Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten.
E. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sowie die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 7. März 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. Sie kann folglich nach Griechenland zurückkehren.
E. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten Kritikpunkte in Bezug auf den Nichteintretensentscheid ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Flüchtlings- beziehungsweise Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland und der diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auf Beschwerdeebene ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Ferner lassen auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...] gemäss Abklärungen beim Gesundheitsdienst BAZ E._______ hat die Beschwerdeführerin indes seit ihrem Eintritt am 7. März 2025 keinerlei Beschwerden geltend gemacht [vgl. SEM-Akte {...}) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Der auf Beschwerdeebene erwähnte Termin bei einer Psychologin am 27. März 2025 führt zu keinem anderen Ergebnis, weshalb auf die Nachforderung entsprechender Unterlagen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind.
E. 7.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör-den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E. 11.4).
E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland (erneut) mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen indes bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben während ihres Aufenthalts in Griechenland bei diversen Gelegenheiten auf ein Netzwerk aus Bekannten oder Personen mit demselben kulturellen Hintergrund zurückgreifen konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr dies bei Bedarf nach einer Rückkehr nach Griechenland erneut möglich sein dürfte. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, dass sie derart hilflos wäre, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern und sich an die entsprechenden Stellen zu wenden (nötigenfalls mit Unterstützung durch karitative Organisationen oder Privatpersonen) und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Mit den Ausführungen zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie den Hinweisen auf entsprechende Berichte vermag die Beschwerdeführerin die angeführte Legalvermutung nicht umzustossen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihr obliegt, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen.
E. 7.3.5 Aus dem der Beschwerde beigelegten Chat-Auszug, der belegen soll, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Organisation «Helios Helpline» in Verbindung gesetzt habe, indessen aber lediglich die Mitteilung erhalten habe, dass diese keine Hilfe anbieten könne, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist aus dem Beweismittel ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin von besagter Organisation ein Link geschickt worden ist, dem unter anderem zahlreiche Auskunftsstellen beziehungsweise Telefonnummern (mit Ansprechpersonen verschiedenster Sprachen) zu entnehmen sind. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Sprachbarriere den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Behörden verunmögliche, vermag nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen, zumal ihr als anerkannter Flüchtling in Griechenland sowohl der Zugang zum Arbeitsmarkt als auch zu Weiterbildungsangeboten, wie beispielsweise Sprachkursen, offensteht. Im Sinne einer Anmerkung bleibt festzuhalten, dass das eingereichte Beweismittel (Auszug Chatverlauf betreffend Helios Helpline) darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin verfüge über gewisse Kenntnisse der (...) Sprache, was ihr denn auch den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu den Behörden erleichtern dürfte.
E. 7.3.6 Des Weiteren ist auch nicht von einer besonderen Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend für die Beurteilung der Vulnerabilität als hinreichend erstellt zu erachten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...] sowie der nicht weiter substantiierten Hinweis auf einen anstehenden Termin bei einer Psychologin {...}) ergeben kein derart gravierendes Krankheitsbild, das zur Beurteilung als äusserst vulnerable Person, bei der der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist, führen würde. Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus zuzumuten, in Zukunft allenfalls benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-1609/2025 vom 17. März 2025 E. 6.7).
E. 7.3.7 Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Beschwerdeführerin in Griechenland sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - auch bei Wahrunterstellung - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich im Bedarfsfall an die zuständigen Stellen zu wenden.
E. 7.3.8 Schliesslich führt auch der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin sei in F._______ als (...) tätig gewesen und sie stehe nun in Kontakt mit der «Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration», in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zum keinem anderen Ergebnis.
E. 7.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen respektive zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang der Beschwerdeführerin zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung anzuweisen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7414/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 7.3.6, D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4, D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 10). Der Sachverhalt gilt als rechtsgenüglich erstellt und die Vorinstanz war nicht gehalten, eine detaillierte Analyse der Situation in Griechenland vor Ort vorzunehmen. Die entsprechenden Anträge sind demnach abzuweisen.
E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1905/2025 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. B.b Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 13. Februar 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C. C.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Absicht, auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.3) nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. C.b Am 21. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des SEM Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe in Griechenland beziehungsweise in ganz Europa weder Verwandte noch Bekannte, die sie unterstützen könnten. Nach Erhalt des Schutzstatus habe sie das Camp verlassen müssen. Daraufhin sei sie von einer Frau aufgenommen worden, die ihr eine befristete Arbeit als (...) organisiert habe. Die Wohnsituation bezeichnete die Beschwerdeführerin als prekär und führte aus, dass sie später ein kleines Zimmer mit ungefähr sechs Personen habe teilen müssen. Nach Beendigung eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses habe sie in B._______ ein Etagenbett in einer Art Jugendherberge gemietet. Da sie keine Arbeitsstelle gefunden habe, sei das Ersparte nach ein paar Monaten aufgebraucht gewesen und sie sei in der Folge obdachlos geworden. Ein Mann, den sie kennengelernt habe, habe ihr ein Flugticket nach C._______ geschenkt. Zu ihren Bemühungen, Unterstützung zu erhalten, führte sie im Wesentlichen aus, im Camp seien ihre wiederholten Hilfsanfragen ignoriert worden. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse - ausser ihrer Muttersprache spreche sie keine andere Sprache - sei es ihr verwehrt geblieben, sich über andere Hilfsmöglichkeiten zu informieren oder eine Arbeitsstelle zu finden. Ein dauerhafter Aufenthalt in Griechenland sei für sie unmöglich. Die Zeit in Griechenland sei schwierig und perspektivlos gewesen. Sodann leide sie unter gesundheitlichen Problemen, allen voran unter (...). In Griechenland habe sie keine medizinische Unterstützung erhalten. Weiter gab sie an, ihr grösster Wunsch sei, ihr Kind nach mehreren Jahren wiederzusehen. Die griechischen Behörden hätten ihr das Recht auf Familiennachzug verwehrt. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 7. März 2025 zu und teilten mit, sie sei am 3. August 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Ihr griechischer Aufenthaltstitel sei vom 3. August 2023 bis zum 2. August 2026 gültig. E. E.a Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 12. März 2025 den Entscheidentwurf vom 11. März 2025 zur Stellungnahme zu. E.b Gleichentags reichte diese ihre Stellungnahme dazu ein. Dabei machte sie ergänzend geltend, die Beschwerdeführerin sei psychisch belastet. Ärztliche Berichte wurden nicht zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 13. März 2025 - eröffnet am 14. März 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Schreiben vom 14. März 2025 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. H. Mit Eingabe vom 20. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons D._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sowie die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 7. März 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. Sie kann folglich nach Griechenland zurückkehren. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten Kritikpunkte in Bezug auf den Nichteintretensentscheid ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Flüchtlings- beziehungsweise Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland und der diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auf Beschwerdeebene ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Ferner lassen auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...] gemäss Abklärungen beim Gesundheitsdienst BAZ E._______ hat die Beschwerdeführerin indes seit ihrem Eintritt am 7. März 2025 keinerlei Beschwerden geltend gemacht [vgl. SEM-Akte {...}) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Der auf Beschwerdeebene erwähnte Termin bei einer Psychologin am 27. März 2025 führt zu keinem anderen Ergebnis, weshalb auf die Nachforderung entsprechender Unterlagen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. 7.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör-den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E. 11.4). 7.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland (erneut) mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen indes bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben während ihres Aufenthalts in Griechenland bei diversen Gelegenheiten auf ein Netzwerk aus Bekannten oder Personen mit demselben kulturellen Hintergrund zurückgreifen konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr dies bei Bedarf nach einer Rückkehr nach Griechenland erneut möglich sein dürfte. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, dass sie derart hilflos wäre, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern und sich an die entsprechenden Stellen zu wenden (nötigenfalls mit Unterstützung durch karitative Organisationen oder Privatpersonen) und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Mit den Ausführungen zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie den Hinweisen auf entsprechende Berichte vermag die Beschwerdeführerin die angeführte Legalvermutung nicht umzustossen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihr obliegt, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen. 7.3.5 Aus dem der Beschwerde beigelegten Chat-Auszug, der belegen soll, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Organisation «Helios Helpline» in Verbindung gesetzt habe, indessen aber lediglich die Mitteilung erhalten habe, dass diese keine Hilfe anbieten könne, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist aus dem Beweismittel ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin von besagter Organisation ein Link geschickt worden ist, dem unter anderem zahlreiche Auskunftsstellen beziehungsweise Telefonnummern (mit Ansprechpersonen verschiedenster Sprachen) zu entnehmen sind. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Sprachbarriere den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Behörden verunmögliche, vermag nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen, zumal ihr als anerkannter Flüchtling in Griechenland sowohl der Zugang zum Arbeitsmarkt als auch zu Weiterbildungsangeboten, wie beispielsweise Sprachkursen, offensteht. Im Sinne einer Anmerkung bleibt festzuhalten, dass das eingereichte Beweismittel (Auszug Chatverlauf betreffend Helios Helpline) darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin verfüge über gewisse Kenntnisse der (...) Sprache, was ihr denn auch den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu den Behörden erleichtern dürfte. 7.3.6 Des Weiteren ist auch nicht von einer besonderen Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend für die Beurteilung der Vulnerabilität als hinreichend erstellt zu erachten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...] sowie der nicht weiter substantiierten Hinweis auf einen anstehenden Termin bei einer Psychologin {...}) ergeben kein derart gravierendes Krankheitsbild, das zur Beurteilung als äusserst vulnerable Person, bei der der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist, führen würde. Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus zuzumuten, in Zukunft allenfalls benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-1609/2025 vom 17. März 2025 E. 6.7). 7.3.7 Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Beschwerdeführerin in Griechenland sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - auch bei Wahrunterstellung - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich im Bedarfsfall an die zuständigen Stellen zu wenden. 7.3.8 Schliesslich führt auch der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin sei in F._______ als (...) tätig gewesen und sie stehe nun in Kontakt mit der «Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration», in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zum keinem anderen Ergebnis. 7.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen respektive zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang der Beschwerdeführerin zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung anzuweisen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7414/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 7.3.6, D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4, D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 10). Der Sachverhalt gilt als rechtsgenüglich erstellt und die Vorinstanz war nicht gehalten, eine detaillierte Analyse der Situation in Griechenland vor Ort vorzunehmen. Die entsprechenden Anträge sind demnach abzuweisen. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: