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E-9844/2025

E-9844/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007). Die pauschalen Verweise der Beschwerdeführenden auf kritische Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und von deutschen Verwaltungsgerichten sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Griechenland die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt (statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer E-9994/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 6.4; E-8691/2025 vom 20. November 2025 E. 7.3; E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3). Alsdann lassen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise erkennen, dass in Griechenland ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme zudem ausdrücklich zu (vgl. zum Ganzen SEM-act. [...]-47/1). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vor-instanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 4 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vorliegend demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob das Anwesenheitsverhältnis der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich rechtsprechungsgemäss in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als grundsätzlich zulässig. Griechenland hält sich nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren, völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist in Griechenland nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 7 und E. 11.2, D-559/2020 E. 8.2 und E. 9.1, je m.w.H.; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8).

E. 5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist.

E. 5.2.1 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie Familien mit Kindern, wenn günstige Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und 11.5.2). Der Wegweisungsvollzug ist somit nur dann als unzumutbar zu erachten, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8 f., insbes. E. 9.8).

E. 5.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und Ausschöpfung sämtlicher Ressourcen nicht möglich gewesen wäre, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen. Auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland gerichtete, hinreichende Bemühungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden Griechenland nach der Ausstellung ihrer Reisedokumente am 22. April 2025 nach rund drei Wochen bereits wieder verlassen. Somit muss - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 f.) - davon ausgegangen werden, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren.

E. 5.2.3 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen vorliegend bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar, zumal der Beschwerdeführer A._______ über ein abgeschlossenes Studium und mehrere Jahre Berufserfahrung als Schuldirektor verfügt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen können. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern.

E. 5.2.4 In gesundheitlicher Hinsicht sind im Wesentlichen (bestehende) Gesundheitsbeeinträchtigungen zweier Familienmitglieder bekannt: So leidet die Beschwerdeführerin B._______ an einem depressiven Syndrom. Zur Behandlung wurden ihr die Medikamente Sertralin und Trazodon verschrieben (vgl. Bericht Universitäre Psychiatrische Kliniken H._______ vom 29. September 2025 [SEM-act. {...}-101/108]). Ausserdem wurden bei ihr eine übermässig starke Regelblutung und im August 2025 Blutungen aus der Gebärmutter, bei Verdacht auf eine Narbenvertiefung an der Gebärmutter nach einem Kaiserschnitt festgestellt. Zuletzt wurde (unter anderem) eine medikamentöse Behandlung initiiert (vgl. Sprechstundenbericht der Frauenklinik H._______ vom 11. September 2025 [SEM-act. {...}-101/108]). Der jüngste Beschwerdeführer musste zwischen Ende Juli 2025 und September 2025 dreimal wegen Atemproblemen hospitalisiert werden. Anlässlich des letzten Spitalaufenthalts vom 18. bis 20. September 2025 wurde bei ihm eine obstruktive Bronchitis bei einer Enterovirus-Infektion diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht des Universitäts-Kinderspital (...) vom 20. September 2025 [SEM-act. {...}-101/108]). Bereits am 1. Oktober 2025 hielt das (...) indes einen guten Allgemeinzustand fest und ordnete die Beendigung der antibiotischen sowie die Fortführung der Inhalationstherapie an. Im Weiteren wurde eine pulmonologische Anbindung des Beschwerdeführers G._______ empfohlen (vgl. SEM-act. [...]-101/108).

E. 5.2.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführenden sind nicht als besonders vulnerabel einzustufen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle einer künftigen, raschen und lebensgefährlichen Gesundheitsbeeinträchtigung wird vorliegend bei keinem der Familienmitglieder erreicht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteile des BVGer E-8070/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 8.3.4; E-5296/2025 vom 24. Juli 2025 E. 8.3.4). Alsdann steht den Beschwerdeführenden die Erteilung einer Sozialversicherungsnummer zu (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1). Eine allfällig notwendige, medizinische Behandlung wird ihnen in Griechenland somit zur Verfügung stehen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7; Urteil des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6). Insbesondere werden die Beschwerdeführenden B._______ und G._______ eine medizinische und psychiatrische -, respektive eine Behandlung und Therapie von Atemwegserkrankungen in Anspruch nehmen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern könnten. Darauf ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

E. 5.2.6 Schutzberechtigte Kinder unterstehen in Griechenland sodann der Schulpflicht. Der Besuch der Primar- und Sekundarschule ist für die minderjährigen Beschwerdeführenden somit obligatorisch. Im Übrigen ist eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorliegend nicht auszumachen. Eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, ist mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. Urteil des BVGer E-9163/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 7.3.6 m.w.H.).

E. 5.2.7 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechen-land das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 5.3 Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die genannten Vermutungen umzustossen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler: Urteil E-9163/2025 E. 7.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Weitere Abklärungen zur konkreten Situation in Griechenland sind nicht erforderlich. Eine Rückweisung der Sache zur vertieften Abklärung und Neubewertung an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbergehrens ist nach dem Gesagten nicht vorzunehmen.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 12. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind sowie über bis März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegen-den Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9844/2025 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie die Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Mai 2025 in der Schweiz gemeinsam um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 11. März 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten. B. Am 19. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C. Die Aufnahme der Personalien erfolgte am 20. Mai 2025. Tags darauf nahmen die Beschwerdeführenden schriftlich unter anderem zu ihrer Situation in Griechenland sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland Stellung. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 12. Juni 2025 zu und teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführenden seien am 20. März 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis zum 19. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. E. Im Rahmen eines Gespräches zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gewährte das SEM den Beschwerdeführenden beziehungsweise den beiden Eltern für sich und ihre Kinder im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Juli 2025 (erneut) das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf das Asylgesuch, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. F. Die Beschwerdeführenden nahmen am 10. Dezember 2025 zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Tag Stellung. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 - eröffnet am 12. Dezember 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien einzuholen, um eine Unterbringung und eine medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007). Die pauschalen Verweise der Beschwerdeführenden auf kritische Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und von deutschen Verwaltungsgerichten sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Griechenland die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt (statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer E-9994/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 6.4; E-8691/2025 vom 20. November 2025 E. 7.3; E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3). Alsdann lassen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise erkennen, dass in Griechenland ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme zudem ausdrücklich zu (vgl. zum Ganzen SEM-act. [...]-47/1). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vor-instanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

4. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vorliegend demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5. Zu prüfen bleibt, ob das Anwesenheitsverhältnis der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich rechtsprechungsgemäss in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als grundsätzlich zulässig. Griechenland hält sich nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren, völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist in Griechenland nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 7 und E. 11.2, D-559/2020 E. 8.2 und E. 9.1, je m.w.H.; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8). 5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. 5.2.1 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie Familien mit Kindern, wenn günstige Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und 11.5.2). Der Wegweisungsvollzug ist somit nur dann als unzumutbar zu erachten, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8 f., insbes. E. 9.8). 5.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und Ausschöpfung sämtlicher Ressourcen nicht möglich gewesen wäre, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen. Auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland gerichtete, hinreichende Bemühungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden Griechenland nach der Ausstellung ihrer Reisedokumente am 22. April 2025 nach rund drei Wochen bereits wieder verlassen. Somit muss - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 f.) - davon ausgegangen werden, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. 5.2.3 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen vorliegend bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar, zumal der Beschwerdeführer A._______ über ein abgeschlossenes Studium und mehrere Jahre Berufserfahrung als Schuldirektor verfügt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen können. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. 5.2.4 In gesundheitlicher Hinsicht sind im Wesentlichen (bestehende) Gesundheitsbeeinträchtigungen zweier Familienmitglieder bekannt: So leidet die Beschwerdeführerin B._______ an einem depressiven Syndrom. Zur Behandlung wurden ihr die Medikamente Sertralin und Trazodon verschrieben (vgl. Bericht Universitäre Psychiatrische Kliniken H._______ vom 29. September 2025 [SEM-act. {...}-101/108]). Ausserdem wurden bei ihr eine übermässig starke Regelblutung und im August 2025 Blutungen aus der Gebärmutter, bei Verdacht auf eine Narbenvertiefung an der Gebärmutter nach einem Kaiserschnitt festgestellt. Zuletzt wurde (unter anderem) eine medikamentöse Behandlung initiiert (vgl. Sprechstundenbericht der Frauenklinik H._______ vom 11. September 2025 [SEM-act. {...}-101/108]). Der jüngste Beschwerdeführer musste zwischen Ende Juli 2025 und September 2025 dreimal wegen Atemproblemen hospitalisiert werden. Anlässlich des letzten Spitalaufenthalts vom 18. bis 20. September 2025 wurde bei ihm eine obstruktive Bronchitis bei einer Enterovirus-Infektion diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht des Universitäts-Kinderspital (...) vom 20. September 2025 [SEM-act. {...}-101/108]). Bereits am 1. Oktober 2025 hielt das (...) indes einen guten Allgemeinzustand fest und ordnete die Beendigung der antibiotischen sowie die Fortführung der Inhalationstherapie an. Im Weiteren wurde eine pulmonologische Anbindung des Beschwerdeführers G._______ empfohlen (vgl. SEM-act. [...]-101/108). 5.2.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführenden sind nicht als besonders vulnerabel einzustufen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle einer künftigen, raschen und lebensgefährlichen Gesundheitsbeeinträchtigung wird vorliegend bei keinem der Familienmitglieder erreicht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteile des BVGer E-8070/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 8.3.4; E-5296/2025 vom 24. Juli 2025 E. 8.3.4). Alsdann steht den Beschwerdeführenden die Erteilung einer Sozialversicherungsnummer zu (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1). Eine allfällig notwendige, medizinische Behandlung wird ihnen in Griechenland somit zur Verfügung stehen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7; Urteil des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6). Insbesondere werden die Beschwerdeführenden B._______ und G._______ eine medizinische und psychiatrische -, respektive eine Behandlung und Therapie von Atemwegserkrankungen in Anspruch nehmen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern könnten. Darauf ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 5.2.6 Schutzberechtigte Kinder unterstehen in Griechenland sodann der Schulpflicht. Der Besuch der Primar- und Sekundarschule ist für die minderjährigen Beschwerdeführenden somit obligatorisch. Im Übrigen ist eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorliegend nicht auszumachen. Eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, ist mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. Urteil des BVGer E-9163/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 7.3.6 m.w.H.). 5.2.7 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechen-land das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 5.3 Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die genannten Vermutungen umzustossen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler: Urteil E-9163/2025 E. 7.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Weitere Abklärungen zur konkreten Situation in Griechenland sind nicht erforderlich. Eine Rückweisung der Sache zur vertieften Abklärung und Neubewertung an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbergehrens ist nach dem Gesagten nicht vorzunehmen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 12. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind sowie über bis März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

6. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegen-den Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: