Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 24. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Sie reichte dem SEM zudem einen griechischen Rei- seausweis für Flüchtlinge und eine griechische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. C. C.a Am 19. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni- schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführe- rin. C.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 20. Feb- ruar 2024 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (…) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. D.a Am 5. März 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin – im Bei- sein ihrer zugewiesenen (rubrizierten) Rechtsvertretung – ein persönliches Gespräch durch. Es gewährte ihr das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Sie gab dabei an, sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil man dort nicht leben könne. Sie habe keine vernünftige Unterkunft und kein richtiges Frühstück gehabt. Sie habe Videos auf Ihrem Handy, welche die Unterbringung und die Zustände dort zeigen würden. Sie sei zwei Monate dort gewesen und habe keinen einzigen Tag warmes Wasser gehabt. Nach
D-5075/2024 Seite 3 dem Erhalt ihrer Aufenthaltsdokumente sei sie aufgefordert worden, die Unterkunft so schnell wie möglich zu verlassen; man habe ihr aber nicht gesagt, wohin sie gehen solle und habe ihr keine Unterstützung oder Geld gegeben. Sie habe die Sprache nicht gesprochen und keine Arbeit erhal- ten. Als Mann könne man in Griechenland teils arbeiten (zum Beispiel bei den Olivenernten), als Frau dürfe man dies jedoch nicht. In Griechenland habe es keine Sprachkurse gegeben. Alleine als Frau könne sie dort nicht leben und eine Wohnung finden. Auch habe sie keinen Zugang zu medizi- nischer Versorgung oder einer Rechtsvertretung gehabt. Sie wolle hier ler- nen und arbeiten, um ihre im Iran zurückgelassenen Kinder finanziell zu unterstützen. In Griechenland gebe es keine Möglichkeit zur Ausbildung oder Arbeit. Sie habe in Griechenland auch keine Unterstützung gehabt, als sie von ihrem Cousin bedroht worden sei, wobei sie dies jedoch nicht gemeldet habe. Sie fühle sich dort nicht sicher. Einmal sei sie unter der Dusche ge- filmt worden. Sie habe dies den Sicherheitskräften gemeldet. Diese hätten ihr gesagt, dass sie nichts tun könnten, weil es keine Überwachungskame- ras gebe, und dass sie selber aufpassen müsse. Sie fühle sich in Griechen- land daher von den Behörden nicht ernstgenommen. Ausserdem habe sie in Griechenland ihre Kinder nicht zu sich holen dürfen. Ihr sei erklärt wor- den, dass sie dies in ihrem Zielland ansprechen solle. D.c Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass es ihr körperlich gut gehe, sie aber ein Gespräch bei einem Psychologen benötige, weil sie sehr viel Stress habe und in der Nacht nicht schlafen könne. Sie habe Stress, weil ihre Kinder – eines davon sei krank – im Iran seien respektive sie diese nicht habe mitbringen dürfen; man habe sie ihr weggenommen. Ihr Cousin, der in Schweden im Gefängnis sei, habe zudem damit gedroht, dass er sie ausfindig machen und töten werde, wenn er in fünf Monaten aus der Haft entlassen werde. Sie sei bei Medic-Help gewesen und habe dort Schlaftab- letten erhalten. Ihr sei gesagt worden, dass sie zu einem Psychologen dürfe, falls sich die Situation nicht verbessere. E. Mit Eingabe vom 7. März 2024 beantragte die Rechtsvertretung beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. F. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. März 2024 ihrer Rechtsvertretung reich-
D-5075/2024 Seite 4 te die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Videos in Bezug auf die Situation in Griechenland zu den vorinstanzlichen Akten. G. Am 26. März 2024 und am 29. April 2024 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM zwei medizinische Dokumente betreffend die Beschwerdeführe- rin. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass sie an einer Anpassungs- störung mit wohl mittelschwerer depressiver Reaktion und Schlafstörungen leidet und ihr das Medikament Trittico (50 mg) verschrieben wurde. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. I. I.a Die zuständige Zentrumsleiterin teilte dem SEM mit E-Mail vom 23. Juli 2024 – auf dessen entsprechende E-Mailanfrage vom 22. Juli 2024 hin – mit, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer aktuellen Gesundheits- probleme gemeldet habe. Es sei – im Beisein einer Dolmetscherin – ein langes Gespräch mit ihr geführt worden, wobei sie keine neuen Leiden an- gegeben habe. Sie wolle im Moment keine psychiatrische Behandlung. Seit dieser Woche versuche sie, mit einer halben Tablette Trittico auszu- kommen. Zurzeit befinde sie sich in einem stabilen Gesundheitszustand. I.b Mit E-Mail vom 24. Juli 2024 übermittelte die zuständige Zentrumsleite- rin dem SEM sodann einen Bericht der Psychiatrischen Dienste der (…) zu einem Erstgespräch am 1. Juli 2024. Darin wurden Anpassungsstörungen diagnostiziert und auf die vorbestehende Medikation verwiesen. J. Mit Eingabe vom 5. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Stellung zum Entscheidentwurf. K. Mit Verfügung vom 7. August 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, an- sonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zu- rückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D-5075/2024 Seite 5 L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. August 2024 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hin- sicht, die Ziffern 2 bis 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) seien aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. M. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem
15. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Neben den bereits erwähnten medizinischen Unterlagen ist darin ein "Me- dizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (…)" vom 4. Juni 2024 enthalten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin wegen ihrer oben ge- nannten psychischen Beschwerden vorstellig wurde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5075/2024 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.4 Sofern in der Beschwerde unter Hinweis auf Art. 107a Abs. 2 AsylG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen von Art. 107a AsylG erfassten Dub- lin-Fall handelt und mithin der Beschwerde von Gesetzes wegen die auf- schiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG). Da das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der gesamten Ver- fügung (vgl. Eventualantrag) respektive – neben einer Aufhebung der Dis- positivziffern 3 und 4 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) – auch die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung; vgl. Hauptantrag). Die Beschwerdebegründung richtet sich indes nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. Es ist daher davon auszugehen, dass einzig der Vollzug der Weg- weisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und mithin die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (An- ordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 7. August 2024 unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-5075/2024 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe es unterlassen, sich trotz ihrer substanziierten Darlegung der schlechten Be- handlung und der mangelnden Fürsorge des griechischen Staates sowie ihrer Vulnerabilität mit diesen Vorbringen adäquat auseinanderzusetzen. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob Griechenland tatsächlich seinen staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkomme – der blosse Verweis auf die geltenden Rechtsgrundlagen und die völkerrechtlichen Pflichten Griechenlands reiche angesichts gegenteiliger Berichte, nament- lich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), nicht aus – und ob sich die dortige Situation seit Erlass des einschlägigen Referenzurteils des Bun- desverwaltungsgerichts nicht geändert habe respektive ob die völkerrecht- lichen Verpflichtungen vorliegend eingehalten worden seien. Es sei somit seiner Untersuchungs- und seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
E. 5.2 Diese Rügen zielen ins Leere. Die Vorinstanz hat zum einen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen und mithin das (nach wie vor gültige) Re- ferenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 bestand für sie keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der generellen oder der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland vorzu- nehmen. Zum andern liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die vorinstanz- liche Verfügung – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht an- zufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Es besteht damit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-5075/2024 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz- protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedin- gungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die All- tagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situa- tion auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemes- sene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Beschwerdevorbringen res- pektive insbesondere die in der Beschwerde zitierten Berichte (Bericht der SFH vom 3. August 2022 und Bericht der Organisation "Refugee Support Aegean" vom März 2023) sowie der Hinweis auf ein von der Europäischen Kommission im Januar 2023 gegen Griechenland eingeleitetes Vertrags- verletzungsverfahren, das nicht die vorliegend massgebliche Qualifikati- onsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des
D-5075/2024 Seite 9 Rates vom 13. Dezember 2011) betrifft, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.2.3 Ferner lassen auch die psychischen Probleme der Beschwerdefüh- rerin nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, ver- bunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom
E. 6.2.4 Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Risikos einer Ver- letzung von Art. 8 EMRK betrifft, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. III Ziff. 2 [S. 9]). Dem SEM ist insbesondere darin zuzustimmen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Griechenland nach Gewäh- rung des Schutzstatus nicht darauf zu schliessen sei, dass sie bei den grie- chischen Behörden einen formellen Antrag auf Nachzug ihrer Kinder ge- stellt habe. Diesem Vorhalt widerspricht sie in der Beschwerde denn auch nicht. Sie kann den griechischen Behörden daher nicht von vornherein un- terstellen, sie würden ihr das Recht auf Familienleben im Sinne einer Zu- sammenführung mit ihren Kindern verwehren. Gegen eine unrechtmässige Verweigerung der Familienzusammenführung kann sie sich im Übrigen auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen.
E. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizie- ren.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen er- achtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzu- mutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, auf-
D-5075/2024 Seite 10 grund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rück- kehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zu- stehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise un- begleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Per- son die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 6.3.2 Bei den aktenkundigen psychischen Beschwerden der Beschwerde- führerin (Schlaf- und Anpassungsstörungen [mit depressiver Verstim- mung]; vgl. Bstn. D.c, G., I. und M. vorstehend) handelt es sich nicht um eine derart schwerwiegende Krankheit oder Behinderung im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihr von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. Daran ändert der Einwand in der Beschwerde, wonach sich noch weisen müsse, ob die verschriebene Medikation zu einer nachhaltigen Besserung ihres Zustandes führe, nichts. Demnach gilt im Falle der (…)-jährigen Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorin- stanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte An- haltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rück- kehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auf- grund ihres Schutzstatus hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Sie kann sich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – als aner- kannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihr – unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen psychischen Beschwerden –
D-5075/2024 Seite 11 zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Be- darfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspru- chen. Ihren in der Beschwerde wiederholten pauschalen Behauptungen, wonach sie nach Erhalt des Flüchtlingsstatus aus der Unterkunft wegge- wiesen worden sei, sie keine finanzielle oder sonstige Unterstützung erhal- ten habe, ihr die medizinische Versorgung verwehrt worden sei und kein Zugang zu Arbeit und Sprachkursen bestanden habe, ist entgegenzuhal- ten, dass sie sich wenige Wochen nach Erhalt des griechischen Flücht- lingsausweises ausser Land begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbrachten Zeit nicht davon auszugehen, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu er- halten. Sollte sie erneut Angriffe von Drittpersonen befürchten, kann sie sich zudem an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.).
E. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zu- mutbar, nicht umzustossen.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wes- halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an als aussichtslos
D-5075/2024 Seite 12 zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5075/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5075/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 7. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 24. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Sie reichte dem SEM zudem einen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine griechische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. C. C.a Am 19. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 20. Februar 2024 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. D.a Am 5. März 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer zugewiesenen (rubrizierten) Rechtsvertretung - ein persönliches Gespräch durch. Es gewährte ihr das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Sie gab dabei an, sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil man dort nicht leben könne. Sie habe keine vernünftige Unterkunft und kein richtiges Frühstück gehabt. Sie habe Videos auf Ihrem Handy, welche die Unterbringung und die Zustände dort zeigen würden. Sie sei zwei Monate dort gewesen und habe keinen einzigen Tag warmes Wasser gehabt. Nach dem Erhalt ihrer Aufenthaltsdokumente sei sie aufgefordert worden, die Unterkunft so schnell wie möglich zu verlassen; man habe ihr aber nicht gesagt, wohin sie gehen solle und habe ihr keine Unterstützung oder Geld gegeben. Sie habe die Sprache nicht gesprochen und keine Arbeit erhalten. Als Mann könne man in Griechenland teils arbeiten (zum Beispiel bei den Olivenernten), als Frau dürfe man dies jedoch nicht. In Griechenland habe es keine Sprachkurse gegeben. Alleine als Frau könne sie dort nicht leben und eine Wohnung finden. Auch habe sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung oder einer Rechtsvertretung gehabt. Sie wolle hier lernen und arbeiten, um ihre im Iran zurückgelassenen Kinder finanziell zu unterstützen. In Griechenland gebe es keine Möglichkeit zur Ausbildung oder Arbeit. Sie habe in Griechenland auch keine Unterstützung gehabt, als sie von ihrem Cousin bedroht worden sei, wobei sie dies jedoch nicht gemeldet habe. Sie fühle sich dort nicht sicher. Einmal sei sie unter der Dusche gefilmt worden. Sie habe dies den Sicherheitskräften gemeldet. Diese hätten ihr gesagt, dass sie nichts tun könnten, weil es keine Überwachungskameras gebe, und dass sie selber aufpassen müsse. Sie fühle sich in Griechenland daher von den Behörden nicht ernstgenommen. Ausserdem habe sie in Griechenland ihre Kinder nicht zu sich holen dürfen. Ihr sei erklärt worden, dass sie dies in ihrem Zielland ansprechen solle. D.c Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass es ihr körperlich gut gehe, sie aber ein Gespräch bei einem Psychologen benötige, weil sie sehr viel Stress habe und in der Nacht nicht schlafen könne. Sie habe Stress, weil ihre Kinder - eines davon sei krank - im Iran seien respektive sie diese nicht habe mitbringen dürfen; man habe sie ihr weggenommen. Ihr Cousin, der in Schweden im Gefängnis sei, habe zudem damit gedroht, dass er sie ausfindig machen und töten werde, wenn er in fünf Monaten aus der Haft entlassen werde. Sie sei bei Medic-Help gewesen und habe dort Schlaftabletten erhalten. Ihr sei gesagt worden, dass sie zu einem Psychologen dürfe, falls sich die Situation nicht verbessere. E. Mit Eingabe vom 7. März 2024 beantragte die Rechtsvertretung beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. F. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. März 2024 ihrer Rechtsvertretung reichte die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Videos in Bezug auf die Situation in Griechenland zu den vorinstanzlichen Akten. G. Am 26. März 2024 und am 29. April 2024 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM zwei medizinische Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass sie an einer Anpassungsstörung mit wohl mittelschwerer depressiver Reaktion und Schlafstörungen leidet und ihr das Medikament Trittico (50 mg) verschrieben wurde. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. I. I.a Die zuständige Zentrumsleiterin teilte dem SEM mit E-Mail vom 23. Juli 2024 - auf dessen entsprechende E-Mailanfrage vom 22. Juli 2024 hin - mit, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer aktuellen Gesundheitsprobleme gemeldet habe. Es sei - im Beisein einer Dolmetscherin - ein langes Gespräch mit ihr geführt worden, wobei sie keine neuen Leiden angegeben habe. Sie wolle im Moment keine psychiatrische Behandlung. Seit dieser Woche versuche sie, mit einer halben Tablette Trittico auszukommen. Zurzeit befinde sie sich in einem stabilen Gesundheitszustand. I.b Mit E-Mail vom 24. Juli 2024 übermittelte die zuständige Zentrumsleiterin dem SEM sodann einen Bericht der Psychiatrischen Dienste der (...) zu einem Erstgespräch am 1. Juli 2024. Darin wurden Anpassungsstörungen diagnostiziert und auf die vorbestehende Medikation verwiesen. J. Mit Eingabe vom 5. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Stellung zum Entscheidentwurf. K. Mit Verfügung vom 7. August 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. L. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Ziffern 2 bis 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) seien aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. M. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 15. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Neben den bereits erwähnten medizinischen Unterlagen ist darin ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (...)" vom 4. Juni 2024 enthalten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin wegen ihrer oben genannten psychischen Beschwerden vorstellig wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Sofern in der Beschwerde unter Hinweis auf Art. 107a Abs. 2 AsylG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen von Art. 107a AsylG erfassten Dublin-Fall handelt und mithin der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG). Da das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der gesamten Verfügung (vgl. Eventualantrag) respektive - neben einer Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) - auch die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung; vgl. Hauptantrag). Die Beschwerdebegründung richtet sich indes nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist daher davon auszugehen, dass einzig der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und mithin die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 7. August 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe es unterlassen, sich trotz ihrer substanziierten Darlegung der schlechten Behandlung und der mangelnden Fürsorge des griechischen Staates sowie ihrer Vulnerabilität mit diesen Vorbringen adäquat auseinanderzusetzen. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob Griechenland tatsächlich seinen staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkomme - der blosse Verweis auf die geltenden Rechtsgrundlagen und die völkerrechtlichen Pflichten Griechenlands reiche angesichts gegenteiliger Berichte, namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), nicht aus - und ob sich die dortige Situation seit Erlass des einschlägigen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert habe respektive ob die völkerrechtlichen Verpflichtungen vorliegend eingehalten worden seien. Es sei somit seiner Untersuchungs- und seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 5.2 Diese Rügen zielen ins Leere. Die Vorinstanz hat zum einen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen und mithin das (nach wie vor gültige) Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 bestand für sie keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der generellen oder der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland vorzunehmen. Zum andern liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 5.3 Es besteht damit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Beschwerdevorbringen respektive insbesondere die in der Beschwerde zitierten Berichte (Bericht der SFH vom 3. August 2022 und Bericht der Organisation "Refugee Support Aegean" vom März 2023) sowie der Hinweis auf ein von der Europäischen Kommission im Januar 2023 gegen Griechenland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren, das nicht die vorliegend massgebliche Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) betrifft, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2.3 Ferner lassen auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 6.2.4 Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Risikos einer Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. III Ziff. 2 [S. 9]). Dem SEM ist insbesondere darin zuzustimmen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Griechenland nach Gewährung des Schutzstatus nicht darauf zu schliessen sei, dass sie bei den griechischen Behörden einen formellen Antrag auf Nachzug ihrer Kinder gestellt habe. Diesem Vorhalt widerspricht sie in der Beschwerde denn auch nicht. Sie kann den griechischen Behörden daher nicht von vornherein unterstellen, sie würden ihr das Recht auf Familienleben im Sinne einer Zusammenführung mit ihren Kindern verwehren. Gegen eine unrechtmässige Verweigerung der Familienzusammenführung kann sie sich im Übrigen auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 6.3.2 Bei den aktenkundigen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Schlaf- und Anpassungsstörungen [mit depressiver Verstimmung]; vgl. Bstn. D.c, G., I. und M. vorstehend) handelt es sich nicht um eine derart schwerwiegende Krankheit oder Behinderung im Sinne der Rechtsprechung, aufgrund welcher bei ihr von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen wäre. Daran ändert der Einwand in der Beschwerde, wonach sich noch weisen müsse, ob die verschriebene Medikation zu einer nachhaltigen Besserung ihres Zustandes führe, nichts. Demnach gilt im Falle der (...)-jährigen Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund ihres Schutzstatus hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Sie kann sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihr - unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen psychischen Beschwerden - zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Ihren in der Beschwerde wiederholten pauschalen Behauptungen, wonach sie nach Erhalt des Flüchtlingsstatus aus der Unterkunft weggewiesen worden sei, sie keine finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalten habe, ihr die medizinische Versorgung verwehrt worden sei und kein Zugang zu Arbeit und Sprachkursen bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass sie sich wenige Wochen nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Land begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbrachten Zeit nicht davon auszugehen, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Sollte sie erneut Angriffe von Drittpersonen befürchten, kann sie sich zudem an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). 6.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig