Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 In vorliegender Sache wurden zwei Beschwerden durch zwei verschiedene Rechtsvertretungen eingereicht. Da beide Rechtsvertretungen gleichentags durch die Beschwerdeführerin - ohne (expliziten) Widerruf der jeweils anderen Vollmacht - mandatiert wurden und keine gemeinsame Zustell-adresse bezeichnet wurde, wird das Urteil (im Original) im Sinne der Urteilseröffnung (vgl. Art. 12 Abs. 2 AsylG) jener Rechtsvertretung zugestellt, deren Beschwerde zuerst beim Bundesverwaltungsgericht einging. Die vom zweiten Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde wird als Beschwerdeergänzung behandelt; ihm wird das Urteil (in Kopie) zur Kenntnis zugestellt.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 2.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (inkl. entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden) und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen, ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend den medizinischen Sachverhalt und die in Griechenland erlebten sexuellen Belästigungen Mängel aufweise. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Griechenland reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen.
E. 6.2 Diese (unsubstanziierten) Rügen zielen ins Leere. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung betreffend den medizinischen Sachverhalt und die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Belästigungen Mängel aufweisen soll. Zum anderen ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, inwiefern weitere Abklärungen zu den (angeblichen) sexuellen Belästigungen vorgenommen werden müssten und in welcher Hinsicht der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt sein soll. Es hätte jedenfalls an der Beschwerdeführerin gelegen, spätestens mit der Beschwerde allfällige weitere wesentliche medizinische Dokumente einzureichen respektive sich (substanziiert) zu vergangenen und anstehenden Arztterminen sowie zu ihrer angeblichen medizinischen Behandlung (vgl. Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 2) zu äussern.
E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).
E. 7.3 Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Dem hat die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde zum Hauptantrag (vgl. ebenda Rz. 22 ff.) offenkundig nichts entgegenzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 9.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Trennung von ihrem Bruder würde Art. 8 EMRK verletzen (vgl. Beschwerde Rz. 32), zielt der entsprechende Einwand bereits deshalb ins Leere, weil dieser aufgrund des heute gefällten Urteils D-7110/2024 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss.
E. 9.2.4 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).
E. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 9.3.2 Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (insb. Abdominalschmerzen, Nierenschmerzen und psychische Probleme; vgl. Bstn. D.b.b, E. und F. vorstehend) handelt es sich gemäss Aktenlage nicht um derart schwerwiegende Probleme im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihr von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die (angeblich) durchgestandenen sexuellen Belästigungen in Griechenland sowie die sonstigen "persönlichen Eigenschaften" der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 4) nichts. Demnach gilt in ihrem Fall die Legalvermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund ihres Schutzstatus hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Sie kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihr (weiterhin) zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Ihren auf Beschwerdeebene wiederholten pauschalen Behauptungen, wonach sie (nach Erreichen der Volljährigkeit) aus der Unterkunft weggewiesen worden sei, sie seitens der Behörden keine finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalten habe, ihr die ihrer Ansicht nach angemessene medizinische Versorgung verwehrt worden sei und kein Zugang zu Arbeit bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass sie sich wenige Monate nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises respektive Erlangung der Volljährigkeit ausser Landes begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der kurzen vor Ort verbrachten Zeit nicht davon auszugehen, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Den Vorbringen zu ihren entsprechenden Bemühungen sind denn auch - wie bereits vom SEM festgehalten - unsubstanziiert und ungenau ausgefallen (vgl. Akten SEM [...]-19/6 S. 3 f.). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach sie in Griechenland sexuellen Belästigungen und Gewalt (vgl. auch Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 2) ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und wiederum unsubstanziiert ausgefallen ist. Selbst bei Wahrunterstellung würde dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann sich daher an die zuständigen Stellen wenden, was ihr zuzumuten ist. Soweit sie in der Beschwerde geltend macht, die griechischen Behörden hätten sie diesbezüglich in der Vergangenheit nicht unterstützt respektive es habe an Schutzmassnahmen gemangelt (vgl. Beschwerde Rz. 29), vermag sie aus diesem Beschwerdevorbringen angesichts dessen Unsubstanziiertheit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen (etwa bzgl. des in der angefochtenen Verfügung erwähnten HELIOS-Programms) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der subeventualiter gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, Zusicherungen zu den konkreten Aufnahmebedingungen in Griechenland einzuholen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7111/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch:
1. Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, AsyLex, (...),
2. Marek Wieruszewski, (...), Zustelladresse: Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. September 2024 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Sie reichte dem SEM eine Tazkera (in Kopie; mit englischsprachiger Übersetzung), einen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine griechische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 27. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 9. September 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 10. September 2024 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. D.a Am 13. September 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer vormaligen (zugewiesenen) Rechtsvertretung - ein persönliches Gespräch durch. Dabei befragte es sie insbesondere zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b D.b.a Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe in Griechenland (auch) nach erfolgter Schutzgewährung in einem Camp gelebt. Eine Woche bevor sie volljährig geworden sei, sei ihr gesagt worden, sie müsse das Camp verlassen und selbst für sich sorgen. Da sie mehrmals zur Betreuung gegangen sei und erklärt habe, dass sie nirgends hingehen könne, habe ein Volunteer sie zu einem Frauenhaus gebracht, wo sie für höchstens weitere drei Monate hätte bleiben können. Geld von den Behörden habe sie nicht erhalten, weil man die dafür erforderliche Registrierung beim Steueramt erst mit neunzehn Jahren vornehmen könne. Andere afghanische Frauen hätten ihr aber Adressen von Hilfsorganisationen gegeben, bei welchen man gratis Pflege- und Lebensmittel bekomme. Von mindestens zwei Organisationen habe sie (einige Male) Lebensmittel erhalten. Sie habe sehr viel versucht und mehrere respektive alle vorhandenen Stellen kontaktiert, um eine Arbeit oder eine Wohnung oder sonst Unterstützung zu finden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. In Griechenland sei sie sodann wegen Magenproblemen zum Arzt gegangen. Dieser habe ihr nur erklärt, was sie nicht essen und trinken dürfe; eine Untersuchung habe es nicht gegeben. Später habe sie Nierenprobleme gehabt, welche ebenfalls nicht untersucht worden seien. Da die Mitarbeiter in Griechenland selbst gesagt hätten, sie solle angesichts der dortigen schlechten Situation nach "Europa" gehen, sei sie mit ihrem Bruder am 5. September 2024 auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland könne sie nicht mehr in das genannte Frauenhaus zurück, weil sie ihre Abreise unterschriftlich bestätigt habe. Sie würde auf der Strasse landen, da sie in Griechenland weder jemanden kenne noch eine Arbeit oder finanzielle Möglichkeiten habe. Wenn man dort auf der Strasse lande, habe man keine persönliche Sicherheit und keine Zukunft. Es gebe sodann sehr viel Rassismus in Griechenland. Sie und ihr Bruder seien sehr oft von Mitschülern und Lehrern belästigt worden. D.b.b Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, weil sie in den letzten drei Jahren sehr viele Schwierigkeiten erlebt habe und sich auch Sorgen wegen ihrer aktuellen Situation mache. Sie könne nachts nicht gut schlafen. Ausserdem seien ihre Nierenschmerzen wieder gekommen. D.b.c Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten verwiesen. E. Am 25. September 2024 stellte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM medizinische Dokumente zu. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass sich die Beschwerdeführerin einmal wegen gelegentlich auftretenden Abdominalschmerzen und einmal wegen einer Erkältung bei Medic-Help gemeldet hatte. F. Mit Eingabe vom 4. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Sie brachte dabei im Wesentlichen (erneut) vor, sie könne auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, da sie dort insbesondere nach Erhalt des Schutzstatus keine Hilfe erhalten habe. Eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sowie hinreichendes Essen seien nicht vorhanden gewesen. Eine Wegweisung wäre zudem sehr schlecht für ihren schon jetzt nicht guten psychischen Zustand. Sie verbinde nur Grauenhaftes mit Griechenland. Eine Zukunft und ein würdiges Leben sei dort nicht möglich. G. Mit Verfügung vom 5. November 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit elektronischer Eingabe vom 12. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die im Rubrum erstgenannte Rechtsvertreterin und namentlich unter Beilage einer am 7. November 2024 unterzeichneten Vollmacht - Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung des SEM. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen (griechischen) Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei dabei superprovisorisch zu verfügen. J. Am 14. November 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine durch den im Rubrum zweitgenannten Rechtsvertreter verfasste und ebenfalls auf den 12. November 2024 datierte Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit ein. Auch dieser lag eine am 7. November 2024 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht (in Kopie) bei. K. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (D-7110/2024) behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In vorliegender Sache wurden zwei Beschwerden durch zwei verschiedene Rechtsvertretungen eingereicht. Da beide Rechtsvertretungen gleichentags durch die Beschwerdeführerin - ohne (expliziten) Widerruf der jeweils anderen Vollmacht - mandatiert wurden und keine gemeinsame Zustell-adresse bezeichnet wurde, wird das Urteil (im Original) im Sinne der Urteilseröffnung (vgl. Art. 12 Abs. 2 AsylG) jener Rechtsvertretung zugestellt, deren Beschwerde zuerst beim Bundesverwaltungsgericht einging. Die vom zweiten Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde wird als Beschwerdeergänzung behandelt; ihm wird das Urteil (in Kopie) zur Kenntnis zugestellt. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (inkl. entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden) und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen, ist daher nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend den medizinischen Sachverhalt und die in Griechenland erlebten sexuellen Belästigungen Mängel aufweise. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Griechenland reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 6.2 Diese (unsubstanziierten) Rügen zielen ins Leere. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung betreffend den medizinischen Sachverhalt und die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Belästigungen Mängel aufweisen soll. Zum anderen ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, inwiefern weitere Abklärungen zu den (angeblichen) sexuellen Belästigungen vorgenommen werden müssten und in welcher Hinsicht der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt sein soll. Es hätte jedenfalls an der Beschwerdeführerin gelegen, spätestens mit der Beschwerde allfällige weitere wesentliche medizinische Dokumente einzureichen respektive sich (substanziiert) zu vergangenen und anstehenden Arztterminen sowie zu ihrer angeblichen medizinischen Behandlung (vgl. Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 2) zu äussern. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 7.3 Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Dem hat die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde zum Hauptantrag (vgl. ebenda Rz. 22 ff.) offenkundig nichts entgegenzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 9.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Trennung von ihrem Bruder würde Art. 8 EMRK verletzen (vgl. Beschwerde Rz. 32), zielt der entsprechende Einwand bereits deshalb ins Leere, weil dieser aufgrund des heute gefällten Urteils D-7110/2024 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss. 9.2.4 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.2 Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (insb. Abdominalschmerzen, Nierenschmerzen und psychische Probleme; vgl. Bstn. D.b.b, E. und F. vorstehend) handelt es sich gemäss Aktenlage nicht um derart schwerwiegende Probleme im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihr von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die (angeblich) durchgestandenen sexuellen Belästigungen in Griechenland sowie die sonstigen "persönlichen Eigenschaften" der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 4) nichts. Demnach gilt in ihrem Fall die Legalvermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund ihres Schutzstatus hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Sie kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihr (weiterhin) zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Ihren auf Beschwerdeebene wiederholten pauschalen Behauptungen, wonach sie (nach Erreichen der Volljährigkeit) aus der Unterkunft weggewiesen worden sei, sie seitens der Behörden keine finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalten habe, ihr die ihrer Ansicht nach angemessene medizinische Versorgung verwehrt worden sei und kein Zugang zu Arbeit bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass sie sich wenige Monate nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises respektive Erlangung der Volljährigkeit ausser Landes begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der kurzen vor Ort verbrachten Zeit nicht davon auszugehen, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Den Vorbringen zu ihren entsprechenden Bemühungen sind denn auch - wie bereits vom SEM festgehalten - unsubstanziiert und ungenau ausgefallen (vgl. Akten SEM [...]-19/6 S. 3 f.). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach sie in Griechenland sexuellen Belästigungen und Gewalt (vgl. auch Beschwerde[ergänzung] vom 12. November 2024 S. 2) ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und wiederum unsubstanziiert ausgefallen ist. Selbst bei Wahrunterstellung würde dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann sich daher an die zuständigen Stellen wenden, was ihr zuzumuten ist. Soweit sie in der Beschwerde geltend macht, die griechischen Behörden hätten sie diesbezüglich in der Vergangenheit nicht unterstützt respektive es habe an Schutzmassnahmen gemangelt (vgl. Beschwerde Rz. 29), vermag sie aus diesem Beschwerdevorbringen angesichts dessen Unsubstanziiertheit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen (etwa bzgl. des in der angefochtenen Verfügung erwähnten HELIOS-Programms) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der subeventualiter gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, Zusicherungen zu den konkreten Aufnahmebedingungen in Griechenland einzuholen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig