Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab er als Geburtsdatum den (…) an. A.b Beim SEM reichte er Scans beziehungsweise Fotografien seiner National ID Card, seiner Tazkira und des Reisepasses seines Bruders zu den Akten. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) durch das SEM ergab in der Folge, dass der Beschwer- deführer am 1. November 2023 bereits in Griechenland um Asyl nachge- sucht hatte. B.b Mit Formularanfrage vom 15. Februar 2024 ersuchte das SEM die grie- chischen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. B.c Am 23. Februar 2024 informierten die griechischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (…) registriert und am 4. Dezember 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei; er verfüge über einen bis zum (…) 2026 gültigen Aufenthaltstitel in Griechenland und über ein Reisedokument, welches bis zum (…) 2029 gültig sei. C. C.a Am 26. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. Au- gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.b Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 stimmten die griechischen Be- hörden dem Rückübernahmeersuchen zu.
E-2517/2024 Seite 3 D. Anlässlich der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 13. März 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinem Alter und begründete sein Asylgesuch mit einer Verfolgung durch die Taliban. Auf Gründe angesprochen, die allenfalls gegen eine Rückwei- sung nach Griechenland sprechen würden, verwies der Beschwerdeführer auf die schlechten Lebensbedingungen für Personen mit einem Schutzsta- tus in diesem Land. Er habe keine Unterkunft, kein Essen und keine Schul- ausbildung von den griechischen Behörden erhalten. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er sei von den Taliban auf ein Ohr geschlagen worden, das dadurch taub geworden sei; seine Verfol- ger hätten ihm zudem die Hand gebrochen. Psychisch gehe es ihm gut. E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM die Erstellung eines medizinischen Alters- gutachtens in Auftrag. Das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität B._______ vom 26. März 2024 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren; die Gutachter führten aus, das von ihm in der Schweiz angegebene Alter sei mit diesem Analyseergebnis nicht vereinbar. F. F.a Am 27. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). F.b In seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 erklärte sich der Beschwer- deführer mit einer solchen Änderung des ZEMIS-Eintrags nicht einverstan- den. Gegebenenfalls sei diese in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. G. Am 8. April 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein "Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat" und gewähre ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Rücküberstellung nach Griechen- land. Der Beschwerdeführer verwies dabei erneut auf seine Erfahrungen mit den schwierigen Lebensverhältnissen in diesem Land.
E-2517/2024 Seite 4 H. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
11. April 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich gleichentags dazu vernehmen und wies darauf hin, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger sei und der Vollzug ei- ner allfälligen Wegweisung nach Griechenland deshalb grundsätzlich un- zumutbar wäre. I. Mit Verfügung vom 15. April 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn dazu auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zudem wurde sein Geburtsdatum im ZEMIS vom SEM auf den (…) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk ver- sehen. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2024 liess der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid anfechten. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei an- zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte am Folgetag den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerde vom 22. April 2024 richtet sich nicht gegen die vom SEM verfügte Änderung des ZEMIS-Eintrags. Die entsprechende Dispositivzif- fer 5 der Verfügung vom 15. April 2024 bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die diesbezügliche 30-tägige Beschwerde- frist läuft aber noch (die Dispositivziffer 5 ist demnach bislang nicht in Rechtskraft erwachsen).
E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor- genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit uneingeschränkt überprüft.
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E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Aus der Beschwerdebegründung geht indes nicht hervor, weshalb er eine Kassation beantragt respektive welche konkreten Verfahrensfehler er da- mit rügt. Dieses Rechtsbegehren ist unbegründet, zumal auch bei Durch- sicht der Akten keine formellen Mängel ersichtlich wären, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM – unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – korrekt und vollständig fest- gestellt.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthalts- bewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rücküber- nahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 7.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 9.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und sehr überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In seinem Rechtsmittel vom 22. April 2024 wird die Richtigkeit dieser Argumentation mit keinem Wort bestritten. Das Rubrum der Beschwerde trägt das Geburtsdatum "(…)" (das übrigens auch auf der mit dem Rechtsmittel eingereichten Voll- macht des Beschwerdeführers vermerkt ist). Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 9.4 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nachdem er dort seinen Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe er das zuvor zugewie- sene Camp verlassen und fortan ohne Unterkunft "auf der Strasse" leben müssen. Von den griechischen Behörden habe er weder Essen, noch Ar- beit oder Zugang zu Bildung (auch zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen) erhalten. Wie viele in Griechenland anerkannte Flüchtlinge habe er sich deshalb entschieden, das Land zu verlassen und anderswo um Schutz nachzusuchen. Dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden, sei bekannt und durch zahlreiche Länderberichte bezeugt. Das Land leide in dieser Hinsicht unter systemi- schen Mängeln, weshalb mittlerweile Tausende von Schutzberechtigte in anderen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht hätten. Verschie- dene europäischen Gerichte hätten daraufhin Abschiebungen von solchen Personen nach Griechenland blockiert, weil ihnen eine ernsthafte Gefahr von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie Obdachlosig- keit drohe und die strukturellen Mängel der griechischen Aufnahme-
E-2517/2024 Seite 8 bedingungen nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar seien. Auch die Länderinformation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige deutlich auf, dass es in Griechenland kein funktionierendes Asylsys- tem gebe: Die Situation in den griechischen Flüchtlingslagern sei gemäss Feststellung der SFH menschenunwürdig und die staatliche Unterstützung für Personen mit Schutzstatus bleibe praktisch aus; die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Griechenland sei angesichts der dort herrschenden Lebensbedingungen für Schutzberech- tigte nicht länger haltbar. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Um- ständen ein schutzwürdiges Interesse an die Anerkennung seiner Flücht- lingseigenschaft in der Schweiz. Eine Rückführung nach Griechenland wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu ver- einbaren.
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.3.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort aner- kannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedri- gende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom
28. März 2022, E. 11.2).
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E. 10.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien
E. 10.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschen- unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte (und Urteile europäischer Gerichte) vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 10.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be- zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei- spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz- berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestün- den besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall fest- gestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustos- sen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
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E. 10.2.2 Gemäss Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äussert vulnerable Person, auch wenn seine einseitige Taubheit nicht zu verharmlosen ist. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten medizinischen Beschwerden erforderten in der Schweiz offenbar keine dringlichen Behandlungen. Demnach ist nicht anzunehmen, dass er in na- her Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre.
E. 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhalts- punkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie
– zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständi- gen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög- lich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).
E-2517/2024 Seite 11 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, weil sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2517/2024 Seite 12
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers oder allfälliger medizinischer Be- handlungsbedarf werden in seinem Rechtsmittel denn auch mit keinem Wort thematisiert.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2517/2024 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab er als Geburtsdatum den (...) an. A.b Beim SEM reichte er Scans beziehungsweise Fotografien seiner National ID Card, seiner Tazkira und des Reisepasses seines Bruders zu den Akten. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) durch das SEM ergab in der Folge, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2023 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. B.b Mit Formularanfrage vom 15. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. B.c Am 23. Februar 2024 informierten die griechischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert und am 4. Dezember 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei; er verfüge über einen bis zum (...) 2026 gültigen Aufenthaltstitel in Griechenland und über ein Reisedokument, welches bis zum (...) 2029 gültig sei. C. C.a Am 26. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.b Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. D. Anlässlich der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 13. März 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinem Alter und begründete sein Asylgesuch mit einer Verfolgung durch die Taliban. Auf Gründe angesprochen, die allenfalls gegen eine Rückweisung nach Griechenland sprechen würden, verwies der Beschwerdeführer auf die schlechten Lebensbedingungen für Personen mit einem Schutzstatus in diesem Land. Er habe keine Unterkunft, kein Essen und keine Schulausbildung von den griechischen Behörden erhalten. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er sei von den Taliban auf ein Ohr geschlagen worden, das dadurch taub geworden sei; seine Verfolger hätten ihm zudem die Hand gebrochen. Psychisch gehe es ihm gut. E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens in Auftrag. Das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität B._______ vom 26. März 2024 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren; die Gutachter führten aus, das von ihm in der Schweiz angegebene Alter sei mit diesem Analyseergebnis nicht vereinbar. F. F.a Am 27. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). F.b In seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer solchen Änderung des ZEMIS-Eintrags nicht einverstanden. Gegebenenfalls sei diese in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. G. Am 8. April 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein "Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat" und gewähre ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Rücküberstellung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer verwies dabei erneut auf seine Erfahrungen mit den schwierigen Lebensverhältnissen in diesem Land. H. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. April 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich gleichentags dazu vernehmen und wies darauf hin, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger sei und der Vollzug einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland deshalb grundsätzlich unzumutbar wäre. I. Mit Verfügung vom 15. April 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn dazu auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zudem wurde sein Geburtsdatum im ZEMIS vom SEM auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2024 liess der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte am Folgetag den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Die Beschwerde vom 22. April 2024 richtet sich nicht gegen die vom SEM verfügte Änderung des ZEMIS-Eintrags. Die entsprechende Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 15. April 2024 bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die diesbezügliche 30-tägige Beschwerdefrist läuft aber noch (die Dispositivziffer 5 ist demnach bislang nicht in Rechtskraft erwachsen).
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit uneingeschränkt überprüft.
6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Aus der Beschwerdebegründung geht indes nicht hervor, weshalb er eine Kassation beantragt respektive welche konkreten Verfahrensfehler er damit rügt. Dieses Rechtsbegehren ist unbegründet, zumal auch bei Durchsicht der Akten keine formellen Mängel ersichtlich wären, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM - unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - korrekt und vollständig fest-gestellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 7.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 9.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und sehr überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In seinem Rechtsmittel vom 22. April 2024 wird die Richtigkeit dieser Argumentation mit keinem Wort bestritten. Das Rubrum der Beschwerde trägt das Geburtsdatum "(...)" (das übrigens auch auf der mit dem Rechtsmittel eingereichten Vollmacht des Beschwerdeführers vermerkt ist). Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 9.4 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nachdem er dort seinen Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe er das zuvor zugewiesene Camp verlassen und fortan ohne Unterkunft "auf der Strasse" leben müssen. Von den griechischen Behörden habe er weder Essen, noch Arbeit oder Zugang zu Bildung (auch zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen) erhalten. Wie viele in Griechenland anerkannte Flüchtlinge habe er sich deshalb entschieden, das Land zu verlassen und anderswo um Schutz nachzusuchen. Dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden, sei bekannt und durch zahlreiche Länderberichte bezeugt. Das Land leide in dieser Hinsicht unter systemischen Mängeln, weshalb mittlerweile Tausende von Schutzberechtigte in anderen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht hätten. Verschiedene europäischen Gerichte hätten daraufhin Abschiebungen von solchen Personen nach Griechenland blockiert, weil ihnen eine ernsthafte Gefahr von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie Obdachlosigkeit drohe und die strukturellen Mängel der griechischen Aufnahme-bedingungen nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar seien. Auch die Länderinformation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige deutlich auf, dass es in Griechenland kein funktionierendes Asylsystem gebe: Die Situation in den griechischen Flüchtlingslagern sei gemäss Feststellung der SFH menschenunwürdig und die staatliche Unterstützung für Personen mit Schutzstatus bleibe praktisch aus; die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Griechenland sei angesichts der dort herrschenden Lebensbedingungen für Schutzberechtigte nicht länger haltbar. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse an die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. Eine Rückführung nach Griechenland wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren. 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.3.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 10.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder allfälliger medizinischer Behandlungsbedarf werden in seinem Rechtsmittel denn auch mit keinem Wort thematisiert. 10.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte (und Urteile europäischer Gerichte) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 10.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall fest-gestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 10.2.2 Gemäss Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äussert vulnerable Person, auch wenn seine einseitige Taubheit nicht zu verharmlosen ist. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten medizinischen Beschwerden erforderten in der Schweiz offenbar keine dringlichen Behandlungen. Demnach ist nicht anzunehmen, dass er in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre. 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 10.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: