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D-3846/2024

D-3846/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Er legte dabei zwei griechische Ausweisdokumente (Reiseausweis und Aufenthaltsbewilligung) vor. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (…) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 17. Mai 2024 um Auskunft zur Person des Beschwerdeführers. A.d Am 21. Mai 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.e Am (…) beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.f Am 24. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.g Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schrei- ben vom 28. Mai 2024 unter Hinweis auf den am (…) erhaltenen Flücht- lingsstatus und die bis (…) gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers in Griechenland zu. A.h Am 31. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu einem all- fälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechen- land an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er könne sich nicht vorstellen, nach Griechenland zurückzukehren. Er habe Angst, dort zu leben. Als er in Griechenland den Aufenthaltsstatus erhalten habe, habe er das Zentrum verlassen müssen. Er habe in der Asylunterkunft gewartet, bis er einen Reisepass erhalten habe. Er habe zwei Monate lang (…) gearbeitet. Dann

D-3846/2024 Seite 3 sei er bedroht worden und habe deshalb entschieden auszureisen. Zwei betrunkene, griechisch- und türkischsprachige Personen hätten ihn gefes- selt, mitgenommen, getreten und geschlagen. Er sei ohnmächtig geworden und erst nach zwei Stunden aufgewacht. Er sei sexuell belästigt und ver- gewaltigt worden. Sie hätten ihn gefoltert und ihm mit dem Tod gedroht, falls er eine Anzeige mache. Deshalb sei er nicht zur Polizei gegangen. Er sei deswegen psychisch gestört gewesen und habe sich nicht beherrschen können. Er habe nicht mehr schlafen können und Angst gehabt. Er habe in Griechenland keine Unterstützung und trotz seinen Verletzungen bloss erste Hilfe erhalten; ihm sei empfohlen worden, viel Wasser zu trinken. Fi- nanziell sei er ab und zu von seinem Bruder, der in Deutschland lebe, un- terstützt worden. So auch beim Kauf des Tickets in die Schweiz. Er leide an psychischen Problemen und sei deswegen vergesslich. In der Schweiz habe er um medizinische Hilfe gebeten. Es habe ein Medikament erhalten, das er regelmässig vor dem Schlafengehen nehme, und sei we- gen den psychischen Problemen zum Arzt geschickt worden; der Termin sei ausstehend. Ab und zu bekomme er einen Anfall und zittrige Beine. A.i Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zum ihm unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM vom 6. Juni 2024 Stellung. Er rügte, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt und ersuchte gleich- zeitig um Akteneinsicht in den E-Mailverkehr zwischen dem SEM und der Pflege des BAZ. In materieller Hinsicht machte er geltend, er könne un- möglich nach Griechenland zurückkehren. Er fühle sich dort nicht sicher, da er mehrmals mit dem Tod bedroht und Opfer einer schweren Gewalttat geworden sei. Nach diesem Vorfall sei es ihm psychisch sehr schlecht ge- gangen und er habe aus Angst das Camp nicht mehr verlassen können. Wenn er nach Griechenland zurückkehren müsse, würden ihn die Angreifer aufspüren und töten. Zudem habe er in Griechenland nach diesem schwe- ren Vorfall keine ärztliche oder psychologische Unterstützung erhalten. Ferner leide er an einer (…) und befinde sich demnach in einer labilen Ver- fassung. Gemäss den Akten werde eine psychiatrische / psychologische Unterstützung empfohlen. Aufgrund der kurzen Verfahrensdauer habe noch keine vertiefte, fachärztliche Einschätzung seines Gesundheitszu- stands vorgenommen werden können. Es sei gemäss der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass es sich bei ihm um eine besonders vulnerable und schutzberechtigte Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwal- tungsgerichts zu Griechenland handle. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht rechtsgenüglich erstellt. Es sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Berichte vorliegen würden.

D-3846/2024 Seite 4 A.j Im Verlaufe des Verfahrens wurden die Kopie einer Tazkira, eine medi- zinische Erstkonsultation vom (…), ein Arztbericht vom (…), ein Befundbe- richt des Röntgeninstituts (…) vom (…) und eine medizinische Dokumen- tation des Medic-Help des BAZ Region B._______ zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 – eröffnet am 10. Juni 2024 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauf- tragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ver- fügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. C. Am (…) teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestä- tigung und eine Vollmacht vom 10. Juni 2024 (je in Kopie) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

19. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig

D-3846/2024 Seite 5 (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinem materiellen Begehren um vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie mit seiner Begründung (vgl. unten E. 5) bezieht er sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, nachdem er in Griechenland einen Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe er das Camp verlassen müssen und sei obdachlos geworden. Von den griechi- schen Behörden habe er weder Essen noch Arbeit, Unterkunft oder Zu- gang zu Bildung erhalten. Er habe in Griechenland keine Unterstützung in Bezug auf den alltäglichen Lebensunterhalt und keinen Zugang zu Integ- rationsprogrammen oder Sprachkursen erhalten. Auch der niederländische Staatsrat habe bestätigt, dass die Versorgung in Bezug auf Flüchtlinge in Griechenland ungenügend sei. Zudem verkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Praxis des SEM gemäss einem Be- richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass in Griechenland kein wirksamer Rechtsbehelf für Personen mit internationalem Schutzsta- tus bestehe, die durch die Verweigerung von sozioökonomischen Rechten und materieller Entbehrung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK erfahren hätten. Seine Rückführung nach Griechenland sei mit den völker- rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus der EMRK so- wie aus UN-Konventionen, nicht zu vereinbaren und daher unzulässig. Im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland bestehe für ihn ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er sei dort geschlagen, gefoltert und sexuell missbraucht worden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK)

D-3846/2024 Seite 7 einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völ- ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerde- führer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK so- wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund- sätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Le- bensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine un- angemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Argumenta- tion des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5) sowie der zitierte Bericht der SFH und der Verweis auf den Entscheid des niederländischen Staatsrats, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Si- tuation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Be- handlung ausgesetzt wäre.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Per- sonen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Proble- men leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar,

D-3846/2024 Seite 8 ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund de- rer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus- gegangen werden kann (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).

E. 8.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Per- son die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene nicht (mehr) gel- tend, äusserst vulnerabel zu sein. Dennoch sei erwähnt, dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([…], […] und […]; vgl. act. SEM 1331732-19/8) nicht um derart schwerwiegende Krank- heiten oder Behinderungen im Sinne der Rechtsprechung handelt, auf- grund welcher beim Beschwerdeführer von einer äusserst vulnerablen Per- son auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9 m.w.H.). Demnach gilt im Falle des (…)-jährigen Beschwerdeführers die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land grundsätzlich zumutbar ist.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor- gebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechen- land in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird er im Falle ei- ner Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass er sich als anerkann- ter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations- richtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flücht- lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozial- hilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte bei den zuständigen Behörden gel- tend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Wie vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisati- onen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Der Beschwerdeführer

D-3846/2024 Seite 9 hat sich gemäss eigenen Angaben während seiner Zeit in Griechenland nie an den griechischen Staat, eine Nichtregierungsorganisation, die Kirche oder sonstige Personen gewandt, um Hilfe zu bekommen (vgl. act. SEM 1331732-21/4 F17). Es ist ihm durchaus zuzumuten, sich bei einer Rück- kehr nach Griechenland – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Woh- nungs- und Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte er erneut Angriffe von Drittpersonen befürchten, kann er sich zudem an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4666/2023 vom 11. September 2023 E. 8.6.3). Somit bestehen keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechi- schen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerde- führers bereit erklärt haben.

E. 10.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

D-3846/2024 Seite 10

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3846/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3846/2024 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er legte dabei zwei griechische Ausweisdokumente (Reiseausweis und Aufenthaltsbewilligung) vor. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 17. Mai 2024 um Auskunft zur Person des Beschwerdeführers. A.d Am 21. Mai 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.e Am (...) beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.f Am 24. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.g Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben vom 28. Mai 2024 unter Hinweis auf den am (...) erhaltenen Flüchtlingsstatus und die bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Griechenland zu. A.h Am 31. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er könne sich nicht vorstellen, nach Griechenland zurückzukehren. Er habe Angst, dort zu leben. Als er in Griechenland den Aufenthaltsstatus erhalten habe, habe er das Zentrum verlassen müssen. Er habe in der Asylunterkunft gewartet, bis er einen Reisepass erhalten habe. Er habe zwei Monate lang (...) gearbeitet. Dann sei er bedroht worden und habe deshalb entschieden auszureisen. Zwei betrunkene, griechisch- und türkischsprachige Personen hätten ihn gefesselt, mitgenommen, getreten und geschlagen. Er sei ohnmächtig geworden und erst nach zwei Stunden aufgewacht. Er sei sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Sie hätten ihn gefoltert und ihm mit dem Tod gedroht, falls er eine Anzeige mache. Deshalb sei er nicht zur Polizei gegangen. Er sei deswegen psychisch gestört gewesen und habe sich nicht beherrschen können. Er habe nicht mehr schlafen können und Angst gehabt. Er habe in Griechenland keine Unterstützung und trotz seinen Verletzungen bloss erste Hilfe erhalten; ihm sei empfohlen worden, viel Wasser zu trinken. Finanziell sei er ab und zu von seinem Bruder, der in Deutschland lebe, unterstützt worden. So auch beim Kauf des Tickets in die Schweiz. Er leide an psychischen Problemen und sei deswegen vergesslich. In der Schweiz habe er um medizinische Hilfe gebeten. Es habe ein Medikament erhalten, das er regelmässig vor dem Schlafengehen nehme, und sei wegen den psychischen Problemen zum Arzt geschickt worden; der Termin sei ausstehend. Ab und zu bekomme er einen Anfall und zittrige Beine. A.i Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zum ihm unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM vom 6. Juni 2024 Stellung. Er rügte, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht in den E-Mailverkehr zwischen dem SEM und der Pflege des BAZ. In materieller Hinsicht machte er geltend, er könne unmöglich nach Griechenland zurückkehren. Er fühle sich dort nicht sicher, da er mehrmals mit dem Tod bedroht und Opfer einer schweren Gewalttat geworden sei. Nach diesem Vorfall sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen und er habe aus Angst das Camp nicht mehr verlassen können. Wenn er nach Griechenland zurückkehren müsse, würden ihn die Angreifer aufspüren und töten. Zudem habe er in Griechenland nach diesem schweren Vorfall keine ärztliche oder psychologische Unterstützung erhalten. Ferner leide er an einer (...) und befinde sich demnach in einer labilen Verfassung. Gemäss den Akten werde eine psychiatrische / psychologische Unterstützung empfohlen. Aufgrund der kurzen Verfahrensdauer habe noch keine vertiefte, fachärztliche Einschätzung seines Gesundheitszustands vorgenommen werden können. Es sei gemäss der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass es sich bei ihm um eine besonders vulnerable und schutzberechtigte Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Griechenland handle. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht rechtsgenüglich erstellt. Es sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Berichte vorliegen würden. A.j Im Verlaufe des Verfahrens wurden die Kopie einer Tazkira, eine medizinische Erstkonsultation vom (...), ein Arztbericht vom (...), ein Befundbericht des Röntgeninstituts (...) vom (...) und eine medizinische Dokumentation des Medic-Help des BAZ Region B._______ zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 - eröffnet am 10. Juni 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. C. Am (...) teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung und eine Vollmacht vom 10. Juni 2024 (je in Kopie) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinem materiellen Begehren um vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie mit seiner Begründung (vgl. unten E. 5) bezieht er sich aber ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, nachdem er in Griechenland einen Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe er das Camp verlassen müssen und sei obdachlos geworden. Von den griechischen Behörden habe er weder Essen noch Arbeit, Unterkunft oder Zugang zu Bildung erhalten. Er habe in Griechenland keine Unterstützung in Bezug auf den alltäglichen Lebensunterhalt und keinen Zugang zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen erhalten. Auch der niederländische Staatsrat habe bestätigt, dass die Versorgung in Bezug auf Flüchtlinge in Griechenland ungenügend sei. Zudem verkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Praxis des SEM gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass in Griechenland kein wirksamer Rechtsbehelf für Personen mit internationalem Schutzstatus bestehe, die durch die Verweigerung von sozioökonomischen Rechten und materieller Entbehrung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK erfahren hätten. Seine Rückführung nach Griechenland sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus der EMRK sowie aus UN-Konventionen, nicht zu vereinbaren und daher unzulässig. Im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland bestehe für ihn ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er sei dort geschlagen, gefoltert und sexuell missbraucht worden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5) sowie der zitierte Bericht der SFH und der Verweis auf den Entscheid des niederländischen Staatsrats, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 8.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene nicht (mehr) geltend, äusserst vulnerabel zu sein. Dennoch sei erwähnt, dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...], [...] und [...]; vgl. act. SEM 1331732-19/8) nicht um derart schwerwiegende Krankheiten oder Behinderungen im Sinne der Rechtsprechung handelt, aufgrund welcher beim Beschwerdeführer von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9 m.w.H.). Demnach gilt im Falle des (...)-jährigen Beschwerdeführers die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. 8.4 Der Beschwerdeführer hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-richtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Wie vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben während seiner Zeit in Griechenland nie an den griechischen Staat, eine Nichtregierungsorganisation, die Kirche oder sonstige Personen gewandt, um Hilfe zu bekommen (vgl. act. SEM 1331732-21/4 F17). Es ist ihm durchaus zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte er erneut Angriffe von Drittpersonen befürchten, kann er sich zudem an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4666/2023 vom 11. September 2023 E. 8.6.3). Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben. 10. 10.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz