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E-1609/2025

E-1609/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Januar 2025 zusammen mit ihrem Ehemann (Verfahren E-1610/2025) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) Juli 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am (…) Septem- ber 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 22. Januar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. Au- gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir- regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am (…) Februar 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin (wie auch ihr Ehemann) sei am (…) September 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (…) September 2024 bis zum (…) September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. D. Am 23. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme statt (ZEMIS-Direkter- fassung). E. Die Beschwerdeführerin reichte dem SEM einen Radiologiebericht der B._______ vom 21. Januar 2025 betreffend ein Röntgen des Thorax ein, demzufolge eine (…) im oberen Brustwirbelsäulenbereich und eine nied- rige Inspirationstiefe mit «(…) mit entsprechend prominenter Darstellung der (…)» vorlägen. Zudem hält der Bericht fest, der (…) sei grenzwertig gross, es bestehe eine kompensierte (…), die (…) seien frei einsehbar und es bestehe eine (…) des (…). Es handle sich – bei ungenügender Inspira- tionstiefe und eingeschränkter Bildqualität – um einen kardiopulmonal un- auffälligen Befund.

E-1609/2025 Seite 3 Darüber hinaus wurde auch ein Medizinisches Datenblatt für interne Arzt- besuche im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ beim SEM eingereicht, mit einem Eintrag vom 31. Januar 2025. Dieser hält fest, die Beschwerde- führerin habe seit Jahren trockenen Husten, wobei Hustenmedikamente nichts bringen würden und bei Anstrengung eine pfeifende Atmung be- stehe. Das Thorax-Röntgen sei – unter eingeschränkter Bildqualität – so- weit unauffällig. Es bestehe in der Lunge beidseits ein vesikuläres Atem- geräusch (VAG). Sie leide an chronischem Husten unklarer Ätiologie (Dif- ferenzialdiagnose [DD] Asthma). Nach zweiwöchiger Behandlung mit (…) habe eine «Reevaluation» zu erfolgen. F. Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der Gewährung des rechtli- chen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) vom

3. Februar 2025 bestätigte die Beschwerdeführerin, am (…) Juli 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht und am (…) September 2024 interna- tionalen Schutz erhalten zu haben. Allerdings sei sie dazu gezwungen wor- den, Fingerabdrücke abzugeben. Darüber hinaus machte sie im Wesentli- chen geltend, sie sei acht Monate in Griechenland gewesen und habe – nachdem sie und ihr Ehemann nach drei Monaten angewiesen worden seien, das Flüchtlingslager zu verlassen – in Athen für drei Monate im Freien gelebt. Anschliessend habe sie in Athen mit ihrem Mann für einen Monat ohne Arbeitsvertrag in einer (…)fabrik gearbeitet und in einem ge- mieteten Zimmer gewohnt. Nach dieser Zeit habe sie in einem Dorf (wo genau wisse sie nicht) – ebenfalls in Schwarzarbeit – (…) gesammelt, wo- bei ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei. Ihr Ehemann habe sich bei den griechischen Behörden gemeldet, sie selber nicht. Die Reise über D._______ in die Schweiz habe ihr Ehemann bezahlt, mit dem Geld, das sie auf der (…)plantage verdient gehabt hätten. Sie habe keine Ausbildung und spreche Amharisch und Türkisch. Darüber hinaus hätten die griechi- schen Behörden Geld für Pässe verlangt; ca. EUR 220.– hätten sie und ihr Ehemann bezahlt. Ferner habe sie in Griechenland keine medizinische Unterstützung erhal- ten. Sie sei schwanger gewesen, als sie das Flüchtlingslager habe verlas- sen müssen, was sie aber erst später festgestellt habe. Sie sei gezwungen gewesen, die Schwangerschaft zu beenden, weil sie nicht erwartet habe, in Griechenland medizinische Unterstützung zu erhalten. Sie sei bei einem Arzt gewesen und habe dann zusammen mit ihrem Mann Medikamente gesucht, um die Schwangerschaft zu beenden. Nach der Einnahme der

E-1609/2025 Seite 4 Tabletten habe sie sehr viel Blut verloren und sei ohnmächtig geworden. Sie habe nur «Pinkler-Tabletten» erhalten. In Griechenland gebe es für sie keine Zukunft. Es sei sehr schlimm gewesen. Sie sei zudem (…). Schliesslich gab sie zum medizinischen Sachverhalt an, Schmerzen im Ge- bärmutterbereich zu haben, weshalb sie bei Medic-Help gewesen sei und einen Termin für eine Untersuchung erhalten werde. G. Das SEM erkundigte sich am 17. Februar 2025 per E-Mail bei Medic-Help des BAZ E._______ über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin, woraufhin Medic-Help gleichentags (ebenfalls per E-Mail) mitteilte, die Beschwerdeführerin sei bisher lediglich einmal – vor ein paar Tagen – am Schalter gewesen. Sie habe einmalig Tabletten gegen Stress bezogen. In C._______ sei sie einmal auf Visite gewesen, wo man ihr einen Spray ge- gen den Husten verschrieben habe. Nach zwei Wochen hätte eine Evalu- ation erfolgen sollen, die Beschwerdeführerin sei deswegen aber nie mehr bei Medic-Help gewesen. Zum Ausschluss von (…) sei ein Röntgen der Lunge gemacht worden, welches unauffällig ausgefallen sei. Ferner finde in drei Tagen ein gynäkologischer Termin im Universitätsspital statt. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2025 einen Antrag auf vor- läufige Aufnahme ein, da sie durch die Erlebnisse in Griechenland (insbe- sondere (…), die Schwangerschaft sowie die Abtreibung) stark traumati- siert sei, wobei sich ihr psychischer Zustand im Falle einer Rückkehr nach Griechenland verschlechtern würde, zumal ihr Ehemann alles versucht habe, um in Griechenland Hilfe zu erhalten. Im Falle einer Rückkehr müsste sie mit ihrem Ehemann auf der Strasse leben und betteln, da sie keinerlei Unterstützung hätten. I. Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 erkundigte sich das SEM bei Medic-Help des BAZ E._______ nach Neuigkeiten betreffend den gynäkologischen Termin im Universitätsspital und ersuchte um Einreichung allfälliger neuer Unterlagen. Gleichentags übermittelte Medic-Help (per E-Mail) die Doku- mente des gynäkologischen Termins und teilte mit, einen ausführlichen Be- richt hätten sie noch nicht erhalten. Aus den Dokumenten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf (…) sowie ein hoch aufgebautes (…) bestehe, wobei ihr

E-1609/2025 Seite 5 Brufen 400mg, (…) 10mg, Magnesiocard 10mmol, Metronidazol 500mg und (…) verschrieben wurden. Ferner sei ein Folgetermin vereinbart wor- den. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 26. Februar 2025. K. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. L. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei das Verfahren mit jenem des Ehemannes zu koordinieren. Der Beschwerde wurde der ärztliche Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 21. Februar 2025 beigelegt. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive sei die Voll- zugsbehörde superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Be- schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Ehemannes (E- 1610/2025) koordiniert geführt, dessen Asylakten beigezogen wurden.

E. 3 Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die (voll- umfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass die vorläufige Auf- nahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwer- debegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz an- geordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholt die Beschwerdeführerin im We- sentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz und hält fest, ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die völkerrechtswidrige Behandlung nicht habe glaubhaft darstellen können. Sie habe mehrfach ausführlich darge- legt, wie sie in Griechenland (nicht) behandelt worden seien. Die Vo- rinstanz habe sich nur sehr oberflächlich mit den Eingaben befasst und nur den Inhalt rezitiert und pauschale Aussagen zur Situation in Griechenland gemacht, ohne weiter auf ihre explizit erlebten Erzählungen einzugehen. Zudem sei nicht gegen sie auszulegen, dass sie vier Monate nach der Schutzerteilung aus Griechenland ausgereist sei. In vier Monaten könnten bereits konkrete Erfahrungen zu den Zuständen gesammelt werden. Dar- über hinaus habe sie sich vor Erteilung des Schutzstatus bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten, weshalb sie sich ein akkurates Bild über die dort nicht bestehenden Unterstützungsleistungen habe machen kön- nen. Die Vorinstanz verkenne, wie schwierig es für sie gewesen sei, ohne Geld und finanzielle oder anderweitige Unterstützung eine Unterkunfts- möglichkeit zu finden. Es sei ihr nach vier Monaten nicht mehr möglich ge- wesen, die unmenschlichen Umstände zu ertragen (sowohl psychisch, physisch als auch finanziell), weshalb sie Griechenland verlassen habe.

E-1609/2025 Seite 8 Ihre Erfahrungen deckten sich mit zahlreichen Berichterstattungen in Grie- chenland, wobei ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert wird (Beschwerde S. 10–12), demzufolge die Regelvermutung der Zuläs- sigkeit und Zumutbarkeit nicht haltbar sei. Die im Bericht genannten Schwierigkeiten (insb. im Hinblick auf die Wohnsituation, die Beantragung von Sozialleistungen und staatlichen Beihilfen, den Zugang zum Arbeits- markt, den Mangel an Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssys- tem) seien umso mehr akzentuiert, als die besonders vulnerable Be- schwerdeführerin ohnehin Schwierigkeiten habe, die ihr theoretisch zu- stehenden – aber nicht gewährten – Rechte einzufordern. Aufgrund ihrer mannigfaltigen Diagnosen und dadurch erfolgten Belastungen im Alltag er- scheine die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, im Übrigen gar illuso- risch. Darüber hinaus fehlten psychologische und psychiatrische Angebote für Personen mit Schutzstatus in Griechenland gänzlich. Ferner wird auf einen Bericht der Organisation «Refugee Support Aegean» vom März 2023 sowie das Vertragsverletzungsverfahren (INF[2022]2156) gegen Griechen- land – aufgrund nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) – verwiesen. In Griechenland sei ihr jegliche finanzielle Unterstützung verwehrt worden. Ihre elementarsten Grundbedürfnisse seien missachtet worden und es habe eine existenzielle Notlage gedroht, welche im Falle einer Rückkehr erneut drohe. Ihr werde es zudem nicht möglich sein, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastrukturen zu verlangen und auf ihre Rechte zu bestehen, geschweige denn, den Gang zu nationalen Gerichten oder gar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wahrzuneh- men. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanz möge zwar richtig sein, sei aber – insbesondere hinsichtlich Kosten und langer Dauer – realitäts- fremd. Die extrem hohen Hürden in Zusammenhang mit ihrer besonderen Vulnerabilität verunmögliche einen derartigen Zugang. Ihr drohe bei einer Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behand- lung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta (aufgrund dro- hender Obdachlosigkeit; ohne Zugang zu Sozialleistungen sowie ohne ga- rantierte adäquate medizinische und psychologische Behandlung).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der

E-1609/2025 Seite 9 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort aner- kannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Ge- mäss koordinierter Praxis ist – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutz- status eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

E. 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, hat sich die Beschwerdeführerin nach Anerkennung als Flüchtling lediglich vier Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM- Akte […]-35/1; […]-26/9; […]-49/13 S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf ihre mehrfach pauschalen Angaben, sie habe keine Unterstüt- zung erhalten (vgl. SEM-Akte […]-29/3; […]-32/3 […]-39/2 sowie zuletzt Beschwerde S. 5, S. 10 Rz. 23, S. 11 Rz. 27, S. 16), ist nicht davon auszu- gehen, dass sie (zusammen mit ihrem Ehemann) alles Zumutbare unter- nommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Die Beschwerdevorbringen respektive insbesondere die in der Be- schwerde zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Organisation «Refugee Support Aegean» vermögen an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf ein von der Europäischen Kommission im Januar 2023 gegen Griechenland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren etwas zu ihren Gunten ableiten, zumal dieses nicht die vorliegend massgebliche Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95 EU des Europäischen

E-1609/2025 Seite 10 Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) betrifft (vgl. Urteil des BVGer D-5075/2024 vom 24. September 2024 E. 6.2.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen weder der Röntgenbericht, die Berichte von Me- dic-Help noch der mit Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 21. Feb- ruar 2025 etwas zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit Jah- ren an trockenem Husten und einem Atemgeräusch (respektive Asthma, vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2025) leide sowie das Thorax-Rönt- gen unauffällig sei (vgl. Bst. E und G oben). Der mit der Beschwerde ein- gereichte Arztbericht vom 21. Februar 2025 des Universitätsspitals C._______ vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, zu- mal die Beschwerdeführerin aufgrund dieser – der Vorinstanz bekannten und in ihre Würdigung miteinbezogenen – Beschwerden (vgl. SEM-Akte […]-49/13 S. 9 f.; Verdacht auf eine […] [respektive {…}; vgl. auch Bst. I oben]) bereits medikamentös behandelt wird und diese Beschwerden of- fensichtlich nicht die nötige Schwere im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Situation (…) respektive die Beendigung der Schwangerschaft für die Beschwerdeführe- rin psychisch belastend ist. Die von ihr unsubstantiiert vorgebrachten psy- chischen Probleme respektive die unsubstantiierte und allgemein vorge- brachte Behauptung fehlender Behandlungsangebote in Griechenland (Beschwerde S. 10 Rz. 23, S. 12 Rz. 29, S. 13 Rz. 34) vermögen aber an der richtigen Einschätzung der Vorinstanz und folglich an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Griechenland erneut ([…]) (…) oder bedroht werden, kann sie sich – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte […]-49/13 S. 8 f.) – an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen Stellen wenden.

E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist zulässig.

E. 6.7 oben). Im Übrigen hat die Vorinstanz die im Arztbericht vom 21. Februar 2025 erwähnten gesundheitlichen Beschwerden in ihren Erwägungen be- rücksichtigt (vgl. Akte […]-49/13 S. 9 f.; s. auch E. 6.5 oben). Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit der vorgebrachten besonderen Vulnerabilität

E-1609/2025 Seite 13 der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt (vgl. SEM-Akte […]-49/13 S. 10; s. auch E. 6.5 und 6.7 oben). Sie hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Be- gründungspflicht verletzt, da sie sich nur sehr oberflächlich mit den Einga- ben der Rechtsvertretung befasst habe, läuft ebenfalls ins Leere. Die Vo- rinstanz hat sich mit der der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in genügender Weise auseinandergesetzt, was sich auch dadurch zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung problemlos anfechten konnte. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.8 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin unterlassen habe, erweist sich als unbegründet. Die Be- schwerdeführerin hat ihre psychischen Probleme jeweils nur pauschal gel- tend gemacht und die Vorinstanz hat diese – sowie eine allfällige Behand- lungsmöglichkeit in Griechenland – in die Erwägungen aufgenommen und sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (SEM-Akte […]-49/13 S. 9). Darüber hinaus war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zukünftige Arzttermine res- pektive den Arztbericht abzuwarten. Sie durfte – zu Recht – in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass solche nicht geeignet sein könn- ten, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich die Be- schwerdeführerin in Griechenland behandeln lassen kann (vgl. E. 6.5 und

E. 6.9 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechen- land ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 8. Feb- ruar 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1609/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1609/2025 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Januar 2025 zusammen mit ihrem Ehemann (Verfahren E-1610/2025) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) Juli 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am (...) September 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 22. Januar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am (...) Februar 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin (wie auch ihr Ehemann) sei am (...) September 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (...) September 2024 bis zum (...) September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. D. Am 23. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme statt (ZEMIS-Direkterfassung). E. Die Beschwerdeführerin reichte dem SEM einen Radiologiebericht der B._______ vom 21. Januar 2025 betreffend ein Röntgen des Thorax ein, demzufolge eine (...) im oberen Brustwirbelsäulenbereich und eine niedrige Inspirationstiefe mit «(...) mit entsprechend prominenter Darstellung der (...)» vorlägen. Zudem hält der Bericht fest, der (...) sei grenzwertig gross, es bestehe eine kompensierte (...), die (...) seien frei einsehbar und es bestehe eine (...) des (...). Es handle sich - bei ungenügender Inspirationstiefe und eingeschränkter Bildqualität - um einen kardiopulmonal unauffälligen Befund. Darüber hinaus wurde auch ein Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ beim SEM eingereicht, mit einem Eintrag vom 31. Januar 2025. Dieser hält fest, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren trockenen Husten, wobei Hustenmedikamente nichts bringen würden und bei Anstrengung eine pfeifende Atmung bestehe. Das Thorax-Röntgen sei - unter eingeschränkter Bildqualität - soweit unauffällig. Es bestehe in der Lunge beidseits ein vesikuläres Atemgeräusch (VAG). Sie leide an chronischem Husten unklarer Ätiologie (Differenzialdiagnose [DD] Asthma). Nach zweiwöchiger Behandlung mit (...) habe eine «Reevaluation» zu erfolgen. F. Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) vom 3. Februar 2025 bestätigte die Beschwerdeführerin, am (...) Juli 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht und am (...) September 2024 internationalen Schutz erhalten zu haben. Allerdings sei sie dazu gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Darüber hinaus machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei acht Monate in Griechenland gewesen und habe - nachdem sie und ihr Ehemann nach drei Monaten angewiesen worden seien, das Flüchtlingslager zu verlassen - in Athen für drei Monate im Freien gelebt. Anschliessend habe sie in Athen mit ihrem Mann für einen Monat ohne Arbeitsvertrag in einer (...)fabrik gearbeitet und in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Nach dieser Zeit habe sie in einem Dorf (wo genau wisse sie nicht) - ebenfalls in Schwarzarbeit - (...) gesammelt, wobei ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei. Ihr Ehemann habe sich bei den griechischen Behörden gemeldet, sie selber nicht. Die Reise über D._______ in die Schweiz habe ihr Ehemann bezahlt, mit dem Geld, das sie auf der (...)plantage verdient gehabt hätten. Sie habe keine Ausbildung und spreche Amharisch und Türkisch. Darüber hinaus hätten die griechischen Behörden Geld für Pässe verlangt; ca. EUR 220.- hätten sie und ihr Ehemann bezahlt. Ferner habe sie in Griechenland keine medizinische Unterstützung erhalten. Sie sei schwanger gewesen, als sie das Flüchtlingslager habe verlassen müssen, was sie aber erst später festgestellt habe. Sie sei gezwungen gewesen, die Schwangerschaft zu beenden, weil sie nicht erwartet habe, in Griechenland medizinische Unterstützung zu erhalten. Sie sei bei einem Arzt gewesen und habe dann zusammen mit ihrem Mann Medikamente gesucht, um die Schwangerschaft zu beenden. Nach der Einnahme der Tabletten habe sie sehr viel Blut verloren und sei ohnmächtig geworden. Sie habe nur «Pinkler-Tabletten» erhalten. In Griechenland gebe es für sie keine Zukunft. Es sei sehr schlimm gewesen. Sie sei zudem (...). Schliesslich gab sie zum medizinischen Sachverhalt an, Schmerzen im Gebärmutterbereich zu haben, weshalb sie bei Medic-Help gewesen sei und einen Termin für eine Untersuchung erhalten werde. G. Das SEM erkundigte sich am 17. Februar 2025 per E-Mail bei Medic-Help des BAZ E._______ über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, woraufhin Medic-Help gleichentags (ebenfalls per E-Mail) mitteilte, die Beschwerdeführerin sei bisher lediglich einmal - vor ein paar Tagen - am Schalter gewesen. Sie habe einmalig Tabletten gegen Stress bezogen. In C._______ sei sie einmal auf Visite gewesen, wo man ihr einen Spray gegen den Husten verschrieben habe. Nach zwei Wochen hätte eine Evaluation erfolgen sollen, die Beschwerdeführerin sei deswegen aber nie mehr bei Medic-Help gewesen. Zum Ausschluss von (...) sei ein Röntgen der Lunge gemacht worden, welches unauffällig ausgefallen sei. Ferner finde in drei Tagen ein gynäkologischer Termin im Universitätsspital statt. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2025 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme ein, da sie durch die Erlebnisse in Griechenland (insbesondere (...), die Schwangerschaft sowie die Abtreibung) stark traumatisiert sei, wobei sich ihr psychischer Zustand im Falle einer Rückkehr nach Griechenland verschlechtern würde, zumal ihr Ehemann alles versucht habe, um in Griechenland Hilfe zu erhalten. Im Falle einer Rückkehr müsste sie mit ihrem Ehemann auf der Strasse leben und betteln, da sie keinerlei Unterstützung hätten. I. Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 erkundigte sich das SEM bei Medic-Help des BAZ E._______ nach Neuigkeiten betreffend den gynäkologischen Termin im Universitätsspital und ersuchte um Einreichung allfälliger neuer Unterlagen. Gleichentags übermittelte Medic-Help (per E-Mail) die Dokumente des gynäkologischen Termins und teilte mit, einen ausführlichen Bericht hätten sie noch nicht erhalten. Aus den Dokumenten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf (...) sowie ein hoch aufgebautes (...) bestehe, wobei ihr Brufen 400mg, (...) 10mg, Magnesiocard 10mmol, Metronidazol 500mg und (...) verschrieben wurden. Ferner sei ein Folgetermin vereinbart worden. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 26. Februar 2025. K. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. L. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei das Verfahren mit jenem des Ehemannes zu koordinieren. Der Beschwerde wurde der ärztliche Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 21. Februar 2025 beigelegt. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive sei die Vollzugsbehörde superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

2. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Ehemannes (E-1610/2025) koordiniert geführt, dessen Asylakten beigezogen wurden.

3. Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz und hält fest, ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die völkerrechtswidrige Behandlung nicht habe glaubhaft darstellen können. Sie habe mehrfach ausführlich dargelegt, wie sie in Griechenland (nicht) behandelt worden seien. Die Vorinstanz habe sich nur sehr oberflächlich mit den Eingaben befasst und nur den Inhalt rezitiert und pauschale Aussagen zur Situation in Griechenland gemacht, ohne weiter auf ihre explizit erlebten Erzählungen einzugehen. Zudem sei nicht gegen sie auszulegen, dass sie vier Monate nach der Schutzerteilung aus Griechenland ausgereist sei. In vier Monaten könnten bereits konkrete Erfahrungen zu den Zuständen gesammelt werden. Darüber hinaus habe sie sich vor Erteilung des Schutzstatus bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten, weshalb sie sich ein akkurates Bild über die dort nicht bestehenden Unterstützungsleistungen habe machen können. Die Vorinstanz verkenne, wie schwierig es für sie gewesen sei, ohne Geld und finanzielle oder anderweitige Unterstützung eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Es sei ihr nach vier Monaten nicht mehr möglich gewesen, die unmenschlichen Umstände zu ertragen (sowohl psychisch, physisch als auch finanziell), weshalb sie Griechenland verlassen habe. Ihre Erfahrungen deckten sich mit zahlreichen Berichterstattungen in Griechenland, wobei ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert wird (Beschwerde S. 10-12), demzufolge die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit nicht haltbar sei. Die im Bericht genannten Schwierigkeiten (insb. im Hinblick auf die Wohnsituation, die Beantragung von Sozialleistungen und staatlichen Beihilfen, den Zugang zum Arbeitsmarkt, den Mangel an Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem) seien umso mehr akzentuiert, als die besonders vulnerable Beschwerdeführerin ohnehin Schwierigkeiten habe, die ihr theoretisch zustehenden - aber nicht gewährten - Rechte einzufordern. Aufgrund ihrer mannigfaltigen Diagnosen und dadurch erfolgten Belastungen im Alltag erscheine die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, im Übrigen gar illusorisch. Darüber hinaus fehlten psychologische und psychiatrische Angebote für Personen mit Schutzstatus in Griechenland gänzlich. Ferner wird auf einen Bericht der Organisation «Refugee Support Aegean» vom März 2023 sowie das Vertragsverletzungsverfahren (INF[2022]2156) gegen Griechenland - aufgrund nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) - verwiesen. In Griechenland sei ihr jegliche finanzielle Unterstützung verwehrt worden. Ihre elementarsten Grundbedürfnisse seien missachtet worden und es habe eine existenzielle Notlage gedroht, welche im Falle einer Rückkehr erneut drohe. Ihr werde es zudem nicht möglich sein, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastrukturen zu verlangen und auf ihre Rechte zu bestehen, geschweige denn, den Gang zu nationalen Gerichten oder gar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wahrzunehmen. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanz möge zwar richtig sein, sei aber - insbesondere hinsichtlich Kosten und langer Dauer - realitätsfremd. Die extrem hohen Hürden in Zusammenhang mit ihrer besonderen Vulnerabilität verunmögliche einen derartigen Zugang. Ihr drohe bei einer Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta (aufgrund drohender Obdachlosigkeit; ohne Zugang zu Sozialleistungen sowie ohne garantierte adäquate medizinische und psychologische Behandlung). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Beschwerdeführerin nach Anerkennung als Flüchtling lediglich vier Monate in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-35/1; [...]-26/9; [...]-49/13 S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf ihre mehrfach pauschalen Angaben, sie habe keine Unterstützung erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-29/3; [...]-32/3 [...]-39/2 sowie zuletzt Beschwerde S. 5, S. 10 Rz. 23, S. 11 Rz. 27, S. 16), ist nicht davon auszugehen, dass sie (zusammen mit ihrem Ehemann) alles Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Die Beschwerdevorbringen respektive insbesondere die in der Beschwerde zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Organisation «Refugee Support Aegean» vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf ein von der Europäischen Kommission im Januar 2023 gegen Griechenland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren etwas zu ihren Gunten ableiten, zumal dieses nicht die vorliegend massgebliche Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) betrifft (vgl. Urteil des BVGer D-5075/2024 vom 24. September 2024 E. 6.2.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen weder der Röntgenbericht, die Berichte von Medic-Help noch der mit Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 21. Februar 2025 etwas zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren an trockenem Husten und einem Atemgeräusch (respektive Asthma, vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2025) leide sowie das Thorax-Röntgen unauffällig sei (vgl. Bst. E und G oben). Der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 21. Februar 2025 des Universitätsspitals C._______ vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund dieser - der Vorinstanz bekannten und in ihre Würdigung miteinbezogenen - Beschwerden (vgl. SEM-Akte [...]-49/13 S. 9 f.; Verdacht auf eine [...] [respektive {...}; vgl. auch Bst. I oben]) bereits medikamentös behandelt wird und diese Beschwerden offensichtlich nicht die nötige Schwere im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Situation (...) respektive die Beendigung der Schwangerschaft für die Beschwerdeführerin psychisch belastend ist. Die von ihr unsubstantiiert vorgebrachten psychischen Probleme respektive die unsubstantiierte und allgemein vorgebrachte Behauptung fehlender Behandlungsangebote in Griechenland (Beschwerde S. 10 Rz. 23, S. 12 Rz. 29, S. 13 Rz. 34) vermögen aber an der richtigen Einschätzung der Vorinstanz und folglich an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Griechenland erneut ([...]) (...) oder bedroht werden, kann sie sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-49/13 S. 8 f.) - an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen Stellen wenden. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist zulässig. 6.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei ihr nicht - wie in der Beschwerde mehrfach angeführt - um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung, wie dies die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat. Daran vermögen weder die vorgebrachten psychischen Probleme noch die weiteren gesundheitlichen Schwierigkeiten etwas zu ändern, zumal sich in den Akten diesbezüglich auch keine Hinweise finden. Im Übrigen finden sich darin auch keine konkreten Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit. Die (...)-jährige Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie im Fall einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführerin war in der Lage (zusammen mit ihrem Ehemann) Arbeiten zu finden und zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin (respektive ihr Ehemann) konnte ein Zimmer mieten für den Zeitraum, als sie in der (...)fabrik gearbeitet hatten. Darüber hinaus war sie (respektive ihr Ehemann) in der Lage, mit dem verdienten Geld (je EUR 300-400.-), die Reise in die Schweiz zu bezahlen (vgl. SEM-Akte [...]-29/3; [...]-32/3). Insbesondere aber ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihr diese verweigert worden wäre beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen der Beschwerdeführerin in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es ist ihr zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenso ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, benötigte medizinische und psychologische (Weiter-)Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 9.8.2). Im Zuge dessen wurde die Beschwerdeführerin denn auch bereits notfallmässig behandelt (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 9). Im Übrigen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-49/13 S. 7 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterlassen habe, erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat ihre psychischen Probleme jeweils nur pauschal geltend gemacht und die Vorinstanz hat diese - sowie eine allfällige Behandlungsmöglichkeit in Griechenland - in die Erwägungen aufgenommen und sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (SEM-Akte [...]-49/13 S. 9). Darüber hinaus war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zukünftige Arzttermine respektive den Arztbericht abzuwarten. Sie durfte - zu Recht - in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass solche nicht geeignet sein könnten, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin in Griechenland behandeln lassen kann (vgl. E. 6.5 und 6.7 oben). Im Übrigen hat die Vorinstanz die im Arztbericht vom 21. Februar 2025 erwähnten gesundheitlichen Beschwerden in ihren Erwägungen berücksichtigt (vgl. Akte [...]-49/13 S. 9 f.; s. auch E. 6.5 oben). Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit der vorgebrachten besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt (vgl. SEM-Akte [...]-49/13 S. 10; s. auch E. 6.5 und 6.7 oben). Sie hat den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie sich nur sehr oberflächlich mit den Eingaben der Rechtsvertretung befasst habe, läuft ebenfalls ins Leere. Die Vorinstanz hat sich mit der der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in genügender Weise auseinandergesetzt, was sich auch dadurch zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung problemlos anfechten konnte. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6.9 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 8. Februar 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: