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E-5034/2025

E-5034/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Da die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu erkennen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Griechenland sei ferner Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zusatzprotokolls zur Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967. Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es sei - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Trotz der dargelegten Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keine genügenden Anstrengungen unternommen, sich eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Die Angaben, inwiefern sie und ihre Familienmitglieder sich in Griechenland um Unterstützung nach der Schutzgewährung bemüht hätten, seien ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. So habe sie nicht angeben können, an welche Behörde sie sich gerichtet hätten und habe verneint, dass jemand aus der Familie je auf einem griechischen Sozialamt gewesen sei. Es sei ihr zuzumuten, durch entsprechende Internetrecherchen die entsprechende Adresse herauszufinden und eine Übersetzungshilfe - sofern notwendig - bei der Vorsprache zu Hilfe zu nehmen. Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, den griechischen Asylentscheid per E-Mail erhalten und auch gelesen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass darin weiterführende Informationen betreffend Unterstützungsleistungen aufgeführt gewesen seien. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Übrigen müsse gemäss Kenntnissen des SEM der Reisepass für Flüchtlinge separat beantragt werden und eine Kaution hinterlegt werden. Da der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen die Ausstellung der Dokumente nachweislich gelungen sei, sei davon auszugehen, dass sie sich erste Kenntnisse im Umgang mit den griechischen Behörden habe aneignen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführende sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinische Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sei. Es würden keinerlei Belege dafür vorliegen, dass ihr der Zugang zu ihr zustehenden Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie verweigert worden sei. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden sodann die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Insofern die Beschwerdeführerin sodann geltend mache, die Sicherheitslage im Camp auf B._______ sei sehr schlecht gewesen, sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin durch griechische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Folglich könne festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.

E. 4.2.1 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass Griechenland der Beschwerdeführerin nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung und den Zugang zu staatlichen Mitteln biete. Sie spreche die griechische Sprache nicht und habe in Afghanistan nur zwei Jahre Hausunterricht erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland noch minderjährig gewesen sei, stelle sich die Frage, ob ihr zur Last gelegt werden könne, dass sie die staatlichen Institutionen nicht ausgeschöpft habe. Es würden denn auch bereits gut ausgebildete erwachsene Personen im griechischen System an ihre Grenzen stossen. Der Beschwerdeführerin sei es sodann bis zu ihrer Ausreise nicht möglich gewesen, Sozialhilfeleistungen zu beantragen oder eine Unterkunft zu finden. Die Unterbringung sei unzumutbar gewesen, zudem sei die Beschwerdeführerin den anderen, insbesondere den männlichen Bewohnenden, schutzlos ausgeliefert gewesen. Im Falle einer Rückführung nach Griechenland sei darüber hinaus von Obdachlosigkeit auszugehen, was nicht nur gegen die EMRK, sondern auch gegen die Istanbul-Konvention verstosse. Zudem würden sich die Ausführungen des SEM nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren wäre und daher als unzulässig gelten müsse. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Regierung berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätten, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen Bilder der Unterkunft in Griechenland sowie ein Brief von griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 9. Juli 2025 zu der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland zu den Akten gereicht. In diesem Brief wird im Wesentlichen ausgeführt, die grössten Hindernisse für den Zugang von Flüchtlingen zu den notwendigen Dokumenten und sozioökonomischen Rechten seien in der innerstaatlichen Gesetzgebung zu finden. Ferner habe die drastische Kürzung der Dienstleistungen nach dem Wegfall der USAID-Finanzmittel unmittelbare und schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, Flüchtlingen in Griechenland zu helfen. Angesichts dessen hätten die Nichtregierungsorganisationen ernsthafte Zweifel daran, dass Flüchtlinge die rechtlichen Hindernisse überwinden könnten, indem sie sich auf die von Nichtregierungsorganisationen angebotenen Dienste verlassen würden. Zudem wird auf im Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) eingereichte Videos, welche die fehlende Unterstützung sowie den Zustand der Unterbringung in Griechenland belegen sollen, verwiesen.

E. 5 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin kann nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Als Schutzberechtigte kann sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.1.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserten Sicherheitsbedenken ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei Bedarf in Griechenland an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann.

E. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).

E. 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat sie nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft hat. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf - auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters - von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern, ihrer minderjährigen Schwester sowie ihrem Bruder und dessen Familie ausreisen wird und somit in Griechenland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen wird.

E. 7.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Brief von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Bildern und Videos, welche den Zustand der Unterkunft sowie die mangelnde Unterstützung belegen sollen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

E. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5034/2025 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski,(...),Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Mai 2025 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer minderjährigen Schwester (N [...]) sowie ihrem volljährigen Bruder und dessen Familie (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihr am (...) 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. B. B.a Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). B.b Mit E-Mail vom (...) 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass Griechenland die Beschwerdeführerin am (...) 2025 als Flüchtling anerkannt habe und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am (...) 2028 gültig sei. C. Anlässlich des am 16. Mai 2025 durchgeführten persönlichen Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu ihrer Rückführung nach Griechenland gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in Afghanistan zwei Jahre lang zu Hause unterrichtet worden und könne lesen und schreiben. Sie habe nicht gearbeitet, aber ihre Familie habe ein bisschen Ackerland gehabt und damit den Lebensunterhalt bestreiten können. In Griechenland habe sie sodann (...) Monate auf B._______ verbracht und sich dann ungefähr während (...) Monaten in der Stadt C._______ aufgehalten. Betreffend ihre Wohnverhältnisse erklärte die Beschwerdeführerin, die Lage sei nicht schlecht gewesen, aber in der Unterkunft hätten sie nichts gehabt. So hätten sie keine Bettdecken gehabt und es habe nur einen kaputten Heizkörper gegeben. Sie hätten kein warmes Wasser gehabt und nicht duschen können. Nachdem sie Schutz erhalten hätten, habe sich im Grunde nichts geändert. Ihnen sei mitgeteilt worden, sie müssten das Camp sofort verlassen. Sie hätten gemeldet, keine Unterkunft zu haben, jedoch keine Unterstützung erhalten. Auch darüber hinaus hätten sie weder finanzielle noch materielle Hilfe erhalten. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, habe sie sich nicht wie ihr Vater um finanzielle Unterstützung bemühen können. An wen sich ihr Vater gewandt habe, wisse sie nicht. Auf die Frage ob es Gründe gäbe, die gegen eine Wegweisung und Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort keine Bildungsmöglichkeiten hätte und die Camps schmutzig und ekelhaft gewesen seien. Im Camp auf B._______ sei zudem die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen. Es sei oft zu Streit und Auseinandersetzungen zwischen den Erwachsenen gekommen. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr viel besser gehe und sie sich in der Schweiz wohl fühle. D. Am 30. Juni 2025 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin sowie ihren Eltern und ihrer minderjährigen Schwester ([...]) einen Entwurf zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. E. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 äusserten sich die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Sie führten im Wesentlichen aus, die Familie sei mit diesem nicht einverstanden. Die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen und es würde keine Zukunftsperspektiven geben. Sie hätten keine Unterstützung bei der Integration sowie der Wohnungs- und Arbeitssuche erhalten. Entgegen der Darstellung des SEM hätten sie sehr wohl alles ihnen Mögliche unternommen, um an Unterstützung zu gelangen. So seien sie sowohl im Camp als auch ausserhalb auf verschiedenen Ämtern und bei verschiedenen Hilfsorganisationen gewesen. Zudem habe die Mutter keine hinreichende Unterstützung erhalten. Sie sei zwar im Spital gewesen, dort aber nicht richtig behandelt worden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine günstigen Umstände ersichtlich. Die Familie habe sich nicht längere Zeit in Griechenland aufgehalten, sie würden über keine Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen und hätten keine ausreichenden finanziellen Mittel. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich sodann um eine sehr junge Frau ohne Schulbildung und ohne Arbeitserfahrung, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, sie könne sich in Griechenland selbständig ein Leben aufbauen. Auch dürfte es ihr kaum möglich sein, sich alleine die notwendige Hilfe zu holen, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 - eröffnet am 2. Juli 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 9. Juli 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Da die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu erkennen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Griechenland sei ferner Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zusatzprotokolls zur Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967. Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es sei - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Trotz der dargelegten Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keine genügenden Anstrengungen unternommen, sich eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Die Angaben, inwiefern sie und ihre Familienmitglieder sich in Griechenland um Unterstützung nach der Schutzgewährung bemüht hätten, seien ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. So habe sie nicht angeben können, an welche Behörde sie sich gerichtet hätten und habe verneint, dass jemand aus der Familie je auf einem griechischen Sozialamt gewesen sei. Es sei ihr zuzumuten, durch entsprechende Internetrecherchen die entsprechende Adresse herauszufinden und eine Übersetzungshilfe - sofern notwendig - bei der Vorsprache zu Hilfe zu nehmen. Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, den griechischen Asylentscheid per E-Mail erhalten und auch gelesen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass darin weiterführende Informationen betreffend Unterstützungsleistungen aufgeführt gewesen seien. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Übrigen müsse gemäss Kenntnissen des SEM der Reisepass für Flüchtlinge separat beantragt werden und eine Kaution hinterlegt werden. Da der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen die Ausstellung der Dokumente nachweislich gelungen sei, sei davon auszugehen, dass sie sich erste Kenntnisse im Umgang mit den griechischen Behörden habe aneignen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführende sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinische Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sei. Es würden keinerlei Belege dafür vorliegen, dass ihr der Zugang zu ihr zustehenden Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie verweigert worden sei. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden sodann die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Insofern die Beschwerdeführerin sodann geltend mache, die Sicherheitslage im Camp auf B._______ sei sehr schlecht gewesen, sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin durch griechische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Folglich könne festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 4.2 4.2.1 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass Griechenland der Beschwerdeführerin nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung und den Zugang zu staatlichen Mitteln biete. Sie spreche die griechische Sprache nicht und habe in Afghanistan nur zwei Jahre Hausunterricht erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland noch minderjährig gewesen sei, stelle sich die Frage, ob ihr zur Last gelegt werden könne, dass sie die staatlichen Institutionen nicht ausgeschöpft habe. Es würden denn auch bereits gut ausgebildete erwachsene Personen im griechischen System an ihre Grenzen stossen. Der Beschwerdeführerin sei es sodann bis zu ihrer Ausreise nicht möglich gewesen, Sozialhilfeleistungen zu beantragen oder eine Unterkunft zu finden. Die Unterbringung sei unzumutbar gewesen, zudem sei die Beschwerdeführerin den anderen, insbesondere den männlichen Bewohnenden, schutzlos ausgeliefert gewesen. Im Falle einer Rückführung nach Griechenland sei darüber hinaus von Obdachlosigkeit auszugehen, was nicht nur gegen die EMRK, sondern auch gegen die Istanbul-Konvention verstosse. Zudem würden sich die Ausführungen des SEM nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren wäre und daher als unzulässig gelten müsse. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Regierung berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätten, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen Bilder der Unterkunft in Griechenland sowie ein Brief von griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 9. Juli 2025 zu der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland zu den Akten gereicht. In diesem Brief wird im Wesentlichen ausgeführt, die grössten Hindernisse für den Zugang von Flüchtlingen zu den notwendigen Dokumenten und sozioökonomischen Rechten seien in der innerstaatlichen Gesetzgebung zu finden. Ferner habe die drastische Kürzung der Dienstleistungen nach dem Wegfall der USAID-Finanzmittel unmittelbare und schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, Flüchtlingen in Griechenland zu helfen. Angesichts dessen hätten die Nichtregierungsorganisationen ernsthafte Zweifel daran, dass Flüchtlinge die rechtlichen Hindernisse überwinden könnten, indem sie sich auf die von Nichtregierungsorganisationen angebotenen Dienste verlassen würden. Zudem wird auf im Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) eingereichte Videos, welche die fehlende Unterstützung sowie den Zustand der Unterbringung in Griechenland belegen sollen, verwiesen.

5. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin kann nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Als Schutzberechtigte kann sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.1.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserten Sicherheitsbedenken ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei Bedarf in Griechenland an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat sie nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft hat. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf - auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters - von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern, ihrer minderjährigen Schwester sowie ihrem Bruder und dessen Familie ausreisen wird und somit in Griechenland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen wird. 7.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Brief von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Bildern und Videos, welche den Zustand der Unterkunft sowie die mangelnde Unterstützung belegen sollen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: