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D-7414/2024

D-7414/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung habe. Es stehe ihm frei, sich im ganzen Land um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dabei dürften ihm die im Heimatland erworbene Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie die Sprachkenntnisse von Nutzen sein. Viele Hilfsorganisationen würden Schutzberechtigten Unterstützung bei der Arbeitsuche und Sprachkursen anbieten. Bei der Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer stehe in den landesweiten Filialen des «Citizen-Service-Center» kostenlose Beratung und Hilfe zur Verfügung. Betreffend Unterbringung könne der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an IOM, die eine Website mit preisgünstigen Wohnungen betreibe und Flüchtlinge beim Abschluss von Mietverträgen unterstützen könne, und lokale Hilfsorganisationen wenden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht vor künftigen Übergriffen seitens ehemaliger Schlepper sei nicht anzunehmen, dass er erneut auf diese Gruppe treffen würde oder für diese arbeiten müsste. Griechenland sei zudem ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzfähig und schutzwillig gelte. Der Beschwerdeführer könne sich dementsprechend an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollte er sich vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten. Die hiesigen Behörden würden zudem die griechischen Behörden vorgängig der Überstellung informieren, dass der Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei. In Griechenland sei 2016 der «National Referral Mechanism for Victims and Presumed Victims of Human Trafficking» (NRM) eingeführt worden. Für Betroffene werde eine Hotline betrieben und eine Liste führe Organisationen und Stellen auf, welche sich für die Identifikation, den Schutz und die Unterstützung von potentiellen Opfern von Menschenhandel engagieren würden. Dem Beschwerdeführer sei die Bestätigung der griechischen Behörden vom 27. Juni 2024, dass er über den Schutzstatus und eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, ausgehändigt worden. Eine zusätzliche Garantie sei nicht auszustellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden ([...]; hierzulande medikamentös behandelt) vermöchten dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenzustehen. Bei Bedarf sei eine medizinische Versorgung in Griechenland möglich. Es würden damit keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er sei gehalten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und seine Rechte vor Ort, notfalls mittels Beschreitens des Rechtsweges, einzufordern.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe zusammengefasst, im Falle des Wegweisungsvollzugs drohe angesichts der Situation in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland weder Zugang zu einer Unterkunft noch zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen haben werde. Theoretisch sei Griechenland zwar zur Einhaltung der sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Vorschriften verpflichtet, faktisch sei das dortige Asylsystem aber überlastet und bei einer Statusanerkennung sei die staatliche Unterstützung mangelhaft; es drohe Obdachlosigkeit. Trotz der Aufenthaltsbewilligung würde für ihn kaum eine Möglichkeit bestehen, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, zumal er kaum Griechisch spreche und der Zugang zu Sprachkursen schwierig sei. Auch wäre er kaum in der Lage, bei der Anmietung einer Wohnung für die Mietkaution aufzukommen. Ob das HELIOS-Programm weitergeführt werde, sei nicht eruierbar. Das SEM stütze sich in seiner Verfügung auf ein Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2022, ohne aufzuzeigen, ob sich die Situation seither geändert habe, respektive ohne darzutun, ob die griechischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen würden. Damit sei es seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Zudem sei er als Opfer von Menschenhandel als besonders vulnerabel zu erachten. Diesem Umstand habe das SEM im Rahmen seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht unzureichend Rechnung getragen. Es erscheine widersprüchlich, wenn es zwar anerkenne, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei, aber diesbezüglich keine weiteren Abklärungen treffe, respektive nicht aufzeige, welche Schritte es unternommen habe, damit ihm in Griechenland gebührender Schutz zuteilwerde; entspre-chende Garantien seien nicht vorhanden. Eine Verletzung von Art. 4 EMRK in der Form erneuter Zwangsarbeit sei bei einer Rückkehr nach Griechenland folglich nicht auszuschliessen. Sollte der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachtet werden, wäre das SEM zumindest aufzufordern, vorgängig von den griechischen Behörden die Garantie einzuholen, dass für ihn eine adäquate Unterkunft, Ernährung und der Zugang zu medizinischer Versorgung sichergestellt seien.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers, wonach das SEM seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei, unbegründet sind. Das SEM hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Es ist der Identifizierungspflicht und den sich aus dem Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ergebenden Verpflichtungen nachgekommen (Identifizierung des Beschwerdeführers als potentielles Opfer von Menschenhandel, Information des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Einräumung einer Ruhe- und Bedenkzeit, Meldung des Sachverhalts bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden, Ankündigung der Informierung der griechischen Behörden über die Menschenhandelsproblematik vorgängig der Überstellung) und hat bei seinem Entscheid den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Opfer von Menschenhandel (Arbeitsausbeutung) geworden sei, berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht zu Nachforschungen oder Abklärungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verpflichtet. Dass das SEM bei der Würdigung der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft die materielle Beurteilung, die nachfolgend zu überprüfen ist.

E. 6.2 Es besteht somit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem sowie der beigelegte Ausdruck der IOM-Website zum HELIOS-Programm nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Er kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen.

E. 7.2.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Griechenland Opfer von Menschenhandel im Sinne von Arbeitsausbeutung gewesen sei, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Es kann hierzu auf die Ausführungen des SEM zu den in Griechenland bestehenden Bestimmungen und Mechanismen zum Schutz von Menschenhandelsopfern verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 18. November 2024 S. 9 f.). Zudem hat das SEM festgehalten, dass die griechischen Behörden vorgängig der Überstellung informiert werden, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es liegt dann am Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erlebte Ausbeutung darzulegen. Es steht ihm auch jederzeit offen, sich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden, sollte er sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Wie das SEM zutreffend angeführt hat, verfügt Griechenland über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und darüber hinaus über spezifische Mechanismen zum Schutz potentieller Opfer von Menschenhandel, und es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen griechischen Organe dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Die griechischen Behörden sind als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 9.4, E-4960/2024 vom 16. August 2024 E. 8.2.2 und D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland nicht schutzsuchend an die griechischen Behörden oder dortige Hilfsorganisationen, die ihn mit den zuständigen behördlichen Stellen hätten vernetzen können, gewendet habe, vermag die Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Organe nicht in Frage zu stellen. Das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Risiko eines Re-Trafficking bei einer Rückkehr nach Griechenland vermag angesichts des Gesagten denn auch nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der EMRK zu führen. Es ist nicht von einer Verletzung von Art. 4 EMRK auszugehen.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.

E. 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).

E. 7.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 7.3.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Griechenland Opfer von Menschenhandel (Arbeitsausbeutung) gewesen sei, mag ihn zwar als vulnerabel erscheinen lassen, eine äusserst hohe Verletzlichkeit kann damit aber nicht begründet werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deswegen derart hilflos wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Sollte er sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen, kann er sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.2.3) - in Griechenland an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, auf die sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling berufen kann. Er, der eigenen Angaben zufolge über Arbeitserfahrung als (...) und (...) sowie Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt, und nicht an schweren Krankheiten leidet, hat aufgrund seines Schutzstatus in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden und im Bedarfsfall ist es ihm auch zuzumuten, seine Rechte in Griechenland - einem Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem - einzufordern, nötigenfalls (wie im griechischen Asylverfahren) mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen.

E. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4, D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 10, D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5, D-2442/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.6.6.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7414/2024 Urteil vom 3. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Magdalena Selmikat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. Juni 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme statt. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...). April 2023 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 3. Juni 2024 um Informationen betreffend das Verfahren in Griechenland. Die griechischen Behörden teilten am 19. Juni 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. D. D.a Am 21. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 27. Juni 2024 zu. Sie teilten zudem mit, dass der Beschwerdeführer am (...). November 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) Oktober 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Am 10. Juli 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. Er gab im Wesentlichen an, er sei im Heimatland zwölf Jahre zur Schule gegangen. Er habe das (...) seines Vaters übernommen und zudem ein eigenes Geschäft für (...) geführt. Er habe den Irak am 9. September 2022 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er mit Hilfe eines Anwalts ein Asylgesuch gestellt habe. Nach drei Tagen in einem Camp sei er zu Freunden nach B._______ gegangen, bei denen er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe. Danach habe er sich zur Weiterreise entschieden. Vor der Grenze zu Albanien sei er zusammengeschlagen worden. Ihm sei ein Finger gebrochen und er sei am Kopf verletzt worden. Als die Schläger von ihm abgelassen hätten, habe die albanische Polizei ihn aufgegriffen und in ein Spital gebracht. Er habe sich in Albanien sechs Monate in einem Camp aufgehalten und sei anschliessend über Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe ihm jemand eine Arbeit in Griechenland in Aussicht gestellt und angeboten, die Reise dorthin vorzufinanzieren. Er habe das Angebot angenommen. Seine Arbeit in Griechenland habe darin bestanden, innerhalb des Landes Leute zu transportieren. Als Entgelt habe er gelegentlich 50 oder 100 Euro erhalten, der Rest sei zur Begleichung seiner Schulden verwendet worden. Er habe mit dieser Tätigkeit aufhören wollen, aber selbst nach einem Jahr sei ihm gesagt worden, dass er immer noch 1'000 Euro schulde. Als er dennoch weggegangen sei, habe sein Arbeitgeber Leute engagiert, die ihn vor der Grenze zu Albanien zusammengeschlagen hätten. In Griechenland sei ihm ein Asylausweis ausgestellt worden und es habe eine Anhörung stattgefunden. Einen Asylentscheid habe er aber nicht erhalten. Respektive er sei von seinem Anwalt nicht über den Stand des Asylverfahrens informiert worden. Er spreche Kurdisch, Arabisch und Englisch sowie ein wenig Persisch, Türkisch und Griechisch, habe in Griechenland aber keine legale Arbeit gefunden. Man könne dort nur schwarzarbeiten und werde dann ausgenutzt. Für einen Arbeitstag erhalte man höchstens 15 Euro. Menschen wie er könnten nur mit Drogen oder Schlepperei Geld verdienen. Der Schleuser, für den er gearbeitet habe, lebe in C._______, und er befürchte, dass dieser ihm etwas antun könnte, beispielsweise indem ein Drogensüchtiger angeheuert werde, ihn umzubringen. Er habe in Griechenland Anzeige erstatten wollen, es aber nicht getan. Ein Freund habe es versucht, sei aber verhaftet worden. Die Schlepper würden mit der griechischen Polizei zusammenarbeiten. Gesundheitlich sei er in Ordnung. F. F.a Am 27. August 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in einer Wohnung in B._______ Migranten empfangen, unterbringen und Besorgungen für diese machen müssen. Er habe Geld erhalten, um sich zu verpflegen, und pro Person in der Unterkunft sei ein Betrag von seinen Schulden abgezogen worden. Hätte er sich geweigert, wäre wahrscheinlich seine Familie im Heimatland unter Druck gesetzt worden. Er habe ein Jahr lang in der besagten Wohnung gelebt. Zudem habe er regelmässig einige Tage das Haus und den Hund eines Schleusers, der über griechische Papiere verfüge, gehütet. Die Hauptperson der Schleusergruppe lebe in C._______. Er habe 5'000 Euro für die Kosten der Reise von der Türkei nach Griechenland abbezahlen müssen. Davon seien noch 1'000 Euro offen gewesen. 5'000 Euro, die er erhalten habe, um seine Familie im Heimatland finanziell zu unterstützen, seien ihm als Belohnung für seine Arbeit gegeben und nicht zurückgefordert worden. Er habe drei Mal versucht, Griechenland zu verlassen. Der erste Ausreiseversuch nach Nordmazedonien sei gescheitert und beim zweiten Mal sei er von den albanischen Behörden nach Griechenland zurückgeschickt worden. Beim dritten Mal im Oktober 2023 habe es geklappt. Nachdem er zusammengeschlagen worden sei, hätten die Schläger ihn selbst bis zur albanischen Grenze gebracht, um zu verhindern, dass er in Griechenland Anzeige erstatten würde. Er habe nicht gewusst, dass die griechischen Behörden ihm den Schutzstatus gewährt hätten. Seine Anwältin in Griechenland habe ihn nicht darüber informiert. Er habe letztmals im Januar 2024 mit ihr telefoniert und sie habe damals gesagt, keine Neuigkeiten zu haben. Das SEM informierte den Beschwerdeführer, dass seine Aussagen Anhaltspunkte enthalten würden, wonach er im Ausland Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte. Das SEM sei nicht zuständig, eine Strafanzeige in Bezug auf diesen Sachverhalt zu behandeln, aber verpflichtet, Offizialdelikte den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Diese Datenübermittlung komme nicht der Einreichung einer Strafanzeige gleich. Dafür müsste er sich an die Polizei wenden. Des Weiteren informierte das SEM den Beschwerdeführer über seinen Anspruch auf Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit, um über eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden nachzudenken. Der Beschwerdeführer erklärte, auf eine Bedenkzeit zu verzichten und zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bereit zu sein. F.b In der Folge übermittelte das SEM die Informationen zur mutmasslichen Täterschaft an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. G. G.a Am 15. November 2024 händigte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. G.b Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 18. November 2024, er respektiere die beabsichtigte Entscheidung, könne aber nicht nach Griechenland zurückgehen. Eher sei eine Rückkehr in sein Heimatland möglich. In Griechenland wäre er seinem Arbeitgeber respektive der Schlepperbande ausgesetzt und könnte nicht auf den Schutz der griechischen Polizeibehörden zählen. Für den Fall einer Überstellung nach Griechenland wolle er eine Garantie, dass er dort tatsächlich als Flüchtling anerkannt worden sei. H. Mit Verfügung vom 18. November 2024 (eröffnet am 19. November 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Es beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 26. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquater Unterkunft, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie den Schutz als Opfer von Menschenhandel an das SEM zurückzuweisen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht der Rechtsvertretung, der angefochtenen Verfügung und eines Ausdrucks von der Website der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zum Programm HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection) bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. November 2024 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung habe. Es stehe ihm frei, sich im ganzen Land um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dabei dürften ihm die im Heimatland erworbene Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie die Sprachkenntnisse von Nutzen sein. Viele Hilfsorganisationen würden Schutzberechtigten Unterstützung bei der Arbeitsuche und Sprachkursen anbieten. Bei der Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer stehe in den landesweiten Filialen des «Citizen-Service-Center» kostenlose Beratung und Hilfe zur Verfügung. Betreffend Unterbringung könne der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an IOM, die eine Website mit preisgünstigen Wohnungen betreibe und Flüchtlinge beim Abschluss von Mietverträgen unterstützen könne, und lokale Hilfsorganisationen wenden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht vor künftigen Übergriffen seitens ehemaliger Schlepper sei nicht anzunehmen, dass er erneut auf diese Gruppe treffen würde oder für diese arbeiten müsste. Griechenland sei zudem ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzfähig und schutzwillig gelte. Der Beschwerdeführer könne sich dementsprechend an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollte er sich vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten. Die hiesigen Behörden würden zudem die griechischen Behörden vorgängig der Überstellung informieren, dass der Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei. In Griechenland sei 2016 der «National Referral Mechanism for Victims and Presumed Victims of Human Trafficking» (NRM) eingeführt worden. Für Betroffene werde eine Hotline betrieben und eine Liste führe Organisationen und Stellen auf, welche sich für die Identifikation, den Schutz und die Unterstützung von potentiellen Opfern von Menschenhandel engagieren würden. Dem Beschwerdeführer sei die Bestätigung der griechischen Behörden vom 27. Juni 2024, dass er über den Schutzstatus und eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, ausgehändigt worden. Eine zusätzliche Garantie sei nicht auszustellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden ([...]; hierzulande medikamentös behandelt) vermöchten dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenzustehen. Bei Bedarf sei eine medizinische Versorgung in Griechenland möglich. Es würden damit keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er sei gehalten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und seine Rechte vor Ort, notfalls mittels Beschreitens des Rechtsweges, einzufordern. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe zusammengefasst, im Falle des Wegweisungsvollzugs drohe angesichts der Situation in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland weder Zugang zu einer Unterkunft noch zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen haben werde. Theoretisch sei Griechenland zwar zur Einhaltung der sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Vorschriften verpflichtet, faktisch sei das dortige Asylsystem aber überlastet und bei einer Statusanerkennung sei die staatliche Unterstützung mangelhaft; es drohe Obdachlosigkeit. Trotz der Aufenthaltsbewilligung würde für ihn kaum eine Möglichkeit bestehen, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, zumal er kaum Griechisch spreche und der Zugang zu Sprachkursen schwierig sei. Auch wäre er kaum in der Lage, bei der Anmietung einer Wohnung für die Mietkaution aufzukommen. Ob das HELIOS-Programm weitergeführt werde, sei nicht eruierbar. Das SEM stütze sich in seiner Verfügung auf ein Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2022, ohne aufzuzeigen, ob sich die Situation seither geändert habe, respektive ohne darzutun, ob die griechischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen würden. Damit sei es seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Zudem sei er als Opfer von Menschenhandel als besonders vulnerabel zu erachten. Diesem Umstand habe das SEM im Rahmen seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht unzureichend Rechnung getragen. Es erscheine widersprüchlich, wenn es zwar anerkenne, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei, aber diesbezüglich keine weiteren Abklärungen treffe, respektive nicht aufzeige, welche Schritte es unternommen habe, damit ihm in Griechenland gebührender Schutz zuteilwerde; entspre-chende Garantien seien nicht vorhanden. Eine Verletzung von Art. 4 EMRK in der Form erneuter Zwangsarbeit sei bei einer Rückkehr nach Griechenland folglich nicht auszuschliessen. Sollte der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachtet werden, wäre das SEM zumindest aufzufordern, vorgängig von den griechischen Behörden die Garantie einzuholen, dass für ihn eine adäquate Unterkunft, Ernährung und der Zugang zu medizinischer Versorgung sichergestellt seien. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers, wonach das SEM seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei, unbegründet sind. Das SEM hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Es ist der Identifizierungspflicht und den sich aus dem Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ergebenden Verpflichtungen nachgekommen (Identifizierung des Beschwerdeführers als potentielles Opfer von Menschenhandel, Information des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Einräumung einer Ruhe- und Bedenkzeit, Meldung des Sachverhalts bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden, Ankündigung der Informierung der griechischen Behörden über die Menschenhandelsproblematik vorgängig der Überstellung) und hat bei seinem Entscheid den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Opfer von Menschenhandel (Arbeitsausbeutung) geworden sei, berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht zu Nachforschungen oder Abklärungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verpflichtet. Dass das SEM bei der Würdigung der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft die materielle Beurteilung, die nachfolgend zu überprüfen ist. 6.2 Es besteht somit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem sowie der beigelegte Ausdruck der IOM-Website zum HELIOS-Programm nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Er kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen. 7.2.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Griechenland Opfer von Menschenhandel im Sinne von Arbeitsausbeutung gewesen sei, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Es kann hierzu auf die Ausführungen des SEM zu den in Griechenland bestehenden Bestimmungen und Mechanismen zum Schutz von Menschenhandelsopfern verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 18. November 2024 S. 9 f.). Zudem hat das SEM festgehalten, dass die griechischen Behörden vorgängig der Überstellung informiert werden, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es liegt dann am Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erlebte Ausbeutung darzulegen. Es steht ihm auch jederzeit offen, sich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden, sollte er sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Wie das SEM zutreffend angeführt hat, verfügt Griechenland über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und darüber hinaus über spezifische Mechanismen zum Schutz potentieller Opfer von Menschenhandel, und es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen griechischen Organe dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Die griechischen Behörden sind als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 9.4, E-4960/2024 vom 16. August 2024 E. 8.2.2 und D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland nicht schutzsuchend an die griechischen Behörden oder dortige Hilfsorganisationen, die ihn mit den zuständigen behördlichen Stellen hätten vernetzen können, gewendet habe, vermag die Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Organe nicht in Frage zu stellen. Das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Risiko eines Re-Trafficking bei einer Rückkehr nach Griechenland vermag angesichts des Gesagten denn auch nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der EMRK zu führen. Es ist nicht von einer Verletzung von Art. 4 EMRK auszugehen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 7.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.3.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Griechenland Opfer von Menschenhandel (Arbeitsausbeutung) gewesen sei, mag ihn zwar als vulnerabel erscheinen lassen, eine äusserst hohe Verletzlichkeit kann damit aber nicht begründet werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deswegen derart hilflos wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Sollte er sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen, kann er sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.2.3) - in Griechenland an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, auf die sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling berufen kann. Er, der eigenen Angaben zufolge über Arbeitserfahrung als (...) und (...) sowie Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt, und nicht an schweren Krankheiten leidet, hat aufgrund seines Schutzstatus in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden und im Bedarfsfall ist es ihm auch zuzumuten, seine Rechte in Griechenland - einem Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem - einzufordern, nötigenfalls (wie im griechischen Asylverfahren) mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4, D-5238/2024 vom 10. September 2024 E. 10, D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5, D-2442/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.6.6.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: