Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 In vorliegender Sache wurden zwei Beschwerden durch zwei verschiedene Rechtsvertretungen eingereicht. Da beide Rechtsvertretungen gleichentags durch den Beschwerdeführer - ohne (expliziten) Widerruf der jeweils anderen Vollmacht - mandatiert wurden und keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet wurde, wird das Urteil (im Original) im Sinne der Urteilseröffnung (vgl. Art. 12 Abs. 2 AsylG) jener Rechtsvertretung zugestellt, deren Beschwerde zuerst beim Bundesverwaltungsgericht einging. Die vom zweiten Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde wird als Beschwerdeergänzung behandelt; ihm wird das Urteil (in Kopie) zur Kenntnis zugestellt.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 2.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (inkl. entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden), ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Mit der Beschwerde wurde zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 beantragt, was grundsätzlich auch die vom SEM verfügte Änderung des ZEMIS-Eintrages umfasst. Aus den weiteren Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerde(ergänzung) vom 12. November 2024 ergibt sich indes eindeutig, dass die ZEMIS-Änderung mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht angefochten wurde. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt (Problem mit dem [...] und psychischer Zustand) nicht vollständig abgeklärt. Darüber hinaus habe sie es unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation von Griechenland als "sicherer Drittstaat" vermöge angesichts der erdrückenden Beweislage für die gravierenden Menschenrechtsverletzungen nicht auszureichen, um den völkerrechtlichen Pflichten gerecht zu werden. Vielmehr wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen.
E. 7.2 Diese Rügen zielen ins Leere. Zum einen ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt sein soll. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedenfalls hinreichend und überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen auf das Abwarten (allfälliger) weiterer Arztberichte verzichtet werden könne (vgl. ebenda S. 12 f.). Zum anderen bestand für das SEM unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen und mithin das (nach wie vor gültige) Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der generellen oder der spezifischen Situation des Beschwerdeführers in Griechenland vorzunehmen. Schliesslich liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 7.3 Es besteht damit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 8.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).
E. 8.3 Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Dem hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde zum Hauptantrag (vgl. ebenda Rz. 28 ff.) offenkundig nichts entgegenzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 8.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 10.2.3 Ferner lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Es ist mit dem SEM auch nicht davon auszugehen, dass anlässlich einer allfälligen fachärztlichen Untersuchung der Probleme des Beschwerdeführers (...), die er gegenüber den medizinischen Fachpersonen erstmals am 11. Oktober 2024 erwähnte, derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche geeignet wären, diese Einschätzung zu ändern. Gleiches gilt hinsichtlich seines angeblichen schlechten psychischen Zustands, wegen welchem er sich im Übrigen zumindest bis zum 11. Oktober 2024 nie an Medic-Help wandte (vgl. Akten SEM [...]-20/5 und -31/5 sowie Bstn. E. und H. vorstehend).
E. 10.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Trennung von seiner Schwester würde Art. 8 EMRK verletzen (vgl. Beschwerde Rz. 38), zielt der entsprechende Einwand bereits deshalb ins Leere, weil diese aufgrund des heute gefällten Urteils D-7111/2024 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss.
E. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 10.3.2 Basierend auf dem Resultat des durchgeführten Altersgutachten und angesichts des Umstands, dass diesem sowie den weiteren Erwägungen der Vorinstanz zur unglaubhaften Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, ist ohne weiteres von seiner Volljährigkeit auszugehen. Sodann handelt es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (insb. Zahnprobleme, Ohren- und Rückenschmerzen, (...) und sonstige (...), "(...)" im (...) und schlechter psychischer Zustand; vgl. Bstn. C.b, E., G.b.b und H. vorstehend) aufgrund der Aktenlage nicht um derart schwerwiegende Probleme im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihm von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre (vgl. hierzu das in E. 10.2.3 vorstehend Ausgeführte). An dieser Schlussfolgerung ändern auch die in Griechenland (angeblich) erlebte sexuelle Gewalt sowie die sonstigen "persönlichen Eigenschaften" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 4) nichts. Demnach gilt in seinem Falle die Legalvermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor seiner Ausreise lebte er seinen Angaben zufolge in einem Camp für Minderjährige (vgl. Akten SEM [...]-30/7 S. 2). Da die griechischen Behörden (nach wie vor) von der Glaubhaftigkeit seiner Altersangabe und mithin seiner Minderjährigkeit auszugehen scheinen und in ihrer Zustimmung zur Rückübernahme explizit Entsprechendes vermerkt haben (vgl. Akten SEM [...]-32/2), ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wiederum in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige wird leben können. Daran vermag seine Behauptung, wonach seine Beiständin in ihrem Bericht geschrieben habe, er dürfe nicht zurückkommen, nichts zu ändern. Ausserdem ist festzuhalten, dass er aufgrund seines Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung hat. Er kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Seine pauschalen Behauptungen, wonach er im Camp respektive vom griechischen Staat und von Hilfsorganisationen keine (angemessene) Unterstützung erhalten habe beziehungsweise es vor Ort keine Behörden und Nichtregierungsorganisationen gebe, die ihm helfen könnten, überzeugen nicht. Das Gleiche gilt für sein unsubstanziiertes Vorbringen, wonach ihm - trotz angeblich regelmässiger Nachfragen - eine (notwendige) medizinische Behandlung verwehrt worden sei. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, er sei in Griechenland sexuellen Belästigungen und sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nachgeschoben zu qualifizieren und unsubstanziiert ausgefallen ist (vgl. Beschwerde Rz. 9). Selbst bei Wahrunterstellung würde dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da Griechenland - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann sich daher an die zuständigen Stellen wenden, was ihm zuzumuten ist. Dies gilt auch bezüglich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren - in unsubstanziierter Weise - geltend gemachten anderen Problemen mit Campbewohnern und (einzelnen) Betreuern. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er habe von den Behörden hierfür keinerlei Unterstützung erhalten (vgl. ebenda Rz. 36), vermag er aus diesem Beschwerdevorbringen angesichts dessen Unsubstanziiertheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 10.3.4 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen (etwa bzgl. des in der angefochtenen Verfügung erwähnten HELIOS-Programms) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der subsubeventualiter gestellte Antrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine "angebrachte" Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7110/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch:
1. Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, AsyLex, (...),
2. Marek Wieruszewski, (...), Zustelladresse: Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2024 zusammen mit seiner Schwester B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) 2007 und mithin minderjährig zu sein. Er reichte dem SEM eine Tazkera (in Kopie; mit englischsprachiger Übersetzung) sowie einen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine griechische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 27. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 13. September 2024 fand - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson - die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. Dem Beschwerdeführer wurde dabei ein erstes Mal das rechtliche Gehör zur möglichen Wegweisung nach Griechenland und zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. C.b Er gab dazu im Wesentlichen an, er habe in Griechenland keine Lebenssicherheit gehabt. Er habe dort viel Rassismus erlebt, auch in der Schule, welche er besucht habe. In der Unterkunft habe er keine Unterstützung (Essen, Kleidung, usw.) erhalten und es habe immer Streitereien gegeben. Einmal sei ein junger Pakistaner getötet worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe aber ein bisschen Rückenschmerzen. Zudem habe er (...). D. Ebenfalls am 13. September 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Am 27. September 2024 stellte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM medizinische Dokumente betreffend den Beschwerdeführer zu. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass er sich einmal wegen Zahnschmerzen und einmal wegen Fieber, Glieder- und Halsschmerzen sowie Husten bei Medic-Help gemeldet hatte. F. F.a Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______. Das entsprechende Altersgutachten vom 27. September 2024 kam zum Schluss, dass die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 - 23.2 Jahren resultieren würden. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 19.0 Jahren zu benennen. Die Volljährigkeit sei bestätigt und das angegebene Alter von 17 Jahren erscheine ausgeschlossen. F.b Mit E-Mail vom 30. September 2024 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und (mithin) die Unglaubhaftigkeit der von ihm angegebenen Minderjährigkeit sowie die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2005 anzupassen. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör. F.c Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 seiner vormaligen Rechtsvertretung. Dabei zeigte er sich mit der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2005 nicht einverstanden. F.d Gleichentags mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. G.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Oktober 2024 befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung - insbesondere zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm erneut das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. G.b G.b.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, im Camp in Griechenland habe es viele Leute aus Pakistan und anderen Ländern gegeben; diese seien sehr rassistisch gewesen. Es habe viel Streit sowie Schlägereien gegeben und einmal sei ein Pakistaner niedergestochen worden. Die Jungs im Camp hätten ihm zudem damit gedroht, seine Schwester und ihn zu vergewaltigen. Er habe deshalb immer Angst gehabt. So habe er auch nichts sagen können, als ihm ein paar Sachen gestohlen worden seien. Die Betreuer im Camp seien ebenfalls rassistisch gewesen und hätten sich ihm gegenüber nicht gut verhalten. Sie hätten gesagt, er müsse gehen und solle nicht in Griechenland bleiben. Im Camp habe er denn auch keine Unterstützung erhalten. Das Essen sei nicht gut gewesen respektive habe es nicht genug gegeben und die Früchte seien verdorben gewesen. Ferner leide er seit seiner Kindheit an (...), weshalb er sich mehrmals (...) müsse. Diesbezüglich sei ihm nicht geholfen worden. Er hätte (...) gebraucht, aber ihm sei nichts gegeben worden, obwohl er jeden Tag nachgefragt habe. Die zehn Euro, die er pro Woche bekommen habe, hätten nicht ausgereicht, um sich benötigte Kleider zu kaufen. Er sei zwar untersucht worden und die Ärzte hätten gesagt, er müsse operiert worden. Er sei dann aber nicht operiert worden. Medikamente habe er auch keine erhalten. Er habe in vielen Restaurants um eine Arbeit nachgefragt, aber keine bekommen. Seine Beiständin habe ausserdem in ihrem Bericht geschrieben, dass er nicht zurückkommen dürfe. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsste er (daher) auf der Strasse leben. G.b.b Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er nach wie vor unter (...) und Rückenproblemen leide. Ausserdem habe er Zahnprobleme und (...) im (...). Manchmal habe er auch Entzündungen und es (...). Ferner fühle er sich psychisch nicht gut. Er sei in letzter Zeit sehr gestresst und traurig, weil der Rest seiner Familie nicht bei ihm sei. G.b.c Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten verwiesen. H. Am 14. Oktober 2024 stellte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM weitere medizinische Dokumente betreffend den Beschwerdeführer zu. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass er sich mehrmals wegen Ohrenschmerzen bei Medic-Help gemeldet hatte und einmal deswegen in ärztlicher Behandlung war. Nach der ärztlichen Visite erwähnte er ausserdem seine (...) und Warzen. I. Am 15. Oktober 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 13. September 2024 zu und bestätigten, dass der in Griechenland als unbegleiteter Minderjähriger registrierte Beschwerdeführer am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. J. Mit Eingabe vom 4. November 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Er brachte dabei (erneut) vor, er habe in Griechenland nur Schlechtes erlebt und könne nicht verstehen, wie das SEM eine Wegweisung als zumutbar erachten könne. Er habe versucht, sich in Griechenland durchzusetzen, die Lage dort sei jedoch prekär. Unterstützung vom griechischen Staat oder von Hilfsorganisationen habe er keine bekommen. Er benötige zudem medizinische Behandlung. Er leide unter (...) und es gehe ihm nach dem Erlebten psychisch sehr schlecht. Dies habe er bereits der Pflege im Camp gemeldet. Er möchte sich in der Schweiz behandeln lassen, da er in Griechenland keinen Zugang zu medizinischer Betreuung erhalten habe. K. Mit Verfügung vom 5. November 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. L. Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. M. Mit elektronischer Eingabe vom 12. November 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die im Rubrum erstgenannte Rechtsvertreterin und namentlich unter Beilage einer am 7. November 2024 unterzeichneten Vollmacht - Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung des SEM. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine "angebrachte" Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei dabei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. N. Am 14. November 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine durch den im Rubrum zweitgenannten Rechtsvertreter verfasste und ebenfalls auf den 12. November 2024 datierte Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit ein. Auch dieser lag eine am 7. November 2024 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht (in Kopie) bei. O. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen der Schwester des Beschwerdeführers (D-7111/2024) behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In vorliegender Sache wurden zwei Beschwerden durch zwei verschiedene Rechtsvertretungen eingereicht. Da beide Rechtsvertretungen gleichentags durch den Beschwerdeführer - ohne (expliziten) Widerruf der jeweils anderen Vollmacht - mandatiert wurden und keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet wurde, wird das Urteil (im Original) im Sinne der Urteilseröffnung (vgl. Art. 12 Abs. 2 AsylG) jener Rechtsvertretung zugestellt, deren Beschwerde zuerst beim Bundesverwaltungsgericht einging. Die vom zweiten Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde wird als Beschwerdeergänzung behandelt; ihm wird das Urteil (in Kopie) zur Kenntnis zugestellt. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (inkl. entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden), ist daher nicht einzutreten. 3. Mit der Beschwerde wurde zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 beantragt, was grundsätzlich auch die vom SEM verfügte Änderung des ZEMIS-Eintrages umfasst. Aus den weiteren Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerde(ergänzung) vom 12. November 2024 ergibt sich indes eindeutig, dass die ZEMIS-Änderung mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht angefochten wurde. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt (Problem mit dem [...] und psychischer Zustand) nicht vollständig abgeklärt. Darüber hinaus habe sie es unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation von Griechenland als "sicherer Drittstaat" vermöge angesichts der erdrückenden Beweislage für die gravierenden Menschenrechtsverletzungen nicht auszureichen, um den völkerrechtlichen Pflichten gerecht zu werden. Vielmehr wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen. 7.2 Diese Rügen zielen ins Leere. Zum einen ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt sein soll. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedenfalls hinreichend und überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen auf das Abwarten (allfälliger) weiterer Arztberichte verzichtet werden könne (vgl. ebenda S. 12 f.). Zum anderen bestand für das SEM unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen und mithin das (nach wie vor gültige) Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der generellen oder der spezifischen Situation des Beschwerdeführers in Griechenland vorzunehmen. Schliesslich liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 7.3 Es besteht damit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 8.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 8.3 Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Dem hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde zum Hauptantrag (vgl. ebenda Rz. 28 ff.) offenkundig nichts entgegenzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 8.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 10.2.3 Ferner lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Es ist mit dem SEM auch nicht davon auszugehen, dass anlässlich einer allfälligen fachärztlichen Untersuchung der Probleme des Beschwerdeführers (...), die er gegenüber den medizinischen Fachpersonen erstmals am 11. Oktober 2024 erwähnte, derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche geeignet wären, diese Einschätzung zu ändern. Gleiches gilt hinsichtlich seines angeblichen schlechten psychischen Zustands, wegen welchem er sich im Übrigen zumindest bis zum 11. Oktober 2024 nie an Medic-Help wandte (vgl. Akten SEM [...]-20/5 und -31/5 sowie Bstn. E. und H. vorstehend). 10.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Trennung von seiner Schwester würde Art. 8 EMRK verletzen (vgl. Beschwerde Rz. 38), zielt der entsprechende Einwand bereits deshalb ins Leere, weil diese aufgrund des heute gefällten Urteils D-7111/2024 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 10.3.2 Basierend auf dem Resultat des durchgeführten Altersgutachten und angesichts des Umstands, dass diesem sowie den weiteren Erwägungen der Vorinstanz zur unglaubhaften Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, ist ohne weiteres von seiner Volljährigkeit auszugehen. Sodann handelt es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (insb. Zahnprobleme, Ohren- und Rückenschmerzen, (...) und sonstige (...), "(...)" im (...) und schlechter psychischer Zustand; vgl. Bstn. C.b, E., G.b.b und H. vorstehend) aufgrund der Aktenlage nicht um derart schwerwiegende Probleme im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihm von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre (vgl. hierzu das in E. 10.2.3 vorstehend Ausgeführte). An dieser Schlussfolgerung ändern auch die in Griechenland (angeblich) erlebte sexuelle Gewalt sowie die sonstigen "persönlichen Eigenschaften" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 4) nichts. Demnach gilt in seinem Falle die Legalvermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor seiner Ausreise lebte er seinen Angaben zufolge in einem Camp für Minderjährige (vgl. Akten SEM [...]-30/7 S. 2). Da die griechischen Behörden (nach wie vor) von der Glaubhaftigkeit seiner Altersangabe und mithin seiner Minderjährigkeit auszugehen scheinen und in ihrer Zustimmung zur Rückübernahme explizit Entsprechendes vermerkt haben (vgl. Akten SEM [...]-32/2), ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wiederum in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige wird leben können. Daran vermag seine Behauptung, wonach seine Beiständin in ihrem Bericht geschrieben habe, er dürfe nicht zurückkommen, nichts zu ändern. Ausserdem ist festzuhalten, dass er aufgrund seines Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung hat. Er kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Seine pauschalen Behauptungen, wonach er im Camp respektive vom griechischen Staat und von Hilfsorganisationen keine (angemessene) Unterstützung erhalten habe beziehungsweise es vor Ort keine Behörden und Nichtregierungsorganisationen gebe, die ihm helfen könnten, überzeugen nicht. Das Gleiche gilt für sein unsubstanziiertes Vorbringen, wonach ihm - trotz angeblich regelmässiger Nachfragen - eine (notwendige) medizinische Behandlung verwehrt worden sei. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, er sei in Griechenland sexuellen Belästigungen und sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nachgeschoben zu qualifizieren und unsubstanziiert ausgefallen ist (vgl. Beschwerde Rz. 9). Selbst bei Wahrunterstellung würde dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da Griechenland - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann sich daher an die zuständigen Stellen wenden, was ihm zuzumuten ist. Dies gilt auch bezüglich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren - in unsubstanziierter Weise - geltend gemachten anderen Problemen mit Campbewohnern und (einzelnen) Betreuern. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er habe von den Behörden hierfür keinerlei Unterstützung erhalten (vgl. ebenda Rz. 36), vermag er aus diesem Beschwerdevorbringen angesichts dessen Unsubstanziiertheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 10.3.4 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen (etwa bzgl. des in der angefochtenen Verfügung erwähnten HELIOS-Programms) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der subsubeventualiter gestellte Antrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine "angebrachte" Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig