Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, sie wolle in der Schweiz bei ihren beiden Schwestern leben. Die eine Schwester sei alleinerziehende Mutter und zurzeit schwanger. In Griechenland habe sie keine Bekannten und Verwandten. Sie habe in Griechenland, nachdem sie einen Schutzstatus erhalten habe, auf der Strasse leben müssen. Von den griechischen Behörden habe sie weder Essen, Arbeit, Zugang zu Integrationsprogrammen, Zugang zu Sprachkursen noch Zugang zu Bildung erhalten. Als junge, alleinstehende Muslimin sei sie in Griechenland verschiedenen Gefahren ausgesetzt gewesen. Sie sei mehrmals Opfer versuchter Vergewaltigungen geworden. Eine Person wie sie brauche überdurchschnittliche Unterstützung. In Griechenland habe sie keine erhalten. In der Befragung OMH sei sie als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel identifiziert worden. Die Tatsache, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden, sei bekannt. So würden zahlreiche Berichte bezeugen (mit Verweis auf diverse Berichte), dass Schutzberechtigte beim Zugang zu grundlegenden Unterstützungsleistungen mit enormen Hindernissen zu kämpfen hätten, mit schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert seien, ihr Zugang zur Grundversorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei und häufig von Obdachlosigkeit bedroht seien. Menschen, die bereits einen internationalen Schutzstatus erhalten hätten, seien auf die Unterstützung durch Asylsuchende in den Asylzentren angewiesen, um an überlebensnotwendige Nahrung beziehungsweise Geld zu gelangen. Obwohl Schutzberechtigte in Griechenland theoretisch Anspruch auf staatliche Unterstützung hätten, würden sie durch bürokratische, sprachliche und kulturelle Hürden oft daran gehindert, diese Programme in Anspruch zu nehmen. Zudem sei das Programm HELIOS unwirksam. Die Situation in den griechischen Flüchtlingslagern sei menschenunwürdig. Dieser Ansicht seien auch Gerichte in Deutschland und den Niederlanden, welche Abschiebungen nach Griechenland blockieren würden. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beurteile den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar, sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Zudem weise die SFH daraufhin, dass die Versäumnisse des griechischen Staates nicht mit dem Hinweis auf Nichtregierungsorganisationen geheilt werden könnten und diese die Missstände im griechischen Asylbereich ohnehin nicht aufzuwiegen vermögen würden. Die erwähnten Hindernisse seien vielleicht von starken, gesunden, selbstsicheren, durchsetzungsstarken und kommunikativen Personen mit Mühe und viel Glück zu bewältigen. In Anbetracht aller ihrer persönlichen Eigenschaften - Alter, Geschlecht, Religion, Gesundheitszustand, Herkunft, erlebte Traumata und soziokultureller Prägung, Erfahrung von sexueller Gewalt in Europa und Sprachkenntnisse - müsse sie aber als besonders vulnerable Person betrachtet werden. Insgesamt sei ihre Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere den Bestimmungen der EMRK und der UN-Konventionen, nicht zu vereinbaren.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Bei Griechenland, einem Mitglied der EU, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, die Beschwerdeführerin hat sich bis anhin dort aufgehalten und sie kann auch wieder dorthin zurückkehren, nachdem sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist, sie dort eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und sich Griechenland ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat (vgl. act. SEM 1306059-13/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Indem sie auf ihre beiden Schwestern in der Schweiz verweist, beruft sie sich aber implizit auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bestehen einer solchen ist hier jedoch offensichtlich zu verneinen, da die Schwestern nicht in die Kernfamilie fallen und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin ersichtlich sind. Ein solches wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht dargelegt. Zudem lässt bereits der Umstand, dass die Schwestern je einzeln aus Afghanistan ausgereist sind (vgl. act. SEM 1306059-16/6), an einem über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zweifeln. Alleine der Umstand, dass ihre Schwester schwanger sei, lässt nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK: Urteil des BVGer D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.3.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 4) sowie die zitierten Berichte und der Verweis auf deutsche und niederländische Gerichtsurteile, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist. (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
E. 9.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 9.3 Anlässlich der Anhörung vom 7. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre psychische Verfassung in Griechenland verschlechtert habe, sie habe aber keine medizinische Behandlung benötigt (vgl. act. SEM 1306059-16/6). Auch in der Schweiz wandte sie sich erst auf Rat der Vorinstanz an das medizinische Fachpersonal. Gemäss Pflegebericht des Medic-Help des BAZ leidet die Beschwerdeführerin an (...), (...), (...) und manchmal an (...) in der Nacht, wobei sie Medikamente gegen die (...) und gegen die (...) erhalten hat (vgl. act. SEM 1306059-17/4). Gemäss Austrittsmeldung des Psychiatriezentrums D._______ vom (...) war die Beschwerdeführerin dort vom (...) bis (...) mit Verdacht auf eine (...) hospitalisiert. Sie sei auf eigenen Wunsch hin und ohne Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden, wobei ihr Medikamente (gegen die [...]) für drei Tage sowie ein Rezept mitgegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund ist hier nicht von einer schwerwiegenden Krankheit oder Behinderung auszugehen, welche eine dringliche Behandlung erfordern würde. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Für das Gericht besteht in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte auch keine Veranlassung, den in Aussicht gestellten Austrittsbericht des Psychiatriezentrums D._______ abzuwarten, zumal dieser im Resultat nicht von der Austrittsmeldung vom (...) abweichen dürfte. Weiter ist die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Folglich ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äussert vulnerable Person handelt. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [So-zialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Wie vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben während ihrer Zeit in Griechenland nie an den griechischen Staat, eine Nichtregierungsorganisation, die Kirche oder sonstige Personen gewandt, um Hilfe zu bekommen (vgl. act. SEM 1306059/16/6). Es ist ihr durchaus zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte sie erneut von Drittpersonen behelligt werden, kann sie sich zudem an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4666/2023 vom 11. September 2023 E. 8.6.3). Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie sei in Griechenland Opfer von Menschenhandel und von Vergewaltigungsversuchen geworden, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen in den Akten keine Stütze finden und daher als nachgeschoben zu werten sind.
E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 10 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben.
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2287/2024 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 9. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Sie legte dabei zwei griechische Ausweisdokumente (Reiseausweis und Aufenthaltsbewilligung) vor. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass sie bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.c Am (...) beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung ihrer Interessen. A.d Am 9. Januar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben vom 10. Januar 2024 unter Hinweis auf den am (...) erhaltenen Flüchtlingsstatus und die bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Griechenland zu. A.f Am 7. Februar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland an. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei zusammen mit ihrer Schwester und deren Ehemann nach Griechenland gereist. Dort seien sie in einem Flüchtlingscamp (...) untergebracht gewesen. Das Camp sei abgelegen, die Temperaturen entweder sehr hoch oder sehr niedrig und es seien jeweils zwei Familien in einem Container untergebracht gewesen. Sodann hätten sie nur einmal am Tag Essen bekommen. Sie sei im Camp belästigt worden; sie habe sich als Mädchen nicht sicher gefühlt. Zudem sei sie von anderen Flüchtlingen verbal beleidigt worden. Aus Angst und wegen der Befürchtung, Probleme im Asylverfahren zu bekommen, habe sie niemanden etwas davon erzählt. Nachdem sie sich für den Pass beworben hätten, hätten sie den Container verlassen müssen. Sie seien in der Folge in einem grossen, undichten Zelt mit 60 Personen untergebracht gewesen. Zudem hätten sie nicht mehr Essen holen dürfen respektive hätten sie einmal pro Tag Essen von einem anderen Stand, welcher ebenfalls im Camp gewesen sei, erhalten. Sie hätten auch keinerlei Informationen erhalten. Sie habe versucht, eine Arbeitsstelle in einem Restaurant zu erhalten, sei aber wegen der Sprache abgewiesen worden. Sie hätten kein Geld gehabt, um eine Wohnung oder ein Zimmer zu mieten. Einmal hätten sie Kleider und einmal eine warme Jacke erhalten, sonst aber keine Unterstützung bekommen. Sie glaube nicht, dass es auf der kleinen Insel Hilfsorganisationen gehabt habe, jedenfalls habe sie nie davon gehört. Sie habe in Griechenland einen Englischkurs besucht, bezüglich eines Griechischkurses habe sie keine Informationen erhalten. Für sie persönlich sei es wegen ihrer psychischen Verfassung in Griechenland schwierig gewesen. Ihr psychischer Zustand sei dort schlimmer geworden. Sie habe in Griechenland aber keine medizinische Behandlung benötigt. Griechenland habe ihr weder Sicherheit noch die Möglichkeit, ihre Ziele zu erreichen, insbesondere Ärztin zu werden, gegeben. In der Schweiz könne sie ihre Ziele erreichen. Neben der Schwester, mit der sie gereist sei, lebe auch eine ältere Schwester in C._______. Gesundheitlich gehe es ihr jetzt gut, aber sie sei empfindlich geworden. Psychisch gehe es ihr im Vergleich zu Griechenland viel besser. Nachts träume sie aber von den Geschehnissen in Afghanistan und Griechenland und sie weine oft. Sie sei nie in Behandlung gewesen und habe sich auch hier in der Schweiz nicht an die Pflege gewandt. A.g Mit Eingabe vom 21. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Pflegebericht aus dem BAZ Region B._______ zu den Akten. A.h Mit Eingabe vom 9. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. April 2024. Sie machte geltend, die Lebensumstände in Griechenland seien menschenunwürdig. Zudem leide sie an psychischen Problemen, wobei sich ihr psychischer Zustand in Griechenland zusehends verschlimmert habe. Sie sei deswegen bereits in Behandlung bei der Pflege im BAZ Region B._______ gewesen. Zudem habe sie Entsprechendes in der Anhörung angegeben. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden auch belegen, dass sie tagsüber (...) habe und in der Nacht unter (...) leide. Die vorliegende Anamnese sei vom SEM nicht weiter abgeklärt worden, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei und die Frage nach der individuellen Verletzlichkeit nicht verlässlich beantwortet werden könne. Es werde beantragt, mit dem definitiven Entscheid zuzuwarten, bis Arztberichte aktenkundig seien. Weiter würden zwei Schwestern in der Schweiz leben, zu welchen sie ein enges Verhältnis habe und auf deren Unterstützung sie im Alltag angewiesen sei. Das SEM habe diesen Umstand nicht gewürdigt. In Griechenland habe sie keine Verwandten, auf deren Unterstützung sie zählen könne. B. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 10. April 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Am (...) teilte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses zur Beschwerdeführerin mit. D. Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. April 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Am 25. April 2024 wurde eine Austrittsmeldung des Psychiatriezentrums D._______ vom (...) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, sie wolle in der Schweiz bei ihren beiden Schwestern leben. Die eine Schwester sei alleinerziehende Mutter und zurzeit schwanger. In Griechenland habe sie keine Bekannten und Verwandten. Sie habe in Griechenland, nachdem sie einen Schutzstatus erhalten habe, auf der Strasse leben müssen. Von den griechischen Behörden habe sie weder Essen, Arbeit, Zugang zu Integrationsprogrammen, Zugang zu Sprachkursen noch Zugang zu Bildung erhalten. Als junge, alleinstehende Muslimin sei sie in Griechenland verschiedenen Gefahren ausgesetzt gewesen. Sie sei mehrmals Opfer versuchter Vergewaltigungen geworden. Eine Person wie sie brauche überdurchschnittliche Unterstützung. In Griechenland habe sie keine erhalten. In der Befragung OMH sei sie als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel identifiziert worden. Die Tatsache, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden, sei bekannt. So würden zahlreiche Berichte bezeugen (mit Verweis auf diverse Berichte), dass Schutzberechtigte beim Zugang zu grundlegenden Unterstützungsleistungen mit enormen Hindernissen zu kämpfen hätten, mit schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert seien, ihr Zugang zur Grundversorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei und häufig von Obdachlosigkeit bedroht seien. Menschen, die bereits einen internationalen Schutzstatus erhalten hätten, seien auf die Unterstützung durch Asylsuchende in den Asylzentren angewiesen, um an überlebensnotwendige Nahrung beziehungsweise Geld zu gelangen. Obwohl Schutzberechtigte in Griechenland theoretisch Anspruch auf staatliche Unterstützung hätten, würden sie durch bürokratische, sprachliche und kulturelle Hürden oft daran gehindert, diese Programme in Anspruch zu nehmen. Zudem sei das Programm HELIOS unwirksam. Die Situation in den griechischen Flüchtlingslagern sei menschenunwürdig. Dieser Ansicht seien auch Gerichte in Deutschland und den Niederlanden, welche Abschiebungen nach Griechenland blockieren würden. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beurteile den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar, sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Zudem weise die SFH daraufhin, dass die Versäumnisse des griechischen Staates nicht mit dem Hinweis auf Nichtregierungsorganisationen geheilt werden könnten und diese die Missstände im griechischen Asylbereich ohnehin nicht aufzuwiegen vermögen würden. Die erwähnten Hindernisse seien vielleicht von starken, gesunden, selbstsicheren, durchsetzungsstarken und kommunikativen Personen mit Mühe und viel Glück zu bewältigen. In Anbetracht aller ihrer persönlichen Eigenschaften - Alter, Geschlecht, Religion, Gesundheitszustand, Herkunft, erlebte Traumata und soziokultureller Prägung, Erfahrung von sexueller Gewalt in Europa und Sprachkenntnisse - müsse sie aber als besonders vulnerable Person betrachtet werden. Insgesamt sei ihre Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere den Bestimmungen der EMRK und der UN-Konventionen, nicht zu vereinbaren. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Bei Griechenland, einem Mitglied der EU, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, die Beschwerdeführerin hat sich bis anhin dort aufgehalten und sie kann auch wieder dorthin zurückkehren, nachdem sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist, sie dort eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und sich Griechenland ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat (vgl. act. SEM 1306059-13/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Indem sie auf ihre beiden Schwestern in der Schweiz verweist, beruft sie sich aber implizit auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bestehen einer solchen ist hier jedoch offensichtlich zu verneinen, da die Schwestern nicht in die Kernfamilie fallen und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin ersichtlich sind. Ein solches wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht dargelegt. Zudem lässt bereits der Umstand, dass die Schwestern je einzeln aus Afghanistan ausgereist sind (vgl. act. SEM 1306059-16/6), an einem über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zweifeln. Alleine der Umstand, dass ihre Schwester schwanger sei, lässt nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK: Urteil des BVGer D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.3.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 4) sowie die zitierten Berichte und der Verweis auf deutsche und niederländische Gerichtsurteile, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist. (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 9.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 9.3 Anlässlich der Anhörung vom 7. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre psychische Verfassung in Griechenland verschlechtert habe, sie habe aber keine medizinische Behandlung benötigt (vgl. act. SEM 1306059-16/6). Auch in der Schweiz wandte sie sich erst auf Rat der Vorinstanz an das medizinische Fachpersonal. Gemäss Pflegebericht des Medic-Help des BAZ leidet die Beschwerdeführerin an (...), (...), (...) und manchmal an (...) in der Nacht, wobei sie Medikamente gegen die (...) und gegen die (...) erhalten hat (vgl. act. SEM 1306059-17/4). Gemäss Austrittsmeldung des Psychiatriezentrums D._______ vom (...) war die Beschwerdeführerin dort vom (...) bis (...) mit Verdacht auf eine (...) hospitalisiert. Sie sei auf eigenen Wunsch hin und ohne Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden, wobei ihr Medikamente (gegen die [...]) für drei Tage sowie ein Rezept mitgegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund ist hier nicht von einer schwerwiegenden Krankheit oder Behinderung auszugehen, welche eine dringliche Behandlung erfordern würde. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Für das Gericht besteht in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte auch keine Veranlassung, den in Aussicht gestellten Austrittsbericht des Psychiatriezentrums D._______ abzuwarten, zumal dieser im Resultat nicht von der Austrittsmeldung vom (...) abweichen dürfte. Weiter ist die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Folglich ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äussert vulnerable Person handelt. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. 9.4 Die Beschwerdeführerin hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [So-zialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Wie vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben während ihrer Zeit in Griechenland nie an den griechischen Staat, eine Nichtregierungsorganisation, die Kirche oder sonstige Personen gewandt, um Hilfe zu bekommen (vgl. act. SEM 1306059/16/6). Es ist ihr durchaus zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte sie erneut von Drittpersonen behelligt werden, kann sie sich zudem an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4666/2023 vom 11. September 2023 E. 8.6.3). Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie sei in Griechenland Opfer von Menschenhandel und von Vergewaltigungsversuchen geworden, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen in den Akten keine Stütze finden und daher als nachgeschoben zu werten sind. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 10. Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben. 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: