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D-5132/2025

D-5132/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Mai 2024, insbesondere E. 7.3.), dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückfüh- rung nur für sehr kurze Zeit in Griechenland aufgehalten hat, ebenfalls ge- gen eine wesentlich veränderte Situation sowie gegen ein ernsthaftes Be- mühen des Beschwerdeführers spricht, sich in die griechischen Verhält-

D-5132/2025 Seite 8 nisse zu integrieren und um allenfalls erforderliche medizinische oder sons- tige Unterstützung zu ersuchen, dass sich die von ihm in Bezug auf die Lebensumstände in Griechenland erhobenen Einwände somit in unsubstantiierten Behauptungen erschöp- fen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechen- land auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die in Grie- chenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asyl- suchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzsta- tus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kin- dern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft, dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spe- zifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvoll- zug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenz- urteil, insbes. E. 11), dass der Beschwerdeführer zwar über medizinische Probleme verbunden mit starken Rückenschmerzen klagt, in seinem Falle aber insgesamt nichts aus den Akten zu entnehmen ist, was ihn darüberhinausgehend als äus- serst verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung auswei- sen würde, dass – ohne die belastende Situation des Beschwerdeführers zu verken- nen – eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK bereits deshalb zu verneinen ist, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rücken- schmerzen zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern im Sinne der geltenden Bestimmung weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass hinsichtlich der Befürchtung, erneut Opfer von weiteren Angriffen und Gewalt zu werden, zu erwähnen bleibt, dass Griechenland über eine funk- tionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und sich der Beschwerdeführer somit an die griechische Polizei wenden kann (vgl. Urteile des BVGer E-5296/2025 vom 24. Juli

D-5132/2025 Seite 9 2025 E. 8.3.3.; E-5099/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.2.2.; D-2287/2024 vom

26. April 2024 E. 9.4), dass der Beschwerdeführer aus der aktuellen Praxis des SEM betreffend Afghanistan nichts für sich abzuleiten vermag, zumal vorliegend nicht die Wegweisung in den Heimatstaat zur Diskussion steht und in Griechenland

– als Signatarstaat der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) – auch keine Verletzung des Non-Refoulement Gebotes zu erwarten ist, dass somit der der Vollzug der Wegweisung auch unter den völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land schliesslich möglich ist, zumal die griechischen Behörden der Rück- übernahme explizit zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb auch die even- tualiter beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass sich nach diesen Erwägungen der Nichteintretensentscheid in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig sowie – soweit vom Gericht überprüf- bar – als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit Blick darauf sowie der grundsätzlichen Schriftlichkeit des Verfah- rens im Falle von Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111c Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG) auch nicht zu bemängeln ist, dass von der Vorinstanz keine persönliche Befragung durchgeführt wurde, dass somit auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, die Sa- che sei aufgrund unvollständiger und in wesentlichen Teilen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass auch der Sub-Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbrin- gung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sicherzustellen, abzuweisen ist, gilt der Beschwerdeführer nach den Gesagten nicht als äusserst verletzliche Person im Sinne der ge-

D-5132/2025 Seite 10 nannten Rechtsprechung, weshalb sein Wegweisungsvollzug auch als zu- mutbar befunden wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-8123/2024 vom

9. Januar 2025 E. 10.3. f.), dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-5132/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5132/2025 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Alissa Buscemi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 zusammen mit seiner Schwester (N [...]) erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. September 2023 bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, dass die griechischen Behörden dem SEM am 20. März 2024 auf Anfrage mitteilten, dass dem Beschwerdeführer am 16. November 2023 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsgenehmigung (gültig vom 16. November 2023 bis zum 15. November 2026) sowie ein Reisedokument (gültig vom 15. Dezember 2023 bis zum 14. Dezember 2028) ausgestellt worden waren, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. März 2024 im Wesentlichen ausführte, die Lebensbedingungen im Zentrum auf der Insel seien schlecht gewesen, dass er und seine Schwester nach der Anerkennung als Flüchtling und dem Erhalt der entsprechenden Dokumente die Insel verlassen hätten, weil sie nicht länger im Zentrum hätten bleiben können, und nach Athen gegangen seien, wo sie sich während zwei Wochen in einer Herberge aufgehalten hätten, dass er und seine Schwester in Athen keine Unterstützung erhalten hätten und er wegen seiner Rückenschmerzen nicht habe arbeiten können, dass er in Athen von einem persönlichen Feind angegriffen worden sei, der ihm bereits seit dem Iran folge und den er in Athen wieder angetroffen habe, dass die griechischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 2. April 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 3. April 2024 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und darin beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und - implizit - die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2685/2024 vom 10. Mai 2024 abwies, woraufhin der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 auf dem Luftweg von der Schweiz nach Griechenland überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester am 4. März 2025 wieder in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag in B._______ von der Polizei angehalten wurde, dass das SEM die griechischen Behörden am 10. März 2025 erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2025 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichen liess, dass er in dieser Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, er habe in Griechenland nach seiner Rückführung unter unmenschlichen Bedingungen auf der Strasse gelebt, die Lebensumstände in Griechenland seien so prekär gewesen, dass er sich veranlasst gesehen habe, trotz Einreiseverbots in die Schweiz zurückzukehren, dass er in Griechenland alles Mögliche versucht habe, um von der Strasse wegzukommen, es für ihn jedoch eine Unmöglichkeit gewesen sei, sich dort ohne Adresse, Vermögen und legale Arbeit ein Leben einzurichten, dass ihm in der Türkei eine Platte implantiert worden sei und er unter starken Rückenschmerzen leide, dass die griechischen Behörden dem Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. März 2025 zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 20. März 2025 Gelegenheit einräumte, sich zur geplanten Wegweisung nach Griechenland zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2025 durch seine Rechtsvertreterin vorbringen liess, eine Wegweisung wäre insbesondere aufgrund der drohenden Gefährdung durch die bewaffnete Person aus Afghanistan, die den Beschwerdeführer bereits einmal in Griechenland aufgesucht habe, unzulässig, und des Weiteren auf sein Mehrfachgesuch vom 11. März 2025 verwies, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (eröffnet am 4. Juli 2025) auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Griechenland wegwies, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2025 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers bei Rückkehr sicherzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen, der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen und es sei dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 14. Juli 2025 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass das SEM auf dieser Grundlage den Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland gefällt hat, dass dieser Entscheid als zutreffend zu erkennen ist, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) vor seiner Gesucheinreichung dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland zu seiner Rückübernahme bereit erklärt hat, dass damit die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, zumal auch nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verweisen werden kann - nichts Substanzielles entgegensetzt, dass er aufgrund seiner medizinischen Probleme (starke Rückenschmerzen) bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland in eine Notlage geraten würde und er dort während seines letzten Aufenthalts unter unmenschlichen Bedingungen auf der Strasse gelebt habe, dass er in Griechenland alles Mögliche versucht habe, um von der Strasse wegzukommen, es für ihn jedoch eine Unmöglichkeit gewesen sei, sich in Griechenland ohne Adresse, Vermögen und legale Arbeit ein Leben einzurichten, dass er im Falle einer Überstellung möglicherweise auf der Strasse leben müsste, da er die griechische Sprache nicht verstehe, darum und aufgrund seiner Rückenschmerzen somit nicht arbeiten könne und in Griechenland auch die Sozialleistungen spätestens 30 Tage nach Asylanerkennung eingestellt würden, dass diese Einwände allerdings nicht zu überzeugen vermögen, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine konkreten Angaben zu seinen tatsächlichen Lebensbedingungen in Griechenland gemacht oder entsprechende Beweismittel eingereicht hat, und nichts vorbringt, was auf eine seit Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation hinweisen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2685/2024 vom 10. Mai 2024, insbesondere E. 7.3.), dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nur für sehr kurze Zeit in Griechenland aufgehalten hat, ebenfalls gegen eine wesentlich veränderte Situation sowie gegen ein ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers spricht, sich in die griechischen Verhältnisse zu integrieren und um allenfalls erforderliche medizinische oder sonstige Unterstützung zu ersuchen, dass sich die von ihm in Bezug auf die Lebensumstände in Griechenland erhobenen Einwände somit in unsubstantiierten Behauptungen erschöpfen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft, dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbes. E. 11), dass der Beschwerdeführer zwar über medizinische Probleme verbunden mit starken Rückenschmerzen klagt, in seinem Falle aber insgesamt nichts aus den Akten zu entnehmen ist, was ihn darüberhinausgehend als äusserst verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung ausweisen würde, dass - ohne die belastende Situation des Beschwerdeführers zu verkennen - eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK bereits deshalb zu verneinen ist, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rückenschmerzen zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern im Sinne der geltenden Bestimmung weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass hinsichtlich der Befürchtung, erneut Opfer von weiteren Angriffen und Gewalt zu werden, zu erwähnen bleibt, dass Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und sich der Beschwerdeführer somit an die griechische Polizei wenden kann (vgl. Urteile des BVGer E-5296/2025 vom 24. Juli 2025 E. 8.3.3.; E-5099/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.2.2.; D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4), dass der Beschwerdeführer aus der aktuellen Praxis des SEM betreffend Afghanistan nichts für sich abzuleiten vermag, zumal vorliegend nicht die Wegweisung in den Heimatstaat zur Diskussion steht und in Griechenland - als Signatarstaat der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) - auch keine Verletzung des Non-Refoulement Gebotes zu erwarten ist, dass somit der der Vollzug der Wegweisung auch unter den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland schliesslich möglich ist, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb auch die eventualiter beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass sich nach diesen Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig sowie - soweit vom Gericht überprüfbar - als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit Blick darauf sowie der grundsätzlichen Schriftlichkeit des Verfahrens im Falle von Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111c Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG) auch nicht zu bemängeln ist, dass von der Vorinstanz keine persönliche Befragung durchgeführt wurde, dass somit auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei aufgrund unvollständiger und in wesentlichen Teilen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass auch der Sub-Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sicherzustellen, abzuweisen ist, gilt der Beschwerdeführer nach den Gesagten nicht als äusserst verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung, weshalb sein Wegweisungsvollzug auch als zumutbar befunden wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-8123/2024 vom 9. Januar 2025 E. 10.3. f.), dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: