. In diesem Brief wird im Wesentlichen ausgeführt, die grössten Hindernisse für den Zugang von Flüchtlingen zu den notwendigen Dokumenten und sozioökonomischen Rechten seien in der innerstaatlichen Gesetzgebung zu finden. Ferner habe die drastische Kürzung der Dienstleistungen nach dem Wegfall der USAID-Finanzmittel unmittelbare und schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, Flüchtlingen in Griechenland zu helfen. Angesichts dessen hätten die Nichtregierungsorganisationen ernsthafte Zweifel daran, dass Flüchtlinge die rechtlichen Hindernisse überwinden könnten, indem sie sich auf die von Nichtregierungsorganisationen angebotenen Dienste verlassen würden. Zudem wird auf im Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N [...]) eingereichte Videos, welche die fehlende Unterstützung sowie den Zustand der Unterbringung in Griechenland belegen sollen, verwiesen.

E. 5 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin kann nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Darunter fallen auch Familien mit Kindern. Deren Situation ist eingehend zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist bei Familien zu bejahen, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Dabei sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation de Beschwerdeführenden eingehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben sie nur kurze Zeit als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland verbracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft haben. So haben sie selbst angegeben, keine Unterstützung ausserhalb des Camps gesucht zu haben. Die Beschwerdeführenden müssen sich vorhalten lassen, dass sie bereits wenige Monate nach der Schutzgewährung wieder aus Griechenland ausreisten, was vermuten lässt, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein.

E. 7.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Brief von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Bildern und Videos, welche den Zustand der Unterkunft sowie die mangelnde Unterstützung belegen sollen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft.

E. 7.2.4 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5038/2025 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am (...) 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. B. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie die Originale der griechischen Aufenthaltsbewilligungen und der griechischen Reisepässe für Flüchtlinge sowie Kopien der afghanischen Tazkeras des Beschwerdeführers und dessen Vaters zu den Akten. C. C.a Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.b Mit E-Mail vom (...) 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt habe und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am (...) 2028 gültig sei. D. Anlässlich des am 5. Juni 2025 durchgeführten persönlichen Gesprächs wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu ihrer Rückführung nach Griechenland gewährt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in Afghanistan keine Ausbildung absolviert habe und Analphabetin sei. Als sie den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, hätten sie sich in D._______ in einem Camp aufgehalten. Ihnen seien die Dokumente gegeben worden und man habe ihnen gesagt, sie müssten das Camp verlassen. Im Camp sei ihr Sohn ferner sechsmal krank geworden, aber man habe sich nicht um ihn gekümmert. Nach der Flüchtlingsanerkennung sei denn auch die Lebensmittelausgabe eingestellt worden. Sie hätten ihren Lebensunterhalt nur durch Unterstützung von anderen Familien finanzieren können. Ihr Ehemann habe ein paar Mal eine Wohnung gesucht, aber keine finden können. Ausserhalb des Camps hätten sie nicht versucht, Hilfe zu bekommen. Sie hätten andere Afghanen im Camp gefragt, die gemeint hätten, so etwas gäbe es nicht. Sie habe sodann ein paarmal versucht, einen Sprachkurs zu absolvieren, sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass nur Minderjährige genommen würden. Sie wolle aber unbedingt etwas lernen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation gab sie an, dass es ihr gut gehe. Ihrem Sohn gehe es in der Schweiz auch gut, in Griechenland sei er jedoch ständig krank geworden. Angesprochen auf eine allfällige Rückführung nach Griechenland führte sie aus, dass sie auf keinen Fall zurückkehren wollten. Ihr Sohn sei noch klein und sie wünsche sich das Beste für ihr Kind. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan nicht viel gelernt habe. Er habe auf dem Land gelebt und die meiste Zeit seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Lesen und Schreiben habe er sich selber beigebracht. Er könne zwar kein Englisch sprechen, aber die Schrift lesen. Im Griechenland habe er im Camp nach Arbeit, einer Unterkunft oder Geldunterstützung gefragt, ihnen sei jedoch nicht geholfen worden. Ausserhalb des Camps habe er nicht um Hilfe gefragt. Zwar sei ihnen mit dem Asylentscheid mitgeteilt worden, an wen sie sich für Hilfe wenden könnten, ihnen sei dann jedoch gesagt worden, diese Hilfen seien eingestellt worden. Als Erwachsene hätten sie denn auch keinen Sprachkurs absolvieren können. Sodann habe er lediglich zwei Tage lang arbeiten können. Die Arbeit sei ihm von (...), vermittelt worden. Sie hätten sodann zwar versucht, eine Wohnung zu mieten, es sich aber nicht leisten können. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Der Sohn sei in Griechenland jedoch die ganze Zeit krank gewesen, weil es zu kalt gewesen sei. E. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 zum ihnen am gleichen Tag unterbreiteten Entscheidentwurf legten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dar, sie seien mit diesem nicht einverstanden. Die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen, es gäbe keine Zukunftsperspektiven. Die Familie habe keine Unterstützung bei der Integration sowie der Wohnungs- und Arbeitssuche erhalten. Unter den gegebenen Umständen sei es unmöglich gewesen, die Situation der Familie zu verbessern. Sodann halte das SEM fest, es seien mehrere günstige Umstände ersichtlich, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Diese Argumentation sei für die Rechtsvertretung nicht nachvollziehbar. Die Familie habe sich nicht längere Zeit in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache und habe keine ausreichenden finanziellen Mittel. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die vom SEM genannten Hilfsorganisationen die Beschwerdeführenden nicht vor einer drohenden Obdachlosigkeit schützen könnten, was insbesondere für vulnerable Familien schwerwiegende Folgen haben könnte. Aufgrund dessen seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 9. Juli 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Da die Beschwerdeführenden ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht näher begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden zu erkennen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner sei gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig. Zum Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden sei auszuführen, dass sie ihre Situation in Griechenland durchwegs negativ darstellen würden und keine genügenden Anstrengungen unternommen hätten, sich in Griechenland zu integrieren und eine Existenz aufzubauen. Sie hätten sich gemäss eigenen Angaben nie darum bemüht, ausserhalb des Camps Unterstützung zu finden. Ihre Aussagen zur Kenntnisnahme der Informationen, die anerkannte Flüchtlinge mit dem Asylentscheid erhalten und die Rechte sowie Unterstützungsangebote erklären würden, seien ausweichend ausgefallen. Zudem hätten sie keinerlei Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren abgegeben. Da sie legal aus Griechenland ausgereist seien, sei nur schwer verständlich, dass sie keinerlei Unterlagen aus Griechenland mitgenommen hätten. Damit hätten sie dem SEM denn auch weitere Sachverhaltsabklärungen verunmöglicht. Ihre Aussagen, dass man ihnen immer gesagt habe, es gebe keine Unterstützung und sie ignoriert worden seien, müssten schliesslich als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Beschwerdeführenden hätten somit nur während wenigen Monaten ungenügende Bemühungen unternommen, mit ihrem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen Unterstützung zu suchen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort würden auch Migrantenorganisationen bieten. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden sodann die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es dürfe von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zusammenfassend halte das SEM fest, dass im Falle der Beschwerdeführenden mehrere begünstigende Umstände ersichtlich seien, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Sie könnten denn auch im Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern nach Griechenland zurückkehren, wodurch sich mehrere Personen um ein gemeinsames Haushaltseinkommen bemühen und bei der Betreuung des Sohnes mithelfen könnten. Mithin sei es ihnen nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 4.2 4.2.1 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, Griechenland biete den Beschwerdeführenden nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung oder Zugang zu staatlichen Mitteln. Die Beschwerdeführenden würden nicht die griechische Sprache sprechen, die Beschwerdeführerin sei zudem Analphabetin und ihr Kind sei erst (...) Jahre alt. In Griechenland hätten sie bis zu ihrer Ausreise keine Sozialhilfeleistungen beantragen und keine Unterkunft für die Familie finden können. Niemand habe ihnen geholfen und es sei auch nicht möglich gewesen, Arbeit zu finden. Die bürokratischen Hürden zur Beschaffung von Sozialhilfe und Zugang zur staatlichen Krankenversorgung seien derart hoch, dass die Familie dies ohne die griechische Sprache zu beherrschen und externe Hilfe nicht bewältigen könne. Im Falle einer Rückführung sei von Obdachlosigkeit auszugehen, was gegen die EMRK verstosse und nicht mit dem Übereinkommen der Rechte des Kindes vereinbar sei. Zudem würden sich die Ausführungen des SEM nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Es dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführenden auf die überlasteten Nichtregierungsorganisationen vor Ort hoffen müssen. Den Beschwerdeführenden werde ferner zur Last gelegt, dass sie die Situation in Griechenland als durchwegs negativ beurteilen würden und zu wenig Bemühungen unternommen hätten, um in Griechenland anzukommen. Diese Aussage des SEM sei kritisch zu beurteilen und äusserst fragwürdig. Wenn keine Unterstützung für Personen in schwierigen Situationen bereitgestellt würde, um ein Ankommen zu ermöglichen, sei eine Integration nicht möglich. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren wäre und daher als unzulässig gelten müsse. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Behörden berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätten, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen Bilder der Unterkunft in Griechenland sowie ein Brief von griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 9. Juli 2025 zu der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland zu den Akten gereicht. In diesem Brief wird im Wesentlichen ausgeführt, die grössten Hindernisse für den Zugang von Flüchtlingen zu den notwendigen Dokumenten und sozioökonomischen Rechten seien in der innerstaatlichen Gesetzgebung zu finden. Ferner habe die drastische Kürzung der Dienstleistungen nach dem Wegfall der USAID-Finanzmittel unmittelbare und schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, Flüchtlingen in Griechenland zu helfen. Angesichts dessen hätten die Nichtregierungsorganisationen ernsthafte Zweifel daran, dass Flüchtlinge die rechtlichen Hindernisse überwinden könnten, indem sie sich auf die von Nichtregierungsorganisationen angebotenen Dienste verlassen würden. Zudem wird auf im Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N [...]) eingereichte Videos, welche die fehlende Unterstützung sowie den Zustand der Unterbringung in Griechenland belegen sollen, verwiesen.

5. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin kann nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern. 7.1.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Darunter fallen auch Familien mit Kindern. Deren Situation ist eingehend zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist bei Familien zu bejahen, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Dabei sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation de Beschwerdeführenden eingehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben sie nur kurze Zeit als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland verbracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft haben. So haben sie selbst angegeben, keine Unterstützung ausserhalb des Camps gesucht zu haben. Die Beschwerdeführenden müssen sich vorhalten lassen, dass sie bereits wenige Monate nach der Schutzgewährung wieder aus Griechenland ausreisten, was vermuten lässt, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. 7.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Brief von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Bildern und Videos, welche den Zustand der Unterkunft sowie die mangelnde Unterstützung belegen sollen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft. 7.2.4 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: