Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 13. Dezember 2024 ausdrücklich zugestimmt haben. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren.
E. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse beim Grenzübertritt und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf punktuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Bei einer heutigen Rückkehr nach Griechenland befindet sich der Beschwerdeführer in einer anderen Position als bei seiner ersten Einreise. Ihm wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt und er kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die ihm aufgrund seines Schutzstatus zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen griechischen Behörden geltend zu machen, nötigenfalls mit Unterstützung einer Hilfsorganisation. Aus der Anwesenheit eines Onkels hierzulande vermag der im relevanten Urteilszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten. Ferner lassen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-Akten [...]-31 und 34 [Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Traurigkeit und Grübeln infolge psychischer Belastung]) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).
E. 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 7.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 7.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 7.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt - wie auch beim Entscheiderlass am 8. Januar 2025 - unbestrittenermassen volljährig ist, ist nicht von einer besonderen Vulnerabilität wegen Minderjährigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Angesichts der Volljährigkeit erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an den als ungenügend erachteten Unterstützungsangeboten für unbegleitete minderjährige Asylsuchende in Griechenland näher einzugehen. Der Beschwerdeführer kann unter Vorlage der syrischen Identitätskarte, welche er den griechischen Behörden vorenthalten habe, eine Änderung des in Griechenland registrierten Geburtsdatums beantragen. Mit seinem jungen Alter vermag der Beschwerdeführer auch nicht anderweitig eine äusserst hohe Verletzlichkeit zu begründen. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass er, der eigenen Angaben zufolge über eine elfjährige Schulbildung mit breitem Unterrichtsspektrum (u.a. Englisch) verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-19 S. 4), deswegen derart hilflos wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Sein Einwand, er habe in Griechenland keine gültige Aufenthaltserlaubnis, was zur Folge hätte, dass ihm der Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung verwehrt wäre (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er - entgegen seiner Behauptung - über eine bis zum (...). September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-29 [Mitteilung der griechischen Behörden vom 13. Dezember 2024]). Er kann sich - auch für die Aushändigung einer physischen Aufenthaltsbewilligung - vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einfordern, nötigenfalls mit Unterstützung durch karitative Organisationen. Des Weiteren ist auch nicht von einer besonderen Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend für die Beurteilung der Vulnerabilität als hinreichend erstellt zu erachten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Traurigkeit und Grübeln infolge psychischer Belastung) ergeben kein derart gravierendes Krankheitsbild wie im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer gehört deswegen nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Mangels konkreter Hinweise, die Gegenteiliges nahelegen würden, ist davon auszugehen, dass die besagten gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 7.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen respektive zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu Unterkunft und (medizinischer) Versorgung anzuweisen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7414/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 7.3.6, D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4, D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 10). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-309/2025 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und damit (im Zeitpunkt der Gesuchstellung) noch minderjährig zu sein. B. Am 14. November 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 29. August 2024 in Griechenland aufgegriffen worden war und dort am 30. August 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 11. November 2024 um Informationen betreffend die Identität des Beschwerdeführers und das Verfahren in Griechenland. C.b Die griechischen Behörden teilten am 28. November 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Er sei gemäss seinen Angaben mit Geburtsdatum vom (...) registriert worden. Am 12. September 2024 sei er als Flüchtling anerkannt worden. Es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (gültig bis (...). September 2027), die er aber nicht abgeholt habe. Der Eingabe lagen Dokumente aus dem griechischen Asylverfahren bei («Registration Form» vom 30. August 2024 mit Unterschrift des Beschwerdeführers, «Interview Transcript» vom 9. September 2024, Asylentscheid vom 12. September 2024). D. Mit Eingabe vom 19. November 2024 reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte zu den Akten (Geburtsdatum: [...]). E. E.a Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 25. November 2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Nähe von B._______. Er wisse von seinem Vater, dass er am (...) geboren sei. Er sei elf Jahre zur Schule gegangen. Im Alter von (...) Jahren habe er die Schule verlassen und sei wenige Monate später - anfangs August 2024 - aus Syrien ausgereist. Er habe in Griechenland nicht um Asyl ersucht. Er sei dort kurz nach der türkischen Grenze festgenommen worden und man habe ihm gedroht, ihn zu schlagen und in die Türkei zurückzuschicken, wenn er die Fingerabdrücke nicht abgeben würde. Am nächsten Tag habe er dann weitergehen dürfen. Er sei von den griechischen Behörden nur nach dem Reiseweg gefragt worden und habe die gleichen Personalien wie in der Schweiz angegeben. In Griechenland kenne er niemanden. Hierzulande habe er einen Onkel väterlicherseits. Dieser habe Syrien verlassen als er (der Beschwerdeführer) noch ein kleines Kind gewesen sei. Er habe ihn damals noch nicht gekannt. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Bauch- und Kopfschmerzen zu haben, wurde die Befragung vorzeitig abgebrochen. E.b Am 6. Dezember 2024 wurde die Befragung fortgeführt. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt eingeräumt. Er gab im Wesentlichen an, dass er nach dem Abbruch der Befragung vom 25. November 2024 Medikamente gegen die damaligen Schmerzen bekommen habe. Heute gehe es ihm gesundheitlich gut, er leide nur an Appetitlosigkeit. In Griechenland sei er in einem Haus untergebracht gewesen, und jeden zweiten Tag sei Essen gebracht worden. Als er die Unterkunft habe verlassen dürfen, sei er mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Er sei noch sehr jung und könnte nicht allein in Griechenland leben. Er kenne dort niemanden und verstehe die Sprache nicht. In der Schweiz habe er einen Onkel. Auf Vorhalt der Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren verneinte der Beschwerdeführer, in Griechenland befragt worden zu sein und das Geburtsdatum vom (...) unterschriftlich bestätigt zu haben. Er sei lediglich bei der Erfassung der Fingerabdrücke gefragt worden, wie er heisse, wann er geboren sei, woher er komme und wie viele Geschwister er habe. Er habe damals den (...) als Geburtsdatum genannt. F. F.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 9. Dezember 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2024 zu. Sie bestätigten erneut, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine vom (...). September 2024 bis (...). September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. G. Am 30. Dezember 2024 holte das SEM beim Gesundheitsdienst des betreffenden Bundesasylzentrums (BAZ) Informationen zum medizinischen Sachverhalt ein (Termin bei Jugendpsychiaterin am (...). Dezember 2024: Schlafstörungen und Appetitlosigkeit vorgebracht; Folgetermin am (...). Januar 2025; keine Medikamente verschrieben). H. H.a Am 6. Januar 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. H.b Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 6. Januar 2025 vernehmen. Er erklärte sich mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Er habe in Griechenland weder die soziale noch rechtliche Unterstützung erhalten, die für Minderjährige erforderlich gewesen wäre. Er sei auf sich allein gestellt gewesen. Die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland seien nicht einfach. Ohne effektiven Zugang zu einer Unterkunft, finanzieller Unterstützung oder einer Ausbildung drohe ihm bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage. Er befürchte, dort keine Unterstützung zu erhalten, obdachlos zu werden und keine Arbeit zu finden. In der Schweiz könnte ihn sein Onkel unterstützen. Er sei psychisch stark belastet. Der Gedanke, nach Griechenland zurückkehren zu müssen, versetze ihn in grossen Stress. Es sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden und ohne weitere Abklärung seines Gesundheitszustands könne seine Vulnerabilität nicht abschliessend beurteilt werden. Der Termin bei der Jugendpsychiaterin vom (...). Januar 2025 sei abzuwarten. I. Am 8. Januar 2025 holte das SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ erneut Informationen zum medizinischen Sachverhalt ein (Termin bei Jugendpsychiaterin am Vortag: Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Traurigkeit und Grübeln vorgebracht; Gesundheitsdienst angewiesen, den Bedarf für Schlafmedikation zu prüfen und hausärztlichen Termin aufzugleisen). J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. K. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 10. Januar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 13. Dezember 2024 ausdrücklich zugestimmt haben. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse beim Grenzübertritt und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf punktuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Bei einer heutigen Rückkehr nach Griechenland befindet sich der Beschwerdeführer in einer anderen Position als bei seiner ersten Einreise. Ihm wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt und er kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die ihm aufgrund seines Schutzstatus zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen griechischen Behörden geltend zu machen, nötigenfalls mit Unterstützung einer Hilfsorganisation. Aus der Anwesenheit eines Onkels hierzulande vermag der im relevanten Urteilszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten. Ferner lassen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-Akten [...]-31 und 34 [Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Traurigkeit und Grübeln infolge psychischer Belastung]) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 7.3 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 7.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt - wie auch beim Entscheiderlass am 8. Januar 2025 - unbestrittenermassen volljährig ist, ist nicht von einer besonderen Vulnerabilität wegen Minderjährigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Angesichts der Volljährigkeit erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an den als ungenügend erachteten Unterstützungsangeboten für unbegleitete minderjährige Asylsuchende in Griechenland näher einzugehen. Der Beschwerdeführer kann unter Vorlage der syrischen Identitätskarte, welche er den griechischen Behörden vorenthalten habe, eine Änderung des in Griechenland registrierten Geburtsdatums beantragen. Mit seinem jungen Alter vermag der Beschwerdeführer auch nicht anderweitig eine äusserst hohe Verletzlichkeit zu begründen. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass er, der eigenen Angaben zufolge über eine elfjährige Schulbildung mit breitem Unterrichtsspektrum (u.a. Englisch) verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-19 S. 4), deswegen derart hilflos wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Sein Einwand, er habe in Griechenland keine gültige Aufenthaltserlaubnis, was zur Folge hätte, dass ihm der Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung verwehrt wäre (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er - entgegen seiner Behauptung - über eine bis zum (...). September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-29 [Mitteilung der griechischen Behörden vom 13. Dezember 2024]). Er kann sich - auch für die Aushändigung einer physischen Aufenthaltsbewilligung - vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einfordern, nötigenfalls mit Unterstützung durch karitative Organisationen. Des Weiteren ist auch nicht von einer besonderen Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend für die Beurteilung der Vulnerabilität als hinreichend erstellt zu erachten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Traurigkeit und Grübeln infolge psychischer Belastung) ergeben kein derart gravierendes Krankheitsbild wie im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer gehört deswegen nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Mangels konkreter Hinweise, die Gegenteiliges nahelegen würden, ist davon auszugehen, dass die besagten gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen respektive zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu Unterkunft und (medizinischer) Versorgung anzuweisen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7414/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 7.3.6, D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4, D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 10). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr