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E-8738/2025

E-8738/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Damit erübrigen sich die Anträge der Beschwerdeführenden betreffend Aussetzung des Vollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt wird und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und damit begründet, das SEM habe die konkrete Situation der Familie «nicht genug untersucht». Ein pauschaler Verweis auf Griechenland als sicheren Drittstaat genüge nicht bei der umfangreichen Beweislage für Menschenrechtsverletzungen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und insbesondere auch den medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...]-45/2) rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, insbesondere S. 6 ff.). Dabei durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versorgung vor Ort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM sodann aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handle und die Lebensbedingungen in Griechenland anerkanntermassen schwierig seien, reiche nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von vornherein zu begründen. Sämtliche Familienmitglieder seien gesund und auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, um die von Ihnen bemängelte Situation langfristig zu verbessern. Ihre Angaben liessen vielmehr darauf schliessen, dass Griechenland für sie lediglich ein Transitland gewesen sei. In einer Gesamtwürdigung sei nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Griechenland trotz den ihnen zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Allfällige Hindernisse hinsichtlich ihrer Integration in Griechenland erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative insgesamt nicht unüberwindbar. Auch das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes in Griechenland spreche bei ihnen als gesunden Eltern mit gesunden Kindern nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland.

E. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer Vorbringen und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland, im Wesentlichen entgegen, ihre Rückführung sei mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Sie hätten in Griechenland ohne irgendeine Form von Unterstützung gelebt, obwohl sie viele Anstrengungen unternommen hätten. In Deutschland, Frankreich und den Niederlanden seien Rückführungen nach Griechenland bei Schutzberechtigten als unzulässig bewertet worden. In Griechenland hätten sie weder einen sicheren Ort zum Leben noch Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Rückführung würde auch die grundlegenden Rechte ihrer Kinder verletzen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt; sie verfügen über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten können.

E. 6.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe Griechenland nicht als sicheren Drittstaat betrachten, ändert daran nichts.

E. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und deutscher Verwaltungsgerichte vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt.

E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).

E. 8.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend gaben die Beschwerdeführenden anlässlich ihres Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat an, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Auch haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Ferner ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit offenbar gelungen ist, während ihrer Aufenthalte in F._______, im G._______ und in der H._______ ihre Existenz zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies ihnen nicht auch in Griechenland möglich sein sollte, zumal sie ihre Handlungsfähigkeit bereits bewiesen haben und in der Lage waren, mit den griechischen Migrationsbehörden zwecks Ausstellung der notwendigen Reisedokumente in Kontakt zu treten, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und auch die finanziellen Mittel für die Reise aufzubringen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückführung der Kinder nach Griechenland, das sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Kinderrechtskonvention verpflichtet hat, deren grundlegende Rechte verletzen sollte, zumal die Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden, sondern mit diesen zusammen ausreisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. u.v. Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Die Beschwerdeführenden sind sodann gesund. Auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diesbezüglich Komplikationen aufgetreten sind. Die Schwangerschaft könnte höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.

E. 8.3 Es besteht auch keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterkunft und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.H.), womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis am 26. Mai 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland verfügen.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8738/2025 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie gültige griechische Aufenthaltstitel und Reisedokumente für alle Familienmitglieder sowie die Tazkeras des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am 27. Mai 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 30. Juli 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.d Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. August 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 27. Mai 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis am 26. Mai 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. B. Am 24. Juli 2025 (Beschwerdeführer) und am 7. August 2025 (Beschwerdeführerin) wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs jeweils das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Kern machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Griechenland keine Bekannten oder Verwandten. Ihr ursprüngliches Ziel sei es vielmehr gewesen, in die Schweiz zu gelangen, wo der Bruder des Beschwerdeführers lebe. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien nicht so gut wie in der Schweiz. Konkret bemängelten sie die schlechte Verpflegung im griechischen Camp, da sie lediglich einmal täglich Essen erhielten. Zudem hätten sie keine Sprachkurse besuchen oder einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Griechenland sei ungenügend gewesen. Auch die schulischen Angebote seien mangelhaft, weshalb die Kinder in Griechenland keine Zukunftsperspektiven hätten. Sie hätten gehört, dass es in der Schweiz gute Möglichkeiten für die Kinder gebe, dass sie zur Schule gehen könnten und man hier Geld bekomme. Zur aktuellen gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, ihm gehe es gut. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei schwanger und leide daher unter Schwindelanfällen und Übelkeit. Die Kinder seien gesund. C. C.a Am 5. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. C.b In der gleichentags eingereichten Stellungnahme wurde zusammenfassend ausgeführt, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um vulnerable Personen, für welche eine Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich unzumutbar sei, wenn nicht begünstigende Umstände vorlägen. Im vorliegenden Fall könne nicht von begünstigenden Umständen gesprochen werden. Die Beschwerdeführenden hätten sich nur für wenige Tage nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland aufgehalten, verfügten über keinerlei Griechischkenntnisse und auch keine Arbeitserfahrung nach Erhalt des Schutzstatus. Es könne auch nicht von einem tragfähigen familiären oder sozialen Netz ausgegangen werden. Die Wahrscheinlichkeit sei demnach gross, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, umso mehr angesichts der baldigen Geburt des vierten Kindes. Unter diesen Umständen könne nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Bestreitung des Lebensunterhalts mitwirke. Mangels staatlicher Unterstützung sei keinesfalls sichergestellt, dass die Familie in Griechenland wieder Fuss fassen könne und lückenlos eine Unterkunft, medizinische Versorgung und finanzielle Mittel haben werde. Die Beschwerdeführenden hätten dargelegt, dass sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen hätten, um in Griechenland Unterstützung zu erhalten, die ihnen jedoch verwehrt blieb. Der Vollzug der Wegweisung sei somit als unzumutbar einzustufen. D. Mit Verfügung vom 6. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 14. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Damit erübrigen sich die Anträge der Beschwerdeführenden betreffend Aussetzung des Vollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt wird und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und damit begründet, das SEM habe die konkrete Situation der Familie «nicht genug untersucht». Ein pauschaler Verweis auf Griechenland als sicheren Drittstaat genüge nicht bei der umfangreichen Beweislage für Menschenrechtsverletzungen. 4.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und insbesondere auch den medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...]-45/2) rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, insbesondere S. 6 ff.). Dabei durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versorgung vor Ort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM sodann aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handle und die Lebensbedingungen in Griechenland anerkanntermassen schwierig seien, reiche nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von vornherein zu begründen. Sämtliche Familienmitglieder seien gesund und auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, um die von Ihnen bemängelte Situation langfristig zu verbessern. Ihre Angaben liessen vielmehr darauf schliessen, dass Griechenland für sie lediglich ein Transitland gewesen sei. In einer Gesamtwürdigung sei nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Griechenland trotz den ihnen zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Allfällige Hindernisse hinsichtlich ihrer Integration in Griechenland erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative insgesamt nicht unüberwindbar. Auch das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes in Griechenland spreche bei ihnen als gesunden Eltern mit gesunden Kindern nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer Vorbringen und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland, im Wesentlichen entgegen, ihre Rückführung sei mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Sie hätten in Griechenland ohne irgendeine Form von Unterstützung gelebt, obwohl sie viele Anstrengungen unternommen hätten. In Deutschland, Frankreich und den Niederlanden seien Rückführungen nach Griechenland bei Schutzberechtigten als unzulässig bewertet worden. In Griechenland hätten sie weder einen sicheren Ort zum Leben noch Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Rückführung würde auch die grundlegenden Rechte ihrer Kinder verletzen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt; sie verfügen über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten können. 6.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe Griechenland nicht als sicheren Drittstaat betrachten, ändert daran nichts. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und deutscher Verwaltungsgerichte vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 8.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend gaben die Beschwerdeführenden anlässlich ihres Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat an, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Auch haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Ferner ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit offenbar gelungen ist, während ihrer Aufenthalte in F._______, im G._______ und in der H._______ ihre Existenz zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies ihnen nicht auch in Griechenland möglich sein sollte, zumal sie ihre Handlungsfähigkeit bereits bewiesen haben und in der Lage waren, mit den griechischen Migrationsbehörden zwecks Ausstellung der notwendigen Reisedokumente in Kontakt zu treten, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und auch die finanziellen Mittel für die Reise aufzubringen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückführung der Kinder nach Griechenland, das sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Kinderrechtskonvention verpflichtet hat, deren grundlegende Rechte verletzen sollte, zumal die Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden, sondern mit diesen zusammen ausreisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. u.v. Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Die Beschwerdeführenden sind sodann gesund. Auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diesbezüglich Komplikationen aufgetreten sind. Die Schwangerschaft könnte höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 8.3 Es besteht auch keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterkunft und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.H.), womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis am 26. Mai 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland verfügen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: