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E-3580/2025

E-3580/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2024 in Griechen- land ein Asylgesuch eingereicht hatten und ihnen dort am 8. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 21. März 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö- riger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregu- lärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwer- deführenden. D. Am 26. März 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schrift- lich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid ge- mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Am 27. März 2025 reichten sie eine schriftliche Stellung- nahme ein. E. Am 4. April 2025 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden soge- nannte Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. F. Die Beschwerdeführenden führten im Wesentlichen aus, sie hätten zuerst zwei Monate auf der Insel E._______ verbracht, dann zwei Monate im Camp (…). Nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie noch bis zur Ausstel- lung ihrer Identitäts- und Reisepapiere in der Unterkunft bleiben dürfen, hätten aber sonst keine Unterstützung mehr erhalten. Namentlich habe es keine Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft und bei der Arbeitssuche oder Sprachkurse gegeben. Ohne Sprachkenntnisse, ohne Orientierung

E-3580/2025 Seite 3 und Erfahrung mit dem System und ohne Familienangehörige, die sie un- terstützen könnten, sei es ihnen unmöglich gewesen, in Griechenland zu bleiben. Es sei nicht möglich gewesen, eine Stelle zu finden und sie hätten auch kein Geld gehabt, um sich eine Unterkunft zu besorgen. Nach Verlas- sen des Camps seien sie nach Athen gegangen, weil sie gehofft hätten, dort Hilfe zu finden, hätten dort aber weder soziale Kontakte gehabt noch Kontakt zu Hilfsorganisationen oder Behörden herstellen können. Die In- formationen und weiterführenden Links auf Farsi auf dem Asylentscheid hätten sie nicht genutzt, um Hilfe zu erhalten, da ihnen vom Personal im Camp mehrmals gesagt worden sei, dass es keine Möglichkeit für Unter- stützung gebe. Schliesslich habe ihnen ein Freund aus Frankreich Geld für die Flugtickets der Weiterreise geschickt. G. Am 7. April 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernah- meersuchen zu. H. H.a Am 7. Mai 2025 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H.b Die Beschwerdeführenden liessen am 8. Mai 2025 ihre Stellungnahme einreichen. In dieser betonten sie, dass sie keine weitere finanzielle Unter- stützung seitens ihrer Familienangehörigen erwarten könnten. Die Ein- schätzung des SEM, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland in Bezug auf Fürsorge, Erwerbstätigkeit und Gewährung einer Unterkunft griechischen beziehungsweise anderen ausländischen Personen gleich- gestellt seien, sei unzutreffend. Die Schlussfolgerung, dass das Asylver- fahren in Griechenland funktioniere und sie sich zurechtgefunden hätten, sei nicht nachvollziehbar und die Erwartung, dass sie innert nützlicher Frist eine Arbeit finden könnten und sollten, sei unrealistisch. Die Umstände in Griechenland seien in casu in einer Gesamtschau nicht als begünstigend einzustufen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich insbesondere auch un- ter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar. I. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-3580/2025 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie bean- tragten, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechi- schen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zu Unterbrin- gung und medizinsicher Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihrer Beschwerde fest.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (respektive wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei in diesem Punkt zu kassieren). Somit ist die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025, soweit den Asylpunkt betreffend (Nichteintreten auf die Asylgesuche; Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung), in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegwei- sung als solche (Dispositivziffer 2) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdever- fahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen – res- pektive die Verfügung in diesem Punkt zu kassieren – ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Zur Begründung der Wegweisungs(vollzugs)verfügung führte das SEM das Folgende aus:

E. 4.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich der Vollzug von Wegweisungen nach Griechenland grundsätzlich als zulässig. Das Gericht gehe davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzude- cken. Es könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gespro- chen oder von einer Situation ausgegangen werden, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Be- schwerdeführenden könnten sich als Schutzberechtigte auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates

E-3580/2025 Seite 6 vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Gemäss ih- ren Angaben hätten sie sich bis kurz vor der Ausreise durchwegs in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufgehalten. Ihre An- gaben, wonach sie keine Unterstützung erhalten hätten, seien stereotyp. Sie hätten es unterlassen, sich dort längerfristig und selbstständig um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Es gelinge ihnen folglich nicht, darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum verwehrt gewesen wäre. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen in Griechenland ver- möchten die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Es gebe keine erhärteten Hinweise dafür, dass Griechenland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Es könnte von den Be- schwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbe- darf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nö- tigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden.

E. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gehe ferner weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte auch bei Fami- lien im Fall des Vorliegens begünstigender Umstände. Es wäre den Be- schwerdeführenden zumutbar gewesen, die zur Verfügung stehenden In- formationen zur Kenntnis zu nehmen und sich um den Erhalt der verschie- denen Unterstützungsleistungen zu bemühen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Sie hätten nur während weniger Wochen ungenügende dies- bezügliche Bemühungen unternommen und die Möglichkeiten, ihre Rechte einzufordern, nicht ausgeschöpft. Daher könne es ihnen nicht gelingen, darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum verwehrt worden wäre. Sprachbarrieren würden nicht als Hindernis erachtet. Die Beschwerdeführenden (Eltern) seien arbeits- fähig und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei ihnen zumutbar. Nament- lich verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und viel- seitige Berufserfahrung. Zudem könnten Schutzberechtigte, die nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, beim grie- chischen Staat das sogenannte Garantierte Mindesteinkommen bean- tragen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechen- land zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersu- chen. Die Beschwerdeführenden seien während ihres Aufenthalts in Grie- chenland von Verwandten und Freunden unterstützt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass sie auch bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen könnten. Die Kinder hätten bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zum griechischen Bildungssystem.

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E. 4.1.3 Im Weitern seien die vorgebrachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden in Griechenland be- handelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung ent- gegenstehen würden. Zusammenfassend seien bei den Beschwerde- führenden mehrere begünstigende Umstände ersichtlich. Demnach sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in einen EU-Mitgliedstaat umzustossen.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das SEM habe eine individu- elle Prüfung der konkreten persönlichen Verhältnisse der Beschwerde- führenden weitgehend unterlassen und sich nicht an das in der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierte Prüfschema zum Vorliegen begünstigender Umstände gehalten. Die diesbezüglichen Krite- rien seien in ihrem Fall allesamt nicht erfüllt. Ihre Aufenthaltsdauer von lediglich vier Monaten in Griechenland stelle keinen gefestigten Aufenthalt dar, wie er für das Vorliegen günstiger Umstände erforderlich wäre. Ferner wäre es ihnen in dieser Zeit nicht möglich gewesen, hinreichende Kennt- nisse der griechischen Sprache zu erwerben. Ihre tatsächlichen Lebens- umstände würden keine nachhaltige Integration und Sprachaneignung zu- lassen. Da sie über keine formale Ausbildung verfügen würden und man- gels Sprachkenntnisse sei die vom SEM behauptete Erwerbsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration nicht nachvollziehbar. Ferner würden sie in Grie- chenland über keinerlei Unterstützungsnetz verfügen.

E. 4.2.2 Die beabsichtigte Wegweisung in diesen Staat wäre aufgrund ihrer psychischen Belastung mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbun- den. Ihr Gesundheitszustand stelle somit keinen begünstigenden Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar. Der Vorwurf der ungenügenden Bemü- hungen um Unterstützung verkenne ihre tatsächlichen Lebensumstände in Griechenland. Angesichts ihrer prekären Lage sei es lebensfremd, umfas- sende Integrationsbemühungen zu erwarten. Die fehlende Integration sei die Folge struktureller Defizite im griechischen Aufnahmesystem. Die Ge- währung des Garantierten Mindesteinkommens sei an Voraussetzungen geknüpft und ein Grossteil der anerkannten Schutzberechtigten hätten kei- nen Zugang zu Unterkünften. Die in Griechenland grundsätzlich vorhande- nen Hilfsorganisationen könnten keine wirksame Unterstützung bieten, wenn die Betroffenen insbesondere aufgrund erheblicher Sprachbarrieren ihre Rechte nicht geltend machen könnten. Im Falle eine Rückkehr nach Griechenland drohe den Beschwerdeführenden die Obdachlosigkeit, was

E-3580/2025 Seite 8 das Kindeswohl akut gefährden würde und gegen Art. 3 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinder- rechtskonvention, KRK SR 0.107) verstosse. Gemäss verschiedenen Berichten gebe es in Griechenland kaum verfügbare Unterbringungs- möglichkeiten für obdachlose Schutzberechtigte.

E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechen- land auch im Falle von Familien mit Kindern in jüngst ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden sei. Es werde daran fest- gehalten, dass bei den Beschwerdeführenden günstige Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würden.

E. 4.4 In der Replik wurde namentlich betont, das SEM habe sich auch in der Vernehmlassung auf allgemeine Ausführungen zu den Verhältnissen in Griechenland beschränkt, ohne eine einzelfallbezogene Prüfung der be- günstigenden Umstände vorzunehmen.

E. 5.1 Ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 5.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland als EU-Mitgliedstaat einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach.

E. 5.2.3 Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebens- bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situ- ation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemes- sene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen in der Lage sind, ihre exis- tenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, jüngst bestätigt in BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen).

E. 5.2.4 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerde- führenden und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte ver- schiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im grie- chischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie können sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der ansässigen Hilfsorganisationen.

E. 5.2.5 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nach der Schutzgewährung entsprechende Unter- stützungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen ver- geblich zur Wehr gesetzt hätten. Auch unter Berücksichtigung der Schwä-

E-3580/2025 Seite 10 chen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grund- sätzlich auch für vulnerable Personen. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern als zu- mutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.2).

E. 5.3.3 In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheits- zustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare An- strengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechen- land Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen Entscheid D-2590/2025 bestätigt und präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzbe- rechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen un- ternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisati- onen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzuläs- sig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 9.8). Entschei- dend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer

E-3580/2025 Seite 11 Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könn- ten. Um die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen, haben die Betroffenen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Grie- chenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8).

E. 5.3.4 Der Rüge, dass die Vorinstanz keine angemessene Prüfung des Vor- liegens begünstigender Umstände vorgenommen habe, kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat sich in der 22-seitigen Verfügung vom 9. Mai 2025 sehr einlässlich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt sowie vollständig festgestellt.

E. 5.3.5 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen- den Griechenland kurze Zeit nach Erhalt des Schutzstatus und der Reise- papiere verlassen haben. Sie verfügen über weiterhin gültige Aufenthalts- bewilligungen sowie griechische Reisedokumente und damit über eine Auf- enthaltsberechtigung in Griechenland. Angesichts der raschen Weiterreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft um eine dauerhafte Unterkunft und Existenzsiche- rung ausserhalb des Asyl-Camps bemüht haben. Gemäss eigenen Aussa- gen haben sie keine über Nachfragen beim Personal des Asyl-Camps hin- ausgehende Bemühungen zum Erhalt von Unterstützung durch staatliche oder nicht-staatliche Institutionen, respektive im Hinblick auf eine Integra- tion in Griechenland unternommen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Webseiten wie "greece.refugee.info" oder jene des griechi- schen Ministeriums für Migration und Asyl auch Informationen in Farsi

– darunter zum Thema Unterkunft – anbieten, weshalb allein fehlende Sprachkenntnisse kein ausreichender Grund für das Fehlen entsprechen- der Bemühungen sein können. Demnach teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden nicht alle ihnen zumutba- ren Anstrengungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts unternommen haben. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der beiden Eltern (Knieschmerzen, Harnwegerkrankung, Regelschmerzen, Albträume) sind nicht besonders gravierender Art und rechtfertigen es nicht, den Wegwei- sungsvollzug als unzumutbar einzustufen. Als Familie mit zwei minderjäh- rigen Kleinkindern und gewissen gesundheitlichen Problemen sind die Be- schwerdeführenden zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletz- lich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu qualifi-

E-3580/2025 Seite 12 zieren (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Grie- chenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zu- mutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es kann davon aus- gegangen werden, dass sie in der Lage sein werden, sich um eine ange- messene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern.

E. 5.3.6 Die Argumentation in der Beschwerdeeingabe, wonach Unterstüt- zungsleistungen in Griechenland aufgrund systemischer Mängel ungeach- tet allfälliger Integrationsbemühungen nicht erhältlich seien, deckt sich nicht mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in den zitierten Referenzurteilen und rechtfertigt demnach keine andere Einschätzung. Insgesamt sind keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaft- licher Natur dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medi- zinische Notlage geraten werden.

E. 5.3.7 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entge- gen, zumal sich die beiden ([…]- und […]jährigen) Kinder erst seit einem guten Jahr in der Schweiz aufhalten. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bun- desverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegwei- sung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zu- mutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungs- verfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025, D-3905/2025 vom 4. Juni 2025, D-2415/2025 vom 15. April 2025 oder D-2088/2025 vom 3. April 2025).

E. 5.3.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 5.3.9 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung indivi- dueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entspre- chende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.

E. 5.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024 E. 10.3).

E-3580/2025 Seite 13

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen- verfügung vom 21. Mai 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3580/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3580/2025 Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Vishnakana Ganeshalingam, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten und ihnen dort am 8. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 21. März 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Am 26. März 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Am 27. März 2025 reichten sie eine schriftliche Stellungnahme ein. E. Am 4. April 2025 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden sogenannte Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. F. Die Beschwerdeführenden führten im Wesentlichen aus, sie hätten zuerst zwei Monate auf der Insel E._______ verbracht, dann zwei Monate im Camp (...). Nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie noch bis zur Ausstellung ihrer Identitäts- und Reisepapiere in der Unterkunft bleiben dürfen, hätten aber sonst keine Unterstützung mehr erhalten. Namentlich habe es keine Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft und bei der Arbeitssuche oder Sprachkurse gegeben. Ohne Sprachkenntnisse, ohne Orientierung und Erfahrung mit dem System und ohne Familienangehörige, die sie unterstützen könnten, sei es ihnen unmöglich gewesen, in Griechenland zu bleiben. Es sei nicht möglich gewesen, eine Stelle zu finden und sie hätten auch kein Geld gehabt, um sich eine Unterkunft zu besorgen. Nach Verlassen des Camps seien sie nach Athen gegangen, weil sie gehofft hätten, dort Hilfe zu finden, hätten dort aber weder soziale Kontakte gehabt noch Kontakt zu Hilfsorganisationen oder Behörden herstellen können. Die Informationen und weiterführenden Links auf Farsi auf dem Asylentscheid hätten sie nicht genutzt, um Hilfe zu erhalten, da ihnen vom Personal im Camp mehrmals gesagt worden sei, dass es keine Möglichkeit für Unterstützung gebe. Schliesslich habe ihnen ein Freund aus Frankreich Geld für die Flugtickets der Weiterreise geschickt. G. Am 7. April 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. H. H.a Am 7. Mai 2025 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H.b Die Beschwerdeführenden liessen am 8. Mai 2025 ihre Stellungnahme einreichen. In dieser betonten sie, dass sie keine weitere finanzielle Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen erwarten könnten. Die Einschätzung des SEM, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland in Bezug auf Fürsorge, Erwerbstätigkeit und Gewährung einer Unterkunft griechischen beziehungsweise anderen ausländischen Personen gleichgestellt seien, sei unzutreffend. Die Schlussfolgerung, dass das Asylverfahren in Griechenland funktioniere und sie sich zurechtgefunden hätten, sei nicht nachvollziehbar und die Erwartung, dass sie innert nützlicher Frist eine Arbeit finden könnten und sollten, sei unrealistisch. Die Umstände in Griechenland seien in casu in einer Gesamtschau nicht als begünstigend einzustufen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar. I. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zu Unterbringung und medizinsicher Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihrer Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (respektive wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei in diesem Punkt zu kassieren). Somit ist die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025, soweit den Asylpunkt betreffend (Nichteintreten auf die Asylgesuche; Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung), in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen - respektive die Verfügung in diesem Punkt zu kassieren - ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung der Wegweisungs(vollzugs)verfügung führte das SEM das Folgende aus: 4.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich der Vollzug von Wegweisungen nach Griechenland grundsätzlich als zulässig. Das Gericht gehe davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen oder von einer Situation ausgegangen werden, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Beschwerdeführenden könnten sich als Schutzberechtigte auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Gemäss ihren Angaben hätten sie sich bis kurz vor der Ausreise durchwegs in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufgehalten. Ihre Angaben, wonach sie keine Unterstützung erhalten hätten, seien stereotyp. Sie hätten es unterlassen, sich dort längerfristig und selbstständig um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Es gelinge ihnen folglich nicht, darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum verwehrt gewesen wäre. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen in Griechenland vermöchten die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Es gebe keine erhärteten Hinweise dafür, dass Griechenland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Es könnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gehe ferner weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte auch bei Familien im Fall des Vorliegens begünstigender Umstände. Es wäre den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, die zur Verfügung stehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sich um den Erhalt der verschiedenen Unterstützungsleistungen zu bemühen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Sie hätten nur während weniger Wochen ungenügende diesbezügliche Bemühungen unternommen und die Möglichkeiten, ihre Rechte einzufordern, nicht ausgeschöpft. Daher könne es ihnen nicht gelingen, darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum verwehrt worden wäre. Sprachbarrieren würden nicht als Hindernis erachtet. Die Beschwerdeführenden (Eltern) seien arbeits-fähig und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei ihnen zumutbar. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und vielseitige Berufserfahrung. Zudem könnten Schutzberechtigte, die nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, beim griechischen Staat das sogenannte Garantierte Mindesteinkommen bean-tragen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersuchen. Die Beschwerdeführenden seien während ihres Aufenthalts in Griechenland von Verwandten und Freunden unterstützt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass sie auch bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen könnten. Die Kinder hätten bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zum griechischen Bildungssystem. 4.1.3 Im Weitern seien die vorgebrachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden in Griechenland behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung ent-gegenstehen würden. Zusammenfassend seien bei den Beschwerde-führenden mehrere begünstigende Umstände ersichtlich. Demnach sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen EU-Mitgliedstaat umzustossen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das SEM habe eine individuelle Prüfung der konkreten persönlichen Verhältnisse der Beschwerde-führenden weitgehend unterlassen und sich nicht an das in der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierte Prüfschema zum Vorliegen begünstigender Umstände gehalten. Die diesbezüglichen Kriterien seien in ihrem Fall allesamt nicht erfüllt. Ihre Aufenthaltsdauer von lediglich vier Monaten in Griechenland stelle keinen gefestigten Aufenthalt dar, wie er für das Vorliegen günstiger Umstände erforderlich wäre. Ferner wäre es ihnen in dieser Zeit nicht möglich gewesen, hinreichende Kenntnisse der griechischen Sprache zu erwerben. Ihre tatsächlichen Lebensumstände würden keine nachhaltige Integration und Sprachaneignung zulassen. Da sie über keine formale Ausbildung verfügen würden und mangels Sprachkenntnisse sei die vom SEM behauptete Erwerbsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration nicht nachvollziehbar. Ferner würden sie in Griechenland über keinerlei Unterstützungsnetz verfügen. 4.2.2 Die beabsichtigte Wegweisung in diesen Staat wäre aufgrund ihrer psychischen Belastung mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Ihr Gesundheitszustand stelle somit keinen begünstigenden Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar. Der Vorwurf der ungenügenden Bemühungen um Unterstützung verkenne ihre tatsächlichen Lebensumstände in Griechenland. Angesichts ihrer prekären Lage sei es lebensfremd, umfassende Integrationsbemühungen zu erwarten. Die fehlende Integration sei die Folge struktureller Defizite im griechischen Aufnahmesystem. Die Gewährung des Garantierten Mindesteinkommens sei an Voraussetzungen geknüpft und ein Grossteil der anerkannten Schutzberechtigten hätten keinen Zugang zu Unterkünften. Die in Griechenland grundsätzlich vorhandenen Hilfsorganisationen könnten keine wirksame Unterstützung bieten, wenn die Betroffenen insbesondere aufgrund erheblicher Sprachbarrieren ihre Rechte nicht geltend machen könnten. Im Falle eine Rückkehr nach Griechenland drohe den Beschwerdeführenden die Obdachlosigkeit, was das Kindeswohl akut gefährden würde und gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) verstosse. Gemäss verschiedenen Berichten gebe es in Griechenland kaum verfügbare Unterbringungs-möglichkeiten für obdachlose Schutzberechtigte. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland auch im Falle von Familien mit Kindern in jüngst ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden sei. Es werde daran festgehalten, dass bei den Beschwerdeführenden günstige Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würden. 4.4 In der Replik wurde namentlich betont, das SEM habe sich auch in der Vernehmlassung auf allgemeine Ausführungen zu den Verhältnissen in Griechenland beschränkt, ohne eine einzelfallbezogene Prüfung der begünstigenden Umstände vorzunehmen. 5. 5.1 Ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland als EU-Mitgliedstaat einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 5.2.3 Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebens-bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, jüngst bestätigt in BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). 5.2.4 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie können sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der ansässigen Hilfsorganisationen. 5.2.5 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nach der Schutzgewährung entsprechende Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätten. Auch unter Berücksichtigung der Schwä-chen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.2). 5.3.3 In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen Entscheid D-2590/2025 bestätigt und präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 9.8). Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Um die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen, haben die Betroffenen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8). 5.3.4 Der Rüge, dass die Vorinstanz keine angemessene Prüfung des Vorliegens begünstigender Umstände vorgenommen habe, kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat sich in der 22-seitigen Verfügung vom 9. Mai 2025 sehr einlässlich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt sowie vollständig festgestellt. 5.3.5 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Griechenland kurze Zeit nach Erhalt des Schutzstatus und der Reisepapiere verlassen haben. Sie verfügen über weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligungen sowie griechische Reisedokumente und damit über eine Aufenthaltsberechtigung in Griechenland. Angesichts der raschen Weiterreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft um eine dauerhafte Unterkunft und Existenzsicherung ausserhalb des Asyl-Camps bemüht haben. Gemäss eigenen Aussagen haben sie keine über Nachfragen beim Personal des Asyl-Camps hinausgehende Bemühungen zum Erhalt von Unterstützung durch staatliche oder nicht-staatliche Institutionen, respektive im Hinblick auf eine Integration in Griechenland unternommen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Webseiten wie "greece.refugee.info" oder jene des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl auch Informationen in Farsi - darunter zum Thema Unterkunft - anbieten, weshalb allein fehlende Sprachkenntnisse kein ausreichender Grund für das Fehlen entsprechender Bemühungen sein können. Demnach teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden nicht alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts unternommen haben. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der beiden Eltern (Knieschmerzen, Harnwegerkrankung, Regelschmerzen, Albträume) sind nicht besonders gravierender Art und rechtfertigen es nicht, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen. Als Familie mit zwei minderjährigen Kleinkindern und gewissen gesundheitlichen Problemen sind die Beschwerdeführenden zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu qualifi-zieren (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. 5.3.6 Die Argumentation in der Beschwerdeeingabe, wonach Unterstützungsleistungen in Griechenland aufgrund systemischer Mängel ungeachtet allfälliger Integrationsbemühungen nicht erhältlich seien, deckt sich nicht mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in den zitierten Referenzurteilen und rechtfertigt demnach keine andere Einschätzung. Insgesamt sind keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten werden. 5.3.7 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal sich die beiden ([...]- und [...]jährigen) Kinder erst seit einem guten Jahr in der Schweiz aufhalten. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025, D-3905/2025 vom 4. Juni 2025, D-2415/2025 vom 15. April 2025 oder D-2088/2025 vom 3. April 2025). 5.3.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.3.9 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. 5.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024 E. 10.3). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-verfügung vom 21. Mai 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: