Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich - auch wenn sich die Vorinstanz auf S. 12 ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2025 im Textbaustein geirrt haben dürfte (so wird der Beschwerdeführer als Schneider bezeichnet, obwohl er in seiner Anhörung angibt, er habe Arbeitserfahrung im Bereich Auto/ Elektrik [vgl. SEM-Akten act. (...)]) - keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könnte dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner sei gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht daraus zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Der Beschwerdeführer stelle seine Situation in Griechenland negativ dar und habe keine genügenden Anstrengungen unternommen, sich dort zu integrieren und eine Existenz aufzubauen. Seine Angaben, wie er sich in Griechenland um Unterstützung nach der Schutzgewährung bemüht habe, seien ungenau, unsubstantiiert, ausweichend, unglaubhaft und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Generell bleibe im Dunkeln, wo und wie lange er sich in Griechenland aufgehalten habe, zumal er keinerlei Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe nur während rund zweier Monate ungenügende Bemühungen unternommen, mit seinem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Er könne als Schutzberechtigter beim Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnte, wonach er den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sei. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen Unterstützung zu suchen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort würden auch verschiedenste Migrantenorganisationen bieten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich, im Lauf seines Aufenthaltes in Griechenland die Landessprache allmählich zu erlernen und so seine Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden sodann die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es lägen keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vor. Sämtliche seiner gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Er könne sich bei Behandlungsbedarf an die entsprechenden Institutionen in Griechenland wenden; der Zugang zu medizinischer Behandlung sei für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen geregelten Unterhalt in Griechenland im Besitz einer AMKA-Karte oder zumindest einer AMKA-Nummer sei, welche in der Regel automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen.
E. 5.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass beim Beschwerdeführer von einer starken Vulnerabilität auszugehen sei. Griechenland biete ihm nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung oder Zugang zu staatlichen Mitteln. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er bezüglich seiner psychischen Probleme keine Unterstützung erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht verstanden, wie das System funktioniere, und es sei ihm auch nicht erklärt worden. Bei einer Rückführung nach Griechenland würde den betroffenen Personen meist keinerlei Informationen zur Verfügung gestellt. Eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten sei mit hohen Anforderungen verbunden, die der Beschwerdeführer nicht erfülle. Zudem seien die Voraussetzungen für diverse Sozialleistungen so gestaltet, dass sie Schutzstatusinhabende faktisch ausschliessen würden. Die Ausführungen des SEM würden sich nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Behörden berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätte, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Das SEM nehme im Entscheid zur Kenntnis, dass das griechische System Schwachstellen aufweise. Aus den erwähnten Gründen erweise sich die materielle und soziale Existenzsicherung keinesfalls als garantiert. Eine Rückführung nach Griechenland sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren und daher unzulässig, insbesondere verstosse sie gegen die EMRK und die UN-Folterkonvention.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, handelt es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorin- stanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
E. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Es hat sich aber im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
E. 8.2.3 Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die vorgebrachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers vermögen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser Legalvermutung grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukommt. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei einer Rückkehr trotz ihrer zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen (wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist) grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. bereits zitiertes Refe-renzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
E. 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüg-lichen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es kann sodann offenbleiben, wie weitgehend und ob überhaupt der Beschwerdeführer Bemühungen um Unterstützung in Griechenland nach der Schutzgewährung unternommen hat, denn die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft hat. So muss er sich vorhalten lassen, dass er bereits knapp zwei Monate nach der Schutzgewährung wieder aus Griechenland ausreiste, dies und der Umstand, dass er selber angab, dass die Schweiz immer sein Zielland gewesen sei (vgl. SEM-Akten act. (...)), lässt vermuten, dass er nie ernsthaft beabsichtigt und sich dementsprechend auch nicht hinreichend bemüht hat, in Griechenland eine Existenz aufzubauen, sich zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Auch auf Beschwerdeebene vermag er nicht darzutun, dass er sich dort ernsthaft und mit der Absicht, sich längerfristig dort aufzuhalten, um eine Verbesserung seiner Situation bemüht und alle ihm zumutbaren Bemühungen unternommen hätte, die ihm zustehende Hilfe zu erhalten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie der Beschwerdeführer in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen kann (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte, ist nicht zu erwarten. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, erscheinen diese vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf vom Beschwerdeführer auch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, etwa bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, wiederholt an die griechischen Behörden zu wenden. Falls ihm die ihm zustehenden Leistungen in Zukunft verwehrt werden sollten, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar bereits einmal gelungen ist, in Griechenland einer kurzzeitige Arbeitsbeschäftigung zur Finanzierung seiner Weiterreise nachzugehen (vgl. SEM-Akten (...)). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm mithilfe seines Schutzstatus in Griechenland nicht möglich sein sollte - auch ohne aktuelle Griechisch- und mit nur wenig Englischkenntnissen - eine längerfristige Arbeitsmöglichkeit im Bereich Auto/ Elektrik zu finden, zumal er über 11 Jahre Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt.
E. 8.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme auch in Griechenland behandelbar, allfällige Wartezeiten für psychologische Behandlungstermin sind nicht optimal, sie betreffen jedoch die ganze Bevölkerung gleichermassen und führen zu keiner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bereits über eine Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) verfügt, weshalb er in Griechenland über denselben Zugang zur medizinischen Versorgung wie die griechische Bevölkerung hat.
E. 8.3.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht eine auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Videos, welche den Zustand der Unterbringung belegen sollen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F- 5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft.
E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024 E. 10.3).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7859/2025 Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm (...) von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 11. September 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 22. September 2025 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu seinem Aufenthalt in Griechenland sowie seiner gesundheitlichen Situation befragt und er erhielt das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands und einem Vollzug der Wegweisung dorthin. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Afghanistan die 11. Klasse abgeschlossen habe und über Berufserfahrung im Bereich Auto/ Elektrik verfüge. Er habe weder in der Schweiz noch in Griechenland Verwandte. Er habe Afghanistan im Jahr 2023 verlassen und sei durch den Iran, über die Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er zuerst in einem Flüchtlingscamp auf der Insel (...) gewesen. Dort habe er über einen Lautsprecher von seiner Schutzgewährung erfahren. Danach habe er das Camp verlassen müssen. Er habe einige Tage gearbeitet und Geld von einem Freund ausgeliehen, um damit nach (...) und von dort mit dem Zug nach (...) zu reisen. Er habe auf der Strasse geschlafen, bis ein Landsmann ihm geholfen habe, eine Unterkunft für ein paar Tage bei einem Restaurantbesitzer zu organisieren. Danach sei der Beschwerdeführer mehr als ein oder zwei Mal zu verschiedenen Hilfsorganisationen gegangen, um nach einer Unterkunft, finanzieller Unterstützung und Arbeit zu fragen. Zwar sei ihm mit der Schutzgewährung ein Blatt Papier mitgegeben worden, mit Namen von Organisationen, an die er sich gewendet habe, jedoch habe er keine Unterstützung und - ausser von der Kirche in (...) einmalig 80 Euro - auch kein Geld erhalten. Auch online habe er weder eine Arbeit noch eine Unterkunft gefunden. Er habe auch versucht, vom griechischen Staat Unterstützungsleistungen - finanzielle, betreffend Arbeit und betreffend eine Unterkunft - zu erhalten. Er sei persönlich vorstellig geworden, was jedoch nichts bewirkt habe. Er könne kein Griechisch, weil auf (...) keine Sprachkurse angeboten worden seien. Er habe versucht, online Griechisch zu lernen, dies sei aber sehr schwierig. Er sei bereits in Afghanistan in medizinischer Behandlung gewesen und habe Psychopharmaka genommen. In Griechenland im Camp habe er ebenfalls Medikamente erhalten, es sei ihm wegen der erlebten Situation in der Türkei psychisch gar nicht gut gegangen. Vor Verlassen des Camps habe er um Ausstellung eines Rezeptes gebeten, um auch ausserhalb des Camps seine Medikamente zu erhalten. Man habe ihm eine Telefonnummer einer Stelle gegeben, die Beratungen auf Farsi mache. Dort sei ihm telefonisch zwar einen Ort genannt worden, wo er sich melden solle, was er auch getan habe. Ihm sei aber auch beim zweiten Anruf mitgeteilt worden, dass sich sehr viele Leute melden würden und er deshalb warten müsse. Er habe - abgesehen von ein/ zwei einzelnen Tabletten von einer gemeinnützigen Organisation - ausserhalb des Camps keine Medikamente erhalten. Er besitze zudem keine AMKA-Karte; er sei für die Ausstellung einer solchen Karte zwar bei der Stadtverwaltung gewesen, wisse aber nicht, ob er im System registriert worden sei. Die Situation in Griechenland sei schlimm gewesen. Auf der Strasse seien viele Drogensüchtige und Obdachlose. Er könne aufgrund seines psychischen Zustandes und wegen der Schwierigkeiten dort nicht zurück. E. Am 23. September sowie am 25. September 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein. F. Die griechischen Behörden stimmten mit E-Mail vom (...) 2025 dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und bestätigten, dass dieser am (...) 2025 als Flüchtling anerkannt worden und seine Aufenthaltsbewilligung bis am (...) 2028 gültig sei. G. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 zum Verfügungsentwurf des SEM teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Griechenland entgegen den Äusserungen des SEM sehr viele Versuche unternommen habe, um Hilfe zu erhalten, diese sei ihm aber weder vom Staat noch von Hilfsorganisationen gewährt worden. Niemand habe ihm geholfen und er habe keinen Ort zum Schlafen gefunden, weshalb er auf der Strasse übernachtet habe. Die Strassen seien jedoch nicht sicher, es gebe zahlreiche Personen mit Drogenproblemen. Auch sei er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, die er in Griechenland nicht erhalten habe. Seine psychische Situation würde sich bei einer Rückkehr nach Griechenland weiter verschlechtern. H. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 - eröffnet am 6. Oktober 2025 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. I. Am 6. Oktober 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, die Vertretungsvollmacht vom 6. Oktober 2025 (je in Kopie) sowie ein USB-Stick mit Videos, die den Zustand der Unterbringung in Griechenland belegen sollen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, den als Beschwerdebeilage aufgeführten, jedoch nicht eingereichten «Brief der NGOs in Griechenland» vom 8. Juli 2025 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich - auch wenn sich die Vorinstanz auf S. 12 ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2025 im Textbaustein geirrt haben dürfte (so wird der Beschwerdeführer als Schneider bezeichnet, obwohl er in seiner Anhörung angibt, er habe Arbeitserfahrung im Bereich Auto/ Elektrik [vgl. SEM-Akten act. (...)]) - keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könnte dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner sei gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht daraus zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Der Beschwerdeführer stelle seine Situation in Griechenland negativ dar und habe keine genügenden Anstrengungen unternommen, sich dort zu integrieren und eine Existenz aufzubauen. Seine Angaben, wie er sich in Griechenland um Unterstützung nach der Schutzgewährung bemüht habe, seien ungenau, unsubstantiiert, ausweichend, unglaubhaft und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Generell bleibe im Dunkeln, wo und wie lange er sich in Griechenland aufgehalten habe, zumal er keinerlei Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe nur während rund zweier Monate ungenügende Bemühungen unternommen, mit seinem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Er könne als Schutzberechtigter beim Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnte, wonach er den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sei. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen Unterstützung zu suchen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort würden auch verschiedenste Migrantenorganisationen bieten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich, im Lauf seines Aufenthaltes in Griechenland die Landessprache allmählich zu erlernen und so seine Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden sodann die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es lägen keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vor. Sämtliche seiner gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Er könne sich bei Behandlungsbedarf an die entsprechenden Institutionen in Griechenland wenden; der Zugang zu medizinischer Behandlung sei für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen geregelten Unterhalt in Griechenland im Besitz einer AMKA-Karte oder zumindest einer AMKA-Nummer sei, welche in der Regel automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. 5.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass beim Beschwerdeführer von einer starken Vulnerabilität auszugehen sei. Griechenland biete ihm nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung oder Zugang zu staatlichen Mitteln. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er bezüglich seiner psychischen Probleme keine Unterstützung erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht verstanden, wie das System funktioniere, und es sei ihm auch nicht erklärt worden. Bei einer Rückführung nach Griechenland würde den betroffenen Personen meist keinerlei Informationen zur Verfügung gestellt. Eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten sei mit hohen Anforderungen verbunden, die der Beschwerdeführer nicht erfülle. Zudem seien die Voraussetzungen für diverse Sozialleistungen so gestaltet, dass sie Schutzstatusinhabende faktisch ausschliessen würden. Die Ausführungen des SEM würden sich nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Behörden berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätte, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Das SEM nehme im Entscheid zur Kenntnis, dass das griechische System Schwachstellen aufweise. Aus den erwähnten Gründen erweise sich die materielle und soziale Existenzsicherung keinesfalls als garantiert. Eine Rückführung nach Griechenland sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren und daher unzulässig, insbesondere verstosse sie gegen die EMRK und die UN-Folterkonvention. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, handelt es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorin- stanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Es hat sich aber im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern. 8.2.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 8.2.3 Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die vorgebrachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers vermögen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser Legalvermutung grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukommt. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei einer Rückkehr trotz ihrer zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen (wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist) grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. bereits zitiertes Refe-renzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüg-lichen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es kann sodann offenbleiben, wie weitgehend und ob überhaupt der Beschwerdeführer Bemühungen um Unterstützung in Griechenland nach der Schutzgewährung unternommen hat, denn die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft hat. So muss er sich vorhalten lassen, dass er bereits knapp zwei Monate nach der Schutzgewährung wieder aus Griechenland ausreiste, dies und der Umstand, dass er selber angab, dass die Schweiz immer sein Zielland gewesen sei (vgl. SEM-Akten act. (...)), lässt vermuten, dass er nie ernsthaft beabsichtigt und sich dementsprechend auch nicht hinreichend bemüht hat, in Griechenland eine Existenz aufzubauen, sich zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Auch auf Beschwerdeebene vermag er nicht darzutun, dass er sich dort ernsthaft und mit der Absicht, sich längerfristig dort aufzuhalten, um eine Verbesserung seiner Situation bemüht und alle ihm zumutbaren Bemühungen unternommen hätte, die ihm zustehende Hilfe zu erhalten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie der Beschwerdeführer in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen kann (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte, ist nicht zu erwarten. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, erscheinen diese vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf vom Beschwerdeführer auch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, etwa bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, wiederholt an die griechischen Behörden zu wenden. Falls ihm die ihm zustehenden Leistungen in Zukunft verwehrt werden sollten, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar bereits einmal gelungen ist, in Griechenland einer kurzzeitige Arbeitsbeschäftigung zur Finanzierung seiner Weiterreise nachzugehen (vgl. SEM-Akten (...)). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm mithilfe seines Schutzstatus in Griechenland nicht möglich sein sollte - auch ohne aktuelle Griechisch- und mit nur wenig Englischkenntnissen - eine längerfristige Arbeitsmöglichkeit im Bereich Auto/ Elektrik zu finden, zumal er über 11 Jahre Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt. 8.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme auch in Griechenland behandelbar, allfällige Wartezeiten für psychologische Behandlungstermin sind nicht optimal, sie betreffen jedoch die ganze Bevölkerung gleichermassen und führen zu keiner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bereits über eine Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) verfügt, weshalb er in Griechenland über denselben Zugang zur medizinischen Versorgung wie die griechische Bevölkerung hat. 8.3.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht eine auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Videos, welche den Zustand der Unterbringung belegen sollen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F- 5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024 E. 10.3). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: