Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 2. August 2024 durch das SEM ergab, dass sie am (…) in Grie- chenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am (…) Schutz gewährt wor- den war. A.c Am 5. August 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme vor, sie habe ihr Heimatland am (…) verlassen und sei (…) über Griechenland in die Schweiz gelangt. A.d Gleichentags ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Ebenfalls am 5. August 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintre- tensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechen- land sowie zum medizinischen Sachverhalt und bot Gelegenheit zur Be- antwortung eines Fragenkatalogs, wobei es darauf hinwies, dass ein Ab- gleich mit Eurodac ergeben habe, dass Griechenland ihr internationalen Schutz gewährt habe. A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schrei- ben (…) unter Hinweis auf den der Beschwerdeführerin am (…) gewährten Flüchtlingsstatus und die bis (…) gültige Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin in Griechenland zu. A.g Mit Stellungnahme vom 6. August 2024 machte die Beschwerdeführe- rin geltend, sie verfüge über keine Familienangehörige in Griechenland, spreche kein Griechisch, sei in Griechenland nicht integriert und verfüge über kein Unterstützungsnetz. Nachdem sie den Schutzstatus erhalten habe, sei sie gezwungen gewesen, das Camp zu verlassen, da sie kein Essen und keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe und nicht
D-5238/2024 Seite 3 gewusst habe, dass sie finanzielle Unterstützung vom griechischen Staat beantragen könne. Sie habe sich deshalb gezwungen gesehen, unter aus- beuterischen Bedingungen selbst für sich aufzukommen. So sei sie nach (…) gereist, wo sie zwecks Finanzierung von Essen und Unterkunft für (…) in der (…) gearbeitet habe. Anschliessend habe sie in (…) gewaschen, wo- für sie (…) Euro am Tag für (…) Arbeit erhalten habe. Sie habe damit ledig- lich das bare Existenzminimum finanzieren können. Dabei habe sie regel- mässig sexuelle Belästigungen durch den Arbeitgeber erfahren. Dieser habe ihr gedroht, (…) , sollte sie ihn bei der Polizei denunzieren. Als sie genügend Geld für ihre Ausreise gespart habe, sei sie in die Schweiz ge- reist. Bezüglich ihrer Gesundheit machte sie geltend, dass bei ihr in Grie- chenland (…) und (…) diagnostiziert worden seien, eine Behandlung habe sie aber nicht erhalten. In der Schweiz sei ein Termin bei (…) zur Abklärung (…) geplant. Einen weiteren Termin zwecks Abklärung bezüglich (…) er- halte sie noch. Darüber hinaus benötige sie eine (…) , da ihr (…) . Infolge (…) leide sie an (…) , wogegen sie auch (…) einnehme. (…) gehe es ihr ebenfalls nicht gut und sie habe (…) . Bei einer Rückkehr nach Griechen- land würde sie in eine existenzielle Notlage geraten, aus der sie aus eige- ner Kraft nicht herauskommen könnte, da sie von den griechischen Behör- den weder eine finanzielle noch eine anderweitige Unterstützung erhalten würde. A.h Am 7. August 2024 ging ein ärztlicher Kurzbericht beim SEM ein und am 12. August 2024 tätigte das SEM medizinische Abklärungen beim Ge- sundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums. A.i Mit Stellungnahme vom 14. August 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. August 2024 beanstandete die Beschwerdeführerin, der me- dizinische Sachverhalt sei nicht erstellt. Sie sei körperlich und psychisch schwach und leide an (…) , (…) und (…) , wobei die Ursachen bislang nicht geklärt seien. Weitere dafür notwendige Untersuchungen seien ausste- hend und müssten vor einem Entscheid der Vorinstanz abgewartet werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie an (…) leide. Ergänzend zu den bereits erwähnten Erlebnissen in Griechenland machte sie geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, polizeiliche Hilfe bezüglich der se- xuellen Ausbeutung zu ersuchen, da sie einerseits aufgrund finanzieller Not von ihrem Arbeitgeber abhängig gewesen sei und andererseits nicht über die nötigen Sprach- und Landeskenntnisse verfügt habe, um sich an die Behörden zu wenden. Ausserdem sei der mangelnde Zugang zu Un- terstützungsleistungen für Schutzsuchende in Griechenland gut dokumen- tiert, weshalb auch ihr bei einer Rückkehr ein effektiver Zugang zu einer
D-5238/2024 Seite 4 Unterkunft, zu finanzieller Unterstützung oder zu einer adäquaten medizi- nischen Versorgung verwehrt bleiben würde. Aufgrund der ihr in Griechen- land drohenden existentiellen Notlage sei die Wegweisung unzumutbar. Der Stellungnahme war ein ärztlicher Kurzbericht vom 12. August 2024 bei- gelegt. B. Mit Verfügung vom 15. August 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. August 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie unter Fest- stellung der Unzulässigkeit, respektive der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Subeven- tualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individu- elle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Empfangs- bestätigung und eine Vollmacht vom 5. August 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. August 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier –
D-5238/2024 Seite 5 endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anord- nung der Wegweisung an sich) der Verfügung vom 15. August 2024 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 August 2024 nicht zu ihrem Gesundheitszustand befragt, jedoch erhielt sie sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. August 2024 als auch der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 14. August 2024 Ge- legenheit, sich schriftlich bezüglich allfälliger gesundheitlicher Einschrän- kungen zu äussern. Angesichts dessen, dass sie – unterstützt durch ihre Rechtsvertretung – diese Gelegenheit auch nutzte und in beiden schriftli- chen Eingaben umfassende Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand machte, war das SEM nicht gehalten, eine mündliche Anhörung durchzu- führen. Zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts erkundigte sich das SEM sodann beim Gesundheitsdienst des BAZ Zürichs. In der Mitteilung des medizinischen Sachverhalts vom 12. August 2024 (…) wird festgehal- ten, dass am (…) eine (…) Untersuchung stattgefunden habe und am (…) (…) erstellt worden sei. Ein weiterer ärztlicher Termin werde voraussichtlich noch stattfinden, um die Beschwerdeführerin über (…) zu informieren, an- sonsten seien jedoch keine weiteren Arzttermine ausstehend. Auch aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. August 2024 geht nicht hervor, dass weitere Untersuchungen notwendig seien. Hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit ist festzuhalten, dass sie gemäss vorinstanzlicher Akten im Rahmen der medizinischen Abklärungen durch das BAZ (…) keine psychi- schen Beschwerden geltend gemacht hat (…) . Demnach ist festzuhalten, dass das SEM alle notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich vorgenommen hat und den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig und korrekt er- stellt hat. Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist von einem erstellten Sachver- halt auszugehen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes. Sie macht geltend, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien. Weitere Untersuchungen zur Abklärung und Behandlung (…) Beschwerden seien noch ausstehend, weshalb das Aus- mass ihrer Erkrankungen zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar und der me- dizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sei. Ausserdem wäre das SEM aufgrund ihrer besonderen psychischen Verletzlichkeit wegen (…) , (…) und der Arbeitsumstände in Griechenland gehalten gewesen, eine mündliche Anhörung durchzuführen. Weiter habe das SEM nicht abgeklärt, ob sie im Rahmen ihrer Arbeit als (…) allenfalls Opfer organisierten Men- schenhandels geworden sei.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu
D-5238/2024 Seite 6 beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 5.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin wurde zwar anlässlich der einzigen mündlich durchgeführten Anhörung im Rahmen der Personalienaufnahme vom
E. 5.4 Bezüglich der geltend gemachten Erlebnisse ist analog zur vorange- henden Erwägung festzuhalten, dass die rechtlich vertretene Beschwerde- führerin offensichtlich in der Lage war, sich auch in schriftlicher Form aus- führlich und abschliessend zu äussern. Bezeichnenderweise macht sie
D-5238/2024 Seite 7 selbst – trotz der formellen Rüge – nicht geltend, Opfer von Menschenhan- del geworden zu sein. Auch von Amtes wegen sind – selbst unter Berück- sichtigung der sexuellen Übergriffe und Drohungen des Arbeitgebers – keine Hinweise auf organisierten Menschenhandel ersichtlich. Entspre- chend ist nicht nachvollziehbar, welche weiteren Abklärungen das SEM diesbezüglich vornehmen müsste.
E. 5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vor- instanz kommt nicht in Betracht, der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass sich die Be- schwerdeführerin als Schutzberechtigte auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne – insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Für die detaillierte Begründung kann auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen werden (Ziff. III, S.5 ff.).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift, ihr würden bei einer Rückkehr keine Informationen über den Verlauf des Auf- enthalts mitgeteilt, weshalb sie mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auf der Strasse landen würde. Ausserdem liege bei ihr eine besonders hohe Verletzlichkeit vor. So sei sie sowohl in ihrem Heimatland als auch in Griechenland traumatisiert worden. In ihrer Heimat sei sie (…) und habe (…) erlitten. In Griechenland habe sie nur unter ausbeuterischen
D-5238/2024 Seite 8 Arbeitsbedingungen ihren Lebensunterhalt am Existenzminimum finanzie- ren können. So habe sie zunächst als (…) und danach als (…) gearbeitet, wobei ihr Arbeitge-ber im (…) sie regelmässig sexuell belästigt habe. Die Ereignisse hätten bei ihr (…) hervorgerufen. Da sie weder über Griechisch- kenntnisse, noch über ein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechen- land verfüge, fehle es vorliegend an begünstigenden Faktoren. Entspre- chend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich wäre, eine nicht-ausbeuterische Erwerbstätigkeit zu finden. Weiter seien bei ihr (…) , (…) und (…) diagnostiziert worden. Es sei äusserst fraglich, ob sie eine adäquate medizinische Versorgung erhalten würde. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihr eine schwere Notlage, da sie nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völ- ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerde- führerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK so- wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund- sätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Le- bensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine un- angemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Argumenta- tion der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und in der
D-5238/2024 Seite 9 Beschwerde sowie die darin zitierten Berichte, die den dieser Rechtspre- chung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland interna- tionaler Schutz zuerkannt. Sie kann sich somit – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifi- kationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Sie vermag insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Per- sonen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Proble- men leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert
D-5238/2024 Seite 10 vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund de- rer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus- gegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zu- stehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise un- begleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist. (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
E. 9.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Per- son die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E‑3431/2021 E. 11.4).
E. 9.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei ihr auch nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referen- zurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Nament- lich ist nicht ersichtlich, dass sie in ihrer physischen oder psychischen Ge- sundheit derart beeinträchtigt wäre, dass sie bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort ein- zufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Im Gegenteil gelang es ihr bei ihrem letzten Aufenthalt, ohne staatliche Hilfe eine Unter- kunft zu organisieren und eine Arbeitsstelle als (…) zu finden, wobei dies- bezüglich festzuhalten ist, dass ihr Lohn von (…) pro Arbeitstag sogar über dem gesetzlich festgesetzten Mindestlohn für Facharbeiter (skilled work- ers) von 37.07 Euro pro Tag lag (Stand: 4. April 2024; vgl. https://www.gov.gr/en/sdg/work-and-retirement/terms-and-conditions-of- employment/general/minimum-wage-and-minimum-daily-wage, abgerufen am 2. September 2024). Ausserdem war sie in der Lage, sich einen Pass ausstellen zu lassen (…) und daraufhin genügend Geld für die Ausreise anzusparen (…) . Entsprechend ist eine besondere Hilflosigkeit der Be- schwerdeführerin zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten Erlebnisse in Griechenland (sexuelle Übergriffe und Drohungen des Arbeitgebers) und im Heimatland (…) nichts zu ändern.
D-5238/2024 Seite 11 Nach dem Gesagten besteht vorliegend die Legalvermutung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 9.4 Im Falle der Beschwerdeführerin sind keine Sachverhaltsumstände er- sichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikations- richtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen dort für die Beschwerdeführerin als Person mit inter- nationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adä- quate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verken- nenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus den Ak- ten keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheits- versorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehand- lung mit griechischen Staatsangehörigen. Ihre Einschätzung, wonach Flüchtlinge in Griechenland bei der Gesundheitsversorgung gegenüber an- deren Personen diskriminiert würden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Es ist ihr zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich nament- lich – trotz allfälliger administrativer Hürden – um den Erhalt einer Sozial- versicherungsnummer zu kümmern, sollte sie eine solche nicht bereits be- sitzen. Falls ihr, wie befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu me- dizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechen- land um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem han- delt. Sollte sie erneut sexuellen Übergriffen oder Drohungen ausgesetzt sein, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4).
E. 9.5 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
D-5238/2024 Seite 12 noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E.
E. 9.6 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (…) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs entgegenstehen. Ausserdem bestehen in Griechenland Be- handlungs- und Abklärungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdefüh- rerin bei Bedarf aufgrund ihres Schutzstatus Zugang hätte. Ohnehin hat in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Refe- renzurteil E. 9.8.2).
E. 9.7 Insgesamt gelingt es ihr nicht, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG) umzustossen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle als nicht erfüllt zu erachten ist.
E. 10 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Ga- rantien betreffend soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse und Zugang zur medizinischen Versorgung (vgl. u.a. Ur- teil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5), weshalb der ent- sprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 11 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechi- schen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerde- führerin bereit erklärt haben.
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5238/2024 Seite 13
E. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5238/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5238/2024 Urteil vom 10. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Katalin Jakab, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 2. August 2024 durch das SEM ergab, dass sie am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am (...) Schutz gewährt worden war. A.c Am 5. August 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme vor, sie habe ihr Heimatland am (...) verlassen und sei (...) über Griechenland in die Schweiz gelangt. A.d Gleichentags ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Ebenfalls am 5. August 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt und bot Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragenkatalogs, wobei es darauf hinwies, dass ein Abgleich mit Eurodac ergeben habe, dass Griechenland ihr internationalen Schutz gewährt habe. A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben (...) unter Hinweis auf den der Beschwerdeführerin am (...) gewährten Flüchtlingsstatus und die bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Griechenland zu. A.g Mit Stellungnahme vom 6. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie verfüge über keine Familienangehörige in Griechenland, spreche kein Griechisch, sei in Griechenland nicht integriert und verfüge über kein Unterstützungsnetz. Nachdem sie den Schutzstatus erhalten habe, sei sie gezwungen gewesen, das Camp zu verlassen, da sie kein Essen und keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe und nicht gewusst habe, dass sie finanzielle Unterstützung vom griechischen Staat beantragen könne. Sie habe sich deshalb gezwungen gesehen, unter ausbeuterischen Bedingungen selbst für sich aufzukommen. So sei sie nach (...) gereist, wo sie zwecks Finanzierung von Essen und Unterkunft für (...) in der (...) gearbeitet habe. Anschliessend habe sie in (...) gewaschen, wofür sie (...) Euro am Tag für (...) Arbeit erhalten habe. Sie habe damit lediglich das bare Existenzminimum finanzieren können. Dabei habe sie regelmässig sexuelle Belästigungen durch den Arbeitgeber erfahren. Dieser habe ihr gedroht, (...) , sollte sie ihn bei der Polizei denunzieren. Als sie genügend Geld für ihre Ausreise gespart habe, sei sie in die Schweiz gereist. Bezüglich ihrer Gesundheit machte sie geltend, dass bei ihr in Griechenland (...) und (...) diagnostiziert worden seien, eine Behandlung habe sie aber nicht erhalten. In der Schweiz sei ein Termin bei (...) zur Abklärung (...) geplant. Einen weiteren Termin zwecks Abklärung bezüglich (...) erhalte sie noch. Darüber hinaus benötige sie eine (...) , da ihr (...) . Infolge (...) leide sie an (...) , wogegen sie auch (...) einnehme. (...) gehe es ihr ebenfalls nicht gut und sie habe (...) . Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie in eine existenzielle Notlage geraten, aus der sie aus eigener Kraft nicht herauskommen könnte, da sie von den griechischen Behörden weder eine finanzielle noch eine anderweitige Unterstützung erhalten würde. A.h Am 7. August 2024 ging ein ärztlicher Kurzbericht beim SEM ein und am 12. August 2024 tätigte das SEM medizinische Abklärungen beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums. A.i Mit Stellungnahme vom 14. August 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. August 2024 beanstandete die Beschwerdeführerin, der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt. Sie sei körperlich und psychisch schwach und leide an (...) , (...) und (...) , wobei die Ursachen bislang nicht geklärt seien. Weitere dafür notwendige Untersuchungen seien ausstehend und müssten vor einem Entscheid der Vorinstanz abgewartet werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie an (...) leide. Ergänzend zu den bereits erwähnten Erlebnissen in Griechenland machte sie geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, polizeiliche Hilfe bezüglich der sexuellen Ausbeutung zu ersuchen, da sie einerseits aufgrund finanzieller Not von ihrem Arbeitgeber abhängig gewesen sei und andererseits nicht über die nötigen Sprach- und Landeskenntnisse verfügt habe, um sich an die Behörden zu wenden. Ausserdem sei der mangelnde Zugang zu Unterstützungsleistungen für Schutzsuchende in Griechenland gut dokumentiert, weshalb auch ihr bei einer Rückkehr ein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, zu finanzieller Unterstützung oder zu einer adäquaten medizinischen Versorgung verwehrt bleiben würde. Aufgrund der ihr in Griechenland drohenden existentiellen Notlage sei die Wegweisung unzumutbar. Der Stellungnahme war ein ärztlicher Kurzbericht vom 12. August 2024 beigelegt. B. Mit Verfügung vom 15. August 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. August 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie unter Feststellung der Unzulässigkeit, respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Empfangsbestätigung und eine Vollmacht vom 5. August 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. August 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung vom 15. August 2024 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht geltend, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien. Weitere Untersuchungen zur Abklärung und Behandlung (...) Beschwerden seien noch ausstehend, weshalb das Ausmass ihrer Erkrankungen zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar und der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sei. Ausserdem wäre das SEM aufgrund ihrer besonderen psychischen Verletzlichkeit wegen (...) , (...) und der Arbeitsumstände in Griechenland gehalten gewesen, eine mündliche Anhörung durchzuführen. Weiter habe das SEM nicht abgeklärt, ob sie im Rahmen ihrer Arbeit als (...) allenfalls Opfer organisierten Menschenhandels geworden sei. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin wurde zwar anlässlich der einzigen mündlich durchgeführten Anhörung im Rahmen der Personalienaufnahme vom 5. August 2024 nicht zu ihrem Gesundheitszustand befragt, jedoch erhielt sie sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. August 2024 als auch der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 14. August 2024 Gelegenheit, sich schriftlich bezüglich allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen zu äussern. Angesichts dessen, dass sie - unterstützt durch ihre Rechtsvertretung - diese Gelegenheit auch nutzte und in beiden schriftlichen Eingaben umfassende Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand machte, war das SEM nicht gehalten, eine mündliche Anhörung durchzuführen. Zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts erkundigte sich das SEM sodann beim Gesundheitsdienst des BAZ Zürichs. In der Mitteilung des medizinischen Sachverhalts vom 12. August 2024 (...) wird festgehalten, dass am (...) eine (...) Untersuchung stattgefunden habe und am (...) (...) erstellt worden sei. Ein weiterer ärztlicher Termin werde voraussichtlich noch stattfinden, um die Beschwerdeführerin über (...) zu informieren, ansonsten seien jedoch keine weiteren Arzttermine ausstehend. Auch aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. August 2024 geht nicht hervor, dass weitere Untersuchungen notwendig seien. Hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit ist festzuhalten, dass sie gemäss vorinstanzlicher Akten im Rahmen der medizinischen Abklärungen durch das BAZ (...) keine psychischen Beschwerden geltend gemacht hat (...) . Demnach ist festzuhalten, dass das SEM alle notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich vorgenommen hat und den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig und korrekt erstellt hat. Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist von einem erstellten Sachverhalt auszugehen. 5.4 Bezüglich der geltend gemachten Erlebnisse ist analog zur vorangehenden Erwägung festzuhalten, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war, sich auch in schriftlicher Form ausführlich und abschliessend zu äussern. Bezeichnenderweise macht sie selbst - trotz der formellen Rüge - nicht geltend, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Auch von Amtes wegen sind - selbst unter Berücksichtigung der sexuellen Übergriffe und Drohungen des Arbeitgebers - keine Hinweise auf organisierten Menschenhandel ersichtlich. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, welche weiteren Abklärungen das SEM diesbezüglich vornehmen müsste. 5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht, der Subeventualantrag ist abzuweisen. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin als Schutzberechtigte auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne - insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Für die detaillierte Begründung kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Ziff. III, S.5 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift, ihr würden bei einer Rückkehr keine Informationen über den Verlauf des Aufenthalts mitgeteilt, weshalb sie mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Strasse landen würde. Ausserdem liege bei ihr eine besonders hohe Verletzlichkeit vor. So sei sie sowohl in ihrem Heimatland als auch in Griechenland traumatisiert worden. In ihrer Heimat sei sie (...) und habe (...) erlitten. In Griechenland habe sie nur unter ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ihren Lebensunterhalt am Existenzminimum finanzieren können. So habe sie zunächst als (...) und danach als (...) gearbeitet, wobei ihr Arbeitge-ber im (...) sie regelmässig sexuell belästigt habe. Die Ereignisse hätten bei ihr (...) hervorgerufen. Da sie weder über Griechischkenntnisse, noch über ein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland verfüge, fehle es vorliegend an begünstigenden Faktoren. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich wäre, eine nicht-ausbeuterische Erwerbstätigkeit zu finden. Weiter seien bei ihr (...) , (...) und (...) diagnostiziert worden. Es sei äusserst fraglich, ob sie eine adäquate medizinische Versorgung erhalten würde. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihr eine schwere Notlage, da sie nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde sowie die darin zitierten Berichte, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie kann sich somit - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Sie vermag insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 8.3 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche hier nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist. (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 9.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 9.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei ihr auch nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass sie in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit derart beeinträchtigt wäre, dass sie bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Im Gegenteil gelang es ihr bei ihrem letzten Aufenthalt, ohne staatliche Hilfe eine Unterkunft zu organisieren und eine Arbeitsstelle als (...) zu finden, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass ihr Lohn von (...) pro Arbeitstag sogar über dem gesetzlich festgesetzten Mindestlohn für Facharbeiter (skilled workers) von 37.07 Euro pro Tag lag (Stand: 4. April 2024; vgl. https://www.gov.gr/en/sdg/work-and-retirement/terms-and-conditions-of-employment/general/minimum-wage-and-minimum-daily-wage, abgerufen am 2. September 2024). Ausserdem war sie in der Lage, sich einen Pass ausstellen zu lassen (...) und daraufhin genügend Geld für die Ausreise anzusparen (...) . Entsprechend ist eine besondere Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten Erlebnisse in Griechenland (sexuelle Übergriffe und Drohungen des Arbeitgebers) und im Heimatland (...) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten besteht vorliegend die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 9.4 Im Falle der Beschwerdeführerin sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen dort für die Beschwerdeführerin als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Ihre Einschätzung, wonach Flüchtlinge in Griechenland bei der Gesundheitsversorgung gegenüber anderen Personen diskriminiert würden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Es ist ihr zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich namentlich - trotz allfälliger administrativer Hürden - um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollte sie eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihr, wie befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollte sie erneut sexuellen Übergriffen oder Drohungen ausgesetzt sein, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). 9.5 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 9.6 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Ausserdem bestehen in Griechenland Behandlungs- und Abklärungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdeführerin bei Bedarf aufgrund ihres Schutzstatus Zugang hätte. Ohnehin hat in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 9.7 Insgesamt gelingt es ihr nicht, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG) umzustossen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle als nicht erfüllt zu erachten ist. 10. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse und Zugang zur medizinischen Versorgung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5), weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 11. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben. 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: