Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab als Geburtsdatum den (...) 2009 an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass er am 26. Juli 2023 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort Ende 2023 internationaler Schutz gewährt worden war. Ebenso hatte er am 21. August 2024 in Deutschland um Asyl ersucht. C. Gestützt auf die Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 11. August 2025 an die deutschen und die griechischen Behörden Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 11, 13]). D. Gemäss Antwort der deutschen Behörden vom 15. August 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers - dort registriert mit Geburtsdatum (...) 2007 - von ihnen als unzulässig abgelehnt aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland (SEM act. 17). E. Am 19. August 2025 führte das SEM die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (SEM act. 21). F. Mit Schreiben vom 20. August 2025 teilten die griechischen Behörden mit, der Beschwerdeführer, geboren (...) 2007, sei als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine bis zum 17. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 24). G. Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 4. September 2025 ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. Es bestätigte seine Volljährigkeit, schloss das in der Schweiz angegebene Alter aus und setzte das zu berücksichtigende Mindestalter auf 19 Jahre fest (SEM act. 26). H. Mit Schreiben vom 8. September 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) auf den (...) 2006. Mit Schreiben vom 11. September 2025 nahm er dazu Stellung (SEM act. 30). I. Am 16. September 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk (SEM act. 31). J. Am 17. September 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729 [SEM act. 32]). K. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 3. Oktober 2025 zu (SEM act. 36). L. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025, eröffnet tags darauf, stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk festgelegt worden (SEM act. 39, 40). M. Am 16. Dezember 2025 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt (SEM act. 40). N. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026, eröffnet am folgenden Tag, trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (SEM act. 44). O. Am 9. Januar 2026 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 46). P. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, beantragte deren Aufhebung sowie seine vorläufige Aufnahme. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act 1]).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 8. Januar 2026. Der Entscheid vom 9. Dezember 2025 betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS wurde hingegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hatten.
E. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).
E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.1.2 Vorliegend führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu im Wesentlichen aus, aufgrund der Umstände in Griechenland sei eine Rückführung unzulässig. Medizinische Versorgung sei für Personen mit Schutzstatus faktisch nicht erhältlich und legales Erwirtschaften des Lebensunterhaltes unmöglich. Es drohe die Obdachlosigkeit und extreme Armut. Er habe daher ein schutzwürdiges Interesse, in der Schweiz aufgenommen zu werden.
E. 6.1.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.1.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen (bezüglich Obdachlosigkeit, des Programms HELIOS, das als unzugänglich und unwirksam beschrieben wird, der Gesundheitsversorgung, der Sozialleistungen, der Erwerbstätigkeit sowie der Antiflüchtlingspolitik der Regierung) sowie der Brief von Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 (vgl. Beschwerdebeilage) vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.1.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe lassen sich außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung ableiten. Insbesondere wurden auch keine medizinischen Berichte zu den Akten gereicht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt demnach nicht vor.
E. 6.1.6 Soweit der Beschwerdeführer pauschal ausführt, wenn er wieder nach Griechenland gehe, werde er sich bestimmt wieder hoffnungslos und lebensmüde fühlen und sich das Leben nehmen (SEM. act. 41, Antwort auf F36), so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.1.2; D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM bereits auf entsprechende Massnahmen hingewiesen.
E. 6.1.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Eine betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür konkret vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
E. 6.2.2 Das SEM wendete in der angefochtenen Verfügung - unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers - die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland korrekt an. Weiter stellte es fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, weshalb er auch diesbezüglich nicht in die Kategorie der äusserst vulnerablen Personen falle. Angesichts der nicht überzeugenden Ausführungen zu seiner Minderjährigkeit, des Ergebnisses des Altersgutachtens [vgl. Sachverhalt Bst. G], der Registrierung in Deutschland und Griechenland sowie der von ihm eingereichten, leicht fälschbaren Dokumente ist dem zuzustimmen. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.
E. 6.2.3 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Zugangs zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung anerkannter Flüchtlinge in die sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach er einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein würde. Der beschwerdeweise geäusserte Einwand, er habe keine psychologische Unterstützung erhalten, obwohl er sie dringend benötigt hätte, ist dabei nicht entscheidrelevant. Allfällige Wartezeiten für psychologische Behandlungstermine betreffen die ganze Bevölkerung gleichermassen und führen zu keiner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-7859/2025 vom 17. November 2025 E. 8.3.3).
E. 6.2.4 Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Ebenso kann er sich bei allfälliger körperlicher oder verbaler Gewalt durch Drittpersonen (weiterhin) an die Polizei wenden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.H.). Wie er selbst anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 16. Dezember 2025 ausführte, sei denn auch jeweils die Polizei mit einem Dolmetscher zu ihm gekommen und habe ihn befragt, als er wegen diverser Vorfälle mit einheimischen Personen in einem Krankenhaus habe behandelt werden müssen (vgl. SEM act. 41, Antworten zu Fragen zu F31 f.).
E. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 17. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der am 19. Januar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-368/2026 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab als Geburtsdatum den (...) 2009 an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass er am 26. Juli 2023 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort Ende 2023 internationaler Schutz gewährt worden war. Ebenso hatte er am 21. August 2024 in Deutschland um Asyl ersucht. C. Gestützt auf die Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 11. August 2025 an die deutschen und die griechischen Behörden Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 11, 13]). D. Gemäss Antwort der deutschen Behörden vom 15. August 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers - dort registriert mit Geburtsdatum (...) 2007 - von ihnen als unzulässig abgelehnt aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland (SEM act. 17). E. Am 19. August 2025 führte das SEM die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (SEM act. 21). F. Mit Schreiben vom 20. August 2025 teilten die griechischen Behörden mit, der Beschwerdeführer, geboren (...) 2007, sei als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine bis zum 17. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 24). G. Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 4. September 2025 ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. Es bestätigte seine Volljährigkeit, schloss das in der Schweiz angegebene Alter aus und setzte das zu berücksichtigende Mindestalter auf 19 Jahre fest (SEM act. 26). H. Mit Schreiben vom 8. September 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) auf den (...) 2006. Mit Schreiben vom 11. September 2025 nahm er dazu Stellung (SEM act. 30). I. Am 16. September 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk (SEM act. 31). J. Am 17. September 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729 [SEM act. 32]). K. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 3. Oktober 2025 zu (SEM act. 36). L. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025, eröffnet tags darauf, stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk festgelegt worden (SEM act. 39, 40). M. Am 16. Dezember 2025 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt (SEM act. 40). N. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026, eröffnet am folgenden Tag, trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (SEM act. 44). O. Am 9. Januar 2026 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 46). P. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, beantragte deren Aufhebung sowie seine vorläufige Aufnahme. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act 1]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 8. Januar 2026. Der Entscheid vom 9. Dezember 2025 betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS wurde hingegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hatten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.2 Vorliegend führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu im Wesentlichen aus, aufgrund der Umstände in Griechenland sei eine Rückführung unzulässig. Medizinische Versorgung sei für Personen mit Schutzstatus faktisch nicht erhältlich und legales Erwirtschaften des Lebensunterhaltes unmöglich. Es drohe die Obdachlosigkeit und extreme Armut. Er habe daher ein schutzwürdiges Interesse, in der Schweiz aufgenommen zu werden. 6.1.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). 6.1.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen (bezüglich Obdachlosigkeit, des Programms HELIOS, das als unzugänglich und unwirksam beschrieben wird, der Gesundheitsversorgung, der Sozialleistungen, der Erwerbstätigkeit sowie der Antiflüchtlingspolitik der Regierung) sowie der Brief von Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 (vgl. Beschwerdebeilage) vermögen daran nichts zu ändern. 6.1.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe lassen sich außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung ableiten. Insbesondere wurden auch keine medizinischen Berichte zu den Akten gereicht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt demnach nicht vor. 6.1.6 Soweit der Beschwerdeführer pauschal ausführt, wenn er wieder nach Griechenland gehe, werde er sich bestimmt wieder hoffnungslos und lebensmüde fühlen und sich das Leben nehmen (SEM. act. 41, Antwort auf F36), so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.1.2; D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM bereits auf entsprechende Massnahmen hingewiesen. 6.1.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Eine betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür konkret vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 6.2.2 Das SEM wendete in der angefochtenen Verfügung - unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers - die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland korrekt an. Weiter stellte es fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, weshalb er auch diesbezüglich nicht in die Kategorie der äusserst vulnerablen Personen falle. Angesichts der nicht überzeugenden Ausführungen zu seiner Minderjährigkeit, des Ergebnisses des Altersgutachtens [vgl. Sachverhalt Bst. G], der Registrierung in Deutschland und Griechenland sowie der von ihm eingereichten, leicht fälschbaren Dokumente ist dem zuzustimmen. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 6.2.3 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Zugangs zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung anerkannter Flüchtlinge in die sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach er einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein würde. Der beschwerdeweise geäusserte Einwand, er habe keine psychologische Unterstützung erhalten, obwohl er sie dringend benötigt hätte, ist dabei nicht entscheidrelevant. Allfällige Wartezeiten für psychologische Behandlungstermine betreffen die ganze Bevölkerung gleichermassen und führen zu keiner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-7859/2025 vom 17. November 2025 E. 8.3.3). 6.2.4 Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Ebenso kann er sich bei allfälliger körperlicher oder verbaler Gewalt durch Drittpersonen (weiterhin) an die Polizei wenden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.H.). Wie er selbst anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 16. Dezember 2025 ausführte, sei denn auch jeweils die Polizei mit einem Dolmetscher zu ihm gekommen und habe ihn befragt, als er wegen diverser Vorfälle mit einheimischen Personen in einem Krankenhaus habe behandelt werden müssen (vgl. SEM act. 41, Antworten zu Fragen zu F31 f.). 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 17. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
7. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der am 19. Januar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: