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E-5296/2025

E-5296/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-3, beziehen sich in der Beschwerde allerdings ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend zurzeit nicht der Fall ist.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Für die beantragte - aber nicht substanziiert begründete - Rückweisung der Sache im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 2-3) an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen sollten, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente Griechenland verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, hätten die Beschwerdeführenden gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreichen Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Hidden Goddess» betreffend Kurse für Frauen) zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführenden gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt hätten, sei deren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie sich umfassend zu informieren versucht hätten. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen; zudem gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig, so dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vorfalls auf dem Schulweg des einen Kindes an die dortigen Strafverfolgungsbehörden zu richten hätten. Weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden noch die bislang komplikationsfrei verlaufende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin würden darauf schliessen lassen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigte eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen.

E. 6.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nur dann als zumutbar zu erachten sei, wenn im Einzelfall günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten lediglich vier Monate in Griechenland verbracht, würden die griechische Sprache nicht beherrschen, seien in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden über kein soziales oder familiäres Netz dort verfügen. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung hätten die Beschwerdeführenden durchaus versucht, Unterstützung zu erhalten und sich zu integrieren. So hätten sie sich mehrfach beim Camppersonal erkundigt, sich beim Roten Halbmond sowie bei einer weiteren Hilfsorganisation registrieren lassen, ohne jemals Hilfe erhalten zu haben. Vor dem Hintergrund, dass anerkannte Schutzberechtigte zu denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige soziale Leistungen erhalten würden und die Gewährung des Mindesteinkommens EEE an den Nachweis eines dauerhaften Wohnsitzes geknüpft sei, sei die Wohnungs- und Arbeitssuche erschwert. Zudem sei das HELIOS+-Programm noch nicht angelaufen. Den Beschwerdeführenden könne mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht alle verfügbaren Angebote in Griechenland ausgeschöpft. Ihnen drohe, mit Verweis auf den Bericht «Recognised Refugees 2025» der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean, bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit, was insbesondere für die minderjährigen Kinder verheerend wäre. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei insbesondere auf die erhebliche Gefahr von Komplikationen im weiteren Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an Schmerzen am Herzen und die beabsichtigte Wegweisung nach Griechenland führe zu erheblicher psychischer Belastung.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen wie bereits erläutert (vgl. E. 2.2) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4).

E. 8.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 11 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).

E. 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nach nur zwei Monaten nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollten sie erneut unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein, können sie an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Was den Einwand des Nichtbeherrschens der griechischen Sprache und des Analphabetismus der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass dies auch auf die deutsche Sprache zutrifft. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von ihren Freunden aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein.

E. 8.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Gemäss der vorgenannten Rechtsprechung steht auch eine Schwangerschaft einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und dessen Kinder (u.a. Zahn- und Halsschmerzen) sowie die Betreuung der bislang komplikationsfrei verlaufenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse, weshalb der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist.

E. 8.5 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5296/2025 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Gaëlle Frischknecht, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 2. April 2025 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie gültige griechische Aufenthaltstitel und Reisedokumente für alle Familienmitglieder zu den Akten. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. November 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 3. Februar 2025 durch die griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. B.b Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 und die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ersuchte das SEM am 8. April 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.c Am 8. Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rückführung nach Griechenland brachten die Beschwerdeführenden in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2025 vor, afghanische Staatsangehörige zu sein. Drei Wochen nach Ankunft in Griechenland hätten sie einen Schutztitel erhalten und seien daraufhin aufgefordert worden, das Camp zu verlassen, was sie mangels finanzieller Mittel, insbesondere zur Miete einer Wohnung, nicht hätten tun können. Ihnen seien weder Integrationsunterstützungen noch sonstige Hilfeleistungen angeboten worden; er (der Beschwerdeführer) habe erfolglos versucht, an Arbeit zu kommen. Die Kinder hätten kurz die Schule besucht; nachdem ein Kind auf dem Schulweg von einem fremden Mann belästigt worden sei, hätten sie sich aber nicht mehr zur Schule getraut. Ausserdem sei sie (die Beschwerdeführerin) schwanger, leide an Husten und infolgedessen an Nasenbluten. Ansonsten habe die Familie keine gesundheitlichen Probleme. D. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 4. Juni 2025 machten die Beschwerdeführenden geltend, die griechische Sprache nicht zu beherrschen. Es habe auch keine Möglichkeit bestanden, Griechisch zu lernen, zumal sie (die Beschwerdeführerin) Analphabetin sei. Die Familie habe während der fünf Monate in Griechenland viele Schwierigkeiten gehabt: So hätten sie im Camp für bloss eine Mahlzeit pro Tag jeweils mehrere Stunden anstehen und sich ein Zelt mit circa zwölf weiteren Personen teilen müssen, auf Brettern geschlafen und kalt gehabt. Nach Erteilung des Schutztitels seien sie ausserdem täglich dazu aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Sie hätten keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten, obschon sie sich beim Roten Halbmond registriert hätten. Ihre Kinder hätten nur kurz die Schule besucht und die ärztliche Versorgung sei für sie nicht gut gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe trotz seiner Schulbildung, Arbeitserfahrung und Sprachkenntnissen in Usbekisch, Paschtu und Türkisch keine Arbeit gefunden. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an Zahn- und Halsschmerzen, zudem habe er kürzlich Schmerzen im Herzbereich bekommen. Auch zwei der Kinder würden an Halsschmerzen leiden und ein Kind habe Zahnprobleme. Sie seien in die Schweiz gereist, um ihren Kindern eine bessere Zukunft bieten zu können. E. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden verschiedene medizinische Unterlagen (u.a. Schwangerschaftskontrollen, Kinderarztbesuche insbesondere betreffend Impfungen und Arztbesuche des Beschwerdeführers) zu den Akten. F. Am 8. Juli 2025 stellte das SEM der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 2-3) und den Vollzug durch den zuständigen Kanton F._______ (Dispositivziffer 4) an und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Dispositivziffern 2-3 der Verfügung seien aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2-3 der Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zur Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-3, beziehen sich in der Beschwerde allerdings ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend zurzeit nicht der Fall ist. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Für die beantragte - aber nicht substanziiert begründete - Rückweisung der Sache im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 2-3) an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen sollten, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente Griechenland verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, hätten die Beschwerdeführenden gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreichen Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Hidden Goddess» betreffend Kurse für Frauen) zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführenden gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt hätten, sei deren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie sich umfassend zu informieren versucht hätten. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen; zudem gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig, so dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vorfalls auf dem Schulweg des einen Kindes an die dortigen Strafverfolgungsbehörden zu richten hätten. Weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden noch die bislang komplikationsfrei verlaufende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin würden darauf schliessen lassen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigte eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. 6.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nur dann als zumutbar zu erachten sei, wenn im Einzelfall günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten lediglich vier Monate in Griechenland verbracht, würden die griechische Sprache nicht beherrschen, seien in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden über kein soziales oder familiäres Netz dort verfügen. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung hätten die Beschwerdeführenden durchaus versucht, Unterstützung zu erhalten und sich zu integrieren. So hätten sie sich mehrfach beim Camppersonal erkundigt, sich beim Roten Halbmond sowie bei einer weiteren Hilfsorganisation registrieren lassen, ohne jemals Hilfe erhalten zu haben. Vor dem Hintergrund, dass anerkannte Schutzberechtigte zu denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige soziale Leistungen erhalten würden und die Gewährung des Mindesteinkommens EEE an den Nachweis eines dauerhaften Wohnsitzes geknüpft sei, sei die Wohnungs- und Arbeitssuche erschwert. Zudem sei das HELIOS+-Programm noch nicht angelaufen. Den Beschwerdeführenden könne mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht alle verfügbaren Angebote in Griechenland ausgeschöpft. Ihnen drohe, mit Verweis auf den Bericht «Recognised Refugees 2025» der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean, bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit, was insbesondere für die minderjährigen Kinder verheerend wäre. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei insbesondere auf die erhebliche Gefahr von Komplikationen im weiteren Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an Schmerzen am Herzen und die beabsichtigte Wegweisung nach Griechenland führe zu erheblicher psychischer Belastung. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen wie bereits erläutert (vgl. E. 2.2) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4). 8.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 11 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nach nur zwei Monaten nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollten sie erneut unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein, können sie an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Was den Einwand des Nichtbeherrschens der griechischen Sprache und des Analphabetismus der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass dies auch auf die deutsche Sprache zutrifft. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von ihren Freunden aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein. 8.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Gemäss der vorgenannten Rechtsprechung steht auch eine Schwangerschaft einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und dessen Kinder (u.a. Zahn- und Halsschmerzen) sowie die Betreuung der bislang komplikationsfrei verlaufenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse, weshalb der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist. 8.5 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: