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E-1610/2025

E-1610/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive sei die Vollzugsbehörde superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Ehefrau (E-1609/2025) koordiniert geführt, deren Asylakten beigezogen wurden.

E. 3 Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz und hält fest, ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er die völkerrechtswidrige Behandlung nicht habe glaubhaft darstellen können. Er habe mehrfach ausführlich dargelegt, wie sie in Griechenland (nicht) behandelt worden seien. Die Vorinstanz habe sich nur sehr oberflächlich mit den Eingaben befasst und vielmehr nur den Inhalt rezitiert und pauschale Aussagen zu der Situation in Griechenland gemacht, ohne weiter auf seine explizit erlebten Erzählungen einzugehen. Zudem sei nicht gegen ihn auszulegen, dass er vier Monate nach der Schutzerteilung aus Griechenland ausgereist sei. In vier Monaten könnten bereits konkrete Erfahrungen zu den Zuständen gesammelt werden. Darüber hinaus habe er sich vor Erteilung des Schutzstatus bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten, weshalb er sich ein akkurates Bild über die dort nicht bestehenden Unterstützungsleistungen habe machen können. Die Vorinstanz verkenne, wie schwierig es für ihn gewesen sei, ohne Geld und finanzielle oder anderweitige Unterstützung eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Es sei ihm nach vier Monaten nicht mehr möglich gewesen, die unmenschlichen Umstände zu ertragen (sowohl psychisch, physisch als auch finanziell), weshalb er Griechenland verlassen habe. Seine Erfahrungen deckten sich mit zahlreichen Berichterstattungen in Griechenland, wobei ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert wird (Beschwerde S. 9-11), demzufolge die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit nicht haltbar sei. Die im Bericht genannten Schwierigkeiten (insb. im Hinblick auf die Wohnsituation, die Beantragung von Sozialleistungen und staatlichen Beihilfen, den Zugang zum Arbeitsmarkt, den Mangel an Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem) seien umso mehr akzentuiert, als der besonders vulnerable Beschwerdeführer ohnehin Schwierigkeiten habe, die ihm theoretisch zustehenden - aber nicht gewährten - Rechte einzufordern. Aufgrund der Belastungen im Alltag erscheine die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, im Übrigen gar illusorisch. Darüber hinaus fehlten psychologische und psychiatrische Angebote für Personen mit Schutzstatus gänzlich. Ferner wird auf einen Bericht der Organisation «Refugee Support Aegean» vom März 2023 sowie das Vertragsverletzungsverfahren (INF[2022]2156) gegen Griechenland - aufgrund nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) - verwiesen. In Griechenland sei ihm jegliche finanzielle Unterstützung verwehrt worden. Seine elementarsten Grundbedürfnisse seien missachtet worden und es habe eine existenzielle Notlage gedroht, welche im Falle einer Rückkehr erneut drohe. Ihm werde es zudem nicht möglich sein, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastrukturen zu verlangen und auf seine Rechte zu bestehen, geschweige denn, den Gang zu nationalen Gerichten oder gar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wahrzunehmen. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanz möge zwar richtig sein, sei aber - insbesondere hinsichtlich Kosten und langer Dauer - realitätsfremd. Die extrem hohen Hürden verunmöglichten einen derartigen Zugang praktisch gänzlich. Ihm drohe bei einer Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta (aufgrund drohender Obdachlosigkeit; ohne Zugang zu Sozialleistungen sowie ohne garantierte adäquate medizinische und psychologische Behandlung).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

E. 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich der Beschwerdeführer nach Anerkennung als Flüchtling lediglich vier Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-35/1; [...]-25/9; [...]-50/13 S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf seine mehrfach pauschalen Angaben, er habe keine Unterstützung erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-29/3; [...]-39/2 sowie zuletzt Beschwerde S. 5, S. 9 Rz. 20, S. 10 Rz. 24 S. 15), ist nicht davon auszugehen, dass er (zusammen mit seiner Ehefrau) alles Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Die Beschwerdevorbringen respektive insbesondere die in der Beschwerde zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Organisation «Refugee Support Aegean» vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf ein von der Europäischen Kommission im Januar 2023 gegen Griechenland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieses nicht die vorliegend massgebliche Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) betrifft (vgl. Urteil des BVGer D-5075/2024 vom 24. September 2024 E. 6.2.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die vorgebrachten psychischen Probleme (Stress; Schlaflosigkeit) vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus in Griechenland erneut Übergriffe erleiden oder bedroht werden, kann er sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 9) - an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen Stellen wenden.

E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.

E. 6.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei ihm nicht - wie in der Beschwerde mehrfach angeführt - um eine (möglicherweise) äusserst vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Daran vermögen weder die psychischen Probleme noch die teilweise bestehenden Schmerzen im Bein etwas zu ändern, zumal sich in den Akten diesbezüglich auch keine Hinweise finden. Im Übrigen finden sich darin auch keine konkreten Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit. Der (...)-jährige Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er im Fall einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer war in der Lage (zusammen mit seiner Ehefrau) Arbeiten zu finden und zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er konnte ein Zimmer mieten für den Zeitraum, als er in der (...)fabrik gearbeitet hatte. Darüber hinaus war er in der Lage, mit dem verdienten Geld (je EUR 300-400.-), die Reise in die Schweiz zu bezahlen (vgl. SEM-Akte [...]-29/3; [...]-32/3). Insbesondere aber ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenso ist es ihm zuzumuten, allenfalls zukünftig benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 7 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.8 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat seine psychischen Probleme jeweils nur pauschal geltend gemacht und die Vorinstanz hat diese - sowie eine allfällige Behandlungsmöglichkeit in Griechenland - in die Erwägungen aufgenommen und sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 9 f.). Darüber hinaus war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zukünftige Arzttermine respektive Arztberichte abzuwarten. Sie durfte - zu Recht - in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass solche nicht geeignet sein könnten, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nötigenfalls in Griechenland behandeln lassen kann (vgl. E. 6.5 und 6.7 oben). Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit dem vorgebrachten Verdacht auf eine mögliche besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 10 f.; s. auch E. 6.5 und 6.7 oben). Sie hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie sich nur sehr oberflächlich mit den Eingaben der Rechtsvertretung befasst habe, läuft ebenfalls ins Leere. Die Vorinstanz hat sich mit der der individuellen Situation des Beschwerdeführers in genügender Weise auseinandergesetzt, was sich auch dadurch zeigt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung problemlos anfechten konnte. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 8. Februar 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1610/2025 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2025 zusammen mit seiner Ehefrau (Verfahren E-1609/2025) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Juli 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) September 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 22. Januar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am (...) Februar 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer (wie auch seine Ehefrau) sei am (...) September 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (...) September 2024 bis zum (...) September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. D. Am 23. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme statt (ZEMIS-Direkterfassung). E. Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gezwungen worden zu sein, Fingerabdrücke abzugeben. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen. Er sei etwa vom 26. Mai 2024 bis zum 14. Januar 2025 in Griechenland gewesen. Drei Monate vor der Schutzgewährung, habe er sich in einem Camp aufgehalten. Nach dem Entscheid seien seine Ehefrau und er dazu aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Weder sei ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt noch seien sie finanziell unterstützt worden. Er sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe selber Geld auftreiben müssen, um das Verfahren mit dem Pass abzuschliessen. Nach Verlassen des Camps sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach Athen gereist, wo sie auf der Strasse gelebt und gebettelt hätten. Er habe sich bei verschiedenen Behörden und Organisationen gemeldet, aber niemand sei bereit gewesen, ihn zu unterstützen. Ungefähr drei Monate nach Verlassen des Camps hätten sie durch einen Händler einen Job in einem (...)lager erhalten, wobei sie diesem die Hälfte des Geldes hätten auszahlen müssen. Die Umstände seien schwierig gewesen, da es ein kalter Raum und schwierige Arbeit gewesen sei. Aufgrund von Problemen seiner Frau mit anderen Personen hätten sie die Arbeit verlassen müssen. Sie seien danach an einem ländlichen Ort gewesen und hätten (...) gepflückt, was körperlich sehr anspruchsvoll gewesen sei, mit Arbeitstagen bis zu zwölf Stunden und dem Schleppen von 70 bis 80 Säcken zu je 50 Kilogramm pro Tag. Zwar hätten sie beim Arbeitgeber schlafen können, die Bedingungen seien aber schlecht gewesen. Geld hätten sie nicht erhalten, lediglich ein wenig Essen. Wenn er nach Lohn gefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass Anzeige bei den Behörden erstattet werden könne, aber ohnehin keine Chance bestehe, das Geld zu erhalten. Der Arbeitgeber sei sehr gemein gewesen und habe ihm mit Enthauptung und «auf die Strasse werfen» gedroht, wenn er nochmals nach Lohn frage. In Griechenland habe er weder Rechte gehabt noch Schutz von den Behörden erhalten; niemand würde diesen Arbeitgeber zu Rechenschaft ziehen. Er habe nicht genügend Essen erhalten, immer Hunger gehabt und für das Essen kämpfen müssen. Auch habe er keine Möglichkeit auf eine (schulische) Ausbildung gehabt. Im Camp habe er zudem nur Medikamente für leichte medizinische Probleme erhalten. Aufgrund des fehlenden Geldes hätten seine Ehefrau und er sich für eine Abtreibung entschieden, nachdem sie erfahren hätten, dass sie schwanger sei. Das erste Mal hätten sie medizinische Hilfe erhalten, als seine Frau lebensgefährliche Blutungen gehabt habe, woraufhin sie in den Notfall gebracht worden sei. Davon abgesehen sei für den Erhalt von Medikamenten immer nach Papieren gefragt worden, welche er jedoch nicht gehabt habe. Zudem habe er nie Medikamente erhalten, sondern nur Rezepte. Die Medikamente habe er selber kaufen müssen. Darüber hinaus hätte er - für den Erhalt medizinischer Hilfe - einen Mietvertrag vorweisen müssen, wobei für eine Wohnung ein Mietdepot von EUR 3'000.- bis 4'000.- verlangt worden sei. Diese Geldsumme habe er damals nicht gehabt. Beim (...) habe man seiner Frau und ihm nicht das ganze Geld ausbezahlt. Sie hätten je aber EUR 300.- bis 400.- erhalten und damit den Flug nach B._______ bezahlt, von wo aus sie mit dem Bus nach C._______ gereist seien. Er wolle auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren. Sein Arbeitgeber habe ihn mehrmals mit dem Tod bedroht und ihm gesagt, dass er (der Arbeitgeber) mit ihm alles machen könne, was er wolle. Sein Leben sei dort gefährdet gewesen und er habe keine Rechte. Ferner sei er sehr jung und würde gerne einen Beruf erlernen und wieder zur Schule gehen. Schliesslich gab er zum medizinischen Sachverhalt an, körperlich gesund zu sein. Wenn es kalt sei, habe er manchmal Beinschmerzen. Psychisch gehe es ihm nicht so gut. Er habe in der letzten Zeit viele schlimme Dinge erlebt, über die er - auch tagsüber - oft nachdenke, weshalb er gestresst sei. In der Nacht könne er nicht schlafen. Bevor er in die Schweiz gereist sei, sei es noch schlimmer gewesen; jetzt gehe es ihm etwas besser. Er habe allerdings immer noch Mühe mit der Schlaflosigkeit. Bei Medic-Help habe er sich bereits gemeldet und warte auf einen Termin. F. Das SEM erkundigte sich am 17. Februar 2025 per E-Mail bei Medic-Help des BAZ D._______ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, woraufhin Medic-Help gleichentags (ebenfalls per E-Mail) mitteilte, der Beschwerdeführer sei während der gesamten Zeit - sowohl in E._______ als auch in D._______ - nur einmal am Schalter gewesen, wo er einmalig Tabletten gegen Stress bezogen habe. Zum Beschwerdeführer bestünden denn auch keine medizinischen Akten. G. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2025 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme ein, da er - aufgrund fehlender Unterstützung in Griechenland - im Falle einer Rückkehr mit seiner Ehefrau auf der Strasse leben und betteln müsste. H. Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 erkundigte sich das SEM bei Medic-Help des BAZ D._______ per E-Mail nach neuen Unterlagen, woraufhin Medic-Help gleichentags (ebenfalls per E-Mail) mitteilte, dass es nichts Neues gebe. I. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 26. Februar 2025. J. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. K. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei das Verfahren mit jenem der Ehefrau zu koordinieren. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive sei die Vollzugsbehörde superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

2. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Ehefrau (E-1609/2025) koordiniert geführt, deren Asylakten beigezogen wurden.

3. Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz und hält fest, ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er die völkerrechtswidrige Behandlung nicht habe glaubhaft darstellen können. Er habe mehrfach ausführlich dargelegt, wie sie in Griechenland (nicht) behandelt worden seien. Die Vorinstanz habe sich nur sehr oberflächlich mit den Eingaben befasst und vielmehr nur den Inhalt rezitiert und pauschale Aussagen zu der Situation in Griechenland gemacht, ohne weiter auf seine explizit erlebten Erzählungen einzugehen. Zudem sei nicht gegen ihn auszulegen, dass er vier Monate nach der Schutzerteilung aus Griechenland ausgereist sei. In vier Monaten könnten bereits konkrete Erfahrungen zu den Zuständen gesammelt werden. Darüber hinaus habe er sich vor Erteilung des Schutzstatus bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten, weshalb er sich ein akkurates Bild über die dort nicht bestehenden Unterstützungsleistungen habe machen können. Die Vorinstanz verkenne, wie schwierig es für ihn gewesen sei, ohne Geld und finanzielle oder anderweitige Unterstützung eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Es sei ihm nach vier Monaten nicht mehr möglich gewesen, die unmenschlichen Umstände zu ertragen (sowohl psychisch, physisch als auch finanziell), weshalb er Griechenland verlassen habe. Seine Erfahrungen deckten sich mit zahlreichen Berichterstattungen in Griechenland, wobei ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert wird (Beschwerde S. 9-11), demzufolge die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit nicht haltbar sei. Die im Bericht genannten Schwierigkeiten (insb. im Hinblick auf die Wohnsituation, die Beantragung von Sozialleistungen und staatlichen Beihilfen, den Zugang zum Arbeitsmarkt, den Mangel an Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem) seien umso mehr akzentuiert, als der besonders vulnerable Beschwerdeführer ohnehin Schwierigkeiten habe, die ihm theoretisch zustehenden - aber nicht gewährten - Rechte einzufordern. Aufgrund der Belastungen im Alltag erscheine die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, im Übrigen gar illusorisch. Darüber hinaus fehlten psychologische und psychiatrische Angebote für Personen mit Schutzstatus gänzlich. Ferner wird auf einen Bericht der Organisation «Refugee Support Aegean» vom März 2023 sowie das Vertragsverletzungsverfahren (INF[2022]2156) gegen Griechenland - aufgrund nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) - verwiesen. In Griechenland sei ihm jegliche finanzielle Unterstützung verwehrt worden. Seine elementarsten Grundbedürfnisse seien missachtet worden und es habe eine existenzielle Notlage gedroht, welche im Falle einer Rückkehr erneut drohe. Ihm werde es zudem nicht möglich sein, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastrukturen zu verlangen und auf seine Rechte zu bestehen, geschweige denn, den Gang zu nationalen Gerichten oder gar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wahrzunehmen. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanz möge zwar richtig sein, sei aber - insbesondere hinsichtlich Kosten und langer Dauer - realitätsfremd. Die extrem hohen Hürden verunmöglichten einen derartigen Zugang praktisch gänzlich. Ihm drohe bei einer Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta (aufgrund drohender Obdachlosigkeit; ohne Zugang zu Sozialleistungen sowie ohne garantierte adäquate medizinische und psychologische Behandlung). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich der Beschwerdeführer nach Anerkennung als Flüchtling lediglich vier Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-35/1; [...]-25/9; [...]-50/13 S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf seine mehrfach pauschalen Angaben, er habe keine Unterstützung erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-29/3; [...]-39/2 sowie zuletzt Beschwerde S. 5, S. 9 Rz. 20, S. 10 Rz. 24 S. 15), ist nicht davon auszugehen, dass er (zusammen mit seiner Ehefrau) alles Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Die Beschwerdevorbringen respektive insbesondere die in der Beschwerde zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Organisation «Refugee Support Aegean» vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf ein von der Europäischen Kommission im Januar 2023 gegen Griechenland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieses nicht die vorliegend massgebliche Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) betrifft (vgl. Urteil des BVGer D-5075/2024 vom 24. September 2024 E. 6.2.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die vorgebrachten psychischen Probleme (Stress; Schlaflosigkeit) vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus in Griechenland erneut Übergriffe erleiden oder bedroht werden, kann er sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 9) - an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen Stellen wenden. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 6.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei ihm nicht - wie in der Beschwerde mehrfach angeführt - um eine (möglicherweise) äusserst vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Daran vermögen weder die psychischen Probleme noch die teilweise bestehenden Schmerzen im Bein etwas zu ändern, zumal sich in den Akten diesbezüglich auch keine Hinweise finden. Im Übrigen finden sich darin auch keine konkreten Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit. Der (...)-jährige Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er im Fall einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer war in der Lage (zusammen mit seiner Ehefrau) Arbeiten zu finden und zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er konnte ein Zimmer mieten für den Zeitraum, als er in der (...)fabrik gearbeitet hatte. Darüber hinaus war er in der Lage, mit dem verdienten Geld (je EUR 300-400.-), die Reise in die Schweiz zu bezahlen (vgl. SEM-Akte [...]-29/3; [...]-32/3). Insbesondere aber ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenso ist es ihm zuzumuten, allenfalls zukünftig benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 7 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat seine psychischen Probleme jeweils nur pauschal geltend gemacht und die Vorinstanz hat diese - sowie eine allfällige Behandlungsmöglichkeit in Griechenland - in die Erwägungen aufgenommen und sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 9 f.). Darüber hinaus war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zukünftige Arzttermine respektive Arztberichte abzuwarten. Sie durfte - zu Recht - in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass solche nicht geeignet sein könnten, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nötigenfalls in Griechenland behandeln lassen kann (vgl. E. 6.5 und 6.7 oben). Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit dem vorgebrachten Verdacht auf eine mögliche besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt (vgl. SEM-Akte [...]-50/13 S. 10 f.; s. auch E. 6.5 und 6.7 oben). Sie hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie sich nur sehr oberflächlich mit den Eingaben der Rechtsvertretung befasst habe, läuft ebenfalls ins Leere. Die Vorinstanz hat sich mit der der individuellen Situation des Beschwerdeführers in genügender Weise auseinandergesetzt, was sich auch dadurch zeigt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung problemlos anfechten konnte. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6.9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 8. Februar 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: