Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 8. August 2024 bereits in Griechenland um Asyl nach- gesucht hatten. Gemäss den von ihnen eingereichten Dokumenten waren sie dort als Flüchtlinge anerkannt worden. C. Mit Schreiben vom 28. November 2024 gewährte das SEM den Beschwer- deführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensent- scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegwei- sung nach Griechenland. D. Am 29. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am
2. Dezember 2024 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am
24. September 2024 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie verfügten über eine bis am 23. September 2027 gültige Aufenthalts- bewilligung. F. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 äusserten sich die Beschwer- deführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland.
D-2415/2025 Seite 3 Sie führten dabei im Wesentlichen aus, dass sie in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten hätten. Nach Erhalt des Schutzstatus seien sie auf sich alleine gestellt gewesen und hätten ihren Lebensunterhalt selbst be- streiten müssen. Die griechischen Behörden hätten sie weder finanziell noch mit Nahrung oder Sachleistungen unterstützt und die minderjährigen Beschwerdeführenden hätten keine Schule besuchen können. Mit der fi- nanziellen Hilfe von Familienangehörigen seien sie zunächst in einer Woh- nung mit anderen Personen und später in einem Hotel untergekommen. Mangels Sprachkenntnisse könnten sie in Griechenland keiner Arbeit nachgehen und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, die volljährige Be- schwerdeführerin habe ein Magenleiden, während der volljährige Be- schwerdeführer psychisch belastet sei und Konzentrationsstörungen habe. Zudem habe der minderjährige Beschwerdeführer seit frühester Kindheit ein Herzleiden. Eine medizinische Behandlung dieser Leiden sei ihnen in Griechenland verwehrt worden. G. Am 14. Februar 2025 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführen- den sowie ihr ältestes Kind persönlich an. H. Am 28. März 2025 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechts- vertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. I. Mit Verfügung vom 28. März 2025 – eröffnet am 31. März 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und un- ter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis an. J. Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der
D-2415/2025 Seite 4 angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventu- aliter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kosten- vorschussverzicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerde- anträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliess- lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nicht- eintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegen- stand des Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2415/2025 Seite 5
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und pauschal damit begründet, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Zudem sei es auf die individuellen Um- stände der Beschwerdeführenden und ihre Fähigkeiten nicht ausreichend eingegangen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie ge- gebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHIND- LER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert sodann die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich aus- einandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhande- nen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren indivi- duelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheits- zustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter wurde in der angefochtenen
D-2415/2025 Seite 6 Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvoll- ziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess (vgl. A56/21 S. 6 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausfüh- rungen zu der Situation und den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versorgung ebendort zu entneh- men. Darüber hinaus war es den Beschwerdeführenden offensichtlich auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese mit einer achtseitigen Beschwerde sachgerecht anzu- fechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuwei- sen.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grund- sätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte in Grie- chenland könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge- nannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Si- cherheit. Sie hätten sich nach der Schutzgewährung nur noch kurze Zeit in Griechenland aufgehalten und nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asyl- rechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Sie hätten offensichtlich nie die Absicht gehabt, in Griechenland zu verbleiben und sich dort eine Exis- tenz aufzubauen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung denn um eine Familie, bei welcher grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu beja- hen sei. Kenntnisse der Griechischen oder anderer Fremdsprachen und
D-2415/2025 Seite 7 eine Ausbildung seien nicht für jede Berufstätigkeit nötig, zumal der Be- schwerdeführer durchaus Arbeitserfahrung aufweise und seinen eigenen Angaben nach in seiner Zeit in Griechenland sogar etwas Englisch gelernt habe. Bei allfälligen Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu be- streiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das garantierte Min- desteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskon- zept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglich- keit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversiche- rungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden Zugang zum grie- chischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen, zumal sie gemäss den Akten bereits über eine eigene Steuernummer verfügten und bei den griechischen Behörden registriert seien. Betreffend den Zugang zu Schul- bildung sei festzuhalten, dass in Griechenland für alle Kinder (einschliess- lich Schutzberechtigter) eine gesetzlich verankerte Schulpflicht besteht. Der Zugang zum dortigen Bildungssystem für die minderjährigen Be- schwerdeführenden sei somit gesichert. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden seien denn auch nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre Beschwerden seien in Grie- chenland behandelbar und mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei denn auch die medizinische Versorgung sichergestellt.
E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife demnach in ihrem Fall nicht. Sie hätten sich nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten, sprächen die Landesprache nicht und hätten als vierköpfige Familie kaum eine Möglichkeit, dauerhaft eine adäquate Unterkunft zu finden. Bei der Arbeit, welcher der volljährige Beschwerdeführer nachgegangen sei, habe es sich denn auch nur um Freiwilligenarbeit gehandelt, was nicht mit einem Zugang zum Arbeitsmarkt gleichzusetzen sei. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden in Griechenland kein soziales oder familiäres Um- feld, welches sie unterstützen könne. Sie hätten Griechenland verlassen, da sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätten und ihnen die Obdachlosigkeit gedroht habe. Im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin drohten sie erneut in eine solche zu geraten.
D-2415/2025 Seite 8
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel Perso- nen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwer- wiegende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit. Für Familien mit Kin- dern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Vorausset- zungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Ab- wägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs- erfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare An- strengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht ha- ben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entschei- dend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zu- mutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft ab- wenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzu- stossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder
D-2415/2025 Seite 9 gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.).
E. 7.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweis- standard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund- sätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation aus- zugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK dro- hen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzbe- rechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechen- land keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort somit – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifika- tionsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Grie- chenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich
D-2415/2025 Seite 10 deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedri- genden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenste- hen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf- halten und gemeinsam mit ihren Eltern weggewiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufge- zeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Er- kenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdefüh- renden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unter- nommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie bereits kurze Zeit nach der Schutzgewährung ausreisten, was die Einschätzung der Vorinstanz, sie hätten nie beabsich- tigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, bestätigt. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort lang- fristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistun- gen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finan- zielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können, ist nicht zu erwarten. Weder die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landes- sprache noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort ste- hen einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen. Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu So- zialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversor- gung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechi- schen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich
D-2415/2025 Seite 11 bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern.
E. 8.2.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zudem festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies- sen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden steht ihrer Rück- führung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Be- handlungsbedarf finden. Den sich bei den Akten befindenden medizini- schen Berichten ist zu entnehmen, dass bei der volljährigen Beschwerde- führerin am 13. Januar 2025 eine laparoskopische Cholezystektomie (Gal- lenblasenentfernung) in der Schweiz durchgeführt wurde (vgl. A41/3 und A44/4). Zudem wurden zur Behandlung trockener Augen Medikamente ab- gegeben (vgl. A50/1). Mangels anderweitiger Arztberichte ist davon auszu- gehen, dass die jeweilige Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Belege für das geltend gemachte Herzleiden des minderjährigen und die psychischen Probleme des volljährigen Beschwerdeführers finden sich in den Akten keine.
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legal- vermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen so- zialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rück- kehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese er- scheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.3 Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor- instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien
D-2415/2025 Seite 12 für die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Subeventu- alantrag ist abzuweisen.
E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufent- haltstitel verfügen (vgl. A29/3), ist der Vollzug der Wegweisung auch mög- lich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-2415/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2415/2025 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Thomas Segessenmann, Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Tamara Trost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 8. August 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Gemäss den von ihnen eingereichten Dokumenten waren sie dort als Flüchtlinge anerkannt worden. C. Mit Schreiben vom 28. November 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. D. Am 29. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 2. Dezember 2024 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 24. September 2024 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie verfügten über eine bis am 23. September 2027 gültige Aufenthalts-bewilligung. F. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie führten dabei im Wesentlichen aus, dass sie in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten hätten. Nach Erhalt des Schutzstatus seien sie auf sich alleine gestellt gewesen und hätten ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten müssen. Die griechischen Behörden hätten sie weder finanziell noch mit Nahrung oder Sachleistungen unterstützt und die minderjährigen Beschwerdeführenden hätten keine Schule besuchen können. Mit der finanziellen Hilfe von Familienangehörigen seien sie zunächst in einer Wohnung mit anderen Personen und später in einem Hotel untergekommen. Mangels Sprachkenntnisse könnten sie in Griechenland keiner Arbeit nachgehen und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, die volljährige Beschwerdeführerin habe ein Magenleiden, während der volljährige Beschwerdeführer psychisch belastet sei und Konzentrationsstörungen habe. Zudem habe der minderjährige Beschwerdeführer seit frühester Kindheit ein Herzleiden. Eine medizinische Behandlung dieser Leiden sei ihnen in Griechenland verwehrt worden. G. Am 14. Februar 2025 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden sowie ihr ältestes Kind persönlich an. H. Am 28. März 2025 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. I. Mit Verfügung vom 28. März 2025 - eröffnet am 31. März 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. J. Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kosten-vorschussverzicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerde-anträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und pauschal damit begründet, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Zudem sei es auf die individuellen Umstände der Beschwerdeführenden und ihre Fähigkeiten nicht ausreichend eingegangen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert sodann die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheits-zustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess (vgl. A56/21 S. 6 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zu der Situation und den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Darüber hinaus war es den Beschwerdeführenden offensichtlich auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese mit einer achtseitigen Beschwerde sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte in Griechenland könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten sich nach der Schutzgewährung nur noch kurze Zeit in Griechenland aufgehalten und nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Sie hätten offensichtlich nie die Absicht gehabt, in Griechenland zu verbleiben und sich dort eine Existenz aufzubauen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung denn um eine Familie, bei welcher grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Kenntnisse der Griechischen oder anderer Fremdsprachen und eine Ausbildung seien nicht für jede Berufstätigkeit nötig, zumal der Beschwerdeführer durchaus Arbeitserfahrung aufweise und seinen eigenen Angaben nach in seiner Zeit in Griechenland sogar etwas Englisch gelernt habe. Bei allfälligen Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen, zumal sie gemäss den Akten bereits über eine eigene Steuernummer verfügten und bei den griechischen Behörden registriert seien. Betreffend den Zugang zu Schulbildung sei festzuhalten, dass in Griechenland für alle Kinder (einschliesslich Schutzberechtigter) eine gesetzlich verankerte Schulpflicht besteht. Der Zugang zum dortigen Bildungssystem für die minderjährigen Beschwerdeführenden sei somit gesichert. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden seien denn auch nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre Beschwerden seien in Griechenland behandelbar und mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei denn auch die medizinische Versorgung sichergestellt. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife demnach in ihrem Fall nicht. Sie hätten sich nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten, sprächen die Landesprache nicht und hätten als vierköpfige Familie kaum eine Möglichkeit, dauerhaft eine adäquate Unterkunft zu finden. Bei der Arbeit, welcher der volljährige Beschwerdeführer nachgegangen sei, habe es sich denn auch nur um Freiwilligenarbeit gehandelt, was nicht mit einem Zugang zum Arbeitsmarkt gleichzusetzen sei. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden in Griechenland kein soziales oder familiäres Umfeld, welches sie unterstützen könne. Sie hätten Griechenland verlassen, da sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätten und ihnen die Obdachlosigkeit gedroht habe. Im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin drohten sie erneut in eine solche zu geraten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.). 7.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten und gemeinsam mit ihren Eltern weggewiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.2 8.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie bereits kurze Zeit nach der Schutzgewährung ausreisten, was die Einschätzung der Vorinstanz, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, bestätigt. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können, ist nicht zu erwarten. Weder die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort stehen einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen. Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. 8.2.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zudem festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden steht ihrer Rückführung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Behandlungsbedarf finden. Den sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass bei der volljährigen Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 eine laparoskopische Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) in der Schweiz durchgeführt wurde (vgl. A41/3 und A44/4). Zudem wurden zur Behandlung trockener Augen Medikamente abgegeben (vgl. A50/1). Mangels anderweitiger Arztberichte ist davon auszugehen, dass die jeweilige Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Belege für das geltend gemachte Herzleiden des minderjährigen und die psychischen Probleme des volljährigen Beschwerdeführers finden sich in den Akten keine. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.3 Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor-instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufenthaltstitel verfügen (vgl. A29/3), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: