Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam mit dem volljährigen Kind der Beschwerdeführerin, dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwal- tungsgericht anhängig gemacht worden ist (Geschäftsnummer […], N […]), am 7. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 17. Dezember 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Gemäss den von ihnen eingereichten Dokumenten waren sie dort als Flüchtlinge anerkannt worden. C. Am 17. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am
30. März 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am
14. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie verfügten über eine bis am 13. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. E. Am 8. April 2025 gewährte das SEM den volljährigen Beschwerdeführen- den sowie ihrem älteren (minderjährigen) Kind das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. F. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 20. Mai 2025 äusserten sich die Be- schwerdeführenden und das volljährige Kind (Geschäftsnummer D-[…], N […]) zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie zur Wegweisung nach Griechenland.
D-3905/2025 Seite 3 Sie führten dabei im Wesentlichen aus, die Situation in Griechenland sei schwierig und unsicher. Mangels Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel könnten sie in Griechenland ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Auch hätten sie kein soziales Netzwerk, auf welches sie im Bedarfsfall zu- rückgreifen könnten. Zudem drohe ihnen als ethnischen Hazara in Grie- chenland durch die dortigen Paschtunen Gewalt. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, alle Familienmitglieder seien psychisch sehr belastet. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an. H. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie sinngemäss die Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den gestellten Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung, dass sich die Be- schwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vor- instanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegwei- sung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf eines einen Schriftenwechsel verzichtet.
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E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grund- sätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte in Grie- chenland könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge- nannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Si- cherheit. Sie hätten sich nach der Schutzgewährung nur noch kurze Zeit in Griechenland aufgehalten und nur ungenügende Bemühungen unternom- men, mit Ihrem Flüchtlingsstatus Unterstützung zu erhalten und zu begin- nen, sich zu integrieren. So seien sie ausgereist, ohne sich zuvor selbstän- dig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemein- nütziger Organisationen länger um eine wirtschaftliche und gesellschaftli- che Integration zu bemühen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung denn um eine Familie, bei welcher grund- sätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Allfällige Sprachbarrieren seien kein Hindernis, zumal von ihnen erwartet werden könne, dass sie sich bei Verständigungsschwierig- keiten elektronischer Hilfsmittel bedienten. Bei allfälligen Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechi- schen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, ein umfassendes Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und berufli- chen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Orga- nisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausge- stellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Be- schwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozial- versicherungswesen. Betreffend allfällige Probleme mit Dritten respektive Arbeitgebern könnten sie sich an die zuständigen Behörden wenden. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden seien denn auch nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre ge- sundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar und mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei denn auch die medizinische Ver- sorgung sichergestellt.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden sinngemäss, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraus- setzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des
D-3905/2025 Seite 6 Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife demnach in ihrem Fall nicht. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland, zumal Versäum- nisse des griechischen Staates nicht mit dem Hinweis auf Nichtregierungs- organisationen geheilt werden könnten. Sie hätten Griechenland verlas- sen, da sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätten. Im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin drohten sie erneut in eine solche zu geraten.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel Perso- nen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwer- wiegende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit. Für Familien mit Kin- dern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Vorausset- zungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Ab- wägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs- erfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare An- strengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht ha- ben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entschei- dend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zu- mutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine
D-3905/2025 Seite 7 existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft ab- wenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzu- stossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.).
E. 6.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweis- standard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund- sätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation aus- zugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK dro- hen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzbe- rechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechen- land keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort somit – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifika- tionsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum
D-3905/2025 Seite 8 [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Grie- chenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deu- tet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rück- kehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährigen Be- schwerdeführenden, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf- halten und gemeinsam mit ihren Eltern (sowie einem volljährigen Ge- schwisterkind) weggewiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufge- zeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Er- kenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerde- führenden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unter- nommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie bereits wenige Wochen nach der Schutzgewäh- rung wieder aus Griechenland ausreisten, was vermuten lässt, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort lang- fristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistun- gen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finan- zielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage
D-3905/2025 Seite 9 geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, ist nicht zu erwarten. Weder die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landes- sprache noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort ste- hen einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen. Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu So- zialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversor- gung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechi- schen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Hinsichtlich der behaupteten Ausbeu- tung ihrer Arbeitskraft und der angeblichen Gefahren, die ihnen durch an- dere Flüchtlinge aufgrund ihrer Ethnie drohten, gilt das Gleiche, ist es ihnen doch auch diesbezüglich zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich um Schutz zu bemühen.
E. 7.2.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zudem festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies- sen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden steht ihrer Rück- führung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Be- handlungsbedarf finden. Den sich bei den Akten befindenden medizini- schen Berichten ist zu entnehmen, dass bei der volljährigen Beschwerde- führerin eine Gastritis und ängstliche Depressionen diagnostiziert wurden, zu deren Behandlung jeweils Medikamente abgegeben wurden (vgl. A36/3 und A39/3). Mangels anderweitiger Arztberichte ist davon auszugehen, dass die jeweilige Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Zudem gaben die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch jeweils zu Protokoll, es gehe ihnen gut (vgl. A33/9 F62 f., A34/9 F59 f. und A35/5 F29). Belege für die im Rahmen der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf geltend gemachten psychischen Leiden der übrigen
D-3905/2025 Seite 10 Beschwerdeführenden finden sich in den Akten keine und werden auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht.
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legal- vermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen so- zialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rück- kehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese er- scheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufent- haltstitel verfügen (vgl. A31/1), ist der Vollzug der Wegweisung auch mög- lich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-3905/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3905/2025 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat / beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam mit dem volljährigen Kind der Beschwerdeführerin, dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist (Geschäftsnummer [...], N [...]), am 7. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 17. Dezember 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Gemäss den von ihnen eingereichten Dokumenten waren sie dort als Flüchtlinge anerkannt worden. C. Am 17. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 30. März 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 14. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie verfügten über eine bis am 13. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. E. Am 8. April 2025 gewährte das SEM den volljährigen Beschwerdeführenden sowie ihrem älteren (minderjährigen) Kind das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. F. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 20. Mai 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden und das volljährige Kind (Geschäftsnummer D-[...], N [...]) zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Sie führten dabei im Wesentlichen aus, die Situation in Griechenland sei schwierig und unsicher. Mangels Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel könnten sie in Griechenland ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Auch hätten sie kein soziales Netzwerk, auf welches sie im Bedarfsfall zurückgreifen könnten. Zudem drohe ihnen als ethnischen Hazara in Griechenland durch die dortigen Paschtunen Gewalt. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, alle Familienmitglieder seien psychisch sehr belastet. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an. H. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den gestellten Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vor-instanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf eines einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte in Griechenland könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten sich nach der Schutzgewährung nur noch kurze Zeit in Griechenland aufgehalten und nur ungenügende Bemühungen unternommen, mit Ihrem Flüchtlingsstatus Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. So seien sie ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung denn um eine Familie, bei welcher grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Allfällige Sprachbarrieren seien kein Hindernis, zumal von ihnen erwartet werden könne, dass sie sich bei Verständigungsschwierigkeiten elektronischer Hilfsmittel bedienten. Bei allfälligen Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, ein umfassendes Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Betreffend allfällige Probleme mit Dritten respektive Arbeitgebern könnten sie sich an die zuständigen Behörden wenden. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden seien denn auch nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar und mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei denn auch die medizinische Versorgung sichergestellt. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden sinngemäss, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife demnach in ihrem Fall nicht. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland, zumal Versäumnisse des griechischen Staates nicht mit dem Hinweis auf Nichtregierungsorganisationen geheilt werden könnten. Sie hätten Griechenland verlassen, da sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätten. Im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin drohten sie erneut in eine solche zu geraten. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.). 6.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten und gemeinsam mit ihren Eltern (sowie einem volljährigen Geschwisterkind) weggewiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.2 7.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerde-führenden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie bereits wenige Wochen nach der Schutzgewährung wieder aus Griechenland ausreisten, was vermuten lässt, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, ist nicht zu erwarten. Weder die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort stehen einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen. Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Hinsichtlich der behaupteten Ausbeutung ihrer Arbeitskraft und der angeblichen Gefahren, die ihnen durch andere Flüchtlinge aufgrund ihrer Ethnie drohten, gilt das Gleiche, ist es ihnen doch auch diesbezüglich zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich um Schutz zu bemühen. 7.2.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zudem festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden steht ihrer Rückführung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Behandlungsbedarf finden. Den sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass bei der volljährigen Beschwerdeführerin eine Gastritis und ängstliche Depressionen diagnostiziert wurden, zu deren Behandlung jeweils Medikamente abgegeben wurden (vgl. A36/3 und A39/3). Mangels anderweitiger Arztberichte ist davon auszugehen, dass die jeweilige Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Zudem gaben die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch jeweils zu Protokoll, es gehe ihnen gut (vgl. A33/9 F62 f., A34/9 F59 f. und A35/5 F29). Belege für die im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten psychischen Leiden der übrigen Beschwerdeführenden finden sich in den Akten keine und werden auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufenthaltstitel verfügen (vgl. A31/1), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: